Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7513 19. Wahlperiode 04.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Christine Buchholz, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6592 – Neonazismus- und Sexismusvorwürfe beim Kommando Spezialkräfte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) sind mehrfach durch rechtes Gedankengut aufgefallen. Aktuellen Medienberichten zufolge soll es im Umfeld des KSK eine rechtsextreme „Schattenarmee“ (https://bit.ly/2PB20RQ) geben , die sich auf die Ermordung politischer Gegnerinnen und Gegner vorbereitet . Auf einer Abschiedsfeier für den Kompaniechef des KSK, P. D., am 27. April 2017 wurde rechte Musik der neonazistischen Band Sturmwehr gespielt und der Hitlergruß gezeigt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart seien noch nicht abgeschlossen, weshalb bislang noch keine internen Disziplinarmaßnahmen ergriffen worden seien, so die Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3003). Der Vorfall im April 2017 reiht sich in eine Serie von rechten Vorfällen bei der Division Schnelle Kräfte (DSK), zu der auch das KSK gehört, ein. So zählte der Militärische Abschirmdienst (MAD) neben dem oben dargestellten Sachverhalt in letzter Zeit mehrere weitere Anhaltspunkte, die auf rechtsradikale Bestrebungen in der DSK hindeuten: „Sieg Heil!“-Rufe, Kontakte in die rechtsextremistische Szene, fremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen, eine Tätowierung „mit möglichem rechtsextremistischem Bezug“ sowie Konsum rechtsextremistischer Musik dokumentierte der MAD (ebd.). Die Dunkelziffer könnte jedoch noch deutlich höher liegen. Von den aufgezählten Verdachtsfällen konnte jedoch durch den MAD keiner als rechtsextremistisch identifiziert werden – nach Ansicht der Fragestellenden eine klare Verleugnung neonazistischer Tendenzen bei den Spezialkräften. Dies ermutigt Neonazis womöglich zu Schlimmerem: Der ehemalige KSK-Soldat A. S., der unter dem Nicknamen „Hannibal“ mehrere Chatgruppen sogenannter „Prepper“ führte, stand in Kontakt mit dem Rechtsterroristen Franco A. und dessen Umfeld (vgl. https://bit.ly/2PbXJmS). A. S., der angeblich die einzige Quelle des MAD im KSK ist, ist Berichten des „Focus“ und der „taz“ zufolge führender Kopf eines Netzwerks aus 200 ehemaligen und aktiven Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten aus dem Umfeld des KSK, die Waffenlager anlegt und sich auf die Ermordung politischer Gegnerinnen und Gegner Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7513 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode vorbereitet. Vor Ermittlungen des BKA wurde A. S. einem Bericht des Focus zufolge durch den MAD-Oberstleutnant P. W., der zuvor ebenfalls KSK-Angehöriger gewesen sein soll, gewarnt (https://bit.ly/2PB20RQ). Nicht nur Fälle von Fremdenfeindlichkeit wurden beim KSK bekannt, auch mit Sexismus scheint es nach Medienberichten ein Problem zu geben: Im vergangenen Jahr wurde der damalige stellvertretende Kommandeur des KSK, Oberst T. B., versetzt, weil sich eine zivile Beschäftigte über frauenfeindliche Witze, Drohungen und andere verbale Entgleisungen beschwert habe (vgl. https://bit. ly/2NTwbhC). Gegen einen 31-jährigen KSK-Soldaten wird ermittelt, weil er im September 2018 eine 21-jährige in der Kaserne des KSK in Calw vergewaltigt haben soll (vgl. https://bit.ly/2CYJH2v). 1. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung zu A. S. vor? A. S. ist Angehöriger der Bundeswehr. Aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (GBA) gegen Franco A. ist bekannt, dass A. S. verschiedene Chatgruppen unter dem Pseudonym „Hannibal“ verwaltete. Nach diesen Ermittlungen waren Themen der praktischen Krisenvorsorge, tagespolitische Entwicklungen im Bereich innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, einzelne Treffen der Chatmitglieder sowie das Verhalten im „Katastrophenfall“, der auch die Befürchtung des Ausbruchs eines Dritten Weltkriegs umfasste, Gegenstand der Chatkommunikation. Zum Zeitpunkt der Feststellung war A. S. Angehöriger des „Kommando Spezialkräfte “ (KSK). Er gehört dem Verein „Uniter e. V.“ an. Im September 2017 fanden Durchsuchungen an seinem Dienstort sowie in seinen privaten Räumlichkeiten statt. Diese erbrachten Hinweise auf Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz , die zur weiteren Verfolgung vom GBA an die zuständigen Landesstaatsanwaltschaften abgegeben wurden. Zudem rechtfertigt die Schwere derartiger Vorwürfe die Aufnahme von Vorermittlungen durch die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA). A. S. wurde durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) im Rahmen verschiedener Ermittlungen, die der MAD im Umfeld des KSK führte, als Auskunftsperson befragt. 2. Zu welchem Zeitpunkt verließ der ehemalige KSK-Soldat A. S. das KSK, und worin lagen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für sein Ausscheiden? Der Soldat wurde zum 31. März 2018 aus dem KSK versetzt und ist weiterhin Angehöriger der Bundeswehr. 3. Wie viele dem KSK unterstellte Soldatinnen und Soldaten rechnet der MAD der Prepper-Szene zu? Die Zugehörigkeit oder die Sympathie für die Prepper-Szene stellt für sich genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar. Dem zufolge erfasst der MAD eine solche Zugehörigkeit oder Sympathie von Soldaten zur Prepper-Szene nicht. Ergänzend hierzu wird auf den Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für das Jahr 2017 (S. 67) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7513 4. Bei wie vielen dem KSK unterstellten Soldatinnen und Soldaten gibt es Hinweise auf Verbindungen oder Kontakte zum Rechtsterroristen Franco A., und worin bestehen diese Hinweise jeweils? Der vom GBA gegen Franco A. erhobene Tatvorwurf ist neben anderen Delikten die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a des Strafgesetzbuches (StGB). Die Ermittlungen des GBA haben ergeben, dass drei dem KSK unterstellte Soldaten einer Chatgruppe angehörten, an der auch Franco A. teilgenommen hat. 5. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung zu einer aus circa 200 ehemaligen und aktiven Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten bestehenden Gruppe aus dem Umfeld des KSK vor, die Waffenlager anlegt und sich auf die Ermordung politischer Gegnerinnen und Gegner vorbereitet (vgl. https://bit.ly/2PB20RQ)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über das angebliche Bestehen einer derartigen Gruppe. 6. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung zum Verein UNITER e. V. vor? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 14 auf Bundestagsdrucksache 19/6941 wird verwiesen. 7. Inwiefern nutzt UNITER e. V. Liegenschaften der Bundeswehr? Inwiefern üben die Vereinsmitglieder mit Bundeswehreigentum? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt der Verein „Uniter e. V.“ weder Liegenschaften noch Eigentum der Bundeswehr. 8. Inwiefern handelte es sich bei der MAD-Quelle A. S., welche auch unter dem Pseudonym „Hannibal“ bekannt ist, um die einzige nachrichtendienstliche Quelle a) bezüglich des KSK bzw. b) bezüglich des Vereins UNITER e. V.? Die Fragen 8a und 8b werden im Zusammenhang beantwortet. A. S. war zu keinem Zeitpunkt Quelle des MAD. Er wurde vom MAD im Rahmen verschiedener Ermittlungen, die der MAD im Umfeld des KSK führte, als Auskunftsperson befragt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass über die erteilte Antwort hinaus eine Beantwortung der Fragen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Quellen nicht erfolgen kann. Die Frage, ob überhaupt oder inwieweit ein Einsatz von nachrichtendienstlichen Quellen, zumal in einem konkreten Umfeld, erfolgt oder erfolgte, kann aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage und Aufklärungsprofile der Nachrichtendienste im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig sind. Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Folgen für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes sowie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7513 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 9. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um eine Unterwanderung des MAD durch Rechtsextremisten zu verhindern? Grundsätzlich werden Bewerberinnen und Bewerber für den MAD einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterzogen. Dabei werden die gesetzlichen Mittel zur Überprüfung einer möglicherweise vorliegenden extremistischen Grundhaltung der betroffenen Person genutzt bzw. angewandt. Nach einer erfolgten Einstellung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im MAD werden ebenfalls grundsätzlich alle fünf bzw. zehn Jahre Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfungen nach dem SÜG durchgeführt . In begründeten Einzelfällen („Verdachtsfall“) wird eine anlassbezogene Sicherheitsüberprüfung nach § 16 SÜG auch außerhalb der oben genannten Fristen eröffnet und durchgeführt. Soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Grundhaltung erkannt werden, steht außerdem jederzeit das Mittel einer operativen nachrichtendienstlichen Vorgangsbearbeitung offen. Ferner werden im Rahmen von jährlichen Sicherheitsbelehrungen Hinweise/Empfehlungen zum persönlichen Verhalten und Bestimmungen zu Meldepflichten jedes einzelnen Angehörigen gegen schriftliche Kenntnisnahme eröffnet. Sicherheitshinweise mit aktuellem Bezug, die ebenfalls der Sensibilisierung dienen, ergänzen die Belehrungen anlassbezogen. 10. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um der Entstehung rechtsterroristischer Netzwerke im Umfeld des KSK entgegenzuwirken? Dem MAD liegen keine Erkenntnisse vor, dass im Umfeld des KSK rechtsterroristische Netzwerke existieren würden oder im Entstehen begriffen wären. Der MAD geht jedem Hinweis auf extremistische Auffälligkeiten im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse nach. Um mögliche personelle oder sachliche Zusammenhänge der einzelnen Verdachtsfälle erkennen und bei einer Gesamtbewertung berücksichtigen zu können, erfolgt die Bearbeitung, unabhängig von Wohn- und Dienstorten der Verdachtspersonen, konzentriert an einer Stelle. Aufgrund der Sensibilität der Aufträge des KSK und der Ausbildung seiner Angehörigen erfährt das KSK im Vergleich zu anderen Einheiten und Verbänden eine intensivere Betreuung durch den MAD. Diese beinhaltet u. a. den Einsatz eines Regionalermittlers mit Zuständigkeit für das KSK, den Betrieb eines Regionalbüros vor Ort, die wöchentlich wiederholte Präsenz des zuständigen Regionalermittlers vor Ort nebst Präventionsarbeit, die jährlich mehrfache Durchführung von Kontaktgesprächen zwischen der Kommandoführung des KSK und dem Leiter der regional zuständigen MAD- Stelle, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7513 die gesonderte Bearbeitung und Koordinierung von Fachbeauftragungen durch entsprechend spezialisiertes Personal des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) sowie die regelmäßige Sensibilisierung der Führungskräfte des KSK zu allen extremistischen Phänomenbereichen (Rechtsextremismus im Schwerpunkt). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/3003 und die dort aufgeführten Maßnahmen verwiesen. 11. Wie viele Soldatinnen und Soldaten des KSK bewertet die Bundesregierung als rechtsextrem, und wie kommt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung ? Die bislang abgeschlossenen Verdachtsfallbearbeitungen des MAD zu Angehörigen des KSK haben in keinem Fall zu der Bewertung geführt, dass es sich bei der jeweiligen Person um einen Rechtsextremisten handelt. Zu dieser Einschätzung kommt der MAD aufgrund entsprechender Ermittlungen gemäß den gültigen Gesetzen, Dienstvorschriften, Erlassen und Weisungen in jedem der bearbeiteten Fälle. 12. Wie viele rechtsextreme Verdachtsfälle im KSK sind vom MAD in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 abschließend geprüft worden ? a) In wie vielen Fällen wurde dabei der Verdacht aus Sicht des MAD ausgeräumt ? Die Fragen 12 und 12a werden zusammenfassend beantwortet. Entsprechende Statistiken werden seitens des MAD nicht bis auf Einheitsebene geführt. Das vorhandene Datenmaterial zu Fällen, in denen der Verdacht aus Sicht des MAD ausgeräumt werden konnte, ist aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben grundsätzlich zu löschen. Lediglich aufgrund des geltenden Aktenvernichtungs - und Datenlöschungsmoratoriums und der damit einhergehenden Verarbeitungsbeschränkungen ist es noch vorhanden; es unterliegt aber einem umfassenden Verwertungs- und Nutzungsverbot und darf deshalb auch für statistische Auswertungen nicht genutzt werden. b) In wie vielen Fällen hat sich der Verdacht aus Sicht des MAD bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der MAD hat seit 2012 keinen „erkannten Extremisten“ im KSK festgestellt. Unterhalb dieser Schwelle wurden aber fünf „Verdachtspersonen mit Erkenntnissen“ festgestellt, d. h. Personen mit extremistischen Einstellungen, ohne dass dies für die Einstufung als Extremist ausreicht. 13. Welche Voraussetzungen muss eine Soldatin bzw. ein Soldat erfüllen, um vom MAD als Rechtsextremistin bzw. Rechtsextremist eingestuft zu werden ? Die Kriterien für eine Bewertung als „Extremist“ leiten sich aus § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ab. Werden einem Angehörigen des Geschäftsbereichs BMVg Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift nachgewiesen, ist er als Extremist zu bewerten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7513 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Weshalb erfüllt ein „Sieg Heil!“-Ruf nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als Rechtsextremistin bzw. Rechtsextremist durch den MAD (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3003)? Notwendige Voraussetzung für eine Bewertung als „Extremist“ ist das Vorliegen einer Bestrebung gemäß § 4 des BVerfSchG (siehe Antwort zu Frage 13). Ein „Sieg Heil!“-Ruf stellt einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine derartige Bestrebung dar. Ob einem „Sieg Heil!“-Ruf auch eine Bestrebung gemäß § 4 BVerf- SchG zugrunde liegt, ist Gegenstand der Ermittlungen im Einzelfall. 15. Welche Tätowierung einer Angehörigen bzw. eines Angehörigen der DSK betrachtet der MAD als Anhaltspunkt für rechtsextremistische Bestrebungen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3003)? a) Um welches Symbol handelt es sich bei der Tätowierung? b) Wie kommt der MAD zu dieser Einschätzung? c) Weshalb wurde die betreffende Person bislang nicht als rechtsextrem identifiziert? d) Ist die betreffende Person dem KSK unterstellt? Die Fragen 15 bis 15d werden im Zusammenhang beantwortet. Die in Rede stehende Person ist kein Angehöriger der DSK. Ein Unterstellungsverhältnis zum KSK ist nicht gegeben. Bei der fragegegenständlichen Tätowierung handelte es sich um ein Symbol, das der sogenannten Wolfsangel ähnelt, deren Verwendung im Einzelfall gemäß §§ 86 und 86a des StGB strafbar sein kann (vgl. dazu die Broschüre des Bundesamts für Verfassungsschutz „Rechtsextremismus : Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen“, Seite 80). Grundlage der Verdachtsfallbearbeitung war eine Meldung aus der Truppe. Es konnten keine weiteren Anhaltspunkte für eine mögliche rechtsextremistische Einstellung festgestellt werden. 16. Wie ist der Stand der strafrechtlichen Ermittlungen im Fall mehrerer KSK- Soldatinnen und KSK-Soldaten, die bei einer am 27. April 2017 auf der Schießanlage „im Bernet“ zwischen Stuttgart-Vaihingen und Sindelfingen stattgefundenen sogenannten „dienstliche Veranstaltung geselliger Art“ (Zitat der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/3003) den Hitlergruß zeigten? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. April 2017 gegen einen Soldaten ein Strafbefehl ergangen, der seit dem 21. Januar 2019 rechtskräftig ist. Das Strafverfahren gegen einen weiteren Soldaten ist noch nicht abgeschlossen. 17. Wie ist der Stand der internen disziplinarischen (Vor-)ermittlungen in diesem Fall? Welche Disziplinarmaßnahmen wurden bislang verhängt? Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss der disziplinarischen Ermittlungen in diesem Fall? Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. April 2017 geführte disziplinare Ermittlungen sind noch nicht in allen Fällen abgeschlossen. Im Einzelnen ergibt sich der folgende Sachstand: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7513 Gegen einen Soldaten wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen zwei weitere Soldaten werden Vorermittlungen geführt. Gegen einen dieser beiden Soldaten wurde darüber hinaus eine Disziplinarbuße verhängt. Gegen einen weiteren dritten Soldaten erging zunächst durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Absehensverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens. Wegen weiterer im Zuge der Ermittlungen bekannt gewordener Pflichtverletzungen wurde gegen diesen Soldaten jedoch ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen einen weiteren vierten Soldaten wurde eine Disziplinarbuße verhängt. Derzeit kann keine Aussage darüber getroffen werden, wann die noch offenen Verfahren zu einem Abschluss gebracht werden. 18. Wie viele Soldatinnen und Soldaten, gegen die in dieser Sache ermittelt wird, verrichten weiterhin ihren Dienst für die Bundeswehr? Gegenüber einem Soldaten wurde nach Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen weiterer Erkenntnisse ein Verbot der Ausübung des Dienstes ausgesprochen und zugleich das Tragen der Uniform untersagt. Alle übrigen vier Soldaten verrichten weiterhin ihren Dienst in unterschiedlichen Dienststellen der Bundeswehr. 19. Inwiefern handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den anwesenden Soldatinnen und Soldaten der am 27. April 2017 auf der Schießanlage „im Bernet“ zwischen Stuttgart-Vaihingen und Sindelfingen stattgefundenen Feier ausschließlich um Kommandosoldaten des KSK? Welche anderen Personen, die nicht Kommandosoldaten des KSK sind, waren anwesend? Unter einem Kommandosoldaten versteht man einen Soldaten, der nach entsprechender Eignungsfeststellung die zweijährige Ausbildung zum Kommandosoldaten erfolgreich absolviert hat und infolgedessen Träger oder Trägerin des Tätigkeitsabzeichens Kommandosoldat ist. Bei den an der Verabschiedungsfeier am 27. April 2017 anwesenden Soldaten handelte es sich nicht ausschließlich um Kommandosoldaten im Sinne der oben genannten Definition. An der Feier nahmen neben Kommandosoldaten sonstige aktive sowie ehemalige, aber noch als Soldaten tätige, Angehörige des KSK sowie eine Zivilperson teil. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob der ehemalige KSK-Soldat A. S. mit dem Chat-Nicknamen „Hannibal“ aus dem Umfeld von Franco A. dort ebenfalls anwesend war (https://bit.ly/2PbXJmS)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine mögliche Anwesenheit des A. S. auf der Feier vor. 21. Wie viele Soldatinnen und Soldaten waren auf der Feier am 27. April 2017 anwesend? Es waren nach derzeitigem Sachstand 58 Personen anwesend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7513 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Gegen wie viele dieser Soldatinnen und Soldaten ermittelt der MAD wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen? Aktuell laufen in diesem Zusammenhang Ermittlungen des MAD zu einer einstelligen Personenzahl. b) In wie vielen Fällen sind die Ermittlungen bereits abgeschlossen, und wie lautete jeweils das Ergebnis? Derzeit ist noch keine der Verdachtsfallbearbeitungen abgeschlossen. c) Falls nicht alle dort anwesenden Soldatinnen und Soldaten durch den MAD überprüft werden, weshalb prüft der MAD nicht alle Soldatinnen und Soldaten, die auf der Feier am 27. April 2017 anwesend waren, auf eine rechtsextremistische Gesinnung? Für die Aufnahme einer Verdachtsfallbearbeitung durch den MAD müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD- Gesetzes erfüllt sein. Soweit der MAD keine Verdachtsfallbearbeitung aufgenommen hat, lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vor. 22. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung zu sexistisch-diskriminierenden Verhaltensweisen von KSK-Soldatinnen und KSK-Soldaten, und welche Konsequenzen hatten diese Vorfälle jeweils? Unter einer Diskriminierung werden rechtswidrige und sozial verwerfliche Ungleichbehandlungen verstanden (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 30). Sexistisch ist eine solche Diskriminierung dann, wenn sie auf dem Geschlecht oder der sexuellen Identität basiert. Im Zeitraum von 2014 bis 2018 sind nach o. g. Definition einer sexistisch-diskriminierenden Verhaltensweise neben zwei Verdachtsfällen, die sich nach Abschluss disziplinarer Ermittlungen als unbegründet erwiesen, drei Fälle aus dem Bereich KSK gemeldet worden. Im Einzelnen: In einem Fall konnte kein Täter ermittelt werden, u. a. da sich der Vorfall nachts im Dunkeln ereignete. Der Sachverhalt wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die das Verfahren schließlich einstellte. In einem weiteren Fall wurde aufgrund einer Entschuldigung des Täters und der Tatsache, dass es sich um einen minderschweren Fall handelte, von Maßnahmen abgesehen. Der dritte Fall betrifft die in Frage 25 genannte Person. Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 23. In wie vielen Fällen liegen der Bundesregierung für die vergangenen fünf Jahre Anhaltspunkte für Vergewaltigungen durch KSK-Soldatinnen und KSK-Soldaten vor, und welche Konsequenzen hatten diese jeweils? In einem Fall liegen entsprechende Anhaltspunkte vor. Es handelt sich um den in Frage 24 genannten Fall, so dass hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen auf die dort gegebene Antwort der Bundesregierung verwiesen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7513 24. Welche Ergebnisse lieferte die interne Untersuchung der Bundeswehr zur Vergewaltigung einer 21-Jährigen in der Graf-Zeppelin-Kaserne in Calw (https://bit.ly/2CYJH2v) bislang, und wann ist mit weiteren Ergebnissen zu rechnen? Welche Disziplinarmaßnahmen wurden bislang gegen die beteiligten Soldaten verhängt? Den zwei beteiligten Soldaten der Bundeswehr steht – wie jedermann – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) zu, das Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von auf die Person bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewährt . Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung in Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten die Frage dahingehend, dass im Fall des Nachweises einer Vergewaltigung oder der Beteiligung an einer Vergewaltigung regelmäßig die betroffenen Soldaten fristlos entlassen werden. Sollte eine fristlose Entlassung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr zulässig sein, werden die betroffenen Soldaten in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis entlassen. 25. Welche Sanktionen wurden gegen den ehemaligen stellvertretenden Kommandeur des KSK, Oberst T. B., verhängt, der sich sexistisch mehrfach übergriffig verhalten haben soll (vgl. https://bit.ly/2NTwbhC)? a) Warum wurde er nicht suspendiert? b) Wo verrichtet er momentan seinen Dienst? c) Welchen Dienstgrad hat der ehemalige Oberst heute? d) Wie viel verdient er heute, und wie viel verdiente er vor seiner Versetzung ? Die Fragen 25 bis 25d werden im Zusammenhang beantwortet. Dem beteiligten Soldaten der Bundeswehr steht – wie jedermann – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG zu, das Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von auf die Person bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten gewährt. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung in Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten die Frage dahingehend, dass der Verlust eines Dienstgrades regelmäßig nur durch ein wehrdienstgerichtliches Urteil eintreten kann. Diesbezüglich wird – bezogen auf Fälle von sexueller Belästigung – mitgeteilt, dass seitens der Wehrdienstgerichte eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen angesehen wird. Darüber hinaus wird regelmäßig in derartigen Fällen ein sogenannter Sperrvermerk in das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr eingetragen , der einer Förderung eines betroffenen Soldaten bis zum Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens grundsätzlich entgegensteht. Je nach Fall erfolgt zudem eine Versetzung auf Dienstposten, die zum Beispiel keine Disziplinarbefugnis vorsehen. Je nach Einstufung des besetzten Dienstpostens sieht das Bundesbesoldungsgesetz für einen Oberst eine Besoldung nach der Dotierung A16 oder B3 vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333