Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7290 19. Wahlperiode 22.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6809 – Ökostrom V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Als Ökostrom wird üblicherweise elektrische Energie bezeichnet, die aus umweltfreundlichen erneuerbaren Energiequellen stammt und Bestandteil einer nachhaltigen Energieversorgung ist. Dies geschieht in Abgrenzung zu konventionell erzeugtem Strom aus Kernenergie und fossilen Energieträgern, wie hauptsächlich Kohle, Erdöl und Erdgas (https://de.wikipedia.org/wiki/%C3% 96kostrom). Gerade bei der so genannten Verkehrswende (https://de.wikipedia.org/wiki/ Verkehrswende), die den Prozess benennt, Verkehr und Mobilität auf nachhaltige Energieträger, sanfte Mobilitätsnutzung und eine Vernetzung verschiedener Formen des Individualverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs umzustellen , soll in umfangreichem Maße auch die E-Mobilität, also die Nutzung von Strom zum Antrieb, genutzt werden. Die Trennung nach der Herkunft, also Kernenergie, Gas, Kohle, Wind oder Photovoltaik -Anlagen, ist physikalisch nicht möglich. Strom kann nur bedingt gespeichert werden. Die Speicherung von Strom ist nicht effizient und mit hohen Verlusten verbunden (www.weltderphysik.de/gebiet/technik/energie/energiespeicher/ speicherung/). 1. Wie definiert die Bundesregierung Ökostrom? Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher (Personen , die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen) liefert, weist diesen Letztverbrauchern den Anteil der einzelnen Energieträger an seinem Strommix aus. Das geschieht in der Stromkennzeichnung nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Diese ist Bestandteil der Stromrechnung und zudem auf Werbematerial und Internetseiten für den Verkauf von Strom anzugeben. § 42 Absatz 1 EnWG nennt verschiedene Energieträger: Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom , finanziert aus der EEG-Umlage, und sonstige erneuerbare Energien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7290 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei der Durchleitung von Strom durch das öffentliche Netz (in das Strom aus verschiedenen Energieträgern eingespeist wird) kann physikalisch nicht gewährleistet werden, dass ein Stromkunde genau den Strom bezieht, der in einer bestimmten Anlage erzeugt worden ist. Das kann folglich auch die Stromkennzeichnung nicht abbilden. Sie ist daher notwendigerweise ein virtuelles System. Nach § 42 Absatz 5 EnWG darf der verwendete Strom in drei Fällen als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen werden: Wenn für die als Strom aus erneuerbaren Energien auszuweisende Strommenge eine entsprechende Menge Herkunftsnachweise (dazu sogleich) entwertet worden ist (§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EnWG), wenn es sich um den EEG-Anteil (dazu unten) handelt (§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EnWG, § 78 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017) oder wenn es sich um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im Mix für Strom unbekannter Herkunft (beispielsweise Strom von der Börse) handelt (§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 EnWG). Herkunftsnachweise können Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, ausgestellt werden. Sie stellen einen Nachweis dar, dass eine bestimmte Menge an Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wurde und sind übertragbar. In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Herkunftsnachweise entwertet, kann es den gelieferten Strom als Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien ausweisen (siehe oben). Das Herkunftsnachweissystem hat eine europarechtliche Grundlage. Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eines Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen einen Herkunftsnachweis ausstellen . Die Richtlinie gibt auch vor, dass Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Herkunftsnachweise anerkennen. Daher werden Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien, der im europäischen Ausland erzeugt worden ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Deutschland durch das Umweltbundesamt anerkannt. Der oben genannte EEG-Anteil wird allen Letztverbrauchern ausgewiesen, die durch die Zahlung der EEG-Umlage den Ausbau der erneuerbaren Energien finanzieren . Sie erhalten damit einen individuellen Gegenwert für ihre EEG-Umlagezahlung . 2. Wie prüft die Bundesregierung, dass bei der gebuchten Nutzung von Ökostrom auch wirklich Ökostrom verbraucht wird? Die Bundesnetzagentur prüft die Richtigkeit der Stromkennzeichnung. Dazu sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 7 EnWG verpflichtet, die gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten und die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen einmal jährlich der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesene Menge wird mit den entwerteten Herkunftsnachweisen abgeglichen. Die Bundesnetzagentur hat hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Vorgaben zur Stromkennzeichnung im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens die Möglichkeit, ein Unternehmen zu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des EnWG sowie darauf beruhenden Rechtsvorschriften entgegensteht. Verstöße gegen die Vorgaben zur Stromkennzeichnung können gegebenenfalls auch zivilrechtlich verfolgt werden, etwa durch einen Wettbewerber des Unternehmens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7290 3. Wenn nur rechnerischer Ausgleich stattfindet, nachts keine Sonne scheint oder kein Wind weht, wird dann nach Kenntnis der Bundesregierung Ökostrom aus dem Ausland zugekauft? Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der in der Stromkennzeichnung ausgewiesene Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien nicht voraussetzt, dass dieser Strom zeitgleich zu seiner Erzeugung verbraucht wird. Davon zu trennen ist die Frage, wie die Einspeisung von Strom in und die Entnahme von Strom aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz synchronisiert werden kann. Diese Synchronisierung erfolgt durch Bilanzkreise. Ein Bilanzkreis ist die kleinste Einheit des Energiemarktmodells. Ziel ist der zeitgleiche Ausgleich von Energieeinspeisungen und -entnahmen. Der Bilanzkreis muss durch den Bilanzkreisverantwortlichen so saldiert werden, dass die in das Netz eingespeiste Energiemenge der zeitgleich aus dem Netz entnommenen Energiemenge entspricht. Es liegt in der Verantwortung der Bilanzkreisverantwortlichen, den Ausgleich ihres Bilanzkreises für den Fall zu organisieren, dass fluktuierende erneuerbare Energiequellen keinen Strom liefern. Der Ausgleich kann dabei auch durch – im In- oder Ausland erzeugten – Strom aus konventionellen oder regelbaren erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Biomasse oder Geothermie erfolgen. 4. Wenn nicht, heißt dies dann, dass nach Kenntnis der Bundesregierung beim Abriss des Stroms konventioneller Strom genutzt wird (bitte Strommix nach Art der Stromerzeugung aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Aus welchen Energieträgern sich die Ausgleichsenergie – bilanziell, nicht physikalisch (vgl. Antwort zu Frage 1) – zusammensetzt, hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht losgelöst von diesem beantwortet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333