Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7437 19. Wahlperiode 30.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Tobias Lindner, Katja Keul, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6606 – Führung und Management der Beteiligungsgesellschaften der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aktuell ist die Bundeswehr Gesellschafterin folgender Beteiligungsgesellschaften : BwFuhrparkService GmbH (BwFPS), BWI GmbH, HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH, Bw Bekleidungsmanagement GmbH (BwBM) und somit für deren Führung zumindest mitverantwortlich. Die BwBM, die BWI und die HIL sind zu 100 Prozent im Besitz des Bundes; lediglich die BwFuhrparkService GmbH befindet sich zu 24,9 Prozent in privatem Besitz. In der Vergangenheit kam es bei den Beteiligungsgesellschaften immer wieder zu Problemen, die nach Auffassung der fragestellenden Fraktion teilweise auf eine mangelnde Beteiligungsführung auf Seiten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zurückzuführen waren. Mit der 2002 gegründeten LH Bundeswehr Bekleidungsgesellschaft mbH (LHBw) sollte das Bekleidungsmanagement der Bundeswehr modernisiert und Prozesse verschlankt werden. Die mit privaten Partnern gegründete Firma sollte die Soldatinnen und Soldaten mit Bekleidung versorgen und darüber hinaus zu Kosteneinsparung beitragen. Die LHBw verselbstständigte sich, mit dem Ergebnis , dass ihre Tochter- bzw. Enkelgesellschaften in finanzielle Schieflage gerieten, was vom BMVg durch fehlenden Einblick in die Bücher nicht bemerkt wurde. Die LHBw geriet in Gänze an den Rand der Insolvenz. Um die Insolvenz zu verhindern und die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen, musste der Bund die LHBw in vollem Umfang mit all ihren Verbindlichkeiten übernehmen. Im Zuge des LHBw-Desasters wurde die mehr als unzureichende Beteiligungsführung des BMVg deutlich. Aktuell häufen sich Meldungen über die BWI GmbH. Neben der Trennung vom Geschäftsführer „aufgrund strategischer Differenzen “ steht der Umgang der BWI mit dem Rahmenvertrag für externe Berater in der Kritik. Die Vorgänge machen deutlich, dass es nach wie vor offene Fragen bei der Führung und Kontrolle der Beteiligungsgesellschaften gibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7437 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das von der fragestellenden Fraktion in ihrer Vorbemerkung geschilderte Bild beschreibt eine Lage, die bereits einige Jahre zurückliegt. Diese ergab sich aus der Kooperation mit Unternehmen der freien Wirtschaft im Bereich Bekleidung. Diese von der fragestellenden Fraktion auf Mängel der Beteiligungsführung zurückgeführte Lage war Folge der begrenzten Einflussmöglichkeiten des Bundes als Minderheitsbeteiligter der Gesellschaft. Hieraus hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) Konsequenzen gezogen und sowohl organisatorische als auch personelle Änderungen vorgenommen. Durch Organisationsanpassung ist das BMVg inzwischen an die gestiegenen Anforderungen der Beteiligungsführung von Inhousegesellschaften angepasst worden. Auch haben Veränderungen im Personalkörper dazu geführt, Fachwissen von berufserfahrenen Quereinsteigern von Unternehmen zu gewinnen und weiter auszubauen. Ferner hat das BMVg eine Änderung der Beteiligungsstruktur vollzogen. Ein ausreichender Einfluss des Bundes wird nun durch die mehrheitliche bzw. alleinige Beteiligung an der Gesellschaft gesichert. 1. Welche Kriterien werden für die Auswahl für die Aufsichtsräte der Beteiligungsgesellschaften zugrunde gelegt? Für die Auswahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats bzw. eines sonstigen Überwachungsorgans und die Besetzung der Mandate des Bundes bei Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, gelten Teil B (Hinweise für die gute Beteiligungsführung bei Bundesunternehmen) und Teil C (Berufungsrichtlinien) der Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes. Die Ziffer 68 der Hinweise für die gute Beteiligungsführung bei Bundesunternehmen empfiehlt, dass bei der Berufung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in erster Linie Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes als Mitglieder von Überwachungsorganen vorgesehen werden sollen, die mit der Beteiligungsführung des Bundes beauftragt sind. Eine Besetzung des Überwachungsorgans kann auch durch Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften oder sonstige Personen erfolgen, die auf den für die Gesellschaft wichtigen Gebieten besondere Kenntnisse haben und von denen anzunehmen ist, dass sie die Bundesinteressen angemessen vertreten. Die Berufungsrichtlinien sehen in Abschnitt I Ziffer 2 vor, dass der Aufsichtsrat mit Personen besetzt werden soll, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind. Die Mitglieder im Aufsichtsrat, die den Gesellschafter Bund vertreten, werden nach deren Eignung und Befähigung ausgewählt. Wesentliches Kriterium für die Besetzung ist dabei eine möglichst große Bandbreite an Fachkompetenzen. Diese ergibt sich aus Kenntnissen des operativen Geschäfts, der Kundenbelange oder auch daraus, dass bei der Person Finanzkenntnisse, juristische und/oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie Kenntnisse/Erfahrungen in der Personalarbeit vorhanden sind. 2. Über welche konkreten Erfahrungen bzw. Qualifikationen verfügen die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7437 3. Wieso sind einzelne Personen Mitglied in mehreren Aufsichtsräten, und sieht das BMVg potentiell hier einen Interessenkonflikt? Um dem gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geforderten Einfluss des Bundes auf die Gesellschaften sicherzustellen, ist die Besetzung der Aufsichtsratsmitglieder mit in der Materie erfahrenem Personal erforderlich. Bei der Abwägung, eine erfahrene Person in mehrere Aufsichtsräte zu entsenden, statt eine zweite Person ohne die entsprechende Erfahrung auszuwählen, überwiegt das Interesse des Bundes an der sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats. Die resultierende Mehrfachbestellung ist erforderlich, um einen angemessenen Einfluss des Bundes sicherzustellen. Die aus § 65 Absatz 1 Nummer 3 BHO folgende Einwirkungspflicht des Bundes gibt hier den Ausschlag. Das BMVg kann bei der Wahrnehmung mehrerer Aufsichtsratsmandate durch einen Amtsträger/eine Amtsträgerin einen Interessenkonflikt nicht erkennen, da der Bewertungsmaßstab für Aufsichtsratsmitglieder zur Überprüfung des Handelns der Gesellschaften aus Sicht des Bundes einheitlich ist. Entscheidend ist in diesem Fall vielmehr, dass die Aufgaben des Aufsichtsrates ordnungsgemäß und zeitlich umfassend erledigt werden können. Das BMVg vermeidet deshalb eine Besetzung mit derselben Person in mehr als drei Aufsichtsräten. 4. Wo liegt bei der Ämterhäufung für das BMVg bzw. die Beteiligungsgesellschaften ein Mehrwert? Die Beteiligungsführung der bundeswehreigenen Gesellschaften richtet sich nach den Vorgaben der BHO und nach den Anforderungen der für Gesellschaften allgemein geltenden Regeln, wie dem Aktiengesetz (AktG), so etwa in Bezug auf die Aufgaben des Aufsichtsrates, vgl. § 111 AktG. Der Bund hat demnach darauf zu achten, dass er durch die Besetzung der Gremien wie etwa des Aufsichtsrats einer Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Andererseits muss die Beteiligungsführung auch zum Ziel haben, die Vorteile der Aufgabenerledigung, die die Form einer Gesellschaft gerade in Abgrenzung zu der Wahrnehmung der Aufgabe durch beispielsweise eine nachgeordnete Behörde mit sich bringt, zu erhalten. Die unternehmerische Freiheit der Gesellschaft soll daher nicht unzulässig beschränkt werden. Oberstes Ziel sowohl der ministeriellen Beteiligungsführung als auch für die Gesellschaften ist die effektive Wahrnehmung des Versorgungsauftrags und daher die sparsame und wirtschaftliche Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Um in diesem beschriebenen Spannungsfeld gute Leistungen zu erbringen, wird von den beteiligten Personen sowohl in den Aufsichtsräten als auch in den Gesellschaften selbst spezielles Fachwissen zur Bewertung der unternehmerischen Ziele und Leistungen gefordert. Da die Aufgabe der Beteiligungsführung von Gesellschaften der Bundeswehr allein im BMVg wahrgenommen wird, hat diese Tätigkeit in den nachgeordneten Bereichen keine Entsprechung. Daraus ergibt sich für die Auswahl von geeigneten Kandidaten sowohl für die Aufgabe in einem Aufsichtsrat als auch für die Übernahme von Aufgaben der Geschäftsführung ein eingeschränktes Bewerberaufkommen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7437 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Gibt es unter den aktuellen und ehemaligen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Beteiligungsgesellschaften Personen, die im BMVg mit dem Beteiligungsmanagement bzw. der Beteiligungskontrolle betraut sind oder waren, und sieht das BMVg potentiell hier einen Interessenkonflikt? Bei der Übertragung von Geschäftsführeraufgaben auf Personal aus dem Geschäftsbereich ist das Ziel, eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung sicher zu stellen und die Geschäftsführung im notwendigen Umfang zu professionalisieren, bestimmend. Der kontinuierliche Aufbau von Fachexpertise im Bereich der Unterabteilung Ausrüstung III führt dazu, dass Beschäftigte der Unterabteilung besonders geeignet sind, die Interessen des Bundes in die Gesellschaft weiter zu tragen und umzusetzen. Kenntnisse der Ablauf- und Aufbauorganisation des Geschäftsbereichs des BMVg sind auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung einer Bundeswehr-Inhousegesellschaft gefordert. Daher dient die Besetzung der Geschäftsführung mit ehemaligem Personal des BMVg der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung der Gesellschaften. Sowohl Angehörige des BMVg als auch die Geschäftsführung der Gesellschaften folgen dem Ziel der Sicherstellung des Bedarfs der Streitkräfte. Eine parallele Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers neben der weiteren Beschäftigung im BMVg findet nicht statt. Im Fall der Bestellung von Mitgliedern in Aufsichtsräten aus den Reihen der Beteiligungsführung wird der potentielle Interessenkonflikt mit der Beteiligungsführung dadurch vermieden, dass keine Bearbeiterin/kein Bearbeiter im Aufsichtsrat des Unternehmens eingesetzt wird, für das sie/er hauptamtlich als Beteiligungsführung tätig ist. 6. Gibt es unter den aktuellen und ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaften Personen, die im BMVg mit dem Beteiligungsmanagement bzw. der Beteiligungskontrolle betraut sind oder waren, und sieht das BMVg potentiell hier einen Interessenkonflikt? Das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandates geforderte Fachwissen führt dazu, dass Beschäftigte des BMVg, insbesondere aus der Unterabteilung Ausrüstung III, für die Wahrnehmung des Mandates in besonderem Maß geeignet sind. Es ist daher geradezu erforderlich, die Besetzung der vom BMVg zu benennenden Mandate mit Personen vorzunehmen, die durch ihre Tätigkeit Erfahrungen mit der Beteiligungsführung gewinnen konnten. Mögliche Interessenkonflikte werden neben der fachlichen Befähigung in jedem Einzelfall vor der Berufung geprüft. Bei der jeweiligen Auswahlentscheidung ist dann sowohl das Interesse des Bundes an einer effektiven Wahrnehmung des Mandats durch eine fachnahe Besetzung als auch die Vermeidung von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Bei der Besetzung der Aufsichtsratsmandate durch den Bund ist sichergestellt, dass keine Mitarbeiterin/kein Mitarbeiter ein Aufsichtsratsmandat für ein Unternehmen übernimmt, für dessen Beteiligungsführung sie/er als Beschäftigte/Beschäftigter des BMVg Verantwortung trägt. Eine detaillierte Aufstellung der derzeit tätigen Aufsichtsratsmitglieder enthält der jährlich erscheinende Beteiligungsbericht des Bundes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7437 7. Wie gestaltet sich die Vertrags- und Vergütungssituation von Beamtinnen und Beamten bzw. Angestellten im BMVg, die Aufgaben im Aufsichtsrat oder als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft wahrnehmen oder wahrgenommen haben? Im Fall der Inhousegesellschaften wird keine Vergütung für Mitglieder der jeweiligen Aufsichtsräte gezahlt. Die Vergütung der Geschäftsführung wird in einem Anstellungsvertrag festgelegt und richtet sich sowohl nach den wahrzunehmenden Aufgaben im Einzelfall, nach der Höhe der Bezahlung einer vergleichbaren Aufgabe im Geschäftsbereich des BMVg und bei externen Bewerbern nach der Branchenüblichkeit. Einzelheiten zur Höhe der Vergütung der Geschäftsführungen sind in dem jährlich erscheinenden Bericht zum Stand der Beteiligungsgesellschaften enthalten. 8. Gibt es, wie bei der LHBw, Tochter- bzw. Enkelfirmen einzelner Beteiligungsgesellschaften ? Nein. 9. Sind Beteiligungsgesellschaften im Drittgeschäft aktiv, wenn ja, welche, und in welchem Umfang? Die Gesellschaft zur Entsorgung von chemischen Kampfstoffen und Rüstungsaltlasten mbH erbringt neben der Entsorgung für die Bundeswehr auch Vernichtungsleistungen für andere Bundesbehörden sowie weitere öffentliche und private Auftraggeber. Die Umsatzerlöse aus dem Drittgeschäft liegen aktuell bei rund 5 Prozent der Gesamtumsatzerlöse. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH, die die NATO-Pipeline-Systeme in der Bundesrepublik Deutschland sowie die deutschen militärischen Pipeline-Anlagen betreibt, erzielt Einnahmen aus der zivilen Mitbenutzung der NATO-Pipelines . Die Erlöse aus diesem Geschäft, die gegenwärtig rund die Hälfte der Umsatzerlöse ausmachen, sind vollständig an die NATO abzuführen. Die BwFuhrparkService GmbH erbringt Mobilitätsdienstleistungen für andere öffentliche Auftraggeber auf Ebene des Bundes (z. B. für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den Deutschen Bundestag). Überdies werden Fahrzeuge an andere Bundesgesellschaften im Bereich des BMVg oder ausländische Streitkräfte vermietet. Die BwFuhrparkService GmbH bietet zudem das sog. BwCarsharing an, ein Mobilitätsangebot, das auf eine private Nutzung von Carsharing -Fahrzeugen durch Bundeswehrangehörige abzielt. Der Anteil der Umsatzerlöse aus den Geschäften/Aufträgen, die nicht durch die Bundeswehr erteilt werden, liegt bei rund drei Prozent. Die BWI GmbH erbringt zurzeit IT-Dienstleistungen für andere öffentliche Auftraggeber auf Ebene des Bundes (z. B. für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Bundesrechnungshof oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie). Seit dem 28. Dezember 2016 ist die BWI GmbH eine Inhousegesellschaft des Bundes und gemäß Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. September 2016 neben dem Informationstechnikzentrum Bund als gleichrangiger IT-Dienstleister im Leistungsverbund für die IT-Konsolidierung Bund (ITK Bund) zu etablieren. Die BWI GmbH hat seitdem ausschließlich Leistungen für den Bund als Eigentümer zu erbringen. Damit ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen für Bundesbe- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7437 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hörden außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg nicht als Drittgeschäft einzustufen . Der Anteil der Umsatzerlöse aus den Aufträgen, die im Rahmen der ITK Bund erteilt werden, liegt derzeit bei unter einem Prozent. 10. Welche konkreten Maßnahmen zu einer engeren Beteiligungsführung sind in der Abteilung A III im BMVg bzw. in deren Unterabteilungen in den letzten drei Jahren umgesetzt bzw. eingeleitet worden? In den letzten drei Jahren hat das BMVg in der Unterabteilung A III Maßnahmen sowohl organisatorischer als auch personeller Art eingeleitet bzw. umgesetzt. Ferner ist der Aufbau der Bundeswehr-Gesellschaften strukturell verändert worden, sodass der Bund nunmehr an fast allen Bundeswehr-Gesellschaften zu 100 Prozent beteiligt ist. Lediglich bei der BwFuhrparkService GmbH (24,9 Prozent Deutsche Bahn AG) und der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (49 Prozent TanQuid Betriebsführungsgesellschaft mbH) befinden sich Anteile bei Dritten. Insgesamt gewährleistet die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung die ausreichende Kontrolle der Unternehmen. Um die Erfahrungen auch in Änderungen des organisatorischen Aufbaus einbringen zu können, hat die Unterabteilung Ausrüstung III das Projekt „Strategie der Bundeswehr zur Nutzung Komplexer Dienstleistungen“ (Strategie KDL) initiiert. Ziel des Projekts Strategie KDL war, die inhaltliche Zielsetzung, die Ausrichtungen sowie die erforderlichen Rahmen der Strategie der Bundeswehr zur Nutzung der KDL in Form der Inhousegesellschaften zu entwickeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Strategieumsetzung aufgezeigt werden. Das Projekt erstreckte sich vom 16. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Im Projekt wurde eine doppelte kritische Analyse durchgeführt sowohl durch den Innenblick der g.e.b.b. mbH (heute BwConsulting GmbH) als Inhouse-Beratungsgesellschaft der Bundeswehr als auch durch die Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) Deutschland AG, die nicht nur den Außenblick, sondern auch eine in zahlreichen Projekten nachgewiesene Expertise in ÖPP-Themen außerhalb der Bundeswehr mitbrachte. Unter anderem wurde durch dieses Projekt die bestehende Struktur analysiert. Daraus ergaben sich Erkenntnisse für eine effektivere Struktur der Unterabteilung Ausrüstung III, die in deren Organisationsänderung im Jahr 2017 mündeten. Neben der organisatorischen Änderung hat die Unterabteilung Ausrüstung III in den letzten drei Jahren ferner einen Schwerpunkt auf die Gewinnung von geeignetem Fachpersonal gelegt. Durch fachspezifische Assessments ist es gelungen, im Bereich der Beteiligungsführung berufserfahrene Mitarbeiter für die Aufgabe der Unternehmenssteuerung von Inhousegesellschaften im BMVg zu gewinnen. Dies trägt im regelmäßigen Austausch der Beschäftigten untereinander zu einer weiteren Professionalisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Bereich bei. 11. Über welchen Weg kann sich das BMVg Einblick in die Bücher der Beteiligungsgesellschaften verschaffen, und wie lange dauert dies? Für den Bund als Gesellschafter bestehen umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kurzfristig umsetzbar sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7437 12. In welchen Abständen wird das BMVg über die Liquidität der Beteiligungsgesellschaften informiert? 13. Unternimmt das BMVg selber Schritte um die Liquidität der Beteiligungsgesellschaften zu prüfen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 13 gemeinsam beantwortet . Die Liquidität unterliegt einer fortlaufenden Kontrolle durch das beteiligungsführende Referat im BMVg und den Aufsichtsrat. Diese erhalten regelmäßige Informationen über die Liquidität nicht nur über Quartals- und Risikoberichte, sondern fordern diese in regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung sowie durch die Bundesvertreter auch in Aufsichtsratssitzungen ein. Ferner gibt der jährliche Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen umfassenden Einblick in den Liquiditätsbestand der jeweiligen Gesellschaft. Darüber hinaus stehen dem Bund zur haushaltsrechtlichen Prüfung die Rechte aus § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. 14. Inwiefern wurden in den einzelnen Beteiligungsgesellschaften Vorschläge zur Verbesserung der Gesellschaftsstruktur oder der Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Geschäftsleitung und Aufsichtsrat erarbeitet, entweder selbst, oder durch Externe, und inwiefern wurden diese Vorschläge jeweils umgesetzt? Die Aufgabe der Beteiligungsführung umfasst auch – gemeinsam mit der Geschäftsführung der Gesellschaft –, Verbesserungspotentiale zu erheben und die Umsetzung zu begleiten. Maßnahmen zur Optimierung umfassen beispielsweise Änderungen des Ablaufs der Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafter im Wege der Überarbeitung der entsprechenden Geschäftsordnungen. Weitere Optimierungen im Bereich des Personalmanagements, der Optimierung von Organisationsstrukturen oder der Informationstechnologie einer Gesellschaft werden anlassbezogen durch die Geschäftsführung ermittelt und umgesetzt. So hat die BwFuhrparkService GmbH im Jahr 2017 eine neue Flächenstruktur eingenommen . Sofern erforderlich, wurde im Einzelfall für die Erarbeitung von Optimierungsbedarf in der Gesellschaftsstruktur auch auf das Fachwissen von externen Beratern zurückgegriffen. So hat das BMVg im Zeitraum 2016/2017 gemeinsam mit der HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH (HIL GmbH) und der Firma PwC Strategy& eine Organisationsanalyse der HIL GmbH in Bezug auf die Zentrale und die Flächenorganisation durchgeführt. Die Umsetzung der Ergebnisse der Organisationsanalyse erfolgte ab dem 1. August 2017. Die erarbeitete Zielstruktur 2027 wird aufgrund neuer Erkenntnisse soweit erforderlich fortlaufend angepasst. Der Aufsichtsrat der BWI GmbH hatte den Wirtschaftsprüfer am 17. Januar 2018 mit einer Sonderprüfung zu Compliance-Fragen im Geschäftsjahr 2017 beauftragt . Diese Sonderprüfung wurde mit dem Bericht vom 7. Mai 2018 abgeschlossen . Aufgrund des Berichts hat der Aufsichtsrat die Informationspflichten der Geschäftsführung der BWI GmbH gegenüber dem Aufsichtsrat verschärft, dafür Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7437 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wurden die Regeln in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats bzgl. zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Informationspflichten präzisiert. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates der BWI GmbH wurde somit weiter gestärkt. 15. Inwiefern findet über die Beteiligungsführung im BMVg ein Austausch über Best Practices in der Gesellschaftsstruktur oder der Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Geschäftsleitung und Aufsichtsrat statt, und inwiefern wurden solche Best Practices auf andere Gesellschaften übertragen? Der regelmäßige Austausch wird insbesondere in Bezug auf gesellschaftsübergreifende Fachfragen durch die zuständigen Bearbeiter gewährleistet. 16. Inwiefern findet ein koordinierter Austausch zwischen den durch das Bundesministerium bestellten Aufsichtsräten aller Beteiligungsgesellschaften statt, um einen Erfahrungsaustausch und einheitliche Führung der Gesellschaften zu ermöglichen? Der Austausch und die Weiterbildung der durch die Bundesministerien benannten Mandatsträger findet ressortübergreifend in durch das Bundesministerium der Finanzen angebotenen Schulungen statt. 17. Wie stellt das BMVg die ordnungsgemäße Umsetzung des Überwachungsund Kontrollsystems bei den Beteiligungsgesellschaften jeweils sicher? 18. Wie wurde das Performance Management bei den Beteiligungsgesellschaften jeweils etabliert? 19. Sind jeweils bei den Beteiligungsgesellschaften alle Instrumente der begleitenden Erfolgskontrolle nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung etabliert? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 bis 19 gemeinsam beantwortet . Regelungen zur Erfolgs- bzw. Ergebniskontrolle sind in den Leistungsverträgen der Gesellschaften enthalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Aufgabe der Gesellschaften das Perfomance Management in den bundeswehreigenen Inhousegesellschaften anders als bei anderen externen Gesellschaften nicht im Sinne einer Gewinnoptimierung zu verstehen ist. Ziel der Gesellschaft ist ausschließlich die Sicherstellung der Versorgung der Streitkräfte unter Wahrung der Kosteneffizienz. Systeme, die im Rahmen des Performance Managements einer auf Gewinnoptimierung ausgerichteten Gesellschaft existieren, sind daher für die Bewertung der Leistung der bundeswehreigenen Inhousegesellschaften nicht übertragbar. Bei allen Gesellschaften ist ein regelmäßiges Berichtswesen etabliert, das alle relevanten Performancedimensionen abdeckt. Dieses Berichtswesen erfolgt in der Regel monatlich. Im Rahmen des Berichtswesens wurden wesentliche Key Performance Indicators definiert, anhand derer die Aufgabenerfüllung umfassend bewertet werden kann. Darüber hinaus werden auch regelmäßige Abstimmungsgespräche zwischen der Beteiligungsführung und der Geschäftsführung geführt, um den Geschäftsverlauf zu bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7437 20. Inwieweit haben die Beteiligungsgesellschaften eigene Rahmenverträge für Beratungs- und Unterstützungsleistungen abgeschlossen? Die Gesellschaften haben überwiegend Rahmenverträge abgeschlossen, die regelmäßig anfallende Aufgaben wie die Durchführung der Jahresabschlussprüfung oder Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen im IT-Bereich umfassen. 21. In welchem Umfang haben Beteiligungsgesellschaften Beratung bzw. Unterstützung in Anspruch genommen? Aus den in der Antwort zu Frage 20 genannten Rahmenverträgen rufen die Gesellschaften bei Bedarf die erforderliche Leistung ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333