Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7267 19. Wahlperiode 23.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Zaklin Nastic, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6702 – Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eines der komplexesten Themen beim Familiennachzug ist der zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF). Dies gilt selbst bei Minderjährigen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden und damit einen Status haben, der grundsätzlich zum Familiennachzug berechtigt. Dabei sind zwei Problemfelder zu unterscheiden : Der Nachzug minderjähriger Geschwister sowie die oft relativ bald eintretende Volljährigkeit der minderjährigen Flüchtlinge. Anerkannte minderjährige Flüchtlinge haben zwar einen Rechtsanspruch auf vereinfachten Nachzug ihrer sorgeberechtigten Eltern. „Vereinfacht“ bedeutet, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts und dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums abgesehen wird, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wurde. Bei minderjährigen Geschwistern der anerkannten UMF gibt es einen solchen Anspruch dem Gesetz nach indes nicht. Für sie entsteht ein Nachzugsanspruch in vereinfachter Form erst, wenn ein Elternteil ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangt hat, aus dem sich dann ein Anspruch der Geschwister auf vereinfachten Nachzug zum Elternteil ergibt. Direkt dürfen Geschwister nur dann nachziehen, wenn die Eltern den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Kinder sichern und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums nachweisen können, was aber praktisch so gut wie nie möglich ist. Faktisch stehen die Eltern daher vor der Entscheidung, ob sie die Geschwisterkinder zunächst in einem Drittstaat bzw. im Herkunftsland bei Verwandten oder anderen Betreuern zurücklassen, ob zunächst nur ein Elternteil nachzieht oder ob ganz vom Familiennachzug abgesehen wird. Bis Anfang 2016 wurde in solchen Fällen durch die Anwendung von Härtefallregelungen der Nachzug von minderjährigen Geschwistern gemeinsam mit den Eltern unproblematisch ermöglicht . Dann kam es jedoch zu einer Verschärfung der behördlichen Entscheidungspraxis , die auch durch die Gerichte bestätigt wurde. Das Auswärtige Amt schrieb diese restriktiven Bedingungen in einem Runderlass vom 20. März 2017 fest. Dabei wurden Härtefallklauseln so eng gefasst, dass sie kaum Abhilfe schaffen (http://berlin-hilft.com/2017/08/26/familiennachzug-zu-unbegleitetenminderjaehrigen -umf/, www.proasyl.de/pressemitteilung/familiennachzug-zuunbegleiteten -minderjaehrigen-fluechtlingen/). Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen wie etwa auch Pro Asyl davon aus, dass die beschriebene Praxis gegen den im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verankerten besonderen Schutz der Familie sowie gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstößt (www.proasyl.de/news/hartherziger-kurswechsel-beimfamiliennachzug -eltern-duerfen-einreisen-kinder-nicht/). Die zweite Schwierigkeit beim Nachzug zu UMF besteht darin, dass das Auswärtige Amt Visa für nachziehende Familienmitglieder längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit des unbegleiteten Flüchtlings ausstellt. Die Einreise muss also erfolgen, solange dieser noch minderjährig ist. Ob ein unbegleiteter Minderjähriger seine Familie nachholen kann, hängt deswegen maßgeblich davon ab, wie lange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Bearbeitung des Asylantrags braucht. Diese Praxis geht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 zurück (www.proasyl. de/news/eugh-staerkt-den-schutz-der-familie/). Am 12. April 2018 entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auch dann einen Anspruch auf Familiennachzug haben, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig geworden sind. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Das Recht auf Familienzusammenführung und die damit verbundene Wahrung des Kindeswohls, wie es durch die EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung 2003/86/EG sichergestellt werden solle, dürfe nicht von der Bearbeitungsdauer des Asylantrages durch die Behörden abhängen (Rechtssache C-550/16). Es ging in dem Verfahren um einen Fall aus den Niederlanden. Die dortigen Behörden hatten den Eltern einer Jugendlichen aus Eritrea den Nachzug verweigert, weil diese während ihres Asylverfahrens volljährig geworden war. Die Bundesregierung setzt das Urteil bislang nicht um – mit der Begründung, dass im Hinblick auf die Rechtslage in Deutschland kein Umsetzungsbedarf bestehe . Auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Zaklin Nastic (Plenarprotokoll 19/57) gab der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Michael Roth, jedoch am 17. Oktober 2018 an, dass diese Position ausschließlich zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abgestimmt war. Weitere Ressorts hätten zwischenzeitlich Abstimmungsbedarf angemeldet, weshalb mit einer größeren Ressortabstimmung begonnen worden sei. Da sich das niederländische Recht vom deutschen Recht unterscheide, müsse geprüft werden, inwiefern sich die Entscheidung des EuGH auf die Rechtslage in Deutschland auswirke (vgl. Plenarprotokoll 19/57, S. 6316 (D), www.sued deutsche.de/politik/fluechtlingspolitik-familiennachzug-eugh-1.4182331). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Meinung, dass die Entscheidung des EuGH vollumfänglich auf Deutschland übertragbar ist und das BAMF und das Auswärtige Amt ihre Praxis umgehend ändern müssen. 1. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und soweit möglich nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden 2015, 2016, 2017 und im bisherigen Jahr 2018 erteilt (bitte quartalsweise aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben), und wie viele Minder- bzw. Volljährige waren unter den Personen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte zur oben erbetenen Differenzierung jeweils angeben)? Der Familiennachzug wurde bisher grundsätzlich nicht danach statistisch erfasst, zu welcher Person (u. a. Schutzberechtigter, Erwerbsmigrant, Deutscher) der Familiennachzug erfolgt. Seit dem Jahr 2015 wird in der Visastatistik des Auswärtigen Amts gesondert erfasst , wie viele Visa auf Familienzusammenführung für Staatsangehörige der Hauptherkunftsländer international Schutzberechtigter (Syrien, Irak, Afghanistan, seit dem Jahr 2016 auch Eritrea, Jemen und Iran und seit Mitte 2018 Somalia) erteilt werden. Der Schutzstatus der Person, zu der der Nachzug stattfindet, wird auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7267 hierbei statistisch nicht erfasst. Eine differenzierte Auflistung nach dem Schutzstatus der in Deutschland lebenden Referenzperson wird mit dem vom Auswärtigen Amt eingesetzten System erst im Laufe des Jahres 2019 möglich sein. Einzige Ausnahme bildet die Gruppe der Antragsteller auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten , für die eine eigene Statistik geführt wird. Hier wurden im dritten Quartal (August und September 2018) insgesamt 189 Visa für den Familiennachzug erteilt. Im vierten Quartal wurden hier 2 423 Visa für den Familiennachzug erteilt. Die Zahlen für August und September sind sowohl in der o. g. Visastatistik und als auch der nachfolgenden Tabelle enthalten. Die Zahlen der für die o. g. Antragstellergruppen erteilten Visa können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Erteilte FZ-Visa für Angehörige der Staaten 2015 2016 2017 1. Quartal 2018 2. Quartal 2018 3. Quartal 2018 Syrien 21.376 39.855 40.725 6.765 4.868 3.930 Irak 2.773 8.299 10.857 2.592 1.821 1.098 Afghanistan 1.069 1.137 1.219 436 496 510 Iran k.A. 1.109 1.019 484 519 643 Eritrea k.A. 263 331 148 230 139 Somalia k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 75 Yemen k.A. 146 156 50 28 66 Insgesamt 25.218 50.809 54.307 10.475 7.962 6.461 Ausweislich des Ausländerzentralregisters wurden zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. November 2018 an 16 012 Personen erstmalig Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt (hiervon an 7 854 Personen nach § 36 Absatz 1 AufenthG und an 8 158 Personen nach § 36 Absatz 2 AufenthG). Zum Zeitpunkt der Erteilung waren 2 725 der Personen , denen ein Titel nach § 36 Absatz 2 AufenthG erteilt wurde, minderjährig. Die Aufteilung nach Jahren, Quartalen und Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anzahl der Personen, denen ein Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 AufenthG erteilt wurde: Jahr der Ersterteilung Top 10 Staatsangehörigkeiten nach § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) Gesamt 2015 Syrien 347 389 736 Irak 109 169 278 Türkei 17 223 240 Russische Föderation 7 158 165 Vietnam 9 71 80 Ghana 7 62 69 Ungeklärt 27 38 65 Iran 8 54 62 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr der Ersterteilung Top 10 Staatsangehörigkeiten nach § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) Gesamt Serbien 4 54 58 Kosovo 5 53 58 Sonstige 128 767 895 Gesamt 668 2038 2706 2016 Syrien 1.007 782 1.789 Irak 526 476 1.002 Türkei 9 186 195 Ungeklärt 102 48 150 Russische Föderation 7 109 116 Staatenlos 45 36 81 Vietnam 7 60 67 Serbien 4 56 60 Ghana 2 51 53 Kasachstan 4 46 50 Sonstige 122 661 783 Gesamt 1835 2511 4346 2017 Syrien 1.913 979 2.892 Irak 1.200 520 1.720 Ungeklärt 99 49 148 Staatenlos 89 48 137 Türkei 4 95 99 Russische Föderation 5 82 87 Ghana 3 81 84 Nigeria 6 54 60 Ukraine 5 33 38 Serbien 2 33 35 Sonstige 87 472 559 Gesamt 3.413 2.446 5.859 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7267 Jahr der Ersterteilung Top 10 Staatsangehörigkeiten nach § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) Gesamt 2018 (01.01-30.11.2018) Syrien 916 381 1.297 Irak 680 171 851 Ungeklärt 129 14 143 Staatenlos 96 33 129 Türkei 6 62 68 Ghana 6 57 63 Afghanistan 25 37 62 Nigeria 12 43 55 Russische Föderation 3 36 39 Kosovo 2 21 23 Sonstige 63 308 371 Gesamt 1.938 1.163 3.101 Summe (01.01.2015 – 30.11.2018) 7.854 8.158 16.012 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr der Ersterteilung Quartal der Ersterteilung nach § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) Gesamt 2015 1. Quartal 83 462 545 2. Quartal 128 477 605 3. Quartal 162 540 702 4. Quartal 295 559 854 Gesamt 668 2.038 2.706 2016 1. Quartal 326 585 911 2. Quartal 375 638 1.013 3. Quartal 478 618 1.096 4. Quartal 656 670 1.326 Gesamt 1.835 2.511 4.346 2017 1. Quartal 882 759 1.641 2. Quartal 878 653 1.531 3. Quartal 836 545 1.381 4. Quartal 817 489 1.306 Gesamt 3.413 2.446 5.859 2018 (01.01-30.11.2018) 1. Quartal 656 472 1.128 2. Quartal 608 335 943 3. Quartal 522 277 799 4. Quartal (01.01- 30.11.2018) 152 79 231 Gesamt 1.938 1.163 3.101 Summe (01.01.2015 – 30.11.2018) 7.854 8.158 16.012 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7267 Anzahl der minderjährigen Personen, denen ein Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 2 AufenthG erteilt wurde: Jahr der Ersterteilung Top 10 Staatsangehörigkeiten nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) 2015 Syrien 148 Irak 59 Russische Föderation 17 Türkei 15 Somalia 11 Afghanistan 10 Serbien 10 Bosnien und Herzegowina 8 Brasilien 8 Thailand 7 Sonstige 85 Gesamt 378 2016 Syrien 394 Irak 297 Ungeklärt 19 Türkei 14 Brasilien 12 Staatenlos 11 Serbien 8 Somalia 7 Marokko 6 Thailand 6 Sonstige 81 Gesamt 855 2017 Syrien 584 Irak 358 Ungeklärt 28 Staatenlos 24 Brasilien 10 Somalia 8 Türkei 7 Nigeria 6 Serbien 6 Vereinigte Staaten von Amerika 6 Sonstige 64 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr der Ersterteilung Top 10 Staatsangehörigkeiten nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) Gesamt 1101 2018 (01.01-30.11.2018) Syrien 194 Irak 94 Afghanistan 19 Staatenlos 12 Türkei 7 Nigeria 6 Serbien 6 Ungeklärt 5 Kosovo 4 Marokko 4 Sonstige 40 Gesamt 391 Summe (01.01.2015 – 30.11.2018) 2.725 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7267 Jahr der Ersterteilung Quartal der Ersterteilung nach § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 2015 1. Quartal 65 2. Quartal 72 3. Quartal 114 4. Quartal 127 Gesamt 378 2016 1. Quartal 143 2. Quartal 188 3. Quartal 214 4. Quartal 310 Gesamt 855 2017 1. Quartal 346 2. Quartal 293 3. Quartal 251 4. Quartal 211 Gesamt 1.101 2018(01.01-30.11.2018) 1. Quartal 174 2. Quartal 90 3. Quartal 99 4. Quartal (01.01-30.11.2018) 28 Gesamt 391 Summe (01.01.2015 – 30.11.2018) 2.725 2. Welche aktuellen Zahlen gibt es zur Erteilung von Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Härtefallregelung für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten (bitte differenziert nach beantragte, geprüfte, erteilte , abgelehnte Visa angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Visa nach § 22 AufenthG wurden außerhalb des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten und insgesamt erteilt (bitte wie vorstehend differenzieren und Angaben für die Jahre 2015 bis heute machen)? Eine statistische Erfassung erfolgt seit Anfang 2017. Zu Prüfverfahren nach § 22 Satz 1 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gab es seitdem 341 Vorprüfungen, 86 Anhörungen, 66 Visumverfahren, 278 erteilte Visa, 513 durch Verweis auf vorrangige Rechtsnormen des § 36a bzw. § 36 Absatz 2 AufenthG anderweitig erledigte Anträge, 1 220 Ablehnungen ; insgesamt 2 504 Anträge. Zu Prüfverfahren nach § 22 Satz 1 AufenthG außerhalb des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gab es 33 Vorprüfungen , sechs Visumverfahren, 12 erteilte Visa, 188 anderweitig erledigte Anträge , 50 Ablehnungen; insgesamt 289 Anträge. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Syrien, Afghanistan, Irak, Somalia, Jemen, Palästinensische Gebiete, Eritrea , Pakistan, China und Elfenbeinküste. Eine statistische Erfassung der Verfahrensausgänge oder Aufnahmegründe, differenziert nach Herkunftsländern, erfolgte nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben seit 2014 einen Schutzstatus erhalten (bitte nach Jahren, Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2014 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Summe Anerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V/VII AufenthG Gesamt 1.129 18 669 214 228 davon Syrien 362 10 290 62 0 Afghanistan 385 1 163 42 179 Eritrea 125 3 68 50 4 Irak 76 1 71 3 1 Somalia 70 1 24 34 11 Ungeklärt 13 0 7 6 0 Guinea 9 0 4 1 4 Staatenlos 8 0 6 2 0 Äthiopien 14 0 0 2 12 Iran 11 0 10 1 0 2015 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Summe Anerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V/VII AufenthG Gesamt 2.629 21 2.244 105 259 davon Syrien 1.236 15 1.219 0 2 Afghanistan 361 3 122 24 212 Eritrea 347 1 304 42 0 Irak 430 1 426 3 0 Somalia 67 0 31 28 8 Ungeklärt 71 0 71 0 0 Guinea 12 0 0 0 12 Staatenlos 27 0 27 0 0 Äthiopien 8 0 3 1 4 Iran 6 0 5 0 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7267 2016 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Summe Anerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 V/ VII AufenthG Gesamt 8.274 20 4.989 2.698 567 davon Syrien 5.175 14 2.960 2.174 27 Afghanistan 1.054 0 421 160 473 Eritrea 722 5 546 167 4 Irak 867 1 811 47 8 Somalia 91 0 47 15 29 Ungeklärt 147 0 71 76 0 Guinea 9 0 6 0 3 Staatenlos 108 0 73 35 0 Äthiopien 9 0 3 1 5 Iran 16 0 14 1 1 2017 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Summe Anerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gemäß § 60 V/ VII AufenthG Gesamt 19.408 7 6.240 7.706 5.455 davon Syrien 5.722 0 1.578 4.139 5 Afghanistan 7.248 0 1.737 1.002 4.509 Eritrea 1.909 0 466 1.414 29 Irak 1.983 1 1.495 418 69 Somalia 984 1 424 367 192 Ungeklärt 323 0 161 147 15 Guinea 290 0 43 34 213 Staatenlos 151 0 91 60 0 Äthiopien 155 0 52 21 82 Iran 96 2 75 7 12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan.-Nov. 2018 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Summe Anerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gemäß § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gemäß § 60 V/ VII AufenthG Gesamt 2.638 0 577 1.026 1.035 davon Syrien 424 0 67 350 7 Afghanistan 858 0 177 91 590 Eritrea 375 0 24 338 13 Irak 133 0 34 28 71 Somalia 418 0 172 144 102 Ungeklärt 23 0 18 2 3 Guinea 154 0 32 17 105 Staatenlos 6 0 5 1 0 Äthiopien 20 0 4 3 13 Iran 14 0 10 2 2 4. Welche Einschätzungen und/oder Zahlen liegen dazu vor, in welchem Ausmaß UMF mit einem Schutzstatus, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt, einen Familiennachzug geltend machen, wie viele Angehörige dies betrifft, und in welchem Umfang dieser Nachzugsanspruch in der Praxis auch durchgesetzt werden kann (bitte begründet und so differenziert wie möglich ausführen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7267 5. Welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Asylsuchende während des Asylverfahrens volljährig geworden sind, und wie viele von ihnen einen Schutzstatus erhalten, der zum vereinfachten Familiennachzug berechtigt (bitte ab 2014 nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit 2014 Entscheidungen gesamt davon mit Schutzstatus Gesamt 53 31 davon: Afghanistan 7 2 Syrien 17 16 Eritrea 6 6 Somalia 2 1 Irak 2 2 Guinea 2 2 Gambia - - Pakistan - - Äthiopien - - Ungeklärt 1 - Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit 2015 Entscheidungen gesamt davon mit Schutzstatus Gesamt 532 411 davon: Afghanistan 49 25 Syrien 164 159 Eritrea 142 141 Somalia 12 8 Irak 50 49 Guinea 9 5 Gambia - - Pakistan - - Äthiopien 3 1 Ungeklärt 16 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit 2016 Entscheidungen gesamt davon mit Schutzstatus Gesamt 3.860 2.443 davon: Afghanistan 607 117 Syrien 1.209 1.152 Eritrea 825 762 Somalia 325 168 Irak 183 128 Guinea 35 10 Gambia 19 2 Pakistan 64 3 Äthiopien 15 2 Ungeklärt 71 49 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit 2017 Entscheidungen gesamt davon mit Schutzstatus Gesamt 17.592 5.902 davon: Afghanistan 8.207 793 Syrien 2.191 2.098 Eritrea 1.345 1.251 Somalia 1.298 757 Irak 863 528 Guinea 507 51 Gambia 616 15 Pakistan 362 4 Äthiopien 352 65 Ungeklärt 201 98 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7267 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Jan.-Nov. 2018 Entscheidungen gesamt davon mit Schutzstatus Gesamt 3.364 650 davon: Afghanistan 1.211 99 Syrien 195 178 Eritrea 166 148 Somalia 399 107 Irak 107 14 Guinea 334 14 Gambia 238 6 Pakistan 48 - Äthiopien 68 7 Ungeklärt 68 15 6. Wie alt waren minderjährige unbegleitete Asylsuchende bei Asylantragstellung durchschnittlich, wie viele 16- bis 17-Jährige waren unter ihnen, wie viele unbegleitete minderjährige Schutzsuchende gab es seit 2014 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit „unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden“ im Sinne der Fragestellung diejenigen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gemeint sind, die einen Asylantrag gestellt haben. Durchschnittliches Alter bei Antragstellung 2014: 15,8 Jahre 2014 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Personen gesamt davon 16 Jahre alt 17 Jahre alt Gesamt 4.399 1.604 1.787 davon Afghanistan 1.052 441 317 Eritrea 922 345 406 Syrien 657 174 251 Somalia 568 230 256 Irak 147 39 56 Ägypten 144 63 60 Guinea 88 38 39 Gambia 63 14 40 Ungeklärt 57 22 25 Marokko 55 23 25 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliches Alter bei Antragstellung 2015: 15,6 Jahre 2015 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Personen gesamt davon 16 Jahre alt 17 Jahre alt Gesamt 22.255 7.653 7.809 davon Afghanistan 7.647 3.240 2.113 Syrien 6.930 1.989 2.261 Irak 1.863 471 528 Eritrea 1.802 602 924 Somalia 1.006 381 479 Ungeklärt 399 111 146 Pakistan 325 121 158 Albanien 257 79 141 Gambia 240 73 150 Äthiopien 173 60 86 Durchschnittliches Alter bei Antragstellung 2016: 15,6 Jahre 2016 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Personen gesamt davon 16 Jahre alt 17 Jahre alt Gesamt 35.939 11.199 14.244 davon Afghanistan 14.959 5.325 5.810 Syrien 10.045 2.777 3.302 Irak 2.960 667 883 Eritrea 1.818 524 1.099 Somalia 1.547 553 793 Ungeklärt 778 213 273 Gambia 501 87 391 Guinea 487 170 272 Pakistan 438 122 242 Iran 411 154 163 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7267 Durchschnittliches Alter bei Antragstellung 2017: 16 Jahre 2017 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Personen gesamt davon 16 Jahre alt 17 Jahre alt Gesamt 9.084 2.339 5.000 davon Afghanistan 2.213 560 1.141 Eritrea 1.544 388 1.024 Somalia 1.204 391 628 Guinea 903 277 550 Syrien 708 172 252 Irak 459 102 153 Gambia 383 72 290 Äthiopien 213 54 123 Ungeklärt 148 28 80 Pakistan 126 27 78 Durchschnittliches Alter bei Antragstellung 2018 (Jan.-Nov.): 15,7 Jahre Jan.-Nov. 2018 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Personen gesamt davon 16 Jahre alt 17 Jahre alt Gesamt 3.856 1.087 1.899 davon Afghanistan 686 162 342 Somalia 560 224 266 Guinea 489 156 271 Eritrea 460 152 233 Syrien 327 77 117 Irak 280 55 69 Gambia 150 25 119 Iran 104 24 59 Ungeklärt 61 15 34 Sierra Leone 55 16 30 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie lang war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer ab erstem Asylgesuch bzw. ab Asylantragstellung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden seit 2014 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), bzw. wie lang ist diese aktuell, und inwieweit ist bei dieser Statistik die Minderjährigkeit bei Antragstellung oder bei Entscheidung maßgeblich ? Minderjährige und insbesondere unbegleitete minderjährige Ausländer sind eine besonders schutzbedürftige Personengruppe. Für sie gelten daher besondere Schutzvorschriften, die auch für das Asylverfahren anzuwenden sind. Dies beinhaltet bspw., dass für das Verfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) besonders für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Ausländern geschulte Entscheiderinnen und Entscheider eingesetzt werden. Diese sog. Sonderbeauftragten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden im Asylverfahren hinzugezogen und übernehmen i. d. R. die Bearbeitung der entsprechenden Verfahren. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass gemäß den Erfahrungen der letzten Jahre ärztliche Stellungnahmen/Gutachten erforderlich sind oder auf Besonderheiten aufgrund von Posttraumatischen Erkrankungen der Minderjährigen zu achten ist. Verzögerungen im Asylverfahren können sich auch dadurch ergeben, dass während des Verfahrens veränderte familiäre Situationen, bspw. aufgrund von Familiennachzug bzw. -zusammenführung, sowie ggf. vorzunehmender Altersfeststellungen auftreten können. Die Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Ausländern benötigen deshalb nach Erfahrungen des BAMF regelmäßig eine längere Dauer. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass minderjährige unbegleitete Ausländer nicht selbst handlungsfähig (§ 12 AsylG) sind. In der nachfolgenden Statistik ist die Minderjährigkeit bei Entscheidung maßgeblich. Jahr 2014: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt 1.544 10,4 davon Afghanistan 487 14,3 Syrien 366 5,5 Eritrea 127 6,3 Somalia 104 11,0 Irak 88 12,2 Ägypten 55 8,4 Marokko 32 6,5 Pakistan 31 17,5 Äthiopien 30 20,2 Serbien 26 4,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7267 Jahr 2015: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt 2.914 6,7 davon Syrien 1.255 4,4 Irak 435 4,8 Afghanistan 404 11,4 Eritrea 350 9,3 Ungeklärt 78 3,6 Somalia 72 15,1 Albanien 51 3,1 Kosovo 48 3,7 Staatenlos 27 4,8 sonst. asiat. Staatsangeh. 26 3,7 Jahr 2016: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt 9.300 8,3 davon Syrien 5.258 7,2 Afghanistan 1.496 10,3 Irak 925 8,0 Eritrea 771 10,3 Ungeklärt 172 7,4 Somalia 133 13,7 Staatenlos 108 8,1 Albanien 94 7,8 Pakistan 45 9,8 sonst. asiat. Staatsangeh. 43 6,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt 24.930 12,1 davon Afghanistan 10.453 13,8 Syrien 5.843 12,3 Irak 2.305 12,0 Eritrea 2.003 7,5 Somalia 1.252 9,5 Guinea 508 6,9 Ungeklärt 411 11,1 Äthiopien 327 10,3 Pakistan 237 12,8 Gambia 186 9,6 Januar bis November 2018: Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt 4.495 9,9 davon Afghanistan 1.404 14,3 Somalia 642 6,9 Syrien 464 11,8 Guinea 410 6,4 Eritrea 398 5,1 Irak 326 9,6 Gambia 105 7,2 Äthiopien 62 9,8 Iran 52 7,7 Pakistan 51 11,5 8. Gibt es Bestrebungen, den Geschwisternachzug gesetzlich zu regeln, beispielsweise durch eine dafür zu schaffende Härtefallklausel? Es gibt derzeit keine Bestrebungen, den Familiennachzug über die bestehende gesetzliche Regelung des § 36 Absatz 2 AufenthG hinaus gesetzlich zu regeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7267 9. Mit welcher Begründung genau haben das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 12. April 2018 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) auf Deutschland abgestritten (bitte ausführen und begründen)? 10. Mit welcher Begründung genau haben welche Bundesministerien hiergegen Einspruch erhoben, und wie ist der aktuelle Stand der regierungsinternen Ressortabstimmung zu dieser Frage, und wann ist gegebenenfalls mit einem Ergebnis dieser Beratungen zu rechnen (bitte ausführen)? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung sind hierzu noch nicht abgeschlossen ; die Bundesregierung bemüht sich jedoch um einen raschen Abschluss der Prüfung. 11. Um welche ungefähre Zahl von Personen (Stammberechtigten, Angehörigen ) geht es bei der Umsetzung des genannten EuGH-Urteils nach Einschätzung des BAMF bzw. der beteiligten Bundesministerien, welche Zahl wird bei den regierungsinternen Beratungen hierzu zu Grunde gelegt, und gilt das EuGH-Urteil nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere auch für den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten UMF (bitte ausführen und begründen )? In welchem Umfang Familienangehörige von bei Antragsstellung minderjährigen anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten Interesse an einem Nachzug in das Bundesgebiet haben (sog. Nachzugsfaktor) lässt sich nicht valide schätzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 12. Welche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem niederländischen Recht soll es geben, die die Auffassung stützen könnten, die deutsche Rechtspraxis werde von dem EuGH-Urteil nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Kernaussage des EuGH-Urteils, wonach der Anspruch auf Familiennachzug zu UMF nicht davon abhängig sein darf, wie lange die Asylbehörde für die Bearbeitung eines Asylantrages benötigt, so dass auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden muss (bitte ausführen )? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 13. Inwieweit ist die derzeitige Rechtspraxis der deutschen Behörden mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn zwei UMF zur selben Zeit einen Asylantrag stellen und die Frage, ob sie einen vereinfachten Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern haben, von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der Asylsuchenden liegen, namentlich von der jeweiligen Dauer der Asyl- bzw. auch der anschließenden Visaverfahren (bitte begründen)? Die Dauer eines Asyl- und Visumverfahrens ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig (u. a. vom Vorliegen aller zur Prüfung rechtlich erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung oder ob z. B. Nachfragen /Nachforderungen notwendig sind). Die deutschen Auslandsvertretungen bemühen sich um eine schnellstmögliche Bearbeitung aller Anträge. Im Visumverfahren sind zudem entsprechend gesetzlicher Regelungen regelmäßig weitere Behörden zu beteiligen (z. B. kommunale Ausländerbehörden, Sicherheitsbehörden ), die ebenfalls ihr Möglichstes tun, um Fälle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen so zügig wie möglich zu bearbeiten. Sachlich gleich gelagerte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Fälle – hier z. B. Personen mit gleichem Geburtsdatum, gleichem Datum des Visumantrags und bei vergleichbarem Sachverhalt (u. a. vorgelegte Dokumente) – werden somit auch rechtlich gleich behandelt. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung in Deutschland des menschenrechtlich garantierten Anspruchs auf eine Familie vor dem Hintergrund der deutschen Rechtspraxis bezüglich des Familiennachzugs? Die Frage bezieht sich auf die verschiedenen Arten des Familiennachzugs. Da sich die Voraussetzungen des Familiennachzugs in Abhängigkeit von seinem Grund unterscheiden (z. B. Familiennachzug zu einem Deutschen, zu Erwerbsmigranten , zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten, zu subsidiär Schutzberechtigten) wird die Frage nur sehr allgemein und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beantwortet. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des rechtlichen Rahmens für den Familiennachzug Gestaltungsspielraum (BVerfGE 76, 1, 51), dabei hat er die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Ehe und Familie, die familiären Belange und die gegenläufigen öffentlichen oder privaten Belange mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Mit den Regelungen zum Familiennachzug in den §§ 27 bis 36a AufenthG berücksichtigt der Gesetzgeber den nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich gebotenen Schutz bzw. die Förderung der familiären Belange der betroffenen Personen. 15. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Ressortabstimmung zu dem genannten EuGH-Urteil, dass erste Entscheidungen des für Visaverfahren maßgeblichen Berliner Oberverwaltungsgerichts bereits deutlich erkennen lassen, dass „alles dafür“ spricht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachzugsanspruch „im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf“ (OVG 3 S 23.18, B. v. 27. April 2018; vgl.: www.asyl.net/view/detail/News/auswaertiges-amthaelt -eugh-urteil-a-und-s-zum-elternnachzug-nicht-fuer-anwendbar/, bitte begründet ausführen), was ist der aktuelle Stand der Ressortabstimmung, und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Die Abstimmung der Bundesregierung erfolgt unter Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen . 16. Falls die Ressortabstimmung zur Umsetzung des EuGH-Urteils noch nicht beendet sein sollte, wie wird das gerechtfertigt angesichts des großen Bedürfnisses nach Rechtssicherheit zu dieser für die Betroffenen existenziellen Frage und der Unzumutbarkeit weiterer Familientrennungen, die vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils nach Auffassung der Fragestellenden als unionsrechtswidrig bezeichnet werden müssen (bitte begründen)? 17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu (vgl. Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in: NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass es bei der Frage des hier maßgeblichen Zeitpunkts der Feststellung der Minderjährigkeit auf das erste Asylgesuch und nicht auf die formelle Asylantragstellung ankommen muss, auch weil es sonst erneut von der Schnelligkeit des Verwaltungshandelns der Behörden des Mitgliedstaates abhängen würde, ob das Recht auf Familiennachzug besteht oder nicht (bitte begründen )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7267 18. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu (vgl. Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in: NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Familiennachzug bei UMF keine dreimonatige Frist gilt, weil eine solche in § 36 AufenthG derzeit nicht geregelt ist (bitte begründen)? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 19. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu (vgl. Dr. Constantin Hruschka: „Kein ‚aging out‘ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH“, in: NVwZ 19/2018, S. 1451 f.), dass die derzeit geltende Praxis, wonach nachziehende Eltern von UMF kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, angesichts der Entscheidung des EuGH „klar“ „europarechtswidrig“ ist (a. a. O., S. 1452 f.), weil ansonsten bei zwischenzeitlich volljährig gewordenen UMF die Eltern nach der Einreise gleich wieder ausreisen müssten, was die Wirksamkeit des EU-Rechts eindeutig konterkarieren würde (bitte begründen)? Die Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG stellt es ausdrücklich in die Entscheidung jedes einzelnen Mitgliedstaates, den Eltern, die zu ihren minderjährigen Kindern nachreisen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einzuräumen. Der Bundesgesetzgeber hat im Gegensatz zu anderen EU-Staaten von dieser Möglichkeit – europarechtskonform – keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 20. Wie ist die aktuelle Weisungslage und Praxis in Hinblick auf den Nachzug zu UMF, insbesondere mit Blick auf kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stehende Personen und solche UMF, die während des Asylverfahrens volljährig geworden sind (bitte ausführen)? Die Weisungslage des Auswärtigen Amtes ist wie folgt: Visumanträge zum Nachzug zu Minderjährigen, die kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahrs stehen, werden bei der Annahme und Bearbeitung durch die Visastellen mit höchster Priorität behandelt, um eine rechtzeitige Einreise zu ermöglichen. Anträge auf Erteilung eines Visums zum Nachzug von Eltern zu in Deutschland lebenden Kindern sind nach der Weisungslage abschlägig zu bescheiden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr minderjährig sein wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 21. Welche Vorkehrungen werden getroffen, damit UMF, die während des Asylverfahrens volljährig wurden, ihre nachzugsberechtigten Angehörigen nachziehen lassen können, wenn die Ressortabstimmung der Bundesregierung ergeben sollte, dass das EuGH-Urteil auf Deutschland übertragbar ist, und wie ist es in diesem Fall insbesondere mit einer rückwirkenden Geltendmachung dieser Rechte (bitte ausführen)? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. Damit im Zusammenhang stehende Fragen werden im Anschluss an die Ressortabstimmung geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen oder plant sie, um insbesondere die Ausländerbehörden über das EuGH-Urteil und daraus folgende Konsequenzen hinzuweisen (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Die deutschen Auslandsvertretungen wurden auf das Urteil durch Weisungen des Auswärtigen Amts hingewiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 23. Welche Bedeutung hat das EuGH-Urteil in Bezug auf „Altfälle“, d. h. bereits volljährig gewordene anerkannte UMF mit privilegierten Nachzugsansprüchen , und stimmt die Bundesregierung insbesondere der Auffassung zu, dass zumindest die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines vereinfachten Familiennachzugs für im Asylverfahren volljährig gewordene UMF, wenn überhaupt (s. o.) dann erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt, etwa wenn die Bundesregierung erklärt hat, dass das Urteil des EuGH auch für Deutschland Anwendung findet, weil es unredlich wäre, von UMF eine termingerechte Antragstellung zu verlangen, solange dieser Antrag der geltenden Rechtslage, Rechtsprechung und bislang verlautbarten Rechtsauffassung der Bundesregierung widerspricht, bzw. inwieweit wird es diesbezüglich eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder entsprechende Hinweise von Amts wegen an die Betroffenen geben (bitte begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. 24. Welche Konsequenzen hat das EuGH-Urteil für „Altfälle“, deren Eltern bzw. Geschwister a) aufgrund von Volljährigkeit eine Visums-Ablehnung erhielten, bei der die Remonstrations- bzw. Klagefrist abgelaufen bzw. noch nicht abgelaufen ist bzw. b) es nicht geschafft haben, innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres Visums nach Deutschland zu reisen, weil an nachzugsberechtigte Angehörige von UMF vergebene Visa nur bis einen Tag vor Volljährigkeit der UMF gültig sind und darum mitunter nur eine Gültigkeit von wenigen Tagen oder gar Stunden haben? Auf die Antwort zu den Fragen 9, 10 und 21 wird verwiesen. 25. Welche Möglichkeiten haben Betroffene, deren Antrag auf Familiennachzug bereits abgelehnt wurde oder die mit Blick auf die bisherige Rechtslage in Deutschland keinen Antrag gestellt haben, gegen die laut der Rechtsprechung des EuGH rechtswidrige Rechtspraxis in Deutschland vorzugehen und Anträge zu stellen, die nicht als verfristet gelten (beispielsweise über die Einsetzung einer Übergangsfrist zur nachträglichen Beantragung des Familiennachzugs )? Die Bundesregierung ist nicht rechtsberatend tätig. 26. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass § 36 Absatz 1 AufenthG dergestalt konkretisiert wird, dass auch bei volljährig gewordenen UMF der Anspruch auf Nachzug erfüllt wird, und welche konkreten Schritte zur Gewährleistung dieses Rechts bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung plant die Bundesregierung? Auf die Antwort auf zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/7267 27. Ist in Zukunft in der deutschen Rechtspraxis grundsätzlich von einem Anspruch auf Familiennachzug auszugehen, wenn eine unbegleitete minderjährige Person den Flüchtlingsstatus zugesprochen bekommt, wobei nur entscheidend ist, dass sie zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs bzw. der Asylantragstellung minderjährig war? Auf die Antwort auf zu den Fragen 9, 10 und 27 wird verwiesen. 28. Wie ist die derzeitige Rechtslage, Weisungslage und Praxis in Bezug auf den so genannten Geschwisternachzug (bitte ausführlich darstellen)? Der Nachzug zu einem in der Bundesrepublik lebenden minderjährigen ausländischen Kind ist grundsätzlich den Eltern vorbehalten (§ 36 Absatz 1 AufenthG). Den Nachzug zu Geschwistern sieht das Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 AufenthG vor. Eine außergewöhnliche Härte kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, bspw. wenn entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Härtefallbegründende Umstände müssen sich dabei stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z. B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland der nachzugswilligen Familienangehörigen ergeben, können hingegen nicht berücksichtigt werden. Auch müssen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug vorliegen (bspw. Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug , §§ 27 bis 36a AufenthG. 29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es für im Ausland lebende Eltern von in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten UMF unzumutbar ist, dass sie sich für das Zusammenleben mit einzelnen ihrer minderjährigen Kinder entscheiden oder eine Trennung auf unabsehbare Zeit in Kauf nehmen müssen, wie es nach derzeitiger Rechtslage und Rechtsprechung aber der Fall ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 30. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung der Rechtsgedanke des genannten EuGH-Urteils, wonach es nicht von der behördlichen Dauer des Asylverfahrens abhängig gemacht werden darf, ob das Menschenrecht auf Familienleben in Anspruch genommen und verwirklicht werden kann oder nicht, auf den Geschwisternachzug bzw. den Nachzug minderjähriger Kinder zu übertragen, soweit es darum geht, dass insbesondere nicht die Dauer der behördlichen Bearbeitung dazu führen darf, dass ansonsten bestehende Rechtsansprüche verloren gehen (bitte ausführen)? Auf die Antworte zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7267 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Welche tatsächlichen Probleme bei der Visumserteilung zum Familiennachzug sieht die Bundesregierung aktuell (etwa: Nachweise der Identität, von Verwandtschaftsverhältnissen, Heiratsurkunden usw.), und inwieweit hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des genannten EuGH-Urteils eine Regelung für erforderlich, die sicherstellt, dass es zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Familiennachzug z. B. auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht die Dauer der behördlichen Bearbeitung eines an sich bestehenden Urteils ankommen muss (bitte ausführen)? Der Visumantrag ist persönlich bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung einzureichen. Dabei sind grundsätzlich alle gesetzlich erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen vorzulegen, u. a. zum Nachweis der Identität, von Verwandtschaftsverhältnissen , Heiratsurkunden usw. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Antragsteller sich rechtzeitig auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren. Hinsichtlich der Frage zum Zeitpunkt wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333