Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 24. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7454 19. Wahlperiode 28.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Dr. Anna Christmann, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6408 – Wirksamkeit geplanter BAföG-Änderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 14. November 2018 Eckpunkte für eine Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vorgelegt. Die Pläne der Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek für das 26. BAföG-Änderungsgesetz (26. BAföGÄndG) überzeugen jedoch aus Sicht der Fragesteller nicht, weil es sich um eine unvollständige Eckpunkteliste handelt und die vorgeschlagenen Erhöhungen von Fördersätzen , Freibeträgen und Wohnkostenzuschlägen nicht ausreichen, um unterlassene Reformen der letzten Jahre zu kompensieren. Gespräche mit Verbänden und weiteren Fachleuten deuten zudem darauf hin, dass die in den vorliegenden Eckpunkten angekündigten Änderungen (siehe www.bmbf.de/ de/bafoeg-reform-welche-aenderungen-sind-geplant-7319.html) bei etwa gleichbleibender Wirtschaftslage ein weiteres Absinken der Gefördertenquote nicht aufhalten können. Eine unverzügliche Trendwende für Chancengerechtigkeit ist aus Sicht der Fragesteller überfällig. Darum werden die in den Eckpunkten des BMBF formulierten Änderungen in den parlamentarischen Beratungen und im Gesetzgebungsverfahren deutlich erweitert werden müssen, damit der Deutsche Bundestag eine wirksame BAföG-Novelle verabschieden kann. Weitergehende Vorschläge dafür hat u. a. die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag „BAföG sichern und ausbauen“ (Bundestagsdrucksache 19/508) gemacht. 1. Wie definiert die Bundesregierung die „Trendumkehr“, die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages im BAföG erreicht werden soll? Ungeachtet der deutlichen Verbesserungen durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) – 25. BAföGÄndG – hat sich der Rückgang der Zahl der mit Leistungen nach dem BAföG-Geförderten ausweislich der BAföG-Statistik auch im Jahr 2017 fortgesetzt. Dabei haben naturgemäß der gleichzeitige Anstieg der Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zunahme des Erwerbstätigenanteils infolge der außergewöhnlich positiven Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung eine erhebliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rolle gespielt. Dennoch erscheint eine erneute Ausweitung des BAföG-Berechtigtenkreises ganz besonders mit Blick auf Familien geboten, die jetzt knapp über den einkommensbezogenen Anspruchsgrenzen liegen, damit das BAföG seine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung von Chancengerechtigkeit in der Bildung und damit für eine breite Bildungsbeteiligung auch angesichts sich wandelnder Lebensverhältnisse von Schülerinnen, Schülern und Studierenden beibehält . Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für ein 26. Gesetz zur Änderung des BAföG (26. BAföGÄndG) wird das Ziel verfolgt, das BAföG bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Es gilt, die förderungsbedürftigen Auszubildenden wieder besser zu erreichen, gezielt auch die Mittelschicht zu entlasten und die Chancengerechtigkeit bei der individuellen Bildungsfinanzierung nachhaltig zu stärken. Bei der Ausgestaltung der Förderungsleistungen soll im BAföG zudem noch stärker als bisher die Angst vor Verschuldung aufgefangen werden, die als nicht zu unterschätzendes Hindernis für die Studierbereitschaft von potenziell auf staatliche Förderung angewiesenen Hochschulzugangsberechtigten wirken kann. So soll es Betroffenen erleichtert werden, die für ein Studium nötige staatliche Förderung trotz Darlehensanteils auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sodass auf diese Weise das Bildungspotenzial aus dem berechtigten Personenkreis zugleich insgesamt besser ausgeschöpft wird. 2. Wie ist der Zeitplan für das 26. BAföGÄndG, und plant die Bundesregierung darüber hinaus in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages weiterreichende Änderungen am BAföG? Der Referentenentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und soll zeitnah verabschiedet werden. Er sieht ein Inkrafttreten der geplanten Änderungen in drei Stufen, nämlich jeweils zum Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester (WS) 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 vor. Die BAföG-Statistik für die Jahre 2018 bis 2020, in welchen die Auswirkungen der ersten Anhebungsstufe 2019 bereits das ganze Jahr über gegolten und sich auch schon die ersten Auswirkungen der zweiten Anhebungsstufe in der zweiten Jahreshälfte 2020 niedergeschlagen haben werden, wird bis Ende Juli 2021 vorliegen. Erst dann kann es auch eine Einschätzung dazu geben, ob und welcher weitere Handlungsbedarf sich aus den nicht früher vorliegenden nötigen Daten und etwaigen heute nicht bekannten bzw. vorhersehbaren Entwicklungen gegebenenfalls ergibt. 3. Um welche Zahl hat sich sowohl der durchschnittliche Monatsbestand als auch die Anzahl der im gesamten Jahr BAföG-Geförderten in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und in den vergangenen Monaten des laufenden Jahres 2018 verringert (bitte im Vergleich zur gesamten Gefördertenzahl und der durchschnittlichen monatlichen Gefördertenzahl sowie getrennt nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden für die jeweiligen Jahre angeben )? Für den Zeitraum 2014 bis 2017 ergibt sich folgende Entwicklung der monatlich Geförderten und der im gesamten Jahr BAföG-Geförderten. Die Werte stammen aus den Fachserien 11 Reihe 7 des Statistischen Bundesamts. Für das Jahr 2018 liegen noch keine amtlichen Zahlen vor. Die Werte werden voraussichtlich Mitte des Jahres 2019 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Drucksache 19/7454 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7454 BAföG-Geförderte 2014 – 2017 BAföG-Geförderte 2014 2015 2016 2017 Schülerinnen & Schüler Durchschnittlicher Monatsbestand 171.818 161.004 147.471 138.580 Veränderung -10.814 -13.533 -8.892 Geförderte insgesamt 278.194 259.078 239.366 225.465 Veränderung -19.116 -19.712 -13.901 Studierende Durchschnittlicher Monatsbestand 424.562 401.166 377.304 364.097 Veränderung -23.396 -23.862 -13.207 Geförderte insgesamt 646.576 611.377 583.567 556.573 Veränderung -35.199 -27.810 -26.994 4. Wie stark wird nach Auffassung der Bundesregierung die Gefördertenzahl bis zur vollen Wirksamkeit des 26. BAföGÄndG 2020 sinken (bitte jahresweise im Vergleich zur gesamten Gefördertenzahl und der durchschnittlichen monatlichen Gefördertenzahl sowie getrennt nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden angeben)? 5. Mit wie vielen zusätzlichen Geförderten rechnet die Bundesregierung durch die in den Eckpunkten genannten Änderungen bis 2022 (bitte nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden und nach Jahren aufschlüsseln), und auf welche Vergleichszahl beziehen sie sich? Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Berechnung der Mehrgeförderten im Vergleich zwischen der hypothetischen Entwicklung bei unverändertem Rechtsstand des 25. und bei der Umsetzung des 26. BAföGÄndG unterliegt auch bei Nutzung des Mikrosimulationsmodells BAFPLAN, mit dem das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) rechnet, einer gewissen, jeder Prognose immanenten Schätz-Unsicherheit . Diese ist umso größer, je stärker die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge ausfällt. Die Anzahl der im gesamten Jahr BAföG-Geförderten lässt sich zusätzlich nur näherungsweise bestimmen. Entsprechende Berechnungen sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Regelungen im Entwurf für ein 26. BAföGÄndG, der derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wird. Einem entsprechenden Beschluss der Bundesregierung über den Gesetzentwurf kann nicht vorgegriffen werden. 6. Von welcher Einkommensentwicklung zwischen den Jahren 2014 und 2022 geht diese Schätzung aus (bitte Zahlen nennen), und welche weiteren Prognosen wurden für die Schätzung hinzugezogen? Die Annahmen zur Einkommensentwicklung in der BAföG-Ausgabenprognose basieren auf Angaben der durchschnittlichen Bruttojahresentgelte, der Tarifgehälter der Angestellten bei Gebietskörperschaften und der Standardrente. Die verwendeten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte stammen aus Tabelle B14 verschiedener Jahrgänge des Rentenversicherungsberichts der Deutschen Rentenversicherung. Die Fortschreibungsindikatoren für die Einkommen der nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bis 2016 basieren auf der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitreihe ZR086 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu Tarifdiensten in der gewerblichen Wirtschaft und den Gebietskörperschaften. Ab 2017 beruht die Schätzung auf der Fachserie 16 Reihe 2 des Statistischen Bundesamts. Für die Jahre ab 2018 wird eine Wachstumsrate analog zu den Bruttojahresentgelten angenommen. Die Entwicklung der Standardrente stammt bis 2017 aus dem Forschungsportal der Deutschen Rentenversicherung und ab dem Jahr 2018 aus dem Rentenversicherungsbericht 2018 Übersicht C1. Einkommensfortschreibung im BAFPLAN-Modell Entwicklung Standardrente Jahr Bruttoarbeitsentgelt Pro Jahr in Euro Tarifgehälter Angestellte bei Gebietskörperschaften Index 2010=100 Alte Länder akt. Rentenwert in Euro Neue Länder akt. Rentenwert in Euro Bundesrepublik Deutschland akt. Rentenwert in Euro 2014 34.514 109,8 28,61 26,39 28,17 2015 34.999 112,3 29,21 27,05 28,78 2016 36.267 114,3 30,45 28,66 30,09 2017 37.103 117,5 31,03 29,69 30,76 2018 37.873 120,5 32,03 30,69 31,76 2019 38.901 124,6 33,05 31,89 32,82 2020 40.365 130,3 34,02 33,07 33,83 2021 41.655 135,5 35,07 34,33 34,92 2020 43.027 141,0 36,12 35,61 36,02 7. Von welcher Studierendenprognose geht die Bundesregierung aus (bitte sowohl Quelle als auch Zahlen für die Jahre 2019 bis 2022 angeben)? Die Studierendenprognose beruht auf eigenen Schätzungen des FIT und setzt sich aus der vorausberechneten Gesamtzahl neu beginnender plus der fortgeschriebenen Zahl bereits Studierender zusammen. Die Grundlage der Schätzung bilden die Studierendenstatistik des Statistischen Bundesamts und die Zahl der Schulabsolventen mit Hochschul- und Fachhochschulreife, die aus der Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz (KMK) übernommen wird. Für den Zeitraum 2019 bis 2022 wird folgende Entwicklung der Studierenden zugrunde gelegt: Studierendenprognose Jahr Studierende im jew. WS in Tsd. 2019 2.874 2020 2.866 2021 2.857 2022 2.848 Drucksache 19/7454 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7454 8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass trotz der geplanten Veränderungen durch das 26. BAföGÄndG die Zahl der Geförderten weiter zurückgeht (laut 21. BAföG-Bericht „fiel im letzten Quartal 2016 (in dem die Verbesserungen des 25. BAföGÄndG im vollen Umfang Gültigkeit erlangt haben ) der Rückgang der geförderten Studierenden gegenüber dem vierten Quartal 2015 mit rund 4 Prozent bereits deutlich geringer aus als zuvor der Rückgang um noch rund 8 Prozent im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem ersten Halbjahr 2015“)? Mit den geplanten zweistufigen Anhebungen sowohl der Bedarfssätze 2019 und 2020 und dreistufigen Anhebungen der Einkommensfreibeträge in den Jahren 2019 bis 2021 wird der Kreis der Förderungsberechtigten deutlich erweitert. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 sowie 3 bis 6 verwiesen. 9. Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass mit der 26. BAföGÄndG der Zusammenhang steigende Einnahmen aus eigenem Verdienst und sinkende Anteile aus dem BAföG (siehe 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks : „Der Anteil des eigenen Verdienstes ist auch deshalb im Vergleich zur 20. Sozialerhebung gestiegen, weil der Anteil der BAföG-Förderung (s. oben) an den monatlichen Gesamteinnahmen der Studierenden um fünf Prozentpunkte gesunken ist“) im Sinne einer Trendumkehr verändert wird? Das BAföG soll als Sozialleistungsgesetz den notwendigen Lebensunterhalt von Studierenden sicherstellen. Darüber hinausgehende Bedarfe können unter anderem durch Hinzuverdienst gedeckt werden. Ausweislich der 21. Sozialerhebung möchten die meisten Studierenden, die neben dem Studium erwerbstätig sind, Geld zur Verfügung haben, um sich „etwas mehr leisten“ zu können (72 Prozent der Befragten haben insoweit die obersten beiden Kategorien „trifft zu“ und „trifft voll und ganz zu“ auf einer fünfstelligen Antwortskala angekreuzt). Der entsprechende Freibetrag beträgt derzeit 290 Euro und lässt Erwerbseinkommen bis 5 400 Euro brutto im Jahr anrechnungsfrei für den BAföG-Anspruch. Es ist davon auszugehen, dass von der Möglichkeit des Zuverdienstes in Zukunft weiterhin Gebrauch gemacht wird, auch wenn mit dem 26. BAföGÄndG wie geplant die Freibeträge nicht nur für die Elterneinkommen, sondern auch für den eigenen Hinzuverdienst angehoben werden. 10. Welcher Anpassungszeitraum wurde in den Eckpunkten der Bundesministerin für Bildung und Forschung für ein 26. BAföGÄndG bezüglich der Erhöhung der Fördersätze, Freibeträge und des Wohnzuschlags zugrunde gelegt? Mit dem geplanten 26. BAföGÄndG will die Bundesregierung die Konsequenzen aus im 21. Bericht nach § 35 BAföG dargestellten Entwicklungen bis zu den letzten Anhebungen durch das 25. BAföGÄndG, die für alle Förderungsberechtigten im Herbst 2016 wirksam geworden sind, und zusätzlich aus den Daten zur seitherigen weiteren Entwicklung im Bereich der Ausbildungsförderung ziehen. 11. Wie verteilen sich die Mehrausgaben im Bundeshaushalt, die durch die bisher skizzierten Änderungen im Rahmen des 26. BAföGÄndG entstehen, auf die einzelnen Jahre bis 2022? Entsprechende Berechnungen sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Regelungen im Entwurf für ein 26. BAföGÄndG, der derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wird. Der Referentenentwurf des BMBF veranschlagt insgesamt die nachfolgenden Mehrausgaben: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mehrausgaben BAföG (in Mio. Euro): 2019 2020 2021 2022 Mehrausgaben BAföG (100 Prozent Bund) 146 498,6 588,6 647,6 Mehrausgaben Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, in Mio. Euro): 2019 2020 2021 2022 Mehrausgaben AFBG insg. 11,8 30 33,3 35 davon Bund 9,2 23,4 26 27,2 davon Länder 2,6 6,6 7,3 7,7 Die Änderungen im BAföG haben aufgrund von Verweisungen finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben für das AFBG. Mehrausgaben SGB III (in Mio. Euro): 2019 2020 2021 2022 Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) insgesamt 50 120 150 170 Die Änderungen im BAföG haben wegen der unmittelbaren Verweisungen im Arbeitsförderungsrecht auf betroffene Bestimmungen des BAföG auch im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanzielle Auswirkungen. Mittelfristig belaufen sich die Mehrausgaben auf rund 130 Mio. Euro pro Jahr. 12. Aus welchen Gründen schlägt die Bundesregierung in ihren Eckpunkten vor, die 26. BAföGÄndG in zwei Schritten (erste Tranche 2019, zweite 2020) wirksam werden zu lassen, und welche zusätzlichen Kosten entstünden in den einzelnen Jahren bis 2022, würde man die in den Eckpunkten genannten Veränderungen zum Frühjahr 2019 in Kraft treten lassen? Die vorgesehene Anhebung in mehreren Stufen stellt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD angekündigte Trendumkehr in dieser Legislaturperiode sicher. Ein Inkraftsetzen der vorgesehenen Veränderungen zum Frühjahr 2019 ist objektiv nicht möglich, weil die im Grundgesetz für das Gesetzgebungsverfahren festgelegten Verfahren und Beteiligungsfristen nicht einzuhalten wären. Eine hypothetische Kostenberechnung für ein Inkraftsetzen zu einem Termin, der nicht mit dem in der Praxis des BAföG weit überwiegenden Beginn der Bewilligungszeiträume jeweils zum Schuljahres- bzw. Wintersemesterbeginn eines Jahres korreliert , würde zudem immensen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die das BAföG vollziehenden Behörden der Länder verursachen. Aus diesem Grund wird auf eine aufwändige Kostenberechnung einer ohnehin nicht realisierten und nicht realisierbaren Gesetzgebungsalternative seitens der Bundesregierung verzichtet. Drucksache 19/7454 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7454 13. Brächte es nicht ein zügigeres Mehr an Chancengerechtigkeit, eine Erhöhung rasch und rückwirkend zum letzten Wintersemester zu planen, zumal die fünf vorgelegten Eckpunkte aus Sicht der Fragesteller keine großen strukturellen Veränderungen bringen und somit nur eine Änderung einiger weniger Zahlangaben im Gesetzestext bedeuten? Wie andere Sozialleistungen werden auch im BAföG Fördersätze grundsätzlich nicht rückwirkend angehoben und für die Vergangenheit gewährt. Ein Mehr von Chancengerechtigkeit entsteht nicht durch nachträgliche Leistungen an Auszubildende für Zeiträume, in denen diese ihre Ausbildung bereits ohne höhere BAföG- Leistungen betrieben haben. 14. Warum schlägt die Bundesregierung nicht eine Erhöhung der BAföG-Sätze und -Freibeträge zum Sommersemester 2019 vor, was im Rahmen des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht der Fragesteller problemlos zeitlich und technisch möglich wäre? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 15. Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft und diskutiert, statt einer pauschalen Erhöhung des Wohnzuschlags eine Erhöhung der Wohnkostenpauschale orientiert an den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes vorzunehmen, so dass eine bedarfsgerechte Erhöhung des Wohnkostenzuschlags erfolgt? Die Bundesregierung zieht einer Orientierung an örtlichen Mietspiegeln die überproportional stärkere Anhebung des pauschalen Wohnungsbedarfszuschlags, der für alle außerhalb des Elternhauses wohnenden Geförderten gilt, vor. Die geplante Anhebung des Wohnbedarfszuschlags auf künftig 325 Euro fällt noch deutlicher aus als die vorgesehene Anhebung des Grundbedarfs für Lebenshaltungs - und Ausbildungskosten. Sie vermeidet den unerwünschten Verzerrungseffekt auf der Angebotsseite, dass infolge einer Orientierung an örtlichen Mietspiegeln die Preise für studentisches Wohnen noch stärker ansteigen könnten. Auf diese Weise wirken auch indirekte Anreize auf angehende Auszubildende, sich für Standorte mit vergleichsweise geringeren Mieten, gerade auch in den neuen Bundesländern, zu entscheiden. 16. Was plant die Bundesregierung, um das Ziel aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erreichen, in dem es heißt: „Auch die Schaffung studentischen Wohnraums, u. a. auch Wohnheimplätze, wollen wir fördern“, und wie ist der Umsetzungsplan (konkrete Vorhaben, Zeitschiene)? Die Förderung des studentischen Wohnens bzw. die Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Dieses wird im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung durch die Länder umgesetzt. Die Länder fördern studentischen Wohnraum sowie Wohnheimplätze, betraut sind hiermit insbesondere die Studierendenwerke. Die Bundesregierung unterstützt die Länder hierbei bis zum Jahr 2019 mit Kompensationsmitteln. Eine Grundgesetzänderung, die es dem Bund ermöglicht, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren, befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Bund mindestens 2 Mrd. Euro an Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau bereitstellen. Die Verteilung im Einzelnen wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zur Grundgesetzänderung mit den Ländern abgeschlossen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass nur 37 Mio. Euro statt der ursprünglich zur Verfügung stehenden 120 Mio. Euro aus dem „Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen“, mit dem Wohnraumplätze für Studierende und Auszubildende gefördert werden sollen , abgerufen wurden, und warum wurde das Programm trotz Anpassung nicht angenommen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 27 und 28 des Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache 19/2083)? Bei dem im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms initiierten „Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen“ handelt es sich nicht um ein investives Bauprogramm zur primären Wohnraumversorgung, sondern um ein Modellvorhaben zur Erkundung neuer Wohnformen. Gemäß Förderrichtlinie werden Forschungsleistungen und anteilig Investitionen von Innovationen als Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Innovationspotential der jeweiligen Modellvorhaben und beträgt zwischen 400 Euro und 500 Euro pro m² der förderfähigen Gesamtwohnfläche . Die Förderungen aus dem Modellvorhaben werden kumulativ zur Bereitstellung der Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau, die auch für studentische Wohnraumzwecke zur Verfügung stehen, gewährt. Das Programm war als Bestandteil des Zukunftsinvestitionsprogramms der Bundesregierung von vornherein zeitlich begrenzt. Der Förderzeitraum für die Modellvorhaben Variowohnungen war ursprünglich bis Ende 2018 vorgesehen und wurde später auf Ende 2019 verlängert. Darüber hinaus war aufgrund der Marktsituation (günstige Baukredite, Baupreiseentwicklung , spekulative Grundstückspreise) das Interesse an einer Antragstellung seitens der Investoren in Teilen gedämpft: Auf dem angespannten Wohnungsmarkt konnten sehr viel höhere Mieten abgerufen werden als gemäß Förderrichtlinie maximal zulässig waren. Bei der Aufstellung der Förderrichtlinie war das Bundesbauministerium bestrebt, die maximal zulässige Miete in enger Anlehnung an den BAföG-Satz festzulegen. Die auf die Innovationsleistungen bezogene Festbetragsförderung konnte in vielen Fällen diese Differenz nicht abdecken . Die ursprünglich zur Verfügung stehenden Fördermittel wurden folglich nicht ausgeschöpft. Nach derzeitigem Bearbeitungsstand werden 34 Mio. Euro (inklusive Begleitforschung ) aus Bundesmitteln abgerufen; die voraussichtlichen Gesamtinvestitionen belaufen sich auf rund 170 Mio. Euro. 18. Inwiefern hat das BMBF bei der Erarbeitung der Eckpunkte für das 26. BAföGÄndG die Studie „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden “ des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie (FiBS) berücksichtigt, die u. a. zu dem Schluss kommt, dass die Förderungssätze aufgrund ihrer unzureichenden Anhebung im vorhergehenden Jahrzehnt um ca. 10 Prozent niedriger seien, als sie es unter Berücksichtigung des Preisindexes sein müssten, und welche Schlüsse zieht sie aus der Studie bzgl. der Angemessenheit bzw. der Bedarfsgerechtigkeit der BAföG-Sätze? Nach § 35 BAföG sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ggf. neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.“ Drucksache 19/7454 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7454 Bei der Bedarfsermittlung hält die Bundesregierung an der seit Mitte der 70er Jahre bewährten Praxis fest, die geltenden Bedarfssätze in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Veränderungen der Lebenshaltungskosten, der Einkommensverhältnisse, des Konsumverhaltens, der finanzwirtschaftlichen Entwicklung und anderer auf Bedarfsdeckung zielender Sozialleistungen zu überprüfen , indem das Deutsche Studentenwerk (DSW) und das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW), gefördert vom BMBF, in regelmäßigen Abständen sog. „Sozialerhebungen“ durch Befragung von Studierenden durchführen und dadurch die Daten ermitteln, die auch für die Bedarfsermittlung eines „Normalstudenten“, d. h. eines außerhalb des Elternhauses lebenden ledigen Studierenden im Erststudium, relevant sind. In der Zusammenschau dieser spezifischen Befragungsergebnisse mit dem Anstieg des Preisindexes als Indikator der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird ermittelt, ob von einem Anstieg der Lebenshaltungskosten auch bei Studierenden auszugehen ist. Dabei kann der Förderungshöchstbetrag des BAföG nicht identisch sein mit den vom DZHW ermittelten durchschnittlichen monatlichen Ausgaben Studierender, denn als Durchschnittswert aus dem Ausgabenverhalten aller Studierender, also einschließlich derer aus finanziell gut situierten Elternhäusern, bezieht er naturgemäß auch eine deutliche Bandbreite subjektiver Maßstäbe für den jeweiligen Lebensstandard ein, die zum Teil über den von einer steuerfinanzierten Sozialleistung zu berücksichtigenden Bedarf hinausgehen. Hinzu kommt, dass das den Eltern zukommende Kindergeld im BAföG – anders als in anderen Sozialleistungsgesetzen – bei der Einkommensanrechnung vollständig unberücksichtigt bleibt. Dadurch steht den Eltern das Kindergeld auch dann ungeschmälert zur Verfügung , wenn mit Rücksicht auf ihr sonstiges Einkommen dem Auszubildenden der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG zusteht. Damit erhöht das Kindergeld potenziell den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden. An dem skizzierten Verfahren soll im Grundsatz auch in Zukunft festgehalten werden, um über die Jahre eine Vergleichbarkeit der Gründe für Anhebungen der Freibeträge und Bedarfssätze zu erhalten. 19. Warum unterscheidet sich der BAföG-Elternfreibetrag, der aktuell bei 1 715 Euro liegt, vom angemessenen Eigenbedarf laut Düsseldorfer Tabelle von 2 340 Euro (für Verheiratete), und was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, den BAföG-Elternfreibetrag mittelfristig auf den nach den Unterhaltstabellen angemessenen Eigenbedarf anzugleichen? Eine schematische Gegenüberstellung von Eigenbedarfen im Unterhaltsrecht und BAföG-Freibeträgen berücksichtigt die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Bereichen nicht angemessen. Eine vollständige Angleichung ist deshalb auch mittelfristig kein von der Bundesregierung angestrebtes eigenständiges Ziel der BAföG-Gesetzgebung. Das BAföG soll als steuerfinanzierte Sozialleistung generell nur subsidiär und grundsätzlich auch nur während einer (zeitlich begrenzten) Erstausbildung eingreifen , die andernfalls an mangelnder Finanzierbarkeit zu scheitern drohen könnte. Als Massenleistungsgesetz beschränkt sich das BAföG dabei mit entsprechenden Typisierungen und Pauschalierungen auf eine Unterscheidung der Freibeträge für das elterliche Einkommen danach, ob die Eltern jeweils zusammen oder getrennt leben. Das zivilrechtliche Unterhaltsrecht gilt hingegen für die Unterhaltsverpflichtung der Kinder bis zur Volljährigkeit und anschließender angemessener Ausbildung insgesamt und berücksichtigt gegenüber dem BAföG sehr viel detaillierter die individuellen Besonderheiten des Elternhauses im Hinblick Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auf die dort herrschenden Lebensverhältnisse und Absprachen mit dem unterhaltsberechtigten Kind auch für den geplanten Bildungswerdegang einschließlich seiner spezifischen Eigenbedarfe einerseits und der des oder der Unterhaltsverpflichteten selbst und im Verhältnis zueinander andererseits. So wird der individuellen Lebensstellung – und dem Verhältnis der Eltern zueinander – stärker Rechnung getragen, als es die pauschalen Regelungen im Massenleistungsverfahren des BAföG zulassen. Im Gegenzug eröffnet jedoch die Regelung des § 36 BAföG zur sog. Vorausleistung die Möglichkeit, dass dort, wo Eltern sich wegen der ihnen nur pauschal eingeräumten Freibeträge vom anrechenbaren Einkommen zur Zahlung des angerechneten Betrags als eigene Unterhaltsleistung an das Kind in Ausbildung außerstande sehen, BAföG-Zahlungen an das Kind bei sonst gefährdeter Ausbildung unter dem Vorbehalt späterer Regressnahme bei den Eltern vorausgeleistet werden. In dem anschließenden Regressverfahren werden dann die konkret bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche überprüft und führen ggf. dann trotzdem noch zur Entlastung der Eltern, soweit der Rückgriff mangels bestehender zivilrechtlicher Unterhaltspflicht nicht gelingt. Im Übrigen ist im Vergleich zu den Leitlinien nach der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen, dass sich im BAföG – anders als im Unterhaltsrecht – der elterliche Freibetrag mit der Zahl der Geschwisterkinder des Auszubildenden ggf. signifikant erhöht, nämlich um jeweils (derzeit) 520 Euro. Eine degressiv ausgestaltete Berücksichtigung von Geschwisterkindern mit je nach steigender Kinderzahl sinkenden Unterhaltsbeiträgen je Kind, wie in der Düsseldorfer Tabelle, gibt es im BAföG gerade nicht. Bei der unterhaltsrechtlichen Bemessung der Barunterhaltspflicht nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist zudem ggf. das hälftige Kindergeld abzuziehen, während dieses im BAföG vollständig anrechnungsfrei bleibt und weder den für die Anrechnung des Einkommens maßgeblichen Bedarfssatz des BAföG-Empfängers steigert noch den für Geschwisterkinder pauschal eingeräumten Freibetrag mindert. 20. In wie vielen Fällen gab es zwischen 2010 und 2018 keine Förderung nach dem BAföG aufgrund zu hohen Vermögens von Auszubildenden mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, und mit wie vielen zusätzlichen Geförderten rechnet die Bundesregierung durch die in den Eckpunkten vorgeschlagene Anhebung des Vermögensfreibetrags von derzeit jeweils 2 100 Euro auf 2 300 Euro? Zum ersten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach § 55 BAföG wird über die Ausbildungsförderung eine Bundesstatistik geführt ; die Erhebungsmerkmale sind in § 55 Absatz 2 BAföG detailliert geregelt. Erkenntnisse über abgelehnte Förderungsanträge aufgrund zu hohen Vermögens von Auszubildenden mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern sind der Bundesstatistik nicht zu entnehmen. Eine Quantifizierung der Mehrgeförderten durch die vorgeschlagene Anhebung des Vermögensfreibetrags von derzeit 2 100 Euro auf 2 300 Euro ist aufgrund des kleinen Betroffenenkreises nicht belastbar möglich. Drucksache 19/7454 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7454 21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag angesichts des lebenslangen Lernens (z. B. Aufnahme eines (Weiterbildungs-)Studiums in einer späteren Lebensphase), die Vermögensfreibeträge für die Auszubildenden selbst altersabhängig zu staffeln? Das BAföG ist kein Instrument zur Förderung des lebenslangen Lernens. Gefördert wird in der Regel bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die Altersgrenze für eine Förderung mit BAföG liegt bei 30 Jahren, bei einem Masterstudium bei 35 Jahren. Daher ist eine altersabhängige Staffelung von Vermögensfreibeträgen nicht sinnvoll. 22. In wie vielen Fällen ist die Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteils auch nach 20 Jahren nicht erfolgt? Dies betrifft rund 45 000 Fälle der aktuell rückzahlenden Darlehensnehmenden. 23. Wie und anhand welcher Indikatoren sollen nach Ansicht der Bundesregierung ehemals BAföG-Geförderte nachweisen, dass sie aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Lage den Darlehensanteil trotz nachweisbaren Bemühens nicht innerhalb von 20 Jahren tilgen konnten? Typischerweise wird ein solcher Nachweis durch Einkommensnachweise (etwa Steuerbescheide oder Bescheide über staatliche Ersatzleistungen) erbracht werden . 24. Plant die Bundesregierung eine Abschaffung oder Absenkung der Verschuldensobergrenze beim BAföG von derzeit 10 000 Euro? Durch die mit dem Entwurf für ein 26. BAföGÄndG vorgesehene zeitliche Begrenzung auf maximal zurückzuzahlende 77 monatliche Rückzahlungsraten statt der bisher rein betragsmäßigen Darlehensdeckelung auf maximal 10 000 Euro werden die Auswirkungen während der späteren Rückzahlungsphase künftig sozial gerechter verteilt. Die Darlehensrückzahlungsdauer von bisher regelmäßig 20 Jahren wird als künftig maximale Rückzahlungsdauer auch für diejenigen maßgeblich, die wegen geringen Einkommens vorübergehend von der Rückzahlung freigestellt werden. Die bisherige Hemmung des Ablaufs der Rückzahlungsdauer um bis zu zehn Jahre durch Freistellungen wegen geringen Einkommens soll entfallen. Im Gegenzug sollen allen nicht hinreichend leistungsfähigen Rückzahlungspflichtigen spätestens nach 20 Jahren alle bis dahin nicht getilgten Darlehensschulden aus früherem BAföG-Bezug endgültig erlassen werden, wenn sie ihren sonstigen Mitwirkungspflichten bei der Rückzahlung nachgekommen sind. So wird der Verschuldungsangst zum Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung für ein Hochschulstudium wirksam entgegengewirkt. Auch wer aufgrund eines Teilfreistellungsbescheids wegen geringen Einkommens nur zur Zahlung geringerer monatlicher Raten als 130 Euro herangezogen wird, wird dann nach Zahlung von 77 Raten endgültig von seiner Restschuld befreit, obwohl bis dahin eine Rückzahlungssumme von insgesamt 10 000 Euro noch gar nicht erreicht wurde. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung des Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent beim BAföG, und was ist das Ergebnis der Überprüfung des Darlehensanteil, die die Bundesregierung angekündigt hatte (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage „Umfang des offensichtlichen Wirksamkeitsverlusts beim BAföG“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/13325)? Mit der geplanten erheblichen Anhebung der Freibeträge und Bedarfssätze, einschließlich einer überproportionalen Erhöhung des Wohnkostenzuschusses, sichert die Bundesregierung auch in der laufenden Legislaturperiode die Verlässlichkeit der Ausbildungsförderung konsequent ab. Die Ergebnisse des 21. BAföG- Berichts, auf die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13325 hingewiesen wird, weisen nicht darauf hin, dass der 50-prozentige Darlehensanteil potentiell BAföG-Berechtigte von der Antragstellung abhält. Um möglichen Verschuldensängsten dennoch noch konsequenter zu begegnen, sollen aber mit dem 26. BAföGÄndG zudem die Rückzahlungskonditionen verbessert und sozial gerechter ausgestaltet werden. Überdies ist vorgesehen, statt der bisherigen verzinslichen Bankdarlehen in bestimmten Konstellationen (insbesondere Hilfe zum Studienabschluss) künftig zinslose Staatsdarlehen zu gewähren. 26. Warum hält die Bundesregierung es für angemessen, für das Deutschlandstipendium , das BAföG und das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs -BAföG) jeweils rund 1 Mio. Euro an Fachinformationen bzw. Werbung auszugeben, obwohl die Bedeutung des BAföG als Rechtsanspruch und des Aufstiegs-BAföG noch immer ungleich höher ist als die des Deutschlandstipendiums (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1700 „Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)“)? Der Umfang der für Fachinformationen vorgesehenen Mittel korreliert nicht notwendigerweise mit dem Finanzvolumen oder der Inanspruchnahme eines Programms bzw. einer Leistung. Die veranschlagten Mittel für Fachinformationen zum BAföG und zum AFBG sind der Höhe nach zur Erreichung des Informationszwecks angemessen und ausreichend. Das 2011 gestartete Deutschlandstipendium ist ein deutlich jüngeres Programm. Erklärtes Ziel ist es, wesentlich zu einer neuen Förder- und Stipendienkultur in Deutschland beizutragen. Da jedes Deutschlandstipendium zur Hälfte von privaten Förderern getragen wird, ist es von entscheidender Bedeutung, über das Programm angemessen zu informieren. 27. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung deswegen verhältnismäßig geringe Ausgaben für Fachinformationen beim BAföG eingeplant hat, weil das BAföG an Attraktivität verloren hat, was sich ja auch in beständig sinkenden Förderzahlen niederschlägt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1700 „Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)“)? Nein, es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Drucksache 19/7454 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7454 28. Beabsichtigt das BMBF, nach Inkrafttreten des 26. BAföGÄndG eine Werbekampagne für das BAföG zu starten, und was sollte aus Sicht der Bundesregierung besonders herausgestellt werden? Inwiefern ist die Bundesregierung bereits mit Studentenwerken und Studierendenvertretungen bzgl. einer Werbekampagne im Austausch, bzw. für wann ist ein solcher geplant? Die Überlegungen zu dieser Frage sind noch nicht abgeschlossen. 29. Wie viele BAföG-Erstanträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung unvollständig (absolut und prozentual), an welchen Formblättern bzw. Schritten scheitern besonders viele Antragsteller, und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der Verständlichkeit von Formularen und Bescheiden beim BAföG? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. Bekannt ist, dass die Unvollständigkeit von Anträgen häufig im Fehlen von Nachweisen für die im Formblatt gemachten Angaben begründet liegt. 30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausfülldauer und die Bearbeitungszeit beim Erstantrag seit der 25. BAföG-Novelle entwickelt (der Nationale Normenkontrollrat hatte 2010 in seinem Bericht „Einfacher zum Studierenden-BAföG“ eine durchschnittliche Ausfülldauer bei einem Erstantrag mit 5,5 Stunden beziffert, darunter 60 Minuten für das Zusammenstellen der Daten)? Der Bundesregierung liegen keine aktuelleren Zahlen vor. 31. Inwiefern hält die Bundesregierung kommerzielle Anbieter (z. B. www. meinbafoeg.de/; www.deinestudienfinanzierung.de/; www.studierenplus.de) für seriös, die versprechen, dass durch Nutzung derer Dienstleistungen der durchschnittliche Zeitaufwand für den BAföG-Antrag 30 Minuten betrage, auch vor dem Hintergrund, dass laut Normenkontrollrat allein das Zusammensuchen der Daten eine Stunde dauere (siehe Bericht des Normenkontrollrats „Einfacher zum Studierenden-BAföG“ von 2010)? Die Angebote kommerzieller Anbieter bewertet die Bundesregierung nicht. 32. Inwiefern lässt sich die Bundesregierung von den Ländern bzw. den zuständigen ausführenden Behörden unterrichten, wie sich die Dauer des Ausfüllens und der Bearbeitung der BAföG-Anträge sowohl generell für alle Geförderten als auch speziell für Geflüchtete entwickelt hat und welche gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Änderungen die ausführenden Behörden vorschlagen , um sowohl die Ausfülldauer als auch die Bearbeitungszeit zu verkürzen ? Was sind die Ergebnisse der jüngsten Unterrichtung? Hinweise zur Verbesserung von Formularen werden gesammelt und bei einer Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 BAföG geprüft und wenn möglich berücksichtigt. Der Bundesregierung ist dabei bewusst, dass der BAföG-Antrag für Antragsteller so verständlich wie möglich und für die Verwaltung, die den Antrag bearbeiten muss, so präzise wie möglich gehalten sein muss. Sie hat im Rahmen der letzten Neufassung der BAföG-Formblätter 2015/2016 zum Zweck der Verständlichkeit der Formblätter den Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutschen Bundestag beteiligt und dessen Vorschläge soweit möglich berücksichtigt . Die Entwicklung eines Formblatts steht immer im Spannungsfeld zwischen Bürgerfreundlichkeit auf der einen und den sich aus dem BAföG ergebenden Anforderungen an einen Förderungsantrag auf der anderen Seite. Das gilt sowohl für gedruckte Formblätter wie für online-Anträge. 33. Welche Verwaltungsvereinfachungen plant die Bundesregierung in dieser Wahlperiode beim BAföG umzusetzen (Vereinfachung des Gesetzes, weniger Anforderungen), welche Chancen bietet hierfür die Digitalisierung, und um wie viele Minuten lassen sich mit den Vereinfachungen Ausfüll- und Bearbeitungsdauer jeweils reduzieren? Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wird zurzeit in dem Projekt „Antragstellung BAföG-online“ daran gearbeitet, das BAföG künftig über das Verwaltungsportal des Bundes nutzerorientiert anzubieten. Die Länder sind unter Federführung von Sachsen-Anhalt in den Prozess eingebunden. Die Bundesregierung strebt dabei einen medienbruchfreien Prozess an, der zu vollständig auf elektronischem Weg durchgeführten Verwaltungsverfahren führt und für den Bürger einen praktikablen Zugang zu den Online-Verwaltungsleistungen bietet. Durch die Nutzung der Online-Antragstellung werden sich die Ausfüllund die Bearbeitungsdauer reduzieren. 34. Wie viele länder-unterschiedliche Antragsverfahren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Online-BAföG-Antrag, und welche Nachteile hat es aus Sicht der Bundesregierung, dass es keinen bundeseinheitlichen Online -Antrag gibt? Drei Dienstleister bieten unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Vorgaben länderspezifische Versionen an, denen die vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Antragsformulare zugrunde liegen. 35. In welchen Gremien und mit welchem Erfolg setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern dafür ein, dass es einen bundeseinheitlichen Onlineantrag beim BAföG gibt, zumal der Papierantrag bundeseinheitlich normiert ist über die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes “? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 33 und 34 verwiesen. 36. Wie viele medienbruchfreie BAföG-Anträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung 2016, 2017 und 2018 online gestellt worden, und wie hat sich ihr Anteil an allen BAföG-Anträgen entwickelt (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln sowie nach Übermittlungsart: eID-Funktion, DE- Mail, andere)? Die Bundesregierung hat die Nutzung der medienbruchfreien Antragstellung bundesweit für die Zeiträume 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 und 1. Juni 2017 bis 30. April 2018 erhoben. Die Ergebnisse sind der beigefügten Anlage zu entnehmen . Es werden nur vollumfänglich online gestellte Anträge berücksichtigt, die den gesetzlichen Vorgaben eID und De-Mail entsprechen. Weitere Übermittlungsarten sind nach aktueller Gesetzeslage nicht zugelassen. Drucksache 19/7454 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7454 37. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung so wenige medienbruchfreie BAföG-Online-Anträge gestellt, und welche Vereinfachungen im Sinne von mehr Nutzerfreundlichkeit hält die Bundesregierung für geboten? Nach Auskunft der Landesministerien ist ein wichtiger Grund für die verhältnismäßig geringe Nutzung der Möglichkeit der elektronischen Antragstellung, dass es bei den potentiellen Antragstellern vielfach an den technischen Voraussetzungen fehlt. Weder De-Mail noch eID nebst Lesegerät seien bei den potentiellen Antragstellern – wie auch in der Bevölkerung im Allgemeinen – hinreichend verbreitet . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 38. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes bezogen auf das BAföG? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 33 und 37 verwiesen. 39. Welchen Anteil an medienbruchfreien BAföG-Anträgen hält die Bundesregierung für realistisch, und inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis, in welchem Maß sich dadurch die Bearbeitungszeit bei den BAföG-Ämtern reduziert bzw. reduzieren soll? Gemessen an der aktuellen Nutzung der medienbruchfreien BAföG-Antragstellung wird der Anteil der Online-Anträge steigen. Prozentual lässt sich ein möglicher Anstieg nicht seriös prognostizieren. Die Bearbeitung in den Ämtern für Ausbildungsförderung wird sich bei medienbruchfreien Anträgen ebenfalls verkürzen lassen, da die Antragsdaten effektiver weiterverarbeitet werden können und zeitaufwändige Arbeitsschritte entfallen werden. Genaue Angaben über eine mögliche Verkürzung der Bearbeitungszeit liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor. 40. Welche nutzerfreundlichen Identifikationsverfahren will die Bundesregierung bezüglich der Antragstellung BAföG-Online prüfen lassen (siehe Umsetzungsstrategie Digitalisierung www.bundesregierung.de/breg-de/themen/ digital-made-in-de/bafoeg-online-1546688)? Derzeit werden die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den Einsatz von Elster-Zertifikaten geprüft. Für die Antragstellung nach BAföG sind Verfahren mit niedrigerem Vertrauensniveau (z. B. Benutzername Passwort-Kombination ) nicht ausreichend. 41. Was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden, damit die Antragstellung BAföG-Online barrierefrei erfolgen kann, um mehr Menschen mit Beeinträchtigungen digital zu erreichen? Wie und bis wann soll die Umsetzung erfolgen? Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes legt die Bundesregierung bei der Entwicklung eines nutzerfreundlichen Zugangs zur „Antragstellung BAföG-online“ Wert auf einen barrierefreien Zugang. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 42. Wann wird der 22 Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 (22. BAföG-Bericht) veröffentlicht , der planmäßig im Laufe des Jahres 2019 erscheinen soll, und kann die Bundesregierung zusichern, dass sie sich nicht für eine Verschiebung einsetzt ? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Eine als Entscheidungsgrundlage für etwaige Anpassungsvorschläge in einem nächsten Gesetzgebungsverfahren sinnvolle Zusammenstellung und Bewertung in einem Bericht der Bundesregierung ist frühestens möglich, wenn die BAföG-Statistik wenigstens für das Jahr 2020 vorliegt. 43. Warum ist der nach wie vor korrekte Hinweis, dass die Bedarfssätze und Freibeträge in der Vergangenheit insgesamt nicht regelmäßig in einem den Anstieg der Lebenshaltungskosten ausgleichenden Umfang angehoben wurden , wie er noch im 20. Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 enthalten war (Bundestagsdrucksache 18/460, Seite 50), im zuletzt erschienenen 21. BAföG-Bericht entfallen? Der Hinweis könnte fälschlich suggerieren, dass ein kontinuierlicher vollständiger Gleichlauf geboten wäre. Bei der Frage nach der bedarfsgerechten Höhe der Bedarfssätze und Freibeträge muss demgegenüber neben dem jeweiligen Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Einkommen nach § 35 BAföG stets auch der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden. 44. Warum enthalten die bisher bekannten Eckpunkte keine Indexierungen für eine dynamische, regelmäßige und automatische Erhöhung von Fördersätzen und Freibeträgen im BAföG? 45. Welche Indexierungen für eine dynamische, regelmäßige und automatische Erhöhung von Fördersätzen und Freibeträgen im BAföG hält die Bundesregierung für denkbar, und welche hält sie am ehesten für geeignet? Die Fragen 44 und 45 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 46. Warum hält die Bundesregierung daran fest, dass der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag des BAföG (71 Euro bzw. 15 Euro) nicht die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abdeckt (sie liegen ermäßigt bei 73,47 Euro bzw. 18,17 Euro), und was würde es kosten, die ermäßigten Beträge so zu anzuheben, dass die Kosten vollständig abgedeckt sind? Der Referentenentwurf des BMBF für ein 26. BAföGÄndG sieht vor, dass die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden auf 84 bzw. 25 Euro angehoben werden. Die Zuschläge sollen dabei künftig auch die durchschnittlichen Zusatzbelastungen durch den seit 2015 möglichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen. Zudem sieht der Entwurf insbesondere für Auszubildende, die ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und danach als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, künftig nachweisabhängig entsprechend höhere Zuschläge bis 155 Euro vor. Drucksache 19/7454 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7454 47. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil aller in Deutschland immatrikulierten Studierenden, die das 30. Lebensjahr bereits beendet haben, und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2010 bis 2918 jeweils entwickelt ? Die Entwicklung des Anteils der Studierenden über 30 Jahren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Studierende über 30 Jahren WS 2010/2 011 WS 2011/2 012 WS 2012/2 013 WS 2013/2 014 WS 2014/2 015 WS 2015/2 016 WS 2016/2 017 WS 2017/2 018 Anteil in Prozent, bezogen auf Studierende insgesamt 15,37 15,36 15,49 15,52 15,52 15,68 16,04 16,37 Quelle: Statistisches Bundesamt 48. Wie viele Studierende, die das 30. Lebensjahr bereits beendet haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2010 bis 2018 entwickelt? 49. Wie viele Anträge auf Fortbestehen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils gestellt, wie viele davon positiv beschieden (bitte unter Angabe der am häufigsten genannten Begründungen beantworten )? 50. Bei wie vielen freiwillig versicherten Studierenden wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils die Ausnahmeregelung nach § 245 Absatz 2 SGB V angewandt? Die Fragen 48 bis 50 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 51. Inwiefern könnten aus Sicht der Bundesregierung neben Krankheit, Behinderung oder Erziehungszeiten weitere Gründe, wie etwa ein später Studienwunsch beruflich Qualifizierter, ein Fortbestehen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V rechtfertigen? Studierende sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie nicht familienversichert sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V). Über die Frage, ob der Tatbestand für eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung im Einzelfall gegeben ist, hat die jeweils zuständige Krankenkasse eigenverantwortlich zu entscheiden. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband ) „Grundsätzliche Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs“ vom 6. Dezember 2017 veröffentlicht. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode familiären und persönlichen Gründe im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein müssen, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1992 – 12 RK 40/91 –, USK 92114). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtfertigt die Ausübung einer Berufstätigkeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums, um Berufserfahrung zu sammeln und die späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, das Überschreiten der Altersgrenze nicht. 52. Plant die Bundesregierung im Zuge der angekündigten BAföG-Novelle Änderungen bezüglich der Krankenversicherung für Studierende? Wenn ja, welche, und warum? Wenn nein, warum nicht? Im Zuge der angekündigten BAföG-Novelle plant die Bundesregierung derzeit keine Änderungen bezüglich der Krankenversicherung für Studierende. Die Bundesregierung beobachtet aber die krankenversicherungsrechtliche Situation von Studierenden aufmerksam, insbesondere im Hinblick auf einen ggf. erforderlichen Weiterentwicklungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. 53. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, dass auch über 30-Jährige entweder ermäßigte Krankenversicherungsbeiträge zahlen oder ihnen kostendeckende BAföG-Krankenversicherungszuschläge gezahlt werden? Welche Kosten würden jeweils entstehen? Mit der grundsätzlich geltenden Obergrenze von 30 Jahren für die Versicherungspflicht Studierender in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen die Belastungen der Solidargemeinschaft durch die niedrigen Beiträge der Studierenden in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Der Gesetzgeber begrenzt insoweit die beitragsrechtliche Privilegierung auf einen Altersabschnitt, in dem der Gesundheitszustand im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige zumeist noch nicht vorhanden sind. Die beitragsgünstige Versicherungspflicht als Studierende geht von dem Regelfall aus, dass das Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erwerb der Zulassungsvoraussetzung oder nach Wegfall sonstiger persönlicher oder familiärer, der Aufnahme des Studiums entgegenstehender Gründe aufgenommen wird. Ist die Verzögerung des Studienbeginns nicht durch solche Gründe gerechtfertigt und endet die Pflichtversicherung als Studierende, besteht die Möglichkeit, den Krankenversicherungsschutz in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV fortzuführen. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 52 verwiesen. Drucksache 19/7454 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7454 54. Warum hat die Bundesregierung in ihren Eckpunkten für ein 26. BAföGÄndG keine generelle Anhebung der Förderhöchstdauer für Studierende, die nahe Angehörige pflegen, vorgeschlagen? Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Rücksicht auf die Belastung dieser Gruppe zu nehmen? Im Rahmen der Förderungshöchstdauer ist eine Berücksichtigung der Pflege naher Angehöriger bislang abgelehnt worden, da das BAföG andere Instrumente vorsieht, um der zeitlichen Inanspruchnahme in einer solchen Situation gerecht zu werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/12794). 55. Warum plant die Bundesregierung ausweislich ihrer Eckpunkte für ein 26. BAföGÄndG keine Teilzeitförderung für Studierende, die aufgrund von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Behinderung oder schwerer chronischer Krankheit kein Vollzeitstudium aufnehmen können? Das BAföG sieht bereits flexible Verlängerungsmöglichkeiten der Förderung einer Vollzeitausbildung für bestimmte Lebenslagen vor, die jedenfalls Studierende nutzen können und dies auch tun (u. a. Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit, Behinderung und Mitwirkung in Gremien studentischer Selbstverwaltung ). 56. Warum hat die Bundesregierung in ihren Eckpunkten für ein 26. BAföGÄndG keine Förderung eines Orientierungssemesters aufgenommen , zum Beispiel durch Förderung der Regelstudienzeit plus ein Semester , wie es dem Vernehmen nach das BMBF und die Länder auf Arbeitsebene bereits im Jahr 2012 erarbeitet haben? Studiengänge mit vorgelagerten Orientierungssemestern, mit gestreckten oder verlängerten Studieneingangsphasen werden besonders im MINT-Bereich erwogen und zum Teil an den Hochschulen auch schon angeboten, um Studierenden mit nicht ausreichenden schulischen Vorkenntnissen dennoch ein Studium in diesen für den Arbeitsmarkt relevanten Fächern zu ermöglichen. Die Ausbildung in diesen Studiengängen kann bereits nach geltendem Recht gefördert werden. Allgemeine Förderungsvoraussetzung ist dabei – wie auch in den regulären Studiengängen –, dass das Studium auch in der „Orientierungsphase“ nachweislich in Vollzeit durchgeführt wird. Die Förderungshöchstdauer richtet sich grundsätzlich nach der für das jeweilige Studienmodell festgelegten verlängerten Regelstudienzeit einschließlich der Dauer der Orientierungsphase. Das Förderungsrecht folgt in der Praxis bereits den Entwicklungen an den Hochschulen, ohne dass eine gesetzliche Anpassung in dem Bereich notwendig wäre. Das bestehende BAföG-System und die Regelungen zum Fachrichtungswechsel bieten bereits eine gewisse Flexibilität für nachträgliche Korrekturen der ursprünglichen Studienentscheidung während einer zuzubilligenden Orientierungsphase . Ein Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsrechtlich aus wichtigem Grund bei einem Neigungs- oder Eignungsmangel möglich. Beim erstmaligen Wechsel vor dem 3. Fachsemester wird der wichtige Grund sogar vermutet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 57. Inwiefern hat die Bundesregierung überprüft, ob der Kinderzuschlag im BAföG von 130 Euro je Kind ausreicht? Der ursprünglich mit steigender Kinderzahl degressiv gestaffelte Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG wurde mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz einheitlich für jedes Kind unter zehn Jahren gleich bemessen und auf 130 Euro angehoben. Er soll pauschal auch den zusätzlichen Finanzierungsbedarf decken, der typischerweise für notwendige Kinderfremdbetreuung außerhalb der regulären Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung zusätzlich entsteht (z. B. für einen Babysitter). Als zweckbestimmte Sozialleistung ist der Kinderbetreuungszuschlag grundsätzlich bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und wird zudem auch für Studierende zu 100 Prozent als Zuschuss geleistet. Hinweise darauf, dass die derzeitige Pauschale regelmäßig nicht mehr ausreichen könnte, um gelegentliche zusätzliche Fremdbetreuung finanzieren zu können, die für die Durchführung der Ausbildung erforderlich sind, liegen der Bundesregierung nicht vor. 58. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich nach der 25. BAföG-Novelle, die eigentlich eine Förderungslücke zwischen Bachelor- und Masterstudium schließen sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2663), eine neue Lücke aufgetan hat, die vom Verwaltungsgericht Minden bereits bestätigt wurde (siehe VG Minden 6 K 902/18), und wie und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung , diese Förderlücke zu schließen? Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden (Az.: 6 K 902/18) ist der Bundesregierung bekannt. Das BAföG sieht seit der 25. BAföG-Novelle für den Fall der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium in § 7 Absatz 1a Satz 3 BAföG die Förderung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über die Zulassung vor. Der Gesetzgeber hat sich dabei am Hochschulrecht der Länder orientiert und für die Übergangszeit zwischen Bachelor und Master eine klare Lösung geschaffen – nämlich die Förderung bei vorläufiger Zulassung zum Masterstudium . Die Möglichkeit der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium ist überwiegend in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt und von den Hochschulen in den Studienordnungen auch regelmäßig umgesetzt worden. Einige Hochschulen – wie die Hochschule in dem angesprochenen Fall des Verwaltungsgerichts Minden – machen von den landesrechtlichen Regelungen keinen Gebrauch und sehen in ihrer Studienordnung keine vorläufige Immatrikulation vor, sondern immatrikulieren die Studierenden beispielsweise rückwirkend. Diesen Hochschulen steht es frei – und es sollte von ihnen auch erwartet werden dürfen –, ihre Verwaltungspraxis an die im Förderungsrecht bereits abgebildete und im Landeshochschulrecht für solche Fälle vorgesehene Möglichkeit sowie die gängige Praxis anzupassen, um ihren auf Förderung nach dem BAföG angewiesenen Studierenden eine lückenlose Förderung zu ermöglichen. Drucksache 19/7454 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7454 59. Warum hält die Bundesregierung an dem Grundsatz fest, dass sowohl bei inländischen als bei geflüchteten Studierenden ein Fachrichtungswechsel ohne Verlust des BAföG-Anspruchs nach dem vierten Semester nur aus unabweisbaren Gründen erfolgen kann, obwohl bei Geflüchteten ihr Studium im Herkunftsland nicht vergleichbar ist, wie zum Beispiel in den Rechtswissenschaften in islamisch geprägten Ländern? Inwiefern und in welchen Gremien setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es beim Fachwechsel für Geflüchtete flexiblere Ausnahmen gibt? Die Regelung des § 7 Absatz 3 BAföG bietet mit ihrem gestuften System die gebotene Balance zwischen der sparsamen Verwendung der steuerfinanzierten staatlichen Ausbildungsförderung einerseits und der bildungspolitisch gebotenen Rücksichtnahme auf individuelle Umstände andererseits, die Auszubildende zu einer Korrektur ihrer ursprünglich getroffenen Ausbildungsentscheidung bewegen können. Das BAföG ist ein Sozialleistungsgesetz, das mit seinen Leistungen nur nachrangig für eine erste, umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Ausbildung eintritt. Entsprechend ist von den Auszubildenden zu erwarten, dass sie sich, sobald ernsthafte Zweifel an Eignung oder Neigung für eine gewählte Ausbildung auftreten, hierüber Gewissheit verschaffen und unverzüglich die Konsequenzen ziehen. Diese Grundsätze gelten für inländische wie ausländische Studierende gleichermaßen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat bei seinen Entscheidungen zu Geflüchteten stets darauf abgestellt, dass Nachteile ausgeglichen werden sollen, aber keine Begünstigung erfolgen soll. Ein solcher Nachteilsausgleich zugunsten Geflüchteter findet bereits statt, indem ihnen die Möglichkeit der Förderung in Deutschland trotz vorheriger abgeschlossener oder begonnener Ausbildung im Heimatland überhaupt eröffnet wird. Im weiteren Verlauf gelten dann für Geflüchtete im Zusammenhang mit einem Fachrichtungswechsel allerdings die gleichen Regelungen wie für inländische und sonstige ausländische Auszubildende. Die Flucht als solche stellt daher keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar. Vielmehr müssen sich auch Geflüchtete, ebenso wie alle anderen Auszubildenden, an der einmal getroffenen Berufswahl festhalten lassen, sofern die Ausbildung zumindest in Teilen mit einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Ist eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland nicht möglich, wird der Auszubildende auch nicht daran festgehalten. Unabhängig davon bestehen weitere Regelungen, die der besonderen Situation ausländischer Auszubildender – und damit auch der Situation Geflüchteter – Rechnung tragen. Beispielsweise bleiben bei der Anrechnung der Fachsemester bis zu zwei Semester als Auslandssemester anrechnungsfrei. Zudem bleiben die im Heimatland absolvierten Fachsemester, die nur dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung dienten, unberücksichtigt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7454 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 60. Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung der Entschließung des Bundesrats (siehe Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 2018, Bundesratsdrucksache 123/18 (B)), in der länder- und lagerübergreifend die Bundesregierung aufgefordert wird, die Förderlücke für ausbildungs- bzw. studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten zu schließen (die Bundesregierung hatte bereits im Juni angekündigt, „sich daher mit der Thematik in dieser Legislaturperiode weiter zu befassen“, siehe Bundestagsdrucksache 19/2459)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2459 verwiesen. Das Thema wird in der Bundesregierung weiterhin geprüft. Derzeit erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. 61. Welche Übergangsregelungen beim BAföG plant die Bundesregierung bezüglich des bevorstehenden Ausscheidens Großbritanniens aus der Europäischen Union („Brexit“) sowohl für deutsche und britische Auszubildende, und wie groß ist die Gruppe, die von diesen Regelungen betroffen ist? Mit einer Übergangsregelung im BAföG soll für deutsche und britische Auszubildende , die von einem ungeordneten Brexit betroffen sind und die zum Zeitpunkt des Austritts eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung (Studium oder schulische Ausbildung) betreiben, Vertrauensschutz gewährt werden. Unbillige Härten durch ggf. drohende Ausbildungsabbrüche sollen dadurch verhindert werden , dass in dieser Konstellation BAföG-Förderung bis zum Ende des begonnenen Ausbildungsabschnitts ermöglicht wird. Betroffen ist zum einen die Förderung von Ausbildungen an Ausbildungsstätten im Vereinigten Königreich, zum anderen die Förderungsberechtigung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen. Der entsprechende Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wurde von der Bundesregierung am 12. Dezember 2018 beschlossen. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 358 Auszubildende (davon 91 Schülerinnen und Schüler sowie 267 Studierende) mit britischer Staatsangehörigkeit gefördert. Im gleichen Zeitraum erhielten 4 495 Auszubildende BAföG-Förderung im Rahmen einer Ausbildung im Vereinigten Königreich (davon 163 Schülerinnen und Schüler sowie 4 332 Studierende). 62. Hat der bevorstehende Brexit nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Auswirkungen auf das BAföG dergestalt, dass mehr britische Studierende zum Studium nach Deutschland kommen bzw. weniger deutsche Studierende nach Großbritannien gehen (bitte Zahlen angeben)? Insgesamt studierten 2016/2017 13 735 deutsche Studierende im Vereinigten Königreich. Dies waren im Vergleich zum Vorjahr 2,3 Prozent mehr (13 425). Die Zahl britischer Studierender in Deutschland hat sich 2017/2018 auf 2 130 von 2 048 im Vorjahr erhöht. Die Zahlen lassen bislang keinen Rückschluss auf (negative ) Effekte des Brexits zu. Drucksache 19/7454 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 19/6408 der Fraktion der BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Fallzahlen elektronische Antragstellung 01. August 2016 bis 31. Mai 2017 Land Antragsteller Anzahl eID-Anträge Anzahl DE-Mail-Anträge Berlin Studierende 33 - Schüler 2 - Brandenburg Studierende 7 - Schüler 1 - Baden- Württemberg Studierende - 57 Schüler - 0 Bayern Studierende 52 - Schüler 12 - Bremen Studierende - - Schüler - - Hessen Studierende 33 - Schüler 1 - Hansestadt Hamburg Studierende - - Schüler - - Mecklenburg- Vorpommern Studierende 2 - Schüler - Niedersachen Studierende - 23 Schüler - 24 Nordrhein- Westfalen Studierende 33 - Schüler 4 - Rheinland- Pfalz Studierende - 3 Schüler - - Saarland Studierende - - Schüler - - Sachsen-Anhalt Studierende - - Schüler - - Sachsen Studierende 7 - Schüler 2 - Schleswig- Holstein Studierende 11 - Schüler 3 - Thüringen Studierende - - Schüler - - Studierende 178 83 Schüler 25 24 Online-Anträge Studierende 261 Online-Anträge Schüler 49 Online-Anträge gesamt 310 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7454 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Fallzahlen elektronische Antragstellung 01. Juni 2017 bis 30. April 2018 Land Antragsteller Anzahl eID-Anträge Anzahl DE-Mail-Anträge Berlin Studierende 81 - Schüler 2 - Brandenburg Studierende 12 - Schüler 5 - Baden- Württemberg Studierende - 61 Schüler - 6 Bayern Studierende 126 - Schüler - - Bremen Studierende 2 - Schüler - - Hessen Studierende 44 - Schüler 3 - Hansestadt Hamburg Studierende 47 - Schüler 3 - Mecklenburg- Vorpommern Studierende 8 - Schüler - - Niedersachen Studierende - 33 Schüler - 4 Nordrhein- Westfalen Studierende 53 - Schüler 23 - Rheinland- Pfalz Studierende 10 7 Schüler - 1 Saarland Studierende - 4 Schüler - 1 Sachsen-Anhalt Studierende - 10 Schüler - - Sachsen Studierende 14 - Schüler - - Schleswig- Holstein Studierende 25 - Schüler 2 - Thüringen Studierende - 3 Schüler - - Studierende 422 118 Schüler 38 12 Gesamt 460 130 Online-Anträge Studierende 540 Online-Anträge Schüler 50 Online-Anträge gesamt 590 Drucksache 19/7454 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333