Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7362 19. Wahlperiode 25.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6661 – Tötung eines Rentners in Wittenburg (Mecklenburg-Vorpommern) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Schwerin und des Polizeipräsidiums Rostock vom 18. November 2018 zu entnehmen ist, wurde in der Nacht vom 16. November 2018 auf den 17. November 2018 in Wittenburg ein Rentner im Alter von 85 Jahren von einem 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen getötet. Der Tatverdächtige gilt als abgelehnter Asylbewerber, der jedoch bis Ende Januar 2019 über einen Duldungsstatus verfügt. Nachdem er im August 2018 für eine Woche mit der Pflege des Opfers betraut war, hatte er nun Hilfsarbeiten im Hause zu erledigen (www.polizei.mvnet.de/Presse/Pressemitteilungen/ ?id=144890&processor=processor.sa.pressemitteilung). Der Fall erregte nicht nur in diversen Medien große Aufmerksamkeit (u. a. www.focus.de/panorama/welt/kriminalitaet-mord-an-rentner-in-wittenburg-expfleger -verdaechtig_id_9934186.html, www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ kriminalitaet/rentner-in-wittenburg-starb-an-tiefem-halsschnitt-15898507.html), sondern auch bei den Fragestellern. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs - und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Bezüglich der Fragen 3, 19, 20, 24, 25 muss die Beantwortung zur Wahrung der Grundrechte Dritter, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 GG jedoch unterbleiben. Ein überwiegendes parlamentarisches Informationsinteresse an der Beantwortung liegt nach Auffassung der Bundesregierung nicht vor. Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht ist ein Element der parlamentarischen Kontrolle der Regierung, das sich wiederum aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung als einem der tragenden Organisationsprinzipien des Grundgesetzes ergibt (BVerfGE 147, 50, 126). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7362 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Private können nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein. Dem insoweit bereits begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der angefragten personenbezogenen Daten gegenüber. 1. Aus welcher Region Afghanistans stammt der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Antragsteller gab an, aus einem Vorort von Kunduz zu stammen. 2. Wann und wo ist der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland eingereist? Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 30. November 2015 in das Bundesgebiet ein. 3. Über welche Länder und mit welchen Verkehrsmitteln ist er nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland gekommen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. War er nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreise ein unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht vom Eintritt der Volljährigkeit am 1. Januar 2016 aus. Für die Altersfeststellung sind in Deutschland die Jugendämter zuständig. Das BAMF übernimmt in der Regel deren Angaben . Demnach war er zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig. Eine Begleitung durch Familienmitglieder ist nicht bekannt. 5. Wann, wo, und mit welcher Begründung stellte er nach Kenntnis der Bundesregierung seinen Asylantrag? Die Antragstellung erfolgte am 4. April 2016 im Ankunftszentrum Dresden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Erfolgte a) eine obligatorische Anhörung oder b) ein rein schriftliches Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge? Am 6. April 2016 erfolgte eine Anhörung. Für afghanische Antragsteller bestand zu keiner Zeit ein schriftliches Verfahren. 7. Wann wurde der afghanische Tatverdächtige nach dem Asylgesetz erkennungsdienstlich behandelt? Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am 4. April 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7362 8. Welche erkennungsdienstlichen Behandlungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus, und warum? Der Bundesregierung ist eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung der Polizeidirektion Bautzen vom 29. Januar 2016 bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche amtlichen Ausweisdokumente existieren bezüglich des Nachweises seiner Identität (Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort) als afghanischer Staatsbürger? Der Antragsteller hat keine Personaldokumente vorgelegt. 10. Wann, und warum wurde der Antrag abgelehnt? Mit Bescheid vom 29. April 2016, zugestellt am 4. Juni 2016, wurde der Antrag vollständig abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung waren nicht gegeben. 11. Warum, und seit wann hatte er einen Duldungsstatus? Laut Ausländerzentralregister (AZR) wurde dem Tatverdächtigen am 11. Oktober 2017 zum ersten Mal eine Duldung erteilt. Die Erteilung einer Duldung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde (ABH). Die Gründe, die zur Erteilung führten , sind der Bundesregierung nicht bekannt. 12. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Duldungserteilung, und wie oft wurde diese verlängert? Laut AZR erfolgte die Duldung auf Grundlage von des § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Die Duldung wurde viermal verlängert. 13. Wurde ihm mit der Duldung eine Erwerbstätigkeit gestattet? Wenn ja, in welchem Umfang, und aus welchen Gründen? Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit obliegt der zuständigen ABH. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 14. Seit wann, und auf welches Gebiet bestand eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenth G)? Wenn nein, warum nicht? Die Erteilung einer räumlichen Beschränkung obliegt der zuständigen ABH. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Seit wann, und auf welches Gebiet bestand eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG? Wenn nein, warum nicht? Die Erteilung einer Wohnsitzauflage obliegt der zuständigen ABH. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7362 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Gab es bereits zuvor Verstöße vom Tatverdächtigen gegen seine räumliche Beschränkung und/oder seine Wohnsitzauflage? Wenn ja, wann, und wie viele, und warum wurden diese nicht strafrechtlich verfolgt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die Zuständigkeit der Landesbehörden verwiesen. 17. Lebte er nach Kenntnis der Bundesregierung in einer großen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, oder war er in einer kleinen dezentralen Einrichtung untergebracht? 18. Wann wurde ihm der Wohnsitz in Frage 17 zugewiesen, bzw. wann hat er sich den Wohnsitz in Frage 17 genommen? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der Landesbehörden wird verwiesen. 19. War er nach Kenntnis der Bundesregierung in medizinischer und/oder psychologischer Behandlung? Wenn ja, weswegen? 20. Welche Angaben sind der Bundesregierung ferner über seinen Gesundheitszustand (HIV, TBC, Hepatitis etc.) bekannt? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 21. An welchen Kursen (z. B. Integrations- und/oder Sprachkurse) hat er nach Kenntnis der Bundesregierung teilgenommen? Wenn nein, warum nicht? Die Teilnahme an einem Integrationskurs setzt den rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und damit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel voraus . Aufgrund des abgelehnten Asylantrags bestand kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Eine Teilnahme am Integrationskurs von Asylsuchenden aus Afghanistan während ihres Asylverfahrens ist nicht vorgesehen. Eine Teilnahme am Integrationskurs erfolgte daher nicht. 22. Wie und über welche Verbindungen (privat, wirtschaftliche und/oder staatliche Institutionen, Medien etc.) erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Vermittlung der Tätigkeit im rund 450 Kilometer von Zwickau entfernten Wittenburg? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7362 23. Hat er nach Kenntnis der Bundesregierung für die bei dem Getöteten durchgeführten Tätigkeiten offizielle Nachweise, die ihn dafür qualifizieren, bei einer (Bundes-)Behörde vorgelegt oder an entsprechenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen? Wenn ja, welche Nachweise bei welcher (Bundes-)Behörde, und an welchen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen? Zur Vorlage offizieller Nachweise seiner Qualifikation für die beim Getöteten durchgeführten Tätigkeiten und über die Teilnahme an entsprechenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über seinen beruflichen Hintergrund bzw. seine in seiner Heimat (Afghanistan) ausgeführten Tätigkeiten? 25. Ist er nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja, weswegen? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Ist oder war er als Gefährder eingestuft, und/oder wird oder wurde er vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Nein. 27. Hat oder hatte er Kontakt zu Gefährdern und/oder Personen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, zu welchen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 28. Was hat die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unternommen, um die Abschiebung voranzutreiben? 29. Falls es Pläne gab ihn abzuschieben, inwieweit hatte er davon Kenntnis? 30. Ist in der Vergangenheit bereits eine Abschiebung gescheitert? Wenn ja, warum? Die Fragen 28 bis 30 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Durchführung der Abschiebung obliegt der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung und dem BAMF liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7362 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Hat die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihn aufgefordert, selbstständig auszureisen? Wenn nein, warum nicht? Im Ablehnungsbescheid des BAMF vom 29. April 2016 wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert, d. h. ihm wird mitgeteilt, dass er innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Gleichzeitig wird ihm für den Fall, dass er innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht (§ 34 AsylG). Eine Rückkehrberatung erfolgt regulär im Verlauf des Asylverfahrens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333