Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7403 19. Wahlperiode 29.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias-Seestern-Pauly, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6856 – Geplante Anpassungen im Rahmen des sogenannten Starke-Familien-Gesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem geplanten sogenannten Starke-Familien-Gesetz der Bundesregierung sollen insbesondere Verbesserungen für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag und Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erreicht werden. Aus Sicht der Fragesteller lässt der Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch wichtige Fragen offen. So ist die Ausgestaltung des Schulbedarfsbetrags auch mit Blick auf die Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) nicht nachvollziehbar. In Zeiten digitalen Wandels und veränderter schulischer Rahmenbedingungen ist die Höhe des Schulbedarfsbetrags aus Sicht der Fragesteller für die Anschaffung elektronischer Endgeräte für den Schulbesuch unzureichend. Ebenso ist die avisierte Inanspruchnahmequote für den Kinderzuschlag von lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten von großem Interesse für die Fragesteller, insbesondere im Hinblick auf die Anspruchsschnittstelle des Kinderzuschlags mit dem Bildungs- und Teilhabepakets. 1. Warum geht die Bundesregierung von einer Inanspruchnahmequote des Kinderzuschlags von 35 Prozent der Leistungsberechtigten aus (bitte erläutern)? Für die nach derzeitigem Recht bereits anspruchsberechtigten Kinder wird angenommen , dass die Inanspruchnahmequote in den Jahren 2019 bis 2021 ausgehend von 30 Prozent gesteigert werden kann. Durch die Reform kommt eine neue und größere Gruppe an zusätzlichen anspruchsberechtigten Kindern hinzu, bei denen die Inanspruchnahmequote derzeit bei 0 Prozent liegt. Es wird angenommen, dass ein großer Teil von ihnen von der erstmals besehenden Möglichkeit Gebrauch machen wird, Kinderzuschlag zu erhalten. Insgesamt wird von einer Ausschöpfungsquote von 35 Prozent und gut 700 000 erreichten Kindern bis zum Jahre 2021 ausgegangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7403 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags, der von der Familienkonstellation, dem Einkommen und den Wohnkosten der Familie abhängt, wird wegen der erleichterten Beantragung sowie des reduzierten bürokratischen Aufwands und infolge der öffentlichen Aufmerksamkeit durch die Neugestaltung der Leistung ansteigen . Die zunehmende Verbreitung und Inanspruchnahme der Leistung wird ein kontinuierlicher Prozess sein. Es wird davon ausgegangen, dass Eltern, die einen höheren Zahlbetrag erwarten, die Leistung häufiger nachfragen, als Eltern, die nur mit kleineren Zahlbeträgen rechnen können. Diesen Zusammenhang von abnehmendem Zahlbetrag und sinkender Inanspruchnahme hat Wiemers (IAB) für das SGB II nachgewiesen (Jürgen Wiemers, Endogenizing take-up of social assistance in a microsimulation model, in A case study for Germany; in International Journal of Microsimulation (2015) 8(2), p. 4-27). Es gibt die Beobachtung auch für das Wohngeld und das BAföG. 2. Plant die Bundesregierung angesichts der avisierten Inanspruchnahmequote des Kinderzuschlags von 35 Prozent der Leistungsberechtigten Informations - und Beratungsmaßnahmen, um potenziell Leistungsberechtigte auf ihren Rechtsanspruch hinzuweisen und so die avisierte Inanspruchnahmequote zu erhöhen? Wenn ja, welche Maßnahmen (wenn nein, bitte begründen)? Die Bundesregierung plant zur Erhöhung der Inanspruchnahmequote eine umfangreiche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, um auf die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags mit seinen einzelnen Maßnahmen aufmerksam zu machen . So werden Informationen zur Reform des Kinderzuschlags und den Anspruchsvoraussetzungen über das Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und auf den Seiten www.familienportal.de und www.infotool-familie.de zur Verfügung gestellt. Auf diesem Weg besteht auch die Möglichkeit, das Informationsangebot der Familienkasse wahrzunehmen, beispielsweise über Links zum Merkblatt „Kinderzuschlag “ sowie zu den Anträgen zum Kinderzuschlag. Darüber hinaus ist bei der Familienkasse ein verbessertes Angebot zur Kundenansprache (Videoberatung) und eine verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II durch den Einsatz von Netzwerkmanagern vorgesehen. Zudem ist eine Digitalisierung des Kinderzuschlags beabsichtigt . 3. Welche konkreten Ausgabenpositionen der EVS 2008 lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der Berechnung des Betrages von 100 Euro für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zugrunde (bitte nach Ausgabenposition aufschlüsseln)? Die Höhe des Schulbedarfpakets wurde weitgehend unabhängig von den im Rahmen der Regelbedarfsermittlung durchgeführten Sonderauswertungen der EVS festgelegt. Der Gesetzgeber hat zwar im Rahmen der Sonderauswertungen der EVS auch die Ausgabenpositionen berücksichtigt, die den Schulbedarf eines Kindes mit umfassen. Ihm steht es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes aber frei, eine über den im Regelbedarf abgebildeten Teil des Existenzminimums hinausgehende Leistung zu erbringen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7403 Daher wurde lediglich die EVS-Position „Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren , Zeichenmaterial u. Ä.)“ – wegen der gesonderten zusätzlichen Gewährung des Schulbedarfs im Bildungspaket - bei der Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern zwischen 6 und 17 Jahren nicht berücksichtigt. Da die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für diese nicht berücksichtigte Position aber deutlich weniger als 50 Euro im Jahr betragen hätten, wurden die Leistungsempfänger durch das Schulbedarfspaket deutlich bessergestellt, als es durch eine reine Gewährung des regelbedarfsrelevanten Betrags der Fall wäre. Die o. g. Position wäre im Falle ihrer Berücksichtigung je nach Alter des Kindes auf Basis der EVS 2008 mit lediglich 1,91 Euro (14 bis 17 Jahre) bzw. 2,86 Euro (6 bis 13 Jahre) pro Monat in die Regelbedarfe eingegangen. Gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers, Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche, die durch die Beschaffung von Schreibwaren, Zeichenmaterial und Ähnlichem anfallen, über das Schulbedarfspaket gesondert zu erfassen, hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rz. 135) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. In welchem Umfang haben sich die der Berechnung des Betrages von 100 Euro für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zugrunde liegenden Ausgabenpositionen der EVS 2008 nach Kenntnis der Bundesregierung seither entwickelt, und ist diese Entwicklung der zugrunde liegenden Ausgabenpositionen nach Auffassung der Bundesregierung deckungsgleich mit der geplanten Erhöhung des Schulbedarfsbetrags (bitte erläutern)? Der persönliche Schulbedarf wird zu einem Teil bereits bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6147) und unterliegt damit auch der jährlichen Fortschreibung. Die Höhe des persönlichen Schulbedarfs von 100 Euro pro Schuljahr (§ 28 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, SGB II, § 34 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, SGB XII) liegt zudem weiterhin über den entsprechenden auf Basis der EVS 2013 ermittelten Verbrauchsausgaben. Im Rahmen der Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2013 beliefen sich die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben für „Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter“ auf 2,42 Euro (14 bis 17 Jahre) und 2,41 Euro (6 bis 13 Jahre) pro Monat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Welcher Anteil der geplanten Erhöhung des Schulbedarfsbetrags ist nach Kenntnis der Bundesregierung als Inflationsausgleich vorgesehen (bitte in Prozent und absoluten Zahlen angeben)? Der gesamte Erhöhungsbetrag von 50 Euro (Änderung des § 34 Absatz 3 SGB XII durch den Entwurf eines Starke-Familien-Gesetzes) orientiert sich an der Entwicklung der Regelbedarfe (Neuermittlung und Fortschreibung) seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 sowie den zeitgemäßen schulischen Anforderungen . Der Regelbedarf hat seit Einführung des persönlichen Schulbedarfs eine Steigerung um rund 16 bis 18 Prozent erfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7403 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welcher Anteil der geplanten Erhöhung des Schulbedarfsbetrags ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Finanzierung elektronischer Endgeräte im Rahmen neuer oder geänderter schulischer Rahmenbedingungen vorgesehen (bitte in Prozent und absoluten Zahlen angeben)? 7. Welche unterrichtsrelevanten elektronischen Endgeräte können nach Kenntnis der Bundesregierung von der geplanten Erhöhung des Schulbedarfsbetrags finanziert werden (bitte nach Art des Geräts und mittlerem Beschaffungswert aufschlüsseln)? 8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Ausgabenpositionen der EVS, welche mit Ausgaben für elektronische Endgeräte im Sinne neuer oder veränderter schulischer Rahmenbedingungen korrespondieren (wenn ja, bitte die korrespondierenden Ausgabenpositionen auflisten)? Die Fragen 6 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Der Bedarf an digitalen Endgeräten wird in den Systemen zur Sicherung des Existenzminimums im Rahmen des Sozialgesetzbuches über die Regelbedarfsleistung gedeckt (z. B. die EVS-Positionen „Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung , Freizeit“ und „Datenverarbeitungsgeräte und Software einschließlich Downloads und Apps“). Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Regelbedarf als Gesamtbetrag ein Budget für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet. Die Budgetverwendung obliegt dagegen der freien und individuellen Entscheidung des Leistungsempfängers. Um aber neuen oder geänderten schulischen Anforderungen – u. a. im Zusammenhang mit der Digitalisierung – gerecht werden zu können, wird durch den Entwurf eines Starke-Familien-Gesetzes der Betrag in § 34 Absatz 3 SGB XII auf pauschal 150 Euro erhöht. Alle Schülerinnen und Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können, um auch neuen oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können. Deshalb ist eine finanzielle Stärkung der betroffenen Familien erforderlich. 9. Plant die Bundesregierung eine Dynamisierung des Schulbedarfsbetrags? Wenn ja, auf welcher Grundlage, und wenn nein, warum nicht? Da der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf grundsätzlich ebenso Preissteigerungen wie andere Ge- und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs unterliegt, sieht die Neuregelung in § 34 Absatz 3a SGB XII eine jährliche Fortschreibung des sogenannten Schuldbedarfspakets vor. Hierfür ist es sachgerecht, die Fortschreibungsrate für die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a oder die gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII auf die Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf entsprechend anzuwenden. Die so fortzuschreibenden Werte sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für den 1. Januar des Folgejahres durch die Regelbedarfsstufen -Fortschreibungsverordnung (RBSFV) festzusetzen, sofern für das Folgejahr keine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfsstufen zu erfolgen hat. In einem Jahr, für das eine gesetzliche Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen erfolgt, wird der Schulbedarf entsprechend der Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 neu festgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7403 10. Plant die Bundesregierung über die Befreiung von Beiträgen für die Schülerbeförderung hinaus auch eine Befreiung von Beiträgen für die Beförderung im Rahmen von Teilhabeaktivitäten (z. B. Vereinsmitgliedschaften)? Wenn ja, wann, und in welchem Umfang (wenn nein, bitte den qualitativen Unterschied der beiden Beförderungsarten im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets begründen)? Fahrtkosten können auf der Grundlage des § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II beziehungsweise § 34 Absatz 7 Satz 2 SGB XII übernommen werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen im § 28 Absatz 7 SGB II und § 34 Absatz 7 SGB XII sehen keinen Eigenanteil vor. 11. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verlauf der im Gesetzentwurf geplanten Anrechnung von Kindeseinkommen im Verhältnis zu den altersabhängigen Unterhaltsbedarfen eines Kindes dar, wenn eine Grenze von 100 Euro nicht zu berücksichtigenden Kindeseinkommens angenommen wird (bitte graphisch und tabellarisch darstellen und aufschlüsseln )? Nach derzeitigem Recht wird Kindeseinkommen zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dies führt bei Kindern von Alleinerziehenden in der Regel zur Ablehnung des Kinderzuschlags. Künftig soll Kindeseinkommen den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent mindern, jedenfalls soweit dadurch nicht mehr als 100 Euro von Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Der Verlauf der im Gesetzentwurf geplanten Anrechnung von Kindeseinkommen im Verhältnis zu den altersabhängigen Unterhaltsbedarfen eines Kindes, wenn eine Grenze von 100 Euro nicht zu berücksichtigenden Kindeseinkommens angenommen wird, lässt sich an einem Beispiel einer Alleinerziehenden mit einem Kind, einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1 750 Euro und monatlichen Wohnkosten von 650 Euro für die geplante Rechtslage im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 wie folgt darstellen: Anrechnung Kindeseinkommen Alter des Kindes bis 5 Jahre bis 12 Jahre über 12 Jahre Nettoeinkommen 1302 1302 1302 Kindergeld 204 204 204 Unterhaltsvorschuss 150 202 272 Kinderzuschlag* 118 83 13 Wohngeld 41 12 0 Bildungs- und Teilhabeleistungen** 19 19 19 verfügbares Einkommen 1.834 1.822 1.810 alle Angaben in Euro * max. Höchstbetrag 185 Euro nach Berücksichtigung Kindeseinkommen; eine weitere Minderung wegen Elterneinkommens ergibt sich im Beispiel nicht **gewichteter durchschnittlicher monatlicher Betrag eines Kindes aus dem12. Existenzminimumbericht 2020  Der Unterhaltsbedarf in Form des Mindestunterhalts beträgt im Jahr 2019 für Kinder von 0 bis 5 Jahren 354 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 406 Euro und für Kinder von 12 bis 17 476 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7403 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grafisch lässt sich die Anrechnung von Kindeseinkommen im vorgenannten Beispiel wie folgt darstellen: 150 202 272 41 12 118 83 13 0 50 100 150 200 250 300 350 bis 5 Jahre bis 12 Jahre über 12 Jahre Verlauf Anrechnung Kindeseinkommen Unterhaltsvorschuss Wohngeld Kinderzuschlag Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333