Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7536 19. Wahlperiode 05.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Friedrich Ostendorff, Christian Kühn (Tübingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6878 – Ausmaß und Bedeutung von Share Deals auf dem deutschen Immobilien- und landwirtschaftlichen Bodenmarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immobilientransaktionen unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wobei die Einnahmen an die Länder gehen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Grundstück selbst direkt vom Käufer erworben wird (Asset Deal). Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werden daher oftmals nicht die Grundstücke selbst, sondern Anteile an grundbesitzenden Unternehmen (shares) verkauft. Für diesen Fall fällt keine Grunderwerbsteuer an – jedenfalls dann nicht, wenn weniger als 95 Prozent der Unternehmensanteile erworben werden (Share Deal). Diese Gestaltungsmöglichkeit nutzen insbesondere große Marktteilnehmer. Mit dem Ziel Grunderwerbsteuer zu vermeiden, führen sie oftmals Share Deals durch und bleiben mit maximal 94,9 Prozent gekauften Anteilen gerade unter der Grenze der Steuerpflicht. Das führt dazu, dass vor allem bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe den Besitzer wechseln , keine Grunderwerbsteuer gezahlt wird. Das ist nicht nur ungerecht und führt zu erheblichen Steuermindereinnahmen bei den Ländern, sondern fördert Immobilienspekulation und fungiert somit als zusätzlicher Mieten- und Preistreiber in ohnehin schon überhitzen Märkten. Bei einer Besteuerung von Share Deals würden sich der Handel mit großen Immobilienbeständen und die Fusion großer Wohnungsunternehmen weniger lohnen. Im Ergebnis würde die aus Verbrauchersicht hoch problematische Konzentration von Wohnungsbeständen in immer größeren Immobilienunternehmen eingeschränkt . Die Konzentration von Wohnungsbeständen in Händen großer Marktteilnehmer birgt die Gefahr steigender Mietpreise in Ballungszentren und schwächt die Position der Mieterinnen und Mieter gegenüber ihrem Vermieter. Zudem wird durch die Share-Deals-Regelung die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB (= Baugesetzbuch) durch hohe rechtliche und technische Hürden erschwert (vgl. WD 7 – 3000 – 177/18). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Und auch auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt hat die Aktivität von Kapitalinvestoren und die Spekulation von Hedgefonds in den vergangenen Jahren zu erheblichen Preissteigerungen geführt, und gefährdet eine gerechte Verteilung von Grund und Boden und eine breite Eigentumsstreuung in der Landwirtschaft . Anteilsverkäufe (Share Deals) an Unternehmen mit Grundbesitz spielen dabei eine erhebliche Rolle. Gleichzeitig ermöglicht der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen über den Anteilserwerb an landwirtschaftlichen Unternehmen die Umgehung der Genehmigungspflicht im landwirtschaftlichen Bodenrecht. Die Herstellung von Transparenz über die Holdingstrukturen und Bodeneigentümern ist notwendig, um die politische Regulierung zu verbessern. Am 21. Juni 2018 hat sich die Finanzministerkonferenz nach langjährigen Beratungen im Rahmen einer Arbeitsgruppe zu Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer für eine Reform der Share-Deals-Regelung ausgesprochen. Die Vorschläge blieben allerdings hinter den Erwartungen zurück. So soll die Schwelle, ab der die Grunderwerbsteuer trotz anteiligen Kaufs fällig wird zwar abgesenkt werden, allerdings lediglich von bisher 95 Prozent auf 90 Prozent. Zudem sollen die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Brancheninsider haben erhebliche Zweifel, dass diese Änderungen Share Deals in Zukunft wirksam unterbinden (vgl. www.immobilien-zeitung.de/146869/share-deals-bleibenlukrativ ). Entwicklung des deutschen Immobilienmarktes 1. Wie haben sich Anzahl und Volumen von Wohnimmobilientransaktionen in Deutschland nach Kenntnissen der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland auflisten)? 2. Wie haben sich Anzahl und Volumen von Wohnimmobilientransaktionen in Deutschland nach Kenntnissen der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in den zehn größten deutschen Städten entwickelt (bitte nach Jahr und Stadt auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In der BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen werden Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohneinheiten bis zur räumlichen Ebene der Bundesländer systematisch erfasst. Die Frage 2 zum Transaktionsgeschehen in den zehn größten Städten lässt sich daher nur für die drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen beantworten. Über Transaktionen von Wohnungsportfolios mit weniger als 800 Wohneinheiten liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Hinweise zu den Abbildungen: Die Summe der Verkaufsfälle in den Bundesländern ist höher als die Gesamtzahl der Transaktionen, da bei den meisten Verkäufen Wohneinheiten in mehreren Bundesländern betroffen sind. Die Gesamtzahl der verkauften Wohnungen ist inklusive der Wohnungen, die nicht räumlich zugeordnet werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7536 Anzahl Verkaufsfälle in Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Wohnungen mit Beständen im jeweiligen Bundesland, 2007 bis 2017 Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen Verkaufte Wohnungen im Rahmen von Transaktionen von Wohnungsportfolios mit einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Wohnungen nach Bundesländern, 2007 bis 2017 Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen 3. Wie haben sich Anzahl und Volumen von Transaktionen mit Wirtschaftsimmobilien (Büro, Einzelhandel, Logistik, Hotel, Industrie) nach Kenntnissen der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Baden‐Württemberg 8 2 1 0 2 4 4 6 7 4 2 Bayern 13 4 1 1 1 5 7 10 6 5 3 Bremen 10 1 0 1 0 2 3 8 4 2 3 Hamburg 11 2 1 0 1 5 4 8 6 3 3 Hessen 10 3 1 1 0 6 7 8 5 7 3 Niedersachsen 12 1 2 2 5 6 5 14 9 11 9 Nordrhein‐Westfalen 32 5 2 8 5 14 23 20 15 16 18 Rheinland‐Pfalz 3 0 0 0 0 1 5 5 2 1 1 Saarland 1 0 0 0 0 0 3 4 1 0 0 Schleswig‐Holstein 11 3 1 1 2 1 5 10 7 5 4 Brandenburg 6 1 0 1 3 7 8 7 8 5 4 Mecklenburg‐Vorpommern 4 1 0 0 1 3 6 10 5 1 1 Sachsen 15 3 1 3 5 8 17 19 9 5 8 Sachsen‐Anhalt 7 1 0 2 1 7 5 10 5 5 5 Thüringen 8 1 0 0 3 9 6 9 4 3 3 Berlin 24 8 4 5 15 25 33 17 21 13 11 Gesamtzahl Transaktionen 69 18 11 17 21 36 51 43 41 37 33 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Baden‐Württemberg 4 700 300 500 0 300 21 100 4 200 7 200 31 500 1 400 300 Bayern 51 700 2 100 3 400 500 900 2 600 33 800 10 700 8 200 2 200 1 200 Bremen 15 400 100 0 1 000 0 1 000 700 16 200 5 600 200 700 Hamburg 4 900 500 4 000 0 800 1 500 1 300 4 200 12 200 600 600 Hessen 10 700 2 100 2 800 100 0 3 700 7 100 11 600 5 500 2 300 400 Niedersachsen 19 400 100 1 800 1 300 11 100 14 000 6 600 29 400 31 600 6 600 2 500 Nordrhein‐Westfalen 38 500 95 500 3 000 10 900 3 800 21 500 102 900 100 200 65 600 24 000 26 800 Rheinland‐Pfalz 700 0 0 0 0 100 1 400 1 800 900 900 100 Saarland 400 0 0 0 0 0 200 300 0 0 0 Schleswig‐Holstein 15 300 1 200 800 600 1 100 2 300 3 200 34 400 16 800 7 400 700 Brandenburg 11 900 1 200 0 800 1 800 10 300 2 900 4 600 7 600 1 700 2 100 Mecklenburg‐Vorpommern 1 300 800 0 0 800 2 800 900 4 200 4 000 200 300 Sachsen 19 500 6 200 800 2 900 3 900 17 600 22 000 31 900 54 200 9 200 4 300 Sachsen‐Anhalt 9 800 2 200 0 1 900 300 8 400 3 400 5 600 2 900 1 700 2 300 Thüringen 7 200 800 0 0 600 10 000 2 100 5 600 1 400 6 200 800 Berlin 57 900 6 300 8 700 8 600 64 800 55 400 101 800 31 000 57 200 12 100 13 900 Verkaufte Wohnungen insg. 288 100 119 500 28 300 33 500 90 200 191 500 301 900 303 100 333 400 94 000 58 600 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie haben sich Anzahl und Volumen von Transaktionen mit Wirtschaftsimmobilien (Büro, Einzelhandel, Logistik, Hotel, Industrie) in Deutschland nach Kenntnissen der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren in den zehn größten deutschen Städten entwickelt (bitte nach Jahr und Stadt auflisten )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Wie verteilen sich Anzahl und Volumen der in den Fragen 1 bis 4 erfragten Transaktionen auf die verschiedenen Käufergruppen (Bund bzw. Land, kommunale Wohnungsunternehmen, private Wohnungsunternehmen, börsennotierte Wohnungsunternehmen, offene und geschlossene Immobilienfonds etc.), und wie hoch ist je Bundesland der Anteil ausländischer Investoren am Transaktionsvolumen (bitte nach Herkunft des Kapitals auflisten)? Die folgende Antwort bezieht sich auf das Transaktionsgeschehen mit Wohnimmobilien . Hinweise zu den Abbildungen: Die Gesamtzahl der verkauften Wohnungen ist inklusive der Wohnungen, die nicht räumlich zugeordnet werden können. Die Akteurstypologie der BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen umfasst die beiden Typen angelsächsische Investoren und kontinentaleuropäische Investoren. Darüber hinaus können sich weitere ausländische Investoren in der Gruppe der Privatinvestoren ohne Zuordnung sowie in der Gruppe der börsennotierten Publikums -AGs ohne kontrollierenden Mehrheitseigentümer befinden. Weitere ausländische Akteure sind zudem über indirekte Immobilienanlagen am deutschen Immobilienmarkt aktiv. Anzahl Transaktionen mit mehr als 800 Wohnungen und erworbene Wohnungen nach Käufertyp, 2007 bis 2017 Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen Anzahl Transaktionen Anzahl erworbener Wohnungen Kommunen 25 43 800 Bund/Land 8 56 500 Private (deutsch) 84 235 100 Private (angelsächsisch) 55 326 200 Private (kontinentaleuropäisch) 81 237 200 Private (Publikums‐AG) 83 533 400 Private (ohne Zuordnung) 32 388 100 Sonstige 9 21 800 2007‐2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7536 Erworbene Wohnungen in Transaktionen mit mehr als 800 Wohnungen nach Bundesland und Anteil ausländischer Akteurstypen, 2007 bis 2017 Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen 6. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 4 erfragten Immobilientransaktionen handelte es sich um Wiederverkäufe? Die folgende Antwort bezieht sich auf das Transaktionsgeschehen mit Wohnimmobilien . Verkaufsfälle und Anzahl der Wiederverkäufe in Transaktionen mit mehr als 800 Wohnungen, 2007 bis 2017 Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen Erworbene  Wohnungen  2007‐2017 Anteil  angelsächsische  Investoren Anteil  kontinentaleuropäische  Investoren Baden‐Württemberg 71 700 5% 3% Bayern 117 300 6% 2% Berlin 417 600 9% 11% Brandenburg 45 000 2% 34% Bremen 40 900 55% 3% Hamburg 30 700 19% 13% Hessen 46 200 31% 4% Mecklenburg‐Vorpommern 15 400 9% 30% Niedersachsen 124 700 3% 22% Nordrhein‐Westfalen 492 500 31% 8% Rheinland‐Pfalz 6 000 5% 16% Saarland 900 0% 44% Sachsen 172 600 8% 22% Sachsen‐Anhalt 38 500 14% 18% Schleswig‐Holstein 83 900 23% 7% Thüringen 34 700 19% 8% Gesamtvolumen 1 842 048 18% 13% Jahr Verkaufsfälle insg. Anzahl Wiederverkäufe 2007 69 17 2008 18 2 2009 11 5 2010 17 12 2011 21 17 2012 36 27 2013 51 37 2014 43 34 2015 41 29 2016 37 17 2017 33 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklungen in den Fragen 1 bis 6? 8. Welche Herausforderungen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung durch den zunehmenden und renditeorientierten Handel mit Wohnraum für die Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums in den Ballungszentren? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf Basis der BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen lässt sich für den aktuellen Rand nicht auf einen zunehmenden Handel mit Wohnraum schließen. Sowohl die Anzahl Transaktionen mit mehr als 800 Wohnungen als auch die Anzahl dabei erworbener Wohnungen sind in den Jahren 2016 und 2017 stark gesunken. Für die empirischen Werte wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Wohn- und Wirtschaftsimmobiliensektor für den Wirtschaftsstandort bei? Ein Wirtschaftsstandort ist ohne einen funktionierenden Wohn- und Wirtschaftsimmobiliensektor kaum denkbar. Unternehmen müssen die Möglichkeit zur Ansiedlung oder Erweiterung haben, Arbeitnehmer zum Wohnen in angemessener Entfernung von der Arbeitsstätte zu für sie tragbaren Preisen. Bedeutung von Share Deals für den deutschen Immobilienmarkt 10. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Share-Deals-Regelung und in- und ausländischen Investitionen in den deutschen Wohn- und Wirtschaftsimmobilienmarkt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals für einen funktionierenden Immobilienmarkt bei, und warum? Die Entwicklungen an den Immobilienmärkten sind insbesondere das Ergebnis dynamischer Marktprozesse und spezifischer regionaler Gegebenheiten. Die sachgerechte Besteuerung von Grunderwerb stellt dabei neben vielen weiteren ökonomischen und politischen Einflussfaktoren ein Instrument zur Sicherung eines funktionierenden Immobilienmarkts dar. 12. Wie schätzt die Bundesregierung die Due-Diligence-Kosten, also die Prüfung der Chancen und Risiken bei einem Share Deal gegenüber einem Asset Deal, sowie weitere Kosten und Nachteile bei dem Kauf einer Immobilie im Wege eines Share Deals ein? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Für welche Marktakteure und ab welchem Transaktionsvolumen ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Erwerb einer Wohn- oder Wirtschaftsimmobilien im Wege eines Share Deals attraktiv? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7536 14. Bei welchen in der Datenbank „Wohnungstransaktionen“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung seit 2016 bis heute erfassten Wohnungstransaktionen handelte es sich um Share Deals, in denen Anteile an einer Objektgesellschaft und nicht die Objekte selbst Gegenstand der Transaktion waren (bitte nach Jahr, Ort der Immobilie, verkaufende und kaufende Wohnungsgesellschaft, Anzahl der Wohneinheiten, Kaufpreis auflisten)? a) In welchen Fällen trat der öffentliche Sektor (städtische oder kommunale Wohnungsgesellschaften oder sonstige Anstalten in öffentlichem Besitz) als Käufer auf? b) In welchen Fällen waren Wohnungsunternehmen involviert, die Wohnungen in Berlin in ihrem Portfolio führen, und um wie viele in Berlin gehandelte Wohneinheiten handelte es sich bei den jeweiligen Transaktionen? c) In welchen Fällen handelte es sich um den Börsengang eines Wohnungsunternehmens bzw. um den sukzessiven Exit von Investoren über die Börse? Share Deals umfassen häufig große Portfolios, die sich meist über mehrere Bundesländer erstrecken. Das Wesen eines Share Deals ist, dass nicht konkrete Objekte Gegenstand der Transaktion sind, sondern Anteile an einer Gesellschaft veräußert werden. Daher werden nur bei solchen Transaktionen Angaben zu den gehandelten Wohneinheiten in Berlin gemacht, wenn die gehandelte Objektgesellschaft ausschließlich über Bestände in Berlin verfügt. Kaufpreise werden in der BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen nicht erfasst und können daher nicht aufgeführt werden. Die BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen erfasst auch Share Deals, bei denen ein Anteil von mehr als 95 Prozent veräußert wird. Es wird hierzu auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Share Deals im Rahmen von Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohnungen von 2016 bis zum 1. Halbjahr 2018 differenziert nach Jahr, Verkäufer , Käufer, Anzahl der gehandelten Wohneinheiten, veräußerter Anteil unter 95 Prozent, Börsengang/Börsenhandel, Lage und Anzahl der Wohnungen in Berlin . Jahr Verkäufer Käufer Anzahl WE (anteilig) verkaufter Anteil Börse Lage der Wohnungen Anzahl WE in Berlin (anteilig) 2016 Grainger PLC, Heitman LLC Heitman LLC 1.600 k. A. Nein Hessen, Baden- Württemberg 2016 Ärztekammer Steiermark, Kronberg International RE immeo Wohnen (Foncière des Régions) 900 < 95 % Nein Berlin 900 2016 IMMOFINANZ AG Anleger an der Börse 2.700 < 95 % Ja Berlin, Schleswig- Holstein, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Brandenburg 2016 Grainger PLC, Heitman LLC LEG Nordrhein- Westfalen 1.100 k. A. Nein Nordrhein- Westfalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Verkäufer Käufer Anzahl WE (anteilig) verkaufter Anteil Börse Lage der Wohnungen Anzahl WE in Berlin (anteilig) 2016 IMMOFINANZ AG SAPINDA Holding 5.000 < 95 % Ja Berlin, Schleswig- Holstein, Hessen, Niedersachsen, Hamburg 2016 Stadt Crimmitschau (Kommune) IC Immobilienconsulting 1.900 ≥ 95 % Nein Sachsen 2016 Stadt Darmstadt (Kommune) Stadt Freiberg (Kommune) 2.300 < 95 % Nein Sachsen 2016 unbekannte Verkäufer ADO Properties (ADO Group Ltd.) 1.800 < 95 % Nein Berlin 1.800 2016 Sadt Gera (Kommune) Benson Elliott Capital Management LLP 5.000 < 95 % Nein Thüringen 2016 BGP Investment Chinesischer Staatsfonds CIC 16.100 ≥ 95 % Nein Berlin, Nordrhein- Westfalen, Schleswig- Holstein, Bayern, Niedersachsen, Bremen, Brandenburg 2016 Anleger an der Börse (u .A. Adler Real Estate AG) Vonovia SE 16.900 < 95 % Ja Sachsen, Berlin, Nordrhein- Westfalen, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt 2017 RWE Power AG, VTG GmbH Vivawest Wohnen GmbH 1.800 ≥ 95 % Nein Nordrhein- Westfalen 2017 unbekannte Verkäufer Deutsche Wohnen AG 3.700 < 95 % Nein Berlin 3.700 2017 Anleger an der Börse Vonovia SE 5.100 < 95 % Ja Sachsen, Berlin, Nordrhein- Westfalen, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt 2017 Proimmo Group Vonovia SE 1.000 k. A. Nein Niedersachsen, Berlin 2017 u. A. ZBI AG Union Investment Institutional Property GmbH 2.100 < 95 % Nein Bayern, Berlin, Nordrhein- Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt 2017 Adler Real Estate AG Vestigo Capital Advisors LLP 2.100 < 95 % Ja Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig- Holstein, Nordrhein- Westfalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7536 Jahr Verkäufer Käufer Anzahl WE (anteilig) verkaufter Anteil Börse Lage der Wohnungen Anzahl WE in Berlin (anteilig) 2018 Anleger an der Börse (u. A. RedZone Empire Holding) Adler Real Estate AG 8.300 < 95 % Ja Sachsen, Niedersachen, Bremen, Schleswig- Holstein, Nordrhein- Westfalen 2018 Adler Real Estate AG Benson Elliott Capital Management LLP 2.900 >=95 % Nein Keine Angabe 2018 Anleger an der Börse Vonovia SE 24.700 <95 % Ja Berlin, Schleswig- Holstein, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Brandenburg Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen 15. Wie hoch ist der Anteil von Share Deals an den gesamten Wohnungstransaktionen am deutschen Portfoliomarkt seit 2016 bis heute, gemessen an Volumen und Anzahl der gehandelten Wohneinheiten (bitte nach Jahr und nach Anteilskäufen von weniger und mehr als 95 Prozent auflisten)? Verkaufsfälle mit mehr als 800 Wohnungen differenziert nach Anteilen an Share Deals mit Verkaufsanteilen < 95 Prozent und ≥ 95 Prozent, 2016 und 2017 Jahr Verkaufsfälle insg. Anteil Share Deals Verkaufsanteil < 95 % Anteil Share Deals Verkaufsanteil ≥ 95 % 2016 37 19 % 5 % 2017 33 12 % 3 % Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen Verkaufte Wohnungen in Transaktionen mit mehr als 800 Wohnungen differenziert nach Anteilen an Share Deals mit Verkaufsanteilen < 95 Prozent und ≥ 95 Prozent, 2016 und 2017 Jahr Verkaufte Wohnungen insg. Anteil Share Deals Verkaufsanteil < 95 % Anteil Share Deals Verkaufsanteil ≥ 95 % 2016 94.000 37 % 19 % 2017 58.600 22 % 3 % Datenbasis: BBSR-Datenbank Wohnungstransaktionen 16. Welche Wirtschaftsimmobilien wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung seit 2000 im Wege eines Share Deals verkauft (bitte nach Jahr, Bundesland , Käufer und Verkäufer, Kaufpreis auflisten)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Anteil von Share Deals an den gesamten Transaktionen von Wirtschaftsimmobilien seit 2000, gemessen an Anzahl und finanziellen Volumen der Transaktionen (bitte nach Jahr und nach Anteilskäufen von weniger und mehr als 95 Prozent auflisten )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Bedeutung von Share Deals für den landwirtschaftlichen Bodenmarkt 18. Wie haben sich Anzahl und Volumen von Verkäufen landwirtschaftlicher Flächen in Deutschland nach Kenntnissen der Bundesregierung seit 2000 entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland auflisten)? Die erbetenen Daten zu Anzahl und Volumen von Verkäufen landwirtschaftlicher Flächen können der folgenden Übersicht entnommen werden. Die von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) nach dem Entschädigungs - und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) veräußerten Flächen sind in der Übersicht nicht berücksichtigt. Nach Angaben der BVVG wurden im Zeitraum 2000 bis 2017 insgesamt 380 535 ha Landwirtschaftsfläche zu begünstigen Preisen nach EALG verkauft. 19. Inwiefern sieht die Bundesregierung Probleme darin, dass durch Share Deals Eigentümer in den Agrarmarkt drängen, die keine landwirtschaftlichen Interessen verfolgen und durch ihre höhere Kapitalstärke Bauern aus der Landwirtschaft verdrängen? Es ist problematisch, dass überregionalen Investoren der Kauf von Agrarflächen im Rahmen von Anteilskäufen erleichtert wird, wodurch es ortsansässigen landwirtschaftlichen Einzelunternehmern erschwert wird, solche landwirtschaftlichen Flächen zu erwerben. Share Deals unterliegen keiner Genehmigung nach dem Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Land Baden‐Württemberg 4 965 5 388 4 791 4 705 4 574 3 776 5 395 6 272 5 949 6 387 5 840 6 270 5 941 5 810 5 591 5 251 5 099 4 448 Bayern 4 973 4 367 4 081 3 514 3 407 3 128 3 764 4 162 4 925 4 889 4 035 4 262 4 495 4 917 5 843 5 007 6 114 5 557 Brandenburg 1 805 1 613 2 563 2 804 2 959 3 657 3 579 5 323 5 425 4 394 3 903 4 291 3 778 3 961 3 288 3 593 2 971 2 719 Hessen 2 275 2 334 2 627 1 827 2 223 2 493 2 149 3 330 4 407 4 064 4 252 4 419 4 542 4 795 4 238 4 331 4 331 4 457 Mecklenburg‐Vorpommern 3 276 2 921 2 388 2 063 2 163 1 911 1 846 1 947 2 086 2 040 1 904 2 077 1 919 1 844 1 800 1 799 1 555 1 594 Niedersachsen 6 229 5 920 5 537 5 737 5 725 5 424 5 673 6 120 6 665 6 275 5 960 5 867 5 832 6 010 5 639 5 599 5 093 5 032 Nordrhein‐Westfalen 2 814 2 923 2 643 2 725 2 842 2 786 2 378 2 956 3 382 3 329 3 270 3 607 3 176 2 386 3 113 2 579 2 591 2 356 Rheinland‐Pfalz 4 592 4 984 4 198 4 414 4 199 3 754 4 575 4 648 5 823 5 173 5 158 5 888 4 736 4 694 4 841 4 397 4 446 4 017 Saarland  389  408  303  165  209 1 472 1 413 1 242 1 765 1 320  744  769  746  806  907  893  923  877 Sachsen  508  634  567  471  494 1 245 1 515 1 608 2 037 1 501 1 702 1 500 1 986 1 867 2 108 1 924 1 922 1 768 Sachsen‐Anhalt 2 269 2 566 2 485 1 971 2 240 2 855 2 360 2 436 3 380 3 371 2 958 3 125 3 167 2 954 3 488 3 537 3 252 3 418 Schleswig‐Holstein 1 237 1 062 1 131 1 141 1 190  965 1 022 1 077 1 049  827 1 047 1 197  961  969  710  929  764  672 Thüringen 2 673 2 920 2 946 2 479 2 802 2 267 2 705 2 829 4 005 3 716 3 518 3 909 4 062 4 048 4 445 4 271 3 225 3 027 Deutschland 38 005 38 040 36 260 34 016 35 027 35 733 38 374 43 950 50 898 47 286 44 291 47 181 45 341 45 061 46 011 44 110 42 286 39 942 Baden‐Württemberg 4 103 4 546 4 276 4 402 4 302 3 276 3 745 4 496 4 646 5 580 4 299 4 334 4 200 4 536 3 826 3 976 4 137 3 619 Bayern 7 143 6 620 6 036 5 076 4 989 4 708 5 570 6 307 7 390 7 059 6 042 6 165 5 768 6 588 7 756 6 786 8 391 7 672 Brandenburg 9 807 10 505 11 693 18 027 13 759 18 280 18 022 25 080 25 854 23 963 26 546 22 364 17 648 19 885 24 837 32 491 13 209 14 007 Hessen 1 890 2 131 2 351 1 575 1 889 2 163 1 788 2 888 3 977 3 886 3 890 4 126 4 031 4 209 3 896 3 720 3 541 3 718 Mecklenburg‐Vorpommern 32 223 26 202 20 436 18 895 18 986 17 194 17 919 18 466 17 890 18 073 17 159 22 805 18 615 16 070 15 754 15 587 10 596 13 448 Niedersachsen 15 098 14 547 13 285 13 826 14 919 14 724 14 783 16 418 17 243 16 300 15 094 14 115 13 281 12 944 11 854 12 747 12 344 11 906 Nordrhein‐Westfalen 5 045 5 135 4 781 5 152 5 647 4 742 4 319 5 749 6 178 6 018 5 815 6 209 4 909 3 483 4 354 3 605 3 642 3 541 Rheinland‐Pfalz 3 222 3 290 3 154 3 455 3 042 2 945 3 848 3 729 4 567 4 054 3 957 4 870 3 592 3 927 3 919 3 679 3 520 3 299 Saarland  158  152  136  61  89  408  389  456  627  501  382  406  418  506  620  437  616  573 Sachsen 2 154 3 346 2 533 2 046 2 250 4 707 5 489 6 432 7 239 4 759 6 908 4 500 8 438 7 172 8 481 6 382 7 438 5 830 Sachsen‐Anhalt 10 776 11 636 14 420 10 669 12 030 12 871 9 832 9 153 13 706 13 487 11 440 11 279 13 049 10 024 12 289 13 110 11 043 11 426 Schleswig‐Holstein 6 213 5 390 6 273 6 695 6 426 5 582 5 356 5 712 5 778 3 997 5 293 5 554 4 356 4 425 3 107 3 998 3 806 2 953 Thüringen 5 992 6 521 6 355 5 285 6 087 5 104 6 218 5 734 8 363 7 040 7 039 8 006 8 096 7 791 8 246 7 636 5 683 5 349 Deutschland 103 823 100 021 95 730 95 163 94 415 96 705 97 275 110 619 123 458 114 718 113 866 114 733 106 400 101 558 108 940 114 157 87 965 87 340 Quelle: Statistisches Bundesamt, BMEL (723) Veräußerungsfälle (Anzahl) veräußerte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (in Hektar) Veräußerungsfälle und veräußerte Fläche landwirtschaftlicher Grundstücke Anm.:  Verkäufe zum Verkehrswert,  ohne Gebäude und Inventar. Die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (FdlN) umfasst im wesentl ichen die Flächen des Ackerlandes und des Grünlandes. Die Abgrenzung  der Fläche der  landwirtschaftl ichen Nutzung deckt sich nicht voll  mit der in der Agrarstatistik üblichen landwirtschaftl ich genutzten Fläche (LF). Für die Stadtstaaten (Berlin, Bremen,  Hamburg) l iegen keine Angaben vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7536 Grundstücksverkehrsgesetz. Auch auf Grund der Geldpolitik der EZB, des allgemeinen Zinsniveaus und der seit 2007 stetig steigenden Grunderwerbsteuersätze sind Share Deals für Investoren interessanter geworden. Damit wird auch das agrarstrukturelle Ziel des Vorrangs von Landwirten auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt beeinträchtigt. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Anteilskäufe an landwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Ziel der Vermeidung der Grunderwerbsteuer unterbunden werden sollten? a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen der Finanzministerkonferenzen vom 21. Juni und 29. November 2018 vorgelegten Maßnahmen zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf dieses Ziel? b) Wenn nein, bitte begründen. Anteilskäufe an sich sollten nicht unterbunden werden, da sie Teil der normalen Geschäftstätigkeit von Unternehmen sind. Generell sollte die Besteuerung von Anteilskäufen mit Immobilien so geregelt werden, dass Steuerumgehungen weitgehend vermieden werden. Die Haltefrist von Agrarimmobilien ist traditionell sehr lang, nur etwa 0,5 Prozent der Flächen werden pro Jahr gehandelt. Von einzelnen institutionellen Finanzinvestoren ist bekannt, dass sie anstreben, die Flächen sehr lange oder dauerhaft im Bestand zu halten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 35 bis 38 verwiesen. 21. Auf welchen Wert müsste nach Auffassung der Bundesregierung die Schwelle von heute 95 Prozent bei Anteilskäufen an landwirtschaftlichen Unternehmen abgesenkt werden, um Share Deals im landwirtschaftlichen Bodenmarkt zu unterbinden? Auf die Antwort zu den Fragen 35 bis 38 wird verwiesen. 22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Absenkung der Schwelle, ab der bei Anteilskäufen Grunderwerbsteuer zu entrichten ist, von heute 95 Prozent auf 90 Prozent zu einer wirksamen Eindämmung von Share Deals im Bereich der Landwirtschaft führt? Nein. 23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Share Deals im landwirtschaftlichen Bereich genehmigungspflichtig sein sollten? Wenn ja, welche Instrumente sieht die Bundesregierung zur Einführung einer solchen Genehmigungspflicht? Anteilskäufe sollten in das Grundstückverkehrsgesetz für Agrarimmobilien einbezogen werden und zukünftig derselben Einzelfallprüfung im Hinblick auf agrarstrukturelle Ziele unterzogen werden, die bislang beim Verkauf von Flächen angewandt werden. Agrarstrukturelle Ziele wie der Vorrang von Landwirten oder die Preismissbrauchsklausel werden in zunehmendem Umfang unterlaufen, indem Flächen in juristische Personen überführt werden, deren Anteile anschließend ohne Kontrolle veräußert werden. Für eine Änderung des Grundstücksverkehrsgesetzes sind seit der Föderalismusreform 1 im Jahr 2006 die Länder zuständig . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung, um zur Verbesserung der Transparenz am landwirtschaftlichen Bodenmarkt Eigentümer und Anteilseigner landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem jeweiligen Grundbesitz zu erfassen? 25. Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung, Beteiligungen von Agrarbetrieben an weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen mit ihrem jeweiligen Grundbesitz zu erfassen? 26. Welche Möglichkeiten bestehen nach Ansicht der Bundesregierung, Zugehörigkeiten von Agrarunternehmen zu übergeordneten Unternehmen bzw. Holding- und Muttergesellschaften mit ihrem jeweiligen Grundbesitz zu erfassen ? 27. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, diese Daten im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes, der Antragsverfahren zu den Betriebsprämien und des Testbetriebsnetzes zu erheben? Die Fragen 24 bis 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft strebt im Rahmen der Agrarstrukturerhebung 2020 an, bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Rechtsform juristischer Personen nicht nur zu erfassen, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören, sondern auch, welches Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb ausübt. Ein entsprechender Referentenentwurf zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes befindet sich in der Abstimmung mit Ressorts, Ländern und Verbänden. Im Ergebnis soll aus Tabellendarstellungen insbesondere zu ersehen sein, welcher Umfang an landwirtschaftlich genutzten Flächen sich im Besitz solcher Unternehmensgruppen befindet. Eine Erfassung von Eigentümern und Anteilseignern landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem jeweiligen Grundbesitz ist dagegen nicht vorgesehen. Dies würde den Rahmen der Agrarstrukturerhebung sprengen und zu einer nicht vertretbaren Mehrbelastung der Auskunftspflichtigen und Datenproduzenten führen. Im Rahmen des Antragsverfahrens zur EU-Agrarförderung (Direktzahlungen) können nur solche Daten erhoben werden, die für die Umsetzung und Kontrolle der jeweiligen Maßnahmen erforderlich sind. Dies trifft auf Daten über Zugehörigkeiten von Agrarunternehmen zu übergeordneten Unternehmen bzw. Holdingund Muttergesellschaften mit ihrem jeweiligen Grundbesitz nicht zu. Mit Hilfe des Testbetriebsnetzes soll laut Landwirtschaftsgesetz die wirtschaftliche Lage der landwirtschaftlichen Betriebe abgebildet werden. Die Teilnahme landwirtschaftlicher Betriebe am Testbetriebsnetz ist freiwillig. Die Aufnahme zusätzlicher Berichtspflichten, die zudem keinen Zusammenhang zur eigentlichen Aufgabe des Testbetriebsnetzes besitzen, würde die Teilnahmebereitschaft der Betriebe schmälern und damit auch die Funktionsfähigkeit dieses Instrumentes gefährden. Auf Bitte des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages wird geprüft, wie eine Zusammenführung der bereits vorhandenen Daten zur EU-Agrarförderung (Direktzahlungen) von Tochtergesellschaften eines Konzerns umgesetzt werden kann, um die Transparenz zu verbessern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7536 Steuervermeidung durch Share Deals 28. Sind der Bundesregierung Schätzungen bezüglich Steuermindereinnahmen bei der Grunderwerbsteuer durch Share Deals in einzelnen Bundesländern bekannt? Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die eine bundesweite beziehungsweise eine nach Ländern differenzierte Schätzung der Steuermindereinnahmen bei der Grunderwerbsteuer durch Share Deals erlauben. 29. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welcher Anteil der Immobilientransaktionen im Wege eines Share Deals bei den Steuerbehörden nicht angezeigt wurde (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Fälle der Share Deals unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nur, wenn der Tatbestand des § 1 Absatz 2a, Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG verwirklicht ist. 30. Welche Umgehungsmodelle werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Steuervermeidung durch Share Deal-Gestaltungen genutzt? Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst den zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück. Neben der Übertragung eines Grundstücks auf Grund eines Rechtsgeschäfts werden der Steuer auch bestimmte als missbräuchlich angesehene Sachverhalte unterworfen, bei denen Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden, mithin eine Grundstücksübertragung fingiert wird. Den entsprechenden Erwerbsvorgängen ist gemeinsam, dass auf mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft abgestellt wird. Zivilrechtlich liegt in diesen Fällen unmittelbar keine Grundbesitzübertragung vor, da die grundbesitzende Gesellschaft Eigentümerin der Grundstücke bleibt (fiktive Grundstücksübertragung). Die 95 Prozent-Regelung stellt daher eine Ergänzung des Grundtatbestandes dar. Bei sogenannten Share Deals ist ein Co-Investor zu mehr als 5 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Im Übrigen fällt bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft Grunderwerbsteuer an. 31. Ist es aus Sicht der Bundesregierung heute noch möglich, durch gezielte Gestaltungen wirtschaftlich mehr als 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu erwerben, ohne dass Grunderwerbsteuer ausgelöst wird (z. B. über Stimmrechtsvereinbarungen)? 32. Werden aus Sicht der Bundesregierung Stiftungen eingesetzt, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, und wie lassen sich solche Gestaltungen beispielhaft beschreiben? Gibt es Überlegungen, gegen Gestaltungen mit Stiftungen vorzugehen? Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet. Die Prüfung, ob derartige Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer eingesetzt werden, ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen die Share Deals Regelung nachweislich zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer genutzt wurde? a) Wenn ja, welche (bitte nach Jahr, Bundesland und Transaktionsvolumen auflisten)? b) Welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass in der Presse über Fälle berichtet wurde, in denen sog. Share Deal Gestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer genutzt worden sein sollen. So berichteten beispielsweise die Märkische Allgemeine am 25. November 2016, die Fachzeitschrift top agrar am 27. November 2016, das Onlineportal der Süddeutschen Zeitung am 1. Dezember 2016 und das Handelsblatt am 8. November 2017 über den Verkauf von 94,9 Prozent der Anteile an der ATU Landbau GmbH durch den Agrarkonzern KTG AGRAR SE an die MEAG Munick Ergo Assetmanagement GmbH. Der Bundesregierung liegen keine konkreten Fälle vor, in denen Share Deal Gestaltungen nachweislich zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer genutzt wurden, da die Ertrags- und Verwaltungskompetenz bezüglich der Grunderwerbsteuer den Ländern obliegt. Im Übrigen ist nach § 30 der Abgabenordnung das Steuergeheimnis zu wahren. Es ist bekannt, dass auf Gestaltungsmodelle mit Anteilskäufen bei der Grunderwerbsteuer in Fachzeitschriften wie der „Bauernzeitung“ vom 17. März 2017, S. 47 f., hingewiesen wird. 34. Wie bewertet die Bundesregierung, dass bei dem Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum eine Grunderwerbsteuer zu entrichten ist, während bei Millionentransaktionen, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe den Besitzer wechseln, die Grunderwerbsteuer in vielen Fällen aufgrund der derzeitigen Share-Deals-Regelung von der Zahlung der Grunderwerbsteuer befreit sind? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sieht vor, nach Abschluss der Prüfarbeiten durch Bund und Länder eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung umzusetzen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu beenden. 35. Welche Möglichkeiten bestünden aus Sicht der Bundesregierung, das Grunderwerbsteuerrecht so zu ändern, dass der Verkauf von Wohnungsunternehmen zukünftig verstärkt der Grunderwerbsteuer unterliegt, z. B. eine Herabsenkung der Beteiligungsgrenzen in § 1 GrEStG (= Grunderwerbsteuergesetz ) auf 75 Prozent oder 50 Prozent? 36. Wie könnten aus Sicht der Bundesregierung Wohnungsunternehmen definiert werden, und wie bewertet die Bundesregierung eine Definition, die sich orientiert a) an den Regelungen der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG, also an Unternehmen, die ausschließlich Grundbesitz verwalten, oder b) an der neuen Fassung § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe cc EStG, wonach Veräußerungsgewinne in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn der Anteilswert zu mehr als 50 Prozent auf inländischem Grundbesitz beruht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7536 37. Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Reform der Grunderwerbsteuer , bei der in § 1 Absatz 1 GrEStG geregelt wird, dass der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück grundsätzlich der Besteuerung unterliegt und somit Anti-Missbrauchsregelungen (§ 1 Absätze 2a, 3, 3a GrEStG) ggf. überflüssig werden? 38. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer neuen Regelung für Kapitalgesellschaften, die sich an den bisherigen § 1 Absatz 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands innerhalb von fünf Jahren von mindestens 95 Prozent) für Personalgesellschaften orientiert, und inwieweit wäre das eine Lösung Share Deals einzudämmen, die bislang nicht besteuert werden, weil sie knapp unter der Erwerbsgrenze von 95 Prozent bleiben? Die Fragen 35 bis 38 werden zusammen beantwortet. Die Prüfung der Möglichkeiten, wie missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals rechtssicher beendet werden können, und die regierungsinterne Willensbildung hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbar ist. Der Prüfungsprozess ist dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen , so dass auf das Prüfergebnis erst dann eingegangen werden kann, wenn die Prüfung und der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung hierzu abgeschlossen sind. Eine vorherige Kundgabe des Prüfungsprozesses könnte regelmäßig dazu führen, dass laufende Prüfungen innerhalb der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die Bundesregierung zu einzelnen Bereichen selbst positioniert hat. Umgehung des Vorkaufsrechts durch Share Deals 39. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB bei Share Deals ins Leere läuft, weil sowohl in rechtlicher als auch praktischer Hinsicht erhebliche Hürden für die Gemeinden bestehen, das Vorkaufsrecht in diesen Fällen erfolgreich auszuüben (vgl. WD 7 – 3000 – 177/18) (bitte begründen), und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus? 40. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen eine Gemeinde bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts durch einen Share Deal gehindert wurde? 41. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen trotz Share Deal das Vorkaufsrecht ausgeübt werden konnte? Die Fragen 39 bis 41 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemeindliche Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. des Baugesetzbuchs können nur bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ausgeübt werden. Eine Voraussetzung ist, dass ein Kauf von Grundstücken stattfindet. Im Übrigen werden seitens der Bundesregierung Fälle von Immobilientransaktionen im Wege von Share Deals, bei denen eine Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten beabsichtigt war oder erfolgt ist, nicht statistisch erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7536 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Reformoptionen 42. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Beteiligungsgrenze , ab der der Kauf einer Immobilie im Wege eines Share Deals die Grunderwerbsteuer auslöst, von heute 95 Prozent auf 75 Prozent oder 50 Prozent abzusenken? 43. Wie bewertet die Bundesregierung die im Rahmen der Finanzministerkonferenzen vom 21. Juni und 29. November 2018 vorgelegten Maßnahmen zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer? Die Fragen 42 und 43 werden wie folgt zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 35 bis 38 wird verwiesen. 44. Wie ist der aktuelle Stand und Zeitplan zur Umsetzung der Beschlüsse der beiden Finanzministerkonferenzen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ? Das Bundesfinanzministerium prüft die von der Finanzministerkonferenz beschlossenen Maßnahmen und die von den Ländern vorgelegten Gesetzestexte sorgfältig. Dies schließt auch eine Prüfung durch die Verfassungsressorts der Bundesregierung (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) ein. Im Anschluss an diese Prüfung kann ein Zeitplan erstellt werden. 45. Könnte aus Sicht der Bundesregierung eine gesonderte Bestimmung in das BauGB eingefügt werden, nach der das gemeindliche Vorkaufsrecht auch bei Share Deals ausgeübt werden kann? a) Wenn nicht, bitte begründen. b) Wenn ja, wie müsste eine solche Bestimmung aussehen? Möglichkeiten zur Verbesserung der gemeindlichen Vorkaufsrechte sind derzeit Gegenstand der Diskussion in der Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen eingerichtet hat. Ziel der Expertenkommission ist die Erarbeitung konkreter Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Baulandbereitstellung. Die konstituierende Sitzung hat am 4. September 2018 stattgefunden; Ziel ist, dass die Ergebnisse der Bundesregierung vor der Sommerpause 2019 vorgelegt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333