Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7553 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6877 – Fragen zum Detailkonzept zur Entfernung der Kernbrennstoffe des Allgemeinen Versuchsreaktors in Jülich aus dem derzeitigen Behälterlager V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit ein paar Jahren prüft der Betreiber des Behälterlagers für die abgebrannten Kernbrennstoffe des Allgemeinen Versuchsreaktors (AVR) in Jülich deren Entfernung aus sogenannten AVR-Behälterlagern anhand verschiedener Optionen. Hintergrund dieser Prüfung des AVR-Behälterlager-Betreibers (im Weiteren kurz Betreiber) sind die am 30. Juni 2013 abgelaufene Zwischenlagerungsgenehmigung und eine atomaufsichtliche Räumungsanordnung vom 2. Juli 2014. Im April 2015 erstellte der TÜV NORD für die Landesatomaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen ein Plausibilitätsgutachten zum betreffenden Detailkonzept des Betreibers – vormals Forschungszentrum Jülich GmbH, mittlerweile die bundeseigene JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH. Nach Kenntnis der Fragestellenden wurde dieses zunächst als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ geheimhaltungsbedürftig eingestufte Gutachten von der Landesatomaufsicht später mit vereinzelten Schwärzungen nach Umweltinformationsrecht herausgegeben und ist online verfügbar. Zu diesem Plausibilitätsgutachten richtete der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Nordrhein-Westfalen e. V. (im Weiteren kurz BUND NRW) nach Kenntnis der Fragestellenden in diesem Jahr Fragen an die zuständige Landesatomaufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Den Fragestellenden ist nicht nachvollziehbar, warum diese Fragen zu einem herausgegebenen Gutachten mit Verweis auf Geheimhaltungsbedürftigkeit von Seiten beider Behörden unbeantwortet bleiben. Zumal die Fragen nach Kenntnis der Fragestellenden grundsätzlich nicht darauf abzielen, geheimhaltungsbedürftigere Bereiche auszuleuchten als diejenigen Informationen , die bereits mit Herausgabe des Gutachtens offengelegt wurden. Dass an der Thematik großes öffentliches Interesse besteht, zeigen erstens zahlreiche Medienberichte wie beispielsweise der Artikel „Kugeln für Amerika“ der „Süddeutschen Zeitung“ vom 16. Februar 2017 oder die Onlineartikel der „taz.die tageszeitung“ vom 5. September 2018 (www.taz.de/!5530891/) und der „Aachener Nachrichten“ vom 29. Juli 2018 (www.aachener-nachrichten.de/nrwregion /zugmaschinen-fuer-juelicher-atommuell-transport-sind-bestellt_aid- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7553 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24583813). Zweitens zeigen dies zahlreiche parlamentarische Befassungen, siehe beispielsweise Bundestagsdrucksachen 17/4690, 18/2624, 19/4066 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 19/350. Nicht zuletzt aufgrund dieses großen öffentlichen Interesses greifen die Fragestellenden die ihres Wissens weiterhin unbeantworteten Fragen des BUND NRW zu diesem Plausibilitätsgutachten auf und widmen ihr die vorliegende Kleine Anfrage. Alle Fragen bis auf die Fragen 20 und 21 beziehen sich auf das Plausibilitätsgutachten, in dem der TÜV NORD (im Weiteren kurz TÜV) mehrere Hinweise und Empfehlungen gab, was aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht in jeder Frage einzeln ausführlich wiederholt wird. Aufgrund früherer parlamentarischer Befassungen ist den Fragestellenden bekannt, dass die Bundesregierung umfassende Kenntnisse über die Arbeiten an der Räumung des AVR- Behälterlagers hat, die sich aus ihrer Funktion der Bundesatomaufsicht, aus ihrer Genehmigungszuständigkeit für die Zwischenlagerung und den Transport von Kernbrennstoffen, ihrer Rolle als Zuwendungsgeberin oder über die Beteiligungsverwaltung der bundeseigenen JEN mbH ergeben. Zur Situation vor Ort: Kran und Verladehalle 1. Wurde die vom TÜV in Hinweis 1 geforderte Darlegung, „ob es neben der geplanten Sanierung der 50-t-Brückenkrananlage eine rascher umsetzbare und sicherheitstechnisch gleichwertige Vorgehensweise bei der Handhabung der Behälter der Bauart CASTOR THTR/AVR“ gibt, erstellt, und ggf. zu welchen Ergebnisse hat sie geführt? 2. Ist die Sanierung der Krananlage im AVR-Behälterlager inzwischen erfolgt? Falls ja, ab welchem Zeitpunkt war die Anlage (uneingeschränkt) betriebsbereit ? Falls nein, gibt es einen verbindlichen Zeitpunkt für die Inbetriebnahme? 3. Wurde „ein detaillierter Projektplan“ erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Aufsichtsbehörden vorgelegt (Hinweis 2 des TÜV)? Falls nein, warum nicht, und ggf. womit ist die Zeitverzögerung zu erklären? Falls ja, welches sind die entscheidenden Aussagen gemäß TÜV-Hinweis 3 zum Zeitbedarf der einzelnen Gewerke und beschleunigenden Maßnahmen? 4. Welche strahlenschutztechnischen Maßnahmen werden im Projektplan benannt , und welche werden zeitlich berücksichtigt (vgl. Hinweis 4 des TÜV)? 5. Liegen inzwischen vom Betreiber mit den zuständigen Behörden abgestimmte „sicherungstechnische“ Maßnahmen- und Terminpläne zur Nutzung der Verladehalle zur Transportbereitstellung der Behälter der Bauart CASTOR THTR/AVR vor (vgl. Hinweis 5 des TÜV)? Falls nein, warum, und inwiefern nicht? Ist die Verladehalle betriebsbereit, und wäre bezogen darauf ein Abtransport der Behälter zum jetzigen Zeitpunkt möglich? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zur Nutzung der Verladehalle wurde der JEN mbH die erforderliche atomrechtliche Genehmigung am 12. Dezember 2018 durch die zuständige Landesatomaufsicht NRW, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) erteilt. Der Einbau des zum Abtransport von CASTOR® THTR/AVR-Behälter nötigen 50 Mg-Brückenkran in der Verladehalle ist erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7553 Für die Betriebsbereitschaft dieses Krans muss abschließend noch die Funktionsund Abnahmeprüfung durch den hinzugezogenen unabhängigen Gutachter erfolgen . Zur Zwischenlager-Option Jülich 6. Wurde den zuständigen Behörden vom Betreiber inzwischen das „Vorkonzept “ mit „der Variante der Errichtung eines neuen Zwischenlagers“ vorgelegt (vgl. Hinweis 6 des TÜV)? Falls ja, welches sind die relevanten Kernaussagen? Falls nein, warum nicht? Die JEN mbH hat für ein neu zu errichtendes Zwischenlager am Standort Jülich eine Konzeptplanung erstellt. Weiterhin wurde bereits 2012 ein potenzieller Standort auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich (FZJ) ausgewählt. Für diesen Standort wurde anschließend eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Errichtung und der Betrieb des neuen Zwischenlagers an dem ausgewählten Standort keine signifikanten Auswirkungen auf die Umwelt haben. Als einer der nächsten Schritte wäre u. a. vorgesehen, seismologische Untersuchungen am ausgewählten Standort durchzuführen. (vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4066). 7. Zu welchem Ergebnis hat die vom TÜV in Hinweis 7 vom Betreiber geforderte „Quantifizierung“ eines „geringeren zeitlichen Aufwandes durch einen „innerbetrieblichen Transport“ geführt, und welche Konsequenzen folgen daraus? Die an einen Transport vom bestehenden Lager in ein gegebenenfalls neu zu errichtendes Zwischenlager am Standort Jülich zu stellenden Anforderungen wären Gegenstand eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE). Gegenwärtig liegt kein entsprechender Antrag vor. 8. Wurde das Detailkonzept wie vom TÜV in Hinweis 8 vorgeschlagen dahingehend ergänzt, „welchen Einfluss eine befristete Aufbewahrungsgenehmigung der Behälter im AVR-Behälterlager auf die drei Varianten der Verbringung des Kernbrennstoffs besitzt“? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Falls nein, warum nicht? Bei Erteilung der beantragten befristeten Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG) würde diese Aufbewahrungsgenehmigung die Anordnung nach § 19 Absatz 3 AtG für den genehmigten Zeitraum ersetzen. Damit wäre für den genehmigten Zeitraum ein atomrechtskonformer Zustand erreicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7553 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Gibt es Pläne für „Maßnahmen zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen “ bei der Errichtung eines neuen Zwischenlagers (vgl. Hinweis 9 des TÜV)? Falls ja, wurden sie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt, und ggf. mit welchem Datum? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dazu eine Stellungnahme der Landesatomaufsichtsbehörde, und ggf. mit welchem Inhalt? Falls nein, warum nicht? Eine standortunabhängige Planung erfolgt in Vorbereitung eines konkreten Vorhabens nach Standortauswahl in Vorbereitung der Antragstellung für eine § 6 AtG-Genehmigung. 10. Hat es inzwischen eine vom Betreiber vorzunehmende Klärung eines genauen Standortes für die Errichtung eines neuen Zwischenlagers gegeben (vgl. Hinweis 10 des TÜV)? Falls ja, was ist der genaue Standort, und liegt er auf dem Betriebsgelände oder außerhalb? Wurde dabei Fragen der bauplanungs- und umweltrechtlichen sowie atomrechtlichen Anforderungen an die Erdbebensicherheit nachgegangen, und ggf. mit welchen Ergebnissen? Falls nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Zur Zwischenlager-Option Ahaus 11. Wie wäre im Fall einer „zwischenzeitlichen Aufbewahrung“ im Zwischenlager Ahaus bis zur Errichtung eines neuen Zwischenlagers in Jülich der Behälter -Rücktransport von Ahaus nach Jülich nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich sicherzustellen (vgl. Hinweis 11 des TÜV)? Inwiefern ließe sich nach ihrer Ansicht das „Bedürfnis für eine erneute Aufbewahrung in Jülich“ nach erfolgter Verbringung der Behälter ins Zwischenlager Ahaus begründen? Die Option einer zwischenzeitlichen Aufbewahrung im Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A) und anschließender Verbringung in ein neu zu errichtendes Zwischenlager am Standort Jülich wird zurzeit nicht verfolgt. 12. Liegen Äußerungen des Betreibers gegenüber den Aufsichtsbehörden über „die zeitlichen Auswirkungen“ in Bezug auf eine „ergänzende Aufbewahrungsgenehmigung im TBL-A“ vor (vgl. Hinweis 12 des TÜV)? Falls ja, mit welchem Inhalt? Falls nein, warum nicht? Das Genehmigungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen und die 8. Änderungsgenehmigung für die Aufbewahrung der 152 Transport- und Lagerbehälter aus Jülich im TBL-A wurde am 21. Juli 2016 durch das BfE erteilt. Der zitierte Hinweis des TÜV ist insofern obsolet geworden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7553 13. Liegt ein zeitpräziser, mit den zuständigen Behörden abgestimmter Projektplan für die Verbringung in das Zwischenlager Ahaus vor (vgl. Hinweise 13 und 14 des TÜV)? Falls ja, mit welchem Inhalt, und handelt es sich dabei insbesondere um Planungen für eine „zwischenzeitliche Aufbewahrung“ (vgl. Hinweis 11 des TÜV) oder für eine unumkehrbare Verbringung? Falls nein, warum nicht? 14. Liegen inzwischen Belege für den im Detailkonzept dokumentierten Zeitbedarf von 36 Monaten für die Transporte ins Zwischenlager Ahaus vor, wie sie der TÜV Nord in seiner Plausibilitätsprüfung forderte oder gibt es Neuberechnungen (ggf. bitte deren Ergebnisse mit angeben; vgl. Hinweis 17 des TÜV)? Falls nein, warum nicht? 15. Wurde den zuständigen Behörden inzwischen eine vervollständigte Zeitplanung für den Abtransport des Kernbrennstoffes vorgelegt (vgl. Hinweis 18 des TÜV)? Falls nein, warum nicht? Wie, und wann soll die Bevölkerung über diese Zeitplanung nach Ansicht der Bundesregierung informiert werden? Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die JEN hat dem MWIDE einen Terminplan zur Umsetzung der Anordnung zur Entfernung der Kernbrennstoffe vorgelegt, der in Abständen überarbeitet wird. Dieser Terminplan sieht für die Option „Verbringung in ein neu zu errichtendes Zwischenlager am Standort Jülich“ einen Zeitbedarf von etwa zehn Jahren nach dem Beginn der seismologischen Untersuchungen am ausgewählten Standort, für die Option „Verbringung in das Transportbehälterlager nach Ahaus (TBL-A)“ einen Zeitbedarf von etwa drei Jahren ab der Bestätigung des Sicherungskonzeptes für den Transport durch das BfE und für die Option „Verbringung in die USA“ einen Zeitbedarf in vergleichbarer Größenordnung ab der Bestätigung des Sicherungskonzeptes für den Transport durch das BfE vor. Zur Option der Verbringung in die USA 16. Hat der Betreiber den zuständigen Behörden inzwischen „aktuelle Informationen über die Dauer von Antragsverfahren zu Transporten über einen ausländischen Hafen“ vorgelegt und „deren Auswirkungen auf die Verbringung der Kernbrennstoffe in die USA in einem Terminplan“ dargelegt (vgl. Hinweis 19 des TÜV)? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Falls nein, warum nicht? Die Frage nach einem Transport über einen ausländischen Hafen stellt sich derzeit nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7553 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Existiert ein Projektplan, mittels dem der Betreiber den für einen Transport „in die USA benötigten Zeitraum zur Beschaffung des notwendigen Transportequipments , wie Transportcontainer und Behälterstoßdämpfer“ belegt bzw. darstellt (vgl. Hinweis 20 des TÜV)? Falls ja, welches sind die Kernaussagen? Falls nein, warum nicht? 18. Wurde die Detailplanung des Betreibers dahingehend ergänzt, dass „die Folgen der Konkretisierung der Terminplanung auf das Entfernen der Kernbrennstoffe aus dem AVR-Behälterlager [...] einschließlich der Terminplanung “ dargestellt und den zuständigen Behörden vorgelegt wurden (vgl. Hinweis 21 des TÜV)? Falls ja, welche Grundaussagen werden ersichtlich? Falls nein, warum nicht? 19. Wurde der Zeitbedarf für die Behälterannahme in den USA belegt, in einem Projektplan berücksichtigt und den zuständigen Behörden vorgelegt (vgl. Hinweis 22 des TÜV)? Falls ja, mit welchem konkreten Ergebnis? Falls nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 13 bis 15 wird verwiesen. Die wesentlichen Schritte der Vorbereitung für den Abtransport in die USA entsprechen dem Abtransport nach Ahaus. 20. Welcher weitere Zeitplan ist für die Prüfung des vom Betreiber beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellten Exportantrags für die abgebrannten AVR-Brennelementkugeln vorgesehen (bitte alle Phasen, Schritte etc. angeben, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 95 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 19/4075)? Die atomrechtlichen Prüfungen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind aufwändig sowie umfangreich und dauern an. 21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass schwerwiegende Gründe der Nichtverbreitung aufgrund der stabilen Sicherheitslage in Deutschland und einer geringen Proliferationsrelevanz des abgebrannten AVR-Kernbrennstoffs nicht vorliegen (vgl. auf Bundestagsdrucksache 19/3636 referenziertes Memorandum der US-amerikanischen „National Nuclear Security Administration“ vom 1. August 2013)? Die Prüfung der Proliferationsrelevanz der bestrahlten Brennelementkugeln erfolgt gegenwärtig auf Basis des entsprechenden, durch die JEN beim BAFA gestellten Antrags auf Ausfuhr nach § 3 AtG. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 20 verwiesen. Die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sind dabei im laufenden Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7553 22. Wurde inzwischen für die Beförderung in Deutschland „für den Fall des Umschlages “ geklärt, an welchem Hafen der Umschlag erfolgen soll und ob er dort zulässig ist (vgl. Hinweis 24 des TÜV)? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht? 23. Liegen der Bundesregierung „zur Beurteilung der planmäßigen Durchführbarkeit der Beförderung im Ausland“ aussagekräftige, verifizierbare Darlegungen als Ergänzung im Detailplan des Betreibers vor (vgl. Hinweis 25 des TÜV)? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die JEN mbH hat potentielle deutsche Häfen im Hinblick auf Umschlagmöglichkeiten untersucht. Aufgrund des bisherigen Projektstatus in Bezug auf den landseitigen Transport sind weitergehende, detaillierte Untersuchungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. 24. Inwiefern und mit welchen Ergebnissen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den abschließenden Empfehlungen des TÜV unter Berücksichtigung von „Etappenzielen“ und „Voraussetzungen“ insgesamt gefolgt? Es gibt regelmäßige Gespräche auf allen Ebenen zwischen der JEN mbH als Betreiber und betroffenen Ministerien und Institutionen. Dieser regelmäßige Austausch dient der intensiven Prüfung der drei Optionen zur Umsetzung der Räumungsanordnung . Die Empfehlungen des TÜV sind unter anderem Inhalt dieser Gespräche. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333