Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 30. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7522 19. Wahlperiode 01.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7067 – Sachstand geplante BAföG-Reform und finanzielle Umstände von Studierenden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem über eine Zeitung veröffentlichten Eckpunktepapier kündigte die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek im November 2018 eine Erhöhung der Fördersätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an (siehe www.bmbf.de/de/bafoeg-reform-welche-aenderungensind -geplant-7319.html). Demnach sollen die monatlichen Förderhöchstsätze um 15 Prozent auf 850 Euro und die Einkommensfreibeträge um 9 Prozent angehoben werden. Das Eckpunktepapier sieht zudem eine Erhöhung des Wohnzuschlags und eine Erhöhung des Vermögensfreibetrags vor. Die Rückzahlungsverpflichtung für den Darlehensanteil der BAföG-Mittel soll gelockert werden. 1. Wurden die von der Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek vorgeschlagenen Eckpunkte einer Überarbeitung des BAföG vor Veröffentlichung innerhalb der Bundesregierung abgestimmt? Wenn ja, bei welchen Punkten besteht noch keine Einigung? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat am 30. Januar 2019 den Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) beschlossen. Er beruht auf den von Bundesministerin Karliczek vorgelegten Eckpunkten und wurde gemäß §§ 45, 46 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien innerhalb der Bundesregierung abgestimmt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7522 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie ist der Zeitplan zur Umsetzung der vorgeschlagenen Eckpunkte (bitte erläutern)? Die Zeitplanung für den am 30. Januar 2019 beschlossenen Entwurf der Bundesregierung für ein 26. BAföGÄndG sieht vor, dass das parlamentarische Beratungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen werden kann, dass die ersten vorgesehenen Änderungen bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 in Kraft treten können. 3. Warum legt die Bundesministerin für Bildung und Forschung erst jetzt Eckpunkte zur Überarbeitung des BAföG vor? Die Eckpunkte wurden so rechtzeitig vorgelegt, dass die ersten vorgesehenen Änderungen bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 in Kraft treten können. 4. Welcher zusätzliche Mitteleinsatz ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Umsetzung der von der Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek vorgeschlagenen Veränderungen am BAföG (bitte für die Haushaltsjahre 2019 bis 2021 aufteilen)? Welcher Anteil entfällt dabei nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Kosten (bitte jeweils nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden aufschlüsseln) für a) zusätzlich erreichte BAföG-Empfängerinnen und BAföG-Empfänger durch Erhöhung der Einkommensfreibeträge, b) zusätzlich erreichte BAföG-Empfängerinnen und BAföG-Empfänger durch Erhöhung der Vermögensfreibeträge, c) die Erhöhung der Förderhöchstsätze für BAföG-Empfängerinnen und BAföG-Empfänger bzw. d) die Erhöhung des Wohnzuschlags für nicht bei den Eltern wohnenden BAföG-Geförderten? Für die Mehrausgaben des 26. BAföGÄndG wird auf das Vorblatt und den allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs verwiesen. Die Bundesregierung erwartet im BAföG Mehrausgaben von 1,233 Mrd. Euro in dieser Wahlperiode . Eine isolierte Betrachtung und Erhebung von Mehrausgaben infolge einzelner Maßnahmen im BAföG wäre nicht zielführend, weil die Maßnahmen untereinander Wechselwirkungen und finanzielle Folgewirkungen in anderen Leistungsgesetzen entfalten. 5. Wie viele zusätzliche Schülerinnen und Schüler und Studierende werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Anpassung der Einkommensfreibeträge eine Förderung nach BAföG erhalten (bitte nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden aufschlüsseln)? Eine isolierte Anhebung der Einkommensfreibeträge ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 26. BAföGÄndG nicht vorgesehen. Insgesamt wird das Zusammenspiel aller vorgesehenen Leistungsverbesserungen dazu führen, dass die Gefördertenzahlen bis einschließlich 2022 Jahr für Jahr zunehmen und im Jahr 2021 jahresdurchschnittlich über 100 000 Schülerinnen, Schüler und Studierende zusätzlich mit Leistungen nach dem BAföG finanziell unterstützt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7522 6. Wie viele zusätzliche Schülerinnen und Schüler und Studierende könnten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Förderung nach BAföG erhalten, wenn die Kosten zur Erhöhung der Förderhöchstsätze vollständig für eine Erhöhung der Einkommensfreibeträge genutzt würden (bitte nach Schülerinnen und Schülern und Studierenden aufschlüsseln)? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 7. Warum hat sich die Bundesregierung trotz des zuletzt festgestellten massiven Rückgangs der teilgeförderten BAföG-Empfängerinnen und BAföG- Empfänger dazu entschlossen, die Förderhöchstsätze stärker zu erhöhen als die Einkommensfreibeträge? Die Anhebung der Einkommensfreibeträge nach dem BAföG wirkt deutlich stärker auf eine Ausweitung des Förderungsberechtigtenkreises als die Anhebung von Bedarfssätzen. Da die Bundesregierung mit der geplanten BAföG-Novelle auch die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgelegte Zielsetzung verfolgt, die förderungsbedürftigen Auszubildenden wieder besser zu erreichen , legt sie bewusst einen Schwerpunkt auf die Ausdehnung des Kreises der Förderungsberechtigten. 8. Plant die Bundesregierung neben den genannten Anpassungen im bestehenden BAföG-System auch strukturelle BAföG-Reformen? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht? Es wird auf den am 30. Januar 2019 beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung verwiesen. 9. Welches Ziel soll bis wann mit einer Überarbeitung des BAföG erreicht werden ? Was konkret versteht die Bundesregierung unter dem Ziel, beim BAföG „bis 2021 eine Trendumkehr zu schaffen“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Z. 1370 bis 1372)? Wie viele zusätzliche Schülerinnen und Schüler und Studierende will die Bundesregierung mit dem BAföG bis 2021 erreichen? Im Vergleich zu den Gefördertenzahlen, wie sie sich ohne Änderung des BAföG in dieser Legislaturperiode bis 2021 entwickeln würden, wird durch den Gesetzentwurf erreicht, dass die Gefördertenzahlen bis einschließlich 2022 Jahr für Jahr zunehmen und im Jahr 2021 jahresdurchschnittlich über 100 000 Schülerinnen, Schüler und Studierende zusätzlich mit Leistungen nach dem BAföG finanziell unterstützt werden. Mit dem am 30. Januar beschlossenen Regierungsentwurf eines 26. BAföGÄndG wird daher die angestrebte Trendumkehr erreicht, um die förderungsbedürftigen Auszubildenden wieder besser zu erreichen, gezielt auch die Mittelschicht zu entlasten und die Chancengerechtigkeit bei der individuellen Bildungsfinanzierung nachhaltig zu stärken. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Wirksamkeit geplanter BAföG-Änderungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/6408 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7522 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode mehrere BAföG-Novellen (bitte erläutern)? Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten der geplanten Anhebung der Bedarfssätze in zwei Stufen und der Einkommensfreibeträge in drei Stufen, nämlich jeweils zum Schuljahresbeginn bzw. Wintersemester (WS) 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 vor. Mit dem zeitlich gestuften Inkrafttreten aller gesetzlichen Verbesserungen wird der Berechtigtenkreis beim BAföG sukzessive spürbar weiter gezogen und es werden die Bedarfssätze sukzessive aktuellen Entwicklungen angepasst. Weiteren Änderungsbedarf im BAföG sieht die Bundesregierung für diese Legislaturperiode nicht und hat eine weitere Novelle daher derzeit auch nicht geplant. 11. Anhand welcher Kriterien und zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung , die Wirkung der vorgeschlagenen Veränderungen im BAföG zu evaluieren ? Es wird auf die Erläuterungen unter Ziffer VII des Allgemeinen Teils der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein 26. BAföGÄndG verwiesen . 12. Wie viele dem Grunde nach BAföG-berechtigten Schülerinnen und Schüler und Studierende haben im Jahr 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Antrag auf BAföG gestellt? Welchem Anteil der dem Grunde nach BAföG-Berechtigten entspricht dies? Bei wie vielen dieser Personen sind folgende Gründe jeweils ausschlaggebend für die Nichtantragstellung: a) Angst vor Überschuldung b) zu hoher bürokratischer Aufwand bei der Antragstellung c) erwartete Ablehnung des Antrags aufgrund zu hohen Einkommens? Hierzu liegen der Bundesregierung keine entsprechend differenzierten Daten vor. Auch eine Bezifferung des normativ abgegrenzten Kreises der „dem Grunde nach BAföG-Berechtigten“ als solche ist lediglich für den Kreis der an Hochschulen Studierenden möglich. Für diese ermittelt das Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik (FIT) für die Zwecke der BAföG-Berichterstattung der Bundesregierung in pauschalierender Abgrenzung derjenigen Studierenden, die unabhängig vom eigenen und elterlichen Einkommen von vornherein wesentliche persönliche Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllen, die Zahl der dem Grunde nach Berechtigten . Sie beläuft sich für das Jahr 2017 danach auf insgesamt 1,704 Millionen Studierende. Wie viele davon einen Förderungsantrag gestellt haben, ist dagegen nicht zu ermitteln. Bekannt ist aus der BAföG-Statistik nach § 55 BAföG, welcher detailliert die Erhebungsmerkmale regelt, lediglich die Zahl der schließlich nach positiver Antragsbescheidung tatsächlich Geförderten. 13. Für wie viele volljährige Personen, die sich in einer grundsätzlich BAföGförderfähigen Ausbildung befinden, erhielten die Eltern in den Jahren 2010 bis 2017 Kindergeld (bitte nach Jahren, Alter, Ausbildungsart und Höhe des ausgezahlten Kindergelds aufschlüsseln und erläutern)? 14. Wie hoch war der Mitteleinsatz des Bundes für die in Frage 13 genannten Kindergeldzahlungen in den Jahren 2010 bis 2017 (bitte nach Jahren, Alter und Ausbildungsart aufschlüsseln und erläutern)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7522 15. Für wie viele volljährige Personen, die sich in einer grundsätzlich BAföGförderfähigen Ausbildung befinden, nahmen deren Eltern in den Jahren 2010 bis 2017 den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch (bitte nach Jahren, Alter, Ausbildungsart und Höhe der so erreichten Steuerentlastung aufschlüsseln und erläutern)? 16. Wie hoch waren die Steuerentlastungen der Bürger durch die in Frage 15 genannten Kinderfreibeträge in den Jahren 2010 bis 2017 (bitte nach Jahren, Alter und Ausbildungsart aufschlüsseln und erläutern)? Die Fragen 13 bis 16 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele volljährige Personen, für die Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt wird, sich in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung befinden. 17. Wie viele volljährige Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung (bitte nach Alter und Ausbildungsart aufteilen)? Welchem Anteil an der gesamten Alterskohorte entspricht dies jeweils? 18. Wie viele volljährige Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung gehen nach Kenntnis der Bundesregierung a) keiner Nebentätigkeit nach (bitte nach Alter bis 25 Jahre, 26 bis 30 Jahre, 31 bis 34 Jahre und älter aufteilen), b) einer Nebentätigkeit mit durchschnittlich weniger als acht Wochenstunden Arbeitszeit nach (bitte nach durchschnittlicher Wochenarbeitszeit in vollen Stunden und Alter bis 25 Jahre, 26 bis 30 Jahre, 31 bis 34 Jahre und älter aufteilen) bzw. c) einer Nebentätigkeit mit durchschnittlich acht Wochenstunden Arbeitszeit oder mehr nach (bitte nach durchschnittlicher Wochenarbeitszeit in vollen Stunden und Alter bis 25 Jahre, 26 bis 30 Jahre, 31 bis 34 Jahre und älter aufteilen)? 19. Wie viele volljährige Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung sind nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich acht Wochenstunden oder mehr ehrenamtlich tätig? Die Fragen 17 bis 19 werden im Zusammenhang beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine entsprechend differenzierten Daten vor. 20. Wie viele volljährige Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung erhalten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Mittel aus einer der nachfolgenden Quellen? Wie viele dieser Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils darüber hinaus eine Förderung nach BAföG (bitte jeweils nach Alter und Ausbildungsart aufteilen) a) Akademische Begabtenförderungswerke Im Jahr 2017 haben 29 458 an einer Hochschule Studierende materielle Leistungen von den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützten Begabtenförderungswerken erhalten. Das Alter wird nicht erhoben. Die Förderfähigkeit der Ausbildungen richtet sich grundsätzlich nach dem BAföG. Ein paralleler Bezug von BAföG-Leistungen ist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7522 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Deutschland-Stipendium 25 947 Studierende erhielten 2017 ein Deutschlandstipendium. Das Alter wird nicht erhoben. Mit dem Deutschlandstipendium können alle Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland gefördert werden, unabhängig von der Förderfähigkeit ihrer Ausbildung nach dem BAföG. 4 679 Studierende bezogen gleichzeitig BAföG-Leistungen. c) Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung Die Begabtenförderung Berufliche Bildung des BMBF besteht aus den Förderprogrammen Aufstiegsstipendium und Weiterbildungsstipendium, die die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung gGmbH administriert. Mit dem Aufstiegsstipendium gefördert werden jährlich circa 4 300 volljährige Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolvieren wollen. Eine Bezifferung der davon dem Grunde nach BAföG- Berechtigten ist nicht möglich. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben die Wahl, Vollzeit oder berufsbegleitend zu studieren. Etwa 60 Prozent nutzen das Stipendium für ein Vollzeitstudium und erhalten ein Grundstipendium, das am BAföG-Satz orientiert ist. Die circa 40 Prozent berufsbegleitend Studierenden erhalten mit 2 400 Euro pro Jahr Mittel zur Studienförderung, die keine Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts beinhalten. Das Aufstiegsstipendium und eine andere Studienförderung aus öffentlichen Mitteln schließen sich gegenseitig aus. Eine parallele Beantragung von BAföG neben der Bewerbung um ein Aufstiegsstipendium ist möglich. Im Falle einer Zusage zum Aufstiegsstipendium müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten aber vom BAföG zurücktreten. Mit dem Weiterbildungsstipendium gefördert werden talentierte Berufseinsteiger , die sich im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung weiter qualifizieren wollen. Die Förderung erfolgt nicht für eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts. d) Erasmus Im Jahr 2018 erhielten rund 40 000 Studierende sowie ca. 22 300 Lernende der beruflichen Bildung aus Deutschland einen Zuschuss über das EU-Programm Erasmus+ für einen Lernaufenthalt im Ausland. Das Alter der Personen und sonstige Merkmale, die für die Ermittlung der Zahl der davon dem Grunde nach dem BAföG-Berechtigten erforderlich sind, werden im Programm Erasmus+ ebenso wenig erhoben wie die Zahl der Begünstigten, die zusätzlich eine Förderung nach BAföG erhalten. e) Exist-Stipendium Es liegen keine Daten dazu vor, wie viele volljährige Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Mittel aus dem EXIST-Programm erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7522 f) BAföG-Auslandsförderung BAföG-Auslandsförderung erhielten im Jahr 2017 insgesamt 39 592 volljährige Auszubildende. Darunter waren 38 968 Studierende sowie 624 Schülerinnen und Schüler. Im Jahr 2016 betrug die Gesamtzahl der mit BAföG-Auslandsförderung geförderten volljährigen Auszubildenden 41 412. Hiervon waren 40 743 Studierende sowie 669 Schülerinnen und Schüler. Weitere Differenzierungen sind nicht möglich. g) Studienkredit Es liegen keine Daten dazu vor, wie viele volljährige Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts einen Studienkredit erhalten. h) ggf. weitere vom Bund (mit)finanzierten Finanzierungsquellen? Weitere vom Bund (mit)finanzierte Finanzierungsquellen, die der Finanzierung des Lebensunterhalts von volljährigen Personen in einer grundsätzlich BAföGförderfähigen Ausbildung dienen, sind nicht ersichtlich. 21. Wie werden die in Frage 20 aufgeführten Finanzierungsquellen zur Unterstützung des Lebensunterhalts gegenseitig angerechnet? Welche Zuschüsse sind wie miteinander kombinierbar (bitte erläutern und begründen)? Die Leistungen der Begabtenförderungswerke und das Deutschlandstipendium sowie Leistungen der Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung schließen einander aus. Generell gilt für Leistungen der Begabtenförderungswerke, dass ein Grundstipendium und eine andere Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, wie auch BAföG-Leistungen einschließlich Förderungsleistungen für Auslandsaufenthalte , sich gegenseitig ausschließen. Generell gilt für das Deutschlandstipendium ein Ausschluss einer gleichzeitigen anderen materiellen Förderung, die begabungs - und leistungsabhängig vergeben wird. Das Deutschlandstipendium kann grundsätzlich neben BAföG-Leistungen einschließlich der Förderungsleistungen für Auslandsausbildungsaufenthalte bezogen werden. Leistungen der Begabtenförderung einschließlich des Deutschlandstipendiums und der Bezug eines Studienkredits schließen sich gegenseitig nicht aus. Die detaillierten Regelungen zur Anrechnung anderer Einkommensquellen im BAföG gelten auch für die Gewährung von Auslandsförderung. Nach diesen Regelungen werden begabungs- und leistungsabhängig gewährte Stipendien zwar grundsätzlich auf den BAföG-Anspruch angerechnet, bleiben jedoch bis zu einem Betrag von 300 Euro anrechnungsfrei. Der Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird im BAföG nicht als Einkommen angerechnet. Eine parallele Förderung mit BAföG-Auslandsförderung und mit Stipendien der Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung bzw. mit einem Exist-Stipendium ist grundsätzlich nicht möglich. Der parallele Bezug des KfW-Studienkredits und der genannten Fördermittel ist ohne Anrechnung beim Studienkredit möglich. Eine zeitgleiche Kombination des EXIST-Stipendiums mit anderen Förderprogrammen zur Finanzierung des Lebensunterhalts ist ausgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7522 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe können Eltern Ausgaben für die Lebenshaltung eines sich in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung befindlichen Kindes steuerlich absetzen? Kosten, die Eltern für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder entstehen, werden steuerlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs entweder über die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld berücksichtigt. Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG betragen 2019 pro Kind insgesamt 7 620 Euro; das Kindergeld beträgt für das erste Kind aktuell 194 Euro pro Monat und steigt zum 1. Juli 2019 auf 204 Euro. Die Abgeltung der Aufwendungen der Eltern erfolgt pauschal, ein Einzelansatz ist nicht möglich. Zusätzlich kann der Steuerpflichtige zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden , auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, nach § 33a Absatz 2 EStG einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 23. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe können Personen in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung ihre eigenen Ausgaben für die Lebenshaltung steuerlich absetzen? Für Personen, die sich in einer grundsätzlich BAföG-förderfähigen Ausbildung befinden, bestehen keine speziellen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit ihrer eigenen Ausgaben für die Lebenshaltung. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts. 24. Wie hoch waren in den Jahren 2010 bis 2017 die Ausgaben jeweils des Bundes und der Länder zur Finanzierung der Verwaltung des BAföG (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Für den Zeitraum von 2010 bis 2016 ergeben sich für den Bund für die Einziehung der Darlehensanteile an den Förderungsleistungen des BAföG an Studierende durch das Bundesverwaltungsamt die nachfolgend in der Tabelle dargestellten Kosten: Jahre 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Kosten in Euro 9.920.306 8.981.869 11.778.122 13.241.092 10.192.829 9.804.819 9.841.873 Für das Jahr 2017 liegen der Bundesregierung noch keine entsprechenden Zahlen vor. Über die Verwaltungsausgaben der Länder für den Vollzug des BAföG hinsichtlich der Bewilligung und Auszahlung der Förderungsleistungen liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333