Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 24. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7409 19. Wahlperiode 25.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6955 – Rechtsstatus des Wissenschaftsrates V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Wissenschaftsrat wurde am 5. September 1957 von Bund und Ländern mit der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens über die Errichtung eines Wis-senschaftsrates gegründet. Er ist eine wichtige Einrichtung, die Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Wissenschaft, der Forschung und des Hochschulbereichs erarbeitet. Beim Wissenschaftsrat sind nach eigenen Angaben fast 100 Personen beschäftigt. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erbitten Auskunft über den rechtlichen Status des Wissenschaftsrates und seine Finanzierung, da diese Fragen seine Funktion als Arbeitgeber und daher die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsrates tangieren. 1. Welchen Rechtsstatus hat der 1957 eingerichtete Wissenschaftsrat, und verfügt er über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit? Der Wissenschaftsrat wurde durch Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957 errichtet ohne dass ihm die Rechtsform einer juristischen Person gegeben wurde. 2. Welchen Umfang hatte der Etat des Wissenschaftsrates im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr? Im Haushaltsjahr 2018 standen laut Anmeldung den Einnahmen i. H. v. 8 592 T Euro Ausgaben in der gleichen Höhe gegenüber. 3. Welche Anteile an diesem Etat des Wissenschaftsrates leisteten der Bund, die Länder und mögliche Dritte? Die Einnahmen gliederten sich laut Anmeldung auf in Einnahmen i. H. v. 4 570 T Euro vom Bund und Einnahmen i. H. v. 3 359 T Euro von den Ländern. Hinzu kommen Einnahmen i. H. v. 64 T Euro aus eigenen Mitteln und Einnahmen i. H. v. 600 T Euro von Dritten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7409 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Plant die Bundesregierung für die Zukunft eine Änderung der rechtlichen Stellung des Wissenschaftsrates, beispielsweise durch einen Staatsvertrag? Die Bundesregierung plant keine derartige Änderung. 5. Wer ist Arbeitgeber der fast 100 Beschäftigten, die in der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates arbeiten? § 10 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Wissenschaftsrates sieht vor, dass Verträge, die vom Generalsekretär oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter der Geschäftsstelle unter der Bezeichnung Wissenschaftsrat unterzeichnet worden sind, Bund und Länder unmittelbar berechtigen und verpflichten. 6. Welcher Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die in der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates arbeiten, und auf welcher Grundlage wird er angewandt? Auf Grundlage von § 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Wissenschaftsrates gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, Tarifgebiet West. 7. Erzielt der Wissenschaftsrat Einnahmen über die Zuschüsse von Bund und Ländern nach Artikel 9 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung eines Wissenschaftsrates hinaus, und wenn ja, welcher Art sind diese (bitte für das letzte erfasste Jahr nach Herkunft und Höhe aufschlüsseln)? Laut Anmeldung erzielte der Wissenschaftsrat über die Zuschüsse von Bund und Ländern nach Artikel 9 des o. g. Verwaltungsabkommens hinaus Einnahmen i. H. v. 64 T Euro aus eigenen Mitteln, Einnahmen i. H. v. 486 T Euro von den Ländern aus der Projektförderung, Einnahmen i. H. v. 1 697 T Euro vom Bund aus der Projektförderung und Einnahmen i. H. v. 600 T Euro aus der institutionellen Akkreditierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333