Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/749 19. Wahlperiode 14.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Anja Hajduk, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/551 – Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund dient der schnellen und sachgerechten Klärung der Frage, ob es sich im Einzelfall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Statusfeststellungsverfahren soll divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden und Rechtssicherheit für Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gewährleisten. Auch wenn sich das Verfahren grundsätzlich bewährt hat, so werden von den Beteiligten teils deutliche Nachbesserungen gefordert (siehe Greiner, Stefan 2016: Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht; in: Die Sozialgerichtsbarkeit, 2016, S. 301 bis 309). Die fragestellende Fraktion hat hierzu bereits eine umfassende Kleine Anfrage gestellt (Bundestagsdrucksache 18/11799). Die nun vorliegende Anfrage beschäftigt sich mit den Entwicklungen des Jahres 2017. 1. Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2017 durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde a) eine Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte und b) eine selbstständige Tätigkeit festgestellt? Nachstehend ist die Anzahl der durch eine Feststellungsentscheidung abgeschlossenen Anfrageverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/749 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Tatsächliche Statusfeststellungen Selbständig Sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV (optional) 2017 22.263 57,8 % 12.860 40,3 % 8.976 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Familienangehörige 2017 41.425 0,0 % 20 99,9 % 41.368 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Geschäftsführende Gesellschafter 2017 3.362 32,2 % 1.081 67,6 % 2.272 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Die Differenz der Summe aus festgestellten selbständigen Tätigkeiten und sozialversicherungspflichtig abhängigen Beschäftigungen zur Gesamtzahl der durchgeführten Statusfeststellungsverfahren beruht darauf, dass in einem geringen Umfang abhängige Beschäftigungen festgestellt werden, die aufgrund der versicherungsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung nicht zur Versicherungspflicht führen (z. B. geringfügige Beschäftigungen oder familienhafte Mithilfe). 2. a) Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen der Clearingstelle im Jahr 2017? Im Jahr 2017 wurden aus dem Bereich der Clearingstelle insgesamt 5 903 Widerspruchsverfahren erledigt, wobei diese teilweise noch aus dem Jahr 2016 stammten . Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingelegten Widersprüche nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass die Widersprüche sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten, sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen ggf. auch nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder auch nur gegen den Beginn der Versicherungspflicht. Eine Darstellung nach den verschiedenen Widerspruchsgründen ist nicht möglich, weil diese von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht differenziert erfasst werden. b) Wie häufig wurde im Jahr 2017 in den Widerspruchsausschüssen gegen die Entscheidung der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen Widerspruchsausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen? In der folgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Widerspruchsverfahren danach differenziert, ob eine Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Widerspruchsführer getroffen wurde. Sofern nur teilweise im Sinne des Widerspruchführers entschieden wurde, werden die Fälle als zu Gunsten gewertet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/749 Voll oder teilweise zu Gunsten des Widerspruchsführers entschieden Zu Ungunsten des Widerspruchsführers entschieden Rücknahme des Widerspruchs 1.412 3.832 659 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Bei diesen Zahlen für das Jahr 2017 ist zu berücksichtigen, dass das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31. März 2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) eine richtungsweisende Entscheidung zur bis dahin von den Gerichten uneinheitlich beurteilten Personengruppe der Erziehungsbeistände (§ 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – VIII) getroffen hat. In der Folge hat die DRV Bund die von ihr vertretene Auffassung, wonach bei diesem Personenkreis in aller Regel eine abhängige Beschäftigung vorliegt, aufgegeben. Eine Vielzahl der zu dieser Thematik laufenden und ruhenden Verfahren wurde durch Abhilfe erledigt. Eine Überprüfung der Entscheidung der Clearingstelle durch Dritte im Widerspruchsverfahren hat nicht stattgefunden. 3. a) Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide im Jahr 2017? Im Jahr 2017 wurden aus dem Bereich der Clearingstelle insgesamt 2 815 Klageverfahren erledigt, wobei sich nicht alle Verfahren gegen Feststellungsbescheide aus dem Jahr 2017 richteten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Klagerecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingereichten Klagen nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass die Klagen sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten, sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder nur gegen den Beginn der Versicherungspflicht . Eine Darstellung nach den verschiedenen Klagegründen ist nicht möglich, weil diese von der DRV Bund nicht differenziert erfasst werden. b) Wie häufig hatten Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg? Im Jahr 2017 wurde in 380 Klageverfahren voll zu Gunsten des Klägers/der Kläger entschieden. Darüber hinaus wurde von der Clearingstelle in 422 Verfahren ein Anerkenntnis abgegeben und in 116 Fällen wurde das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. In 24 Verfahren wurde vom Gericht teilweise zu Gunsten des Klägers/der Kläger entschieden. 827 Klageverfahren wurden im Jahr 2017 voll zu Gunsten der Clearingstelle entschieden. Durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung wurden 65 Verfahren und durch die Rücknahme der Klage 981 Verfahren abgeschlossen. Entsprechend zur Antwort zu Frage 2b ist bei den Zahlen zu den Klageverfahren zu berücksichtigen, dass aufgrund des BSG-Urteils vom 31. März 2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) eine Vielzahl der zu dieser Thematik laufenden ruhenden Verfahren durch Anerkenntnis erledigt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/749 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie hoch war die durchschnittliche Laufzeit statusrechtlicher Anfragen im Jahr 2017? Die durchschnittliche Laufzeit in den einzelnen Fallgruppen für das Jahr 2017 ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Optionale Statusanfragen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV Beschäftigte Angehörige des Arbeitgebers § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV 84 Tage 27 Tage 40 Tage (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) 5. Zu welchen Ergebnissen kam das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen“, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen? Die Ergebnisse aus dem Forschungsvorhaben sind den beiden Forschungsberichten Nr. 495 und Nr. 496 zu entnehmen, die über den Publikationsservice auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) kostenfrei abrufbar sind. Das Forschungsvorhaben diente dazu, die Verbreitung und Nutzung von Werkverträgen systematisch zu untersuchen. Dies betrifft sowohl Ausmaß und Umfang als auch Nutzungsmuster. Die Forschungsergebnisse verdeutlichen, dass die Nutzung von Werkverträgen ein alltäglicher Vorgang und notwendiger Bestandteil einer arbeitsteiligen Wirtschaft ist. 6. Welche höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Abgrenzungskriterien „abhängige Beschäftigung“ vs. „selbstständige Tätigkeit“ gab es im Jahr 2017, und was ergibt sich hieraus für die Verwaltung, bzw. wie haben sich deren Vorschriften geändert? Die Rechtsprechung des BSG kann in den einschlägigen juristischen Datenbanken sowie auf der Internetseite des BSG eingesehen werden. Die Entscheidungen werden von der Verwaltung in der Praxis grundsätzlich berücksichtigt. Zwei Entscheidungen sollen hervorgehoben werden: Das BSG hat in seiner bereits in den Antworten zu den Fragen 2b und 3b genannten Entscheidung vom 31. März 2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) die Honorarhöhe als Indiz für eine selbständige Tätigkeit bei einem Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) gewertet. In der Urteilsbegründung hat das BSG hierzu folgendes ausgeführt : „Liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von u. U. vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien , weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (…).“ (Rdnr. 50). Nach Mitteilung der DRV Bund werden diese Aspekte des Urteiles, der bisher in der Praxis – auch wegen der tatsächlich gezahlten Honorare – keine große Bedeutung erlangt habe, umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/749 Im August 2017 hat das BSG (B 12 KR 14/16 R) zur Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters entschieden und in dem konkreten Fall das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung verneint. Das Urteil, dessen Begründung seit Dezember 2017 vorliegt, wird derzeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgewertet und eine Gremienentscheidung dazu vorbereitet . 7. Wie häufig hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2017 eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen herausgegeben, in denen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer eine schriftliche Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Status einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren? Von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund werden entsprechende Anfragen als „Voranfragen“ bezeichnet. Im Jahr 2017 wurden 1 299 Voranfragen mit einer Aussage zur statusrechtlichen Bewertung erledigt. 8. Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung in den Verfahren im Widerspruchsausschuss die Einrichtung einer mündlichen Anhörung zu einem höheren Maß an Rechtsfrieden beitragen? Eine verpflichtende mündliche Anhörung ist bislang weder im sozial- noch im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren vorgeschrieben. Die Betroffenen haben vielmehr im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, umfassend zur Sachund Rechtslage schriftlich Stellung zu nehmen, so dass alle ihnen wichtigen Aspekte vorgetragen und zur Entscheidungsgrundlage für den Widerspruchsbescheid werden können. Die Pflicht zur mündlichen Anhörung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren wäre demgegenüber mit einem erhöhten Verfahrensaufwand verbunden. Die Sitzungsdauer der Widerspruchsausschüsse würde sich deutlich verlängern, was mit einer zusätzlichen Belastung auch der ehrenamtlich tätigen Ausschussmitglieder einherginge. Ob dem ein erhöhter Erkenntnisgewinn bzw. eine größere Akzeptanz der Entscheidung des Widerspruchsauschusses gegenüberstünde, kann nicht beurteilt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die DRV Bund auf besonderen Wunsch bereits die Teilnahme an dem Verfahren im Widerspruchsausschuss eröffnet . 9. Inwieweit könnten nach Ansicht der Bundesregierung die Fragenkataloge der Deutschen Rentenversicherung Bund zusammen mit den Betroffenen weiter spezifiziert werden, um den besonderen berufs- bzw. branchenspezifischen Gegebenheiten besser gerecht zu werden, und inwieweit wurden im vergangenen Jahr die Berufsgruppenkataloge überarbeitet? Der Berufsgruppenkatalog, der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeitet wird, ist kein statischer Katalog, sondern wird entsprechend dem Stand der Rechtsprechung in regelmäßigen Abständen angepasst. Zuletzt wurde er in einer Besprechung am 8. November 2017 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs beraten. Ausweislich der veröffentlichten Niederschrift dieser Besprechung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Anlagen 2 bis 6 des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 überarbeitet und unter dem Datum vom 8. November 2017 neu bekanntgegeben. Dabei handelt es sich um: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/749 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern Anlage 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern , Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH einschließlich der Anhänge 1 und 2 Anlage 4 Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen Anlage 5 Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anlage 6 Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH Bei einer weiteren Spezifizierung bzw. Ausdifferenzierung der Fragenkataloge der Deutschen Rentenversicherung Bund könnte der Umfang der Fragenkataloge und damit der Bürokratieaufwand für die Beteiligten generell zunehmen. Sachverhaltsfragen , die in besonders gelagerten Fällen für die Statusfeststellung bedeutsam sind, können zielgenauer durch einzelfallbezogene Nachfragen der Clearingstelle geklärt werden. 10. Inwieweit hielte die Bundesregierung unter der Voraussetzung, dass alle nicht anderweitig abgesicherten Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen würden, die Eröffnung der Möglichkeit für einzelne Selbstständige, unter bestimmten Bedingungen – wie etwa wirtschaftliche Unabhängigkeit oder Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze – selbst die kompletten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, um so „Druck“ aus dem Statusfeststellungsverfahren zu nehmen und Rechtssicherheit mit Blick auf die eigene Selbstständigkeit zu erlangen, für diskussionswürdig ? Über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen weitere Gruppen von Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden und welche Schlüsse daraus ggf. mit Blick auf das Statusfeststellungsverfahren und die Regelungen zur Beitragstragung zu ziehen sind, hat die nächste Bundesregierung zu entscheiden. 11. Inwieweit könnte der im Jahr 1999 in den Bundesrat eingebrachte Vorstoß, das Meldeverfahren der Einzugsstellen, das Prüfverfahren nach dem SGB IV sowie das Statusfeststellungsverfahren zusammenzuführen, zu einer Entlastung der Verwaltung beitragen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorschlag? Der Bundesregierung ist ein entsprechender Vorstoß nicht bekannt. In dem Zusammenhang wird aber darauf hingewiesen, dass im April 1999 die damalige Regierungskoalition die Kommission „Scheinselbständigkeit“ unter Vorsitz des seinerzeitigen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Herrn Prof. Dr. Dieterich, gebildet hat. Diese Kommission sollte sich unter anderem mit der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit befassen. In dem im Herbst 1999 vorgelegten Abschlussbericht sprach sich die Kommission für Verbesserungen beim Verwaltungsverfahren aus. Aus Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/749 Sicht der Kommission sollten „Die prozeduralen Instrumente (…) ergänzt werden , um die Transparenz des Statusverfahrens zu erhöhen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, die Verfahren zu beschleunigen und unzumutbare Beitragsnachforderungen auszuschließen.“ Dies könne nach Ansicht der Kommission durch ein „besonderes Anfrageverfahren“ erreicht werden. Dieser Vorschlag wurde mit der Einführung des Anfrageverfahrens nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 umgesetzt. Statusfeststellungsverfahren werden nach geltendem Recht durch die Einzugsstellen (§ 28h Absatz 2 SGB IV), durch die Clearingstelle der DRV-Bund (§ 7a SGB IV) und die Betriebsprüfdienste der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) durchgeführt. Eine Zusammenführung dieser Verfahren hätte nicht zuletzt Aufgabenverlagerungen zwischen landes- und bundesmittelbaren Sozialversicherungsträgern zur Folge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333