Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 31. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7526 19. Wahlperiode 04.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6391 – Tatsächliche Wirksamkeit des Bürokratieabbaus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einführung des Normenkontrollrates im Jahr 2006 wurde ein Gremium geschaffen, um die Bundesregierung bei der „Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung“ zu unterstützen (siehe § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates , NRKG). Dabei werden die Bundesregierung und der Nationale Normenkontrollrat vom Statistischen Bundesamt unterstützt, das Analysen vorliegender Daten vornimmt sowie Aufwandsschätzungen durchführt (siehe § 8 NRKG). Trotz dieser Bemühungen stellt die Bundesregierung keine vollständigen Daten darüber zur Verfügung, wie hoch der tatsächliche Bürokratieaufwand ist, der seit 2015 durch neue Gesetze für die Bürgerinnen und Bürger, die öffentliche Verwaltung und die Wirtschaft entstanden ist. Mit der sogenannten Bürokratiebremse bzw. der Konzeption der „One in, one out“-Regel soll der Erfüllungsaufwand , also die Belastungen, die durch neue Regelungen entstehen, durch einen Regel-abbau an anderer Stelle reduziert werden. Bei der sogenannten Bürokratiebremse sind jedoch maßgebliche bürokratische Kosten, die etwa aus EU-Vorgaben oder der Umsetzung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts entstehen, nicht vom Anwendungsbereich der Bürokratiebremse erfasst. Das führt dazu, dass für diese Belastungen keine Kompensation erfolgen muss. Darüber hinaus werden auch die aus dem Mindestlohngesetz entstehenden Bürokratiekosten nicht in die Bürokratiebremse einbezogen. Für diese Kosten wurde eine Deckelungsmöglichkeit genutzt, und der Staatssekretärsausschuss hat sich darauf verständigt, dass die Belastungen, die aus der Anpassung des Mindestlohns entstehen, nicht kompensiert werden müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirkt, Bundestagsdrucksache 19/2160, S. 6). Aus Sicht der Fragesteller ist es problematisch, dass der Bundesregierung selbst bei Gesetzen, die bereits vor mehreren Jahren in Kraft getreten sind, keine abschließenden Informationen zu den Bürokratiekosten vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 92 des Abgeordneten Markus Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Herbrand zum Erfüllungsaufwand des Mindestlohngesetzes auf Bundestagsdrucksache 19/5282; siehe hierzu auch: Zweiter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns 2018, S. 135). Dabei ist es für alle Betroffenen unerheblich, ob bürokratische Kosten und Aufwand auf Ausnahmetatbeständen der Bürokratiebremse beruhen oder nicht, da die Belastungen und Hemmnisse letztlich die gleichen sind. Daher ist die Aussage der Bundesregierung, seit dem Jahr 2015 insgesamt 1,9 Mrd. Euro an Bürokratieaufwand eingespart zu haben (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirkt, Bundestagsdrucksache 19/2160, S. 4), aus Sicht der Fragesteller irreführend. Erstrebenswert wäre eine transparentere Darstellung des Bürokratieaufwandes, die den gesamten tatsächlichen Aufwand beziffert, der durch neue Gesetze entsteht . Dabei muss sich auch an realistischen Messungen, die Zeitaufwendungen und Kosten, die tatsächlich in der Praxis aus Vorgaben entstehen, orientiert werden . Hierdurch würde nach Ansicht der Fragesteller nicht nur die Nachmessbarkeit des tatsächlichen Erfüllungsaufwandes gesteigert, die das Statistische Bundesamt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer neuen Regelung erheben muss (vgl. ebd., S. 42). Auch die Lücke zwischen den von den Unternehmen wahrgenommenen Belastungen und den gemessenen Entlastungen würde verringert, was sowohl die Evaluierungsmöglichkeiten von Gesetzen erhöht, als auch deren Qualität verbessert. 1. Beabsichtigt die Bundesregierung nach derzeitigem Stand, Anpassungen der Bürokratiebremse bzw. der Konzeption der „One in, one out“-Regel vorzunehmen ? Falls ja, aus welchen Gründen sollen welche Anpassungen erfolgen? Mit dem vom Bundeskabinett am 12. Dezember 2018 verabschiedeten Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 hat die Bundesregierung beschlossen, dass sie an der im Jahr 2015 eingeführten Bürokratiebremse festhält. Sie setzt sich dabei das Ziel, dass der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft das im März 2018 bestehende Niveau zum Ende der Wahlperiode nicht überschreitet. Dazu werden Belastungen aus Regelungsvorhaben, die die neue Bundesregierung beschlossen hat, grundsätzlich durch neue Entlastungen an anderer Stelle kompensiert. Diese Festlegung enthält zugleich eine wichtige Fortentwicklung der Bürokratiebremse. Darüber hinaus wird innerhalb der Bundesregierung regelmäßig die Frage erörtert, wie die Bürokratiebremse weiterentwickelt werden kann. 2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer (vorübergehenden ) Ersetzung der „One in, one out“-Regel durch eine „One in, two out“-Regel? Die von der Bundesregierung im Jahr 2015 beschlossene „Konzeption einer One in, one out-Regel“ sieht vor, dass Belastungen grundsätzlich jeweils vom federführenden Ressort selbst zu kompensieren sind. Im Ergebnis wirkt diese ressortspezifische Dimension der Bürokratiebremse darauf hin, dass bei einer Betrachtung der Gesamtheit der von der Bundesregierung beschlossenen Regelungsvorhaben das Ziel einer einfachen Kompensation neuer Belastungen tendenziell übererfüllt wird. So wurden im Zeitraum von 2015 bis 2017 von der Bürokratiebremse neue bürokratische Belastungen in Höhe von rd. 0,9 Mrd. Euro erfasst. Dem standen in diesem Zeitraum von der Bürokratiebremse erfasste Entlastungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7526 in Höhe von rd. 2,8 Mrd. Euro gegenüber. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass zu einer (vorübergehenden) Ersetzung der geltenden Bürokratiebremse durch eine “One in, two out“-Regel. 3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen, die Großbritannien mit der Konzeption der „One in, two out“-Regel bzw. der „One in, three out“-Regel gemacht hat (vgl. Studie „Bürokratiekosten und neue Wege zur Vermeidung von Bürokratie“, Stand: April 2017, S. 42 ff., S. 46, www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche- Medien/Abteilungen-GS/Recht/2017/Downloads/Studie-B%C3% BCrokratiekosten-vbw-April-2017.pdf; siehe auch: Pressemitteilung des Sonderberaters der EU-Kommission für bessere Rechtsetzung, Dr. Edmund Stoiber, vom 25. März 2015, www.stoiber.de/stoiber-begruesst-buerokratie bremse-der-deutschen-bundesregierung-beispiel-fuer-europa-1027/)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Weshalb ist die „One in, one out“-Regel nicht auf die 1:1-Umsetzung von europäischem Recht anwendbar? Weshalb wird der einmalige Erfüllungsaufwand für die Unternehmen nicht berücksichtigt (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates, Mai 2018, auf Bundestagsdrucksache 19/2160)? Die von der Bundesregierung beschlossene Konzeption einer „One in, one out“- Regel sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen vor. Ausgenommen sind dabei auch Vorhaben, soweit sie EU-Vorgaben, internationale Verträge, Rechtsprechung des BVerfG sowie des EuGH jeweils 1:1 umsetzen. Im Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 hat die Bundesregierung angekündigt, ein Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den einmaligen Erfüllungsaufwand und zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung zu erarbeiten. Die Bundesregierung wird dabei auch prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Erreichung dieses Ziels mit quantitativen oder qualitativen Werten unterstützt werden kann. 5. Wie ist der aktuelle Planungsstand, das Konzept der „One in, one out“-Regel auf EU-Ebene einzuführen, das zuletzt auf dem Deutsch-Französischen-Ministertreffen am 19. Juni 2018 in Meseberg besprochen wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3643, S. 7), fortgeschritten (bitte in der Antwort benennen , aus welchen Gründen sich die Bundesregierung für eine Einführung der Regel einsetzen möchte, und einen aktuellen Zeitplan beifügen, der aufzeigt, in welcher Form, und wann die Bundesregierung dieses Vorhaben voranbringen will)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/4308 verwiesen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie lässt derzeit eine Studie zur Einführung einer „One in, one out“-Regel auf EU-Ebene erstellen. Daraus sollen Erkenntnisse aus den verschiedenen bestehenden nationalen Konzepten sowie Hinweise bzgl. der Umsetzung und des Mehrwerts auf EU-Ebene gewonnen werden. Nach gegenwärtiger Planung soll die Studie im Herbst 2019 vorgestellt werden. Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen in Deutschland geht die Bundesregierung davon aus, dass eine „One in, one out“-Regel auch auf EU-Ebene unnötigen Erfüllungsaufwand reduzieren und das System der Besseren Rechtsetzung insgesamt stärken kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung gegenwärtig bzw. bis es zu einer möglichen Einführung der „One in, one out“-Regel auf EU-Ebene kommt, um den Bürokratieaufwand, der aus EU-Vorgaben entsteht und damit bislang nicht durch die Konzeption der „One in, one out“-Regel kompensiert wird, zu verringern? Wie will die Bundesregierung gegenwärtig zu einer wirksamen Begrenzung der Folgekosten europäischer Vorgaben kommen? In der Bundesregierung wird der Erfüllungsaufwand von EU-Vorhaben u. a. systematisch im Rahmen des EU-ex-ante-Verfahrens berücksichtigt. Das jeweils federführende Ressort wirkt auf dieser Grundlage auf eine hinreichend aufwandsarme Ausgestaltung von EU-Vorhaben hin. Zudem setzt sich der Wettbewerbsfähigkeitsrat der EU mit Unterstützung der Bundesregierung seit mehreren Jahren für die Einführung von konkreten Bürokratieabbauzielen auf EU-Ebene unter Wahrung bestehender Schutzstandards ein (Schlussfolgerungen von Mai 2016 und Dezember 2014). In seinen Schlussfolgerungen vom März und November 2018 hat der Wettbewerbsfähigkeitsrat diese Forderung an die EU-Kommission erneuert. 7. Wie hat sich der Erfüllungsaufwand von EU-Vorgaben, die nicht durch die Konzeption der „One in, one out“-Regel kompensiert werden, seit dem Jahr 2015 bis heute entwickelt (bitte in tabellarischer Form angeben, nach Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung aufschlüsseln sowie nach Jahr sortieren)? Im Rahmen der „One in, one out“-Regel werden systematisch die Änderungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft betrachtet. Im Zuge dessen findet auch eine Zuordnung auf nationale und europäische Rechtsetzung statt. Da die „One in, one out“-Regel nicht auf die Normadressaten „Bürgerinnen und Bürger“ und „Verwaltung“ abstellt, liegen für diese beiden Gruppen keine systematisch aufgeschlüsselten Angaben nach Rechtsetzungsebene vor. Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft aus 1:1-Umsetzungen von EU-Vorgaben 2015-2017 in Mio. Euro, Stand: 11. Januar 2019 In Out Saldo 2015 404,4 -782,4 -378,0 2016 229,0 -56,5 172,6 2017 1.020,3 -40,2 980,1 Summe 1.653,8 -879,0 774,7 Die Jahresbilanzierung für das Kalenderjahr 2018 ist noch nicht abgeschlossen. Daher liegen noch keine endgültigen Angaben vor. Ein Teilergebnis wäre mit den Ergebnissen der vorherigen Jahre nicht vergleichbar. Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag Zahlen zur Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft aus 1:1-Umsetzungen von EU-Vorgaben im Jahr 2018 in ihrem nächsten Bericht gemäß § 7 NKRG vorlegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7526 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Nationalen Normenkontrollrats, der in seinem Jahresbericht 2018 auf Seite 4 hervorhebt, dass „bereits bei den Verhandlungen neuer europäischer Regelungen in Brüssel tatsächlich ernsthaft und konsequent auf Bürokratie geachtet werden [müsse] – unter Einbeziehung der Expertise von Unternehmen, Verbänden und Vollzugsbehörden“? Eine solche Aussage ist auf Seite 4 des Jahresberichts 2018 des Nationalen Normenkontrollrats nicht enthalten. 9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die statistischen Grundlagen, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes genutzt werden, überprüft werden, falls es abweichende Schätzungen des Erfüllungsaufwandes aus dem Kreis der von dem Gesetz Betroffenen gibt? Gibt es etwa Rückmeldungen zum Erfüllungsaufwand der Betroffenen an das Statistische Bundesamt? Wenn ja, nach welchem Verfahren findet diese statt? Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien liegt die Verantwortung für die Ex-ante-Schätzung des Erfüllungsaufwands im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bei den Ressorts, die in eigener Verantwortung über die dabei heranzuziehenden Quellen entscheiden. Zu diesen Quellen sollen auch Angaben der von der geplanten Neuregelung Betroffenen zählen. So hält der „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ ausdrücklich fest, dass im Gesetzgebungsverfahren die Phase der Ressortbeteiligung sowie der Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden dazu genutzt werden soll, die im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Angaben abzugleichen, zu präzisieren oder ggf. zu vervollständigen. Bei Bedarf unterstützt das Statistische Bundesamt (StBA) die Ressorts und stützt seine Erkenntnisse auf unterschiedliche Quellen. So analysiert das StBA Sekundärdaten beispielsweise aus der amtlichen Statistik, wissenschaftlichen Studien oder Stellungnahmen von Verbänden. Steht für das Regelungsvorhaben ausreichend Zeit zur Verfügung, erhebt das StBA Primärdaten durch Gespräche mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden sowie Expertinnen und Experten. Somit fließen Rückmeldungen aus dem Betroffenenkreis in die Berechnungen des Erfüllungsaufwands ein. Eine Nachmessung des Erfüllungsaufwands der Regelung ex Post erfolgt in der Regel zwei Jahre nach Inkrafttreten durch das StBA. Dann werden bis auf wenige Ausnahmen neben der Analyse von Sekundärdaten stets Primärdaten bei den Betroffenen erhoben. Folglich basieren diese Ergebnisse auf den Angaben von Betroffenen . Diese werden mit den Ergebnissen zu Zeit- und Sachaufwänden der Nachmessungen aufbereitet, den Ressorts zur Verfügung gestellt und fließen in die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wurden von der Bundesregierung konkrete Maßnahmen auf EU-Ebene angestoßen , damit die Perspektive von Unternehmen, Verbänden und Vollzugsbehörden hinsichtlich bürokratischer Hemmnisse bei der Entstehung europäischer Regelungen besser berücksichtigt wird? a) Falls ja, welche? b) Falls nein, weshalb nicht? Entsprechend langjähriger Forderungen der Bundesregierung hat die EU-Kommission mit ihrem umfangreichen Paket zur Besseren Rechtsetzung von 2015 die Berücksichtigung der Perspektiven von Bürgern, Unternehmen, Verbänden und Behörden bei der Erstellung von europäischen Regelungen gestärkt. So können Interessenträger bereits in einem sehr frühen Stadium zu den sog. Roadmaps und Inception Impact Assessments der Kommission Stellung nehmen. Im Rahmen ihrer Folgenabschätzungen führt die EU-Kommission öffentliche Konsultationen durch, in welchen Bürger, Unternehmen, Verbände und Behörden um ihre Einschätzung zu europäischen Regelungsvorschlägen gebeten werden. In der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission hat sich die EU-Kommission dazu verpflichtet, sowohl alle im Kommissionsarbeitsprogramm enthaltenen Vorschläge, als auch alle Vorschläge mit erheblichen Auswirkungen einer Folgenabschätzung zu unterziehen. Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich dafür ein, dass die EU-Kommission dieser Selbstverpflichtung nachkommt. 11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie und in welchem Umfang der „Small Business Act“ (SBA) in der gegenwärtigen EU-Gesetzgebung zur Anwendung kommt? Der „Small Business Act for Europe“ (SBA, KOM(2008) 394 v. 25.06.2008, KOM(2011) 78 v. 23.2.2011) bietet einen politischen Rahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Europa. Er enthält zehn Grundsätze und zugehörige Maßnahmen – vom Unternehmergeist über Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau , Finanzierung und Innovationen bis zur Förderung der Internationalisierung von KMU – und adressiert sowohl die EU-Kommission als auch die Mitgliedstaaten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten wird jährlich mittels der sogenannten SBA Fact Sheets dargestellt. Für nähere Informationen zur Anwendung des SBA verweist die Bundesregierung auf die relevanten Informationsseiten der EU-Kommission (https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment /small-business-act_de) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Mittelstand/ europaeische-mittelstandspolitik.html?cms_artId=243372). 12. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Unternehmen, Verbände und Vollzugsbehörden, die unmittelbar von geplanten EU-Vorgaben betroffen sein werden, beim sogenannten EU-ex-ante-Verfahren einbezogen werden sollen? a) Falls ja, was tut die Bundesregierung hierfür konkret? b) Falls nein, weshalb sollten die Betroffenen nicht im Vorfeld einbezogen werden? Ziel des EU-ex-ante-Verfahrens ist, dass die Ressorts zügig, bereits in einem sehr frühen Verhandlungsstadium den voraussichtlichen Aufwand eines Kommis-sionsvorschlages bewerten, damit die Verhandlungen in Brüssel mit einem größeren Bewusstsein hinsichtlich der verbundenen Kosten geführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7526 Mit Blick auf die kurze Frist von zwei Wochen und den Charakter des Verfahrens als einer ersten kursorischen regierungsinternen Abschätzung sieht das Verfahren eine verpflichtende Beteiligung von Verbänden nicht vor. 13. Wann hat das Statistische Bundesamt eine Nachmessung des Erfüllungsaufwandes des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) durchgeführt, das seit 2015 in Kraft ist? Das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und wurde 2017 nachgemessen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 14. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Aufzeichnungspflicht , die durch die Einführung des Mindestlohns entstanden sind, nicht gesondert quantifiziert? In der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz wurde angenommen, dass die Arbeitgeber bereits Aufzeichnungen zu den Arbeitszeiten vornahmen, um eine korrekte Gehaltsabrechnung gewährleisten zu können, sodass keine umfangreichen Kosten entstünden. Das Mindestlohngesetz sieht in § 23 MiLoG eine Evaluation des Gesetzes im Jahre 2020 vor. Die Kosten, die ggfs. aus den Dokumentations - und Meldepflichten für die Wirtschaft entstanden sind, werden ein Teil der Evaluation sein und im Rahmen eines Forschungsprojektes durch ein unabhängiges Forschungsinstitut erhoben. 15. Wie weit ist die Nachmessung des Statistischen Bundesamtes zum Mindestlohngesetz fortgeschritten? Wann wurde mit der Nachmessung begonnen, und wann wurde diese abgeschlossen ? Der Erfüllungsaufwand des Mindestlohngesetzes wurde gemeinsam mit den übrigen für den Erfüllungsaufwand relevanten Vorschriften des Tarifautonomiestärkungsgesetzes nachgemessen. Die Nachmessung begann im November 2016. Die Erhebungen bei den Betroffenen einschließlich Vor- und Nacharbeiten fanden in der ersten Jahreshälfte 2017 statt. Die weitere Abstimmung folgte unter Beteiligung der involvierten Ressorts. Eine Veröffentlichung findet üblicherweise nach Abstimmung und Abschluss aller Arbeiten statt. Die Ergebnisse sind noch nicht vollständig, da der Erfüllungsaufwand für einige Pflichten bislang nicht valide nachgemessen werden konnte. So wird der Aufwand der Zollverwaltung für die Prüfung der Arbeitgeber erst nach Abschluss der bis zum Haushaltsjahr 2022 geplanten Personalzuführung als ex-post-Wert abgebildet . Erst danach ist der gesamte aus dem Gesetz und den dazugehörenden Verordnungen resultierende Erfüllungsaufwand darstellbar 16. Warum hat das Statistische Bundesamt die Frist zur Nachmessung des Erfüllungsaufwandes , die zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Regelung erfolgen muss, beim Mindestlohngesetz überschritten? Die Nachmessung soll im Regelfall rund zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Regelung erfolgen. Wenn es inhaltlich sinnvoll ist kann eine Nachmessung auch deutlich später erfolgen. Es handelt sich somit nicht um eine starre Frist, die die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachmessung des Erfüllungsaufwands innerhalb eines feststehenden Zeitfensters verlangt. Vielmehr wird rund zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Regelung eine Nachmessung des Erfüllungsaufwands geprüft und im Einzelfall entschieden. 17. Wie hoch sind laut aktueller Nachmessung des Statistischen Bundesamtes die tatsächlich entstandenen Bürokratiekosten insgesamt, die durch das Mindestlohngesetz , das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, zu beziffern (bitte nach Bürokratiekosten aus Dokumentations- und Informationspflichten, Lohnkosten und Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgliedern)? Die Ergebnisse der Erfüllungsaufwandsmessung sind bisher weder vollständig noch endgültig abgestimmt und daher noch nicht veröffentlicht. Der derzeitige vorläufige Stand der abgestimmten Zahlen wird folgend dargestellt: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft: Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Meldung über den Einsatz grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmer und Abgabe einer Versicherung (§ 16 Absatz 1 und 2 MiLoG, § 18 Absatz 1 und 2 AEntG): rd. 1,5 Mio. Euro (+ 1,2 Mio. Euro gegenüber dem vorherigen Stand nur nach AEntG) Meldung über den Einsatz grenzüberschreitend überlassener Arbeitnehmer und Abgabe einer Versicherung (§ 16 Absatz 3 und 4 MiLoG, § 18 Absatz 3 und 4 AEntG): 80 000 Euro (+ 76 000 Euro gegenüber dem vorherigen Stand nur nach AEntG) Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus weiteren Vorgaben: Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (§ 20 MiLoG): rd. 2,9 Mrd. Euro (höhere Lohnkosten der Arbeitgeber) Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft Erfüllungsaufwand aus der Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 17 MiLoG). Erfüllungsaufwand der Verwaltung: Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn (§ 12 MiLoG): rd. 2,2 Mio. Euro Verwaltung der Meldungen nach MiLoG und AEntG (§ 16 MiLoG und § 18 AEntG): 357 000 Euro (+ 170 000 Euro gegenüber dem vorherigen Stand nur nach AEntG) 18. Gibt es nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes unterschiedliche Ansichten zwischen dem Statistischen Bundesamt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie die Nachmessung des tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwandes des Mindestlohngesetzes konkret ausgestaltet werden soll? Falls ja, worin unterscheiden sich die Ansichten konkret? Über die Ausgestaltung der Nachmessung des Erfüllungsaufwands besteht kein Dissens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7526 19. Wie hoch schätzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aus dem Mindestlohngesetz seit 2015 tatsächlich entstandenen Bürokratiekosten für Melde- und Dokumentationspflichten für die deutsche Wirtschaft auf Basis der ihm vorliegenden Daten? Auf Basis welcher Daten trifft die Bundesregierung ihre Einschätzung? Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf es für eine abschließende Bewertung der Bürokratiekosten weiterer Erhebungen. Das Mindestlohngesetz sieht in § 23 MiLoG eine Evaluation des Gesetzes im Jahre 2020 vor. Die Kosten, die ggfs. aus den Dokumentations- und Meldepflichten für die Wirtschaft entstanden sind, werden ein Teil der Evaluation sein und im Rahmen eines Forschungsprojektes durch ein unabhängiges Forschungsinstitut erhoben. 20. Inwieweit liegen den Sozialversicherungsträgern Daten und Informationen vor, die über die Dokumentations- und Meldepflichten, die sich aus dem Mindestlohn ergeben, durch den Zoll parallel aufgenommen und geprüft werden müssen? Den Sozialversicherungsträgern liegen entsprechende weitergehende Informationen nicht vor. 21. Weshalb wurden die Sozialversicherungsträger nicht mit der Prüfung der Dokumentations- und Meldepflichten, die sich aus dem Mindestlohn ergeben , beauftragt? Wird sich die Bundesregierung für eine Übertragung des Prüfauftrags vom Zoll auf die Sozialversicherungsträger einsetzen (Antwort bitte begründen)? Die Melde- und Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind kein Selbstzweck, sondern dienen allein der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen effektiven Kontrolle des Mindestlohnes. Eine Kontrolle von Melde- und Dokumentationspflichten im Rahmen der von den Rentenversicherungsträgern durchgeführten Betriebsprüfungen wäre wegen des Prüfungszeitraumes von rückwirkend vier Jahren nicht geeignet, um eine effektive Mindestlohnkontrolle zeitnah durchzuführen. Die Übertragung der Kontrollaufgaben für den Mindestlohn auf die Behörden der Zollverwaltung erfolgte vor dem Hintergrund, dass diese bereits in der Vergangenheit die Mindestlöhne und die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz kontrolliert haben. Eine Übertragung der Kontrollaufgaben des Mindestlohnes auf die Sozialversicherung ist nicht beabsichtigt, da die Sozialversicherung vorrangig die Einhaltung des Versicherungs- und Beitragsrechtes der Sozialversicherung kontrolliert. 22. Wie entwickelte sich der vor Inkrafttreten eines Gesetzes geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand im Vergleich zu den Nachmessungen des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwandes seit 2015 (bitte auch prozentuale Angaben einfügen, die darüber informieren , wie stark der von der Bundesregierung angenommene Erfüllungsaufwand eines Gesetzes von der Nachmessung des Statistischen Bundesamtes abweicht, aufgeschlüsselt nach Ressort sowie nach Art des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und Bürger (1), die öffentliche Verwaltung (2) und die Wirtschaft (3))? Die nachfolgend abgebildeten vier Tabellen enthalten in den Spalten 2 und 3 die saldierten Summe der Schätzungen (2) bzw. rückgekoppelten Messergebnisse (3) pro Ressort. Aus diesen beiden Angaben wurde das in Spalte 4 dargestellte relative Verhältnis berechnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Unterschiede kommen in der Regel dadurch zustande, dass im Rahmen der Schätzung Annahmen getroffen werden, die Unsicherheiten unterliegen und in der späteren Nachmessung durch empirische Daten ersetzt werden. Ein weiterer wichtiger Grund für Abweichungen – auf diese Weise entstehen ganz überwiegend die höchsten Abweichungsbeträge – ist, dass zum Zeitpunkt der Folgenabschätzungen in einigen Fällen keinerlei Informationen oder Ansatzpunkte über die tatsächliche Umsetzung der Regelung vorliegen, weswegen auf eine Ex-ante- Schätzung des Erfüllungsaufwands verzichtet wurde. Nachmessungen können auf solche zwischenzeitlich existierenden Erkenntnisse jedoch in der Regel zurückgreifen . Vor diesem Hintergrund sind die hohen relativen Abweichungen zu sehen, die sich zudem auf wenige Einzelfälle zurückführen lassen. Der in den nachfolgend aufgeführten Tabellen genannte Erfüllungsaufwand ist nicht vergleichbar mit der von der Bundesregierung veröffentlichten Bilanzierung des Erfüllungsaufwandes und der Bürokratiebremse, da sich die Bezugsgröße und die zeitliche Abgrenzung unterscheiden. In die Spalte 2 wurden jeweils die Einzelvorgaben aufgenommen, die sich aus seit 2015 vom Kabinett beschlossen Gesetzen und Verordnungen ergeben und bei denen das Nachmessverfahren bereits – zumindest teilweise – abgeschlossen wurde. In Spalte 3 fließen jeweils nur die Vorgaben ein, die auch in Spalte 2 einfließen. Aufgrund der Zweijahresfrist der Nachmessung stammen daher die geschätzten Werte in Spalte 2 überwiegend aus den Jahren 2015-2016. Ex-ante Schätzungen aus den Jahren 2017 und 2018 sind nicht berücksichtigt, da die Nachmessungen gemäß der Zweijahresfrist noch ausstehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass zwischen Kabinetttermin und Inkrafttreten einer Regelung im Mittel 200 Tage liegen, wobei der Stichtag für die Bilanzierung der Ex-ante-Schätzung der Kabinetttermin ist und für den Beginn der Zweijahresfrist zur Nachmessung das Inkrafttreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7526 Vergleich Ex-ante Schätzung zu Ex-post Messungen des Erfüllungsaufwands seit 2015 – Normadressat „Wirtschaft“ 1 2 3 4 Ressort Geschätzter EA (saldierte Änderung) * Gemessener EA (saldierte Änderung) * Höhe der Abweichung (ohne Vorzeichen) ** in 1.000 Euro in Prozent AA BKM BMAS 55.352 27.083 51% BMBF BMEL 7.543 -1.082 114% BMF 3.110 1.783 43% BMFSFJ BMG 0 0 0% BMI BMJV BMU -365 -399 9% BMVg BMVI 520 -17.887 3.540% BMWi 134.410 88.873 34% BMZ Gesamt 200.570 98.371 * Saldierte Änderung: Aufwandsänderungen be- und entlastender Vorgaben können sich gegenseitig nivellieren ** Der Prozentwert berechnet sich aus der Differenz der auf 1 000 Euro gerundeten Angaben in den beiden Spalten 2 und 3, welche wiederum mit dem geschätzten Wert in Spalte 2 ins Verhältnis gesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vergleich Ex-ante Schätzung zu Ex-post Messungen des Erfüllungsaufwands seit 2015 – Normadressat „Verwaltung“ 2 3 4 Ressort Geschätzter EA (saldierte Änderung) * Gemessener EA (saldierte Änderung) * Höhe der Abweichung (ohne Vorzeichen) ** in 1.000 Euro in Prozent AA BKM BMAS BMBF BMEL 112 3.452 2.982% BMF 737 1.085 47% BMFSFJ 7.966 1.177 85% BMG 0 0 0% BMI 16.240 15.590 4% BMJV - 2.400 -9.725 305% BMU 2.065 1.114 46% BMVg - 99 - BMVI -154 -507 229% BMWi 4.221 2.137 49% BMZ Gesamt 28.787 14.422 * Saldierte Änderung: Aufwandsänderungen be- und entlastender Vorgaben können sich gegenseitig nivellieren ** Der Prozentwert berechnet sich aus der Differenz der auf 1 000 Euro gerundeten Angaben in den beiden Spalten 2 und 3, welche wiederum mit dem geschätzten Wert in Spalte 2 ins Verhältnis gesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7526 Vergleich Ex-ante Schätzung zu Ex-post Messungen des Erfüllungsaufwands seit 2015 – Normadressat „Bürgerinnen und Bürger“, Sachaufwand 1 2 3 4 Ressort Geschätzter EA (saldierte Änderung) * Gemessener EA (saldierte Änderung) * Höhe der Abweichung (ohne Vorzeichen) ** in 1.000 Euro in Prozent AA BKM BMAS BMBF BMEL BMF BMFSFJ BMG - 0 - BMI 0 0 0% BMJV BMU BMVg BMVI 10.750 9.847 8% BMWi BMZ Gesamt 10.750 9.847 * Saldierte Änderung: Aufwandsänderungen be- und entlastender Vorgaben können sich gegenseitig nivellieren ** Der Prozentwert berechnet sich aus der Differenz der auf 1 000 Euro gerundeten Angaben in den beiden Spalten 2 und 3, welche wiederum mit dem geschätzten Wert in Spalte 2 ins Verhältnis gesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vergleich Ex-ante Schätzung zu Ex-post Messungen des Erfüllungsaufwands seit 2015 – Normadressat „Bürgerinnen und Bürger“, Zeitaufwand 1 2 3 4 Ressort Geschätzter EA (saldierte Änderung ) * Gemessener EA (saldierte Änderung ) * Höhe der Abweichung (ohne Vorzeichen) ** in 1.000 Euro in Prozent AA BKM BMAS BMBF BMEL BMF BMFSFJ BMG - 0 - BMI 0 0 0% BMJV BMU BMVg BMVI 807 547 32% BMWi BMZ Gesamt 807 547 * Saldierte Änderung: Aufwandsänderungen be- und entlastender Vorgaben können sich gegenseitig nivellieren ** Der Prozentwert berechnet sich aus der Differenz der auf 1 000 Euro gerundeten Angaben in den beiden Spalten 2 und 3, welche wiederum mit dem geschätzten Wert in Spalte 2 ins Verhältnis gesetzt wird. 23. Erwartet die Bundesregierung in diesem Jahr einen negativen Saldo für den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, also eine Senkung der laufenden Aufwendungen für Bürokratie? 24. Erwartet die Bundesregierung in diesem Jahr einen negativen Saldo für den laufenden Erfüllungsaufwand der Verwaltung, also eine Senkung der laufenden Aufwendungen für Bürokratie? 25. Wie wird sich der laufende Sachaufwand der Bürger in diesem Jahr voraussichtlich aus Sicht der Bundesregierung entwickeln? 26. Wie wird sich der laufende Zeitaufwand der Bürger in diesem Jahr voraussichtlich aus Sicht der Bundesregierung entwickeln? Die Fragen 23 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Wegen der Vielzahl der hier in Frage kommenden Einflussfaktoren und Regelungsvorhaben kann die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen über die Entwicklung des Erfüllungsaufwands für Wirtschaft, Verwaltung und Bürger im Jahr 2019 treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7526 27. In wie vielen Fällen unterschied sich seit 2015 der vor Inkrafttreten eines Gesetzes geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand um mehr als 1 Mio. Euro oder 100 000 Stunden von dem tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwand , den das Statistische Bundesamt nachgemessen hat (bitte aufgliedern nach Ressort und Jahr)? Die Nachmessung des Erfüllungsaufwands ergab bei Vorgaben des Normadressats „Bürgerinnen und Bürger“ bisher keine Abweichung von mehr als 100 000 Stunden Zeitaufwand. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Vorgaben (Wirtschaft, Verwaltung, Sachaufwand bei den Bürgerinnen und Bürger) mit einer absoluten Abweichung von mehr als 1 Mio. Euro im jährlichen Aufwand nach Jahr des Kabinettbeschlusses und Ressort: 2015 2016 2017 2018 AA 0 0 0 0 BKM 0 0 0 0 BMAS 5 1 0 0 BMBF 0 0 0 0 BMEL 2 0 0 0 BMF 1 0 0 0 BMFSFJ 2 0 0 0 BMG 0 0 0 0 BMI 0 0 0 0 BMJV 1 0 0 0 BMU 0 0 0 0 BMVg 0 0 0 0 BMVI 1 0 0 0 BMWi 2 0 0 0 BMZ 0 0 0 0 Für die Jahre 2017 und 2018 liegen noch keine Nachmessungsergebnisse vor, da in der Regel erst zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Nachmessung stattfindet. 28. Der Erfüllungsaufwand wie vieler Regelungsvorhaben muss nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 durch Nachmessungen vom Statistischen Bundesamt evaluiert werden? Das Statistische Bundesamt führt die Nachmessungen des Erfüllungsaufwands in der Regel zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Neuregelung durch, die Evaluierung im Sinne einer Wirkungsanalyse der gesamten Regelung wird durch die Ressorts für die größeren Vorhaben nach drei bis fünf Jahren durchgeführt. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Bundesregierung müssen im Jahr 2019 bis zu 111 Regelungsvorhaben vom Statistischen Bundesamt nachgemessen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie viele Personen beschäftigen sich auf wie vielen Personalstellen im Statistischen Bundesamt mit der Nachmessung des Erfüllungsaufwandes von Gesetzen? Die Nachmessung des Erfüllungsaufwands ist Aufgabe der Referate A 302 und A 303 im Statistischen Bundesamt. Dort sind insgesamt 69 Personen im Umfang von 61 Mitarbeiterkapazitäten tätig (Stand: 31. Dezember 2018). Die genannten Referate nehmen nicht ausschließlich Nachmessungsaufgaben wahr, sondern sind auf verschiedenen weiteren Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung für die Bundesregierung tätig. Dazu gehören neben anderen die Durchführung von Projekten sowie die Unterstützung bei Exante -Schätzungen und Evaluierungsvorhaben der Ressorts. Seit Einführung der systematischen Nachmessungen in 2014 sind 3614 Vorgaben von Wirtschaft, Verwaltung und von Bürgerinnen und Bürgern durch das Statistische Bundesamt überprüft und die Messergebnisse veröffentlicht worden. Allein die Wirtschaft betreffend wurden in 2017 und 2018 insgesamt 641 Informationspflichten und weitere Vorgaben nachgemessen und veröffentlicht. 30. Welcher Erfüllungsaufwand entsteht aus der Ermittlung des Erfüllungsaufwands für alle bisher in dieser Legislaturperiode beschlossenen Gesetze (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)? Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß NKRG § 2 Absatz 1 den Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung bundesrechtlicher Vorschriften bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen. Aufwand, der der Bundesregierung bei der Vorbereitung von Regelungsvorhaben entsteht, ist kein Erfüllungsaufwand in diesem Sinne, da er nicht der Erfüllung bundesrechtlicher Vorschriften dient, sondern der Vorbereitung von Regierungshandeln . Die Bundesregierung erhebt nicht im Einzelnen den Zeit- und Kostenaufwand, der mit verschiedenen Tätigkeiten zur Vorbereitung des Regierungshandels jeweils verbunden ist. Angaben zum Aufwand, der der Bundesregierung aus exante -Schätzungen des Erfüllungsaufwands der von ihr vorgelegten Regelungsvorhaben entsteht, sind der Bundesregierung daher nicht möglich. 31. Welche Schwerpunkte möchte die Bundesregierung nach gegenwärtigem Kenntnisstand beim Bürokratieentlastungsgesetz III setzen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/3362) verwiesen . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich in Gesprächen mit den Ressorts über die jeweiligen Beiträge zum Bürokratieentlastungsgesetz III („BEG III“). Es können daher keine Angaben zu Schwerpunkten des BEG III gemacht werden. 32. Auf welcher Grundlage erstellt das Statistische Bundesamt die Lohnkostentabellen Wirtschaft (Anhang IV) des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates? Die Lohnkosten für die Wirtschaft in Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands basieren auf Datenauswertungen amtlicher Verdienststatistiken, der Verdienststrukturerhebung (VSE) und der Arbeitskostenerhebung (AKE). Für eine an die Realität angelehnte Spezifizierung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7526 Lohnkosten ist eine Ausweisung nach verschiedenen Wirtschaftszweigen notwendig , welche anhand der „Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008“ (WZ2008) erfolgt. a) Aus welchen Bestandteilen setzten sich die Lohnkosten dieser Tabelle zusammen ? Im ersten Schritt wird aus den Daten der Verdienststrukturerhebung (VSE) eine Basistabelle berechnet. Die aktuellste VSE liegt für das Berichtsjahr 2014 vor. Damit die Lohnkostentabellen 2017 ein realistisches Bild des Berichtsjahrs 2017 liefern, wurden die empirischen Stundensätze des Jahres 2014 auf 2017 fortgeschrieben . Die so erhaltenen Stundensätze werden in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung von unregelmäßigen Sonderzahlungen und Lohnnebenkosten auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden umgerechnet. Dazu werden die Stundensätze in der Basistabelle mit Hilfe der genannten Zuschlagsfaktoren, die aus der Arbeitskostenerhebung (§ 5 Verdienststatistikgesetz) stammen, getrennt nach Wirtschaftszweig , angepasst. Die Verdienste von Auszubildenden werden nicht einbezogen, da bei ihnen nicht der Erwerbszweck, sondern die berufliche Ausbildung im Vordergrund der Tätigkeit steht und sie deshalb besonders niedrige Lohnkosten aufweisen. b) Nach welchem Verfahren werden die drei Qualifikationsniveaus bei der Berechnung der Lohnkosten zueinander abgegrenzt? Für die Zuordnung der Verdienste aus der Verdienststrukturerhebung (VSE) zu den drei aus der Bürokratiekostenmessung bekannten Qualifikationsniveaus bieten sich die sogenannten „Anforderungsniveaus“ an, die aus der VSE zur Verfügung stehen. Das „Anforderungsniveau“ ist eine Dimension in der „Klassifikation der Berufe 2010“. Die „KldB 2010“ wurde von der Bundesagentur für Arbeit entwickelt und ist seit dem 1. Januar 2011 gültig. Die Zuordnung wird folgendermaßen durchgeführt: Hohes Qualifikationsniveau → Anforderungsniveau „4“ (hoch komplexe Tätigkeiten ) Mittleres Qualifikationsniveau → Anforderungsniveaus „3“ (komplexe Spezialistentätigkeiten ) und „2“ (fachlich ausgerichtete Tätigkeiten) Einfaches Qualifikationsniveau → Anforderungsniveau „1“ (Helfer- und Anlerntätigkeiten ) c) Orientieren sich die Lohnkosten an Lohngruppen der Tarifverträge? Bei der Berechnung der Lohnkostentabelle wird auf die Grundgesamtheit der Effektivverdienste aller abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zurückgegriffen. Die VSE erfasst daher tarifliche und nichttarifliche Bezahlung (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 35). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Nach welchem Verfahren ermittelt das Statistische Bundesamt ex ante die Zeitwerte für Informationspflichten (Anhang IV und Vb des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates)? Die Angaben aus den Zeitwerttabellen der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen basieren auf den gesammelten empirischen Messergebnissen seit der Bestandsmessung der Zeitwerte. Das StBA hatte in den Jahren 2006 bis 2008 die Bürokratiekosten aller der Wirtschaft auferlegten Informationspflichten und ausgewählte der Bürgerinnen und Bürger erhoben. Dieser Bestand wird seitdem fortgeschrieben . Für die Bürgerinnen und Bürger flossen die Daten von insgesamt 964 und für die Unternehmen von 6573 Vorgaben in die Berechnung ein. Das StBA hat das grundlegende Modell gemeinsam mit dem Institut für Mittelstandsforschung Bonn 2007 nach niederländischem Vorbild entwickelt und die konkrete Methodik 2008 in einem Fachartikel veröffentlicht. a) Wird überprüft, ob diese im Vorfeld festgelegten Zeitwerte der Realität entsprechen? Falls ja, wie (bitte Antwort begründen)? Ja, die Angaben in der Zeitwerttabelle basieren wie oben beschrieben auf empirischen Angaben, die regelmäßig aktualisiert werden. Die Zeitwerttabellen sind ein Hilfsinstrument für Ex-ante-Schätzungen neuer Regelungsvorhaben, wenn keine vergleichbaren Informationen aufgrund von Sekundär- oder Primärdaten vorliegen . Sie bieten somit einen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Zeitaufwands und sollen eine Nicht-Quantifikation der Belastung möglichst verhindern. Jedoch schreibt der Leitfaden die kritische Prüfung der Plausibilität der Werte für den konkreten Handlungszusammenhang explizit vor. Diese Prüfung hängt von den dafür vorliegenden verwertbaren Informationen ab. b) Wie fließen diese Überprüfungsergebnisse in die Bestimmung der Zeitwerte ein? Falls nicht, warum? Sobald Aktualisierungsdaten vorliegen, werden die in den Zeitwerttabellen ausgewiesenen Werte komplett neu berechnet. c) Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Tätigkeit „einfach“, „mittel“ oder „komplex“ ist? Im Rahmen der Entwicklung der Zeitwerttabelle wurden die vorliegenden Daten in Terzile eingeteilt, wobei das erste Terzil der Kategorie „einfach“, das zweite der Kategorie „mittel“ und das dritte der Kategorie „hoch“ entspricht. Dem liegt die Modellannahme zugrunde, dass einfache Sachverhalte im normaleffizienten Fall schneller als komplizierte Vorgänge erledigt werden können. Somit wird vermieden , dass eine für eine befragte Person wahrgenommene Komplexität die Berechnungen verzerrt. Die Einstufung der Komplexität im Rahmen der Anwendung der Tabelle hängt von den konkreten Aufgaben ab, die zur Erfüllung der Vorgaben des Regelungsvorhabens notwendig sind. Auf Grundlage der verfügbaren Sekundär- und Primärdaten wird diese Einstufung für die einzelnen rechtlichen Vorgaben vorgenommen . Dazu zählen vor allem die Einschätzungen der Betroffenen oder von Expertinnen und Experten, aber auch Angaben zu vergleichbaren Regelungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7526 d) Sind Wegezeiten (z. B. bei Nummer 10, Anhang IV) Bestandteil des Zeitwertes ? Wegezeiten sind nicht Bestandteil der Werte der Zeitwerttabelle. Sie sind laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands separat von den aufgeführten Standardaktivitäten anzugeben. e) Hält die Bundesregierung diese Zeitwerte für realistisch? Ja. 34. In welchem Rhythmus und nach welchem Verfahren werden die einzelnen Anhänge aktualisiert (bitte nach den unterschiedlichen Anhängen des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates, aufschlüsseln)? Die Bilanzierung der Gesetzesfolgen hat zwei Aufgaben zu erfüllen. Auf der einen Seite soll sie die von der Bundesregierung rechtlich induzierte Änderung des Erfüllungsaufwandes über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar abbilden. Einflüsse natürlicher Schwankungen und konjunktureller oder inflationärer Effekte sind damit bewusst auszublenden. Deshalb werden die Lohnkosten und Zeitwerte grundsätzlich über die Zeit konstant gehalten. Auf der anderen Seite soll die Dokumentation ein aktuelles und realistisches Bild der Entwicklung des Erfüllungsaufwands bieten. Daher werden die Anhänge dennoch nach einer gewissen Zeit aktualisiert. Das Statistische Bundesamt erachtet die Zeitwerte als vergleichsweise stabil, weshalb diese bisher seltener aktualisiert wurden als die Lohnsätze. Zukünftig ist ein einheitlicher Aktualisierungsrhythmus von vier Jahren und somit möglichst zum Beginn einer neuen Legislaturperiode für alle Anhänge geplant. Die Aktualisierung der jeweiligen Anhänge fand wie folgt statt: Anhang IV – Zeitwerttabelle für Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger: Oktober 2010, Dezember 2017. Anhang Va – Vereinfachtes Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft : Dezember 2007, Dezember 2017. Anhang Vb – Zeitwerttabelle für Informationspflichten der Wirtschaft: Januar 2008, Dezember 2017. Anhang VI – Lohnkostentabelle Wirtschaft: 2006, 2011, 2017. Anhang VII – Lohnkostentabelle Verwaltung: 2006, 2011, 2017. Die nächste Überarbeitung aller Anhänge ist wie beschrieben für 2021 vorgesehen . Die Anhänge IV, Va und Vb wurden entsprechend des in Frage 34 beschriebenen Verfahrens aktualisiert. Folglich werden die Zeitwerttabellen auf Basis des gesamten Bestands der Informationspflichten des Normadressaten zum jeweiligen Stichtag neu kalkuliert. Die Anhänge VI und VII setzten sich 2006 und 2011 aus der Tarifverdienststatistik in Kombination mit Sonderauswertungen der Arbeitskostenerhebung (AKE) zusammen. Dazu wurden für die einzelnen Wirtschaftsbereiche stellvertretend Entgeltgruppen der bundesweit bedeutendsten Tarifverträge aus der Tarifstatistik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7526 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des StBA ausgewählt. Es handelte sich also ausschließlich um Tariflöhne. Überund untertarifliche Bezahlung fand keinen Niederschlag, obwohl aktuell etwa die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland in nicht-tarifgebundenen Betrieben angesiedelt ist. Seit 2017 basieren die standardisierten Lohnkosten für die Wirtschaft auf Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung (VSE) und der Arbeitskostenerhebung (AKE). Somit wird nun auf die Grundgesamtheit der Effektivverdienste aller abhängigen Beschäftigungsverhältnisse zurückgegriffen, nicht mehr nur auf tarifliche Verdienste. Das war vorher nicht möglich, da die VSE zwar tarifliche und nichttarifliche Bezahlung erfasste, jedoch nicht alle Beschäftigungsverhältnisse abdeckte. Insbesondere waren Beschäftigungsverhältnisse in kleinen Betrieben und in der Landwirtschaft nicht vertreten. Des Weiteren ist die gegenwärtige Methodik nicht mehr ausschließlich auf Informationspflichten und dem damit verbundenen Fokus auf Schreibtischtätigkeiten, sondern auf sämtliche Vorgaben der Wirtschaft ausgerichtet. Folglich müssen pro Wirtschaftszweig alle Berufsgruppen in den Lohnkosten berücksichtigt werden (vgl. auch die Antwort zu Frage 33). Bei den neu berechneten Lohnkosten ist folglich zu beachten, dass andere Tabellenwerte im Vergleich zur Tabelle aus 2011 nicht unbedingt auf eine tatsächliche Veränderung des Lohnniveaus hindeuten. Eine Abweichung besagt lediglich, dass der Effektivverdienst aus der VSE des entsprechenden Wirtschaftsbereiches über bzw. unter dem Tarifverdienst liegt, der zur Erstellung der Tabelle in 2011 genutzt wurde. Ab der nächsten Aktualisierung können dann wiederum entsprechende Entwicklungen des Lohnniveaus in den Tabellenwerten nachvollzogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333