Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7444 19. Wahlperiode 30.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6819 – Fachkräfteeinwanderungsgesetz I – Potenziale und Integration V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 26. November 2018 stellt die Bundesregierung fest, dass die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland in entscheidendem Maße davon abhängt, wie gut die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe gesichert und erweitert werden kann. Zum Schließen der Fachkräftelücke sollen in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale gehoben werden. Allerdings wird dieses Potenzial nach Ansicht der Bundesregierung absehbar nicht ausreichen, um den benötigten Fachkräftebedarf in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grund soll mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Um die Zuwanderung zu steigern, sollen beispielsweise Personen aus Drittsaaten, deren Berufsausbildung bereits anerkannt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Wurde die im Ausland erworbene Berufsqualifikation noch nicht anerkannt , kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden . Liegt hingegen noch überhaupt keine Berufsqualifikation vor, soll auch hier unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche erteilt werden können. Eine verbindliche Stellenzusage ist in allen drei Fällen keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. https://bit.ly/2AO3LB2). Welchen Unterschied eine Einwanderung mit oder ohne Stellenzusage vor der Einreise hat, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Durch Auswertung der Daten aus dem Mikrozensus wurde unter anderem festgestellt, dass Personen , die vor ihrer Einreise bereits eine Stellenzusage hatten, im Jahr 2017 eine knapp 5 Prozent höhere Erwerbstätigenquote aufweisen. Sie verfügen im Durchschnitt über ein 200 Euro höheres Nettoeinkommen und besitzen eine deutlich niedrigere Armutsquote als Personen, die ohne Stellenzusage nach Deutschland einreisten. Darüber hinaus war der Anteil der Geringqualifizierten niedriger und jener der Hochqualifizierten höher als bei denjenigen, die ohne Stellenzusage einreisten. Weiterhin konstatiert das WSI, dass „Unternehmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7444 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen, um den Niedriglohnsektor zu erhalten“. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass „Einwanderer dringend auf eine Anstellung angewiesen sind, weil sie das Land sonst wieder verlassen müssen. Die leicht erpressbaren Zuwanderer werden somit in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern gezwungen, was die lohndämpfende Wirkung der Einwanderung weiter verstärken wird“ (vgl. https://bit.ly/2DXOd1B). Auch Detlef Scheele, der frühere SPD-Senator für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und heutiger Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, äußerte sich bereits im Mai 2018 zu den Inhalten des geplanten Zuwanderungsgesetzes: „Die Politik sollte bei einem Zuwanderungsgesetz tatsächlich darauf achten, dass wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten. Entsprechend streng sollten die Vorgaben sein“. Weiter heißt es: „Es sollten nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“ (vgl. https://bit.ly/2ASdLt9). Aus welchen Gründen das inländische und innereuropäische Potenzial absehbar nicht ausreichen sollte, um den etwaigen Fachkräftebedarf zu decken, erschließt sich nach Ansicht der Fragesteller aus den aktuellen Berechnungen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bisher nicht. So waren im September 2018 insgesamt 16,574 Millionen Menschen in den 28 EU-Staaten arbeitslos . Allein 13,153 Millionen Personen entfallen dabei auf Länder, die den Euro als offizielle Währung besitzen. Die Jugendarbeitslosigkeit, also die Anzahl arbeitsloser Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, betrug im September 2018 in den 28 EU-Staaten insgesamt 3,333 Millionen Personen. 2,403 Millionen entfallen auch hier auf Länder, die den Euro als Währung besitzen (vgl. https://bit.ly/2zKaTP4). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage nimmt Bezug auf den Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes , der am 26. November 2018 im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung versandt wurde. Der Entwurf wurde im Zuge der weiteren Abstimmung konkretisiert und ergänzt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen zur Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung in einen gesonderten Gesetzentwurf überführt. Am 19. Dezember 2018 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und den Regierungsentwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen. Die Antworten der Bundesregierung beziehen sich auf die vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwürfe . Beide sind auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht (siehe www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/suche/ gesetzgebungsverfahren-formular.html). Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten zu schaffen und dadurch die Fachkräftesicherung für einen nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu flankieren. Im Vordergrund steht die Nutzung inländischer und europäischer Potenziale. Die Regelungen des Gesetzentwurfs eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zielen auf Hochschulabsolventen und beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten . Es wird erstmals eine einheitliche Definition eingeführt, die Fachkräfte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7444 mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung umfasst. Niedrig, gering oder unqualifizierte Arbeitskräfte sind ausdrücklich nicht Zielgruppe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor Einreise der Abschluss des Ausländers in einem Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ausgewählte geeignete Berufsqualifikationen einzelner Herkunftsländer, bei denen das Anerkennungsverfahren im Inland durchgeführt und von der BA begleitet wird. Die Behauptung der Fragesteller, dass „unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden“ kann, ist daher nicht zutreffend. Auch die Möglichkeit des sechsmonatigen Aufenthalts zur Suche eines Ausbildungsplatzes ist an hohe Anforderungen gekoppelt und bewirkt gerade keine Einreise un- oder geringqualifizierter Ausländer in den deutschen Arbeitsmarkt, sondern gut geeigneter Kandidaten, die eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben und damit künftige Fachkräfte sind. Voraussetzung ist nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes-Entwurf (AufenthG-E) u. a., dass der Ausländer über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt , der zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigt, und gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt; zudem muss er seinen Lebensunterhalt vollständig selbst sichern. Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die BA im Rahmen ihrer Zustimmung festgestellt hat, dass für den konkreten Ausbildungsplatz keine bevorrechtigten inländischen oder ihnen gleichgestellten Bewerber nach § 39 Absatz 2 Nummer 1b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Verfügung stehen. Damit wird gewährleistet, dass dieser Personenkreis gezielt in die Ausbildungsplätze gelenkt wird, für die es nicht genügend inländische oder europäische Bewerber gibt. Der Verweis auf den Policy Brief „Einwanderung zur Arbeitsplatzsuche“ des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung lässt die von den Fragestellern gezogenen Schlüsse in Bezug auf das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht zu. Eine Einreise zur Arbeitsplatzsuche war und ist für Drittstaatsangehörige mit geringen Qualifikationen nicht möglich und soll auch mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht eingeführt werden. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird – entsprechend der bereits bestehenden Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung – für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung die Möglichkeit zum Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche geschaffen (siehe § 20 Absatz 1 AufenthG-E). Voraussetzung ist eine abgeschlossene inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist dabei eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Demgegenüber unterliegen freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), wie auch in dem Policy Brief ausgeführt, keinem „Qualifikationstest“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7444 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch die Befürchtung der Beschäftigung in Niedriglohnbranchen oder ein „Unterbietungswettbewerb “ durch die geplanten Neuregelungen sind unbegründet. Grundlegend für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum deutschen Arbeitsmarkt sind die Gleichwertigkeitsprüfung der Qualifikation und die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit, an denen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz festgehalten wird. Wie auch vom Vorstandsvorsitzenden der BA, Detlef Scheele, gefordert, setzt die Bundesregierung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen dafür, dass „wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten“. Die Vorgaben sind wie dargelegt entsprechend hoch. Entgegen der zitierten Aussage aus dem Zeitungsartikel aus der Welt am Sonntag vom 20. Mai 2018 werden in den „Vorschlägen von Vorstand und Verwaltungsrat der BA zur Vereinfachung der gezielten Erwerbsmigration“ vom 12. Oktober 2018 Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für beruflich Qualifizierte sowie auch Möglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche von Vorstand und Verwaltungsrat der BA ausdrücklich gefordert (siehe https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/Erwerbsmigrationsbericht2018_ba020960.pdf). Dies deckt sich mit der Stellungnahme der BA zum Referentenentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in der Fassung, wie er auch Gegenstand der Kleinen Anfrage ist. Die BA hat den Entwurf grundsätzlich begrüßt. Auch die Möglichkeiten zur Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche werden unter Verweis auf das oben genannte Papier begrüßt, wobei die Zugangshürden als recht hoch angesetzt kritisiert wurden. Als erfreulich wird insbesondere die neue Möglichkeit von Vermittlungsabsprachen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen hervorgehoben . 1. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung die inländischen Potenziale heben, die „in erster Linie“ dazu beitragen sollen, die Fachkräftelücke zu schließen? a) Welche Maßnahmen und Programme wurden durch die Bundesregierung dazu bereits initiiert (bitte einzeln ausweisen)? b) Welche Maßnahmen und Programme befinden sich aktuell in Planung (bitte einzeln ausweisen)? Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2018 eine neue Fachkräftestrategie beschlossen. Die Fachkräftestrategie umfasst drei Säulen: die inländischen, die europäischen und die internationalen Fachkräfte- und Beschäftigungspotenziale. Für jede Säule werden die wichtigsten Handlungsfelder beschrieben. Der Fokus liegt dabei auf den inländischen Potenzialen. Die Fachkräftestrategie ist darüber hinaus als ein fortlaufender Prozess konzipiert, der innerhalb der drei Säulen im Dialog mit den Sozialpartnern, Kammerorganisationen, Ländern und der BA unter der Federführung der jeweils zuständigen Ressorts der Bundesregierung erfolgt (vergleiche www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2018/ fachkraeftestrategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Wie der am 19. Dezember 2018 beschlossenen Fachkräftestrategie der Bundesregierung zu entnehmen ist, werden für den Bereich der inländischen Fachkräftepotenziale die Anstrengungen in Zukunft noch stärker auf die Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit der jetzt tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konzentriert. Gemeinsam mit den Sozialpartnern, Ländern und Kammern sowie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7444 der BA werden sich die fachlich zuständigen Ressorts der Bundesregierung dazu auf die Bereiche Ausbildung, Weiterbildung, Qualität der Arbeit und Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf konzentrieren. Ziel ist es, notwendige gesetzliche wie untergesetzliche Maßnahmen zu diskutieren, zu erarbeiten oder neu zu justieren und auf den Weg zu bringen, um das inländische Fachkräfte- und Beschäftigungspotenzial für eine digitale Zukunft noch besser auszuschöpfen. 2. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung die innereuropäischen Potenziale heben, die ebenfalls „in erster Linie“ dazu beitragen sollen, die Fachkräftelücke zu schließen? a) Welche Maßnahmen und Programme wurden durch die Bundesregierung dazu bereits initiiert (bitte einzeln ausweisen)? b) Welche Maßnahmen und Programme befinden sich aktuell in Planung (bitte einzeln ausweisen)? Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet. Wie in der Fachkräftestrategie der Bundesregierung dargestellt, sollen gezielte Informations- und Beratungsangebote in anderen Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass der Arbeitsstandort Deutschland für Fachkräfte aus dem europäischen Ausland und ihre Familien attraktiv bleibt. Darüber hinaus müssen die vorhandenen Potenziale derer, die als qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland kommen, noch besser ausgeschöpft werden. Hierzu zählen praktische Verbesserungen wie im Bereich des Spracherwerbs sowohl in Deutschland als auch in den EU-Mitgliedstaaten sowie bei den Anerkennungsverfahren von Bildungs- und Berufsabschlüssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie hoch ist nach Ansicht der Bundesregierung der prognostizierte bzw. benötigte Fachkräftebedarf, der voraussichtlich nicht durch inländische oder innereuropäische Fachkräfte bis 2020, 2025, 2030, 2040 und 2050 gedeckt werden kann (bitte einzeln ausweisen)? Auf welche Studien oder Berechnungen beruft sich die Bundesregierung dabei (bitte einzeln ausweisen)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine quantitative Prognose für zukünftige Fachkräftebedarfe ausgewiesen nach inländischen, innereuropäischen und drittstaatsangehörigen Fachkräften nicht zielführend ist, da sich diese an den stellenspezifischen Anforderungen und Qualifikationen der Unternehmen und Betriebe bemisst. 4. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die aktuell vorhandenen 16,6 Millionen Arbeitslosen in den 28-EU-Staaten absehbar nicht ausreichen werden, um den Fachkräftebedarf hierzulande zu decken? Auf welche Studien oder Berechnungen beruft sich die Bundesregierung dabei (bitte einzeln ausweisen)? Wie auch der Fachkräftestrategie der Bundesregierung zu entnehmen ist, trägt die Zuwanderung von Fachkräften aus der Europäischen Union bereits heute zu einer Verbesserung der Fachkräftesituation bei und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Sie sorgt dafür, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Deutschland entgegen den natürlichen Veränderungen durch die Geburtenentwicklung der Vergangenheit weniger stark Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7444 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode abnimmt. Damit tragen europäische Fachkräfte durch ihre Mobilität und ihre Qualifikationen nicht zuletzt auch zur Entlastung unserer sozialen Sicherungssysteme bei. Allerdings sind die Wanderungsströme innerhalb Europas auch in hohem Maße volatil. So könnte sich die positive Zuwanderung bei Veränderungen der Wirtschaftslage in den europäischen Herkunftsländern schnell verändern. Zudem nehmen mittelfristig die Potenziale für die Zuwanderung aus anderen Ländern der Europäischen Union ab. Dort greift ebenfalls der demografische Wandel, so dass die Anzahl junger Erwachsener, die das europäische Wanderungsgeschehen zu einem großen Teil ausmachen, merklich zurückgehen könnte. Daraus ergeben sich vornehmlich zwei Ziele. Erstens muss der Arbeitsstandort Deutschland für Fachkräfte aus dem europäischen Ausland und ihre Familien attraktiv bleiben. Zweitens müssen die vorhandenen Potenziale derer, die als qualifizierte Fachkräfte nach Deutschland kommen, noch besser ausgeschöpft werden (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/ 2018/fachkraeftestrategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=1). 5. Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung mit dem „Europäischen Gemeinschaftsgedanken “ vereinbar, wenn trotz der 16,6 Millionen Arbeitslosen in den EU-28-Staaten zusätzliche Personen aus Drittstaaten eine erleichterte Einreisemöglichkeit zur Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland und damit in die EU erhalten sollen? Die Bemühungen um inländische und europäische Fachkräftepotenziale sind für die Bundesregierung prioritär. Arbeitskräfte aus anderen EU-Staaten haben aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Der am 19. Dezember 2018 von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten ergänzt diese Bemühungen und soll darüber hinaus helfen, gezielte Fachkräfteengpässe zu lindern, damit diese nicht zu einer Wachstumsbremse werden . 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, wonach „wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden [sollen] und keine Ungelernten“? a) Teilt die Bundesregierung die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, wonach „wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden [sollen] und keine Ungelernten“? Wenn nicht, aus welchen Gründen? b) Aus welchen Gründen sieht der Referentenentwurf vom 26. November 2018 auch die Zuwanderung von Ungelernten vor? Auf welche Studien oder Berechnungen beruft sich die Bundesregierung dabei? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7444 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, wonach „nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“? a) Teilt die Bundesregierung die Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, wonach „nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“? Wenn nicht, aus welchen Gründen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Aus welchen Gründen sieht der Referentenentwurf vom 26. November 2018 die Zuwanderung von Personen vor, die noch keine Zusage für einen Arbeitsplatz besitzen? Auf welche Studien oder Berechnungen beruft sich die Bundesregierung dabei? Die Regelungen zur Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche sollen Erleichterungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen schaffen, die oftmals keine Möglichkeit haben, Interessenten unmittelbar aus dem Ausland für eine Ausbildung oder eine Anstellung in Deutschland zu gewinnen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des WSI, wonach „Unternehmen auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen , um den Niedriglohnsektor zu erhalten“? a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor? b) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich bereits Studien oder Untersuchungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben, die diese Behauptung stützen oder widerlegen (bitte einzeln aufführen)? 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des WSI, wonach die Einwanderung unter Umständen eine lohndämpfende Wirkung entfalten kann? a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor? b) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich bereits Studien oder Untersuchungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben, die diese Behauptung stützen oder widerlegen (bitte einzeln aufführen)? 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des WSI, wonach Zuwanderer in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern gezwungen werden könnten? a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor? b) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich bereits Studien oder Untersuchungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben, die diese Behauptung stützen oder widerlegen (bitte einzeln aufführen)? Die Fragen 8 bis 10b werden zusammen beantwortet. Zielgruppe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Beschäftigung ist weiterhin an das Erfordernis einer anerkannten Qualifikation geknüpft . Darüber hinaus prüft die BA die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7444 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ihres Zustimmungsverfahrens. Die BA kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nur zustimmen, wenn die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 11. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass insbesondere auch Betriebe und Unternehmen in ländlichen Regionen von der Fachkräfteeinwanderung profitieren (bitte einzeln ausweisen)? 12. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass sich die Fachkräfteeinwanderung zur Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsplatzsuche nicht vornehmlich auf Ballungsgebiete bzw. größeren Städte konzentriert (bitte einzeln ausweisen)? 13. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass alle Bundesländer gleichermaßen von der Fachkräfteeinwanderung profitieren und sich die Zuwanderung nicht auf wenige Bundesländer konzentriert (bitte einzeln ausweisen)? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Steuerung der Fachkräfteeinwanderung erfolgt über die Qualifikationsanforderungen . Der Aufenthalt der Fachkräfte richtet sich nach dem wirtschaftlichen Bedarf. Eine zusätzliche Steuerung erfolgt durch die Vermittlungsaktivitäten der BA und wird begleitet durch Werbe- und Unterstützungsmaßnahmen. Sowohl das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (kofa.de) als auch „make-it-in-germany. com“ informieren und unterstützen gerade kleinere und mittlere Unternehmen, welche die Wirtschaftsstruktur im ländlichen Raum vorrangig prägen, bei der Suche und Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland. Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die BA im Rahmen ihrer Zustimmung festgestellt hat, dass für den konkreten Ausbildungsplatz keine bevorrechtigten inländischen oder ihnen gleichgestellten Bewerber nach § 39 Absatz 2 Nummer 1b AufenthG zur Verfügung stehen. 14. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Balance zwischen der herausgeforderten Integrationsfähigkeit der Gesellschaft sowie dem wirtschaftlichen Interesse an Einwanderung von Fachkräften ausgewogen bleibt? a) Welche konkreten Indikatoren zieht die Bundesregierung bei der Bewertung heran (bitte einzeln ausweisen)? Mit dem Regierungsentwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft die Bundesregierung den Rahmen für eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Voraussetzungen für eine Zuwanderung sind nachgewiesene Qualifikationen und Sprachkenntnisse, die eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt sowie auch in die Gesellschaft sicherstellen. Indikatoren sind insbesondere Sprache und Beschäftigung. b) Wann ist aus Sicht der Bundesregierung die Integrationsfähigkeit der Gesellschaft erreicht, wann überschritten? Der Koalitionsvertrag sieht die Einsetzung einer Fachkommission der Bundesregierung vor, die sich mit den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeiten befasst und einen entsprechenden Bericht dem Deutschen Bundestag zuleitet. Diesem Bericht wird die Bundesregierung nicht vorgreifen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7444 15. Inwieweit bzw. in welcher Form sollen nach Ansicht der Bundesregierung die „bestehenden Ausbildungskapazitäten“ vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden (vgl. § 16 Absatz 1 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz ) n. F.)? a) Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen? b) Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen? Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet. Die Formulierung ist in dem Regierungsentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr enthalten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung richtet sich nach § 16a AufenthG-E, auf den für die konkreten Voraussetzungen verwiesen wird. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 1 AufenthG. Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die BA im Rahmen ihrer Zustimmung festgestellt hat, dass für den konkreten Ausbildungsplatz keine bevorrechtigten inländischen oder ihnen gleichgestellten Bewerber nach § 39 Absatz 2 Nummer 1b AufenthG zur Verfügung stehen. Hierdurch wird auch den bestehenden Ausbildungskapazitäten Rechnung getragen. 16. Inwieweit bzw. in welcher Form soll nach Ansicht der Bundesregierung der Zugang von Ausländern zur Ausbildung gestaltet werden, sodass „die Integration befördert wird“ (vgl. § 16 Absatz 1 AufenthG n. F.)? Die Formulierung entspricht nicht dem im Regierungsentwurf enthaltenen Text. Bei der Regelung des § 16 AufenthG-E handelt es sich zudem um einen Programmsatz , der die Leitlinie für einen Aufenthalt zur Ausbildung vorgibt und verdeutlicht , warum Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung zugelassen werden. Die Norm beinhaltet keine konkreten Voraussetzungen für einen Aufenthalt zur Ausbildung , sondern ermessenslenkende Aspekte für die jeweils zuständigen Behörden . 17. Inwieweit bzw. in welcher Form sollen nach Ansicht der Bundesregierung die „Interessen der öffentlichen Sicherheit“ beachtet werden (vgl. § 16 Absatz 1 AufenthG n. F.)? a) Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnis demnach zu erteilen (bitte einzeln ausweisen)? Der Programmsatz des § 16 AufenthG-E weist klarstellend darauf hin, dass die Ausgestaltung des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung so erfolgt, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Absatz 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse besteht und, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Zudem muss die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7444 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnis demnach zu versagen (bitte einzeln ausweisen)? Ein Aufenthaltstitel ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der in der Antwort zu 16a genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 18. Wie viele Fachkräfte werden nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes pro Jahr einen erleichterten oder erstmaligen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten? Welche Berechnungen oder Untersuchungen liegen der Bundesregierung dazu vor (bitte einzeln ausweisen)? Wie viele Fachkräfte aufgrund der Neuregelungen nach Deutschland kommen werden, ist insgesamt schwer prognostizierbar. Vielmehr hängen die Zuwanderungszahlen von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen die wirtschaftliche Entwicklung und der Fachkräftebedarf in Deutschland, aber auch die Lebensperspektiven in Drittstaaten. Im Gesetzentwurf wurde für den Erfüllungsaufwand mit einer Zahl von zusätzlich 25 000 Fachkräften jährlich gerechnet. Dabei handelt es sich um eine Schätzung auf der Basis der Zahlen aus dem Wanderungsmonitoring des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für das Jahr 2017 (BAMF 2017, Wanderungsmonitoring : Erwerbsmigration nach Deutschland, siehe (www.bamf.de/DE/ Infothek/Statistiken/Wanderungsmonitoring/wanderungsmonitor-node.html). 19. Wie hoch schätzt die Bundesregierung „die zu erwartende Zunahme der Erwerbsmigration “ (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 3) aufgrund des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bis zum Jahr a) 2020, b) 2025, c) 2030, d) 2040 und e) 2050 jeweils ein? Auf welche Studien oder Berechnungen beruft sich die Bundesregierung dabei ? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333