Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7374 19. Wahlperiode 25.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6653 – Erkenntnisse des niederländischen Geheimdienstes zu IS-Aktivitäten in der Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der niederländische Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst (AIVD) hat in der online öffentlich zugänglichen Studie „De erfenis van Syrië – Mondiaal jihadisme blijft dreiging voor Europa“ festgestellt, dass die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) die Türkei als strategische Basis nutzt, um sich zu reorganisieren. Nach Ansicht des Geheimdienstes AIVD ergibt sich dadurch eine Bedrohung der Sicherheit in Europa. Die Türkei bildete nach Angaben des AIVD nach Beginn des Syrien-Konfliktes „lange Zeit ein Sprungbrett für eine nie dagewesene Zahl ausländischer Kämpfer, die von überall auf der Welt nach Syrien reisten“. Weiter heißt es, „der IS (und auch al Qaida) nutzen die Türkei als eine strategische Basis“. „Von hier aus kann sich der IS erholen, reorganisieren und weiter den Untergrundkampf in der Region gestalten.“ Der IS könne den „relativen Frieden in der Türkei“ nutzen, „um Pläne für seine weiterhin bestehenden internationalen Ambitionen zu schmieden“, so AIVD. Laut dem niederländischen Geheimdienst betrachte die türkische Regierung dschihadistische Gruppierungen nicht als Bedrohung der inneren Sicherheit. Der Report bezeichnet es als „problematisch“, dass die „Interessen der Türkei nicht immer mit den Prioritäten Europas auf dem Feld der Terrorismusbekämpfung übereinstimmen “. So würden die türkischen Behörden zwar auch gegen den IS und al-Qaida vorgehen, doch ihre Priorität liege auf dem Kampf gegen die Arbeiterpartei Kurdistans PKK. „In der Folge haben beide Organisationen genug Atemraum und Bewegungsfreiheit, um sich selbst zu pflegen“ (www.kurdistan24.net/en/news/ ce265bb3-6409-4fd4-8d93-420d39ccf996; www.aivd.nl/documenten/publicaties/ 2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenis-van-syrie-mondiaal-jihadisme-blijft-dreigingvoor -europa). Die türkischen Sicherheitsbehörden würden nur dann, wenn es wirklich notwendig sei, Operationen gegen den IS in der Türkei einleiten, meint der wegen seiner Nähe zum Gülen-Netzwerk von seinem Posten entfernte frühere Leiter der Antiterrorabteilung der türkischen Polizei in Sanliurfa (2010 bis 2013) und jetzige Wissenschaftler am Institut für Homeland Security der DeSales Universität Ahmetz S. Yayla. Zudem würden IS-Anhänger schnell wieder aus der Haft freikommen . Der IS organisiere keine Angriffe in der Türkei, „weil es sich um einen natürlichen Landeplatz für ihn handelt und der Geheimdienst und die Strafverfolgungsbehörden ihm freundlich gesonnen sind“, so Yayla. Die al-Qaida Drucksache 19/7374 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode habe ihre Mitglieder angewiesen, keine Angriffe in der Türkei zu verüben, und den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan bei den Wahlen unterstützt (www.kurdistan24.net/en/news/ce265bb3-6409-4fd4-8d93-420d39ccf996). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 6, 8, 9, 13, 15 und 15a kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG bzw. § 3 Absatz 1 BVerfSchG besonders schutzwürdig . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND und dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft.* 1. Inwieweit und auf welchen Ebenen findet ein Informationsaustausch zwischen deutschen Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden und dem niederländischen Geheimdienst (AIVD) statt? 2. Haben die niederländische Regierung, der niederländische Geheimdienst AIVD oder andere niederländische Sicherheitsbehörden im Jahr 2018 gegenüber deutschen Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung in internationalen Gremien, etwa auf NATOoder EU-Ebene, die Rolle der Türkei als strategische Basis für den IS und andere dschihadistische Terrororganisationen thematisiert, und wenn ja, wann, und auf welcher Ebene? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet . Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit den Nachrichtendiensten der Niederlande auf bi- und multilateraler Ebene zusammen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Soweit mit den Fragen 1 und 2 darüber hinaus Antworten zu Details erbeten werden , kann die Beantwortung aus Gründen des Staatswohls auch nicht als Verschlusssache eingestuft erfolgen, denn in Bezug darauf überwiegt das Geheimschutzinteresse des Staates das parlamentarische Informationsrecht. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit ausländischen öffentlichen Dienststellen und insbesondere mit Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten anderer Staaten unterliegen nicht seiner Verfügungsberechtigung . Diese Zusammenarbeit setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az. 2 BvE 2/15, Rn. 128, zur sog. Third Party Rule). Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 165). Die Herausgabe von Informa- * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7374 tionen entgegen einer Vertraulichkeitszusage und ohne Einverständnis der Kooperationspartner /des Kooperationspartners würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit des BfV und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 159). In Bezug auf die erfragten Einzelheiten liegt eine Freigabe der Informationen nicht vor. Daher würde die Beantwortung der Frage im Detail eine Verletzung der sog. Third Party Rule darstellen, da eine Weitergabe an Dritte nicht ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten erfolgen darf. Dies würde die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und damit die Aufgabenerfüllung des BfV erschweren und eine erhebliche Gefährdung des Staatswohls wäre zu besorgen. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Veröffentlichung „De erfenis van Syrie – Mondiaal jihadisme blijft dreiging voor Europa“ des niederländischen Geheimdienstes AIVD (www.aivd.nl/documenten/publicaties/2018/ 11/05/aivd-publicatie-de-erfenis-van-syrie-mondiaal-jihadisme-blijft-dreigingvoor -europa), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den darin enthaltenen Feststellungen bezüglich ihrer Sicherheitszusammenarbeit mit der Türkei? Die Publikation des niederländischen Nachrichtendienstes („Algemene Inlichtingen - en Veiligheidsdienst“ – AIVD) ist der Bundesregierung bekannt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Türkei nach Beginn des Syrien-Konfliktes lange Zeit ein Sprungbrett für eine nie dagewesene Zahl ausländischer Kämpfer, die von überall auf der Welt nach Syrien reisten, war (www.aivd.nl/documenten/publicaties/2018/11/05/aivdpublicatie -de-erfenis-van-syrie-mondiaal-jihadisme-blijft-dreiging-vooreuropa )? Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Türkei ein Transitland zwischen Europa und den Nah-Mittelost-Ländern. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der IS und auch al-Qaida die Türkei als eine strategische Basis nutzen, um sich zu erholen, zu reorganisieren und den Untergrundkampf in der Region zu gestalten (www.aivd.nl/documenten/publicaties/2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenisvan -syrie-mondiaal-jihadisme-blijft-dreiging-voor-europa)? 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der IS den relativen Frieden in der Türkei nutzen kann, um Pläne für seine weiterhin bestehenden internationalen Ambitionen zu schmieden (www.aivd.nl/ documenten/publicaties/2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenis-van-syriemondiaal -jihadisme-blijft-dreiging-voor-europa)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 19/7374 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des AIVD, wonach die türkische Regierung dschihadistische Gruppierungen nicht als Bedrohung der inneren Sicherheit betrachtet (www.aivd.nl/documenten/publicaties/ 2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenis-van-syrie-mondiaal-jihadisme-blijftdreiging -voor-europa), und welche Schlussfolgerungen zieht sie bezüglich der Sicherheits- und Antiterrorzusammenarbeit mit der Türkei daraus? Nach Einschätzung der Bundesregierung betrachtet die türkische Regierung jihadistische Gruppierungen als Bedrohung für die Türkei. 8. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des AIVD, wonach die „Interessen der Türkei nicht immer mit den Prioritäten Europas auf dem Feld der Terrorismusbekämpfung übereinstimmen“, da die Türkei ihre Priorität auf dem Kampf gegen die Arbeiterpartei Kurdistans PKK lege, so dass in der Folge IS und al-Qaida Atemraum und Bewegungsfreiheit bekämen (www. aivd.nl/documenten/publicaties/2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenis-vansyrie -mondiaal-jihadisme-blijft-dreiging-voor-europa), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus bezüglich der Sicherheits- und Antiterrorzusammenarbeit mit der Türkei? 9. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, des AIVD, wonach sich durch die Aktivitäten des IS in der Türkei eine Bedrohung der Sicherheitslage in Europa ergibt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (www.aivd.nl/documenten/publicaties/2018/11/05/aivd-publicatie-de-erfenisvan -syrie-mondiaal-jihadisme-blijft-dreiging-voor-europa)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie viele und welche Operationen der türkischen Sicherheitsbehörden gegen den IS und al-Qaida (oder al-Qaida-nahe Gruppierungen wie der syrischen Al Nusra/HTS) innerhalb der Türkei seit 2014 sind der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden (bitte Datum, Ort, Art der Operation, Festnahmen, Tote oder Verletzte angeben, sowie gegen welche Gruppierung sich die Operation richtete)? In diesem Zeitraum haben türkische Sicherheitskräfte Operationen gegen die genannten Gruppierungen durchgeführt. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 11. Wie viele mutmaßliche IS- und al-Qaida-Mitglieder (oder al-Qaida-nahe Gruppierungen wie der syrischen Al Nusra/HTS) befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in türkischer Haft (bitte mutmaßliche Organisationsmitgliedschaft angeben, nach Straf- und Untersuchungshaft unterscheiden und durchschnittliche Haftdauer angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7374 12. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des früheren Leiters der Antiterrorabteilung der Polizei in Sanliurfa, Ahmet S. Yayla, wonach der türkische Geheimdienst und die Strafverfolgungsbehörden dem IS wohlgesonnen sind (www.kurdistan24.net/en/news/ce265bb3-6409-4fd4-8d93-420 d39ccf996)? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, da es sich um schutzbedürftige Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage handelt. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.** 13. Welche generelle Haltung nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung der IS und al-Qaida (sowie al-Qaida-nahe Gruppierungen wie der syrischen Al Nusra/HTS) gegenüber der Türkei und dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan ein, und inwieweit sind der Bundesregierung diesbezügliche Aufrufe der dschihadistischen Gruppierungen an ihre Mitglieder, keine Anschläge in der Türkei zu verüben, bekannt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwieweit sind der Bundesregierung Drohungen oder Anschläge der al- Qaida (sowie al-Qaida-naher Gruppierungen wie der syrischen Al Nusra/ HTS) auf Ziele innerhalb der Türkei bekannt geworden, und gegen welche Ziele, Bevölkerungsgruppen oder staatlichen Einrichtungen richteten sich diese Anschläge (bitte Ort, Datum und Zahl der Opfer angeben)? Die letzten Anschläge in der Türkei, die einer selbstständig agierenden Organisation mit Al-Qaida-Ideologie zugeordnet werden konnten, fanden im Jahr 2003 statt (Bombenanschläge auf zwei Synagogen, eine Bank und das britische Generalkonsulat am 15. und 20. November 2003 in Istanbul mit 64 Toten und ca. 700 Verletzten). 15. Welche Anschläge des IS in der Türkei sind der Bundesregierung bekannt (bitte Zeitpunkt, Ort und Zahl der Opfer angeben)? a) Gegen welche Ziele, Bevölkerungsgruppen oder staatlichen Einrichtungen richteten sich diese Anschläge nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. ** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/7374 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit konnten die Hintergründe dieser Anschläge nach Kenntnis der Bundesregierung zwischenzeitlich aufgeklärt, Attentäter bzw. deren Helfer und Hintermänner festgestellt und vor Gericht gestellt werden, und wie gingen die Verfahren gegebenenfalls aus? Wie viele Tatverdächtige welcher dieser Anschläge befanden oder befinden sich in Untersuchungshaft, und zu welchem Zeitpunkt wurden sie aus welchem Grund gegebenenfalls freigelassen? Der Bundesregierung liegen hierzu lediglich vereinzelte, öffentlich verfügbare Informationen aus türkischen Medien vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333