Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7445 19. Wahlperiode 30.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6820 – Fachkräfteeinwanderungsgesetz II – Qualifikation, Anerkennung und staatliche Leistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 26. November 2018 stellt die Bundesregierung fest, dass die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland in entscheidendem Maße davon abhängt, wie gut die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe gesichert und erweitert werden kann. Zum Schließen der Fachkräftelücke sollen in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale gehoben werden. Allerdings wird dieses Potenzial nach Ansicht der Bundesregierung absehbar nicht ausreichen, um den benötigten Fachkräftebedarf in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grund soll mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Um die Zuwanderung zu steigern, sollen beispielsweise Personen aus Drittsaaten, deren Berufsausbildung bereits anerkannt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Wurde die im Ausland erworbene Berufsqualifikation noch nicht anerkannt , kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden . Liegt hingegen noch überhaupt keine Berufsqualifikation vor, soll auch hier unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche erteilt werden können. Eine verbindliche Stellenzusage ist in allen drei Fällen keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. https://bit.ly/2AO3LB2). Welchen Unterschied eine Einwanderung mit oder ohne Stellenzusage vor der Einreise hat, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Durch Auswertung der Daten aus dem Mikrozensus wurde unter anderem festgestellt, dass Personen , die vor ihrer Einreise bereits eine Stellenzusage hatten, im Jahr 2017 eine knapp 5 Prozent höhere Erwerbstätigenquote aufweisen. Sie verfügen im Durchschnitt über ein 200 Euro höheres Nettoeinkommen und besitzen eine deutlich niedrigere Armutsquote als Personen, die ohne Stellenzusage nach Deutschland einreisten. Darüber hinaus war der Anteil der Geringqualifizierten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode niedriger und jener der Hochqualifizierten höher als bei denjenigen, die ohne Stellenzusage einreisten. Weiterhin konstatiert das WSI, dass „Unternehmen auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen, um den Niedriglohnsektor zu erhalten“. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass „Einwanderer dringend auf eine Anstellung angewiesen sind, weil sie das Land sonst wieder verlassen müssen. Die leicht erpressbaren Zuwanderer werden somit in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern gezwungen, was die lohndämpfende Wirkung der Einwanderung weiter verstärken wird“ (vgl. https://bit.ly/2DXOd1B). Auch Detlef Scheele, der frühere SPD-Senator für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und heutiger Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, äußerte sich bereits im Mai zu den Inhalten des geplanten Zuwanderungsgesetzes: „Die Politik sollte bei einem Zuwanderungsgesetz tatsächlich darauf achten, dass wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten. Entsprechend streng sollten die Vorgaben sein“. Weiter heißt es: „Es sollten nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“ (vgl. https:// bit.ly/2ASdLt9). Aus welchen Gründen das inländische und innereuropäische Potenzial absehbar nicht ausreichen sollte, um den etwaigen Fachkräftebedarf zu decken, erschließt sich aus den aktuellen Berechnungen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bisher nicht. So waren im September 2018 insgesamt 16,574 Millionen Menschen in den 28 EU-Staaten arbeitslos. Allein 13,153 Millionen Personen entfallen dabei auf Länder, die den Euro als offizielle Währung besitzen. Die Jugendarbeitslosigkeit, also die Anzahl arbeitsloser Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, betrug im September 2018 in den 28 EU-Staaten insgesamt 3,333 Millionen Personen. 2,403 Millionen entfallen auch hier auf Länder, die den Euro als Währung besitzen (vgl. https:// bit.ly/2zKaTP4). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage nimmt Bezug auf den Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes , der am 26. November 2018 im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung versandt wurde. Der Entwurf wurde im Zuge der weiteren Abstimmung konkretisiert und ergänzt. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen zur Beschäftigungs- und Ausbildungsduldung in einen gesonderten Gesetzentwurf überführt. Am 19. Dezember 2018 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und den Regierungsentwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung beschlossen. Die Antworten der Bundesregierung beziehen sich auf die vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwürfe. Beide sind auf der Homepage des Bundesministeriums der Innern für Bau und Heimat veröffentlicht (siehe www.bmi.bund. de/SiteGlobals/Forms/suche/gesetzgebungsverfahren-formular.html). Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten zu schaffen und dadurch die Fachkräftesicherung für einen nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu flankieren. Im Vordergrund steht die Nutzung inländischer und europäischer Potenziale. Die Regelungen des Gesetzentwurfs eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zielen auf Hochschulabsolventen und beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten . Es wird erstmals eine einheitliche Definition eingeführt, die Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung umfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7445 Niedrig, gering oder unqualifizierte Arbeitskräfte sind ausdrücklich nicht Zielgruppe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor Einreise der Abschluss des Ausländers in einem Anerkennungsverfahren bei einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Eine Ausnahme gibt es nur für IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ausgewählte geeignete Berufsqualifikationen einzelner Herkunftsländer, bei denen das Anerkennungsverfahren im Inland durchgeführt und von der BA begleitet wird. Die Behauptung der Fragesteller, dass „unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden“ kann, ist daher nicht zutreffend. Auch die Möglichkeit des sechsmonatigen Aufenthalts zur Suche eines Ausbildungsplatzes ist an hohe Anforderungen gekoppelt und bewirkt gerade keine Einreise und- oder geringqualifizierter Ausländer in den deutschen Arbeitsmarkt, sondern gut geeigneter Kandidaten, die eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben und damit künftige Fachkräfte sind. Voraussetzung ist nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes-Entwurf (AufenthG-E) u. a., dass der Ausländer über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zu einem Hochschulstudium in Deutschland berechtigt, und gute deutsche Sprachkenntnisse besitzt; zudem muss er seinen Lebensunterhalt vollständig selbst sichern. Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nur möglich, wenn die BA im Rahmen ihrer Zustimmung festgestellt hat, dass für den konkreten Ausbildungsplatz keine bevorrechtigten inländischen oder ihnen gleichgestellten Bewerber nach § 39 Absatz 2 Nummer 1b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Verfügung stehen. Damit wird gewährleistet, dass dieser Personenkreis gezielt in die Ausbildungsplätze gelenkt wird, für die es nicht genügend inländische oder europäische Bewerber gibt. Der Verweis auf den Policy Brief „Einwanderung zur Arbeitsplatzsuche“ des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung lässt die von den Fragestellern gezogenen Schlüsse in Bezug auf das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht zu. Eine Einreise zur Arbeitsplatzsuche war und ist für Drittstaatsangehörige mit geringen Qualifikationen nicht möglich und soll auch mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht eingeführt werden. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird – entsprechend der bereits bestehenden Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung – für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung die Möglichkeit zum Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche geschaffen (siehe § 20 Absatz 1 AufenthG-E). Voraussetzung ist eine abgeschlossene inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist dabei eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Demgegenüber unterliegen freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), wie auch in dem Policy Brief ausgeführt, keinem „Qualifikationstest“. Auch die Befürchtung der Beschäftigung in Niedriglohnbranchen oder ein „Unterbietungswettbewerb “ durch die geplanten Neuregelungen sind unbegründet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grundlegend für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum deutschen Arbeitsmarkt sind die Gleichwertigkeitsprüfung der Qualifikation und die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit, an denen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz festgehalten wird. Wie auch vom Vorstandsvorsitzenden der BA, Detlef Scheele, gefordert, setzt die Bundesregierung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen dafür, dass „wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten“. Die Vorgaben sind wie dargelegt entsprechend hoch. Entgegen der zitierten Aussage aus dem Zeitungsartikel aus der Welt am Sonntag vom 20. Mai 2018 werden in den „Vorschlägen von Vorstand und Verwaltungsrat der BA zur Vereinfachung der gezielten Erwerbsmigration“ vom 12. Oktober 2018 Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für beruflich Qualifizierte sowie auch Möglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche von Vorstand und Verwaltungsrat der BA ausdrücklich gefordert (siehe https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/ download/documents/Erwerbsmigrationsbericht2018_ba020960.pdf). Dies deckt sich mit der Stellungnahme der BA zum Referentenentwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in der Fassung, wie er auch Gegenstand der Kleinen Anfrage ist. Die BA hat den Entwurf grundsätzlich begrüßt. Auch die Möglichkeiten zur Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche werden unter Verweis auf das oben genannte Papier begrüßt, wobei die Zugangshürden als recht hoch angesetzt kritisiert wurden. Als erfreulich wird insbesondere die neue Möglichkeit von Vermittlungsabsprachen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen hervorgehoben . 1. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung den Erwerb der deutschen Sprache im Ausland verstärkt fördern (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 2)? a) Welche Maßnahmen und Programme wurden durch die Bundesregierung dazu bereits initiiert (bitte einzeln ausweisen)? Die Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache im Ausland erfolgt sowohl im schulischen wie im außerschulischen Kontext. Weltweit fördert das Auswärtige Amt (AA) über das Goethe-Institut und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen qualifizierten Deutschunterricht an knapp 100 000 Schulen: − an rund 95 000 Schulen fördert das Goethe-Institut im Rahmen der Bildungskooperation Deutsch den Deutschunterricht durch Lehr- und Lernmittel und Beratung und Fortbildung von Deutschlehrkräften, − an 600 FIT-Schulen fördert das Goethe-Institut Deutschunterricht auf Fortgeschrittenenniveau (bis zu A2) im Rahmen der Partnerschulinitiative PASCH, − an rund 1 100 DSD-Schulen (DSD = Deutsches Sprachdiplom) fördert die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen mit 56 Fachberaterinnen und Fachberatern hochqualifizierten Deutschunterricht (B1 – C1) mit dem Prüfungsziel DSD I bzw. DSD II und − an 140 Deutschen Auslandsschulen fördert die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen sowohl den Deutschunterricht als auch Fachunterricht auf Deutsch mit dem Ziel des Abiturs bzw. einer dem deutschen Abitur gleichwertigen Schulabschlussprüfung. Im außerschulischen Bereich bietet das Goethe-Institut an 159 Instituten in 98 Ländern je nach Bedarf Anfänger- und Fortgeschrittenensprachkurse an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7445 b) Welche Maßnahmen und Programme befinden sich durch die Bundesregierung aktuell in Planung (bitte einzeln ausweisen)? In den Jahren 2017 und 2018 hat das AA die Partnerschulinitiative PASCH um 70 Schulen erweitert. Für das Jahr 2019 ist, haushaltsabhängig, die Aufnahme weiterer Schulen vorgesehen. Das Goethe-Institut wird, soweit es die zugewiesenen Haushaltsmittel zulassen, bei steigender Nachfrage im Rahmen der Möglichkeiten kurzfristig weitere Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaustufen anbieten. 2. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung einen Abschluss einer deutschen Schule im außereuropäischen Ausland erworben (bitte nach einzelnen Jahren sowie Abschluss getrennt ausweisen )? Die Zahlen zu den Abschlüsse der deutschen Schulen seit dem Jahr 2010 sind in der beigefügten Tabelle dargestellt. Als deutsche Schulen werden dabei die Deutschen Auslandsschulen verstanden. Da noch nicht alle Informationen von allen deutschen Schulen im außereuropäischen Ausland vorliegen, sind die Angaben für das Jahr 2018 noch nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die Tabelle einbezogen. 3. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung im Sinne der Frage 2 das Sprachniveau A1, A2, B1, B2, C1 sowie C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht (bitte einzeln ausweisen)? Die Bundesregierung und die Deutschen Auslandsschulen führen keine entsprechend der Fragestellung ausdifferenzierte Statistik, über das mit dem Schulabschluss erreicht Sprachniveau. Folgende in der Tabelle genannten Abschlüsse lassen sich jedoch einem Sprachniveau zuordnen: Abitur C2 GIB C1 DSD II B2–C1 DSD I B1 Darüber hinaus wird an zahlreichen Schulen im außereuropäischen Ausland Deutsch gelernt, wobei viele Schülerinnen und Schüler ein beachtliches Deutschniveau erreichen. 4. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses? 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses in den letzten zehn Jahren entwickelt? 6. Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die „Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses erachtet die Bundesregierung als angemessen? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur durchschnittlichen Dauer der Anerkennungsverfahren in ihrer Gesamtheit vor. Für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen sind unterschiedliche Verfahren einschlägig, die von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Maßgeblich sind dabei vor allem die Art des Abschlusses und der Zweck, für den die Anerkennung erfolgen soll. Überwiegend ist der Kompetenzbereich der Länder betroffen. Eine Möglichkeit der Einordnung von ausländischen Hochschulqualifikationen stellt die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dar. Eine ZAB-Zeugnisbewertung soll den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im nicht reglementierten Bereich mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Die Dauer der Ausstellung einer ZAB-Zeugnisbewertung unterliegt der gesetzlichen Frist von drei Monaten (Lissabon-Konvention). Diese Frist wurde seit dem Jahr 2010, in dem erstmals eine Zeugnisbewertung vorgenommen wurde, überwiegend eingehalten. Seit Ende 2014 werden die Zeugnisbewertungen bis auf Einzelfälle innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ausgestellt. Zeugnisbewertungen mit dem Verwendungszweck „EU-Blue Card“ werden in der Regel innerhalb von 14 Tagen ausgestellt. 8. Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation? Die Verfahrensdauer von Anerkennungsverfahren für bundesrechtlich geregelte Berufe wird nach § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) in einer amtlichen Statistik vom Statistischen Bundesamt basierend auf den Meldungen der zuständigen Stellen (zum Beispiel Kammern oder Länderbehörden) erhoben. Die aus den gemeldeten Daten ermittelte durchschnittliche Dauer bei bundesrechtlich geregelten Berufen vom Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zum ersten rechtsmittelfähigen Bescheid betrug im Berichtsjahr 2017 (1. Januar bis 31. Dezember) bei beschiedenen Verfahren im arithmetischen Mittel (Durchschnitt ) 109 Tage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7445 9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation in den letzten zehn Jahren entwickelt? Konsistente Daten zur Verfahrensdauer im Zeitverlauf der amtlichen Statistik nach § 17 BQFG Bund liegen erst ab dem Jahr 2014 vor. Die Entwicklung der Verfahrensdauer auf Grundlage der von den zuständigen Stellen gemeldeten Daten stellt sich wie folgt dar: Berichtsjahr Durchschnitt, in Tagen 2014 80 2015 80 2016 92 2017 109 10. Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation durch die „Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein? 11. Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation erachtet die Bundesregierung als angemessen? Die Fragen 10 bis 11 werden zusammen beantwortet. Die Auswertung der gemeldeten Daten zur Verfahrensdauer zeigen, dass die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist im Schnitt eingehalten wird. 71 Prozent der im Jahr 2017 insgesamt beschiedenen Verfahren für bundesrechtlich geregelte Berufe wiesen demnach eine Verfahrensdauer von bis zu 4 Monaten auf. Die gesetzliche Verfahrensfrist beträgt derzeit abhängig vom Berufsbereich 3 bzw. 4 Monate. Diese gesetzliche Verfahrensdauer erachtet die Bundesregierung grundsätzlich als angemessen. In Fällen, in denen bereits ein Arbeitgeber eine konkrete Stellenzusage erteilt hat, um eine Fachkraft zu gewinnen, besteht jedoch berechtigtes Interesse, das Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. Der Regierungsentwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sieht ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor, das vom Arbeitgeber in Deutschland in Vollmacht des Ausländers, den er beschäftigen möchte, initiiert werden kann. In diesen Fällen soll eine verkürzte Verfahrensfrist für die Berufsanerkennung von zwei Monaten gelten. Weiterhin sehen die vom Bundeskabinett am 2. Oktober 2018 beschlossenen Eckpunkte der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten Maßnahmen zur Beschleunigung von Anerkennungsverfahren vor. So ist die Einrichtung einer Servicestelle geplant, die Fachkräfte aus dem Ausland durch das Anerkennungsverfahren begleitet und dadurch auch die zuständigen Stellen von Antragsberatung und -vorbereitung entlastet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche konkreten Inhalte sollen nach Ansicht der Bundesregierung in den angestrebten Rahmenvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und zuständiger zentraler Ausländerbehörde geregelt werden, um das Fachkräfteverfahren zu beschleunigen (bitte einzeln ausweisen)? Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, selbst das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde zu initiieren . § 81a AufenthG-E sieht vor, dass hierfür zwischen Arbeitgeber und zuständiger Ausländerbehörde eine Vereinbarung abgeschlossen wird, die als Rahmenvereinbarung für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fungiert. Nach § 81a Absatz 2 AufenthG-E umfasst diese Vereinbarung die folgenden Inhalte : − Kontaktdaten von Ausländer, Arbeitgeber und Behörde; − Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer; − Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 AufenthG hinzuwirken; − vorzulegende Nachweise; − Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen; − Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG-E; − Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. 13. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung die „Seriosität der Arbeitgeber“ vorab zu prüfen bzw. festzustellen (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 74)? 14. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der „Seriosität der Arbeitgeber“ in der Vergangenheit gemacht? 15. Anhand welcher konkreten Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung die Seriosität der Arbeitgeber im Sinne der Frage 8 vorab geprüft bzw. festgestellt werden (bitte einzeln ausweisen)? Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet. Bereits nach der geltenden Rechtslage kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) in verschiedenen Fällen die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte versagen. Hierfür muss es begründete Zweifel geben, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (§ 40 Absatz 3 AufenthG). Die Versagensgründe traten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2014/66 am 1. August 2017 in Kraft. Bislang sind der Bundesregierung keine Auffälligkeiten bekannt. Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Vermeidung von Missbrauch sollen die Versagungsgründe des § 40 Absatz 3 AufenthG künftig für alle Zustimmungen der BA gelten. Ferner soll der Ablehnungsgrund des § 20c Absatz 1 AufenthG künftig auch für die Fälle der Zustimmung durch die BA gelten (§ 40 Absatz 3 Nummer 7 AufenthG-E). Die Versagungsgründe liegen im pflichtgemäßen Ermessen der BA. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7445 16. Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass auf die staatlich anerkannte Helferausbildung auch tatsächlich eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf erfolgt, was als Prämisse für die Ausweitung der Ausbildungsduldung angeführt wird (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 67)? Bereits bei Erteilung der Ausbildungsduldung muss eine verbindliche Zusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegen. Die anschließende qualifizierte Berufsausbildung ist somit eine weitere Voraussetzung für den zukünftigen Aufenthalt in Deutschland. Wurde die Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für zwei Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens ist zu prüfen und zu berücksichtigen , ob die qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde. Wurde die qualifizierte Berufsausbildung nicht aufgenommen, ist dies ein Grund, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern und den Aufenthalt zu beenden. 17. Innerhalb welches Zeitraumes muss nach Abschluss einer staatlich anerkannten Helferausbildung die geforderte qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf im Sinne der Frage 16 nach Ansicht der Bundesregierung begonnen werden? Der Entwurf des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung sieht keinen konkreten Zeitraum vor, in dem die qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden muss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Welche Folgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für Personen , die nach Abschluss einer staatlich anerkannten Helferausbildung die geforderte qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf nicht im Sinne der Frage 16 antreten oder durchführen? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bei Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation die erforderliche Ausgleichsmaßnahme durch Schulung, Weiterbildung etc. innerhalb von zwei Jahren durch den Arbeitgeber auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 89)? Die im Referentenentwurf vom 26. November 2018 enthaltene Regelung zur teilweisen Gleichwertigkeit wurde mit dem Regierungsentwurf konkretisiert. Demnach sieht § 16d Absatz 3 AufenthG-E vor, dass ein Drittstaatsangehöriger mit einer ausländischen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer Dauer von zwei Jahren erhalten kann und dabei bei einem Arbeitgeber eine qualifizierte Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ausübt. Voraussetzung ist unter anderem, dass von einer nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einem inländischen Referenzberuf schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diese sollen im Wesentlichen im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf erworben werden. Der Arbeitgeber hat sich zu verpflichten , dies zu ermöglichen. Hierzu ist eine arbeitsvertragliche Zusicherung erforderlich . Im Rahmen der Zustimmung der BA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird zudem geprüft, dass der Drittstaatsangehörige nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird. Der Ausgleich der noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle in einem weiteren Verfahren festgestellt. Wenn der Ausgleich innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren nicht erreicht wurde, sind die Voraussetzungen für einen Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation nicht gegeben. Eine weitere Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage von § 16d AufenthG-E ist ausgeschlossen; die Möglichkeiten zum Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel richten sich nach Absatz 6. Soweit dies nicht in Betracht kommt, kann der Drittstaatsangehörige bei dem Arbeitgeber die Beschäftigung nicht mehr ausüben und muss ausreisen. Konnte die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht erfolgen, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Drittstaatsangehörigen den Erwerb der fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen, und strebt der Arbeitgeber an, weitere Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d Absatz 3 AufenthG-E zu beschäftigen, kommt eine Versagung der Zustimmung der BA nach § 40 Absatz 3 AufenthG-E in Betracht. Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu erreichen, liegt damit im Interesse von Arbeitgeber und Drittstaatsangehörigem. 20. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung davon ab, dass Arbeitgeber bereits vor Arbeitsaufnahme einen zeitlich und sachlich verbindlich gegliederten Weiterbildungsplan für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen vorlegen müssen? Für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist im Rahmen der Prüfung des Aufenthaltszwecks darzulegen, wie beabsichtigt ist, die noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen. Das Vorliegen eines zeitlich und sachlich gegliederten Weiterbildungsplans ist dabei förderlich, die Darlegung ist jedoch auch auf andere Art und Weise möglich. 21. Welche Folgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung für den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten, wenn eine erforderliche Ausgleichsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt wird? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 22. Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Ausländerbehörden liegen , werden zukünftig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übernommen (bitte einzeln ausweisen)? Der Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sieht vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig für das Mitteilungsverfahren bei der kurzfristigen Mobilität von Studenten (derzeit § 16a AufenthG; entspricht § 16c AufenthG-E), Forschern (derzeit § 20a AufenthG; entspricht § 18e Aufenth G-E) sowie unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (derzeit § 19c AufenthG; entspricht § 19a AufenthG-E) zuständig wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7445 Nach derzeit geltender Rechtslage (vgl. auch §§ 91d, 91g AufenthG) nimmt das BAMF die Mitteilungen über die geplante kurzfristige Mobilität entgegen und prüft diese auf ihre Vollständigkeit (ohne inhaltliche Prüfung). Sollte die Mitteilung noch nicht vollständig sein, teilt das BAMF dies dem Mitteilenden mit. Sobald die Mitteilung vollständig vorliegt, leitet das BAMF die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Die Ausländerbehörde prüft innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist (ggf. unter Beteiligung der BA sowie der Sicherheitsbehörden). Sollte dies der Fall sein, gibt die Ausländerbehörde dem Ausländer die Ablehnung bekannt. Zusätzlich teilt die Ausländerbehörde eine etwaige Ablehnung auch dem BAMF mit; das BAMF wiederum meldet die Ablehnung an die Behörde des anderen Mitgliedstaats. Wenn innerhalb der Frist keine Ablehnung erfolgt, stellt das BAMF dem Ausländer eine Bescheinigung über die Berechtigung zu Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet aus. Nach dem Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird das BAMF künftig für das komplette Mitteilungsverfahren zuständig – die Weiterleitung der Mitteilung an die Ausländerbehörde entfällt. Das BAMF ist damit künftig auch für die Prüfung der Ablehnungsgründe in Fällen der kurzfristigen Mobilität zuständig . Dies ist insbesondere angesichts der gesetzlich (und europarechtlich) vorgegebenen kurzen Fristen für die Prüfung der Ablehnungsgründe (20 Tage bei unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern bzw. 30 Tage bei Forschern und Studenten ) sinnvoll, um eine effektive Prüfung der Ablehnungsgründe zu gewährleisten . Für die Prüfung der Ablehnungsgründe hat das BAMF dieselben Befugnisse wie bislang die Ausländerbehörden, insbesondere kann das BAMF die BA sowie die Sicherheitsbehörden beteiligen. Wenn keine Ablehnung erfolgt, stellt das BAMF weiterhin die Bescheinigung aus. Danach geht die Zuständigkeit auf die zuständige Ausländerbehörde über, da diese ab Einreise des Ausländers über die größere Sachnähe verfügt. 23. Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Auslandsvertretungen liegen, werden zukünftig durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen (bitte einzeln ausweisen)? Die BA soll künftig prüfen, ob die Fachkraft eine Beschäftigung ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 a) AufenthG-E) und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt (§ 39 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG-E). Bei diesen Voraussetzungen gibt es in der gegenwärtigen Rechtspraxis teilweise sich überschneidende Prüfungen; dies soll künftig vermieden werden. Dasselbe gilt für die Beschäftigungen, die unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ausgeübt werden. Bei ihnen soll die BA künftig abschließend die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder 19d Absatz 1 Nummer 1 AufenthG-E oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung prüfen (§ 39 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG-E). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass eine Person aus einem Drittstaat, die innerhalb von sechs Monaten keine Arbeitsstelle oder Ausbildungsstelle gefunden bzw. angetreten hat, auch tatsächlich ausreist ? a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen nicht freiwillig ausreisen? b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen vor der Ausreise untertauchen? c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen vor der Ausreise die erforderlichen Pass- bzw. Ausweisdokumente abhandenkommen? Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Aufenthaltsrechts kann der Aufenthaltstitel zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt werden, wenn der Aufenthaltszweck wegfällt. Der Ausländer ist damit zur Ausreise verpflichtet. Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Erwerbsmigranten bestehen in der Praxis – anders als bei der Asylmigration – keine Probleme, was auch darin begründet liegt, dass die Einreise mit einem Visum erfolgt. Dadurch sind Identität und Herkunftsland bekannt. Eine Passkopie liegt der zuständigen Ausländerbehörde vor. Jenseits dessen sind für den Vollzug von Ausweisungen und Abschiebungen in Deutschland – ebenso wie für die Erteilung von Aufenthaltstiteln – die Ausländerbehörden der Länder zuständig. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ländern in der Vergangenheit große Anstrengungen zu einer Effektivierung im Bereich der Rückkehrpolitik unternommen und es wurden zahlreiche Verbesserungen erreicht. 25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation eingereiste Personen bei einer etwaigen Nichtanerkennung der Qualifikation auch wieder ausreisen? Auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 24c wird verwiesen. 26. Wie können die zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG (= Aufenthaltsgesetz) n. F. („BAföG-Bedarfssatz + 10 Prozent“) zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nachgewiesen werden (bitte die vorhandenen Möglichkeiten einzeln ausweisen)? Die Regelung zum Nachweis der erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts soll durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht geändert werden . Es wird lediglich bestimmt, dass die Höhe der nachzuweisenden Mittel bei bestimmten Aufenthalten zum Zwecke der Ausbildung durch eine pauschalierende Regelung unabhängig vom bestehenden Bedarf in der Höhe begrenzt wird. Der Nachweis ausreichenden Einkommens kann zum Beispiel durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft erfolgen. Sofern keine eigenen ausreichenden Mittel vorhanden sind, kann der Nachweis auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Dritten erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7445 27. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne der Frage 26 möglich, die Absicherung des Lebensunterhaltes auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten nach den §§ 66 bis 68 AufenthG nachzuweisen? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der Verpflichtungserklärende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann. Hierzu erfolgt eine Prüfung der Bonität des Verpflichtungsgebers . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 28. Hat eine Person aus einem Drittstaat, wenn die Eigenmittel im Sinne der Frage 26 bereits vor Ende der Aufenthaltsdauer nachweislich aufgebraucht sind, Anspruch auf staatliche Leistungen? Wenn ja, welche staatlichen Leistungen können diese Personen unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen (bitte einzeln ausweisen)? 29. Welche staatlichen Leistungen stehen Personen grundsätzlich zur Verfügung , deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist und deren Aufenthaltsstatus weder zur Erwerbstätigkeit noch zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt (vgl. § 17 Absatz 3 AufenthG n. F.) (bitte einzeln ausweisen)? Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet. Können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2, Abschnitt 3 oder 4 AufenthG-E ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst sichern, entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels mit der aufenthaltsrechtlichen Konsequenz, dass die Ausländerbehörde die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzen kann. Hierzu wird auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Mitteilungspflicht der für Leistungen nach den Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen an die Ausländerbehörden in Fällen der Betragung von Leistungen durch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes verwiesen, die gewährleistet, dass die Ausländerbehörden von einem dem Aufenthaltsrecht entgegenstehenden Leistungsbezug Kenntnis erhalten. Ohne Aufenthaltsrecht sind die Betroffenen von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches grundsätzlich ausgeschlossen. 30. Aus welchen Gründen muss der Lebensunterhalt nur für den erwerbstätigen Ausländer vollständig gesichert sein, nicht jedoch für den Ehegatten und Kinder, damit ein ausreisepflichtiger Ausländer eine (Beschäftigungs-)Duldung für zwei Jahre erhalten kann (vgl. § 60c AufenthG n. F.)? Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass erwerbstätige Ausländer unabhängig vom Vorhandensein einer Familie gleich behandelt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7445 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage Abschlüsse deutscher Auslandsschulen 2010 - 2017 Jahr Abitur GIB FHSRP RSA Berufsb.A HSA DSD I DSD II Summe 2010 954 135 106 154 216 42 2660 1550 5817 2011 957 149 102 236 189 40 2926 1311 5910 2012 977 232 102 222 178 29 2806 1301 5847 2013 1039 289 85 153 168 40 2781 1455 6010 2014 1078 323 69 178 155 54 3097 1552 6506 2015 1193 366 101 145 147 12 3110 1564 6638 2016 1197 410 94 111 164 8 2782 1664 6430 2017 1219 449 97 81 161 4 3034 1734 6779 Summe 8614 2353 756 1280 1378 229 23196 12131 49937 GIB = Gemischtsprachiges Internationales Baccalaureate FHSRP = Fachhochschulreifeprüfung RSA = Realschulabschluss Berufsb.A = Berufsbildender Abschluss HSA = Hauptschulabschluss DSD I = Deutsches Sprachdiplom I DSD II = Deutsches Sprachdiplom II Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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