Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7525 19. Wahlperiode 01.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Tobias Lindner, Margarete Bause, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 6752 – Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen am Truppenübungsplatz Grafenwöhr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Hohe Lärmbelastungen verursachen nicht nur Störungen und Belästigungen, sie können auch zu relevanten Gesundheitsrisiken vor allem für das Herz-Kreislauf -System führen. Lärm ist ein gesellschaftlich relevantes Problem. Die Lärmbelastung der Bevölkerung muss reduziert werden“ (s. www.bmu.de/themen/luftlaerm -verkehr/laermschutz/), so informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Thema Lärm. Seit über 30 Jahren sind die Anwohnerinnen und Anwohner des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr bemüht , gegen die unterschiedlichsten Lärmemissionen, die der Truppenübungsplatz verursacht, vorzugehen. Der entsprechende Lärm entsteht vor allem durch Schüsse mit großkalibrigen Waffen und Panzern oder aus Hubschraubern heraus , die in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung stattfinden – auch bis spät in die Nacht hinein. Besonders betroffen von diesen Lärmemissionen sind die Nachbarn der Schießbahn 213 in den Orten Nitzlbuch und Bernreuth (Landkreis Amberg-Sulzbach). Trotz angekündigter Bemühungen zur Lärmreduzierung bleiben die Belastungen hoch. Die Anwohnerinnen und Anwohner nehmen kaum Besserungen wahr. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Truppenübungsplatz Grafenwöhr ist den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassen . Einzelheiten der Benutzung sind in einer bilateralen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den US-Streitkräften geregelt. Diese besondere Rechtslage ist bei der Beurteilung und der Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbelastungen zu beachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7525 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lärmschutz 1. Welche Behörde ist für die Überwachung, Einhaltung und Umsetzung von Lärmschutz auf dem Truppenübungsplatz zuständig? Die Öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften (ÖrABw) im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum München, Referat K 5, ist die durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) bestimmte Stelle nach der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (14. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) – Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung). Sie überwacht die Einhaltung und die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen auf dem Truppenübungsplatz (TrÜbPl) Grafenwöhr. Für die Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen auf dem TrÜbPl Grafenwöhr ist das Joint Multinational Training Command (JMTC) Grafenwöhr/Hohenfels der US-Streitkräfte als Betreiber des Schießplatzes zuständig. Sollten militärisch bedingte bauliche Schallschutzmaßnahmen für die Gaststreitkräfte erforderlich sein, liegt die Zuständigkeit beim BMVg als Oberste Technische Instanz. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die Landesbauverwaltung . 2. In welcher Form ist inzwischen eine Umsetzung der in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 21 und 22 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7223 vom 29. September 2011 erwähnten Schallschutzmaßnahmen erfolgt, und falls diese nicht erfolgt sind, welche Möglichkeiten stehen von Staatsseite zur Verfügung, um diese Umsetzung durchzusetzen bzw. zu beschleunigen? Die Umsetzbarkeit der Errichtung von Erdwällen und Gabionenwänden als geeignete Schallschutzmaßnahme für die Schießbahn 213 wurde anhand von gefüllten Containern untersucht. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, dass damit keine signifikanten Schallschutzeffekte erreicht werden können. Im Zeitraum von 2011 bis 2017 hat das JMTC daher in Abstimmung mit der ÖrABw auf dem TrÜbPl Grafenwöhr andere Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt: die Verlegung der Feuerhalte auf den Schießbahnen (SB) für das Maschinengewehr Kaliber .50 um 1 300 m vom Platzrand in Richtung Platzmitte, die Einrichtung eines Tempolimits von 30 km/h auf der parallel zum Platzrand verlaufenden Panzerringstraße im Bereich der SB 213 sowie die Reduzierung des Schießbetriebes auf der SB 213 durch primäre Verlegung des Übungsbetriebs auf andere Schießbahnen, soweit dies aus militärischer Sicht möglich ist. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurde eine Konvoi-Feuerbahn (Convoy Live Fire Range) zwischen den SB 206 und 213 errichtet. Während der Nutzung dieser Konvoi-Feuerbahn findet kein Schießen auf den umliegenden SB 206, 211 und 213 statt. Dies führt unmittelbar zu einer Reduzierung von Schallimmissionen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7525 Derzeit wird zur Verbesserung des Schallschutzes von US-Seite, in Absprache mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sowie dem BMVg, die Aufforstung der Platzgrenze im Bereich der SB 213 geprüft. Die Frage, welche Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Lärmbelastungen geeignet sind und wie diese ggf. beschleunigt umgesetzt werden können, wird mit der US-Seite im Rahmen der regelmäßigen Konsultationen erörtert. 3. Welche Lärmmessungen gab es in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der Schießbahn 213, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Datum und Messwert aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung die Lärmentwicklung? Im Zeitraum vom 21. April bis 23. April 2009 hat die Wehrtechnische Dienststelle (WTD) 91 der Bundeswehr umfangreiche Lärmmessungen durchgeführt. Die Messergebnisse sind der als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Die Einstufung begründet sich durch das Interesse der Landes- und Bündnisverteidigung, da die Messwerte Rückschlüsse auf das beübte Wehrmaterial fremder Staaten und damit deren militärische Fähigkeiten, hier der US-Streitkräfte in Deutschland, zulassen. Am 12. September 2018 sowie am 6. und 17. Oktober 2018 wurden zwei umfangreiche Messkampagnen an ausgewählten Immissionsorten um den TrÜbPl durchgeführt , die durch Langzeitmessungen bei verschiedenen Anwohnern ergänzt wurden. Die ermittelten Messdaten werden derzeit ausgewertet. Das Ergebnis der Auswertung dieser Daten wird frühestens Ende des ersten Quartals 2019 vorliegen . Die Bundesregierung bewertet die Lärmentwicklung mit Blick auf die in der Antwort zu Frage 2 genannten Maßnahmen und die Beschwerdelage zum Schießlärm im Zeitraum 2012 bis 2017 als zufriedenstellend. Die aufgrund der veränderten sicherheitspolitischen Lage ab dem Jahr 2017 vermehrten und intensiveren auch internationalen Übungstätigkeiten, führten zu einem Anstieg der Beschwerdelage , dem mit den o. a. Konsultationen und Messungen Rechnung getragen wird. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7525 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wann fand in den letzten fünf Jahren jeweils ein Austausch der zuständigen Behörden mit örtlichen Akteuren, wie Bürgermeistern, Landräten oder Bürgerinitiativen , vor Ort statt (bitte nach Datum und Teilnehmern aufschlüsseln )? Ein Austausch fand wie folgt statt: Lfd. Nr. Datum Teilnehmer 1 Juli 2015 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 2 Juli 2016 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 3 Oktober 2016 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 4 Januar 2017 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 5 August 2017 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 6 Oktober2017 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 7 März 2018 ÖrABw München mit Landrat des Landkreises Amberg-Sulzbach 8 März 2018 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 9 Mai 2018 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 10 August 2018 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 11 Oktober 2018 ÖrABw München mit BUT Bürgerforum – Umwelt und Truppenübungsplatz e.V. 5. Wurden die zuständigen Vertreter der US-Streitkräfte des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr bei diesen Treffen miteinbezogen? Die zuständigen Vertreter der US-Streitkräfte wurden bei den unter lfd. Nummer 2, 3, 5, 8 und 10 der in der Antwort zu Frage 4 genannten Treffen einbezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7525 6. Wie oft gab es Beschwerden vonseiten der Bürgerinnen und Bürger bei den zuständigen Beschwerdestellen für Schieß- und Fluglärm in den letzten zehn Jahren (bitte nach Art, Anzahl und Jahr aufschlüsseln)? Im Zeitraum von 2009 bis 2018 wurden folgende Beschwerden registriert: 1. Aufgrund von Schießimmissionen bei der ÖrABw: Jahr Anzahl Anmerkungen 2009 35 2010 11 2011 12 2012 2 2013 4 2014 5 2015 4 2016 3 2017 4 2018 33 2. Aufgrund von Fluglärm bei der Flugbetriebs- und Informationszentrale der Bundeswehr (FLIZ Bw): Jahr Anzahl Anmerkungen 2009 19 2010 23 2011 19 2012 10 2013 2 2014 63 davon 13 von einem Bürger 2015 60 davon 6 von einem Bürger 2016 20 davon 5 von einem Bürger 2017 8 2018 13 7. Steht das Mittel des damals in der Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7223 erwogenen Erlasses einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Umsetzung der Maßnahmen zur Schießlärmreduzierung nach wie vor zur Verfügung, bzw. wurde eine nachträgliche Anordnung zwischenzeitlich erlassen ? Ja. Aufgrund der laufenden Konsultationen wurde von der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bisher kein Gebrauch gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7525 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wenn ja, inwiefern kann es wirkungsvoll zur Umsetzung der Schießlärmreduzierung beitragen bzw. hat es beigetragen? Das Erlassen einer nachträglichen Anordnung kann nach dem Scheitern von Konsultationen durch Erhöhung des formalen Druckes zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten beitragen. b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 7a wird verwiesen. Schießzeiten 8. Welche Änderungen erfolgten seit 1993 hinsichtlich der festgesetzten Schießzeiten für den Truppenübungsplatz Grafenwöhr vom Bundesministerium für Verteidigung (bitte nach Datum aufschlüsseln), und mit welcher Begründung? Welche beantragten Änderungen wurden abgelehnt? Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee über die Benutzung von Truppenübungsplätzen, die den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, vom 18. März 1993 kann nach ihrem Artikel 12 im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Von dieser Möglichkeit ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. 9. Wie gestaltet sich die Kontrolle der Einhaltung der in der geltenden Verwaltungsvereinbarung für den Truppenübungsplatz Grafenwöhr angegebenen Schießzeiten (s. Bundestagsdrucksache 12/6477 vom 18. März 1993, Artikel 4)? Die Überwachung des rechtskonformen Betriebs erfolgt durch regelmäßige Besichtigungen sowie anlassbezogen, z. B. aufgrund von Anwohnerbeschwerden, durch die ÖrABw. Hierbei werden soweit erforderlich orientierende Messungen durchgeführt, die Dokumentation der US-Streitkräfte zu den Schießen ausgewertet und wenn notwendig weitere Lärmmessungen beauftragt. a) Welche Maßnahmen sind vorgesehen, wenn es wiederholt zu einer Nichteinhaltung kommt? Von Seiten der ÖrABw besteht Konsultationspflicht bis zur höchsten Ebene des Regierungs- und Verwaltungshandelns, falls erforderlich über das BMVg mit der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland . b) Wie häufig kam das in den letzten zehn Jahren vor? In den letzten zehn Jahren kam es zu zwei Konsultationsprozessen, von denen der letzte im Jahr 2018 begann und im Jahr 2019 fortgesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7525 c) Wer ist für die Kontrolle der Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ? Die in den Konsultationsprozessen vereinbarten Maßnahmen werden sowohl vom Betreiber des TrÜbPl in Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Pflichten selbst sowie von der ÖrABw kontrolliert. d) Wie oft wird die Einhaltung der Schießzeiten kontrolliert? Die Einhaltung der Schießzeiten wird anlassbezogen, insbesondere nach Eingang von Beschwerden, kontrolliert. 10. Was versteht man im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum NATO-Truppenstatut, den Verwaltungsvereinbarungen und Zusatzabkommen vom Dezember 2008 (WD 3 – 3000 – 416/08), siehe Nummer 4., unter „alten“ und „neuen“ Maßnahmen, und zu welcher der beiden Arten zählen die Übungen und Umbauten an der Schießbahn 213 des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr? Die Begriffe „alte“ und „neue“ Maßnahme sind in der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags nicht definiert. Die Frage ist daher durch die Bundesregierung nicht eindeutig zu beantworten. Da die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags gemäß Artikel 21b Absatz 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen zwischen Anlagen und Einrichtungen unterscheidet, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut auf den einer Truppe oder einem zivilen Gefolge zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften errichtet sind, und solchen, die erst anschließend errichtet werden, könnte vermutet werden, dass die Begriffe alte bzw. neue Maßnahmen auf diesen Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellen. Gemäß der im Bundesgesetzblatt (1998 II 1691) veröffentlichten Bekanntmachung ist das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut am 29. März 1998 in Kraft getreten. 11. Gibt es für diese Maßnahmen an der Schießbahn 213 des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr entsprechende Genehmigungen? a) Welchen Umfang haben diese Genehmigungen? b) Wie werden sie eingehalten, bzw. wie gestaltet sich die Kontrolle dieser Einhaltung? Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb nach § 4 des BImSchG bedurfte es nicht, da der TrÜbPl Grafenwöhr einschließlich der Schießbahn 213 eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz darstellt, die aufgrund der Vorschriften den zuständigen Genehmigungsbehörden des Freistaats Bayern nach § 67 Absatz 2 BImSchG angezeigt wurde. Die durchgeführten Umbauten an der Schießbahn 213 wurden ordnungsgemäß bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des Freistaates Bayern angezeigt und wurden als immissionsschutzrechtlich unwesentlich bewertet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7525 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Umweltauswirkungen 12. Wie gestaltet sich die Umsetzung von Artikel 54A des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Ermittlung, Analyse und Bewertung von „möglichen Auswirkungen eines für die Umwelt bedeutsamen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“ auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr? Sowohl die US-Streitkräfte als auch die BImA verfügen aufgrund flächendeckender naturschutzfachlicher Grundlagenerhebungen, u. a. Threatened and Endangered Species Survey – TES-Studien/Kartierungen gemäß Geschäftsanweisung zur Biotopkartierung auf Bundesliegenschaften, stets über aktuelle Umweltdaten zur natürlichen Ausstattung der Truppenübungsplätze, Flora, Fauna, Boden und Wasser . Dadurch ist im Sinne des Artikels 54A Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährleistet, dass bei jeglichen für die Umwelt bedeutsamen militärischen Vorhaben die Umweltauswirkungen bereits frühzeitig noch im Vorfeld der eigentlichen umweltrechtlichen Prüfungen bewertet werden können. Sind mit dem Vorhaben erhebliche umweltfachliche Wirkungen verbunden, wird geprüft, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht. Bei Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) werden die Auswirkungen des Vorhabens auf alle einschlägigen Schutzgüter des UVPG ermittelt, bewertet und bei der Entscheidung berücksichtigt. Die naturschutzfachlichen Belange werden auf Grundlage der für das Vorhaben erstellten Unterlagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), des Artenschutzbeitrags und der Fauna-Flora- Habitat (FFH)-Verträglichkeitsstudie sowie der weiteren einschlägigen Umwelt- Fachgesetze, wie z. B. Lärmgutachten, berücksichtigt. Alle Erkenntnisse aus den Einzelgutachten werden im UVP-Bericht bezüglich ihrer Auswirkungen auf alle im UVPG genannten Schutzgüter zusammenfassend dargestellt. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird abschließend bewertet. 13. Welche Erkenntnisse sind aus den bisherigen Datenerhebungen zu diesen Umweltauswirkungen gewonnen worden? Bei allen bau- und liegenschaftsbezogenen Vorhaben der US-Streitkräfte werden in Abstimmung mit den zuständigen Umwelt-/Naturschutz-/Forstbehörden des Freistaates Bayern umweltschutzfachliche Prüfverfahren, wie z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung , Eingriffsregelung gemäß den §§ 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes, Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) oder die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Verbleiben nach Alternativenprüfung und Formulierung geeigneter Vermeidungs -/Minimierungsmaßnahmen dennoch unvermeidliche Beeinträchtigungen, so werden diese durch naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen . Vor diesem Hintergrund konnten bisher bei allen Vorhaben auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7525 14. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher gewonnenen Erkenntnisse zu den Umweltauswirkungen des Betriebs des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr ? Am Betrieb des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr für Zwecke der Verteidigung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Der US-Truppenübungsplatz ist für die Erhaltung und Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft der NATO-Streitkräfte von herausragender Bedeutung. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich um den einzigen Truppenübungsplatz der US-Streitkräfte in Europa mit aktiven Schießbahnen für große Kaliber handelt, der gleichzeitig auch durch andere NATO-Mitgliedstaaten genutzt werden kann. Der Übungsbetrieb trägt wesentlich dazu bei, die Einsatzbereitschaft der NATO-Streitkräfte für den Verteidigungsfall und den Einsatz in Krisengebieten dauerhaft sicherzustellen. Daneben ist der Übungsplatz in der strukturschwachen Region ein Wirtschaftsfaktor. Die Umweltbelange haben durch entsprechende Gesetze sehr hohes Gewicht bei Planungen, Verfahren und Maßnahmen des militärischen Übungsbetriebs sowie der darauf ausgerichteten Geländebetreuung. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der Regel die militärische Nutzung positive Auswirkungen insbesondere auf den Naturschutzwert von Liegenschaften hat. Die US-Streitkräfte sowie – im Zusammenwirken mit diesen – die BImA führen ein umweltverträgliches Geländemanagement durch. Die militärische Nutzung orientiert sich am Prinzip der Nachhaltigkeit . Ausbildungs- und Übungstätigkeit der Streitkräfte wirken mit den Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zusammen. Die Maßnahmen ergänzen sich zu einer nachweislich positiven Gesamtwirkung, vor allem für den Biotop- und Artenschutz (siehe www.bfn.de/themen/natura-2000/management/kooperationmit -nutzern/militaer-und-naturschutz.html). Sofern im Einzelfall militärische Erfordernisse nicht in Einklang mit Naturschutzoder Umweltbelangen gebracht werden können, müssen letztere zurückstehen, siehe § 4 BNatSchG: Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unberührt davon bleibt die materiell-rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft. 15. Wo sind die ermittelten Daten zu den Umweltauswirkungen für die Allgemeinheit einsehbar? Bei für die Umwelt bedeutsamen Vorhaben werden die einschlägigen Daten u. a. im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt, siehe § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (www.uvp-portal.de) und auf den Internetseiten der BImA (www.bundesimmobilien.de) zugänglich gemacht. 16. Welche Folgen ergeben sich für die Bundesregierung wie die Betreiber, wenn diese Ermittlungen schädliche Auswirkungen des Betriebs auf die Umwelt und die unmittelbare Umgebung des Truppenübungsplatzes nachweisen ? Bei Vorhaben, die mit Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG verbunden sind, werden erhebliche Beeinträchtigungen durch die Festsetzung von geeigneten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermieden bzw. ausgeglichen. Bisher konnten bei allen Vorhaben auf dem TrÜbPl Grafenwöhr, z. B. die Rodung von Waldflächen im Zusammenhang mit den beiden 2018 begonnenen Baumaßnahmen Vehicle Maintenance Shop und Training Support Center , erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7525 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für den Fall, dass kein angemessener Ausgleich möglich ist oder erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unvermeidbar sind, greifen bei militärischen Vorhaben die im BNatSchG verankerten Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Privilegierung von Vorhaben, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich der Verteidigung erforderlich sind, siehe §§ 4, 15 Absätze 5, 6, 34 und 45 sowie Absatz 7 BNatSchG. 17. Auf welche Ziele erstreckt sich die Überwachung des Bundesamts für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) am Truppenübungsplatz Grafenwöhr? Die Überwachung des rechtskonformen Betriebs des TrÜbPl Grafenwöhr durch die ÖrABw erstreckt sich aufgrund der Zuständigkeitsübertragung nach der 14. BImSchV auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . 18. Schließt die Überwachung auch Erkenntnisgewinnung über Schießzeiten, Lärm- und Feinstaubimmission, Umweltbelastungen sowie Baumaßnahmen an den Schießbahnen ein, und wenn ja, sind diese durch Dritte einsehbar? Die immissionsschutzrechtliche Überwachung durch die ÖrABw beinhaltet die Erfassung und Bewertung von Schießzeiten, Lärm- und soweit erforderlich Feinstaubimmissionen. Diese Daten sind nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes für Dritte einsehbar. Zu Umweltbelastungen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Überwachung während einer Baumaßnahme an den Schießbahnen fällt in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern. Sonstiges 19. Welche Truppenteile übten im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 auf der Schießbahn 213 (bitte nach Datum, Uhrzeit, Nation und eingesetzten Waffensystemen aufschlüsseln)? Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Zuständigkeit der US-Gaststreitkräfte und wurde dorthin weitergeleitet. Zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage lagen die Daten der Bundesregierung nicht vor. Die Antwort wird deshalb nachgereicht . 20. Gibt es Regelungen für Hubschrauberflüge innerhalb des Truppenübungsplatzes hinsichtlich Höhe, Uhrzeit und ggf. Dauer sowie Einsatzart? Der Flugbetrieb im Bereich des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr unterliegt – wie der gesamte militärische Flugbetrieb – den Regelungen des Militärischen Luftfahrthandbuches (MilAIP DEUTSCHLAND). Das MilAIP DEUTSCHLAND kann unter der Internetadresse www.milais.org – in der jeweils aktuellen Version – öffentlich eingesehen werden. Weitere, durch Luftfahrzeugführer zu beachtende Regelungen und Verfahren, insbesondere Einschränkungen und Überflugverbote, sind detailliert im örtlichen Flugbetriebshandbuch Grafenwöhr festgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333