Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7538 19. Wahlperiode 05.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6700 – Die Lage jesidischer Schutzsuchender V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ab dem 4. August 2014 wurde ein angekündigter Genozid an der vorher etwa 400 000 Menschen zählenden jesidischen Bevölkerung des Shengal (Sindschar) im Nordirak durch den sog. Islamischen Staat (IS) verübt. Tausende Jesidinnen und Jesiden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich immer noch auf der Flucht. In einem Bericht der Vereinten Nationen (UN) dazu heißt es: „Der IS hat versucht, die Jesiden durch Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei, Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung auszulöschen “ (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k). Nach Angaben einer Studie der London School of Economics wurden innerhalb weniger Tage 9 900 Jesidinnen und Jesiden, etwa 2,5 Prozent der jesidischen Bevölkerung der Shengal-Region, durch den IS ermordet (www.lse.ac.uk/ News/Latest-news-from-LSE/2017/05-May-2017/LSE-survey-shows-the-extentof -ISIS-violence-against-Yazidis-in-Iraq). Tausende jesidische Frauen und Kinder wurden verschleppt. Zum 31. Dezember 2017 befanden sich immer noch 3 210 Jesidinnen und Jesiden in der Gewalt des IS (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2603). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Verbrechen an den Jesidinnen und Jesiden durch den IS scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter Bezug auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf). Hunderttausende Jesidinnen und Jesiden flohen über einen von den Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ und der Guerilla der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die selbstverwaltete Region Rojava in Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in Flüchtlingslager der autonomen Region Kurdistan im Nordirak. Es befindet sich eine große Zahl jesidischer Flüchtlinge unter unzureichenden Bedingungen in Flüchtlingslagern im Nordirak , zumeist innerhalb der kurdischen Autonomieregion, einige auch in Lagern in der Türkei. Ein großer Teil der Geflüchteten hat selbst die vorangegangenen Massaker und Vertreibungen erlebt, ist schwer traumatisiert und behandlungsbedürftig . Das betrifft insbesondere Frauen, gegen die der IS mit besonderer Grausamkeit vorgeht. Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Jesidinnen und Jesiden im Irak und Südkurdistan. So wurde die Shengal-Region mehrfach zum Ziel von türkischen Luftangriffen (https://anfdeutsch.com/kurdistan/toedlicheranschlag -auf-zeki-Sengali-6141; https://twitter.com/TSKGnkur/status/10298211 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46093502466) und Einmarschdrohungen der Türkei (http://civaka-azad.org/ irak-was-der-pkk-rueckzug-aus-shingal-bedeutet/). Die Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak erscheint den Fragestellerinnen und Fragestellern insbesondere aufgrund der Drohungen verschiedener Milizen, aber auch der Türkei, alles andere als sicher. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern sich die Bundesregierung für den Wiederaufbau eines sicheren Lebens in der Sindschar-Region engagiert. Auch in Flüchtlingscamps in Nordsyrien befinden sich viele jesidische Schutzsuchende. Trotz aller Bemühungen der örtlichen Administration ist die humanitäre Lage in diesen Camps nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller aufgrund der weitgehenden Isolation der Region ebenfalls prekär. Nach Angaben der Hilfsorganisation Heyva Sor a Kurdistan findet praktisch keine internationale Hilfeleistung für die Menschen, die auf dem Territorium der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyriens Zuflucht finden, statt (https:// anfdeutsch.com/rojava-syrien/hami-uno-muss-verantwortung-fuer-rueckkehrnach -efrin-uebernehmen-7595). Die Ärztin und Ko-Vorsitzende der Hilfsorganisation Heyva Sor a Kurdistan in Nordsyrien, Jamila Hami, erklärte: „Es gibt in vielen Gebieten von Rojava Flüchtlingscamps, die sich allein aufgrund unserer Unterstützung auf den Beinen halten können. Bis heute hat es für die Menschen dort keinerlei ernsthafte internationale Hilfe gegeben. Die UN unterstützen Ankara hinsichtlich der Flüchtlinge in der Türkei, verschließen jedoch Augen und Ohren, wenn es um die Situation der Schutzsuchenden in Rojava geht. Rojava ist von allen Seiten umzingelt und steht unter einem Embargo. In einer solchen Situation ist es für uns nicht einfach, dort Hilfe zu leisten, wo es nötig ist“ (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/hami-uno-muss-verantwortungfuer -rueckkehr-nach-efrin-uebernehmen-7595). Die Situation der jesidischen Bevölkerung in Nordsyrien hat sich aufgrund der Invasion der türkischen Armee und mit ihr verbündeter Milizen ebenfalls massiv verschlechtert. Aus der Region Afrin Geflohene berichten von gezielten Plünderungen, Entführungen, Zwangskonversionen und anderen schweren Übergriffen (https://anfturkce.com/ rojava-surIye/tuerk-ordusunun-efrin-deki-zulmue-artiyor-115156, https://anfdeutsch. com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrin-wir-haben-Sengal-vor-augen- 3649, www.deutschlandfunk.de/jesiden-in-deutschland-abschied-von-afrin.886. de.html?dram:article_id=413809, www.independent.co.uk/news/world/middleeast /syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurds-eastern-ghouta-us-alliesmilitia -a8252456.html). In der Antwort zu Frage 29e auf Bundestagsdrucksache 19/2603 erklärte die Bundesregierung, dass von salafistisch-dschihadistischen Kreisen eine besondere Bedrohung für Jesidinnen und Jesiden ausgehe. Große Teile der im Zuge der „Operation Olivenzweig“ gemeinsam mit der türkischen Armee in Afrin einmarschierten Milizen bestehen aus solchen salafistischdschihadistischen Gruppierungen (www.spiegel.de/politik/ausland/afrin-kurdenbeklagen -vertreibung-und-pluenderung-durch-protuerkische-milizen-a-1198793. html). In Deutschland wurden im Jahr 2017 29 707 Asylverfahren jesidischer Schutzsuchender entschieden. Abzüglich sonstiger Verfahrenserledigungen waren das 27 057 inhaltliche Entscheidungen. 24 407 jesidische Asylsuchende erhielten einen Schutzstatus, das ergibt eine bereinigte Gesamtschutzquote von 85 Prozent . Damit ist die bereinigte Gesamtschutzquote für Jesidinnen und Jesiden im Vergleich zum Jahr 2015 um mehr als 14,45 Prozent gesunken (2015: 97,36 Prozent, 2016: 94,01 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11589). 21 126 der im Jahr 2017 entschiedenen Verfahren jesidischer Asylsuchender stammen aus dem Irak. Die bereinigte Schutzquote bei Jesidinnen und Jesiden aus dem Irak lag im Jahr 2017 bei 91,2 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2603). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller werden diese aktuell häufig wegen einer angeblich veränderten Sicherheitslage im Irak abgelehnt . Zudem erhalten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller anerkannte jesidische Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien derzeit Schreiben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in denen sie zu einem „freiwilligen Gespräch“ eingeladen werden. Hierbei geht es um die Überprüfung des gewährten Schutzstatus. Pro Asyl hat erhebliche Bedenken hiergegen vorgebracht, Drucksache 19/7538 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7538 weil in diesen Fällen gar keine konkreten Anhaltspunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (www.proasyl.de/hintergrund/gespraechseinladungdes -bundesamtes-droht-widerruf-des-fluechtlingsstatus/). Die Schreiben und Überprüfungen des BAMF belasten und verunsichern die besonders schutzbedürftigen jesidischen Flüchtlinge. V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 21, 27, 35, 34a, 35a, 35b, 36, 36b bis 36d, 36f, 40 und 42 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil der Antwort der Bundesregierung erfolgen kann. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ ist in diesen konkreten Fällen im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher werden die Informationen, entsprechend eingestuft , dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten zu den Fragen 24 sowie 36e als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der VSA sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, entsprechend einzustufen . Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes (BND), seinem nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen und dessen analytischer Bewertung einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies hätte für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge und kann daher für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.** * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender waren zum 31. Oktober 2018 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)? Es wird darauf hingewiesen, dass sich die folgenden Angaben zu den Fragen 1 bis 19 auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber beziehen, die im Rahmen des Asylverfahrens als Religionszugehörigkeit „Jesidisch“ angegeben haben. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Staatsangehörigkeit Anhängige Verfahren Gesamt 4.019 davon Irak 3.346 Syrien 277 Ungeklärt 94 Armenien 44 Staatenlos 22 Türkei 22 Russische Föderation 17 Georgien 13 Ukraine 9 sonstige asiatische Staatsangehörige 5 Aserbaidschan 4 Afghanistan 1 Iran 1 2. Wie viele Asylanträge jesidischer unbegleiteter minderjähriger Schutzsuchender waren zum 31. Oktober 2018 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Staatsangehörigkeit Anhängige Verfahren Gesamt 93 davon Irak 87 Syrien 4 Armenien 1 Georgien 1 Drucksache 19/7538 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7538 3. Wie wurden die Asylanträge jesidischer Asylsuchender im bisherigen Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr beschieden (bitte jeweils nach Schutzstatus differenzieren, die Zahl formeller Erledigungen und die bereinigten Schutzquoten angeben, zudem bitte jeweils nach Herkunftsländern aufschlüsseln und neben den Jahresgesamtzahlen die Zahlen auch quartalsweise angeben)? Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (bereinigte Schutzquote) aufgrund der geringen absoluten Zahlen bei einigen Herkunftsländern nicht statistisch signifikant ist. Die Angaben können Anlage 1 zu Frage 3 entnommen werden. 4. Wie wurden die Asylanträge unbegleiteter minderjähriger jesidischer Asylsuchender im bisherigen Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr beschieden (bitte jeweils nach Schutzstatus differenzieren, die Zahl formeller Erledigungen und die bereinigten Schutzquoten angeben, zudem bitte jeweils nach Herkunftsländern aufschlüsseln und neben den Jahresgesamtzahlen die Zahlen auch quartalsweise angeben)? Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF (bereinigte Schutzquote) aufgrund der geringen absoluten Zahlen bei einigen Herkunftsländern nicht statistisch signifikant ist. Die Angaben können Anlage 2 zu Frage 4 entnommen werden. 5. Wie viele der abgelehnten jesidischen Asylsuchenden legten im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren) Klage gegen die Entscheidung des BAMF ein (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie wurden diese Klagen in den Jahren 2017 bzw. 2018 beschieden (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln und die Zahl formeller Erledigungen angeben sowie nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Daten für das Jahr 2018 liegen nur bis einschließlich des 3. Quartals vor. Die Angaben können Anlage 3 zu Frage 5 entnommen werden. 6. Wie viele der abgelehnten, unbegleiteten, minderjährigen jesidischen Asylsuchenden legten im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren) Klage gegen die Entscheidung des BAMF ein (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie wurden diese Klagen in den Jahren 2017 bzw. 2018 beschieden (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln und die Zahl formeller Erledigungen angeben sowie nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Daten für das Jahr 2018 liegen nur bis einschließlich des 3. Quartals vor. Die Angaben können Anlage 4 zu Frage 6 entnommen werden. 7. Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln) wurde in den Jahren 2017 bzw. 2018 eine Widerrufsprüfung eingeleitet, in welchem Umfang geschah dies im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung, und wie viele Entscheidungen mit welchem Ergebnis (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) gab es in den Jahren 2017 bzw. 2018 (hier bitte auch nach Quartalen differenzieren)? Die Angaben können Anlage 5 zu Frage 7 entnommen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Bei wie vielen unbegleiteten minderjährigen jesidischen Flüchtlingen (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln) wurde in den Jahren 2017 bzw. 2018 eine Widerrufsprüfung eingeleitet, in welchem Umfang geschah dies im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung, und wie viele Entscheidungen mit welchem Ergebnis (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) gab es in den Jahren 2017 bzw. 2018 (hier bitte auch nach Quartalen differenzieren)? Die Angaben können Anlage 6 zu Frage 8 entnommen werden. 9. Wie viele Jesidinnen und Jesiden haben in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 einen Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen, Herkunftsländern und BAMF-Außenstellen aufschlüsseln)? Einzelheiten sind der als Anlage 7 beigefügten tabellarischen Aufstellung zu entnehmen . 10. Wie viele unbegleitete minderjährige Jesidinnen und Jesiden haben in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 einen Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen, Herkunftsländern und BAMF-Außenstellen aufschlüsseln)? Die Angaben können Anlage 8 zu Frage 10 entnommen werden. 11. Wie viele Einladungen des BAMF an schutzberechtigte Flüchtlinge zu „freiwilligen Gesprächen“ hat es bislang gegeben, wie viele davon wurden im schriftlichen Verfahren anerkannt (bitte ab 2017 quartalsweise und nach wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus aufgeschlüsselt darlegen, bitte unbegleitete minderjährige Schutzberechtigte getrennt aufführen)? Die Angaben können Anlage 9 zu Frage 11 entnommen werden. a) An welche Flüchtlinge bzw. Flüchtlingsgruppen aus welchen Herkunftsländern wurden nach welchen, wann, wo und vom wem festgelegten Kriterien Einladungen zu „freiwilligen Gesprächen“ im BAMF verschickt? Die für eine Gesprächsladung relevanten Kriterien wurden zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem BAMF im Frühjahr 2017 abgestimmt und betreffen Flüchtlinge, deren Asylverfahren von der sogenannten vorgezogenen Regelüberprüfung betroffen sind. Auf diese Gruppe entfallen insbesondere Personen aus den Herkunftsländern Irak, Syrien und Eritrea, deren Verfahren im Rahmen des sogenannten Fragebogenverfahrens entschieden worden sind. Flüchtlinge , über deren Asylanträge im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, werden zu einem Gespräch beim BAMF eingeladen. b) An wie viele Schutzberechtigte wurde eine solche Einladung zu einem „freiwilligen Gespräch“ versandt, wie viele dieser Gespräche führten zu einem Widerrufsprüfverfahren mit welchem Ausgang, und wie viele jesidische Flüchtlinge befanden sich darunter (bitte quartalsweise und nach Herkunftsland ab 1. Januar 2017 aufschlüsseln, bitte unbegleitete minderjährige jesidische Schutzberechtigte getrennt aufführen)? Hinsichtlich der Zahl der Einladungen des BAMF an schutzberechtigte Flüchtlinge zu „freiwilligen Gesprächen“ wird auf Anlage 9 zu Frage 11 verwiesen. Weitere Angaben können Anlage 10 zu Frage 11b entnommen werden. Drucksache 19/7538 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7538 c) Wurden Einladungen des BAMF zu „freiwilligen Gesprächen“ auch an nach mündlicher Anhörung und Prüfung anerkannte Flüchtlinge gesandt, und wenn ja, mit welcher Motivation und Begründung? In Einzelfällen ergingen Einladungen auch an Flüchtlinge, in deren Verfahren bereits eine Anhörung durchgeführt wurde. Hier handelte es sich in der Regel um Asylverfahrensakte, in denen lediglich einzelne Personen aus Familienverbänden angehört worden waren, andere aber nicht. Auch in diesen Fällen soll das freiwillige Gespräch der abschließenden Klärung von Herkunft und Identität dienen. d) Auf welcher Rechtsgrundlage finden diese Einladungen zu „freiwilligen Gesprächen“ statt, insbesondere vor dem Hintergrund des von Pro Asyl zitierten Grundsatzes, nach dem sich eine Behörde nicht selbst ein Betätigungsfeld außerhalb der gesetzlichen, in diesem Fall in §§ 72 ff. des Asylgesetzes detailliert dargelegten Regelung schaffen darf (www.proasyl.de/ hintergrund/gespraechseinladung-des-bundesamtes-droht-widerruf-desfluechtlingsstatus /)? Die Gespräche basieren auf Freiwilligkeit und sollen Aspekte der Herkunft und Identität der ehemaligen Antragsteller abschließend klären. Sie wurden auch im Hinblick auf die im politischen und öffentlichen Raum geführten Diskussionen, in denen die Richtigkeit der vom BAMF getroffenen positiven Entscheidungen in Frage gestellt wurde, angestoßen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/5348 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 12. In wie vielen Fällen wurde in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 bei Schutzsuchenden aus dem Irak und aus Syrien die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-Verordnung festgestellt, in wie vielen Fällen wurde eine Überstellung vorgenommen, in wie vielen hat es einen Selbsteintritt gegeben (bitte nach Herkunftsländern und zuständigen Dublin-Staaten aufschlüsseln und wenn möglich die Zahl der betroffenen jesidischen Schutzsuchenden angeben)? Die Angaben können Anlage 11 zu Frage 12 entnommen werden. 13. Inwieweit haben sich die internen Leitsätze und Vorgaben zu der Frage, ob für jesidische Flüchtlinge im Irak interne Fluchtalternativen bestehen, in den letzten drei Jahren geändert (bitte mit Datum und inhaltlicher Änderung auflisten ), wie ist die aktuelle diesbezügliche Leitlinie im BAMF, und wie wird sie begründet (bitte darlegen)? In den letzten drei Jahren wurden die amtsinternen Leitsätze des BAMF zum Herkunftsland Irak am 21. Januar 2016, 3. Juni 2016, 16. August 2016, 8. Juni 2017, 20. Dezember 2017, 14. März 2018 und am 27. Dezember 2018 fortgeschrieben. Die Herkunftsländer-Leitsätze dienen der internen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF und der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung . Die Leitsätze werden fortlaufend aktualisiert und an die aktuelle Rechtsprechung sowie der Lage in den jeweiligen Herkunftsländern angepasst. Grundsätzlich bedurfte bzw. bedarf die Feststellung internen Schutzes für Jesidinnen und Jesiden aus Irak jederzeit einer individuellen Einzelfallbewertung. Statistische Erhebungen erfolgen hierzu nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Was ist der Bundesregierung bekannt zur Zahl der in Deutschland lebenden jesidischen Flüchtlinge (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern, Bundesländern und Aufenthaltsstatus differenzieren, bitte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)? Der Bundesregierung liegen aufgrund der Freiwilligkeit der Angaben zu Volkszugehörigkeit bzw. Religion keine statistisch validen Daten vor. 15. Inwieweit hat bzw. wird sich die Bundesregierung für Ghason Taha einsetzen , die als Betroffene von schwerster Gewalt durch den IS und als ehemalige Gefangene des IS mit einem Sonderkontingent des Landes Baden-Württemberg mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen war und deren Asylantrag nun nach drei Jahren abgelehnt wurde, um ihr ein Bleiben in Deutschland , beispielsweise durch den Wechsel in ein anderes Aufnahmeprogramm, zu ermöglichen (www.tagesschau.de/ausland/jesiden-abschiebung-101.html)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einzelheiten der operativen Umsetzung von Landesaufnahmeprogrammen. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu individuellen Asylverfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft. 16. Wie viele jesidische Schutzsuchende wurden im Rahmen der Länderkontingente aufgenommen, wie viele von ihnen haben einen Asylantrag gestellt, wie wurden diese beschieden, und wie viele der Betroffenen sind mittlerweile ausreisepflichtig? Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse, wie viele jesidische Schutzsuchende im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen tatsächlich aufgenommen wurden. Valide Angaben zur Religionszugehörigkeit von Asylantragstellern können nicht gemacht werden, da diese Angabe im Ausländerzentralregister (AZR) lediglich auf freiwilliger Basis erfasst wird. 17. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in Deutschland, insbesondere in Unterkünften, insbesondere in Hinblick auf Übergriffe von Islamisten und Rechtsextremisten zu betrachten? Die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Zuständigkeit umfasst die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterkünften ; dies beinhaltet auch den Schutz von Jesidinnen und Jesiden sowie anderer schutzbedürftiger Gruppen. Den Ländern obliegt dabei die Einschätzung und Entscheidung darüber, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen. 18. Welche Formen und Organisationen der jesidischen Selbstorganisation hat die Bundesregierung bisher in Deutschland und international gefördert, und welche Förderungen plant sie in Zukunft (bitte ab 2014 nach Jahren aufschlüsseln )? Eine institutionelle Förderung von Organisationen der jesidischen Selbstorganisation durch die Bundesregierung erfolgte den verfügbaren Informationen zufolge nicht. Drucksache 19/7538 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7538 19. Wie viele Jesidinnen und Jesiden aus welchen Herkunftsländern wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Kontingentbzw . Resettlement-Programmen aufgenommen (bitte quartalsweise aufschlüsseln und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)? Angaben zur Religionszugehörigkeit erfolgen auf freiwilliger Basis und stellen kein Aufnahmekriterium im Sinne der Aufnahmeanordnungen bzw. Umverteilungsbeschlüsse dar. Die nachfolgenden Zahlen beruhen auf diesen freiwilligen Angaben und können somit kein vollständiges Bild darstellen. 1. Quartal 2018 – zwei Personen, Herkunftsland Irak (Relocation aus Griechenland ) 2. Quartal 2018 – zwölf Personen, Herkunftsland Syrien (Humanitäre Aufnahme aus der Türkei) 3. Quartal 2018 – vier Personen, Herkunftsland Syrien (Humanitäre Aufnahme aus der Türkei) 4. Quartal 2018 – keine Personen Unter den aufgenommenen Personen befanden sich keine unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. 20. Wie viele jesidische Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit wo bzw. in welchen Camps in der Türkei auf (bitte wenn möglich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Situation jesidischer Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien in der Türkei? Die Fragen 20 und 20a werden gemeinsam beantwortet. Nach Informationen des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) waren bis September 2018 rund 900 bis 1 000 jesidische Flüchtlinge aus Irak in einem Zeltlager in Midyat in der Provinz Mardin untergebracht. Dieses Lager wurde mittlerweile geschlossen. Die türkische Regierung hat den Flüchtlingen demnach angeboten, in ein anderes Lager umzusiedeln oder sich mit finanzieller Unterstützung in der Stadt Midyat niederzulassen. Laut UNHCR haben sich alle Flüchtlinge für den Umzug in die Stadt Midyat entschieden. b) Inwiefern sind der Bundesregierung Bedrohungen, Anfeindungen oder Angriffe auf jesidische Flüchtlinge in der Türkei durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bekannt? Laut Information von UNHCR sind dort nur wenige Einzelfälle von Bedrohungen oder Anfeindungen gegenüber Jesidinnen und Jesiden in der Türkei bekannt. 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden im Irak zu bewerten, und wie hat sich diese in den vergangenen zwölf Monaten verändert (bitte gegebenenfalls nach Regionen aufschlüsseln)? Seit der offiziellen Verkündung des territorialen Sieges über den sogenannten Islamischen Staat (IS) in Irak im Dezember 2017 hat sich die Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in Irak verbessert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der Region Kurdistan-Irak (RKI) haben Jesidinnen und Jesiden aus ethnischen oder religiösen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung keine Repressalien zu befürchten. Eine Veränderung war in den vergangenen zwölf Monaten nicht erkennbar. Binnenvertriebene („Internally Displaced Persons“, IDPs) wohnen sowohl in Camps als auch in privaten Unterkünften in aufnehmenden Gemeinden. 22. Wie viele nach dem IS-Angriff auf die Shengal-Region verschleppte jesidische Frauen und Kinder befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Oktober 2018 noch in der Gewalt des IS, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den Orten ihrer Gefangenschaft? Laut Angaben des in Dohuk (RKI) ansässigen Büros der Kurdischen Regionalregierung (KRG), das mit der Registrierung und Befreiung der Verschleppten beauftragt wurde, sind von 6 417 registrierten Entführten bislang 3 343 Personen zurückgekehrt. 3 074 Personen werden nach wie vor vermisst. Andere Schätzungen gehen von 3 300 bis 3 500 Personen aus, die sich noch in Gefangenschaft befinden. Es gibt zudem immer wieder Berichte über die Befreiung von einzelnen Personen, auch durch private Bemühungen und durch die Kooperation mit den arabischen Clans an den Grenzen. 23. Hat die Bundesregierung Kenntnis von jesidischen Frauen und Mädchen, die vom IS in andere Länder verkauft wurden, und falls ja, in welche Länder (www.spiegel.de/politik/ausland/is-der-islamische-staat-vergewaltigtsystematisch -jesiden-a-1028675.html)? Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 24. Wie ist die generelle Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in der Shengal -Region nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten? Große Teile der Region sind nach wie vor vermint. Bis Oktober 2017 hatten Sicherheitskräfte der RKI die Kontrolle über das Gebiet. Seit der Rückeroberung der Region durch irakische Sicherheitskräfte hat nun offiziell die zentral-irakische Regierung die Sicherheitsverantwortung inne. Tatsächlich teilen sich eine Vielzahl bewaffneter Gruppen, so schiitische Hashd-al Shabi, jesidische Milizen sowie PKK und PKK-nahe Gruppierungen, sowie auch reguläre irakische Sicherheitskräfte die Kontrolle in dem Gebiet lokal auf. Darüber hinaus wird auf Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 25. Inwiefern und mit welchen Mitteln beteiligt sich die Bundesregierung am Wiederaufbau der Region Shengal, und mit welchen internationalen, nationalen und örtlich aktiven Institutionen und Organisationen arbeitet sie in diesem Zusammenhang zusammen? Die Bundesregierung beteiligt sich seit 2016 am Wiederaufbau der Sindschar- Region, ebenso wie anderer Landesteile, durch Mittel der Entwicklungszusammenarbeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Rahmen folgender Vorhaben: Drucksache 19/7538 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7538 Vorhaben „Stabilisierung der Lebensgrundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung, Ninewa“ der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Laufzeit Juni 2016 bis April 2020, Fördersumme 47 Millionen Euro. Lokaler Träger ist das irakische „Ministry of Planning“. Das in der Provinz Ninewa tätige Projekt unterstützt beim Wiederaufbau mit Blick auf die Stabilisierung von Familienhaushalten, der Rehabilitierung öffentlicher Infrastruktur sowie der friedlichen Konfliktbeilegung. Zielgruppen des Vorhabens sind vulnerable Gruppen wie Rückkehrerinnen und Rückkehrer, Binnenvertriebene und aufnehmende Gemeinden in ausgewählten Distrikten in Sindschar (insbesondere im Sub-Distrikt Sinune), Tel Afar und Tel Kaif. Nachfolgende Maßnahmen werden durch das GIZ-Vorhaben im Distrikt Sindschar in Zusammenarbeit mit Implementierungspartnern umgesetzt: Implementierungspartner Welthungerhilfe und „Danish Refugee Council“: Projekt „Verbesserung der Lebensgrundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung in Ninewa“, Laufzeit der aktuellen Projektphase Dezember 2018 bis Dezember 2019, Fördersumme 7,5 Mio. Euro. Umsetzung von Maßnahmen in den Sub-Distrikten Sinune, Wana, Rabe’a, Zummar der Distrikte Sinjar, Tel Afar und Tel Kaif in der Provinz Ninewa. Ziel der Aktivitäten ist, die lokale Wirtschaft zu fördern und die Menschen somit bei der Stabilisierung ihrer Lebensgrundlagen zu unterstützen. Dafür werden Aktivitäten in den Bereichen Beschäftigungsförderung und Berufsausbildung durchgeführt. Ein besonderer Fokus liegt auf jungen Menschen, Mädchen, Frauen und Menschen mit Behinderung . Implementierungspartner „Mercy Corps“: Vorhaben „Conflict Management and Prevention in Ninewa Phase II“, Ende der aktuellen Phase mit einer Dauer von zwölf Monaten im April 2019, Fördersumme 1,2 Mio. Euro. Durchführung in den Sub-Distrikten Sinune, Wana, Rabe’a, Zummar. Ziel des Projekts ist es, durch Kapazitätsentwicklung im Bereich Konfliktmonitoring, -management und -prävention zu einem friedlichen Zusammenleben in Ninewa beizutragen sowie jungen Menschen den Zugang zu formaler Bildung und Berufsausbildungsstätten zu erleichtern. Implementierungspartner „Sanad for Peacebuilding“: Projekt „Institutionalisierung lokaler Mechanismen zur Konfliktlösung in Ninewa“, Laufzeit seit November 2018, zeitnahe Verlängerung bis Oktober 2019 geplant. Fördersumme bislang 490 000 Euro; Aufstockung auf 1,3 Mio. Euro geplant. Konzentration der Aktivitäten auf die Distrikte Tel Afar, Sinjar, Tel Kaif, Ninewa Plains und Mosul. Ziel ist ein Beitrag zur Versöhnung in Ninewa und zum friedlichen Zusammenleben durch regelmäßige Treffen zwischen Jesidinnen und Jesiden, sunnitischen Arabern und Schabak sowie Schlüsselakteuren des Regierungsund Sicherheitssektors. Ein besonderer Fokus liegt bei diesem Prozess auf der Integration von Frauen. Darüber hinaus wurden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen eines Projektes des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) bis Dezember 2018 verschiedene Maßnahmen in der Sindschar-Region durchgeführt. Dabei kooperierte UNICEF mit den Bildungsdirektoraten von Dohuk bzw. Ninewa und verschiedenen Schulen im Distrikt Sindschar. Die Maßnahmen reichen von Ausstattung mit Lehr- und Lernmaterialien, über Lehrerfortbildungen bis hin zu kleineren Rehabilitierungsmaßnahmen und haben einen finanzielle Gesamtumfang von rund 150 000 Euro. Im Rahmen eines durch das BMZ geförderten Projektes des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP)/des Pro- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gramms für menschliche Siedlungen (UNHABITAT) werden im Distrikt Sindschar darüber hinaus Schäden an Häusern erhoben und restauriert. Die Fördersumme beträgt 4,3 Mio. Euro. Mit Mitteln des Auswärtigen Amts (AA) werden Projekte zur Stabilisierung in den von IS befreiten Gebieten und damit unter anderem auch in der Sindschar- Region durchgeführt. Stabilisierungsprojekte haben einen geographischen Fokus, unter anderem auf diese Region, ohne Anschauung der Zugehörigkeit der Begünstigten zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Ein Schwerpunkt liegt auf der psychologischen Behandlung von Überlebenden der Gräueltaten von IS sowie auf der Exhumierung von Massengräbern und Sicherung von Beweisen gegen IS- Täter, um eine spätere juristische Aufarbeitung der IS-Verbrechen und Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Hierzu fördert das AA beispielsweise die Nichtregierungsorganisationen „Commission for International Justice and Accountability “ (CIJA; Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 1,5 Mio. Euro) und „International Commission on Missing Persons“ (ICMP, Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 1,19 Mio. Euro) sowie die Jiyan Foundation (Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 2 Mio. Euro). Auch das Engagement der „UNDP Funding Facility for Stabilization“ (FFS), an der sich das AA 2018 mit 22 Mio. Euro beteiligt hat, wird unter anderem in Sindschar umgesetzt. Darüber hinaus stellt die Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen Mittel aus dem Haushalt des Auswärtigen Amts für Projekte der humanitären Hilfe bereit, die auch in der Region Sindschar eingesetzt wurden bzw. werden. Dabei erfolgt die Bereitstellung der Mittel für regionübergreifende und multisektorale Landesprogramme von Internationalen Organisationen wie UNHCR, dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Irak. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den türkischen Luftangriff auf Ismail Özden (Zekî Şengalî), Mitglied der jesidischen Koordination Şengal , am 15. August 2018? a) War Ismail Özden deutscher Staatsbürger, und hat die Bundesregierung Informationen über seinen Tod eingeholt, und falls ja, von welchen Behörden oder Kräften, mit welchem Ergebnis, und inwieweit wurde gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Tötung eines deutschen Staatsbürgers im Ausland eingeleitet? b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Hergang und die eingesetzten Waffen bzw. Waffensysteme einschließlich des möglichen Einsatzes von Drohnen bei der Tötung Özdens, inwieweit handelte es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung um Waffensysteme aus deutscher Produktion oder in Lizenz produzierter Systeme deutscher Firmen, und inwiefern stellen solche und vergleichbare Luftangriffe eine Bedrohung insbesondere von Vertreterinnen und Vertretern der Selbstverwaltung von Shengal dar? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Verwicklung staatlicher oder parastaatlicher Kräfte aus der Autonomieregion Kurdistan -Irak in den Angriff auf Özden (https://anfdeutsch.com/kurdistan/ toedlicher-anschlag-auf-zeki-Sengali-6141)? Die Fragen 26 bis 26c werden gemeinsam beantwortet. Über die Staatsangehörigkeit von Ismail Özden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine über Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse vor. Drucksache 19/7538 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7538 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Präsenz der sogenannten Rojava Peschmerga (Roj Pesh) im Nordirak, und inwiefern arbeiten diese nach Kenntnis der Bundesregierung mit Organen des türkischen Staates zusammen ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 28. Hat die Bundesregierung Kontakt zu Vertretern der sogenannten Rojava Peschmerga (Roj Pesh)? Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte. 29. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Türkei ausgebildeten Hashd-i-Watani-Milizen in der Nähe jesidischer Siedlungen im Einsatz, und hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen dieser Milizen auf Jesidinnen und Jesiden, und falls ja, welche? Die Türkei bildet in Irak Kämpfer der Hashd al-Watani-Miliz für deren Kampf gegen IS aus. Es liegen aktuell keine Hinweise auf Übergriffe auf Jesidinnen und Jesiden durch die Hashd al-Watani vor. 30. Hat die Bundesregierung Kontakt zu Vertretern der Hashd-i-Watani-Milizen , und wenn ja, in welchem Zusammenhang? Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte. 31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Milizen, die der Irakischen Turkmenenfront ITC nahestehen, und inwiefern stehen diese nach Kenntnis der Bundesregierung in Kontakt mit Organen des türkischen Staates, türkischen Parteien (insbesondere AKP, MHP, IYI) bzw. mit dem Nachrichtendienst MIT (https://anfdeutsch.com/aktuelles/turkmenenfront-raeumt-gruendungbewaffneter -gruppe-ein-6431)? a) Welche Bedrohung geht nach Auffassung der Bundesregierung von der ITC oder ihr nahestehenden Milizen aus? b) Hat die Bundesregierung Kontakte zur ITC oder ihrem bewaffneten Arm? c) Inwiefern stellen nach Auffassung der Bundesregierung die ITC bzw. ihr nahestehende Gruppen eine Bedrohung für die kurdische und jesidische Bevölkerung dar? Die Fragen 31a bis 31c werden gemeinsam beantwortet. Es liegen keine Erkenntnisse zu der Irakischen Turkmenenfront ITC vor. 32. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Bedrohungslage durch den IS im Irak? Die Sicherheitslage in Irak wird durch zahlreiche Aktivitäten von IS beeinflusst. Nach der Zerschlagung von IS als territoriales Gebilde ist die Terrororganisation in Irak zunehmend aus der Asymmetrie heraus aktiv und führt auch weiterhin Anschläge durch. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie ist die Antwort der Bundesregierung, die Peschmerga-Einheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) seien 2014 unter dem Ansturm des IS „ausgewichen“, in dem Kontext zu verstehen, dass die Zivilbevölkerung praktisch über Nacht schutzlos dem IS überlassen wurde, während sich nach verschiedenen Angaben mehrere zehntausend Peschmerga aus der Region zurückzogen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 28a und 28b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2603 wird verwiesen . a) Wer gab nach Kenntnis der Bundesregierung den Befehl zu diesem Rückzug der Peschmerga? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. b) Welche Anstrengungen mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung unternommen, um zu ermitteln, aus welcher Motivation dieser Rückzug der Peschmerga erfolgte, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit im Falle einer Anerkennung des Massenmordes in Shengal als Genozid? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 34. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Veränderung der Lage der jesidischen Bevölkerung in Afrin durch die am 20. Januar 2018 begonnene türkische Invasion? a) Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Drohungen oder Übergriffe von Angehörigen der sog. Syrischen Nationalen Armee und der Freien Syrischen Armee (FSA), welche an der türkischen Militäroperation „Olivenzweig“ in Afrin beteiligt sind, gegen Jesidinnen und Jesiden im Besonderen und die nordsyrische Bevölkerung im Allgemeinen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem im September 2018 veröffentlichten Bericht der unabhängigen, internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien, der unter anderem die türkische Militäroffensive in Afrin zum Gegenstand hat. Zudem steht die Bundesregierung zur Lage in Afrin in regelmäßigem Kontakt mit Interessenvertreterinnen und -vertretern der jesidischen Gemeinden. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele Jesidinnen und Jesiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des türkischen Angriffs auf Afrin aus ihren Wohnorten bzw. aus der Region Afrin geflohen, und wo und unter welchen Umständen leben die Geflohenen derzeit? Ein Großteil der jesidischen Bevölkerung floh nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Operation Olivenzweig aus Afrin in regimekontrollierte Gebiete , insbesondere in die Ortschaften Tal Rifat, Ziyara, Bashmira, Nubl, Zahra und Hasaka. Darüber hinaus flüchteten einige Personen in den Raum Manbidsch. Dort leben sie meist in provisorischen Flüchtlingslagern. Die Versorgung der Lager wird nach Informationen der Bundesregierung häufig als unzureichend beschrieben . Drucksache 19/7538 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7538 c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuell in der Region Afrin anwesenden Milizen? Im Raum Afrin sind regimefeindliche bewaffnete Gruppierungen (RBG) der „Nationalen Armee“ präsent. Angehörige dieser RBG sollen auf türkische Initiative als Teil der „Free Syrian Police“ Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrnehmen . d) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen dieser Milizen auf die Zivilbevölkerung der Region Afrin, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat Kenntnis von verschiedentlichen Berichten über Übergriffe , von denen auch Jesidinnen und Jesiden betroffen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 34a verwiesen. e) Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung reguläre türkische Militäreinheiten in Menschenrechtsverletzungen in der Region Afrin verstrickt ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. f) Wie viele Jesidinnen und Jesiden leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung noch in der Region Afrin, wie viele lebten nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem 20. Januar 2018 dort? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 35. Welche Kontakte der Bundesregierung bestehen im Moment in die Region Afrin? Die Bundesregierung unterhält keine Kontakte in die Region. a) Bestehen Kontakte zu Mitgliedern des im türkischen Gaziantep gegründeten sogenannten Afrin-Rates, und aus welchen Gruppen und Personen setzt sich dieser nach Kenntnis der Bundesregierung zusammen? Ein Vertreter des deutschen Generalkonsulats in Istanbul hat am 21. November 2018 einen unabhängigen kurdischen Vertreter, der Mitglied im Lokalrat von Afrin ist, zu einem Gespräch in Gaziantep getroffen. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. b) Bestehen Kontakte zum Exilrat von Afrin in Nordsyrien? Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte. c) Führt die Bundesregierung Hilfsprogramme in Afrin durch oder plant sie die Durchführung solcher Hilfsprogramme, und falls ja, welche, in welcher Form, mit welchen Organisationen, und in Kooperation mit welchen örtlichen Kräften? Im Rahmen der humanitären Hilfe fördert die Bundesregierung aktuell keine Maßnahmen in Afrin. Derzeit gibt es keine Planungen für künftige Projektförderungen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Mitglieder salafistisch -dschihadistischer Gruppen bzw. ganze salafistisch-dschihadistische Gruppen Teil der sogenannten Syrischen Nationalen Armee, die die Türkei im Dezember 2017 aus circa 30 bewaffneten Einheiten sunnitischer syrischer Kämpfer formte und mit der sie in Afrin einmarschiert ist (www.swpberlin .org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A21_srt_hhn.pdf)? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Beteiligung einzelner ehemaliger oder aktueller Angehöriger oder ganzer ehemaliger oder aktueller Einheiten von Hayat Tahrir Al-Sham, des IS oder Ahrar al-Sham an der Syrischen Nationalen Armee (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/ dschihadisten-an-grenze-bei-gire-spi-verlegt-7544)? Die militant-salafitische „Ahrar al-Sham“ (AaS) sowie Untereinheiten dieser RBG sind nicht Teil der „Nationalen Armee“. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu ehemaligen oder aktuellen Kämpfern der AaS vor, die Teil der „Nationalen Armee“ sind. b) Welche Gruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der sogenannten Syrischen Nationalen Armee? c) Welche der bewaffneten Gruppen in Nordsyrien (einschließlich Idlib) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei ausgebildet oder erhalten türkische Unterstützung? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verlegung von Einheiten der sogenannten Freien Syrischen Armee (FSA) in die Türkei, mit dem Ziel, diese an einer türkischen Militäroperation gegen Nordsyrien zu beteiligen (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/dschihadisten-an-grenzebei -gire-spi-verlegt-7544)? Die Fragen 36b bis 36d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen des türkischen Staats zu Ahrar al-Sham? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. f) Wie ordnet die Bundesregierung Ahrar al-Sham ein, und stellt diese Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr in Europa und insbesondere auch in Deutschland dar? Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 37. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 20. Januar 2018 aus der Region Afrin geflohen, wie viele sind seitdem dorthin zurückgekehrt, und wie viele sind in Deutschland angekommen? Laut eines Berichts der Internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien wurden seit dem 20. Januar 2018 über 138 000 Menschen aus Afrin intern vertrieben. Bis Ende Mai 2018 sollen unbestätigten Hinweisen zufolge etwa 3 000 bis 5 000 Menschen wieder zurückgekehrt sein. Der Bundesre- Drucksache 19/7538 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7538 gierung liegen keine Erkenntnisse zur Zahl der nach dem 20. Januar 2018 aus der Region Afrin nach Deutschland geflohenen Menschen vor. Die Asylstatistik des BAMF differenziert nicht nach Regionen innerhalb eines Staates. 38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die seit dem 28. Oktober 2018 von der Türkei durchgeführten neuen militärischen Angriffe auf Nordsyrien , insbesondere auf die Regionen Girê Spî (Tell Abyad) und Kobanê, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (www.tagesspiegel.de/politik/ kurden-in-kobane-erdogans-naechste-militaeroffensive-in-syrien/23350952. html)? Das türkische Militär griff im benannten Zeitraum vereinzelte Stellungen und Verteidigungsanlagen der „YEKÎNEYÊN PARASTINA GEL“ (YPG) in Nordsyrien mittels Artillerie an. Die Bundesregierung hat die Türkei gemeinsam mit Partnern zur Einstellung derartiger Angriffe aufgefordert, auch damit nicht der Kampf gegen IS beeinträchtigt wird. 39. Inwieweit haben sich türkische Regierungsvertreter auf dem Vierergipfel zu Syrien in Istanbul im Oktober 2018 über geplante militärische Operationen der Türkei gegen Kräfte in Nord- und Ostsyrien geäußert, und welche Reaktionen der auf dem Gipfel anwesenden Regierungsvertreter der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Russlands erfolgten gegebenenfalls auf solche Ankündigungen der türkischen Seite? Die Ergebnisse des Vierer-Treffens in Istanbul sind in einer gemeinsamen Erklärung der Präsidenten der Republik Türkei, der Französischen Republik, der Russischen Föderation und der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Es fand zudem eine Presseunterrichtung im Anschluss an den Gipfel statt. 40. Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis von den Absichten der türkischen Regierung, erneute militärische Angriffe auf Ziele in Nordsyrien durchzuführen? Der Bundesregierung sind die diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen von Vertretern der türkischen Regierung bekannt. Darüber hinaus wird auf Vorbemerkung 1 verwiesen. 41. Wie begründet die Bundesregierung das Schweigen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu den Drohungen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen Nordsyrien während der gemeinsamen Pressekonferenz auf dem Vierergipfel in Istanbul (bitte begründen; https://anfdeutsch. com/aktuelles/istanbuler-vierergipfel-erdogan-droht-nordsyrien-und-rojava- 7414)? Das Bestreben der Bundesregierung, gemeinsam mit Partnern zu einer Stabilisierung der Lage und einer politischen Lösung des Syrienkonflikts beizutragen, hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei der Pressekonferenz am 27. Oktober 2018 in Istanbul deutlich gemacht. In einem Telefonat mit Staatspräsident Recep Erdoğan am 30. Dezember 2018 hat die Bundeskanzlerin die Türkei zu militärischer Zurückhaltung aufgerufen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7538 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 42. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien ein, und inwiefern hat sich diese durch die militärischen Angriffe und Drohungen der Türkei seit dem 20. Januar 2018 verändert (https://anfdeutsch. com/aktuelles/istanbuler-vierergipfel-erdogan-droht-nordsyrien-und-rojava- 7414)? Die Lage in der betreffenden Region bleibt volatil. Im Übrigen wird auf den Bericht der Bundesregierung zur Neuwertung der Lage in Syrien vom 13. November 2018, der auch dem Bundestag vorliegt, sowie auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen. 43. Wie viele Binnenflüchtlinge halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Territorium der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien auf? Angaben der Vereinten Nationen zufolge halten sich in den nordöstlichen Governoraten Raqqa, Hassakeh und Deir ez Zor insgesamt rund 540 000 Binnenvertriebene auf (siehe „Humanitarian Needs Overview 2018“, https://interactive. unocha.org/publication/globalhumanitarianoverview/). 44. Wie viele Jesidinnen und Jesiden leben nach Kenntnis der Bundesregierung im Gebiet der Demokratischen Föderation Nordsyrien? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 45. Welche Projekte unterstützt die Bundesregierung im Gebiet der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien? Die im Herbst 2013 ausgerufene sogenannte Demokratische Föderation Nordund Ostsyrien umfasst die sogenannten Kantone Cizîrê/Jazira, Kobanê/Ayn al- Arab und Efrîn/Afrin. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Gebiet im Rahmen ihrer humanitären Hilfe – wie in ganz Syrien – Hilfsprogramme und Projekte der Vereinten Nationen, der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und humanitärer Nichtregierungsorganisationen zur Versorgung der Zivilbevölkerung . Außerdem unterstützt sie in diesem Gebiet – wie in ganz Syrien – Programme zu Bildung und Kinderschutz sowie zur Rehabilitierung der Wasserversorgung über UNICEF und zur Beschäftigungsförderung über UNDP. 46. Inwiefern und mit welchem Ergebnis fanden Gespräche zwischen der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien über Hilfsprojekte statt, und falls nein, warum nicht? Es fanden keine Gespräche über Hilfsprojekte zwischen der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der sogenannten Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien statt. Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung wird auf Grundlage des von den Vereinten Nationen geführten Humanitären Hilfsplans für Syrien und in Abstimmung mit relevanten humanitären Organisationen geplant und umgesetzt. Drucksache 19/7538 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 2017 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 29.536 228 18.513 3.971 336 23.048 2.495 85,2% davon Irak 23.877 211 17.601 2.625 245 20.682 1.340 91,8% Syrien 2.469 8 730 1.234 32 2.004 445 99,0% Armenien 824 - 6 17 26 49 177 7,6% Unbekannt 713 1 116 71 5 193 139 33,6% Ungeklärt 649 1 99 59 2 161 127 30,8% Türkei 464 8 30 7 13 58 39 13,6% Russische Föderation 461 - 8 10 6 24 153 7,8% Georgien 383 - 2 3 7 12 131 4,8% Ukraine 149 - 5 - 1 6 31 5,1% sonst. asiat. Staatsangeh. 108 - 4 4 - 8 28 10,0% Staatenlos 61 - 16 11 3 30 11 60,0% Turkmenistan 36 - - - - - 3 - Iran 15 - 9 - - 9 2 69,2% Usbekistan 13 - - - - - - - Aserbaidschan 8 - - - - - - - Kasachstan 6 - - - - - 6 - Moldau (Republik) 3 - - - - - 1 - Afghanistan 3 - 1 - 1 2 - 66,7% ohne Angabe 3 - 1 1 - 2 1 100,0% Niederlande 2 - 1 - - 1 - 50,0% Belgien 1 - - - - - - - sonst. europ. Staatsangeh. 1 - - - - - - - Erstes Quartal 2017 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 11.345 45 8.670 601 103 9.419 620 87,8% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 davon Irak 9.675 45 8.346 127 84 8.602 253 91,3% Syrien 869 - 261 447 7 715 145 98,8% Unbekannt 186 - 48 23 - 71 36 47,3% Armenien 178 - 1 - 7 8 45 6,0% Russische Föderation 149 - - 1 1 2 64 2,4% Ungeklärt 149 - 33 16 - 49 29 40,8% Georgien 108 - 2 - 2 4 47 6,6% Ukraine 67 - 5 - 1 6 8 10,2% Türkei 44 - 4 3 1 8 11 24,2% sonst. asiat. Staatsangeh. 44 - - - - - 9 - Staatenlos 36 - 14 7 - 21 7 72,4% Turkmenistan 18 - - - - - 2 - Iran 3 - 2 - - 2 - 66,7% Moldau (Republik) 2 - - - - - - - Afghanistan 1 - 1 - - 1 - 100,0% Aserbaidschan 1 - - - - - - - ohne Angabe 1 - 1 - - 1 - 100,0% Zweites Quartal 2017 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberech -tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 7.927 82 5.507 474 105 6.168 522 83,3% davon Irak 6.156 72 5.230 95 65 5.462 225 92,1% Syrien 675 2 213 353 17 585 80 98,3% Armenien 300 - - - 11 11 55 4,5% Türkei 239 8 13 3 1 25 16 11,2% Unbekannt 171 - 38 17 5 60 18 39,2% Russische Föderation 163 - 7 4 5 16 62 15,8% Ungeklärt 160 - 36 16 2 54 17 37,8% Georgien 122 - - - 1 1 51 1,4% sonst. asiat. Staatsangeh. 38 - 1 2 - 3 9 10,3% Ukraine 27 - - - - - 4 - Usbekistan 12 - - - - - - - Staatenlos 11 - 2 1 3 6 1 60,0% Turkmenistan 9 - - - - - - - Aserbaidschan 6 - - - - - 1 - Iran 6 - 4 - - 4 - 66,7% Moldau (Republik) 1 - - - - - 1 - Drucksache 19/7538 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 Niederlande 1 - 1 - - 1 - 100,0% Afghanistan 1 - - - - - - - Drittes Quartal 2017 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 5.630 73 2.785 1.302 61 4.221 667 85,0% davon Irak 4.393 68 2.595 1.016 41 3.720 389 92,9% Syrien 551 4 164 255 9 432 118 99,8% Armenien 193 - 3 11 4 18 44 12,1% Unbekannt 147 1 17 16 - 34 40 31,8% Ungeklärt 143 1 17 13 - 31 39 29,8% Türkei 104 - 1 - 6 7 5 7,1% Russische Föderation 85 - - 3 - 3 26 5,1% Georgien 78 - - - 1 1 19 1,7% Ukraine 44 - - - - - 15 - sonst. asiat. Staatsangeh. 17 - 3 1 - 4 6 36,4% Turkmenistan 7 - - - - - - - Iran 5 - 2 - - 2 2 66,7% Kasachstan 3 - - - - - 3 - Staatenlos 2 - - 2 - 2 - 100,0% ohne Angabe 2 - - 1 - 1 1 100,0% Niederlande 1 - - - - - - - sonst. europ. Staatsangeh. 1 - - - - - - - Aserbaidschan 1 - - - - - - - Viertes Quartal 2017 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberech -tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienas yl) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 4.805 27 1.557 1.599 68 3.251 841 82,0% davon Irak 3.760 26 1.440 1.391 55 2.912 562 91,1% Syrien 385 1 87 180 - 268 117 100,0% Unbekannt 212 - 14 15 - 29 47 17,6% Ungeklärt 200 - 14 14 - 28 44 17,9% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 Armenien 159 - 2 6 4 12 37 9,8% Russische Föderation 101 - 1 2 - 3 39 4,8% Georgien 79 - - 3 3 6 17 9,7% Türkei 77 - 12 1 5 18 8 26,1% Staatenlos 12 - - 1 - 1 3 11,1% Ukraine 11 - - - - - 4 - sonst. asiat. Staatsangeh. 11 - - 1 - 1 6 20,0% Kasachstan 3 - - - - - 3 - Turkmenistan 2 - - - - - 1 - Belgien 1 - - - - - - - Afghanistan 1 - - - 1 1 - 100,0% Aserbaidschan 1 - - - - - - - Iran 1 - 1 - - 1 - 100,0% Usbekistan 1 - - - - - - - 2018 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 10.733 26 3.686 707 930 5.349 1.784 59,8% davon Irak 8.555 19 3.432 352 886 4.689 1.068 62,6% Syrien 884 6 219 328 11 564 314 98,9% Unbekannt 351 - 20 19 4 43 59 14,7% Ungeklärt 338 - 14 19 4 37 53 13,0% Armenien 327 - 3 1 8 12 146 6,6% Georgien 212 - - - 5 5 62 3,3% Russische Föderation 190 - 5 6 5 16 84 15,1% Türkei 151 1 7 1 10 19 31 15,8% Ukraine 35 - - - 1 1 14 4,8% Staatenlos 13 - 6 - - 6 6 85,7% Aserbaidschan 9 - - - - - 2 - Kasachstan 5 - - - - - - - sonst. asiat. Staatsangeh. 5 - - - - - - - Turkmenistan 3 - - - - - - - Iran 2 - - - - - 2 - Belgien 1 - - - - - 1 - Niederlande 1 - - - - - 1 - sonst. europ. Staatsangeh. 1 - - - - - - - Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 1 - - - - - - - Drucksache 19/7538 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 Erstes Quartal 2018 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberech -tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörig keit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 3.631 13 928 381 391 1.713 745 59,4% davon Irak 2.674 7 863 225 374 1.469 434 65,6% Syrien 332 6 42 140 1 189 137 96,9% Unbekannt 255 - 14 11 3 28 43 13,2% Ungeklärt 242 - 8 11 3 22 37 10,7% Armenien 117 - 2 - 3 5 58 8,5% Georgien 98 - - - 4 4 32 6,1% Russische Föderation 68 - 4 4 4 12 21 25,5% Türkei 68 - 3 1 2 6 11 10,5% Staatenlos 13 - 6 - - 6 6 85,7% Ukraine 9 - - - - - 5 - sonst. asiat. Staatsangeh. 5 - - - - - - - Aserbaidschan 2 - - - - - 2 - Niederlande 1 - - - - - 1 - Iran 1 - - - - - 1 - Turkmenistan 1 - - - - - - - Zweites Quartal 2018 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberech -tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienas yl) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 2.309 7 616 96 173 892 439 47,7% davon Irak 1.850 6 568 40 170 784 242 48,8% Syrien 173 - 43 55 2 100 73 100,0% Armenien 95 - - - 1 1 63 3,1% Ungeklärt 65 - 3 - - 3 7 5,2% Unbekannt 65 - 3 - - 3 7 5,2% Russische Föderation 46 - 1 1 - 2 31 13,3% Georgien 36 - - - - - 10 - Türkei 33 1 1 - - 2 10 8,7% Ukraine 4 - - - - - 1 - Aserbaidschan 4 - - - - - - - Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 Belgien 1 - - - - - 1 - Weißrussland 1 - - - - - 1 - sonst. europ. Staatsangeh. 1 - - - - - - - Drittes Quartal 2018 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberech -tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörig keit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 2.301 1 919 106 187 1.213 371 62,8% davon Irak 1.920 1 877 39 173 1.090 230 64,5% Syrien 152 - 40 60 3 103 49 100,0% Armenien 74 - - - 3 3 33 7,3% Russische Föderation 43 - - 1 1 2 26 11,8% Türkei 34 - 1 - 6 7 13 33,3% Georgien 31 - - - - - 11 - Ungeklärt 28 - 1 6 1 8 5 34,8% Unbekannt 28 - 1 6 1 8 5 34,8% Ukraine 14 - - - - - 4 - Kasachstan 5 - - - - - - - sonst. europ. Staatsangeh. - - - - - - - - Viertes Quartal 2018 Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge Anteil Gesamtschutz unter Außerachtla - ssung formeller Ablehnungen des BAMF insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Gesamt- sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes schutz Verfahrens - (Art. 16a u. gem. § 3 I gem. § 4 I gem. § 60 V/VII erledigungen Staatsangehörigkeit Familienasyl ) AsylG AsylG AufenthG Gesamt 2.651 7 1.223 119 179 1.528 386 67,5% davon Irak 2.203 7 1.124 48 169 1.348 252 69,1% Syrien 225 - 94 68 5 167 58 100,0% Armenien 70 - 1 1 1 3 27 7,0% Georgien 53 - - - 1 1 14 2,6% Russische Föderation 42 - - - - - 16 - Türkei 22 - 2 - 2 4 2 20,0% Ungeklärt 17 - 2 2 - 4 11 66,7% Unbekannt 17 - 2 2 - 4 11 66,7% Ukraine 11 - - - 1 1 4 14,3% Drucksache 19/7538 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu Frage 3 Aserbaidschan 4 - - - - - 1 - Turkmenistan 2 - - - - - - - Iran 1 - - - - - 1 - Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 1 - - - - - - - Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 4 2017 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 1.706 1 1.269 291 29 1.590 14 94,0% davon Irak 1.651 1 1.254 263 25 1.543 11 94,1% Syrien 42 - 13 27 - 40 2 100,0% Armenien 5 - - 1 2 3 - 60,0% Unbekannt 4 - 1 - - 1 1 33,3% Ungeklärt 3 - - - - - 1 - Russische Föderation 1 - 1 - - 1 - 100,0% Ukraine 1 - - - - - - - Afghanistan 1 - - - 1 1 - 100,0% Georgien 1 - - - 1 1 - 100,0% Staatenlos 1 - 1 - - 1 - 100,0% Türkei - - - - - - - - Erstes Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkei t Insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. §60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 574 - 531 15 6 552 6 97,2% davon Irak 558 - 525 8 5 538 4 97,1% Syrien 14 - 5 7 - 12 2 100,0% Armenien 1 - - - 1 1 - 100,0% Staatenlos 1 - 1 - - 1 - 100,0% Afghanistan - - - - - - - - Ungeklärt - - - - - - - - Drucksache 19/7538 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 4 Zweites Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewärung von subsidiä rem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 527 1 467 20 9 497 2 94,7% davon Irak 514 1 463 12 9 485 2 94,7% Syrien 11 - 3 8 - 11 - 100,0% Russische Föderation 1 - 1 - - 1 - 100,0% Ukraine 1 - - - - - - - Türkei - - - - - - - - Armenien - - - - - - - - Drittes Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen ) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 397 - 224 131 10 365 3 92,6% davon Irak 382 - 220 123 9 352 2 92,6% Syrien 11 - 4 7 - 11 - 100,0% Armenien 2 - - 1 - 1 - 50,0% Georgien 1 - - - 1 1 - 100,0% Ungeklärt 1 - - - - - 1 - Unbekannt 1 - - - - - 1 - Viertes Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - sam t Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 209 - 49 125 4 178 3 86,4% davon Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 4 Irak 198 - 48 120 2 170 3 87,2% Syrien 6 - 1 5 - 6 - 100,0% Armenien 2 - - - 1 1 - 50,0% Ungeklärt 2 - - - - - - - Unbekannt 2 - - - - - - - Afghanistan 1 - - - 1 1 - 100,0% 2018 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerken -nungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 251 - 31 23 56 110 1 44,0% davon Irak 233 - 27 15 56 42 1 18,1% Syrien 10 - 2 8 - 10 - 100,0% Türkei 4 - 2 - - 2 - 50,0% Georgien 2 - - - - 0 - 0,0% Armenien 1 - - - - 0 - 0,0% Ungeklärt 1 - - - - 0 - 0,0% Unbekannt 1 - - - - 0 - 0,0% Erstes Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberech tigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 96 - 16 12 26 54 3 58,1% davon Irak 89 - 14 7 26 47 3 54,7% Syrien 5 - - 5 - 5 - 100,0% Türkei 2 - 2 - - 2 - 100,0% Drucksache 19/7538 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 4 Zweites Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 75 - 4 4 16 24 - 32,0% davon Irak 71 - 3 2 16 21 - 29,6% Syrien 3 - 1 2 - 3 - 100,0% Ungeklärt 1 - - - - - - - Unbekannt 1 - - - - - - - Drittes Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigun - gen (z.B. Rücknahme n) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 51 - 2 7 11 20 - 39,2% davon Irak 45 - 1 6 11 18 - 40,0% Türkei 2 - - - - - - - Syrien 2 - 1 1 - 2 - 100,0% Armenien 1 - - - - - - - Georgien 1 - - - - - - - Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 4 Viertes Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge Staatsangehörigkeit Insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewäh -rung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. §60 V/VII AufenthG Gesamtschutz formelle Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlas - sung formeller Ablehnungen des BAMF Gesamt 31 - 9 - 3 12 - 38,7% davon Irak 30 - 9 - 3 12 - 40,0% Georgien 1 - - - - - - - Syrien - - - - - - - - Drucksache 19/7538 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 3 zu Frage 5 Ablehnungen im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2017: Staatsangehörigkeit Ablehnungen davon beklagt Quote Gesamt 3.993 3.555 89,0% davon Irak 1.855 1.724 92,9% Armenien 598 506 84,6% Türkei 367 346 94,3% Ungeklärt 361 299 82,8% Russische Föderation 284 259 91,2% Georgien 240 179 74,6% Ukraine 112 99 88,4% sonst. asiat. Staatsangeh. 72 55 76,4% Turkmenistan 33 29 87,9% Staatenlos 20 20 100,0% Syrien 20 13 65,0% Usbekistan 13 11 84,6% Sonstige 18 15 83,3% Ablehnungen im Zeitraum 1. Januar – 31. Oktober 2018: Staatsangehörigkeit Ablehnungen davon beklagt Quote Gesamt 3.118 1.338 42,9% davon Irak 2.389 934 39,1% Ungeklärt 247 188 76,1% Armenien 142 62 43,7% Georgien 124 49 39,5% Türkei 95 56 58,9% Russische Föderation 79 36 45,6% Ukraine 17 3 17,6% Sonstige 25 10 40,0% Urteile gegen Ablehnungen im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2017: Staatsangehörigkeit Insgesamt Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung Persone n Quote Perso nen Quote Perso nen Quote Personen Quot e Perso nen Quote Persone n Quote Gesamt 1.345 1 0,1% 185 13,8% 17 1,3% 98 7,3% 796 59,2% 248 18,4% davon Irak 817 - - 177 21,7% 11 1,3% 92 11,3 % 459 56,2% 78 9,5% Armenien 112 - - - - - - - - 63 56,3% 49 43,8% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 3 zu Frage 5 Georgien 111 - - - - 5 4,5% 4 3,6% 66 59,5% 36 32,4% Ungeklärt 88 - - 1 1,1% 1 1,1% - - 66 75,0% 20 22,7% Ukraine 78 - - - - - - - - 64 82,1% 14 17,9% Russische Föderation 53 - - - - - - - - 21 39,6% 32 60,4% sonst. asiat. Staatsangeh. 45 1 2,2% - - - - - - 37 82,2% 7 15,6% Türkei 17 - - 3 17,6% - - 2 11,8 % 7 41,2% 5 29,4% sonstige 24 - - 4 16,7% - - - - 13 54,2% 7 29,2% Urteile gegen Ablehnungen im Zeitraum 01. Januar – 31. Oktober 2018: Staatsangehörigkeit Insgesamt Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung Personen Quot e Perso nen Quote Perso nen Quote Personen Quot e Perso nen Quote Personen Quote Gesamt 1.837 - - 137 7,5% 77 4,2% 113 6,2% 1162 63,3% 348 18,9% davon Irak 1.215 - - 127 10,5% 67 5,5% 102 8,4% 766 63,0% 153 12,6% Armenien 190 - - - - - - 2 1,1% 110 57,9% 78 41,1% Ungeklärt 126 - - 3 2,4% 5 4,0% - - 91 72,2% 27 21,4% Georgien 92 - - - - - - 4 4,3% 65 70,7% 23 25,0% Russische Föderation 73 - - - - - - 4 5,5% 45 61,6% 24 32,9% Türkei 60 - - 7 11,7% 5 8,3% 1 1,7% 21 35,0% 26 43,3% Ukraine 33 - - - - - - - - 24 72,7% 9 27,3% sonst. asiat. Staatsangeh. 24 - - - - - - - - 22 91,7% 2 8,3% sonstige 24 - - - - - - - - 18 75,0% 6 25,0% Drucksache 19/7538 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 4 zu Frage 6 Ablehnungen im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2017: Staatsangehörigkeit Ablehnungen davon beklagt Quote Gesamt 102 101 99,0% davon Irak 97 96 99,0% Armenien 2 2 100,0% Ungeklärt 2 2 100,0% Ukraine 1 1 100,0% Ablehnungen im Zeitraum 1. Januar – 31. Oktober 2018: Staatsangehörigkeit Ablehnungen davon beklagt Quote Gesamt 128 49 38,3% davon Irak 123 48 39,0% Türkei 2 0,0% Ungeklärt 1 1 100,0% Armenien 1 0,0% Georgien 1 0,0% Urteile im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2017 gegen Ablehnungen von unbegleiteten Minderjährigen: Staatsangehö rigkeit Insgesamt Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung Persone n Quot e Person en Quote Persone n Quot e Personen Quote Person en Quote Personen Quote Irak 13 - - 4 30,8% - - 1 7,7% 5 38,5% 3 23,1% Urteile im Zeitraum 1. Januar – 31. Oktober 2018 gegen Ablehnungen von unbegleiteten Minderjährigen: Staatsangehö rigkeit Insgesamt Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung Persone n Quot e Persone n Quote Person en Quote Personen Quote Person en Quote Personen Quote Irak 29 - - 1 3,4% 1 3,4% 5 17,2% 17 58,6% 5 17,2% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 5 zu Frage 7 Jahr 2017: Jahr 2017 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit Absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 19.927 498 10 2,0% 41 8,2% 9 1,8% 438 88,0% davon Irak 17.718 340 - 0,0% 13 3,8% - 2 0,6% 325 95,6% Syrien 2.030 82 1 1,2% 2 2,4% - 6 7,3% 73 89,0% Türkei 64 41 9 22,0% 1 2,4% - - 0,0% 31 75,6% Ungeklärt 59 19 - 0,0% 15 78,9% - - 0,0% 4 21,1% Staatenlos 19 2 - 0,0% - 0,0% - - 0,0% 2 100,0% Armenien 17 3 - 0,0% 3 100,0% - - 0,0% - 0,0% sonstige 20 11 - 0,0% 7 63,6% - 1 9,1% 3 27,3% Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung: Jahr 2017 Angelegte Widerrufsprüfverfahren kein Widerruf/ keine Rücknahme Staatsangehörigkeit gesamt 17.948 106 davon Irak 16.094 101 Syrien 1.835 5 sonstige 19 Jahr 2018: 1. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 5.130 2.414 16 0,7% 2.398 99,3% davon Irak 3.152 1.914 - 16 0,8% - - 1.898 99,2% Syrien 1.695 415 - - - - 415 100,0% Ungeklärt 185 52 - - - - 52 100,0% Staatenlos 47 15 - - - - 15 100,0% Georgien 16 11 - - - - 11 100,0% Türkei 15 4 - - - - 4 100,0% Drucksache 19/7538 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 5 zu Frage 7 Armenien 10 1 - - - - 1 100,0% sonstige 10 2 - - - - 2 100,0% 2. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 3.792 3.232 26 0,8% 3 0,1% 3.203 99,1% davon Irak 2.115 2.447 - 24 1,0% - 1 0,0% 2.422 99,0% Syrien 1.441 725 - 1 0,1% - 2 0,3% 722 99,6% Ungeklärt 125 29 - 1 3,4% - - 0,0% 28 96,6% Staatenlos 45 14 - - 0,0% - - 0,0% 14 100,0% Türkei 37 14 - - 0,0% - - 0,0% 14 100,0% Armenien 12 1 - - 0,0% - - 0,0% 1 100,0% Rus. Föderation 11 1 - - 0,0% - - 0,0% 1 100,0% sonstige 6 1 - - 0,0% - - 0,0% 1 100,0% 3. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit Abso -lut in Prozent Abso -lut in Prozent absolut in Prozent Abso -lut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 3.544 2.751 1 0,04% 25 0,9% 1 0,04% 1 0,04% 2.723 99,0% davon Irak 2.403 1.978 - 0,0% 20 1,0% - 0,0% - 0,0% 1.958 99,0% Syrien 1.052 649 - 0,0% 3 0,5% - 0,0% - 0,0% 646 99,5% Ungeklärt 37 71 - 0,0% 1 1,4% - 0,0% - 0,0% 70 98,6% Türkei 25 20 1 5,0% - 0,0% - 0,0% - 0,0% 19 95,0% sonstige 27 33 - 0,0% 1 3,0% 1 3,0% 1 3,0% 30 90,9% 4. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebung s-verbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 1.399 3.161 56 1,8% 1 0,03% 3.104 98,2% davon Irak 1.100 2.357 - 47 2,0% 1 0,04% - 2.309 98,0% Syrien 257 736 - 6 0,8% - 0,0% - 730 99,2% Ungeklärt 20 32 - - 0,0% - 0,0% - 32 100,0% Türkei 12 17 - - 0,0% - 0,0% - 17 100,0% sonstige 10 19 - - 3 15,8 % - 0,0% - - 16 84,2% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 5 zu Frage 7 Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung: Jahr 2018 Angelegte Widerrufsprüfverfahren Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Staatsangehörigkeit gesamt 1.033 40 1 4.980 davon Syrien 563 6 864 Irak 449 34 1 4.097 Ungeklärt 18 10 sonstige 3 9 Drucksache 19/7538 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 6 zu Frage 8 Jahr 2017: Jahr 2017 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 639 18 18 100% davon Irak 555 15 15 100% Syrien 84 3 3 100% Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung: Jahr 2017 Angelegte Widerrufsprüfverfahren Staatsangehörigkeit gesamt 585 davon Irak 506 Syrien 79 Jahr 2018: 1. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 147 37 1 2,7% 2,7% 35 94,6% davon 29 93,5% Irak 104 31 1 3,2% 1 3,2% 5 100,0% Syrien 41 5 1 100,0% sonstige 2 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 2 1 0 0,0% 2. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absol ut in Prozent Gesamt 198 94 94 100,0% davon Irak 140 74 74 100,0% Syrien 57 19 19 100,0% Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 6 zu Frage 8 sonstige 1 1 1 100,0% 3. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 183 142 2 1,4% 2 1,4% 138 97,2% davon Irak 179 116 2 1,7% 2 1,7% 112 96,6% Syrien 4 26 26 100,0% 4. Quartal 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 59 141 1 0,7% 1 0,7% 139 98,6% davon Irak 57 120 1 0,8% 1 0,8% 118 98,3% Syrien 2 20 20 100% Armenien 1 1 100% Im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung: Jahr 2018 Angelegte Widerrufs - prüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft kein Widerruf/ Keine Rücknahme Staatsangehörig keit absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Gesamt 56 115 3 2,6% 3 2,6% 109 94,8% davon Irak 31 85 3 3,5% 3 3,5% 79 92,9% Syrien 24 29 29 100,0% Staatenlos 1 1 1 100,0% Drucksache 19/7538 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 1. Quartal 2018 A rm en ie n G eo rg ie n Ir ak Ir an K as ac h st an R u ss is ch e F ö d er at io n S ta at en lo s S y ri en , T ü rk ei T u rk m en is ta n U k ra in e U n g ek lä rt W ei ß ru ss la n d G es am t Gesamt 91 41 2.380 1 2 42 1 186 23 1 4 59 1 2.832 davon Nürnberg 8 0 1.124 0 0 4 1 58 9 0 2 11 0 1.217 31D Nürnberg 6 1.001 4 1 52 9 2 11 1.086 Ankunftszentrum (AZ) Bad Fallingbostel 7 140 14 161 AZ Dortmund 1 1 84 3 6 7 102 AZ Heidelberg 2 78 6 12 1 99 AZ Hamburg, Landesasylstelle (LAS) 78 8 5 91 Außenstelle (AS) Zirndorf 2 4 72 2 2 1 83 Zustellzentrum Saarbrücken 77 4 81 AS Regensburg 77 77 AZ Mönchengladbac h 1 63 4 5 73 AZ Berlin 20 3 42 3 2 1 1 72 AZ Bramsche 4 63 1 4 72 AZ Bonn 1 1 57 3 62 AZ Bremen, LAS 56 6 62 AZ Gießen, LAS 4 3 51 3 1 62 AS Friedland, LAS 33 11 1 11 56 AS Oldenburg 47 6 53 AZ Neumünster- Haart, LAS 26 17 9 52 AZ Bielefeld 2 5 34 3 1 45 AZ Münster 2 3 37 1 43 31B Nürnberg 1 34 2 37 AS Essen 1 3 14 5 8 1 1 33 AZ Halberstadt, LAS 13 11 3 1 5 33 AS Augsburg 20 8 1 29 AZ Suhl 2 23 1 26 AZ Trier 2 3 18 2 1 26 AS Düsseldorf 5 10 4 1 20 AS Sigmaringen 18 18 AS Freiburg 14 1 15 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AS München 15 15 AZ Leipzig 5 7 1 13 AZ Eisenhüttenstadt 5 2 4 1 12 AS Ellwangen 11 11 AS Berlin, LAS 1 5 2 2 10 AS Braunschweig 1 6 2 1 10 AS Dortmund, LAS 3 3 3 1 10 AZ Chemnitz, LAS 3 2 4 9 AZ Dresden 2 6 8 AS Karlsruhe 2 7 7 32B Nürnberg 6 6 AZ Lebach, LAS 3 3 6 Zustellzentrum Bonn 6 6 AS Rendsburg 4 1 5 AS Reutlingen/Eningen 5 5 AS Frankfurt/Flughafen 4 4 AS Ingelheim/Binge n 1 3 4 AS Mühlhausen/Th. 4 4 AS Schweinfurt 3 1 4 AS Nostorf- Horst, LAS 3 3 AS Trier, LAS 3 3 AZ Stern- Buchholz 3 3 32F Dublinzentrum Bayreuth 1 1 AS Karlsruhe 1, LAS 1 1 AS Kiel 1 1 AS Neumünster- Boostedt 1 1 AZ Bamberg 1 1 2. Quartal 2018 A rm en ie n A se rb ai d sc h an B el g ie n G eo rg ie n Ir ak R u ss is ch e F ö d er at io n S y ri en T ü rk ei T u rk m en is t an U k ra in e U n g ek lä rt G es am t Gesamt 60 1 1 28 1.473 22 15 3 32 1 9 24 1.804 davon Nürnberg 3 0 1 0 318 1 29 3 0 1 3 359 31D Nürnberg 3 1 299 1 27 3 1 3 338 AZ Bad Fallingbostel 133 18 2 153 Drucksache 19/7538 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AZ Bielefeld 7 84 7 1 99 AS Oldenburg 81 10 1 92 AZ Bramsche 4 68 2 5 1 80 AZ Dortmund 59 16 75 AZ Heidelberg 1 4 57 3 1 66 AZ Mönchengladbach 1 5 49 2 1 1 4 1 64 AZ Berlin 9 3 35 3 1 2 10 63 AS Zirndorf 1 46 10 2 59 AS Essen 3 51 1 2 57 AS Friedland, LAS 48 2 3 53 AZ Münster 45 6 51 AZ Gießen, LAS 4 1 40 2 47 AZ Hamburg, LAS 2 38 1 3 2 46 AS Regensburg 44 44 AZ Bonn 2 1 26 2 2 33 AS Dortmund, LAS 1 27 1 29 AZ Halberstadt, LAS 8 12 1 4 3 28 AZ Neumünster- Haart, LAS 4 22 26 AS Karlsruhe 1, LAS 23 1 24 AS Düsseldorf 18 3 21 AZ Trier 9 11 1 21 AS Ellwangen 14 4 18 AZ Bremen, LAS 17 17 AZ Suhl 1 7 4 5 17 Zustellzentrum Saarbrücken 15 2 17 AS Augsburg 14 14 AS München 12 12 AZ Leipzig 7 5 12 AZ Chemnitz, LAS 1 3 3 3 1 11 AZ Dresden 11 11 AS Braunschweig 2 1 7 10 AZ Lebach, LAS 3 6 1 10 AS Freiburg 9 9 AS Trier, LAS 6 2 8 AS Rendsburg 7 7 AS Sigmaringen 7 7 AZ Stern-Buchholz 1 5 1 7 AS Büdingen 6 6 AS Karlsruhe 2 1 5 6 AS Mühlhausen/Th. 1 5 6 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AS Ingelheim/Bingen 1 4 5 AZ Eisenhüttenstadt 5 5 AS Jena/Hermsdorf, LAS 3 1 4 AS Reutlingen/Eningen 3 1 4 31B Nürnberg 3 3 32F Dublinzentrum Bayreuth 2 2 AS Frankfurt/Flughafe n 2 2 32B Nürnberg 1 1 AS Berlin, LAS 1 1 AS Kiel 1 1 AS Schweinfurt 1 1 AZ Bamberg 1 1 3. Quartal 2018 A rm en ie n G eo rg ie n Ir ak Ir an R u ss is ch e F ö d er at io n so n st . eu ro p . S ta at sa n .g S ta at en lo s S ta at sa n g eh ö r ig k ei t o h n e B ez . S y ri en T ü rk ei U k ra in e U n g ek lä rt G es am t Gesamt 51 28 1.571 1 37 3 1 1 160 14 16 15 1.898 davon AZ Bad Fallingbostel 5 174 5 17 201 AZ Bielefeld 3 1 132 2 21 159 AS Oldenburg 1 131 6 1 139 AZ Bramsche 90 14 2 106 AZ Dortmund 1 86 2 89 AS Regensburg 82 82 AZ Mönchengladba ch 1 70 4 75 AZ Heidelberg 1 60 6 3 2 72 AS Essen 2 56 1 3 1 8 71 AZ Bonn 63 1 4 68 AZ Gießen, LAS 10 35 3 6 4 1 59 AS Zirndorf 44 4 5 53 31D Nürnberg 49 49 AZ Neumünster- Haart, LAS 1 2 36 4 6 49 AZ Berlin 8 29 2 8 1 48 AZ Hamburg, LAS 3 43 1 47 AS Friedland, LAS 2 39 4 1 46 AZ Suhl 9 36 45 Drucksache 19/7538 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AS Dortmund, LAS 5 32 6 43 AS München 35 1 36 AS Düsseldorf 33 1 34 AS Ellwangen 27 27 AS Freiburg 24 1 2 27 AZ Halberstadt, LAS 1 19 1 3 1 25 AZ Lebach, LAS 14 8 22 AS Jena/Hermsdorf, LAS 1 13 6 20 AS Karlsruhe 1, LAS 19 19 AZ Trier 1 5 12 1 19 AZ Münster 1 17 18 AZ Eisenhüttenstadt 3 6 6 1 16 AZ Chemnitz, LAS 8 1 3 3 15 AS Augsburg 13 1 14 AS Nostorf- Horst, LAS 2 1 9 12 AS Trier, LAS 5 7 12 32D Dublinzentrum Berlin 5 6 11 AS Neumünster- Boostedt 1 1 1 4 7 AS Reutlingen/Eningen 7 7 AS Braunschweig 4 1 1 6 AS Neustadt 6 6 AZ Bamberg 1 4 1 6 AZ Dresden 1 4 1 6 AS Berlin, LAS 3 1 1 5 AZ Leipzig 2 1 2 5 AS Sigmaringen 4 4 AZ Stern- Buchholz 3 1 4 AS Schweinfurt 1 2 3 32F Dublinzentrum Bayreuth 2 2 AS Eisenhüttenstadt , LAS 2 2 AS Manching 2 2 AS Büdingen 1 1 AS Diez 1 1 AS Karlsruhe 2 1 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AS Kiel 1 1 AZ Bremen, LAS 1 1 4. Quartal 2018 A rm en ie n A se rb ai d sc h an B el g ie n G eo rg ie n Ir ak R u ss is ch e F ö d er at io n S ta at en lo s S y ri en T ü rk ei T u rk m en is t an U k ra in e U n g ek lä rt G es am t Gesamt 39 3 1 39 1.547 22 3 161 10 2 9 31 1.867 davon AZ Bielefeld 1 161 12 174 AZ Bad Fallingbostel 118 4 13 1 136 AS Oldenburg 1 1 100 8 1 1 112 AS Friedland, LAS 100 7 1 108 AS Essen 9 85 2 1 9 106 AZ Bonn 3 5 78 17 103 AZ Bramsche 85 12 97 AZ Mönchengladbac h 1 2 70 1 3 10 4 91 AZ Heidelberg 4 68 7 1 80 AS Zirndorf 60 60 AZ Dortmund 1 53 1 4 59 AS Regensburg 57 57 AZ Hamburg, LAS 2 50 52 AS Dortmund, LAS 10 38 3 51 AZ Gießen, LAS 2 7 28 6 4 4 51 AS Karlsruhe 1, LAS 50 50 AZ Neumünster- Haart, LAS 36 1 4 4 45 AS München 41 41 AZ Berlin 2 28 1 2 1 1 3 38 AZ Halberstadt, LAS 2 24 1 7 1 1 36 AS Düsseldorf 2 20 4 5 31 AS Ellwangen 1 25 1 27 AS Freiburg 23 1 1 25 AS Trier, LAS 7 4 11 22 Nürnberg 21 21 AZ Münster 17 1 18 AZ Trier 13 4 17 AZ Suhl 14 2 16 AZ Lebach, LAS 4 11 15 31D Nürnberg 14 14 Drucksache 19/7538 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 7 zu Frage 9 AS Jena/Hermsdorf, LAS 6 6 12 AS Augsburg 11 11 AS Braunschweig 2 6 1 9 AS Neustadt 9 9 AS Sigmaringen 9 9 AZ Chemnitz, LAS 4 5 9 AZ Dresden 5 1 3 9 AZ Eisenhüttenstadt 2 6 1 9 AS Manching 3 4 7 AZ Bamberg 1 4 1 1 7 AZ Leipzig 6 1 7 AZ Stern- Buchholz 7 7 AS Neumünster- Boostedt 5 5 AS Nostorf- Horst, LAS 1 1 3 5 AS Berlin, LAS 3 1 4 AS Karlsruhe 2 2 1 1 4 31B Nürnberg 3 3 Unbekannt 3 3 AS Schweinfurt 1 1 2 32D Dublinzentrum Berlin 1 1 AS Diez 1 1 AZ Bremen, LAS 1 1 Zustellzentrum Bonn 1 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 8 zu Frage 10 1. Quartal 2018 Irak Syrien Gesamt Gesamt 10 1 11 Nürnberg 10 1 11 2. Quartal 2018 Irak Türkei Gesamt Gesamt 3 1 4 Nürnberg 3 1 4 3. Quartal 2018 Armenien Irak Gesamt Gesamt 2 9 11 davon AZ Neumünster- Haart, LAS 1 2 3 AS Oldenburg 2 2 AZ Bielefeld 1 1 2 AS Ellwangen 1 1 AS Essen 1 1 AZ Bonn 1 1 AZ Stern-Buchholz 1 1 4. Quartal 2018 Irak Syrien Gesamt Gesamt 6 3 9 davon AS Karlsruhe 1, LAS 2 2 AZ Bad Fallingbostel 2 2 AZ Bielefeld 2 2 Nürnberg 1 1 AS Ellwangen 1 1 AS Friedland LAS 1 1 Drucksache 19/7538 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 9 zu Frage 11 Einladungen des BAMF an schutzberechtigte Flüchtlingen zu „freiwilligen Gesprächen“: Jahr 2017 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 23.791 16 13 3.098 20.664 darunter Syrien 18.689 11 7 1.985 16.686 Irak 4.824 4 5 1.101 3.714 Afghanistan 245 9 236 Ungeklärt 18 1 1 16 Staatenlos 7 1 6 sonstige Staatsangehörigkeit 8 2 6 Jahr 2018 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 24.622 6.936 6.390 5.600 5.696 darunter Syrien 20.148 5.954 5.352 4.502 4.340 Irak 3.095 430 886 778 1.001 Eritrea 490 183 40 120 147 Afghanistan 423 243 11 79 90 Ungeklärt 242 61 58 58 65 Staatenlos 102 31 24 30 17 Somalia 34 7 3 13 11 Iran 31 8 1 11 11 Türkei 9 2 4 3 Pakistan 9 2 3 4 Äthiopien 39 15 11 6 7 Davon wurden im schriftlichen Verfahren anerkannt: Jahr 2017 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 23.215 4 2 2.994 20.215 darunter Syrien 18.512 4 1.953 16.555 Irak 4.662 2 1.041 3.619 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 9 zu Frage 11 Afghanistan 16 16 Ungeklärt 15 15 Staatenlos 6 6 Eritrea 2 2 Türkei 2 2 Jahr 2018 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 5.885 5.476 4.001 4.445 19.807 darunter Syrien 16.719 5.346 4.648 3.266 3.459 Irak 2.789 386 792 686 925 Eritrea 97 56 4 12 25 Afghanistan 83 54 9 15 5 Ungeklärt 73 24 13 17 19 Staatenlos 35 13 10 5 7 sonstige Staatsangehörigkeit 11 6 5 Angaben zu unbegleiteten, minderjährigen Schutzberechtigten: Jahr 2017 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 754 1 125 628 darunter Syrien 593 97 496 Irak 145 1 27 117 Afghanistan 16 1 15 Jahr 2018 Gesamt 1.Quartal 2.Quartal 3.Quartal 4.Quartal Staatsangehörigkeiten gesamt 560 150 138 132 140 darunter Syrien 423 101 118 103 101 Irak 70 5 14 21 30 Afghanistan 41 37 1 1 2 Ungeklärt 9 2 5 2 Eritrea 8 5 3 Staatenlos 8 2 3 2 1 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 1 1 Drucksache 19/7538 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 10 zu Frage 11 b) Anzahl der Gespräche, die zu einem Widerrufsprüfverfahren führten, sowie deren Ausgang: Jahr 2017 Angelegte Widerrufsprüfverfahren* kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 1.Q1 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 2. Q Staatsangehörigkeiten gesamt 23.790 16 12 3.098 20.664 1 1 darunter: Syrien 18.688 11 6 1.985 16.686 1 Irak 4.824 4 5 1.101 3.714 Afghanistan 245 9 236 Ungeklärt 18 1 1 16 Staatenlos 7 1 6 Türkei 2 2 Äthiopien 2 1 1 Eritrea 2 2 Ägypten 1 1 Tadschikistan 1 1 * Das Anlegen von Widerrufsprüfverfahren und die Entscheidung über Widerrufsprüfverfahren müssen nicht in denselben Zeitraum fallen. So gab es im Jahr 2017 lediglich eine Entscheidung, bei der eine Einladung zu einem entsprechenden Gespräch vorlag, während im gleichen Jahr 23.790 Widerrufsprüfverfahren mit Einladung zum Gespräch angelegt wurden. Viele dieser angelegten Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2018 entschieden. 1: Q=Quartal Angelegte Widerrufsprüfverfahren Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft kein Widerruf/ keine Rücknahme Jahr 2018 Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Staatsangehörigkeiten gesamt 6.963 4.564 1.044 1.146 209 13 6 3 4 17.646 2.372 5.340 4.451 5.483 darunter: Syrien 5.830 3.924 845 905 156 10 6 3 1 14.308 2.030 4.501 3.594 4.183 Eritrea 325 183 38 87 17 165 2 33 130 Afghanistan 291 243 1 42 5 132 10 37 85 Irak 232 92 81 50 9 2 2 2.861 338 805 728 990 Ungeklärt 132 58 45 22 7 110 3 13 36 58 Staatenlos 58 30 16 12 44 1 8 18 17 Somalia 25 7 3 10 5 9 3 6 Iran 25 8 1 10 6 6 1 5 Äthiopien 7 1 1 3 2 1 1 Türkei 6 2 4 3 3 Sonstige Staatsangehörigkeit 33 17 9 5 1 1 7 1 5 Darunter jesidische Flüchtlinge: Jahr 2017 Angelegte Widerrufsprüfverfahren kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 2. Q Staatsangehörigkeiten gesamt 3.444 2 4 635 2.803 1 1 darunter: Irak 3.006 1 3 597 2.405 Syrien 436 1 1 38 396 1 1 Ungeklärt 2 2 Jahr 2018 Angelegte Widerrufsprüfverfahren kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Staatsangehörigkeiten gesamt 540 205 268 59 8 3.254 367 894 849 1.144 darunter: Syrien 314 124 172 17 1 593 63 168 138 224 Irak 193 74 71 41 7 2.638 304 722 705 907 Ungeklärt 24 5 18 1 19 3 6 10 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 10 zu Frage 11 b) Türkei 4 1 3 3 3 Staatenlos 3 1 2 1 1 Russische Föderation 2 2 593 Darunter unbegleitete, minderjährige, jesidische Schutzberechtigte: Jahr 2017 Angelegte Widerrufsprüfverfahren Gesamt 2.Q 3.Q 4.Q Staatsangehörigkeiten gesamt 160 1 29 130 Irak 129 1 25 103 Syrien 31 4 27 Jahr 2018 Angelegte Widerrufsprüfverfahren kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Gesamt 1.Q 2.Q 3.Q 4.Q Staatsangehörigkeiten gesamt 26 8 16 2 72 2 11 25 34 darunter: Irak 13 2 9 2 53 2 5 18 28 Syrien 12 5 7 18 5 7 6 Staatenlos 1 1 1 1 Drucksache 19/7538 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 11 zu Frage 12 Staatsangehörigkeit Irak 01.01.-30.09.2018 Mitgliedstaat Übernahmeersuchen an den MS* davon Jesiden (Irak) Überstellung in den MS davon Jesiden (Irak) Gesamt 4.022 725 851 81 davon Rumänien 568 203 75 20 Griechenland 505 69 Bulgarien 492 236 19 11 Italien 398 14 97 10 Schweden 388 3 81 2 Finnland 232 120 Österreich 213 49 83 11 Frankreich 181 22 28 Ungarn 172 52 Niederlande 134 7 55 1 Polen 125 20 45 6 Belgien 116 6 81 Dänemark 99 2 38 2 Spanien 99 17 7 2 Norwegen 82 2 36 Schweiz 69 3 27 1 Tschech. Republik 35 5 24 5 Slowenien 32 10 Portugal 20 30 10 Kroatien 19 1 2 Litauen 13 3 Verein. Königreich 10 1 2 Malta 9 Island 5 Lettland 2 Luxemburg 2 Estland 1 Slowak. Republik 1 1 *MS:Mitgliedstaat Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 11 zu Frage 12 Staatsangehörigkeit Syrien 01.01.-30.09.2018 Mitgliedstaat Übernahmeersuchen an den MS davon Jesiden (Syrien) Überstellung in den MS davon Jesiden (Syrien) Belgien 18 1 Bulgarien 330 46 1 Dänemark u. Färöer 75 3 8 Estland 11 Finnland 1 Frankreich 127 61 Griechenland 1.143 28 2 Italien 454 1 131 Kroatien 14 1 4 Lettland 9 Litauen 7 Luxemburg 7 1 Malta 43 1 Niederlande 91 9 Norwegen 14 1 3 Österreich 94 3 Polen 25 1 Portugal 85 1 28 Rumänien 56 2 9 1 Schweden 54 16 Schweiz 72 19 Slowak. Republik 4 Slowenien 12 2 Spanien 611 10 155 Tschech. Republik 2 2 Ungarn 62 Verein. Königreich 2 1 Gesamt 3.423 93 458 1 Selbsteintrittsrecht im Zeitraum 01.01.-30.09.2018 Staatsangehörigkeit Irak Staatsangehörigkeit Syrien Mitgliedstaat gesamt davon Jesiden gesamt davon Jesiden Belgien 6 Bulgarien 8 6 5 Dänemark 2 Finnland 3 Frankreich 3 Griechenland 138 8 313 8 Italien 65 2 268 Luxemburg 7 Malta 6 Niederlande 8 2 Österreich 1 Polen 7 Portugal 4 1 Drucksache 19/7538 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 11 zu Frage 12 Rumänien 25 18 2 Schweden 1 Schweiz 1 Spanien 3 3 14 Tschechische Republik 3 Ungarn 248 65 48 Gesamt 513 102 679 8 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/7538 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333