Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7310 19. Wahlperiode 24.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Niema Movassat, Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6593 – Aufbau eines Europäischen Antiterror-Justizregisters bei Eurojust V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juni 2018 fordert die Bundesregierung mit den Regierungen Frankreichs, Spaniens und Belgiens den Aufbau eines „Europäischen Antiterror-Justizregisters“ bei der Agentur für justizielle Zusammenarbeit Eurojust (http://gleft.de/2zb). Eine „konstante Zusammenarbeit“ zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union müsse sich demnach auf eine bessere Verfügbarkeit der von den nationalen Justizbehörden in diesem Bereich geführten Daten stützen. Konkrete Angaben zu den in Rede stehenden Dateien macht die Bundesregierung nicht. Eurojust soll außerdem „stärker als bisher proaktiv handeln“, um in Ermittlungen im Bereich des Terrorismus „mögliche Verknüpfungen festzustellen und den Koordinierungsbedarf zu bestimmen“. Die Agentur soll demnach die zuständigen Justizbehörden in den EU-Mitgliedstaaten über gefundene Erkenntnisse informieren. Eurojust soll dafür enger mit dem Europäischen Antiterror-Zentrum (ECTC) bei Europol zusammenarbeiten. Im Rahmen eines Ministertreffens haben die Regierungen Deutschlands, Frankreichs , Italiens, Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande auf die Einrichtung eines „Europäischen Antiterror-Justizregisters“ bei Eurojust gedrungen („Eurojust to host the European judicial counter-terrorism register“, Pressemitteilung Eurojust vom 5. November 2018). Eurojust habe erklärt, hierfür bereitzustehen. Zur geplanten Erweiterung der Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf grenzüberschreitende Terrorismusstraftaten will die Bundesregierung den Aufbau der EUStA abwarten (Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/5780). Die EUStA solle sich zunächst „in der Praxis bewähren“. Ein etwaiger Beschluss zur Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten würde zudem einen Beschluss des Europäischen Rates nach Artikel 86 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) voraussetzen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7310 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In welchen abgeschlossenen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu Terrorismus hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren Eurojust als koordinierende Agentur einbezogen? Eine statistische Erhebung liegt der Bundesregierung nicht vor. Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen in Bezug auf die in den letzten fünf Jahren erfolgte Einbindung von Eurojust keine statistischen Daten vor. Die Fallzahlen von Eurojust im Terrorismusbereich insgesamt ergeben sich aus den jeweiligen Jahresberichten von Eurojust. Im Jahr 2017 wurden insgesamt aus den Mitgliedstaaten 87 Fälle im Terrorismusbereich an Eurojust übermittelt. Dies stellt einen Anstieg zum Vorjahr dar, in dem 67 übermittelt wurden (vgl. Seite 30 des Eurojust Jahresberichts 2017). Eurojust wird seitens des GBA und der Staatsanwaltschaften regelmäßig zum Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen. In Fällen grenzüberschreitender Ermittlungen erleichtert die Zusammenarbeit mit Eurojust bereits seit vielen Jahren den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten. Diese Zusammenarbeit hat sich infolge der in Europa erfolgten Terroranschläge seit 2015 nochmals intensiviert. Sie stellt neben europarechtlich geregelten Ermittlungsinstrumenten, wie etwa der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA), eine routinemäßig genutzte Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten dar. 2. Welchen Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von einem „Europäischen Antiterror-Justizregister“? Die effektive Bekämpfung des internationalen Terrorismus erfordert eine enge Zusammenarbeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Das sogenannte Europäische Antiterror-Justizregister ist kein neues Register. Die gemeinsame Erklärung strebt vielmehr eine konsequentere Umsetzung der Übermittlungsverpflichtung der Mitgliedstaaten aufgrund des seit dem 20. September 2005 geltenden Beschlusses 2005/671/JI über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten an. Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI (in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen aus Ermittlungsverfahren und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren im Terrorismusbereich an Eurojust. Die Übermittlung dieser Informationen soll zu einer besseren Verfügbarkeit der Daten der nationalen Justizbehörden führen und die Koordinierung von Ermittlungen in den Mitgliedstaaten erleichtern. Die Daten werden in dem bei Eurojust bereits bestehenden Fallbearbeitungssystem (CMS) zusammengeführt und in einem hit/no-hit-Verfahren (nur) den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. a) Welche Art von Daten sollen dort konkret gespeichert werden? Im Fallbearbeitungssystem bei Eurojust werden folgenden Daten standardmäßig erfasst: Aktenzeichen, Kontaktdaten der übermittelnden Staatsanwaltschaft, Name des Beschuldigten, Aliasnamen, Geburtsdatum, Straftatbestand, Verfahrensstadium . Bei abgeschlossenen Verfahren zusätzlich Urteil mit Tenor, Zusammenfassung des Sachverhalts, ggf. Richtung des Terrorismus, sowie Informationen zu Rechtshilfeersuchen/EEA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7310 b) Wer hätte darauf direkten oder indirekten (etwa nach dem Verfahren Treffer /kein Treffer) Zugriff? Zugriff auf die von deutschen Stellen übermittelten Datensätze hat nur der deutsche Tisch bei Eurojust. Der Abgleich innerhalb des Fallbearbeitungssystems erfolgt nach dem hit/no hit-Verfahren. Im Fall eines Treffers kontaktiert der Deutsche Tisch die die Daten übermittelnde Stelle aus Deutschland und die anderen betroffenen Staaten. c) Aus welchen Gründen sollten in dem Register nicht nur Verurteilungen, sondern auch Ermittlungen gespeichert werden? Gerade bei Ermittlungen im Terrorismusbereich ist das frühzeitige Erkennen von Zusammenhängen und Überschneidungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten elementar zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und zur möglichen Verhinderung von Anschlägen. Auch nach erfolgten Anschlägen ist eine frühzeitige Koordination und Zusammenarbeit der betroffenen Mitgliedstaaten unerlässlich. 3. Nach welcher Maßgabe soll aus Sicht der Bundesregierung ermittelt und entschieden werden, welche Daten für das „Europäische Antiterror-Justizregister “ geeignet sind? Die zu übermittelnden Daten ergeben sich aus Artikel 2 Absatz 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI. a) Welche deutschen Datenbestände will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in das Register einspeisen? b) Inwiefern sollen hierfür auch die Bundesländer Datensätze beisteuern? Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird selbst keine Daten übermitteln; dies wird seitens des GBA erfolgen. 4. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, nach welcher Maßgabe die Datensätze im „Europäischen Antiterror-Justizregister“ wieder gelöscht werden sollten? Nach Abschluss eines Falles verfügt der zuständige Mitarbeiter des deutschen Tisches über die Löschung der Daten im Fallbearbeitungssystem bei Eurojust. Das Fallbearbeitungssystem informiert zudem automatisch, wenn Inhalte bereits drei Jahre vorhanden sind und verlangt eine Entscheidung über die Löschung. Der Umgang mit Daten bei Eurojust unterliegt der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten bei Eurojust sowie die Gemeinsame Kontrollinstanz (GKI). Nach der neuen Eurojust-Verordnung wird Eurojust grundsätzlich den datenschützenden Regeln für alle EU-Agenturen unterliegen sowie hinsichtlich der operativen Daten den speziellen Regelungen in der Eurojust-Verordnung. Die Überwachung wird dann durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7310 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Auf welche Weise könnte Eurojust aus Sicht der Bundesregierung „stärker als bisher proaktiv handeln“, um in Terrorismusermittlungen „mögliche Verknüpfungen festzustellen und den Koordinierungsbedarf zu bestimmen“? Ziel des Registers ist, dass Daten stärker als bislang von den Mitgliedstaaten übermittelt und damit nutzbar gemacht werden, um Querverbindungen zu entdecken und Verfahren zu koordinieren. Dadurch kann Eurojust dann auch proaktiv besser tätig werden, um nach Treffern die betroffenen Behörden zu vernetzen, zu beraten und zu unterstützen. Eurojust kann zudem verstärkt die Durchführung von strategischen und taktischen Meetings anbieten sowie durch das Deutsche Büro bei Eurojust die deutschen Behörden vor Ort im Terrorismusbereich fallbezogen beraten . 6. Welche technischen Mittel könnte Eurojust hierfür einsetzen? Zentrales technisches Mittel, welches genutzt wird, ist das Fallbearbeitungssystem bei Eurojust. 7. Was ist der Bundesregierung über die Bereitschaft Europols bekannt, das „Europäische Antiterror-Justizregister“ beim Europäischen Antiterror-Zentrum (ECTC) anzusiedeln, bzw. welche Pläne existieren hierzu bereits? Bei den Bestrebungen zur besseren Nutzung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust ist Europol nicht beteiligt. Europol und Eurojust kooperieren zwar, aber es bestehen keine Planungen zur Ansiedelung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust beim ECTC. 8. Worin liegt der Unterschied zwischen dem geforderten „Europäischen Antiterror -Justizregister“ und „Europäischen Kriminalaktennachweis“ (EPRIS) zum EU-weiten Austausch von Kriminal- bzw. Ermittlungsakten? Wie oben beschrieben, zielt das Antiterror-Justizregister auf eine verstärkte Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an Eurojust und deren effektive Nutzung im Fallbearbeitungssystem von Eurojust ab. Das European Police Record Index System (EPRIS) ist ein Vorhaben auf europäischer Ebene im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit. Im Rahmen der Initiative ADEP (Automation of Data Exchange Processes) wird dabei die Errichtung eines Europäischen Kriminalaktennachweises geprüft, der in Form eines Fundstellennachweises bestimmter polizeilich abgefragter Personaldaten eine Erstauskunft erbringen soll, ob und wenn ja in welchem EU-Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten zu bestimmten abgefragten Personendaten polizeiliche Informationen vorliegen. 9. Inwiefern können auch deutsche Behörden die Prüm-ähnliche Zusammenarbeit des Police Cooperation Convention for Southeast Europe (PCC SEE) nutzen, um mit den dort beteiligten Nicht-EU-Staaten biometrische Daten auszutauschen oder Informationen über deren Vorhandensein abzufragen (Ratsdokument 13428/18)? Es besteht derzeit keine Möglichkeit für deutsche Behörden, die Prüm-ähnliche Zusammenarbeit der Police Cooperation Convention for Southeast Europe (PCC SEE) zu nutzen, um mit den dort beteiligten Nicht-EU-Staaten biometrische Daten auszutauschen oder Informationen über deren Vorhandensein abzufragen. Nach hiesigem Kenntnisstand haben die Vertragsstaaten die Anforderungen der PCC SEE technisch noch nicht umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7310 10. Sofern dies derzeit nicht möglich ist, welche Änderungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierzu anvisiert? Es bestehen derzeit keine Überlegungen im Hinblick auf eine Prüm-ähnliche Zusammenarbeit deutscher Behörden mit der Police Cooperation Convention for Southeast Europe (PCC SEE). 11. Welche „Abstimmungen“ erfolgten im Rahmen des Programms „Polizei 2020“ mit Europol „in den Bereichen Informations- und Architekturmanagement zur Optimierung des Datenaustausches“ (Bundestagsdrucksache 19/5923, Antwort zu Frage 11)? 12. Wer nahm diese „Abstimmungen“ vor, und welche Ergebnisse zeitigten diese? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen des Programms „Polizei 2020“ erfolgt mit Europol zum Thema Informations - und Architekturmanagement anlassbezogen ein Austausch. Die Abstimmungen sind vorwiegend strategischer Natur. Die Gesprächspartner verfolgen dabei das Ziel, die potenzielle Nutzung der existierenden Infrastruktur von Europol (v. a. das Europol Operational Network [EON] sowie die Secure Information Exchange Network Application [SIENA]) für die Zwecke des europäischen Informationsaustauschs verstärkt zu prüfen. 13. Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zu Beteiligten und zum Zeitrahmen einer Prüfung der „rechtlichen und technischen Machbarkeit“ des Europäischen Kriminalaktennachweises (EPRIS) mitteilen, deren „grundsätzlicher polizeifachlicher Bedarf“ bereits durch eine von der Europäischen Kommission beauftragte Machbarkeitsstudie durch Belgien festgestellt wurde, die aber nicht wie angekündigt im Dezember 2015 abschließend bewertet wurde (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/13217, 18/1832 und 18/7698)? Die Erörterung der rechtlichen und technischen Machbarkeit der geplanten EPRIS-Funktionalität erfolgt im Rahmen der Initiative ADEP, einer Initiative im Kontext der Information Management Strategie (IMS) der Ratsarbeitsgruppe DAPIX (Data Protection and Information Exchange) der Europäischen Union. Weitere Einzelheiten zu ADEP sind den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/8323 und 18/11661 zu entnehmen. a) Sofern die Prüfung der rechtlichen und technischen Machbarkeit der EPRIS-Funktionalität immer noch nicht erfolgte, für wann ist der Abschluss dieser Initiative angekündigt? b) Sofern das Ergebnis inzwischen vorliegt, wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten zur technischen und rechtlichen Umsetzung einer solchen Datei? Die Fragen 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet. Eine abschließende Bewertung hinsichtlich der rechtlichen und technischen Machbarkeit wird erst im Laufe des weiteren Projektfortschritts im Rahmen der Initiative ADEP möglich sein. Das Vorhaben soll in 2019 fortgesetzt werden. Ein konkreter Abschlusszeitpunkt der Initiative ist derzeit nicht definiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7310 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Ergebnisse sind der Bundesregierung zur technischen und rechtlichen Machbarkeit in Kooperation mit Europol bekannt? Auf die Antwort zu den Fragen 11, 13a und 13b wird verwiesen. d) Inwiefern bzw. mit welchen Einschränkungen könnten aus Sicht der Bundesregierung auch die beim Bundeskriminalamt geführten „Gewalttäterdateien “ in den EU-weiten Austausch von Kriminal- bzw. Ermittlungsakten im Rahmen von EPRIS eingebunden werden? Eine Beantwortung dieser Fragestellung kann erst nach Klärung der rechtlichen und technischen Machbarkeit erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 13a wird insoweit verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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