Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7443 19. Wahlperiode 30.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Dr. Tobias Lindner, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6798 – Militärische Tiefflüge in der Sächsischen Schweiz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Regelmäßig und zunehmend klagen Anwohnerinnen und Anwohner der Sächsischen Schweiz, über der die Sonderflugzone TRA 208/308 eingerichtet wurde, über starke Lärmbelästigungen durch militärische Tiefflüge. Die Tiefflüge stellen nicht nur eine massive Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bevölkerung und der Tourismusgäste dar, sondern bergen nach Ansicht der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz auch für geschützte Tierarten Risiken. Die Nationalparkverwaltung plädierte daher für einen Verzicht der Tiefflüge über Vogelschutzgebieten, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtphase (März bis Juli). Auf Betreiben des damaligen Bundestagsabgeordneten Klaus Brämig fand im Jahr 2015 ein Austausch zwischen der Bundeswehr und den Betroffenen statt, in dessen Ergebnis die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, klarstellte, dass ein Verzicht auf Tiefflüge nicht mit den militärischen Erfordernissen vereinbar sei, jedoch bezüglich der Hubschrauberflüge ausgewählte Brutplätze vom Flugbetrieb ausgenommen werden könnten, analog der Schutzregelungen im Alpenraum. 1. Wie viele militärische Über- und Tiefflüge gab es über dem Nationalpark Sächsische Schweiz seit 2010 (Anzahl bitte pro Monat angeben und Art der militärischen Fluggeräte nach Kampfflugzeugen, Transportflugzeugen und Hubschraubern differenzieren)? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 18/10783 und 18/11299 verwiesen. Grundsätzlich kann keine Aussage über die Anzahl von Tief- und Überflügen über einem bestimmten Gebiet getätigt werden, da hierzu keine Erfassung erfolgt. Statistische Nutzungsdaten werden grundsätzlich für militärische Übungslufträume (Temporary Reserved Airspace (TRA)) erfasst . Die nächstliegende TRA 208/308 liegt ca. 50 km westlich der Region Sächsische Schweiz und stimmt nicht mit der angefragten Region überein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7443 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhand einer Analyse der Flugdichte der Radardaten erfolgte eine Auswertung für die Region über den angegebenen Zeitraum. Der Luftraum oberhalb des Nationalparks Sächsische Schweiz weist im bundesweiten Vergleich eine sehr geringe Belastung auf. 2. Welche, der in Frage 1 genannten Tiefflüge fanden in mindestens 1 000 Fuß (330 Metern) statt, und bei welchen Tiefflügen wurde Flughöhen von 500 Fuß (ca. 150 Meter) zugelassen (bitte ebenfalls die Entwicklung der Anzahl der Tiefflüge unter 1 000 Fuß und unter 500 Fuß seit 2010 darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Anhand der Analyse der Flugdichte ist jedoch ein Rückgang der Anzahl der Tiefflüge nachweisbar. 3. Wie hoch ist der Anteil der, per Flugstundenkontingent streng limitierten, Tiefflüge von 500 Fuß (ca. 150 Meter) in der Region Sächsische Schweiz, im Vergleich zu den anderen Flugbeschränkungszonen bzw. Sonderflugzonen Deutschlands? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie viele Beschwerden bzw. Anzeigen bezüglich Über- bzw. Tiefflügen militärischer Flugzeuge über der Sächsischen Schweiz sind seit 2010 bei der Bundesregierung eingegangen (bitte Anzahl pro Monat angeben und die Herkunft der Beschwerden untergliedern in a) aus der Bevölkerung und b) konkrete staatliche Institution)? In der folgenden Tabelle sind alle aus der Bevölkerung stammenden Beschwerden zu militärischem Flugbetrieb im Bereich der Sächsischen Schweiz aufgeführt . Jahr Monat Anzahl 2010 April 1 Mai 2 Juli 8 August 4 Oktober 1 November 1 2011 Januar 1 September 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7443 Jahr Monat Anzahl 2012 Januar 1 Februar 1 April 3 Mai 2 August 3 September 1 Oktober 1 November 1 2013 Juli 9 September 1 2014 April 1 Juli 1 August 2 September 6 2015 April 3 Mai 1 Juni 2 Juli 6 August 3 September 2 Dezember 2 2016 Mai 2 Juni 22 August 1 September 1 November 2 2017 April 1 August 1 September 1 2018 August 1 Gesamt 104 Im Oktober 2018 gab es eine Anfrage des Staatsministers für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaats Sachsen zu Tiefflügen in diesem Bereich; weitere Anfragen staatlicher Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages sind nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7443 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele Beschwerden bzw. Anzeigen in Frage 4 hatten die Unterschreitung der Mindestflughöhe zum Gegenstand, und wie verteilten sich die anderen Gründe auf die Anzahl der Beschwerden bzw. Anzeigen? 93 der 104 Beschwerden hatten Tiefflüge als Beschwerdegrund; eine Beschwerde richtete sich gegen einen Überschallflug und die restlichen 10 beinhalteten eine allgemeine Beschwerde über militärischen Flugbetrieb. 6. Mit welchem Ergebnis wurden die Verfahren zu den Beschwerden bzw. Anzeigen in Frage 4 abgeschlossen? Die zu jeder der aufgeführten Beschwerden durchgeführten Untersuchungen ergaben durchweg keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen flugbetriebliche Bestimmungen . 7. Welche Schutzregelungen für geschützte Tierarten wurden bezüglich des Hubschrauberflugbetriebes für welche Regionen in der Sächsischen Schweiz entwickelt? Für den militärischen Flugbetrieb innerhalb der Grenzen des Nationalparks Sächsische Schweiz gilt generell die Empfehlung, eine Mindestüberflughöhe von 500 ft/150 m einzuhalten und speziell für den Hubschrauberflugbetrieb von Außenstarts und -landungen sowie Schwebeflügen abzusehen. 8. Welche weiteren konkreten Maßnahmen wurden seit Juni 2015 durch die Bundesregierung ergriffen, um die Auswirkungen der Über- und Tiefflüge auf Menschen und Umwelt in der Region Sächsische Schweiz und der Sonderflugzone TRA 208/308 zu minimieren? Grundsätzlich werden für den Flugbetrieb in der TRA 208/308 aufgrund der relativ hohen Luftraumuntergrenze von ca. 3 000 m keine speziellen Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorgegeben. Für den Luftraum unterhalb dieser TRA, diese liegt ca. 50 km westlich der Region Sächsische Schweiz, sind keine Gebiete mit Schutzstatus ausgewiesen. 9. Aus welchen Gründen ist der Verzicht oder die Reduzierung der militärischen Über- und Tiefflüge über Vogelschutzgebieten in der Sächsischen Schweiz im Brut- und Aufzuchtszeitraum (März bis Juli) nicht möglich? Die Einführung von Flugbeschränkungen würde grundsätzlich zu einer unerwünschten Verlagerung und Kanalisierung des Flugverkehrs und somit zu einer Erhöhung des Fluglärms an anderer Stelle führen. In Kombination mit bereits bestehenden Flugbeschränkungen, z. B. Besiedelungsdichte, Luftraumstruktur, würde dieser Effekt noch verstärkt. Vergleiche hierzu auch die Antwort zu Frage 10. Um Tiefflüge möglichst gleichmäßig zu verteilen und die angesprochene Kanalisierung zu vermeiden, können diese Flüge grundsätzlich nach dem Prinzip der freien Streckenwahl über dem gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Luftraumstruktur (insbesondere von Flugbeschränkungsgebieten, Sperrgebieten, Flugplatzkontrollzonen, Großstädten ) durchgeführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7443 10. Aus welchen Gründen ist eine Vorabinformation der Nationalparkverwaltung bzw. der Naturschutzbehörden über geplante Über- und Tiefflüge nicht möglich? Eine Vorabinformation von einzelnen Verwaltungen oder Behörden zu geplanten Tiefflügen ist aufgrund der Kurzfristigkeit der Flugplanungen und der Vielzahl an möglichen Betroffenheiten nicht realisierbar. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Eine Anzeigeverpflichtung besteht nicht. 11. Mit welchem zeitlichen Vorlauf vor der Durchführung der entsprechenden Flüge in der Sonderflugzone TRA 208/308 plant die Bundeswehr diese Einsätze , und aus welchen Gründen ergeben sich signifikante Abweichungen von der Einsatzplanung? Mit der Herausgabe des AUP (Airspace Use Plan) um 16:00 Uhr am jeweiligen Vortag wird der Luftraum zugewiesen und die Buchung veröffentlicht. Abweichungen können sich jedoch stets aus unterschiedlichen Gründen, z. B. geänderte Wetter-, Luftraum-, Verkehrslage, ergeben. 12. Bei welchen der in den Fragen 1 und 2 genannten militärischen Über- und Tiefflüge fand eine Vorprüfung durch die Bundeswehr bezüglich möglicher erheblicher Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten statt? Für die genannten militärische Über- und Tiefflüge über dem Nationalpark Sächsische Schweiz bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung. 13. In welchen Fällen haben die Vorprüfungen der Bundeswehr ergeben, dass geplante Über- und Tiefflüge erhebliche Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten hervorrufen, und in welchen Fällen wurde daraufhin Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, mit jeweils welchem Ergebnis (Veränderung Flugroute und -höhe etc.), gegeben? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Wie und durch wenn erfolgt die Vorprüfung der Bundeswehr bezüglich möglicher Beeinträchtigung besonders geschützter Arten? Sollten Vorprüfungen erforderlich sein, werden diese durch Dienststellen der Bundeswehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführt. 15. Aus welchen Gründen sind nach Ansicht der Bundesregierung Tiefflüge in der Sächsischen Schweiz notwendig für den Ausbildungs- und Einsatzbetrieb der Bundeswehr? Im Rahmen der einsatzbedingten Aus- und Weiterbildung der fliegenden Besatzungen der Bundeswehr ist der militärische Tiefflug ein wesentlicher Bestandteil. Zusätzlich wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 16. Welche anderen Flugrouten und Sondereinsatzzonen stehen der Bundeswehr für den Ausbildungs- und Einsatzbetrieb, der mit Tiefflügen durchgeführt werden muss, zur Verfügung? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7443 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche flächenmäßige Ausdehnung hat die TRA 208/308 SACHSEN, und wie viele Einwohnerinnen und Einwohner leben dauerhaft in diesem Gebiet? Auf die Antwort der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 18/5521 wird verwiesen . Der Bundesregierung ist keine neuere Ermittlung der Anwohnerzahl unterhalb der Übungslufträume bekannt. 18. Welche Mindestflughöhe und welche Nutzungszeiten gelten für die TRA 208/308 SACHSEN? Die Mindestflughöhe in der TRA 208/308 beträgt FL 100 (ca. 3 000 m). Die TRA 208/308 ist, außer an gesetzlichen Feiertagen, während folgender Zeiten nutzbar: Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 23:30 Uhr Ortszeit Freitag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Ortszeit Die entsprechenden Daten sind im Luftfahrthandbuch Deutschland Luftfahrthandbuch Deutschland ENR 5.1-25 (2.2) veröffentlicht. 19. Wie viele Tage war die TRA 208/308 SACHSEN bislang im Jahr 2018 aktiviert ? 20. Wie viele Übungsflüge mit welcher durchschnittlichen Verweildauer fanden im Jahr 2018 monatlich in der TRA 208/308 SACHSEN statt? Folgende Tabelle führt die jeweiligen Übungsflüge auf. Es ist hierbei zu beachten, dass ein Übungsflug gleichzeitig mehrere oder alle Teilbereiche der TRA 208/308 nutzen kann. Eine rein kumulative Zählung der Übungsflüge zur Erlangung einer Gesamtzahl ist daher nicht möglich. 2018 Aktivierungstage 208 A 66 208 B 49 308 35 Luftraum 2018 208 A 208 B 308 208 A 208 B 308 Januar 7 7 5 53,57 53,57 74,60 Februar 0 0 0 0,00 0,00 0,00 März 11 6 3 50,09 55,50 68,00 April 7 5 2 42,00 47,00 44,50 Mai 6 4 4 72,00 65,75 68,75 Juni 9 9 6 63,22 63,22 62,50 Juli 7 5 5 49,57 62,20 56,60 August 14 9 5 58,64 71,11 65,40 September 4 3 4 50,25 46,33 73,25 Oktober 5 3 0 29,60 24,33 0,00 November 2 2 2 46,50 46,50 46,50 Dezember 4 2 2 56,00 61,50 61,50 Übungsflüge/Missionen Durchschnittliche Verweildauer in Minuten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7443 21. Wie viele Nutzungsstunden entfielen bislang im Jahr 2018 monatlich auf die TRA 208/308 SACHSEN? 22. Sind Überschallflüge in der TRA 208/308 SACHSEN zulässig, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Überschallflüge im Gebiet mit Flugbeschränkungen (ED-R) 208/308 sind grundsätzlich nicht zulässig, da die Obergrenzen der ED-R 208/308 (Flugfläche 350, ca. 10 600 m) unterhalb der Mindesthöhe für Überschallflüge über Landgebieten (Flugfläche 360, ca. 11 000 m) liegt. Bedingungen für die Durchführung von Überschallflüge über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind im Luftfahrthandbuch Deutschland ENR 1-1 Absatz 3.15 veröffentlicht. 23. Sind Überschallflüge über dem Nationalpark Sächsische Schweiz zulässig, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Überschallflüge über dem Nationalpark Sächsische Schweiz sind grundsätzlich zulässig. Zu den notwendigen Bedingungen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 24. Wie wird sich der militärische Flugbetrieb in Deutschland und insbesondere in Sachsen nach Kenntnis der Bundesregierung in den nächsten Jahren entwickeln ? Die geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen führen zu einem erhöhten Übungsbedarf der Streitkräfte. Dies schließt auch einen höheren Bedarf an Aus- und Weiterbildung der fliegenden Besatzungen mit ein. Daher wird mit einem gewissen Anstieg des militärischen Flugbetriebes in den kommenden Jahren in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen sein. 2018 208 A 208 B 308 Januar 6 Std. 15 Min. 6 Std. 15 Min. 6 Std. 13 Min. Februar 0 0 0 März 9 Std. 11 Min. 5 Std. 33 Min. 3 Std. 24 Min. April 4 Std. 54 Min. 3 Std. 55 Min. 1 Std. 29 Min. Mai 7 Std. 12 Min. 4 Std. 23 Min. 4 Std. 35 Min. Juni 9 Std. 29 Min. 9 Std. 29 Min. 6 Std. 15 Min. Juli 5 Std. 47 Min. 5 Std. 11 Min. 4 Std. 43 Min. August 13 Std 41 Min. 10 Std. 40 Min. 5 Std. 27 Min. September 3 Std. 21 Min. 2 Std. 19 Min. 4 Std. 53 Min. Oktober 2 Std. 28 Min. 1 Std. 13 Min. 0 November 1 Std. 33 Min. 1 Std. 33 Min. 1 Std. 33 Min. Dezember 3 Std. 44 Min. 2 Std. 03 Min. 2 Std. 03 Min. Nutzungsstunden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333