Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7552 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6744 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2017 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 10,7 Monate, im Jahr 2016 waren es 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache, 19/1631 und 18/11262). Asylsuchende aus Russland und Somalia mussten 2017 sogar über 14 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht erfasst. Im Jahr 2017 lagen im Durchschnitt 4,2 Monate zwischen Einreise und Asylantragstellung, wobei das erste Asylgesuch nicht immer direkt nach der Einreise gestellt worden sein muss. Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht , dass Asylsuchende eine Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im konkreten Fall war diese Klage auch zulässig, nachdem eine afghanische Asylsuchende 22 Monate nach ihrem Asylantrag noch nicht einmal angehört worden war (BVerwG 1 C 18.17). Die Verfahrensdauern sind nach erheblichen Personalaufstockungen und Verfahrensänderungen im BAMF inzwischen wieder rückläufig, im zweiten Quartal 2018 lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei 7,3 Monaten, bei Dublin-Verfahren bei nur 1,5 Monaten (Bundestagsdrucksache 19/3861). Die Bundesregierung bzw. das BAMF beziehen sich bei Angaben zur Verfahrensdauer auf unterschiedliche Berechnungsmethoden – nach Auffassung der Fragestellenden geschieht dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamfchef -weise/). So sprach der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière (dpa vom 16. Juni 2017) von durchschnittlichen Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten – dabei wurden bereits länger anhängige Verfahren einfach nicht berücksichtigt. Eine Zeit lang wurden Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ gemacht, dies bezog sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen worden waren – was rein rechnerisch zwangsläufig kürzere Verfahrensdauern ergibt. Diese Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt sind. Dabei wurde davon ausgegangen, dass nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 die Asylanträge „nun im Regelbetrieb bearbeitet werden können“ (ebd.). Auch bei einer solchen Betrachtung gehen länger anhängige Verfahren (Antragstellung vor 2017) nicht in die Berechnung mit ein. Je länger der Stichtag des 1. Januar 2017 jedoch zurückliegt, umso länger werden die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren, weil auch länger anhängige Verfahren in die statistische Berechnung mit eingehen können (dies bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/3861). Entsprechend war ein kontinuierlicher Anstieg dieser so berechneten durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren ab dem 1. Januar 2017 von 1,7 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9) auf 3,3 Monate im zweiten Quartal 2018 festzustellen (Bundestagsdrucksache 19/3861). Obwohl die Bundesregierung im April 2018 auf eine diesbezügliche Anfrage noch erklärt hatte, auch im Jahr 2018 gelte „als Stichtag für die Verfahrensdauer von Neuverfahren […] weiterhin der 1. Januar 2017“ (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24), wurde die nach außen kommunizierte Berechnungsmethode erneut geändert, nachdem die Dreimonatsgrenze überschritten worden war. Der neue Präsident des BAMF, Hans- Eckhard Sommer, erklärte im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 24. September 2018 (vgl. Protokoll der 22. Sitzung des Innenausschusses, Seite 14), dass die durchschnittliche Dauer für die Bearbeitung neu gestellter Asylanträge seit über einem Jahr konstant bei rund drei Monaten liege, aktuell seien es 2,9 Monate für Anträge, die in den letzten zwölf Monaten gestellt worden sind – mit dieser Begrenzung der Betrachtung von maximal zwölfmonatigen Asylverfahren wird die rechnerische Verfahrensdauer erneut statistisch „gedeckelt “. Der Bund hatte sich auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 gegenüber den Bundesländern dazu verpflichtet (www.bundesregierung.de/Content/DE/_ Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob= publicationFile), Asylverfahren – nicht Neuverfahren – „auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“ (Punkt 4.10.). Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, ergab sich auf Nachfragen (vgl. zuletzt Bundestagesdrucksache 19/3861), dass diese Verfahren in der Praxis nahezu keine Rolle spielen: Gerade einmal 0,3 Prozent aller Asylverfahren sind beschleunigte Asylverfahren, zudem werden neun von zehn als beschleunigte Verfahren begonnene Verfahren als „normale“ Asylverfahren fortgesetzt, weil die gesetzliche Einwochenfrist, innerhalb der eigentlich zu entscheiden wäre, in der Praxis häufig nicht einzuhalten ist. Für die Betroffenen sind diese Verfahren allerdings mit erheblichen Beschränkungen ihrer Lebensbedingungen und Verfahrensrechte verbunden, die Schutzquote im beschleunigten Verfahren ist bei gleichen Herkunftsländern auch nur etwa halb so hoch wie in normalen Verfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7552 1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2018 bzw. im Jahr 2018 zum letzten Stand (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben ), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer von neuen Verfahren, also Asylverfahren, die im Jahr 2018 eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden, 2,9 Monate für den Zeitraum Januar bis September 2018 betrug (vgl. Antwort zu Frage 16). Insgesamt kann bisher auch eine relevante Verfahrensbeschleunigung in AnkER-Einrichtungen im Vergleich zu den übrigen Standorten des BAMF festgestellt werden. Das betrifft grundsätzlich die Dauer der Asylverfahren bis zur Entscheidung, die durch die eng verzahnte Zusammenarbeit der beteiligten Behörden nochmal gesenkt wird. Die ersten Erfahrungen vor Ort zeigen, dass sich die Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden unter einem Dach bewährt und mit großem Engagement umgesetzt wird. Vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Startzeitpunkts des Betriebs der AnkER-Einrichtungen ist die Datenlage allerdings noch nicht aussagekräftig . Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2018 Staatsangehörigkeiten gesamt 6,1 darunter: Syrien 4,4 Irak 5,8 Türkei 5,2 Iran 5,4 Afghanistan 7,5 Nigeria 6,6 Somalia 8,4 Ungeklärt 6,0 Russische Föderation 8,8 Eritrea 6,5 Guinea 6,1 Moldau (Republik) 0,8 Georgien 5,4 Pakistan 9,1 Albanien 2,2 Algerien 5,6 Marokko 4,8 Tunesien 6,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2018 Gesamt 6,1 davon Erstanträge 6,2 Folgeanträge 5,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.09.2018 Staatsangehörigkeiten gesamt 7,9 darunter: Syrien 5,0 Irak 6,1 Türkei 6,1 Iran 6,8 Afghanistan 11,3 Nigeria 9,1 Somalia 10,0 Ungeklärt 9,8 Russische Föderation 13,5 Eritrea 6,7 Guinea 7,1 Moldau (Republik) 1,1 Georgien 4,4 Pakistan 11,7 Albanien 2,9 Algerien 5,9 Marokko 5,3 Tunesien 6,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.09.2018 Gesamt 7,9 davon Erstanträge 8 Folgeanträge 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7552 Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen bisher nur für das erste Halbjahr 2018 vor: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.06.2018 Staatsangehörigkeiten gesamt 16,8 darunter: Syrien 14,6 Afghanistan 20,9 Irak 15,0 Nigeria 19,8 Eritrea 11,5 Russische Föderation 24,2 Iran 16,1 Somalia 16,2 Pakistan 24,9 Türkei 11,3 Ungeklärt 13,1 Albanien 13,1 Georgien 13,7 Serbien 21,4 Gambia 11,7 Algerien 11,7 Marokko 11,4 Tunesien 13,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.06.2018 Gesamt 16,8 davon Erstanträge 17,1 Folgeanträge 13,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unbegleitete Minderjährige: 3. Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Staatsangehörigkeiten gesamt 7,7 darunter: Afghanistan 12,6 Eritrea 3,4 Somalia 6,9 Guinea 5,6 Syrien 11,2 Irak 7,4 Iran 5,6 Gambia 6 Türkei 9,1 Albanien 11 Sudan (ohne Südsudan) 6,3 Ungeklärt 3,8 Äthiopien 5,6 Marokko 6,9 Nigeria 9,7 Algerien 3,7 Tunesien 4,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7552 01.01. – 30.09.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Staatsangehörigkeiten gesamt 10,2 darunter: Afghanistan 14,6 Eritrea 5,4 Somalia 6,8 Guinea 6,2 Syrien 12,3 Irak 9,4 Iran 6,9 Gambia 7,2 Türkei 7,6 Albanien 6,7 Sudan (ohne Südsudan) 7 Ungeklärt 8,5 Äthiopien 9,5 Marokko 5,1 Nigeria 9,3 Algerien 4,7 Tunesien 7,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 01.01. – 30.06.2018 Staatsangehörigkeiten gesamt 15,2 darunter: Afghanistan 17,9 Syrien 20,1 Somalia 7,6 Eritrea 9,9 Guinea 7,5 Irak 18,0 Gambia 9,4 Ungeklärt 17,0 Äthiopien 13,4 Pakistan 19,6 Sudan (ohne Südsudan) 6,4 Albanien 6,4 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 7,3 Sierra Leone 11,9 Iranpublik 11,9 Algerien 3,9 Marokko 5,6 Tunesien 13,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7552 2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Staatsangehörigkeiten gesamt 1,5 darunter: Afghanistan 1,2 Albanien 1,2 Algerien 1,5 Eritrea 1,7 Georgien 0,8 Guinea 1,2 Irak 1,3 Iran 2,0 Marokko 1,3 Moldau (Republik) 1,7 Nigeria 1,1 Pakistan 1,7 Russische Föderation 1,5 Somalia 1,6 Syrien 1,7 Tunesien 1,9 Türkei 1,8 Ungeklärt 1,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01 – 30.09.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Staatsangehörigkeiten gesamt 1,5 darunter: Afghanistan 1,1 Albanien 1,2 Algerien 1,6 Eritrea 1,7 Georgien 1,0 Guinea 1,3 Irak 1,3 Iran 2,0 Marokko 1,5 Moldau (Republik) 1,3 Nigeria 1,2 Pakistan 1,6 Russische Föderation 1,4 Somalia 1,4 Syrien 1,6 Tunesien 1,9 Türkei 1,8 Ungeklärt 1,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7552 3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale des BAMF entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei die ausgewiesenen Werte aufgrund unterschiedlicher Fallzahlen und dem Umstand, dass nicht alle Herkunftsländer in Ankunftszentren bearbeitet werden, nur bedingt vergleichbar sind: 3.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 5,5 darunter: Afghanistan 6,7 Albanien 2,0 Algerien 4,2 Eritrea 7,2 Georgien 3,3 Guinea 6,3 Irak 5,0 Iran 4,9 Marokko 4,6 Moldau (Republik) 0,5 Nigeria 6,7 Pakistan 7,5 Russische Föderation 8,9 Somalia 7,8 Syrien 3,3 Tunesien 8,3 Türkei 4,5 Ungeklärt 6,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 30.09.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 7,0 darunter: Afghanistan 10,8 Albanien 2,3 Algerien 5,6 Eritrea 6,5 Georgien 3,2 Guinea 7,2 Irak 5,5 Iran 5,8 Marokko 5,8 Moldau (Republik) 0,8 Nigeria 8,8 Pakistan 9,8 Russische Föderation 12,2 Somalia 9,8 Syrien 3,9 Tunesien 7,6 Türkei 5,2 Ungeklärt 9,9 Die Entscheidungszentren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nehmen derzeit überwiegend andere Aufgaben im Bereich des Asyls wahr, insbesondere die Bearbeitung von Widerrufsverfahren. Eine differenzierte Darstellung der Entscheidungen in Entscheidungszentren ist daher aus Sicht des BAMF nicht mehr aussagekräftig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7552 3.Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 10,5 darunter Afghanistan 12,7 Albanien 6,2 Algerien 15,2 Eritrea 8,9 Georgien 8,0 Guinea 15,2 Irak 10,8 Iran 9,1 Marokko 18,7 Moldau (Republik) 2,4 Nigeria 15,1 Pakistan 17,6 Russische Föderation 15,1 Somalia 23,8 Syrien 7,4 Tunesien 18,5 Türkei 6,6 Ungeklärt 7,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 30.09.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 11,9 darunter Afghanistan 16,2 Albanien 7,4 Algerien 14,5 Eritrea 6,8 Georgien 8,2 Guinea 13,8 Irak 9,4 Iran 11,6 Marokko 7,9 Moldau (Republik) 4,3 Nigeria 16,2 Pakistan 18,1 Russische Föderation 13,9 Somalia 19,5 Syrien 6,9 Tunesien 6,8 Türkei 7,2 Ungeklärt 9,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7552 3. Quartal 2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 6,1 darunter: Afghanistan 7,2 Albanien 2,1 Algerien 5,8 Eritrea 5,7 Georgien 9,9 Guinea 4,5 Irak 5,2 Iran 5,2 Marokko 4,5 Moldau (Republik) 0,9 Nigeria 6,0 Pakistan 9,5 Russische Föderation 8,5 Somalia 7,0 Syrien 4,9 Tunesien 4,1 Türkei 6,5 Ungeklärt 5,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 30.09.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 7,9 darunter: Afghanistan 10,3 Albanien 3,4 Algerien 5,7 Eritrea 7,0 Georgien 7,8 Guinea 5,5 Irak 5,9 Iran 6,5 Marokko 4,6 Moldau (Republik) 1,2 Nigeria 8,2 Pakistan 12 Russische Föderation 14,6 Somalia 8,2 Syrien 5,5 Tunesien 4,7 Türkei 7,7 Ungeklärt 9,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7552 4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zudem Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2018 Antragstellung bis Anhörung (in Monaten) Anhörung bis Entscheidung (in Monaten) Gesamt 2,5 3,9 Afghanistan 3,4 5,2 Albanien 0,8 1,6 Algerien 3,0 3,1 Eritrea 4,7 4,5 Georgien 2,1 3,0 Guinea 3,6 3,4 Irak 1,8 3,8 Iran 1,3 3,9 Marokko 2,0 2,7 Moldau (Republik) 0,3 0,5 Nigeria 2,9 4,1 Pakistan 3,9 5,5 Russische Föderation 4,2 4,3 Somalia 3,2 5,7 Syrien 1,5 2,5 Tunesien 2,7 3,7 Türkei 0,7 3,8 Ungeklärt 2,2 4,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 30.09.2018 Antragstellung bis Anhörung (in Monaten) Anhörung bis Entscheidung (in Monaten) Gesamt 3,5 4,3 darunter: Afghanistan 6,2 6,0 Albanien 1,3 1,9 Algerien 2,7 3,1 Eritrea 3,7 3,7 Georgien 1,5 2,1 Guinea 3,8 3,5 Irak 2,4 3,9 Iran 1,9 4,0 Marokko 2,4 3,0 Moldau (Republik) 0,3 0,7 Nigeria 3,0 4,4 Pakistan 6,9 5,4 Russische Föderation 6,8 6,4 Somalia 4,9 5,2 Syrien 2,1 2,8 Tunesien 3,0 3,3 Türkei 1,1 4,0 Ungeklärt 3,5 7,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/7552 5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende September 2018 bzw. zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 30.09.2018 bis 3 Monat e über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 30.225 29.513 16.635 6.202 4.799 4.064 3.169 910 59.738 darunter: Syrien 8.147 9.464 5.020 1.035 700 561 439 52 17.611 Irak 3.092 3.811 2.374 698 437 335 256 46 6.903 Türkei 3.033 2.086 987 309 228 190 143 39 5.119 Iran 2.550 1.224 545 199 151 136 112 24 3.774 Afghanistan 1.851 1.997 1.225 737 618 547 441 42 3.848 Nigeria 1.560 1.816 1.009 436 355 295 227 96 3.376 Somalia 854 1.377 920 534 435 368 284 101 2.231 Ungeklärt 881 1.119 705 393 360 320 277 105 2.000 Russische Föderation 815 591 398 225 184 160 109 59 1.406 Eritrea 764 953 473 176 144 116 81 28 1.717 Zum Stand: 30. September 2018 waren 50.281 Verfahren von Personen mit einem Antragsdatum ab dem 1. Januar 2017 sowie 9.457 Verfahren mit einem Antragsdatum vor dem 1. Januar 2017 anhängig. 6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert ) bis zur formellen Asylantragstellung im dritten Quartal 2018 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine Aussagen etwa zur Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da der Asylantrag nicht immer unmittelbar nach der Einreise gestellt wird. Fälle mit späterer Antragstellung führen zu Verzerrungen der Statistik: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staatsangehörigkeit 3. Quartal 2018 Jan. – Sep. 2018 Gesamtdauer (in Monaten): 3,8 4,0 darunter: Syrien 7,5 7,4 Irak 3,3 4,0 Türkei 1,1 1,4 Iran 1,2 1,5 Afghanistan 3,1 3,7 Nigeria 1,5 1,6 Somalia 2,6 2,5 Ungeklärt 5,4 5,3 Russische Föderation 1,2 1,4 Eritrea 4,0 2,7 7. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 7) machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren ), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im dritten Quartal 2018 bzw. zum bisherigen Jahr 2018 zum letzten verfügbaren Stand (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)? Zur Beantwortung der Frage können nur Statistiken zu Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden und den dort bearbeiteten Herkunftsländern zur Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung der Verfahren ist jedoch nicht möglich. Beschleunigte Verfahren werden in den Außenstellen Manching und Bamberg für sichere Herkunftsländer durchgeführt. Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Alle Staatsangehörigkeiten 46.400 40.537 5.863 46.323 495 8.823 5.254 1.616 14.379 15.756 davon sichere HKL 2.608 1.354 1.254 2.625 1 6 1 25 1.211 1.381 davon beschleunigte Verfahren 121 96 25 124 - - - - 79 45 Anteil 4,6% 7,1% 2,0% 4,7% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 6,5% 3,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/7552 3. Quartal nach Staatsangehörigen Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Insgesamt 121 96 25 124 - - - - 79 45 davon Albanien 37 35 2 32 - - - - 25 7 Bosnien und Herzegowina 8 6 2 6 - - - - 5 1 Mazedonien 13 5 8 21 - - - - 7 14 Montenegro - - - - - - - - - - Kosovo 8 3 5 19 - - - - 12 7 Serbien 22 16 6 29 - - - - 16 13 Ghana 24 23 1 11 - - - - 10 1 Senegal 9 8 1 6 - - - - 4 2 3.Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Insgesamt 121 96 25 124 - - - - 79 45 davon Manching 43 27 16 41 - - - - 22 19 Bamberg 78 69 9 83 - - - - 57 26 3. Quartal 2018 Staatsangehörigkeit / AS Manching Bamberg Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten bei beschl.Verfahren Durchschn. Bearbeitungsdauer in Monaten 3,3 3,4 1,1 davon Albanien 0,9 0,2 0,5 Bosnien und Herzegowina 0,9 1,0 1,0 Ghana - 3,8 3,8 Kosovo 2,2 1,7 1,9 Montenegro - - - Mazedonien 0,2 1,1 0,7 Senegal - 6,4 6,4 Serbien 0,7 0,7 0,7 01.01. – 30.09. 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Alle Staatsangehörigen 142.167 124.405 17.762 169.450 2.162 26.580 19.355 7.785 59.562 54.006 davon sichere HKL 8.847 4.833 4.014 10.217 3 28 24 114 5.149 4.899 davon beschleunigte Verfahren 386 320 66 431 - - 1 1 295 134 Anteil 4,4% 6,6% 1,6% 4,2% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 5,7% 2,7% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 01.01. – 30.09. 2018 nach Staatsangehörigen Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechti - gung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Insgesamt 386 320 66 431 - - 1 1 295 134 davon Albanien 94 87 7 99 - - - - 74 25 Bosnien und Herzegowina 20 16 4 26 - - - - 16 10 Montenegro 2 2 - 2 - - - - 2 - Mazedonien 70 46 24 92 - - - - 56 36 Kosovo 28 16 12 45 - - - 1 26 18 Serbien 59 50 9 93 - - - - 58 35 Ghana 72 68 4 37 - - - - 36 1 Senegal 41 35 6 37 - - 1 - 27 9 01.01. – 30.09.2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechti - gung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenser - ledigungen Insgesamt 386 320 66 431 - - 1 1 295 134 davon Manching 125 85 40 136 - - - 1 81 54 Bamberg 261 235 26 295 - - 1 - 214 80 01.01. – 30.09.2018 Staatsangehörigkeit / AS Manching Bamberg Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten bei beschl. Verfahren Durchschn. Bearbeitungsdauer in Monaten 5,4 3,9 1,1 davon Albanien 1,1 0,7 0,6 Bosnien und Herzegowina 1,4 0,6 0,6 Ghana - 2,5 2,0 Kosovo 3,3 2,1 1,2 Mazedonien 1,2 1,4 0,9 Montenegro - 1,1 1,1 Senegal - 6,2 1,3 Serbien 1,4 1,4 1,3 8. Wie hoch war die unbereinigte bzw. die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten (bitte differenzieren) im bisherigen Jahr 2018 in den Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt wurden, im Vergleich zu den jeweiligen Schutzquoten bei anderen Organisationseinheiten ohne solche beschleunigte Asylverfahren, und wie erklärt oder bewertet die Bundesregierung etwaige Abweichungen (bitte ausführen)? Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten Gesamtschutzquote etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigkeiten der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberech- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/7552 nung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote , die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt. Zudem ist zu betonen, dass der in der Fragestellung verwendete Begriff „unbereinigte Schutzquote“ von der Bundesregierung nicht verwendet wird. Zu etwaigen Abweichungen bei Schutzquoten zwischen Organisationseinheiten wurde in zahlreichen parlamentarischen Anfragen bereits Stellung genommen (siehe u. a. Bundestagsdrucksachen 18/13670, 19/385, 19/1371, 19/3148, 19/6786). Unterschiede in der Entscheidungspraxis lassen sich grundsätzlich auf vielfältige Gründe zurückführen, z. B. Merkmale des Antragstellers (z. B. Geschlecht , Alter, Familienstand), örtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte , unterschiedlich hohes Aufkommen verschiedener Personengruppen sowie Unterschiede in der regionalen Verteilung. Nachfolgend wird die Zahl der Entscheidungen zu sicheren Herkunftsländern in den Standorten Manching und Bamberg aufgeführt. Aufgrund der sehr geringen Fallzahlen lassen sich keine validen Schutzquoten ermitteln, die ggf. mit anderen Organisationseinheiten verglichen werden könnten: Manching 1.01. – 30.09.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Positive Entscheidung Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 136 - - - 1 1 81 54 davon Albanien 43 - - - - - 29 14 Bosnien und Herzegowina 6 - - - - - 4 2 Mazedonien 37 - - - - - 17 20 Kosovo 17 - - - 1 1 9 7 Serbien 33 - - - - - 22 11 Bamberg 1.01. – 30.09.2018 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Positive Entscheidung Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 295 - - 1 - 1 214 80 davon Albanien 56 - - - - - 45 11 Bosnien und Herzegowina 20 - - - - - 12 8 Montenegro 2 - - - - - 2 - Mazedonien 55 - - - - - 39 16 Kosovo 28 - - - - - 17 11 Serbien 60 - - - - - 36 24 Ghana 37 - - - - - 36 1 Senegal 37 - - 1 - 1 27 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF dazu machen, in welchem ungefähren Umfang nicht nur bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten, sondern auch bei anderen Asylsuchenden (vgl. § 30a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 AsylG) ein beschleunigtes Asylverfahren eingeleitet wird bzw. wurde (bitte ausführen)? Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können – im Rahmen der in der Antwort zu Frage 7 gemachten Ausführungen – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Gesamt 45 82 166 548 34 875 Afghanistan 0 5 12 39 3 59 Eritrea 0 0 4 41 1 46 Georgien 3 11 11 21 0 46 Irak 0 2 2 4 0 8 Iran 0 1 2 13 3 19 Moldau (Republik) 1 14 0 0 0 15 Nigeria 0 2 14 51 6 73 Russische Föderation 1 12 42 113 5 173 Syrien 6 4 26 131 14 181 Ungeklärt 0 2 0 5 0 7 3. Quartal 2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Gesamt 45 82 166 548 34 875 Manching 16 39 57 173 10 295 Bamberg 29 43 109 375 24 580 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/7552 01.01. – 30.09.2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Gesamt 136 256 503 1.292 34 2.221 Afghanistan 1 9 22 75 3 110 Eritrea 2 25 50 101 1 179 Georgien 19 53 107 137 0 316 Irak 0 2 2 6 0 10 Iran 1 3 8 30 3 45 Moldau (Republik) 1 14 2 0 0 17 Nigeria 4 4 26 90 6 130 Russische Föderation 7 19 62 293 5 386 Syrien 12 21 70 260 14 377 Ungeklärt 0 2 2 6 0 10 01.01. – 30.09.2018 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Gesamt 136 256 503 1.292 34 2.221 Manching 62 75 126 322 10 595 Bamberg 74 181 377 970 24 1.626 11. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Asylsuchende , bei denen kein beschleunigtes Asylverfahren (mehr) durchgeführt wird, weil eine Entscheidung nicht innerhalb einer Woche getroffen werden konnte, weiterhin in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung verbleiben müssten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 12), obwohl § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich nur „Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden “ – was in diesen Fällen nicht zutrifft, weil bei ihnen das Verfahren als „reguläres Asylverfahren“ fortgeführt wird, ebd. – verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (bitte gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14 ff. begründen)? Auch die Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, führt nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu keiner anderen Bewertung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie viele Verfahren wurden im dritten Quartal bzw. im bisherigen Jahr 2018 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Manching 3. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 560 520 40 327 1 11 10 17 209 79 davon Albanien 14 13 1 13 - - - - 11 2 Bosn-Herzeg 4 2 2 2 - - - - 1 1 Mazedonien 11 3 8 10 - - - - 2 8 Kosovo 4 - 4 9 - - - - 4 5 Serbien 10 9 1 7 - - - - 4 3 Bamberg 3. Quartal 2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 745 703 42 655 48 108 113 6 255 125 davon Albanien 23 22 1 19 - - - - 14 5 Bosn-Herzeg. 4 4 - 4 - - - - 4 - Mazedonien 2 2 - 11 - - - - 5 6 Kosovo 4 3 1 10 - - - - 8 2 Serbien 12 7 5 22 - - - - 12 10 Ghana 24 23 1 11 - - - - 10 1 Senegal 9 8 1 6 - - - - 4 2 Staatenlos 3 3 - 4 - 3 - - 1 - Ungeklärt 11 11 - 8 - 3 - - - 5 Manching 1.01 – 30.09.2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 1.216 1.135 81 903 1 26 14 40 617 205 davon Albanien 41 37 4 43 - - - - 29 14 Bosn-Herzeg. 7 3 4 6 - - - - 4 2 Mazedonien 34 12 22 37 - - - - 17 20 Kosovo 12 6 6 17 - - - 1 9 7 Serbien 231 210 21 319 - - - 4 230 85 Ungeklärt 4 4 - 2 - 1 1 - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/7552 Bamberg 1.01 – 30.09.2018 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen alle Staatsangehörigkeiten 2.437 2.294 143 2.576 159 261 553 24 1.164 415 davon Albanien 53 50 3 56 - - - - 45 11 Bosn-Herzeg. 13 13 - 20 - - - - 12 8 Montenegro 2 2 - 2 - - - - 2 - Mazedonien 36 34 2 55 - - - - 39 16 Kosovo 16 10 6 28 - - - - 17 11 Serbien 28 23 5 60 - - - - 36 24 Ghana 72 68 4 37 - - - - 36 1 Senegal 41 35 6 37 - - 1 - 27 9 Staatenlos 14 14 - 5 - 4 - - 1 - Ungeklärt 19 17 2 13 - 3 2 - 3 5 Durchschnitt .Bearbeitungsdauer in Monaten für das 3.Quartal 2018 Manching Bamberg alle Staatsangehörigkeiten 3,3 3,4 davon Albanien 0,9 0,2 Bosnien und Herzegowina 0,9 1,0 Ghana - 3,8 Kosovo 2,2 1,7 Mazedonien 0,2 1,1 Senegal - 6,4 Serbien 0,7 0,7 Staatenlos - 4,1 Ungeklärt 0,4 4,4 Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten für 01.01. – 30.09.2018 Manching Bamberg alle Staatsangehörigkeiten 5,4 3,9 davon Albanien 1,1 0,7 Bosnien und Herzegowina 1,4 0,6 Ghana 2,5 Kosovo 3,3 2,1 Mazedonien 1,2 1,4 Montenegro 1,1 Senegal 6,2 Serbien 1,4 1,4 Staatenlos 3,7 Ungeklärt 0,4 5,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017) in allen Organisationseinheiten des BAMF im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 (bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnitt .Bearbeitungsdauer in Monaten für das 3.Quartal 2018 alle Staatsangehörigkeiten 3,2 darunter: Albanien 2,2 Bosnien und Herzegowina 2,1 Ghana 6,0 Kosovo 5,7 Mazedonien 2,1 Montenegro 2,0 Senegal 7,4 Serbien 2,7 Durchschnitt .Bearbeitungsdauer in Monaten vom 01.01 – 30.09.2018 alle Staatsangehörigkeiten 4,2 darunter: Albanien 2,9 Bosnien und Herzegowina 2,1 Ghana 8,6 Kosovo 7,2 Mazedonien 2,9 Montenegro 2,6 Senegal 10,8 Serbien 3,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/7552 14. Hat es inzwischen eine Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu der Frage gegeben, ob die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehene „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung “ durch tatsächlich unabhängige Stellen (z. B. Nichtregierungsorganisationen oder Wohlfahrtsverbände) oder durch das BAMF erfolgen soll (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 15, bitte genauer darlegen und den letzten Stand der Planung bzw. Umsetzung schildern), und wie ist es zu erklären, dass es konkretere Planungen zur Verfahrensberatung durch das BAMF gibt (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)168E, S. 8), obwohl es jedenfalls Mitte August 2018 noch gar keine Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung dazu gegeben hat, ob dies dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD entspricht (a. a. O., bitte darlegen), und inwieweit soll es die „flächendeckend“ geplante Verfahrensberatung zunächst nur an ausgewählten Standorten (z. B.: „AnkER-Einrichtungen“) und/oder für ausgewählte Gruppen (z. B. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern) geben? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft derzeit die Möglichkeiten der konkreten Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen unabhängigen und flächendeckenden Asylverfahrensberatung. Nach Umsetzung eines ersten Pilotprojektes Asylverfahrensberatung mit den Wohlfahrts-verbänden im Jahr 2017 pilotiert das BAMF derzeit an Standorten in Bayern, im Saarland und in Sachsen eine Asylverfahrensberatung mit Bundesamtsmitarbeitern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3861). Sie ist nicht auf bestimmte Staatsangehörigkeiten beschränkt und umfasst neben der individuellen Asylverfahrensberatung (Stufe 2) eine vorgeschaltete allgemeine Asylverfahrensinformation (Stufe 1). Im laufenden Pilotprojekt Asylverfahrensberatung erfolgt keine Rechtsberatung. 15. An welchen BAMF-Standorten werden für bestimmte Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen beschleunigte Verfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung – hier sind keine Verfahren nach § 30a AsylG gemeint) durchgeführt, welche Regelungen gibt es hierzu, nach welchen Kriterien werden solche Verfahren ausgewählt und eingeleitet, und welchen Umfang haben sie in der Praxis (bitte ausführen ; auf Bundestagsdrucksache 19/3861, Antwort zu Frage 16 verwies die Bundesregierung darauf, dass „unter diesem konkreten Begriff“ – „Schnellverfahren “ – „aktuell kein Verfahren durchgeführt“ würde; die Frage war aber, ob und unter welchen Bedingungen Schnellverfahren im BAMF durchgeführt werden – und sei es unter einem anderem oder unter keinem speziellen Namen)? Auf die Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/3861 wird verwiesen. Der Begriff Schnellverfahren außerhalb des beschleunigten Verfahrens i. S. d. § 30a AsylG findet im BAMF keine Anwendung. Die Voraussetzungen für beschleunigte Verfahren sind abschließend in § 30a AsylG geregelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie lang war im dritten Quartal bzw. im bisherigen Jahr 2018 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung ) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren), und was entgegnet die Bundesregierung auf den Vorhalt, dass eine solche Berechnung, die mehr als zwölfmonatige Verfahren systematisch aus der Durchschnittsberechnung ausschließt, „geschönte“ Werte ergibt (bitte begründen )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Drittes Quartal 2018 Entscheidungen Durchschn. Verfahrensdauer in Monaten alle Staatsangehörigkeiten 40.393 3,0 darunter: Syrien 10.311 3,4 Irak 3.928 3,7 Afghanistan 2.802 2,8 Nigeria 2.565 2,9 Iran 2.152 3,0 Türkei 1.660 3,5 Somalia 1.318 3,3 Russische Föderation 1.308 2,2 Eritrea 1.176 3,1 Ungeklärt 1.070 2,7 Algerien 372 2,6 Marokko 326 2,4 Tunesien 153 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/7552 Zeitraum 01.01. – 30.09.2018 Entscheidungen Durchschn. Verfahrensdauer in Monaten alle Staatsangehörigkeiten: 133.188 2,9 darunter: Syrien 28.933 3,2 Irak 12.708 3,2 Afghanistan 9.684 3,0 Nigeria 8.019 2,9 Iran 6.682 3,1 Türkei 5.667 3,3 Eritrea 4.913 2,6 Somalia 4.742 3,2 Russische Föderation 4.104 2,7 Georgien 3.919 1,6 Algerien 1.505 2,4 Marokko 1.231 2,4 Tunesien 569 2,4 Beim Ausweis der Verfahrensdauer war es die Zielstellung des BAMF, ein den tatsächlichen aktuellen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verfahrensdauern zu zeichnen. Die Gesamtdauer (Dauer bezogen auf alle im Betrachtungszeitraum entschiedenen Verfahren) als alleinige Größe erschien hierfür nur eingeschränkt geeignet, weil Verfahren, die aufgrund besonderer Fallkonstellationen umfangreiche Zusatzprüfungen erfordern, den statistischen Mittelwert (das arithmetische Mittel) im besonderen Maße beeinflussen. Für eine zutreffendere Darstellung der jeweils aktuellen Lage hat das BAMF daher eine Differenzierung der Dauer nach geeigneteren fachlichen Kriterien vorgenommen. 17. Wie lang war im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und warum haben die Bundesregierung bzw. das BAMF die Berechnung dieser Verfahrensdauer bei Neuverfahren entgegen ihrer ausdrücklich anders lautenden Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/1631 (man wolle an dem Stichtag 1. Januar 2017 festhalten, weil ab diesen Zeitpunkt von einer regulären Asylbearbeitung im BAMF ausgegangen werden könne), erneut geändert (bitte darlegen), und inwieweit kann die Bundesregierung den Vorhalt entkräften, dass dies geschehen ist, weil im zweiten Quartal 2018 dieser so errechnete Wert mit 3,3 Monaten erstmals die Dreimonatsfrist überschritten hat, die als politische Vorgabe für die Verfahrensdauer im BAMF gilt (bitte begründen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7552 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten für das 3.Quartal 2018 Antragstellung ab 01.01.2017 alle Staatsangehörigkeiten 3,7 darunter: Syrien 3,8 Irak 4,3 Türkei 3,8 Iran 3,9 Afghanistan 3,1 Nigeria 3,9 Somalia 4,1 Ungeklärt 3,0 Russische Föderation 3,0 Eritrea 3,8 Guinea 4,3 Moldau (Republik) 0,7 Georgien 1,8 Pakistan 3,5 Albanien 1,8 Durchschnitt. Bearbeitungsdauer 01.01. – 30.09.2018 Antragstellung ab 01.01.2017 alle Staatsangehörigkeiten 3,4 darunter: Syrien 3,4 Irak 3,6 Türkei 3,6 Iran 3,7 Afghanistan 3,3 Nigeria 3,6 Somalia 3,7 Ungeklärt 3,0 Russische Föderation 3,3 Eritrea 3,1 Guinea 4,2 Moldau (Republik) 0,9 Georgien 1,7 Pakistan 3,2 Albanien 1,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/7552 Mit Wirkung vom 1. September 2018 hat das BAMF die statistische Erfassung der Verfahrensdauer – von der Antragstellung bis zur Entscheidung – geändert und weist neu die sogenannte Jahresverfahrensdauer aus. Diese umfasst „rollierend “ alle Verfahrensarten mit Antragstellungen in den jeweils vergangenen zwölf Monaten. Dadurch gibt die Durchschnittsdauer der Verfahren Hinweise auf Trends und aktuelle Entwicklungen, die Statistik wird transparenter und aussagekräftiger . Steuerungsimpulse können unmittelbarer gesetzt werden. Die Rollierung deckt etwaige Fehlentwicklungen deutlicher auf, da das arithmetische Mittel nie über einen Zeitraum von über einem Jahr hinaus gestreckt wird und dementsprechend Verzerrungen in der Darstellung vermieden werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 hingewiesen. 18. Inwieweit ist die angestiegene Verfahrensdauer bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab 1. Januar 2017) eine Folge der vorgezogenen Widerrufsprüfungen , von Überprüfungen aller Entscheidungen der Bremer BAMF-Außenstelle seit dem Jahr 2007 bzw. von internen Priorisierungen, etwa von Dublin-Verfahren und/oder von Regel-Widerrufsprüfungen (bitte darlegen)? Die Asylverfahrensbearbeitung findet grundsätzlich einzelfallbezogen statt. Die individuelle Prüfung von Verfahren bedingt divergierende Prüfungsbedarfe und sich unterscheidende Verfahrensdauern. Ziel ist es, Asylverfahren grundsätzlich in einem angemessenen Zeittraum bei gleichzeitig hohem Qualitätsstandard abschließend zu bearbeiten. Die Umsteuerung von Personalkapazitäten kann grundsätzlich Auswirkungen auf die Bearbeitung der Asylverfahren haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Prozesse zur Verbesserung der Identitätsfeststellung und Erhöhung der Qualität der Asylverfahren implementiert wurden, die zu längeren Verfahrensdauern bei den Neuverfahren führen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6813). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333