Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7378 19. Wahlperiode 28.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6959 – UN-Konvention für die Rechte älterer Menschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ältere Menschen rücken im Kontext des demographischen Wandels stärker in den gesellschaftlichen Fokus und ihre altersspezifischen Bedürfnisse sind immer häufiger Gegenstand verschiedener Diskussionen. Der Anteil der über 65- jährigen Personen an der Gesamtbevölkerung in Deutschland beträgt mittlerweile 20 Prozent und könnte perspektivisch laut Angaben des Statistischen Bundesamtes bis zum Jahr 2050 auf ca. ein Drittel ansteigen (vgl. Statistisches Bundesamt https://service.destatis.de/bevoelkerungspyramide/#!y=2060&o=1950). Die Gruppe der Älteren lässt sich als heterogen charakterisieren und ist die weltweit am stärksten wachsende Gruppe, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen auf den verschiedenen Kontinenten. Die tatsächliche Lebenslage älterer Menschen steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur individuellen sozioökonomischen Lage, der Familiensituation, dem Bildungsgrad, der Wohnsituation und der Beschäftigungs- bzw. Rentensituation. Aus menschenrechtlicher Perspektive ergeben sich dadurch unterschiedliche Gefährdungslagen und Fragestellungen mit Hinblick auf die kontinuierlich alternde Gesellschaft. Bisher wird der demographische Wandel mit seinen sich daraus ergebenden Herausforderungen für das Gemeinwesen kaum vom Blickfeld eines allumfassenden Menschenrechtsschutzes für ältere Menschen betrachtet, zumindest kommen zu dieser Auffassung die Staatenberichtsverfahren, die universellen Berichtsverfahren der UN und die Befunde von Menschenrechtsexperten und Menschenrechtsexpertinnen (vgl.www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/55714/ssoar- 2017-Altersdiskriminierung_und_das_Recht_Alterer.pdf?sequence=1, S. 7–8). Nach Auffassung der Fragesteller sollten neben den allgemeinen Menschenrechten auch altersspezifische Rechte für ältere Personen Orientierungspunkt für die internationale und nationale Seniorenpolitik sein. Die UN-Generalversammlung hat ausgehend von diesem Grundsatz im Jahr 2010 mit der Resolution A/Res/65/182 eine jährlich tagende Arbeitsgruppe zur Stärkung der Menschenrechte Älterer (Open Ended Working Group on Ageing) gegründet, um in einem ergebnisoffenen Arbeitsprozess die Festigung dieser altersspezifischen Rechte zu gewährleisten. Im bestehenden Menschenrechtsschutz finden ältere Menschen demzufolge nicht ausreichend Berücksichtigung, weshalb hier bestehende Lücken identifiziert und geschlossen sowie ein menschenrechtliches Instrumentarium zum umfassenden Schutz Älterer entwickelt werden soll. Bis Drucksache 19/7378 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode heute haben neun Sitzungen dieser Arbeitsgruppe stattgefunden. Seit der achten Sitzung dürfen auch nationale Menschenrechtsinstitutionen mitdiskutieren und schriftliche Beiträge zu jedem Tagesordnungspunkt einreichen. Hier wurden u. a. die Themen Altersdiskriminierung, Gleichheit, Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung in den Mittelpunkt der Debatte gestellt (vgl. www.institutfuer -menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/fuer-eine-konventionueber -die-rechte-aelterer-gemeinsamer-workshop-des-polnischen-kommissarsfuer -men/). Die Konferenzteilnehmer und Konferenzteilnehmerinnen sprachen auf der 9. Sitzung im Juli 2018 über die Schwerpunktthemen „Langzeit- und Palliativpflege“ und „Autonomie und Selbstbestimmung von Älteren“ (vgl. www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/ein-weitererschritt -hin-zu-einer-neuen-konvention-luecken-im-menschenrechtsschutz-beiautonomie -l/). Verschiedene Vertreter und Vertreterinnen aus der Arbeitsgruppe , darunter die UN-Expertin für die Einhaltung der Menschenrechte älterer Menschen Rosa Kornfeld Matte, plädierten für eine neue UN-Konvention, um ausreichenden, umfassenden und rechtsverbindlichen Schutz für die ältere Personengruppe zu gewährleisten. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte schließt sich dieser Forderung an. Als Unterstützer einer eigenen UN-Konvention zur Stärkung der Menschenrechte älterer Personen traten in der UN-Arbeitsgruppe , in der Generalversammlung und beim Menschenrechtsrat die sog. GRULAC-Staaten (Gruppe lateinamerikanischer und karibischer Staaten) auf. Bei den Delegationen westlicher Staaten, darunter die Europäische Union, die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Japan, fand die Idee einer eigenen Konvention jedoch bisher keine Unterstützung (vgl. www.humanrights.ch/de/ internationale-menschenrechte/uno-abkommen/neu/third-committee). 1. Wie definiert die Bundesregierung die Personengruppe älterer Menschen? Die Bundesregierung hält eine feste und allgemein gültige Altersangabe für den Beginn der Lebensphase „Alter“ für nicht möglich. Dennoch wird in der Gerontologie der Beginn der Lebensphase „Alter“ nicht selten mit einer Altersgrenze von 60 oder 65 Jahren angesetzt. Im Demografie-Bericht der Bundesregierung und in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes wird die Altersgrenze für ältere Personen mit Rücksicht auf die Regelaltersgrenze für Versicherte , die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei 65 Jahren angesetzt. Der Europarat empfiehlt in seiner Minister-Empfehlung CM/Rec (2014) 2 vom 19. Februar 2014 immer auch auf den jeweiligen Kontext (Wahrnehmungen und Einstellungen) und die Lebenssituation abzustellen. 2. Welche altersspezifischen Rechte und Bedürfnisse existieren nach Auffassung der Bundesregierung mit Hinblick auf die Personengruppe der Älteren? Die Menschenrechte sind universell und gelten unabhängig vom Alter. Die Bedürfnisse der Personengruppe der Älteren sind jedoch individuell unterschiedlich. Die Menschenwürde und das Recht auf Selbstbestimmung sind im Grundgesetz verankert und gelten – unabhängig vom Alter – bis zuletzt. 3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ältere Menschen nicht ausreichend im nationalen und internationalen Menschenrechtsschutzsystem abgebildet werden, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht – siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 7. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7378 4. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung im Hinblick auf die Open Ended Working Group on Ageing, und welches konkrete Ergebnis strebt sie an? Die Bundesregierung beteiligt sich seit 2016 aktiv an der offen geführten Diskussion zu inhaltlichen Themen in der Open Ended Working Group on Ageing (OEWG-A). Wir streben in Übereinstimmung mit der EU – den offenen Austausch mit allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an. 5. Welche Organisationen, Interessenverbände, Stiftungen und zivilgesellschaftlichen Akteure und Akteurinnen werden von der Bundesregierung hinsichtlich des Arbeitsprozesses der Open Ended Working Group on Ageing im Vorfeld der Arbeitssitzungen in welcher Form mit einbezogen? Mit welchen privaten (Unternehmen, Organisationen, Interessenverbänden, Stiftungen) und öffentlichen Akteuren und Akteurinnen hat sich die Bundesregierung wann und warum hinsichtlich des Arbeitsprozesses der Open Ended Working Group on Ageing getroffen oder schriftlich ausgetauscht (bitte nach Organisation, Datum und Thema aufschlüsseln)? Seit 2016 beteiligte die Bundesregierung sowohl die Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen , Interessensverbände, Stiftungen) als auch Wissenschaft und Praxis im Vorfeld der jeweiligen Arbeitssitzungen der OEWG-A. Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) lädt dazu das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) vor jeder OEWG-A-Sitzung zu themenbezogenen Fachgesprächen und lädt die Teilnehmenden auch zu Nachbesprechungs-Veranstaltungen ein. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung erfolgreich dafür eingesetzt, dass das DIMR seit 2017 in den OEWG-A Sitzungen mit eigenem Status mitdiskutieren kann. Datum Fachgespräche, die das DIMR mit Unterstützung des BMFSFJ organsiert hat: 31.05.2016 Erstes Fachgespräch mit der BAGSO, HelpAge, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und verschiedenen Bundesressorts zum Thema „Diskriminierung älterer Menschen“ 21.04.2017 Fachgespräch „Diskriminierung älterer Menschen“ – Vorbereitung der 8. Sitzung der OEWG-A 21.04.2017 Fachgespräch „Recht Älterer auf Freiheit von Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch“ – Vorbereitung der 8. Sitzung der OEWG-A 25.08.2017 Nachbesprechung zur 8. Sitzung der OEWG-A 15.12.2017 Fachgespräch „Langzeitpflege und Palliativpflege“ – Vorbereitung der 9. Sitzung der OEWG-A 18.01.2018 Fachgespräch „Autonomie und Selbstbestimmung“ – Vorbereitung der 9. Sitzung der OEWG-A 14.05.2018 Fachgespräch zur Definition der Gruppe der Älteren 10.10.2018 Nachbesprechung zur 9. Sitzung der OEWG-A Ergänzend dazu informiert seit 2017 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren -Organisationen e. V. (BAGSO) regelmäßig die rund 120 Mitgliedsverbände der BAGSO durch u. a. Seminarveranstaltungen, Newsletter und Themenhefte über die Arbeit und die Ziele der OEWG-A und beteiligt sich ebenfalls an den Sitzung in New York. Das BMFSFJ fördert dazu bei der BAGSO eine „Geschäftsstelle Internationale Altenpolitik“. Drucksache 19/7378 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus pflegt das BMFSFJ den regelmäßigen fachlichen Austausch im Vorfeld jeder OEWG-A-Sitzung auch mit internationalen Dachverbänden wie zum Beispiel der Age-Plattform, Help-Age International sowie dem Europäischen Netzwerk der Menschenrechtsinstitute (ENNHRI). 6. Inwiefern plant die Bundesregierung, finanzielle Mittel in welcher Höhe für die Open Ended Working Group on Ageing bereitzustellen? Die Bundesregierung plant hierfür keine speziellen Mittel bereitzustellen. 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer möglichen UN-Konvention für die Rechte älterer Menschen? a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um in der Open Ended Working Group on Ageing auf die Schaffung einer UN-Konvention für die Rechte älterer Menschen hinzuwirken? b) Wie sollte diese UN-Konvention nach Auffassung der Bundesregierung ausgestaltet werden? c) Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung an der Erarbeitung in welcher Form beteiligt werden? d) Welche Rechte müssten nach Auffassung der Bundesregierung Bestandteil dieser Konvention sein? e) Falls die Bundesregierung die Erarbeitung einer UN-Konvention für die Rechte älterer Menschen ablehnt, welche Argumente führt sie hier an? Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gibt keine Positionierung der Bundesregierung in der OEWG-A zu einer VN- Konvention für die Rechte älterer Personen. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der offenen Diskussion inhaltlicher Themen in der OEWG-A. Diese ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat – im Einklang mit der EU – noch keine abschließende Position zur Frage der Notwendigkeit einer VN-Konvention für die Rechte älterer Menschen festgelegt . 8. Wie definiert die Bundesregierung Altersdiskriminierung? Das Grundgesetz (Artikel 3 GG) verpflichtet zur Gleichbehandlung aller Personen . Daraus ergibt sich ein allgemeines Verbot der Diskriminierung jeder Art. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstehen wir unter Altersdiskriminierung , wenn eine Person wegen ihres Alters ungleich behandelt wird, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gibt. 9. Welche Formen der Altersdiskriminierung bestehen aus Sicht der Bundesregierung in Deutschland? Im Bereich des Arbeitslebens liegen auf Bundesebene keine detaillierten Informationen über Diskriminierung älterer Personen vor – bekannt wurden hier lediglich Einzelfälle. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7378 Eine Betroffenenbefragung im Rahmen der Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“ im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) gibt unter anderem Auskunft zu Verbreitung und Ausdrucksformen von wahrgenommenen Diskriminierungserfahrungen aufgrund „zu hohen“ Lebensalters. Im Bereich Finanzdienstleistungen berichten Betroffene in der Befragung, dass sie aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze keinen Kredit mehr erhalten oder dass das Lebensalter bei der Berechnung von Versicherungstarifen nachteilig berücksichtigt werde. Auch werden manchmal Preise für diese Leistungen erhöht. Allerdings gestaltet sich der Überblick über die entsprechenden Produkte und die Gründe der Rechtfertigung äußerst schwierig. Besonders viele Beratungsanfragen erreichen die ADS beispielsweise von Betroffenen , die sich durch die altersbedingte Beitragserhöhung ihrer KFZ-Versicherung diskriminiert fühlen. Zudem gibt es auch Fälle, bei denen die Finanzierung eines Immobilienkaufs an der Kreditgewährung scheiterte. Mit der Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar -Verbraucherdarlehensverträgen (Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien -Verordnung – ImmoKWPLV) vom 24. April 2018 soll dies zukünftig verhindert werden. Im Bereich der Vereine und des Ehrenamtes erreichen die ADS immer wieder Beratungsanfragen von Personen, die sich aufgrund ihres Alters diskriminiert sehen . Dabei geht es in der Regel um Altersgrenzen für ehrenamtliche Tätigkeiten, wie sie zum Beispiel in den Satzungen von Vereinen enthalten sein können. Beispiele dafür sind Höchstaltersgrenzen für die Mitwirkung als Turnierrichter, als Schöffe sowie als Mitglied in der Vertreterversammlung einer Genossenschaftsbank , aber auch höhere Beiträge für ältere Mitglieder eines Kleingartenvereins. 10. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf den rechtlichen Schutz vor Altersdiskriminierung in Deutschland? Die Bundesregierung arbeitet an weiteren Verbesserungen, um den durch das AGG gewährleisteten Schutz des Rechtes älterer Menschen auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund von Alter noch vollständig(er) zu garantieren (siehe auch Antwort zu Frage 8). Auch Öffentlichkeitskampagnen, wie sie zum Beispiel durch die Wanderausstellung „Was heißt schon alt?“ unterstützt werden, bekämpfen stereotype Altersbilder und spielen hierbei eine große Rolle. Ebenso zielen Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan 2.0 zur VN-Behindertenrechtskonvention im Handlungsfeld „Ältere Menschen“ u. a. darauf ab, stereotype Altersbilder abzubauen. Realistischere und zeitgemäße Altersbilder schützen auch vor unbeabsichtigten Diskriminierungen aufgrund von Alter. 11. Welche Projekte gegen Altersdiskriminierung hat die Bundesregierung im Zeitraum von 1998 bis 2018 mit welchen Mitteln gefördert (bitte nach Jahren und aufgewendeten Mitteln aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind Angaben zu Förderungen erst ab dem Jahr 2006 möglich , da seit diesem Zeitpunkt entsprechende Daten elektronisch erfasst werden. Zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Lebensalters wurden von BMFSFJ, dem Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung und der Antidiskri- Drucksache 19/7378 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode minierungsstelle des Bundes (ADS) folgende Forschungsprojekte in Auftrag gegeben : 2010: (ADS) Expertise „Diskriminierung aufgrund des Alters“; Auftragnehmer : Prof. Dr. Klaus Rothermund (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und Dr. Felipe Temming (Universität zu Köln); Auftragssumme: 29 750 Euro. 2011: (ADS) Bevölkerungsrepräsentative Umfrage „Meinungen zum Thema Altersdiskriminierung“; Auftragnehmer: forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH; Auftragssumme: 18 932,90 Euro. 2012: (ADS) Expertise „Herstellung von Chancengleichheit und Abbau von Benachteiligung aufgrund des Lebensalters in KMU – Stereotype, praktische Hemmnisse und mögliche Maßnahmen“; Auftragnehmer: Zoom – Gesellschaft für prospektive Entwicklungen e. V; Auftragssumme: 20 811,50 Euro. 2015 bis 2018 (Patientenbeauftragter und Pflegebevollmächtigter der Bundesregierung ): „Interdisziplinäre Untersuchung zu Rechtsschutzdefiziten und Rechtsschutzpotentialen bei Versorgungsmängeln in der häuslichen Pflege alter Menschen“ (VERA); Zuwendungsempfänger: Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main (Projektleitung Prof. Dr. Frank Oswald, Prof. Dr. Marina Wellenhofer), Laufzeit 2015 bis 2018, Zuwendungshöhe (gesamt): 149 525,98 Euro, die sich wie folgt verteilen: 2015 2016 2017 2018 12.400 68.420 68.708,98 0 2018: (BMFSFJ) Praxisforschungsprojekt „Diskriminierung älterer Menschen “; Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. (ISS), Frankfurt; Fördersumme: 125 000 Euro. Laufzeit: Januar bis Dezember 2018 (Die Studie hierzu wird voraussichtlich Ende Januar 2019 vorliegen). Seit Veröffentlichung des 6. Altersberichts der Bundesregierung „Altersbilder in der Gesellschaft“ wird die Öffentlichkeit zudem kontinuierlich für die Potenziale älterer Menschen sensibilisiert: Seit 2011 macht das Programm „Neue Bilder vom Alter – Altersbilder“ in vielfältiger Form darauf aufmerksam, dass Alter nicht gleichbedeutend sein muss mit Abbau und Pflegebedürftigkeit, sondern dass ältere Menschen große Potenziale haben, die anerkannt und für die Gesellschaft nutzbar gemacht werden müssen. Im Programm werden nicht nur die Auswirkungen spezifischer Altersbilder in den unterschiedlichen Lebensbereichen aufgezeigt, alle gesellschaftlichen Akteure sollen vor allem für potenziell negative Auswirkungen bestimmter Altersbilder sensibilisiert werden. Die dazu entwickelte Wanderausstellung wird inzwischen sowohl in deutscher als auch in englischer und französischer Sprache zur Sensibilisierung gegen stereotype überkommene Altersbilder genutzt. Kosten für das Programm „Neue Bilder vom Alter“ 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Insgesamt 2011-2018 245.624 413.961 260.739 123.222 153.629 205.221 74.470 109.116 318.872 1.904.855 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7378 Das Programm wird in 2019 fortgesetzt. Im Rahmen der Projektarbeit im Bereich der Menschenrechte hat das Auswärtige Amt (AA) auch Projekte zur Verbesserung der Lage Älterer unterstützt: 2014: Projekt zu Rechten Älterer in Nepal, Kirgistan, Ghana, Mosambik, Jamaika und Bolivien, Fördersumme: 42 800 Euro; 2017: Projekt zur Verbesserung der Rechtslage für Witwen in ländlichen Gebieten in Kamerun, Fördersumme: 5 591 Euro; 2018: Folgeprojekt zur Verbesserung der Rechtslage für Witwen in ländlichen Gebieten in Kamerun, Fördersumme: 7 207 Euro. 12. Welche Projekte wird die Bundesregierung diesbezüglich zukünftig mit welchen Mitteln fördern? Im Jahr 2019 plant die Bundesregierung u. a. ein Projekt des Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. (ISS) zu fördern, bei dem es sich um ein Folgeprojekt zu dem in der Antwort zu Frage 11 genannten Projekt handelt: Transferprojekt „Diskriminierung älterer Menschen“; Fördersumme: 125 000 Euro; Laufzeit: Januar bis Dezember 2019. 13. Welche Problemlagen und Barrieren sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen im Arbeitsleben, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? Nach der von 56 UNECE-Mitgliedstaaten – u. a. auch von Deutschland – verabschiedeten Lissabonner Ministererklärung vom 22. September 2017 bestehen weiterhin Handlungsbedarfe, um ein längeres Arbeitsleben und die Arbeitsfähigkeit auch älterer Personen noch mehr zu fördern zum Beispiel: Durch verstärkte Anerkennung des Potentials, das die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer bietet und der Entwicklung von Arbeitsmarktstrategien zur Bereitstellung der größtmöglichen Gelegenheiten zur Teilhabe; durch die Förderung des Zugangs zu und den weiteren Ausbau der Möglichkeiten zum lebenslangen Lernen und die Entwicklung von Fähigkeiten als Voraussetzung für ein aktives und erfüllendes Leben in jedem Alter; durch die Entwicklung von Strategien zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Verringerung von finanziellen Ungleichheiten und Armut; durch die Ermutigung von Arbeitgebern, die Erfahrungen von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wert zu schätzen; durch die Schaffung von Anreizen für eine längere Berufstätigkeit und von flexibleren Ruhestandsregelungen. 14. Welche Problemlagen und Barrieren sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen in der gesundheitlichen Versorgung, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen Pflegebedürftigen helfen, trotz Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes, würdiges Leben zu führen. Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten ver- Drucksache 19/7378 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schiedener Träger wählen. Angemessenen Wünschen wie z. B. nach gleichgeschlechtlicher Pflege oder Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse zur Gestaltung der Hilfe soll entsprochen werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf umfassende Information und Aufklärung und auf Unterstützung durch Fallmanagement. Eine wesentliche Herausforderung, um auch zukünftig eine ausreichende gesundheitliche und pflegerische Versorgung zu gewährleisten, ist die Sicherzustellung einer ausreichenden Personalausstattung und attraktiver Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz werden Pflegekräfte in ihrem Arbeitsalltag entlastet und zusätzliche Stellen zur besseren gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung geschaffen. Vor diesem Hintergrund hat im Juli 2018 die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Ko-Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Beteiligung aller relevanten Akteure der Alten- und Krankenpflege ihre Arbeit aufgenommen. In der KAP sollen konkrete Maßnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Situation in der Alten- und Krankenpflege erarbeitet werden. 15. Welche Problemlagen und Barrieren sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen im Zugang zu Dienstleistungen , und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? 16. Welche Problemlagen und Barrieren sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen im Hinblick auf die Digitalisierung , und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? 17. Welche Problemlagen und Barrieren sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen im Bereich bürgerschaftliches Engagement, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? Die Fragen 15 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die unterschiedlichen Problemlagen und Barrieren mit Bezug auf Zugang zu Dienstleistungen, Digitalisierung und bürgerschaftlichem Engagement – auch für die Zielgruppe älterer Personen – sind vielfältig und komplex. Hinweise hierauf gibt u. a. der 7. Altersbericht. Mit der Fragestellung befasst sich auch die Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ der Bundesregierung, insbesondere die Facharbeitsgruppe „Teilhabe und Zusammenhalt der Gesellschaft“. Deren Ergebnisse werden für Juli 2019 erwartet. Die Bundesregierung sieht keine besonderen Problemlagen und Barrieren im Hinblick auf die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen im Bereich bürgerschaftliches Engagement: Wie die Ergebnisse des Freiwilligensurvey 2014 zeigen , ist die Engagementquote von Menschen ab 55 Jahren in den vergangenen 15 Jahren deutlich gestiegen, und zwar von 28,4 Prozent im Jahr 1999 auf 38,5 Prozent im Jahr 2014. Die Gruppe der älteren Menschen (55 Jahre und älter) engagiert sich damit zwar insgesamt etwas seltener freiwillig als der Durchschnitt der Wohnbevölkerung ab 14 Jahren (43,6 Prozent). Allerdings engagieren sich Menschen im Alter von 55 bis 64 Jahren mit einem Anteil von 45,2 Prozent nicht seltener, sondern häufiger als der Bevölkerungsdurchschnitt. Auch bei den 65- bis 74-Jährigen ist die Engagementquote mit 41,5 Prozent nur geringfügig kleiner als im Durchschnitt der Bevölkerung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7378 Erst bei Menschen ab 75 Jahren, also an der Schwelle zum hohen Alter, geht das freiwillige Engagement zurück. Allerdings: Auch bei Menschen jenseits der 75 Jahre ist immer noch ein Viertel freiwillig engagiert (26,1 Prozent). Der Nationale Aktionsplan zur VN-Behindertenrechtskonvention (NAP 2.0) wird entsprechend dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zum Thema „Inklusion und Digitalisierung“ fortgeschrieben werden. Zur Frage nach Zugang zu Dienstleistungen siehe auch Antwort zu Frage 9. Zum Themenfeld Digitalisierung hat die Bundesregierung im August 2018 die 8. Altersberichtskommission einberufen. Unter der Überschrift „Ältere Menschen und Digitalisierung“ soll die Sachverständigenkommission herausarbeiten, welchen Beitrag Digitalisierung und Technik zu einem guten Leben im Alter leisten können . 18. Ist der Bundesregierung ein Zusammenhang von ungleicher gesellschaftlicher Teilhabe und der sozioökonomischen Lage von älteren Menschen bekannt , und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? Der Zusammenhang von ungleicher gesellschaftlicher Teilhabe und der sozioökonomischen Lage wird umfassend in den Armuts- und Reichtumsberichten der Bundesregierung untersucht. Dort wird auch eine Differenzierung nach Alter vorgenommen , so dass der Bundesregierung auch Informationen über diesen Zusammenhang bei älteren Menschen vorliegen. Soweit die Frage auf gesellschaftliche Teilhabe im engeren Sinne abstellt, ist insbesondere ein Zusammenhang zwischen sozioökonomischer Situation (definiert durch Einkommen und Bildungsgrad) bekannt: Besonders stark unterscheidet sich der Anteil freiwillig Engagierter nach Einkommensgruppen, wie eine im Fünften Armuts- und Reichtumsbericht (5. ARB) der Bundesregierung zitierte Auswertung des Freiwilligensurvey 2014 zeigt. Menschen mit hohem Einkommen sind mit rund 40 Prozent mehr als doppelt so häufig freiwillig engagiert als die Personengruppe mit dem niedrigsten Einkommen (18 Prozent). Je höher das Einkommen von Personen über 65 Jahren ist, desto häufiger geben sie an, freiwillig engagiert zu sein. Auch für selbst wahrgenommene Gefühle sozialer Exklusion bei Älteren geht die Bundesregierung von einem Zusammenhang aus. Der 5. ARB enthält sozioökonomisch differenzierte Ergebnisse allerdings nur für die zweite Lebenshälfte (ab 40 Jahren). Durchschnittlich 6,4 Prozent der Gesamtbevölkerung in dieser Altersgruppe fühlen sich sozial exkludiert. Menschen mit niedrigem Einkommen (17,6 Prozent) oder geringem Bildungsniveau (16,7 Prozent) nennen dies überproportional häufig. Maßnahmen und Programme zur Stärkung der sozialen Teilhabe von älteren Menschen sollten somit leicht zugänglich und kostengünstig sein. Es gibt auch deshalb vielfältige Programme, die die Potenziale wie auch Unterstützungsbedarfe älterer Menschen berücksichtigen.1 1 www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Berichte/5-arb-langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 461 f. Drucksache 19/7378 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Ist der Bundesregierung ein Zusammenhang von ungleicher gesellschaftlicher Teilhabe und Geschlecht von älteren Menschen bekannt, und welchen Handlungsbedarf sieht sie diesbezüglich? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist in Bezug auf die Beteiligung von älteren Menschen zum Beispiel im bürgerschaftlichen Engagement ein geschlechterspezifischer Unterschied erkennbar: Während der Anteil der Männer über 65 Jahren, die sich freiwillig engagiert haben, bei 39,6 Prozent liegt, beträgt der Anteil freiwillig Engagierter bei den gleichaltrigen Frauen 29,7 Prozent, liegt also fast zehn Prozentpunkte darunter. Geschlechterunterschiede im Anteil freiwillig engagierter Menschen finden sich auch in der Wohnbevölkerung ab 14 Jahren insgesamt: Die Engagementquote ist bei Männern (45,7 Prozent) höher als bei Frauen (41,5 Prozent). Im Vergleich aller Altersgruppen ab 14 Jahren ist der Unterschied in der Engagementquote nach Geschlecht am größten bei den 75-Jährigen und Älteren: Während der Anteil freiwillig Engagierter bei Männern dieser Altersgruppe bei 31,9 Prozent liegt, beträgt der Anteil bei den Frauen 22,4 Prozent. Schaut man sich nicht Anteile (Prozente ), sondern die Gruppengröße (absolute Zahlen) an, so zeigt sich ein Effekt der geschlechtsspezifischen Lebenserwartung: Da Frauen länger leben als Männer , gibt es in Deutschland deutlich mehr ältere Frauen als ältere Männer. Dies führt dazu, dass die absolute Anzahl älterer freiwillig engagierter Frauen und Männer etwa gleich groß ist (in der Altersgruppe ab 65 Jahren rund 2,9 Millionen Männer und 2,8 Millionen Frauen). Die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch die Bundesregierung bezieht sich auf alle Altersgruppen und Geschlechts-zugehörigkeiten gleichermaßen. In Maßnahmen und Programmen zur Stärkung gesellschaftlicher Teilhabe ist deshalb eine geschlechterdifferenzierende Herangehensweise angezeigt. Dies wird praktiziert. Es gibt vielfältige Programme zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen. Quelle: BMFSFJ (Hg.): Freiwilliges Engagement in Deutschland. Zusammenfassung zentraler Ergebnisse des Vierten Deutschen Freiwilligensurveys 2014, Berlin 2016, S. 18. 20. Inwiefern wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, einheitliche internationale Standards zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung zu schaffen, und wie konkret müsste dieser Standard ausgestaltet sein? Es gibt bereits internationale Standards: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7378 Auf (VN-)Ebene ergibt sich das Recht auf Gleichheit ohne Diskriminierung bereits aus Normen menschenrechtlicher Verträge, welche die Vertragsstaaten völkerrechtlich binden. Dazu gehören insbesondere Artikel 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights – ICCPR), Artikel 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche , soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights – ICESC)2 sowie Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention /Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD). Auf europäischer Ebene sind zudem u. a. Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention /European Convention on Human Rights (EMRK/ECHR) in Verbindung mit den Rechten und Freiheiten aus der EMRK3 und Artikel 20, 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU Grundrechtecharta/Charter of Fundamental Rights of the European Union – FRC)4 zu beachten. Zudem ergibt sich auch bereits aus dem Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA), dass ältere Personen das Recht haben, vor dem Gesetz gleich behandelt und vor Diskriminierung geschützt zu werden.5 Ältere Personen haben zudem auch lt. einer Europarats-Ministererklärung ausdrücklich das Recht, ihre Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung wegen jedweder Gründe, einschließlich ihres Alters, wahrnehmen zu können.6 Ältere Personen haben ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.7 Zur vollständigen Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben müssen ältere Menschen durch Assistenzangebote unterstützt werden.8 Darüber hinaus definiert der Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA) auch weitere Standards wie z. B.: Ältere Personen können ihr Recht auf ein Leben frei von Diskriminierungen nur realisieren, wenn die stereotypen Altersbilder durch realistische und differenzierte Altersbilder in den Köpfen aller ersetzt werden sowie strukturelle Diskriminierung verhindert wird. Unrealistische stereotype Altersbilder führen zu Isolation und Exklusion. Realistische Altersbilder sollten die aktuellen und künftigen Lebenssituationen älterer Menschen bestmöglich reflektieren, so dass ältere Personen aktiv, integriert und inklusiv an der Gesellschaft, in der sie leben, so teilhaben können, wie sie es wünschen. 9 2 General Comment Nr. 6 (1995) und Nr. 20 (2009) des VN Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hält explizit fest, dass sich die Rechte im ICESC auch auf ältere Menschen Anwendung findet. Weitere Verankerung der Recht ältere Menschen findet sich z. B. in GC 19 (2007) zu Art. 9 ICESC – Soziale Sicherheit; 3 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (European Court of Human Rights, ECtHR); 4 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (European Court of Justice, ECtJ); 5 Vgl. auch: The Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA) Art 5 6 Vgl. auch: Formulierung in der Europarat Ministererklärung – COE Empfehlung CM/Rec (2014)2 Ziff. II Nr 6 und auch MIPAA Art 5; 7 Art. 9, Art. 11 und Art. 15 ICESC, vgl. auch: EU Grundrechtecharta Art 25; 8 General Comment Nr. 21 des VN Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dort Ziff. 28. 9 Vgl. MIPAA Ziff. 112 zum Thema 4 „Altersbilder“; Drucksache 19/7378 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Welche Rechtslücken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung sowohl international als auch national hinsichtlich der Thematik Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung älterer Menschen, und wie können diese Rechtslücken konkret geschlossen werden? 22. Inwiefern brauchen wir einen einheitlichen und spezifischen internationalen Menschenrechtsstandard, der für Ältere den Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung klar definiert und als Beispiel für nationale Gesetzgebungen fungiert? Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Unbestritten ist, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um in allen Gesellschaften eine Null-Toleranz gegenüber allen Formen von Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch, einschließlich gegenüber der weltweit schnell wachsenden Gruppe älterer Personen durchzusetzen. Das Recht auf ein Leben ohne Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch ergibt sich auf internationaler Ebene bereits aus Normen menschenrechtlicher Verträge, welche die Vertragsstaaten völkerrechtlich binden. Dazu gehören insbesondere Artikel 7 ICCPR, Artikel 12 ICESCR, Artikel 16 CRPD. Auf europäischer Ebene sind zudem insbesondere Artikel 1, 5 EMRK (ECHR), Artikel 1, 3 der EU Grundrechtecharta und die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zu beachten: „Wenn Mitgliedstaaten ihrer positiven Verpflichtung zum Schutz älterer Menschen nicht nachkommen, haben ältere Personen das Recht, eine effektive Abhilfe bei einer nationalen Behörde einzufordern, und gegebenenfalls eine angemessene Entschädigung für das ihnen zugefügte Leid innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu erhalten.“10 Zum Recht auf Vermeidung von Vernachlässigung gehört auch das Recht auf Sterben unter würdigen Bedingungen: Dieses ergibt sich mit unterschiedlichen Teilaspekten u. a. aus Artikel 7 ICCPR, Artikel 12 ICESCR11, Artikel 16 CRPD. Auf europäischer Ebene sind zudem insbesondere Artikel 1, 3, 8 EMRK12 und Artikel 1, 3 EU Grundrechtecharta13 zu beachten. Ausgehend von dieser Rechtslage befasst sich die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ mit der Thematik. Träger dieser Charta mit Empfehlungscharakter sind die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, der Deutsche Hospiz- und Palliativ-Verband und die Bundesärztekammer . Nach der Charta gehören die folgenden Aspekte zum Recht auf Sterben unter würdigen Bedingungen: Respektierung der Vorstellungen, Wünsche und Werte älterer Menschen auch in der letzten Lebensphase. Achtung ihres Willens, wenn Entscheidungen zu treffen sind. 10 Abs. 1-5: Vgl. Formulierung in der Europarat Ministererklärung – COE Empfehlung CM/Rec (2014)2 Ziff 16-20 11 Siehe General Comment Nr. 14 (2000) des VN Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dort Ziff. 25 „(…) and enabling them to die with dignity.“ 12 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (European Court of Human Rights, ECtHR) 13 In Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (European Court of Justice, ECtJ) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7378 Zugang zu einer würdevollen Begleitung und Versorgung am Lebensende einschließlich einer angemessenen und qualifizierten palliativen Behandlung und Begleitung.14 23. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf Gewalt gegen ältere Frauen, und wie kann man diese Gruppe mit welchen Mitteln besser schützen? Das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen hat 2013 unter der Telefonnummer 08000-116 016 seine Arbeit aufgenommen. Dort stehen zu allen Fragen zum Thema Gewalt gegen Frauen rund um die Uhr Fachkräfte als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung. Das Hilfetelefon wendet sich an Frauen jeden Alters. Die Öffentlichkeitsarbeit adressiert daher auch ältere Frauen. Das Hilfetelefon ist im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln eingerichtet. Das Hilfetelefon ist täglich 24 Stunden erreichbar. Es handelt sich um ein auf Dauer angelegtes, qualifiziertes telefonisches Erstberatungs - und Weitervermittlungsangebot. Die Nummer ist entgeltfrei. Die Beratung erfolgt vertraulich und auf Wunsch anonym. Das Angebot ist barrierefrei und mehrsprachig. Dolmetscherinnen können rund um die Uhr zeitnah in 17 Sprachen zu Telefonaten hinzugeschaltet werden . Für Gehörlose oder Hörgeschädigte gibt es einen Gebärdendolmetscherdienst. Die Website www.hilfetelefon.de ist barrierefrei und enthält u. a. auch Gebärdenvideos und Texte in leichter Sprache. Es wird eine E-Mail- und eine Chatberatung über die Website www.hilfetelefon. de angeboten. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Sicher Leben im Alter“ des BMFSFJ in Kooperation mit der Deutschen Hochschule der Polizei wurden Maßnahmen zur Vernetzung und Sensibilisierung einschlägiger Institutionen im Hinblick auf Partnergewalt im Alter erprobt. Durch eine gezielte Abstimmung von Beratungs- und Hilfeangeboten auf die Bedarfe älterer misshandelter Frauen sollte die Inanspruchnahme solcher Angebote verbessert werden. 24. Inwiefern hält die Bundesregierung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Hinblick auf die Thematik Altersdiskriminierung oder Gewalt, Misshandlung bzw. Vernachlässigung älterer Menschen für ausreichend? Ältere Menschen sind gegen Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung durch das Strafrecht, insbesondere das Strafgesetzbuch, geschützt. Daneben ist u. a. auch nach dem bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht die widerrechtliche und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit anderer mit Sanktionen belegt. 14 Siehe „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“(2010) Drucksache 19/7378 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das AGG bietet im zivilgesellschaftlichen Bereich Schutz gegen Benachteiligungen wegen des Alters. Dieser Schutz wird gewährt in Bezug auf die Beschäftigung , den Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste ), die sozialen Vergünstigungen, die Bildung, den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie in Bezug auf die zivilrechtlichen Massengeschäfte und privatrechtlichen Versicherungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfasst damit die für die Teilhabe an der Gesellschaft wesentlichen Lebensbereiche. 25. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass ältere Menschen auch innerhalb der Familie vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung geschützt werden? 26. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass ältere Menschen in Pflegeeinrichtungen vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung geschützt werden? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung älterer Menschen ist der Bundesregierung ein sehr wichtiges Anliegen, ganz gleich, ob zuhause in der Familie oder in Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege. Dies gebieten Artikel 1 GG und die internationalen Menschenrechtskonventionen; siehe auch die Antworten zu den Fragen 21 und 22. Von 2009 bis 2012 hat das BMFSFJ das Projekt PURFAM gefördert. Es zielte auf Gewaltprävention durch Früherkennung. Einbezogen waren professionelle Akteure mit Zugang zu familialen Pflegesettings. In einem formalisierten Verfahren wurde eine Risikoeinschätzung entwickelt. In den Jahren 2008 bis 2012 wurden im Rahmen des BMFSFJ Aktionsprogramms „Sicher leben im Alter“ Präventions - und Interventionsmaßnahmen für ambulante Pflegedienste in Form von Schulungen und Organisationsentwicklung im Hinblick auf das Problem der Misshandlung und Vernachlässigung älterer Menschen in der häuslichen Pflege entwickelt und erprobt. Aktuell vom BMFSFJ gefördert wird das Projekt „Aggressives Handeln unter Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Altenhilfeeinrichtungen als Herausforderung für die pflegerische Aus- und Fortbildung“. Neben den für diesen Bereich erstmals erhobenen Daten sollen Präventions- und Interventionsansätze auf der personellen und institutionellen Ebene ermittelt werden. Ergebnisse werden gegen Ende des Jahres 2019 erwartet. Kooperationspartner hier sind die Deutsche Hochschule der Polizei und das Zentrum für Qualität in der Pflege. Daneben stellt das BMFSFJ die Angebote des Pflegetelefons zur Verfügung, das zum Thema Gewalt und Misshandlung eine Lotsenfunktion wahrnimmt. Wirkungsvolle Gewaltprävention in der Versorgung von Menschen mit Demenz ist ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit der Allianz für Menschen mit Demenz und bleibt dies auch in der in 2018 begonnenen Entwicklung der Nationalen Demenzstrategie . Die Partner der Allianz für Menschen mit Demenz haben verschiedene Initiativen und Projekte umgesetzt, um freiheitseinschränkende Maßnahmen zu vermindern und körpernahe Fixierungen möglichst zu vermeiden sowie über Interventionsmöglichkeiten zur Vermeidung zu informieren. Im Rahmen der jährlichen Quali- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7378 tätsprüfungen nach § 114 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) werden in stationären Pflegeeinrichtungen bei den in der Stichprobe einbezogenen Pflegebedürftigen u. a. Daten zu freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) erhoben. Es wird z. B. geprüft, ob bei der Anwendung von FEM Einwilligungen oder Genehmigungen vorliegen und die Notwendigkeit dieser regelmäßig überprüft wird. Über die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen erstellt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) im Abstand von drei Jahren einen Bericht. Der im Februar 2018 vorgelegte fünfte Qualitätsbericht des MDS, dessen Basis die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2016 sind, belegt einen Rückgang der Anwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Diese deuten nicht zuletzt auf die Wirksamkeit etwa der Pflege-Charta, der Leitlinien der FEM-Initiative zur Vermeidung freiheitseinschränkender Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege und anderer entsprechender Initiativen hin. Es wird angestrebt, die Zahl der freiheitseinschränkenden Maßnahmen weiter deutlich zu reduzieren, z. B. durch verstärkte Gewaltprävention durch Information, Schulung und Beratung. Ab dem 1. Oktober 2019 wird in der vollstationären Altenpflege ein neues System der Qualitätsmessung, -prüfung und -darstellung eingeführt (Messung der Ergebnisqualität mithilfe von Indikatoren). Dabei werden die Indikatoren „Anwendung von Gurten“ und „Anwendung von Bettseitenteilen“ halbjährlich für alle Bewohner /-innen von Pflegeheimen erhoben, womit zukünftig möglichen Zwangsmaßnahmen noch besser entgegengesteuert werden kann. Die Webseite des Zentrums für Qualität in der Pflege unter http://pflege-gewalt. de/index.html, bietet Fakten, Beratung und Hilfsangebote zum Thema in übersichtlicher Form, insbesondere auch über die Seite der regionalen Krisentelefone. 27. Welche Lücken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung im Menschenrechtsschutz sowohl national als auch international hinsichtlich der Thematik Autonomie, Langzeit- und Palliativpflege von älteren Menschen, und wie können diese Lücken geschlossen werden? Die Diskussion zur Thematik Autonomie, Langzeit- und Palliativebene ist auf internationaler Ebene noch nicht abgeschlossen. Zur Wahrung des Rechts älterer Menschen auf Langzeitpflege und Palliativversorgung werden in Deutschland sowohl das Recht der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) als auch das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) kontinuierlich weiterentwickelt, um eine qualitativ pflegerische und medizinische Versorgung sicherzustellen und diese weiter auszubauen. Das Pflegeberufereformgesetz von 2017 verfolgt in diesem Zusammenhang das Ziel der Fachkräftesicherung durch die Verbesserung der Ausbildungsqualität. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 28. Inwiefern brauchen wir einen einheitlichen und spezifischen internationalen Menschenrechtsstandard, der für ältere Menschen eindeutige Regelungen hinsichtlich der Thematik Autonomie, Langzeit- bzw. Palliativpflege festschreibt und als Beispiel für die nationale Gesetzgebung fungiert? Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist verfassungsrechtlich abgesichert . Es steht unabhängig von Alter und Hilfebedarf jedem Menschen zu. Drucksache 19/7378 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) die in Deutschland als Bundesrecht gilt, behandelt das Recht auf „Autonomie“ in Artikel 3, Artikel 12 und Artikel 19 VN-BRK. Auch die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) unterstützt ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben von pflegebedürftigen älteren Personen. 29. Inwieweit ist der Bundesregierung das niederländische Gesetz zur sozialen Unterstützung (WMO Wet Maatscheappelijke Ondersteuning) von 2007 bekannt , wonach es für die Kommunen verpflichtend ist, umfassend ältere Menschen zu beraten und Hilfestellungen, beginnend bei öffentlichen Verkehrsmitteln bis hin zur Unterstützung im Haushalt, zu geben, und inwiefern hält sie dies für eine zukunftsfähiges und vielversprechendes Konzept für die Bundesrepublik Deutschland? Wie in den Niederlanden so ist auch in Deutschland die Altenhilfe vor allem eine kommunale Aufgabe, die im Gegensatz zu den Niederlanden aber bei uns nicht auf der übergeordneten Bundesebene geregelt wird. Sowohl für Teilhabesteigerungen als auch für die Verbesserung von Selbstbestimmung und Autonomie in Sozialräumen sind Barrierefreiheit, Sicherheit und Mobilität der Einzelnen, eine funktionierende Infrastruktur, besonders im Bereich von Beratung und Versorgung sowie auch kulturelle Teilhabeangebote essentiell. Solche konkreten Verbesserungen/Vorkehrungen sind daher stets bei normativen wie bei politischen Rahmenausgestaltungen mit in den Blick zu nehmen. Es gilt dabei immer auch Aufklärungsprozesse zu stärken, denn Informiertheit ist Voraussetzung einer autonomen Entscheidung. Bei letzterem engagiert sich auch die Bundesebene z. B. durch die bereits mehrfach erwähnte Wanderausstellung, die bereits in zahlreichen Kommunen Deutschlands präsentiert wurde. Auch fördert die Bundesregierung das ehrenamtliche Engagement vor Ort in vielfältiger Weise, zum Beispiel über die Förderung von Wohlfahrtsverbänden, Demografie -Werkstätten in Kommunen, über Einzelprojekte wie z. B. „SelbstBestimmt im Alter“, über ca. 540 Mehrgenerationenhäuser, ca. 400 Seniorenbüros und ca. 500 Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz, den Bundesfreiwilligendienst oder zum Beispiel die pädagogische Begleitung im Freiwilligen Sozialen Jahr. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333