Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7486 19. Wahlperiode 01.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Johannes Vogel (Olpe), Pascal Kober, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7053 – Finanzielle Auswirkungen der Anrechnung der sogenannten Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden grundsätzlich sämtliche Renteneinkünfte als Einkommen berücksichtigt und entsprechend angerechnet. Das gilt auch für die Einkommen aus sogenannten Mütterrenten , also Rentenzahlungen, die aufgrund der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten erfolgen. Nicht zum Einkommen und somit anrechnungsfrei sind u. a. Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei allen später als 1921 geborenen Müttern ist die sogenannte Mütterrente nicht anrechnungsfrei. Bei der Verwertung von Vermögen sind u. a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5 000 Euro, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen (www.bmas.de). Festzuhalten bleibt, dass sich die Zahlbeträge der rein steuerfinanzierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um die ausgezahlten Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung vermindern, auch wenn, wie bei den „Mütterrenten“, für diese zuvor keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge geleistet wurden. 1. Wie viele Frauen und Männer erhalten aufgrund von anerkannten Kinderziehungszeiten eine „Mütterrente“ (bitte nach Bundesländern und Höhe der „Mütterrente“ aufschlüsseln)? Bei der sogenannten Mütterrente handelt es sich nicht um eine eigene Rentenart, sondern um die Ausweitung der schon zuvor geltenden Kindererziehungszeitenregelung . Bis Juni 2014 wurde für die Erziehung von vor dem Jahr 1992 geborenen Kindern die Kindererziehung in der Weise anerkannt, dass dem erziehenden Elternteil die ersten zwölf Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden . Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde diese Zeit ab Juli 2014 um zwölf auf 24 Monate verlängert. Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7486 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode -Stabilisierungsgesetz wird seit dem 1. Januar 2019 ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Das heißt, die Ausweitung der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung betrifft Rentnerinnen und Rentner, die vor dem Jahr 1992 geborene Kinder erzogen haben. Im Rentenbestand am 31. Dezember 2017 profitierten rund 9,7 Millionen Mütter bzw. Väter von dieser Regelung. Die Aufteilung nach Bundesländern kann folgender Tabelle entnommen werden. Korrespondierende Daten zur Höhe der „Mütterrente“ liegen nicht vor, da es sich nicht um eine eigene Rentenart handelt und die Bewertung der Kindererziehungszeit nur ein Bestandteil der gesamten Rentenberechnung ist. Anzahl der Renten mit berücksichtigten Kind(ern) mit Geburt vor dem 1. Januar 1992 2. Wie viele Frauen und Männer, die eine „Mütterrente“ erhalten, haben zugleich Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (bitte nach Grundsicherung und Erwerbsminderung aufschlüsseln)? 3. Um welche durchschnittliche Summe fällt der Zahlbetrag der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung bei diesen Personen aufgrund der Anrechnung der „Mütterrente“ geringer aus? 4. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die durch die Anrechnung der „Mütterrente “ auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Bundeshaushalt eingespart wurde (bitte einzeln für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2014 aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die amtliche Sozialhilfestatistik erfasst bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zwar eine Vielzahl anrechenbarer Einkommen, u. a. auch Altersrenten, aber ohne weitere Aufgliederung hinsichtlich des Einflusses verschiedener rentenrechtlicher Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrags. Insofern liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor, wie viele Menschen, bei deren Rente Kindererziehungszeiten Schleswig-Holstein 339.869 Hamburg 157.309 Niedersachsen 924.247 Bremen 71.403 Nordrhein-Westfalen 1.893.304 Hessen 645.864 Rheinland-Pfalz 446.394 Baden-Württemberg 1.119.538 Bayern 1.338.911 Saarland 114.566 Berlin (West) 199.813 Berlin (Ost) 149.485 Mecklenburg-Vorpommern 262.275 Brandenburg 387.890 Sachsen-Anhalt 378.658 Sachsen 667.801 Thüringen 354.952 Bundesgebiet 9.452.279 Insgesamt (einschl. Ausland) 9.688.251 Bundesland des Wohnortes des Rentenempfängers Renten mit Zeiten der Kindererziehung Quelle: Deutsche Rentenversicherung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7486 berücksichtigt werden, diese auf die Grundsicherung im Alter angerechnet bekommen . Entsprechend liegen auch keine statistischen Daten zum Umfang der Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. 5. Hält es die Bundesregierung für angemessen, die Beitragszahler der gesetzlichen Rentenversicherung mit der „Mütterrente“ zu belasten und andererseits durch die Anrechnung der „Mütterrenten“ auf die Grundsicherung im Alter Einsparungen im Bundeshaushalt zu erzielen? Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 wurden die Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der sogennanten Mütterrente weiter verbessert und gleichzeitig die Beitragslast für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft stabilisiert. Die Einführung einer doppelten Sicherungslinie (Haltelinie) für das Rentenniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei maximal 20 Prozent bis zum Jahr 2025 stärkt die Verlässlichkeit der Rentenversicherung. Die Finanzierung ist im Gesetzentwurf zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4668) detailliert dargestellt. Für die Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder um ein halbes Jahr auf 2,5 Jahre fallen in der gesetzlichen Rentenversicherung Mehrausgaben in Höhe von rund 3,8 Mrd. Euro an. Im Gesetzentwurf ist auch dargelegt, dass die Finanzwirkungen der einzelnen Maßnahmen im Kontext der doppelten Sicherungslinie zu sehen sind, deren Kosten nicht isoliert quantifiziert werden können. Die Finanzierung wird durch zusätzliche Bundesmittel sichergestellt und steht in keinem Sachzusammenhang mit der Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 6. Kann die Bundesregierung die Kosten der „Mütterrente II“ für die gesetzliche Rentenversicherung und den durch die „Mütterrente II“ ausgelösten Spareffekt bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung beziffern ? Wenn nein, beabsichtigt sie, entsprechende Berechnungen anzustellen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. 7. Kann die Bundesregierung darstellen, wie sich die Kosten für „Mütterrenten “ der gesetzlichen Rentenversicherung und parallel die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten zum Haushalt der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt haben (bitte Zeitreihe seit 1999 erstellen)? Die Ausgaben für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und -leistungen seit dem Jahr 1999 (ohne darauf entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Hierbei handelt es sich zum überwiegenden Teil um Renten, die auf Erziehungsleistungen für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder entfallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7486 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausgaben für Leistungen der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Die Höhe der Beträge des Bundes für Kindererziehungszeiten gemäß § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ein Zusammenhang zwischen den beiden nachgefragten Zeitreihen besteht nicht. Die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten sind nach ihrem Wortlaut Beiträge und werden somit für die Erziehungsleistungen unter dreijähriger Kinder für das aktuelle Jahr gezahlt. Im Gegensatz dazu ergeben sich die Ausgaben für Leistungen der Kindererziehung aus Rentenleistungen, in denen Kindererziehungszeiten aus vor dem Renteneintritt liegenden Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Diese Leistungen ergeben sich also aus einer Kindererziehung in der Vergangenheit. 1999 5.150 2000 5.900 2001 6.100 2002 6.250 2003 6.350 2004 6.350 2005 6.350 2006 6.300 2007 6.300 2008 6.350 2009 6.400 2010 6.400 2011 6.450 2012 6.550 2013 6.450 2014 9.700 2015 13.250 2016 14.000 2017 14.250 Quelle: Deutsche Rentenversicherung Ausgaben für Kindererziehungszeiten (einschl. KLG) in Mio. Euro (gerundet) Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7486 Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten 8. In welcher Höhe haben die Länder die Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung seit 2014 abgerufen, und wie kommen die Länder ihrer Nachweis- und Verwendungspflicht der abgerufenen Bundesmittel gemäß dem Vierten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach? Der Bund erstattet den Ländern seit dem Jahr 2014 die den ausführenden Trägern nach dem SGB XII entstehenden Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in voller Höhe (§ 46a Absatz 1 Nummer 2 SGB XII). Hierzu rufen die Länder quartalsweise die Erstattungssummen bei der Bundeskasse ab (§ 46a Absatz 3 SGB XII). Die Verwendung der abgerufenen Mittel haben die Länder gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 46a Absatz 4 SGB XII in sogenannten Quartalsnachweisen nachträglich zu belegen. In einem Jahresnachweis sind von den Ländern die kumulierten Abrufe eines Kalenderjahres (§ 46a Absatz 4 SGB XII) zu belegen, wodurch die auf ein Kalenderjahr entfallenden Bruttoausgaben, Einnahmen und vom Bund zu erstattenden Nettoausgaben dargestellt werden. Dieser Verpflichtung kommen die Länder in vollem Umfang nach. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft die Quartals- und die Jahresnachweise. 1999 6.954 2000 11.453 2001 11.532 2002 11.615 2003 11.875 2004 11.843 2005 11.715 2006 11.393 2007 11.548 2008 11.478 2009 11.466 2010 11.637 2011 11.574 2012 11.628 2013 11.585 2014 11.858 2015 12.149 2016 12.530 2017 13.211 Beiträge für Kindererziehungszeiten in Mio. Euro Jahr Quelle: Deutsche Rentenversicherung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7486 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die seit dem Jahr 2014 vom Bund gezahlten Erstattungen nach § 46a SGB XII sind in der nachfolgenden Tabelle enthalten: Jahr (Haushaltsjahr) Abruf insgesamt 2014 5.442.037.117,32 € 2015 5.887.236.860,77 € 2016 6.182.742.692,85 € 2017 5.464.294.792,14 € 2018 5.908.212.668,24 € 9. Fließen die bei der Grundsicherung im Alter eingesparten Mittel vollumfänglich in den vom Steuerzahler bislang getragenen Anteil an der „Mütterrente “? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Wird sich die Rentenkommission mit der Frage der Anrechnung der „Mütterrente “ auf die Grundsicherung im Alter befassen, und falls ja, ist dazu bereits etwas beraten worden, und falls nein, warum nicht? Am 15. Mai 2018 hat die Bundesregierung die Einsetzung der Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ beschlossen. Gemäß Koalitionsvertrag soll die Kommission sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der beiden weiteren Rentensäulen ab dem Jahr 2025 befassen. Sie soll ihren Bericht bis März 2020 vorlegen. Die Kommission arbeitet unabhängig und entscheidet selbst über ihren Arbeitsplan und den Inhalt der Beratungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333