Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7381 19. Wahlperiode 28.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6952 – Der externe Sachverstand der Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung holt sich umfassend externen Sachverstand ein, indem sie diverse Experten- und Sachverständigengremien einsetzt. Die Bundeskanzlerin hat den Digitalrat, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Sachverständigenrat für Verbraucherfragen, das Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat den Beirat für Raumentwicklung. Das berühmteste Expertengremium der Bundesregierung ist vermutlich der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, besser bekannt als die fünf Wirtschaftsweisen. In dieser Legislaturperiode bemüht sich die Bundesregierung besonders beim Themenkomplex Digitalisierung, externen Sachverstand in unterschiedlich organisierten und besetzten Gremien zu bündeln und an sich zu binden. Die Fraktion der FDP hat die Bundesregierung hierzu unter gewissen Aspekten bereits in der Kleinen Anfrage zur Digitalstrategie der Bundesregierung befragt (Bundestagsdrucksache 19/3771, Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/4096). Eine Binsenweisheit ist, dass sich die Digitalisierung nicht von alleine gestaltet, jedenfalls nicht von alleine so, dass Deutschland in allen Bereichen zur Digitalisierungsavantgarde aufschließt. Die Nachricht vom 28. November 2018, dass die Cebit, die über lange Zeit weltweit größte und wichtigste Messe für Informationstechnik , eingestellt wird, muss uns Warnung und Ansporn sein. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag sind zwingend auf Sachverstand angewiesen, auch auf externen Sachverstand. Das gilt neben der Digitalisierung auch für andere Megathemen in der komplexer werdenden Welt wie Globalisierung, Demografie, Migration, Klimawandel, Rohstoffkapazitäten, der Verschiebung geopolitischer Machtverhältnisse bis hin zu einer immer höheren Regulierungsdichte für Wirtschaft und Verbraucheralltag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Damit einher geht fast zwingend, dass „die Politik“, vor allem Politik, die der menschlichen Gestaltungskraft Raum lassen will, zwangsläufig immer den Entwicklungen hinterherläuft, statt ihr wirklich vorweg zu denken. Bestenfalls wissen Exekutive und Legislative um dieses Grundverhältnis und halten gerade deshalb Freiräume offen, damit Unternehmensumsätze, Beschäftigung, Freiheit und Wohlstand für alle von unten wachsen können. Investition in die Fachkompetenz ist daher auch für die politische Führung des Landes ein Muss. Die Fraktion der FDP begrüßt es grundsätzlich, wenn sich die Bundesregierung um externen Sachverstand in Form von Expertengremien und Sachverständigenräten bemüht und deren Wissen in die Politik einfließt. Gleichwohl stellen sich angesichts der damit einhergehenden Kosten für den Steuerzahler auch berechtigte Fragen nach der Konsistenz der Aktivitäten der Bundesregierung. Die Einberufung eines noch so prominent besetzten Expertengremiums darf nicht zum Ersatz für politisches Handeln verkommen. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist nicht das Abbinden der Bemühung um externen Sachverstand, sondern eine transparente Darstellung des Einsatzes der vom Steuerbürger aufgebrachten Mittel und deren Ergebnisse. 1. Welche Expertengremien, die ganz oder teilweise mit Sachverständigen besetzt sind, die nicht ohnehin schon als Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes in Bundesministerien oder nachgeordneten Bundesbehörden arbeiten und hauptberuflich als Hochschullehrer oder Berater oder hauptoder ehrenamtlich im Rahmen des jeweiligen Gremiums im Namen von Verbänden oder Kammern, Gebietskörperschaften oder Unternehmen auftreten (im Folgenden: Expertengremien), unterhält das Bundesministerium oder die ihm nachgeordneten Bundesbehörden derzeit? a) BMF: 1) Programmbeirat, Beirat zur Auswahl von Themen für die Sonderpostwertzeichen ohne Zuschlag beim Bundesministerium der Finanzen 2) Kunstbeirat, Beirat für die grafische Gestaltung der Sonderpostwertzeichen beim Bundesministerium der Finanzen 3) Schätzungsbeirat 4) FinTechRat, Digitale Finanztechnologien, Zahlungsverkehr und Finanzsanktionen 5) Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung beim Bundesministerium der Finanzen 6) Börsensachverständigenkommission (BSK) 7) Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): 1) Verbraucherbeirat (BaFin) 2) Fachbeirat (BaFin) 3) Versicherungsbeirat (BaFin) 4) Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute “ (BaFin) 5) WpÜG-Übernahmebeirat (Beirat bei der BaFin nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7381 Bemerkung: Nicht aufgeführt ist der unabhängige Beirat des Stabilitätsrats. Er ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das den Stabilitätsrat ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder berät und somit kein Expertengremium der Bundesregierung. Er unterstützt den Stabilitätsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die Einhaltung der Obergrenze des gesamtwirtschaftlichen strukturellen Finanzierungsdefizits zu überwachen. 2. Gibt es bei dem Bundesministerium oder den ihm nachgeordneten Bundesbehörden Expertengremien, die sich ihrem Auftrag nach mit Einzelaspekten der Digitalisierung oder der Digitalisierung grundsätzlich befassen, und wenn ja, welche? a) BMF: FinTechRat b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Keine 3. Gibt es bei dem Bundesministerium oder den ihm nachgeordneten Bundesbehörden Expertengremien, die sich ihrem Auftrag nach mit Fragen des Verbraucherschutzes befassen, und wenn ja, welche? a) BMF: Keine b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Verbraucherbeirat (BaFin) Fachbeirat (BaFin) WpÜG-Übernahmebeirat (BaFin) 4. Gibt es bei dem Bundesministerium oder den ihm nachgeordneten Bundesbehörden Expertengremien, die sich ihrem Auftrag nach mit den Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen befassen, und wenn ja, welche? a) BMF: Keine b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Keine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Auf welcher Rechtsgrundlage ist das Expertengremium bzw. sind die Expertengremien einberufen worden? a) BMF: 1) Programmbeirat: § 43 Absatz 1 Satz 1 Postgesetz 2) Kunstbeirat: § 43 Absatz 1 Satz 1 Postgesetz 3) Schätzungsbeirat: § 17 BodSchätzG (Bodenschätzungsgesetz) 4) FinTechRat: Keine 5) Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung beim Bundesministerium der Finanzen : Keine 6) Börsensachverständigenkommission (BSK): Keine 7) Wissenschaftlicher Beirat des Ministeriums: Satzung des Wissenschaftlichen Beirats b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): 1) Verbraucherbeirat (BaFin): § 8a Absatz 1 Satz 1 FinDAG (Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) 2) Fachbeirat (BaFin): § 8 Absatz 1 Satz 1 FinDAG 3) Versicherungsbeirat (BaFin): § 325 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ) 4) Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitut “ (BaFin): Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Institute“ auf die Deutsche Bundesbank. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7381 5) WpÜG-Übernahmebeirat (BaFin) § 5 WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) 6. Wie lautet der jeweilige Auftrag an das Expertengremium bzw. die Expertengremien ? a) BMF: 1) Programmbeirat: Beratung des Bundesministers der Finanzen bei der Auswahl der Themen für die Ausgabe von Sonderpostwertzeichen ohne Zuschlag. Abgabe von Empfehlungen, welche Anlässe zur Würdigung auf Sonderpostwertzeichen besonders herausragen. 2) Kunstbeirat: Beratung des Bundesministers der Finanzen bei der grafischen Gestaltung der Sonderpostwertzeichen. Begutachtung der eingereichten Entwürfe und Empfehlung, welche zur Realisierung geeignet sind. 3) Schätzungsbeirat: Nach § 17 BodSchätzG soll der Schätzungsbeirat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung ausgewählte Flächen als Musterstücke anlegen, die anschließend durch Rechtsverordnung des BMF bekannt gegeben werden. 4) FinTechRat: Auftrag des FinTechRats ist es, das Bundesministerium der Finanzen zu Fragen der digitalen Finanztechnologie, insbesondere zu (informations-) technologischen Entwicklungen, ihren Potentialen sowie zu Chancen und Risiken zu beraten. 5) Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung beim Bundesministerium der Finanzen : Der Arbeitskreis soll angesichts der Dynamik der EU-Finanzmarktgesetzgebung Gelegenheit bieten, bereits frühzeitig und außerhalb von konkreten Gesetzgebungsvorhaben einen fachlichen Austausch mit Hochschullehrerinnen und -lehrern zu führen, die im Finanzmarktrecht besonders ausgewiesen sind. 6) Börsensachverständigenkommission (BSK): Sie berät das BMF auf dem Gebiet des Börsen- und Wertpapierwesens, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der Regulierung der Finanzmärkte . 7) Wissenschaftlicher Beirat des Ministeriums: Gemäß § 1 der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF soll „[d]er Beirat […] den Bundesminister der Finanzen in voller Unabhängigkeit und ehrenamtlich in allen Fragen der Finanzpolitik beraten.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): 1) Verbraucherbeirat (BaFin): Aufgabe des Verbraucherbeirats der BaFin ist nach § 8a Absatz 1 Satz 2 FinDAG die Beratung der BaFin aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben. Der Verbraucherbeirat kann dazu Verbrauchertrends in den Bereichen Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Finanzinstrumente und Versicherungsgeschäfte erfassen, analysieren und der BaFin dazu berichten. 2) Fachbeirat (BaFin): Er berät die BaFin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 FinDAG). 3) Versicherungsbeirat (BaFin): Seine Aufgabe ist nach § 325 Absatz 1 VAG die „Mitwirkung bei der Aufsicht“. 4) Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute “ (BaFin): Er berät über die Anlage der Mittel des Sondervermögens durch die Bundesbank . 5) WpÜG-Übernahmebeirat (BaFin): Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät die Bundesanstalt, insbesondere bei dem Erlass von Rechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt. Er unterbreitet mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter oder Vertreterinnen. 7. Auf welche Zeitdauer sind diese Expertengremien berufen? a) BMF: 1) Programmbeirat: Jeweils eine Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. 2) Kunstbeirat: Jeweils eine Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. 3) Schätzungsbeirat: Unbestimmte Zeit 4) FinTechRat: Unbestimmte Zeit 5) Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung beim Bundesministerium der Finanzen : Unbestimmte Zeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7381 6) BSK Unbestimmte Zeit 7) Wissenschaftlicher Beirat des Ministeriums Unbestimmte Zeit b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): 1) Verbraucherbeirat (BaFin): Die Mitglieder werden für fünf Jahre bestellt (vgl. § 8a Absatz 4 i. V. m. § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der BaFin). 2) Fachbeirat (BaFin): Die Mitglieder werden für fünf Jahre bestellt, ggf. einmalige Wiederbestellung (§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der BaFin). 3) Versicherungsbeirat (BaFin): Die Mitglieder werden für fünf Jahre bestellt, ggf. einmalige Wiederbestellung (§ 325 Absatz 3 VAG) 4) Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute “ (BaFin): Unbestimmte Zeit 5) WpÜG-Übernahmebeirat (BaFin): Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesministerium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt. 8. Plant das Bundesministerium in dieser Amtsperiode die Einrichtung zusätzlicher Expertengremien, und wenn ja, welche, und mit welchen Aufgaben? Die Errichtung weiterer Expertengruppen ist gegenwärtig nicht geplant. 9. Wie viele und namentlich welche Sachverständige (bitte mit Referenz bzw. beruflicher Tätigkeit angeben, soweit sich daraus die Expertise für das jeweilige Gremium ableiten lässt) sind in den jeweiligen Expertengremien tätig ? Bezüglich der Namen der Sachverständigen wurde eine Einzelfallprüfung vorgenommen . Dabei wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche personenbezogenen Daten unterfallen, als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen das parlamentarische Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages abgewogen. Soweit danach die Namen nicht genannt werden konnten, sind die vertretene Institution und/oder die Qualifikation der Betroffenen aufgeführt. Im Folgenden wird soweit vorhanden auf öffentlich zugängliche Quellen verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) BMF 1) Programmbeirat: insgesamt fünf Sachverständige Vertreter/Vertreterin der Deutsche Post AG Arbeitsbereich Postwertzeichen , des Bundes Deutscher Philatelisten e. V., des Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels sowie Vertreter/Vertreterin des Deutschen Presserats. 2) Kunstbeirat: insgesamt neun Sachverständige Vertreter/Vertreterin der Deutsche Post AG Arbeitsbereich Postwertzeichen und Individualprodukte, Vertreter/Vertreterin des Bundes Deutscher Philatelisten e. V., Vertreter/Vertreterin des Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels sowie fünf Grafikexperten, die an folgenden Hochschulen lehren: Fachhochschule Düsseldorf Hochschule für Künste Bremen Hochschule für Kunst und Design Halle Hochschule Düsseldorf/Peter Behrens School of Arts Hochschule Würzburg-Schweinfurt 3) Schätzungsbeirat: Die zehn Sachverständigen sind Experten auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Bodenkunde. 4) FinTechRat: Die 26 Mitglieder sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/ Finanzpolitik/2017/03/2017-03-22-FinTechRat-Anlage.pdf?__blob= publicationFile&v=5 5) Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung: zwölf Hochschullehrerinnen und -lehrer, die an folgenden Hochschulen lehren: Humboldt-Universität Berlin Université libre de Bruxelles Goethe Universität Frankfurt am Main Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg Bucerius Law School Hamburg Ludwig-Maximilians-Universität München (zwei Mitglieder) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7381 Westfälische Wilhelms-Universität Münster Eberhard-Karls-Universität Tübingen Wirtschaftsuniversität Wien 6) Die Börsensachverständigenkommission (BSK) Die 15 Mitglieder sind auf der Internetseite der Deutschen Börse veröffentlicht : http://deutsche-boerse.com/dbg-de/ueber-uns/initiativen/ boersensachverstaendigenkommission. 7) Wissenschaftlicher Beirat beim BMF: Die Mitglieder (35 Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen) sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht: www.bundesfinanz ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/ Wissenschaftlicher_Beirat/verzeichnis-der-mitglieder-des-wissenschaft lichen-beirats.html. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): 1) Verbraucherbeirat (BaFin): Vertreter/Vertreterin der Wissenschaft Prof. Dr. Brömmelmeyer, Christoph (Fachbereich Rechtswissenschaft, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt an der Oder) Prof. Dr. Buck-Heeb, Petra (Fachbereich Rechtswissenschaft, Leibniz Universität Hannover) Prof. Dr. Rott, Peter (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Universität Kassel) Vertreter/Vertreterin von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen Benner-Heinacher, Jella (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.) Heyer, Andrea (Verbraucherzentrale Sachsen e. V.) Kühnlenz, Stephan (Stiftung Warentest) Mohn, Dorothea, Vorsitzende des Verbraucherbeirats (Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.) Vertreter/Vertreterin außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme Dr. Frellesen, Peter (Ombudsmann der privaten Banken) Prof. Dr. Hirsch, Günter (Versicherungsombudsmann e. V.) Meister, Gabriele (Schlichtungsstelle Bausparen) Vertreter der Gewerkschaften Fuhrmann, Maximilian (Deutscher Gewerkschaftsbund) Hinweis: Die Mitglieder sind auch auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht : www.bafin.de/DE/DieBaFin/GrundlagenOrganisation/Gremien/ Verbraucherbeirat/verbraucherbeirat_node.html, allerdings ohne Angabe der jeweiligen Institution. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2) Mitglieder des Fachbeirates sind derzeit: Für die Kreditinstitute Dr. Ossig, Christian (BdB) Dr. Schackmann-Fallis, Karl-Peter (DSGV) Hofmann, Gerhard (BVR) Dr. Wagner, Oliver (VAB) Tolckmitt, Jens (VDP) Bethge, Iris (VöB) Für die Versicherungsunternehmen Dr. Weiler, Wolfgang (GDV) Dr. von Fürstenwerth, Jörg Frhr. Frank (GDV) Dr. Faulhaber, Markus (Allianz) Dr. Querner, Immo (HDI) Für die Kapitalverwaltungsgesellschaften Siebel, Rudolf (BVI) Für die Deutsche Bundesbank Loeper, Erich Für den Verband der privaten Krankenversicherung Laue, Uwe (Debeka) Vertreter/Vertreterin der Wissenschaft Prof. Dr. Hackethal, Andreas (Universität Frankfurt/M.) Prof. Dr. Richter, Andreas (LMU) Prof. Dr. Schnabel, Isabel (Universität Bonn) Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung Karch, Heribert Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen Kühnlenz, Stephan (Stiftung Warentest) Prof. Dr. Hirsch, Günter (Versicherungsombudsmann) Dr. h. c. Bauer, Hans-Joachim (DSGV-Ombudsmann) Vertreter der freien Berufe Rottenbacher, Frank (AfW) Vertreter der mittelständischen Vereinigungen Frank, Ralf (DVFA) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7381 Vertreter der Gewerkschaften Regneri, Leonhard (für ver.di) Vertreter der Industrie Brunkow, Ralf (für BDI) Hinweis: Die Mitglieder sind auch auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht: www.bafin.de/DE/DieBaFin/GrundlagenOrganisation/Gremien/Fachbeirat/ fachbeirat_artikel.html, allerdings ohne Angabe der jeweiligen Institution. 3) Versicherungsbeirat (BaFin) Dr. Guido Bader, Mitglied des Vorstandes der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.; stellvertretender Vorsitzender Deutsche Aktuarvereinigung e. V. Dr. Karin Becker, Bereichsleiterin R + V Versicherung Dr. Frank Ellenbürger, KPMG, Vorsitzender des Versicherungsfachausschusses beim Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) Christian J. Fuchs, Mitglied des Vorstandes im Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) Prof. Dr. Nadine Gatzert, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg, Lehrstuhl für Versicherungswirtschaft und Risikomanagement Prof. Dr. Helmut Gründl, Goethe-Universität Frankfurt a. M., Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Stiftungsprofessur für Versicherung und Regulierung Martina Grundler, Ver.di; Bundesfachgruppenleiterin für das Versicherungsgewerbe Prof. Dr. Maria Heep-Altiner, Technische Hochschule Köln, Institut für Versicherungswesen Jörg F. Henne, Geschäftsführer beim Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft e. V. (GVNW) Burkhard Keese, Mitglied des Vorstands der Allianz Deutschland AG Dr. Mathias Kleuker, Vorsitzender der Vorstände der LVM Versicherung Sandra Klug, Abteilungsleiterin Marktwächter Finanzen Uwe Laue, Aufsichtsratsvorsitzender der Debeka Versicherungen; Vorstandsvorsitzender PKV-Verband Katharina Lawrence, Verbraucherzentrale Hessen e. V. Hubertus Münster, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) Ute Pesch, Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.; Referatsleiterin in der Abteilung Wirtschaft, Energie, Umwelt Dr. Michael Pickel, Mitglied des Vorstandes der Hannover Rück SE Dr. Claudia Picker, stellv. Vorsitzende der Bayer-Pensionskasse VVaG; Mitglied des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Prof. Dr. Petra Pohlmann, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Zivilverfahrensrecht Dr. Markus Rieß, Vorsitzender des Vorstandes, ERGO Versicherungsgruppe AG Holger R. Rohde, Stiftung Warentest, Wissenschaftlicher Leiter „Versicherung und Recht“ Prof. Dr. Heinrich R. Schradin, Universität zu Köln, geschäftsführender Direktor des Instituts für Versicherungswissenschaft Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur und Geschäftsführer Finanztip Prof. Dr. Manfred Wandt, Goethe-Universität Frankfurt a. M., Fachbereich Rechtswissenschaft, geschäftsführender Direktor des Instituts für Versicherungsrecht Hinweis: Die Mitglieder sind auch auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht: www.bafin.de/DE/DieBaFin/GrundlagenOrganisation/Gremien/Versicherungs beirat/versicherungsbeirat_node.html, allerdings ohne Angabe der jeweiligen Institution . 4) Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute “: Ein externes Mitglied: Dr. Michael Schulze, KfW 5) WpÜG-Übernahmebeirat (BaFin): Die Mitglieder sind auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht: www. bafin.de/DE/DieBaFin/GrundlagenOrganisation/Gremien/Uebernahmebeirat/ uebernahmebeirat_node.html 10. Nach welchen Kriterien sind die Sachverständigen jeweils ausgewählt und berufen worden? Die Sachverständigen werden grundsätzlich nach fachlicher Eignung ausgewählt und berufen. Im Folgenden werden nur Gremien aufgeführt, bei denen weitere Kriterien zum Tragen kommen. a) BMF: Die Mitglieder des Schätzungsbeirats sind Sachverständige auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde. Grundlage für die Auswahl der einzelnen Mitglieder des FinTechRats ist einschlägiges (informations)technologisches und finanzwirtschaftliches Expertenwissen im Bereich digitaler Finanzdienstleistungen. Ergänzt wird der FinTechRat durch Aufsichtsbehörden und Ministerien. Beim Arbeitskreis Finanzmarktgesetzgebung beim Bundesministerium der Finanzen handelt es sich um Hochschullehrer/-innen, die im Finanzmarktrecht besonders ausgewiesen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7381 In die Börsensachverständigenkommission (BSK) werden hochrangige Vertreter /Vertreterinnen betroffener Wirtschaftskreise mit Experten in Finanzmarktfragen (insb. Banken, Versicherungen, Börse, Emittenten, Anleger) berufen. Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF besteht gemäß § 2 der Satzung „aus Wissenschaftlern, die grundsätzlich Hochschullehrer/-innen der Wirtschaftsoder Rechtswissenschaft mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiete der Finanztheorie und Finanzpolitik sein sollen“. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Der Verbraucherbeirat besteht gemäß § 8a Absatz 2 FinDAG aus zwölf Mitgliedern , die vom BMF bestellt werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft im Rahmen der Vorgaben eine Auswahl nach Eignung. § 8a Absatz 2 Satz 3 FinDAG gibt vor, dass die Wissenschaft, Verbraucherund Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angemessen vertreten sein sollen. Dies wird durch § 8a Absatz 1 der Satzung der BaFin dahingehend konkretisiert, dass das BMF als Mitglieder des Verbraucherbeirats drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen , die in bedeutendem Umfang auf dem Gebiet des Verbraucher - oder des Anlegerschutzes forschen, vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen, drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme, einen Vertreter oder eine Vertreterin des BMJV und einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften bestellen soll. Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern, welche durch das Bundesministerium bestellt werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft im Rahmen der Vorgaben eine Auswahl nach Eignung. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft , die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein (§ 8 Absatz 2 FinDAG). Dies wird durch § 8 Absatz 4 der Satzung der BaFin konkretisiert, wobei den in § 8 Absatz 2 Satz 3 FinDAG genannten Unternehmensgruppen ein namentliches Vorschlagsrecht eingeräumt wird. Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre , sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern oder Vertreterinnen von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Industrie zusammensetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Versicherungsbeirat besteht gemäß § 325 Absatz 2 VAG aus acht die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern oder Vertreterinnen der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Vertretern oder Vertreterinnen der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern oder Vertreterinnen der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Versicherungsnehmer sind vertreten durch vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucherschutzorganisationen sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Versicherungsmakler, der Industrie, der mittelständischen Vereinigungen und der Gewerkschaften. Auswahlkriterien sind: Vorschläge von Verbänden (bspw. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Deutsche Aktuarvereinigung e. V., Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.), Fachkunde, fachliche Ausrichtung (jur., kfm., math.) und das Ziel einer paritätischen Besetzung des Gremiums mit Männern und Frauen. Die Mitglieder des Anlageausschusses des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute“ werden von der BaFin im Einvernehmen mit dem BMF nach fachlicher Eignung benannt. Das externe Mitglied des Anlageausschusses wurde wegen seiner Erfahrung im Risikocontrolling ausgewählt . Der WpÜG-Übernahmebeirat besteht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 WpÜG aus vier Vertretern oder Vertreterinnen der Emittenten, je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der institutionellen und der privaten Anleger, drei Vertretern oder Vertreterinnen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Wissenschaft. Die Mitglieder des Beirates müssen fachlich besonders geeignet sein; insbesondere müssen sie über Kenntnisse über die Funktionsweise der Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts , des Bilanzwesens oder des Arbeitsrechts verfügen. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der betroffenen Kreise. 11. Wie ist jeweils die fachliche und/oder personelle Beteiligung der Interessen der Verbraucher gewährleistet? Grundsätzlich werden Verbraucherinteressen in allen Gremien berücksichtigt, soweit sie berührt sind. Sofern in einem Gremium institutionell oder auf ähnliche Weise Vorkehrungen in dieser Hinsicht getroffen wurden, wird dies im Folgenden aufgeführt. a) BMF: Programmbeirat und Kunstbeirat: Die Interessen der Verbraucher werden durch das Beiratsmitglied Bund Deutscher Philatelisten e. V. gewährleistet. Börsensachverständigenkommission (BSK): Belange des Anlegerschutzes werden durch eine Sachverständige der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. vertreten. Zudem verfügt der in die BSK berufene Ombudsmann der privaten Banken in Deutschland über Expertise in Anlegerschutzfragen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7381 b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Verbraucherbeirat: Die Zusammensetzung stellt eine qualifizierte Vertretung der im Verbraucherschutz relevanten Institutionen sicher. Fachbeirat: Drei Mitglieder vertreten Verbraucherschutzorganisationen. Das BMJV nimmt als Gast teil (vgl. § 8 Absatz 4 der Satzung der BaFin). Versicherungsbeirat: Vier der 24 Mitglieder vertreten kraft Gesetzes Verbraucherschutzorganisationen (vgl. § 325 Absatz 2 VAG). WpÜG-Übernahmebeirat: Zwei Mitglieder vertreten die privaten Anleger (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 WpÜG). 12. Wie ist jeweils die fachliche und/oder personelle Beteiligung der Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen gewährleistet? Grundsätzlich werden die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen in allen Gremien berücksichtigt, soweit sie berührt sind. Sofern in einem Gremium institutionell oder auf ähnliche Weise Vorkehrungen in dieser Hinsicht getroffen wurden, wird dies im Folgenden aufgeführt. a) BMF: Programm- und Kunstbeirat: Die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen werden durch das Beiratsmitglied Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels gewährleistet. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Fachbeirat: Die Berücksichtigung der Interessen der kleinen und mittelständischen Unternehmen ist durch die Mitgliedschaft jeweils eines Vertreters oder einer Vertreterin der mittelständischen Vereinigungen, der freien Berufe sowie eines Industrievertreters gewährleistet (vgl. § 8 Absatz 4 der Satzung der BaFin). Versicherungsbeirat: Ein Mitglied kommt kraft Gesetzes von einer mittelständischen Vereinigung (vgl. § 325 Absatz 2 VAG). Außerdem kommen die Vertreter oder Vertreterinnen der Versicherungswirtschaft nicht nur von großen, sondern auch von mittleren/kleineren Versicherungsunternehmen. 13. Wie viele Mitarbeiter befassen sich im Bundesministerium und den ihm nachgeordneten Bundesbehörden mit Aspekten der Digitalisierung (bitte jeweils im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl der in der jeweiligen Behörde tätigen Mitarbeiter angeben)? Die zunehmende Digitalisierung hat Auswirkungen auf den gesamten Wertschöpfungsprozess , der von der analogen in die digitale Welt überführt wird. Mit den hervorgerufenen Veränderungen der Arbeitsinhalte und Arbeitsorganisation beschäftigen sich viele Bereiche des BMF und der nachgeordneten Behörden. Im Folgenden ist die Anzahl der Beschäftigten genannt, die sich grundsätzlich mit der Frage befassen, sowie derjenigen, die sich im engeren Sinn mit der eigentlichen Transformation von analogen Medien in digitale Formate beschäftigen , um diese für eine Verarbeitung mittels IT zu erschließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) BMF: Ca. 43 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 1 993; dies entspricht ca. 2 Prozent). Zudem befassen sich im BMF zahlreiche Beschäftigte im Rahmen ihrer Fachaufgaben auch mit Fragen der Digitalisierung. Eine Bemessung in „Köpfen“ ist nicht möglich. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich) BZSt: 186 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 2 248; dies entspricht ca. 8 Prozent). ITZBund (K-PVS): 160 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 2 513; dies entspricht ca. 6 Prozent). GZD: 288 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 6 630; dies entspricht ca. 4 Prozent). BImA: 50 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 6 685; dies entspricht ca. 1 Prozent). BAnst PT: 13 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 411; dies entspricht ca. 3 Prozent). In der BaFin ist Digitalisierung ein zentrales Thema, welches geschäftsbereichsübergreifend mit unterschiedlichen Fokus, nämlich die Digitalisierung der Industrie mit Blick auf die Marktveränderungen, die IT-Aufsicht und IT- Sicherheit bei den beaufsichtigten Unternehmen sowie die Binnendigitalisierung , also die Digitalisierung der Verwaltungsprozesse, der Ausbau der Datenanalyse sowie die eigene IT-Sicherheit, behandelt wird. Die Digitalisierungsthemen betreffen alle Beschäftigten der BaFin in unterschiedlichem Ausmaß. Der damit verbundene Aufwand lässt sich nicht individuell beziffern . 14. Wie viele Mitarbeiter befassen sich im Bundesministerium und den ihm nachgeordneten Bundesbehörden mit Aspekten des Verbraucherschutzes (bitte jeweils im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl der in der jeweiligen Behörde tätigen Mitarbeiter angeben)? a) BMF: Ca. 18 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 1993; dies entspricht ca. 1 Prozent). b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich) BaFin: 154 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: rund 2.700; dies entspricht ca. 6 Prozent). Bei der BaFin ist eine eigene Abteilung für Verbraucherschutz eingerichtet, die sich mit verbraucherschutzrelevanten Themen befasst , welche die BaFin betreffen. Die Abteilung Verbraucherschutz hat derzeit 154 Beschäftigte (Stand: 16. Januar 2019). Andere Bereiche der BaFin sind ebenfalls mit Fragen des Verbraucherschutzes mittelbar und unmittelbar befasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7381 15. Wie viele Mitarbeiter befassen sich im Bundesministerium und den ihm nachgeordneten Bundesbehörden mit für kleine und mittelständische Unternehmen relevanten Themen (bitte jeweils im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl der in der jeweiligen Behörde tätigen Mitarbeiter angeben)? BMF: Ca. 15 Beschäftigte (Gesamtmitarbeiterzahl: 1 993; dies entspricht ca. 1 Prozent). Zudem befassen sich im BMF und im nachgeordneten Bereich etwa im Bereich der Steuern zahlreiche Beschäftigte im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Fragen, die für kleine und mittelständische Unternehmen relevant sind. Eine Bemessung in „Köpfen“ ist nicht möglich. 16. Findet eine Evaluation der Arbeit des Expertengremiums bzw. der Expertengremien statt, und wenn ja, in welcher Form und welchen zeitlichen Intervallen ab wann? a) BMF: Im FinTechRat wird derzeit eine Evaluierung vorgenommen. Ein Zeitrahmen ist nicht festgelegt. Bei den übrigen Gremien findet keine Evaluierung statt. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute “ (BaFin): Die Anlagerichtlinien werden regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, von der BaFin auf Anpassungsbedarf geprüft. Bei den übrigen Gremien findet keine Evaluierung statt. 17. Wie bemisst das Bundesministerium den Erfolg oder Nutzen seiner Expertengremien ? Die Expertengremien im BMF stellen eine wichtige Erkenntnisquelle dar und tragen dazu bei, dass das BMF seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Im Folgenden sind Gremien nur aufgeführt, falls dort spezielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen. a) BMF: Im FinTechRat liefert der Austausch mit den Mitgliedern einen wertvollen Beitrag, um dem im Koalitionsvertrag festgesetztem politischen Ziel näher zu kommen, Deutschlands Rolle als einer der führenden Digitalisierungsund FinTech-Standort zu stärken. In diesem Sinne haben die Wirtschaftsund Wissenschaftsvertreter des FinTechRat Handlungsempfehlungen veröffentlicht . Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat in seinem 70-jährigen Bestehen eine Vielzahl politischer Diskussionen wissenschaftlich begleitet und durch seine Beiträge fachlich bereichert. Seine Gutachten und Stellungnahmen werden regelmäßig von den Medien aufgegriffen und in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Der Anlageausschuss des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute“ berät über die Anlage der Mittel des Sondervermögens „Restrukturierungsfonds“ durch die Bundesbank. Gemäß § 12 Absatz 4 RStruktFG sind die Mittel des Sondervermögens so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. Die Empfehlungen des Anlageausschusses sind an diesen Zielen ausgerichtet. 18. Macht das Bundesministerium die jeweiligen Beiträge der Expertengremien öffentlich, und falls ja, wo? Sofern Expertengremien nachstehend nicht gesondert aufgeführt sind, werden die Beiträge nicht veröffentlicht. a) BMF: Schätzungsbeirat: Ja, auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanz ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_ Steuerthemen/2014-07-21-bodenschaetzung.html) FinTechRat: Ja, auf den Internetseiten des BMF (Letzte Empfehlung: www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/ Fintech/2017-12-01-Fintech-Rat.html) Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen; Ja, auf den Internetseiten des BMF www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/ Ministerium/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/ gutachten_und_stellungnahmen.html;jsessionid=F82A735EB2126CE69EC 81B6841C997D5 b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Hinweis: Die Gremiensitzungen der BaFin sind nicht öffentlich und die Beiträge der Experten in den Gremien werden nicht veröffentlicht. Die Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 11 FinDAG bzw. § 309 Absatz 1 VAG. 19. Hält das Bundesministerium es zum Nachweis der Nützlichkeit oder aus anderen Gründen für sinnvoll, für Referentenentwürfe aus dem eigenen Haus einen „legislativen Fußabdruck“ bezüglich der Beiträge ihrer eigenen Expertengremien einzuführen? Die Bundesregierung tritt für ein offenes und transparentes Regierungshandeln ein. Unter anderem hat das Bundeskabinett am 15. November 2018 zur Erhöhung der Transparenz im Gesetzgebungsverfahren beschlossen, Gesetz- und Verordnungsentwürfe jeweils spätestens mit Kabinettbeschluss zu veröffentlichen. Darüber hinaus veröffentlichen die Bundesministerien Entwürfe für Gesetze im Rahmen ihres jeweiligen Internetauftritts. Links dazu befinden sich auf der bereits bestehenden Unterseite „Gesetzesvorhaben der Bundesregierung“ auf www. bundesregierung.de. Eingegangene Stellungnahmen von beteiligten Verbänden werden ebenfalls veröffentlicht, sofern diese einer Veröffentlichung nicht widersprechen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7381 Im Übrigen wirken Expertengremien je nach Auftrag und Mandat in der Regel nicht unmittelbar auf den Gesetzgebungsprozess ein, insofern kann auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Erfassung deren Arbeitsergebnisse in Richtung eines „legislativen Fußabdrucks“ im Sinne des Fragestellers nicht pauschal beurteilt werden. Nach Abschluss des Willensbildungsprozesses innerhalb der Bundesregierung ist der Gesetzgebungsprozess zudem nicht mehr alleinige Zuständigkeit der Exekutive. 20. Nach welchen Kriterien entscheidet das Bundesministerium, ob es die Empfehlungen seiner Expertengremien aufgreift? Die Empfehlungen und Anregungen der einzelnen Expertengremien fließen in die Entscheidungsfindung des BMF und nachgeordnetem Bereich mit ein. Im Folgenden werden Gremien nur bei Besonderheiten gesondert aufgeführt. a) BMF: Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es Aufgabe des Schätzungsbeirates, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung ausgewählte Flächen als Musterstücke anzulegen, die anschließend durch Rechtsverordnung des BMF bekannt gegeben werden. Dabei handelt es sich nicht um Empfehlungen . Gemäß § 1 der Satzung des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF arbeitet der Beirat in voller Unabhängigkeit und ist entsprechend frei in seiner Themenwahl . Die Empfehlungen des Beirats, die in Form von Stellungnahmen oder Gutachten veröffentlicht werden, finden grundsätzlich Eingang in die politische Diskussion aktueller finanz- und wirtschaftspolitischer Fragen. b) Nachgeordnete Bundesbehörden (Geschäftsbereich): Der Verbraucherbeirat unterstützt als beratendes Gremium die Tätigkeiten der BaFin im kollektiven Verbraucherschutz. Er ist zudem eine wichtige Erkenntnisquelle für die BaFin, denn er erfasst, analysiert und berichtet der BaFin über aktuelle Verbrauchertrends im Bank- und Versicherungssektor sowie im Bereich Finanzdienstleistung und ergänzt und vertieft damit eigene Erkenntnisse der BaFin aus internen und externen Quellen. Diese Erkenntnisse fließen in die Aufsichtstätigkeit der BaFin ein. Der Fachbeirat kann nach § 8 Absatz 6 der Satzung der BaFin auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. 21. Welcher Betrag im Bundeshaushalt 2019 ist für die Arbeit der an das Bundesministerium und die nachgeordneten Bundesbehörden angegliederten Expertengremien bereitgestellt bzw. für diese Legislaturperiode geplant? Im Einzelplan 08 des Bundeshaushalts 2019 sind hierfür 152 700 Euro vorgesehen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7381 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welcher Betrag im Bundeshaushalt 2019 ist für die Öffentlichkeitsarbeit der an das Bundesministerium und die nachgeordneten Bundesbehörden angegliederten Expertengremien bereitgestellt bzw. für diese Legislaturperiode geplant? Fehlanzeige für alle aufgeführten Gremien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333