Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/747 19. Wahlperiode 14.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/509 – Reaktionen auf Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland seit 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Sommer 2013 wurde durch die Veröffentlichungen auf der Basis der Dokumente von Edward Snowden und anschließend durch die Arbeit des 1. Untersuchungsausschusses in der 18. Wahlperiode (NSA-UA) eine intensive Debatte über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland in Gang gesetzt . Diese Debatte hat zuletzt im Zusammenhang mit der bekannt gewordenen Bespitzelung türkischer und kurdischer Oppositioneller durch den türkischen Geheimdienst neue Nahrung erhalten. Hinzu traten die bekannt gewordenen Fälle des, mutmaßlich durch eine Geheimdienstoperation aus Berlin nach Vietnam entführten Trinh Xuan Thanh (www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/trinh-xuanthanh -vietnam-geschaeftsmann-entfuehrung-prozess) sowie des im Auftrag des iranischen Geheimdienstes ausgespähten SPD-Politikers Reinhold Robbe (www. tagesschau.de/ausland/iranischer-botschafter-101.html). Die Bundesregierung hat sich im Zusammenhang mit der Arbeit des NSA-UA dahingehend positioniert, dass die Spionageabwehr inzwischen einen 360°- Blick pflege und auch geheimdienstliche Aktivitäten von Partnern in Deutschland nunmehr Gegenstand der Abwehrbemühungen der deutschen Behörden seien. Parallel zur Arbeit des NSA-UA war u. a. bekannt geworden, dass ein damaliger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes u. a. für US-amerikanische Geheimdienste spioniert hatte. Zuletzt sah sich die Bundesregierung wegen der Unzumutbarkeit der Beibringung der erbetenen Informationen außer Stande, dem Deutschen Bundestag auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Auskunft über die den Stellen des Bundes seit 2015 bekannt gewordenen Hinweise auf nachrichtendienstliche Tätigkeiten ausländischer Geheimdienste in Deutschland zu erteilen (Bundestagsdrucksache 19/386). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/747 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die vorliegende Kleine Anfrage ist sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des für eine Beantwortung erforderlichen Verwaltungsaufwandes vergleichbar mit der im Dezember 2017 gestellten Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland seit 2015“ (Bundestagsdrucksache 19/256). 1. In wie vielen Fällen haben Stellen des Bundes seit 2015 aufgrund von Hinweisen auf nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in Deutschland selbst Vorgänge zur Untersuchung, Auswertung, Ermittlungen oder Beobachtungen eingeleitet (bitte nach Jahren und beteiligten Stellen des Bundes auflisten)? Das parlamentarische Informations- und Auskunftsrecht steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Beibringung der erbetenen Informationen. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dies ist vorliegend mit Ausnahme der Antworten zu den Fragen 5 bis 11 nicht der Fall. Mit Frage 1 wird um Auskunft zu den aufgrund von Hinweisen über Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland seit 2015 eingeleiteten Vorgängen gebeten. Insbesondere bei den drei Nachrichtendiensten des Bundes wäre damit zur Beantwortung der Frage ein unverhältnismäßig großer Aktenbestand zu überprüfen. Der weit überwiegende Teil des zu sichtenden Aktenbestandes müsste mittels einer intensiven Recherche händisch ermittelt werden. Im Ergebnis würde die erforderliche Sichtung der in Frage kommenden Akten einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten. Angesichts des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen und der Notwendigkeit der überwiegend manuellen Recherche wäre eine umfassende Beantwortung der Frage in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen üblichen Zeit nicht möglich. Auch eine etwaige Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Somit ist eine Beantwortung der Frage 1 insgesamt mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und daher nicht möglich. Detaillierte Angaben zur konkreten Begründung des unzumutbaren Aufwands sind der Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls bzw. aus Geheimhaltungsgründen in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil nicht möglich. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung des weiteren Antwortteils ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, sind nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen oder Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswir- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/747 ken. Aus dem Bekanntwerden des in Betracht kommenden Umfangs der Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) über Aktivitäten fremder Nachrichtendienste in Deutschland und der zur Sichtung des betreffenden Akten- bzw. Dateibestandes jeweils erforderlichen Ressourcen können Rückschlüsse auf das Tätigwerden der Nachrichtendienste des Bundes zur Beschaffung und Auswertung einschlägiger Informationen bzw. auf deren personelle Kapazitäten gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes in einem besonders sensiblen Bereich beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Die weitere Antwort zu Frage 1 ist daher als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH“ eingestuft und wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt *. 2. In wie vielen Fällen waren Ausgangspunkt für die in Frage 1 genannten Vorgänge Informationen, die den Bundesbehörden jeweils entweder von Landesbehörden , ausländischen Behörden, von Betroffenen derlei Aktivitäten selbst oder aufgrund eigener Tätigkeit bekannt wurden? 3. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge dauert die Bearbeitung der eingeleiteten Vorgänge noch an, und welche Stellen des Bundes sind an der Überprüfung, Untersuchung, Auswertung, Ermittlungen oder Beobachtungen und Ermittlung in diesen Fällen jeweils beteiligt? 4. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben sich die Hinweise auf nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in Deutschland nicht bestätigt, und welche Stellen des Bundes waren an der Überprüfung und Ermittlung in diesen Fällen jeweils beteiligt? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Fragen 2 bis 4 beziehen sich – wie von den Fragestellern ausdrücklich erwähnt – jeweils direkt auf die von ihnen erwartete Antwort auf die Frage 1. Damit stehen die Fragen 2 bis 4 in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang zu Frage 1 und können daher wegen nicht möglicher, weil nicht zumutbarer Beantwortung der Frage 1 ebenfalls nicht im erbetenen Sinne beantwortet werden. 5. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben die Hinweise auf nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in Deutschland ein justizförmliches Verfahren nach sich gezogen? Unter dem Begriff „justizförmliches Verfahren“ versteht die Bundesregierung Ermittlungsverfahren einer Staatsanwaltschaft. Ein Ermittlungsverfahren ist gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gegeben sind. Die Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Boden beziehungsweise für einen ausländischen Geheimdienst auf deutschem Boden kann insbesondere nach § 99 des Strafgesetzbuchs (StGB) – geheimdienstliche Agententätigkeit – strafbar sein. Für die Verfolgung entsprechender Straftaten ist der * Die Bundesregierung des Innern hat einen Teil der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/747 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gemäß § 142a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig . Im angefragten Zeitraum hat die Bundesanwaltschaft folgende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 StGB oder wegen eines sonstigen Spionagedelikts eingeleitet: 2015: 14 2016: zehn 2017: 35 2018: zwei 6. Wie viele der in Frage 5 genannten Vorgänge sind nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen (bitte nach Jahr, Art der Abschlussentscheidung und beteiligten Behörden auflisten)? Von den im Jahr 2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden vier Verfahren durch Einstellung und ein Verfahren durch eine rechtskräftige Verurteilung beendet . Von den im Jahr 2016 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden drei Verfahren durch rechtskräftiges Urteil beendet. Ein Verfahren wurde an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Von den im Jahr 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden drei Verfahren durch Einstellung beendet. 7. In wie vielen der in Frage 5 genannten Vorgänge richtete sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßlich gegen in Deutschland lebende oder tätige Privatpersonen , Organisationen oder Gruppierungen (bitte nach Herkunftsland der betroffenen Personen, Organisation oder Gruppierung auflisten)? 8. In wie vielen der in Frage 5 genannten Vorgänge richtete sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßlich gegen wirtschaftliche Konkurrenzunternehmen ? 9. In wie vielen der in Frage 5 genannten Vorgänge richtete sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßlich gegen Einrichtungen der Verwaltung des Bundes oder der Länder? 10. In wie vielen der in Frage 5 genannten Vorgänge richtete sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßlich gegen Parlamentarierinnen und Parlamentarier des Deutschen Bundestages oder in den Ländern? 11. In wie vielen der in Frage 5 genannten Vorgänge richtete sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit ausländischer Geheimdienste nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßlich gegen Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung? Die Fragen 7 bis 11 werden zusammen beantwortet. Diese Fragen können nur in den Fällen beantwortet werden, in denen es zu einer Anklage beziehungsweise Verurteilung gekommen ist. In den übrigen Fällen könnten die Antworten die laufenden Ermittlungen gefährden. Von einer Einbeziehung der eingestellten Ermittlungsverfahren wird abgesehen, weil die Ermittlungen gerade keinen Anlass zur Erhebung einer Klage gegeben haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/747 In einem im Jahr 2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahren, in dem es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, wurden deutsche und indische sowie je eine srilankische, maledivische, pakistanische, bulgarische, iranische Privatperson ausgespäht. In einem im Jahr 2016 eingeleiteten Ermittlungsverfahren, das durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist, wurde eine deutsche Privatperson ausgespäht . In einem weiteren im Jahr 2016 eingeleiteten Ermittlungsverfahren, das ebenfalls durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, wurden deutsche Privatpersonen wegen ihrer Mitarbeit in einer deutschen Behörde ausgespäht. Zudem wurde in einem ebenfalls im Jahr 2016 eingeleiteten und durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ein türkischer Privatmann kurdischer Abstammung ausgespäht. 12. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben Stellen des Bundes wegen eines solchen Falles gegenüber Vertretern der Herkunftsstaaten der ausländischen Geheimdienste um Aufklärung nachgesucht? 13. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben Stellen des Bundes wegen eines solchen Falles gegenüber Vertretern der Herkunftsstaaten der ausländischen Geheimdienste den Abzug von Mitarbeitern aus Deutschland verlangt und in wie vielen Fällen wurden Mitarbeiter tatsächlich abgezogen? 14. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben Stellen des Bundes wegen eines solchen Falles die Zusammenarbeit mit einem Herkunftsstaat der ausländischen Geheimdienste a) überprüft und b) verändert? Falls eine solche Änderung vorgenommen wurde, wie wurde die Zusammenarbeit geändert, und wie haben die betroffenen Staaten reagiert? 15. In wie vielen, ggf. in Bezug zu welchen der in Frage stehenden Vorgänge, haben Behörden des Bundes in Bezug auf der nachrichtendienstlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland verdächtige Staaten bzw. von diesen beauftragte Stellen (verstärkt) von der Befugnis in § 19 Absatz 5 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) (resp. § 24 Absatz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes i. V. m. § 19 Absatz 5 Satz 6 BVerfSchG) Gebrauch gemacht, über den Verbleib und die Verwendung eigener dorthin übermittelter personenbezogener Informationen Auskunft zu erhalten? 16. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Privatpersonen stattgefunden haben? 17. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von juristischen Personen des Privatrechts bzw. (teil)rechtsfähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts stattgefunden haben? 18. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Presseorganen oder Redaktionen stattgefunden haben ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/747 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in den Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr der Parlamente des Bundes oder der Länder stattgefunden haben? 20. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von öffentlichen Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Kommunen stattgefunden haben? 21. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob nachrichtendienstliche Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Unternehmen stattgefunden haben? 22. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob ausländische Nachrichtendienste eigene Mitarbeiter in Deutschland einsetzen? 23. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge war Gegenstand des Vorganges , dass und ob ausländische Nachrichtendienste Auftragnehmer aus a) Deutschland oder b) aus einem Drittstaat in Deutschland einsetzen? 24. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben Stellen des Bundes bekannte oder potenzielle Betroffene einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in Deutschland informiert? 25. In wie vielen der in Frage 1 genannten Vorgänge haben Stellen des Bundes bekannte oder potenzielle Betroffene einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ausländischer Geheimdienste in Deutschland nicht informiert, und warum nicht? Die Fragen 12 bis 25 werden gemeinsam beantwortet. Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Fragen 12 bis 25 beziehen sich – wie von den Fragestellern ausdrücklich erwähnt – jeweils direkt auf die von ihnen erwartete Antwort zu Frage 1. Damit stehen die Fragen 12 bis 25 in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang zu Frage 1 und können daher wegen nicht möglicher, weil nicht zumutbarer Beantwortung der Frage 1 ebenfalls nicht im erbetenen Sinne beantwortet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333