Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/753 19. Wahlperiode 14.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jochen Haug, Stephan Brandner, Lars Herrmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/560 – Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Sommer 2015 sind millionenfach Menschen aus dem Nahen Osten, Afrika und Asien in die EU eingereist und haben nach der Durchquerung mehrerer sicherer Drittstaaten schließlich in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt (vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_ migrant_population_statistics/de#Wanderungsstr.C3.B6me; www.bamf.de/Shared Docs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht-2015- zentrale-ergebnisse.pdf?__blob=publicationFile). Vor dem 15. September 2015 konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur schwer kontrolliert oder gar aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in Gemäßheit des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen etwa an der deutsch-österreichischen Grenze durchgeführt wurden (vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri= LEGISSUM:l14514). Am 15. September 2015 wurden die Grenzkontrollen jedoch gemäß Artikel 72 AEUV, Artikel 25 ff. Schengener Grenzkodex wieder eingeführt und werden bis heute durchgeführt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/ kurzmeldungen/DE/2015/09/grenzkontrollen-an-der-grenze-zu-oesterreichwiedereingef %C3%BChrt.html). Seit diesem Tag müsste daher nach Auffassung der Fragesteller von Rechts wegen jeder Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einzureisen versucht, ausnahmslos an der Grenze zurückgewiesen bzw., wenn er erst hinter der Grenze aufgegriffen wird, zurückgeschoben werden, wobei alle an Deutschland angrenzenden Staaten unstrittig sichere Drittstaaten sind. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes . Nach dieser Vorschrift kann sich niemand auf das Asylrecht des Grundgesetzes berufen, der aus einem sicheren Drittstaat, also wie auch immer auf dem Landweg, nach Deutschland einreist. Auf die Richtigkeit der im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise vielfach öffentlich vorgetragenen (nach Auffassung der Fragesteller übrigens unzutreffenden) Rechtsbehauptung, das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/753 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylrecht des Grundgesetzes kenne „keine Obergrenze“, kommt es von daher rechtlich gar nicht an. Diese seit dem „Asylkompromiss“ von 1992/1993 feststehende Wertung des Grundgesetzes wird in § 18 des Asylgesetzes konkretisiert (vgl. www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/160780/asylkompromiss-24- 05-2013). Nach Absatz 2 Nummer 1 bzw. Absatz 3 dieser Vorschrift sind alle Asylbewerber, die aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen versuchen, zwingend an der Grenze zurückzuweisen bzw. nach Übertreten der Grenze zurückzuschieben (vgl. www.bundestag.de/blob/514854/ 0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf). Hiervon kann zwar nach Absatz 4 Nummer 2 dieser Vorschrift im begründeten Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden, wenn „das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat“ (vgl. www.gesetzeim -internet.de/asylvfg_1992/__18.html; www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/ fluechtlingskrise-in-deutschland-rechtsstaatlich-machbar-14060376.html?print PagedArticle=true#pageIndex_0). Da eine entsprechende Anordnung des Bundesinnenministers trotz zahlloser Anfragen von Bürgern an das Bundesinnenministerium zu keinem Zeitpunkt bekanntgeworden ist und offensichtlich nie formell bestanden hat, kann dies allerdings hier auf sich beruhen; ohnehin käme eine entsprechende Ministererlaubnis nach Auffassung der Fragesteller schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters nur im Hinblick auf begründete Einzelfälle in Frage, in denen die Identität des Begünstigten zweifelsfrei feststeht und eine humanitär begründete Ausnahme von der eigentlichen Gesetzesregel einzelfallbezogen begründet werden kann. Ein massenhafter exekutiver Gesetzesdispens gegenüber völlig unbekannten Personen käme nach Auffassung der Fragesteller hingegen schon aus rechtsstaatlichen Gründen von vornherein nicht in Betracht. 1. Auf welche Rechtsnorm oder rechtliche Erwägung stützt sich die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten a) im Allgemeinen, b) speziell seit dem 15. September 2015, seit also illegale Grenzübertritte durch wieder eingeführte systematische Grenzkontrollen faktisch verhindert werden könnten, und c) insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Einreisewilligen weder über gültige Ausweispapiere noch über ein Schengen-Visum verfügen, das sie erst zum Überschreiten von EU-Binnengrenzen berechtigen würde? Die Fragen 1a, 1b und 1c werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7311 vom 20. Januar 2016 (Vorbemerkung der Bundesregierung), sowie auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12640 wird verwiesen. 2. Auf welche Rechtsnorm oder rechtliche Erwägung stützt sich die Entscheidung der Bundesregierung, die Aufnahme von über einer Million über sichere Drittstaaten eingereisten Asylbewerbern ohne einen vorherigen Bundestagsbeschluss hierüber zu vollziehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333