Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7527 19. Wahlperiode 04.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7126 – Entschädigungsforderungen ausländischer NS-Opfer gegen Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zahlreiche ausländische NS-Opfer wurden bis heute nicht entschädigt. Dazu gehören die Opfergruppe der sog. Italienischen Militärinternierten (IMI) und Opfer von Massakern bzw. deren Angehörige. Versuchen griechischer und italienischer Überlebender von Verbrechen der Wehrmacht und Waffen-SS, vor italienischen Gerichten Entschädigungsforderungen gegen Deutschland durchzusetzen, ist die Bundesregierung vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) entgegengetreten. Dessen im Jahr 2012 ergangenes Urteil hat in Italien aber keine Wirkung entfaltet, weil der italienische Verfassungsgerichtshof den Grundsatz der Staatenimmunität bei den in Rede stehenden Kriegsverbrechen nicht anerkennt (Entscheidung 238/2014, www. cortecostituzionale.it/actionSchedaPronuncia.do?anno=2014&numero=238). Daher werden in Italien weiterhin Gerichtsverfahren gegen Deutschland geführt . Der IGH hatte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich „bedauert, dass Deutschland entschieden hat, jegliche Entschädigung“ für bestimmte Opfergruppen zu verweigern, und angeregt, die Entschädigungslücke durch weitere Verhandlungen zu schließen (www.icj-cij.org/files/case-related/143/143-20120 203-JUD-01-00-EN.pdf). Dieser Anregung ist die Bundesregierung nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bislang nicht nachgekommen. Sie werten dies als Missachtung des Leides der NS-Opfer. Zu den Klageverfahren vor italienischen Gerichten kommen Entschädigungsforderungen aus Griechenland und Polen hinzu. Im Spätsommer 2018 wurde ein Bericht des griechischen Parlamentsausschusses für deutsche Schulden der Öffentlichkeit vorgestellt. Für NS-besatzungsbedingte Schäden und Verbrechen deutscher Einheiten fordert der Ausschuss eine Entschädigung von rund 270 Mrd. Euro. Unstrittig dürfte sein, dass die sogenannte Zwangsanleihe bislang nicht zurückgezahlt wurde, dass Opfer von Massakern keine individuelle Entschädigung aus Deutschland erhalten haben, und die Einmalzahlung von 115 Mio. D-Mark im Jahr 1960 den von Deutschland zu verantwortenden Schaden bei weitem nicht vollständig abdeckt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7527 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch die polnische Regierung fordert, gestützt auf ein Gutachten des polnischen Parlaments (www.sejm.gov.pl/media8.nsf/files/KKOI-AR4BP5/%24File/1455% 20-%2017%20DE.pdf), von Deutschland Entschädigung, und erachtet die Gegenrede der Bundesregierung, die Angelegenheit sei verjährt, für unbegründet. Dabei wird unter anderem hervorgehoben, dass der 1953 vom polnischen Ministerrat abgegebene einseitige Reparationsverzicht nur gegenüber der DDR, nicht aber gegenüber der BRD ausgesprochen wurde, und darüber hinaus die Frage der Reparationen im Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht weiter angesprochen wurde, wobei Polen ohnehin keine Vertragspartei gewesen sei. Ungeachtet möglicher innenpolitischer Überlegungen, die in die Entschädigungsforderungen von Staaten und Regierungen einfließen können, halten die Fragestellerinnen und Fragesteller die erhobenen Entschädigungsforderungen für im Grundsatz berechtigt. Vorrang sollte ihrer Auffassung nach die Entschädigung individueller NS-Opfer haben, insbesondere jener Opfergruppen, die bisher vollkommen ignoriert oder nur sehr geringfügig bedacht wurden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist den in der Vorbemerkung der Fragesteller enthaltenen Vorwurf, das Leid von NS-Opfern zu missachten, zurück. Seit 1949 haben sich alle Bundesregierungen für Entschädigung für das von Nationalsozialisten begangene Unrecht eingesetzt. Die Bundesregierung weist auf Unterscheidung zwischen individuellen Entschädigungen für NS-typisches Unrecht und zwischenstaatliche Reparationen für Kriegsschäden hin. Das Völkerrecht sieht individuelle Ansprüche gegen Staaten bei Verletzungen des Humanitären Völkerrechts nicht vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der einzelne Geschädigte rechts- und entschädigungslos gestellt würde. Die Staaten haften vielmehr für Verletzungen des Humanitären Völkerrechts im Wege der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, d.h. sie sind verpflichtet, Wiedergutmachungen gegenüber dem betroffenen Staat zu leisten, der diese wiederum an seine Staatsangehörigen weitergibt. Dieses System des staatlichen Ausgleichs untereinander hat sich bewährt. Es hat dazu geführt, dass dauerhafte und stabile Friedensregelungen gefunden werden konnten. Die Frage zwischenstaatlicher Reparationen für Kriegsschäden wurde im Verhältnis zu Italien, Griechenland und Polen nach dem Zweiten Weltkrieg umfassend und abschließend geregelt: Italien hat in Artikel 77 Absatz 4 seines Friedensvertrags mit den alliierten Mächten vom 10. Februar 1947 wirksam auf Reparationsforderungen gegen Deutschland verzichtet. Griechenland hat in der Charta von Paris am 21. November 1990 dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ zugestimmt; dieser enthält die endgültige Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen. Polen hat im August 1953 verbindlich und mit Wirkung für ganz Deutschland auf weitere Reparationsleistungen verzichtet. Zur Entschädigung für NS-Unrecht hat die Bundesregierung ein umfangreiches System von Wiedergutmachungsregelungen geschaffen. Auch diese Frage ist im Verhältnis zu Italien, Griechenland und Polen abgeschlossen. Zu Beginn der 1960er Jahre hat die Bundesrepublik Deutschland mit zwölf westlichen Staaten, darunter Italien und Griechenland, Globalentschädigungsabkommen zum Ausgleich von NS-Unrecht abgeschlossen. Nach dem Wortlaut des Abkommens mit Italien (Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7527 der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger , die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I vom 5. Juli 1963, Seite 793 ff) und des Abkommens mit Griechenland (Artikel III des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königsreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I vom 21. September 1961, Seite 1597) war damit die Frage der Wiedergutmachung von NS-Unrecht abschließend geregelt. In Anlehnung an die 1959 bis 1964 mit westeuropäischen Staaten getroffenen Abkommen über pauschale Entschädigungsleistungen wurden nach Herstellung der Deutschen Einheit auch mit osteuropäischen Staaten entsprechende Verträge geschlossen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen wurde mit Notenwechsel vom 16. Oktober 1991 in Polen eine nach polnischem Recht errichtete „Stiftung Deutsch-Polnische Aussöhnung“ vereinbart und mit einmalig 500 Mio. DM (255,64 Mio. Euro) für besonders geschädigte Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ausgestattet. Die polnische Regierung hat im Rahmen dieses Verbalnotenwechsels bestätigt, dass sie die Fragen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, für endgültig geregelt hält und keine weiteren Ansprüche polnischer Bürger mehr geltend machen wird, die sich aus einem Zusammenhang mit nationalsozialistischer Verfolgung ergeben könnten. Auf die Antworten der Bundesregierung zu vorangegangenen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu diesem Thema wird verwiesen (Bundestagsdrucksachen 16/1634 vom 30. Mai 2006, 16/2423 vom 21. August 2006, 17/709 vom 11. Februar 2010, 17/2340 vom 29. Juni 2010, 18/3492 vom 9. Dezember 2014 und 18/451 vom 6. Februar 2014). 1. Wie haben sich die juristischen Auseinandersetzungen um Entschädigungsforderungen vor italienischen Gerichten seit Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Entschädigung für NS-Opfer in Italien“ auf Bundestagsdrucksache 18/3492 entwickelt? a) Wie viele Verfahren sind eröffnet worden, b) wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen, und c) wie viele Verfahren laufen derzeit noch (bitte zu jedem Fall einzeln angeben, um wie viele Klägerinnen und Kläger es sich jeweils handelt, welchen Verbrechen diese zum Opfer gefallen waren bzw. welche Opfergruppen sie repräsentieren, und was Klagegegenstand war; bei rechtskräftigen Urteilen bitte die jeweiligen Gerichte und Aktenzeichen nennen und das Urteil zusammenfassen)? Der Bundesregierung sind seit Ende 2014 17 Versuche einer Klageerhebung, 11 Urteile und 38 laufende Verfahren bekannt. Diese Verfahren sind wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Staatenimmunität völkerrechtswidrig. Die Bundesregierung beteiligt sich daher nicht an diesen Verfahren und hat keinen vollständigen Überblick über die Zahl der Kläger, deren Hintergrund, Klagevortrag oder den genauen Verfahrensstand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7527 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In wie vielen derzeit in Italien rechtskräftigen Urteilen ist Deutschland bislang zu Entschädigungszahlungen verurteilt worden? Wie hoch ist die Gesamtsumme der geforderten Zahlungen, und in wie vielen rechtskräftigen Urteilen ist keine konkrete Summe festgesetzt worden? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in Italien sieben Urteile zu Entschädigungszahlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen, die Gesamtsumme dieser sieben Urteile beträgt 1 010 166,00 Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, dass die Klägerinnen und Kläger in der Vergangenheit bereits entschädigt worden sind, und falls nicht, beabsichtigt sie, diese nunmehr zu entschädigen? Zur Frage der Zahlung von Entschädigungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welchen aktuellen Stand haben die juristischen Auseinandersetzungen um mögliche (Zwangs-)Vollstreckungen von Urteilen gegen Deutschland durch Heranziehung deutschen Staatseigentums (bitte nach einzelnen Fällen bzw. Vermögenswerten, wie Villa Vigoni oder Vermögen der Deutschen Bahn AG, getrennt darstellen)? Mit Urteil vom 8. Juni 2018 hat das Kassationsgericht in Rom letztinstanzlich und rechtskräftig entschieden, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Villa Vigoni nicht zulässig sind und die eingetragene Zwangshypothek zu löschen ist. Zu den Vollstreckungsversuchen gegen die Deutsche Bahn AG wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9873 verwiesen. 5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entwicklung der juristischen Auseinandersetzungen in Italien? 6. Welche Position nimmt die gegenwärtige italienische Regierung gegenüber den Entschädigungsforderungen bzw. -verfahren vor italienischen Gerichten ein? Inwiefern gibt es Vereinbarungen oder Absprachen mit der italienischen Regierung in Zusammenhang mit den Entschädigungsklagen? Die Fragen 5 und 6 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7852 verwiesen. 7. Erwägt die Bundesregierung, Italien erneut vor dem Internationalen Gerichtshof zu verklagen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7852 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7527 8. Hat die Bundesregierung den Bericht des griechischen Parlamentsausschusses für deutsche Schulden zur Kenntnis genommen, und wenn ja, a) welche Ressorts befassen sich damit, b) inwiefern prüfen die befassten Ressorts die einzelnen vom griechischen Ausschuss dargelegten Positionen und Forderungen, und c) welche Bewertung des Berichts kann die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt vornehmen? 9. Inwiefern haben aus Anlass der Veröffentlichung des Berichts Gespräche zwischen dem griechischen Parlament bzw. der griechischen Regierung und der Bundesregierung stattgefunden, und was war Tenor dieser Gespräche? 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des griechischen Parlaments? Die Fragen 8 bis 10 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein griechischer Parlamentsausschuss den von den Fragestellern angeführten Bericht erstellt hat. Der Bericht ist bisher nicht veröffentlicht worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Wie haben sich die juristischen Auseinandersetzungen um Entschädigungsforderungen vor griechischen Gerichten seit 2015 entwickelt? a) Wie viele Verfahren sind eröffnet worden, b) wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen, und c) wie viele Verfahren laufen derzeit noch (bitte zu jedem Fall einzeln angeben, um wie viele Kläger es sich jeweils handelt, welchen Verbrechen diese zum Opfer gefallen waren bzw. welche Opfergruppen sie repräsentieren und was Klagegegenstand war; bei rechtskräftigen Urteilen bitte die jeweiligen Gerichte und Aktenzeichen nennen und das Urteil zusammenfassen)? 12. In wie vielen in Griechenland rechtskräftigen Urteilen ist Deutschland bislang zu Entschädigungszahlungen verurteilt worden? Wie hoch ist die Gesamtsumme der geforderten Zahlungen, und in wie vielen rechtskräftigen Urteilen ist keine konkrete Summe festgesetzt worden? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat Kenntnis von einer Klage, die nach Ansicht der Bundesregierung wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität unzulässig ist. Eine Entscheidung ist nicht ergangen. 13. Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, dass die griechischen Klägerinnen und Kläger in der Vergangenheit bereits entschädigt worden sind, und falls nicht, beabsichtigt sie, diese nunmehr zu entschädigen? Zur Frage der Zahlung von Entschädigungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7527 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Frage der Vollstreckbarkeit der gegen Deutschland ergangenen rechtskräftigen Urteile griechischer Gerichte dar? Aus Sicht der Bundesregierung wären Urteile wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Staatenimmunität völkerrechtswidrig und damit nicht vollstreckbar. 15. Hat die Bundesregierung das Rechtsgutachten des polnischen Parlaments zu den Möglichkeiten einer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zur Kenntnis genommen, und wenn ja, a) welche Ressorts befassen sich damit, b) inwiefern prüfen die befassten Ressorts die einzelnen in diesem Rechtsgutachten dargelegten Positionen und Forderungen, und c) welche Bewertung dieses Rechtsgutachtens kann die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt vornehmen? Der Bundesregierung ist das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des polnischen Parlaments bekannt, sie nimmt allerdings keine Bewertung interner polnischer Parlamentsdokumente vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Inwiefern ist die polnische Regierung im Jahr 2018 an die Bundesregierung aus Anlass von Entschädigungsforderungen herangetreten? Sind dabei konkrete Summen genannt worden, und wenn ja, welche? Bei verschiedenen Gelegenheiten haben Vertreter der polnischen Regierung im Jahr 2018 auf die Debatte zu diesem Thema in Polen hingewiesen. 17. Trifft es zu, dass der Reparationsverzicht der polnischen Regierung von 1953 lediglich gegenüber der DDR ausgesprochen wurde, und wenn ja, kann dieser Reparationsverzicht nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auch eine Rechtsverbindlichkeit gegenüber der Bundesrepublik entfalten (falls ja, bitte begründen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 18. Wie haben sich die juristischen Auseinandersetzungen um Entschädigungsforderungen vor polnischen Gerichten seit 2015 entwickelt? a) Wie viele Verfahren sind eröffnet worden, b) wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen, und c) wie viele Verfahren laufen derzeit noch (bitte zu jedem Fall einzeln angeben, um wie viele Kläger es sich jeweils handelt, welchen Verbrechen diese zum Opfer gefallen waren bzw. welche Opfergruppen sie repräsentieren und was Klagegegenstand war; bei rechtskräftigen Urteilen bitte die jeweiligen Gerichte und Aktenzeichen nennen und das Urteil zusammenfassen)? Soweit der Bundesregierung bekannt, wurden bisher alle Klagen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Staatenimmunität abgewiesen. Eine Klage ist aktuell vor dem Berufungsgericht in Lodz anhängig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7527 19. In wie vielen derzeit in Polen rechtskräftigen Urteilen ist Deutschland bislang zu Entschädigungszahlungen verurteilt worden? Wie hoch ist die Gesamtsumme der geforderten Zahlungen, und in wie vielen rechtskräftigen Urteilen ist keine konkrete Summe festgesetzt worden? In keinem. 20. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Frage der Vollstreckbarkeit der gegen Deutschland ergangenen rechtskräftigen Urteile polnischer Gerichte dar? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 21. Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, dass die polnischen Klägerinnen und Kläger in der Vergangenheit bereits entschädigt worden sind, und falls nicht, beabsichtigt sie, diese nunmehr zu entschädigen? Zur Frage der Zahlung von Entschädigungen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Wie haben sich die juristischen Auseinandersetzungen um Entschädigungsforderungen vor anderen Gerichten seit 2015 entwickelt? a) Wie viele Verfahren sind eröffnet worden, b) wie viele rechtskräftige Urteile sind ergangen, und c) wie viele Verfahren laufen derzeit noch (bitte zu jedem Fall einzeln angeben, um wie viele Kläger es sich jeweils handelt, welchen Verbrechen diese zum Opfer gefallen waren bzw. welche Opfergruppen sie repräsentieren und was Klagegegenstand war; bei rechtskräftigen Urteilen bitte die jeweiligen Gerichte und Aktenzeichen nennen und das Urteil zusammenfassen)? Andere Klagen ausländischer NS-Opfer auf Entschädigung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 23. In wie vielen derzeit rechtskräftigen Urteilen anderer Gerichte ist Deutschland bislang zu Entschädigungszahlungen verurteilt worden? Wie hoch ist die Gesamtsumme der geforderten Zahlungen, und in wie vielen rechtskräftigen Urteilen ist keine konkrete Summe festgesetzt worden? Hat die Bundesregierung Grund zur Annahme, dass diese Klägerinnen und Kläger in der Vergangenheit bereits entschädigt worden sind, und falls nicht, beabsichtigt sie, diese nunmehr zu entschädigen? Derartige rechtskräftige Urteile anderer Gerichte sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333