Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7554 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Braun, Siegbert Droese, Matthias Büttner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7184 – Fahndung nach ausreisepflichtigen Ausländern – wachsende Zahlen Untergetauchter und Flüchtiger (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4388) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4388 durch die Bundesregierung ist nach Ansicht der Fragesteller nicht zufriedenstellend und gebietet es, in einigen Punkten nachzufragen. Darüber hinaus stellen sich weitere Fragen. Die entsprechenden Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , die materiell hilfsbedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer , die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, beanspruchen können. Zwar werden die Leistungen jeweils durch die landeseigenen regionalen Verwaltungen ausbezahlt. Gleichwohl handelt es sich um Bundesmittel, die zur Auszahlung kommen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Mittelabflüsse und deren missbräuchliche Inanspruchnahme überwacht, erfasst und kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass ausschließlich Berechtigte hierüber alimentiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Anstrengungen, wie in der Antwort der Bundesregierung angegeben, hat die „Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern“ (bitte nach vertraglichen Abkommen und den einzelnen Maßnahmen – wie ministerielle Erlasse , Dienstanweisungen, zwischenstaatlichen Abkommen und sonstigen Erlassen – und nach Bundes- und Landeszuständigkeiten auflisten) unternommen , und welche tatsächlichen Verbesserungen wurden (bitte vorherigen und jetzigen Zustand gegenüberstellen und für den Bundes- und Länderbereich auflisten) erreicht? Wonach werden diese „maßgeblichen Verbesserungen im Bereich der Rückkehrpolitik “ bemessen? Gibt es hierzu verwertbare Zahlen? Wenn ja, wie viele Rückführungen in Zahlen gab es? Wenn nein, wieso werden diese Vorgänge nicht erfasst? a) Wenn nunmehr vermehrt auch in Herkunftsländer zurückgeführt wird, wohin wurde dann zuvor zurückgeführt? In welche konkreten Herkunftsländer (außer dem Westbalkan) wurden konkret Rückführungen durchgeführt, und inwiefern lassen prozentuale Angaben, aus denen sich eine konkrete Verbesserung ableiten lässt, darstellen (bitte nach Zahlen auf Bundes- und Landesebenen auflisten)? b) Inwiefern ist eine Verbesserung in Zahlen ausgedrückt messbar? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 1b zusammen beantwortet : Die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen liegt nach der föderalen Zuständigkeitsverteilung der Bundesrepublik Deutschland in der Verantwortung der Länder. Zu den originären Aufgaben der Bundesregierung gehört der Abschluss von völkerrechtlich verbindlichen Rückübernahmeabkommen mit den Herkunftsländern. Diese sind keine automatische Garantie für eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme. Die Praxis hat gezeigt, dass auch Absprachen auf Verwaltungsebene zielführend sein können. Der Erfolg von Rückführungsmaßnahmen hängt letztendlich von der Einhaltung und der praktischen Umsetzung solcher Absprachen und Vereinbarungen auf Arbeitsebene ab. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/6372 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP verwiesen . Der Erfolg dieses Vorgehens lässt sich an den aktuellen Rückführungszahlen ablesen . Bei der Betrachtung aller Rückführungen in die Herkunftsländer ohne Berücksichtigung der Westbalkanstaaten wurden im Jahr 2018 insgesamt 8 018 ausreisepflichtige Personen in ihr Heimatland rückgeführt. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 37,44 Prozent und zu 2016 von 143,71 Prozent. Zu den Herkunftsländern, in denen vermehrte Rückführungen erfolgten , gehörten beispielsweise die Maghreb-Staaten, Afghanistan, Indien, Pakistan , die Russische Föderation, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Nigeria, Ghana, Gambia u. a. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7554 2. Was versteht die Bundesregierung unter einer „erheblichen Dynamisierung“ und „beachtlichen Erfolgen“ im Zusammenhang von Anzahl, Verfahrensund Abschiebedauer bei der von ihr sogenannten kohärenten Vorgehensweise (bitte in Zahlen ausdrücken und nach Vorgängen und Staatsangehörigkeiten sowie Zeiträumen bei Personen ohne gültige Papiere aufschlüsseln ? Warum wird die Einreise ohne gültige Ausweispapiere weiterhin zugelassen, wenn eine Abschiebung ohne solche Papiere faktisch unmöglich ist? Warum werden Personen, die diesem Personenkreis zuzuordnen sind, nicht zur Beschleunigung des Verfahrens in Gewahrsam genommen? Warum ist dies nicht möglich und zumindest bei Mehrfach- und Intensivtätern nicht die Regel? Welche konkreten Unterstützungshandlungen werden durch das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr – ZUR – erbracht? Wie drücken sich diese in konkreten Zahlen aus (bitte nach Maßnahmen und Umsetzung auflisten sowie nach Tätergruppen und Nationalität aufschlüsseln )? Der kohärente Ansatz der Bundesregierung zielt auf eine in allen Bereichen verbesserte Rückübernahmezusammenarbeit mit den Herkunftsländern ab. Hierbei setzt die Bundesregierung zur Erhöhung der Rückübernahmebereitschaft die gesamte Bandbreite der Politikfelder aller Ressorts, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungs- und der Visapolitik, ein. Dabei kommen im Verhältnis zu den Herkunftsländern nicht nur Rückübernahmeabkommen, sondern eine Vielzahl weiterer Instrumente und Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen zur Anwendung. Die verbesserte Zusammenarbeit kann sich dabei insbesondere in effizienteren Identifizierungsverfahren , zügigeren Ausstellungen von Reisedokumenten, priorisierten Bearbeitungen von Straftätern oder in vermehrten Flugkapazitäten ausdrücken. Aufgrund der vielfältigen und teilweise parallel eingesetzten Maßnahmen kann keine Aussage getroffen werden, welche konkreten Erfolge (ausgedrückt in Zahlen) auf welche Maßnahme zurückzuführen ist. Die erwähnte Dynamisierung und Verbesserung der Rückkehrzusammenarbeit lässt sich exemplarisch am Beispiel der Schwerpunktherkunftsländern, zu denen u. a. die Maghreb-Staaten, Afghanistan, Indien sowie Pakistan gehören, ablesen: Im Falle Algeriens hat sich die Anzahl der Abschiebungen ins Heimatland von 57 im Jahr 2015 auf 567 im Jahr 2018 gesteigert. Bei Tunesien hat sich die Zahl der Abschiebungen von 17 im Jahr 2015 auf 343 im Jahr 2018 gesteigert. Bei Marokko ist die Zahl von 61 im Jahr 2015 auf 722 im Jahr 2018 gestiegen. Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan stieg im Zeitraum 2015 bis 2018 von neun auf 284. Eine sehr deutliche Steigerung war auch bei den Abschiebungszahlen im Zeitraum 2015 bis 2018 bei den Herkunftsländern Indien (von 29 auf 212) und Pakistan (von 22 auf 367) zu verzeichnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nach § 3 Absatz 1 und § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Artikel 6 des Schengener Grenzkodex (SGK) bedarf es für die Einreise eines Drittstaatsangehörigen nach Deutschland bzw. ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in der Regel des Besitzes eines gültigen und anerkannten Reisedokumentes und erforderlichenfalls eines Visum bzw. Aufenthaltstitels. Bei Asylbewerbern, die nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere sind und die um Asyl nachsuchen, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und Satz des Asylgesetzes (AsylG) gestattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach § 64 Absatz 1 AsylG wird damit der Ausweispflicht genügt. Es besteht hier weder die Notwendigkeit noch existiert eine Rechtsgrundlage, um den genannten Personenkreis über die zunächst grenzpolizeilich erforderlichen Maßnahmen hinaus in Gewahrsam zu nehmen. Dagegen können ausreisepflichtige Personen, wozu auch Mehrfach- und Intensivtäter gehören können, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden. Zu beachten ist, dass gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 AufenthG die Haft ausscheidet, wenn ihr Zweck durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/883, die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7044 sowie die Antwort auf die Mündliche Frage 48 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Plenarprotokoll 19/60 verwiesen. Das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) ist eine Kooperationsplattform von Bund und Ländern zur Unterstützung der Rückführung. Das ZUR trägt dazu bei, die Freiwillige Rückkehr zu fördern, Passersatzpapiere in Problemfällen zu beschaffen sowie zu einer besseren Auslastung der Flugrückführungskapazitäten zu kommen. Außerdem werden die Rückführungsprozesse und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern verbessert. Darüber hinaus wurde das ZUR in die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, Algerien sowie Indien im Bereich der Passersatzbeschaffung einbezogen. Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt des ZUR ist die Beschleunigung der Rückführung insbesondere von Straf- und Intensivtätern. Vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 wurden insgesamt 8 273 Vorgänge bearbeitet. Davon waren 6 763 Vorgänge im Arbeitsbereich Passersatzbeschaffung , 85 im Arbeitsbereich Sicherheit, 1 113 Vorgänge im Bereich der Operativen Angelegenheiten der Rückführung, 130 Vorgänge im Bereich der Freiwilligen Rückkehr, 126 Vorgänge im Arbeitsbereich der Optimierung sowie 55 die Arbeitsbereiche übergreifende Vorgänge. Zudem wurden 1 106 Haftplatzanfragen bearbeitet. Seit der Einrichtung des ZUR im Mai 2017 wurden 226 problematische Passersatzbeschaffungseinzelfälle bearbeitet. Durch die Arbeit des Arbeitsbereiches Sicherheit im ZUR konnten seit Mai 2017 bis Januar 2019 35 Personen zurückgeführt werden. Bei den Tätergruppen handelt es sich um schwere Straf- und Intensivtäter . Eine spezifische Aufschlüsselung nach Nationalitäten erfolgt nicht. 3. Werden bei der Ausschreibung von Stellen und den genannten Werbemaßnahmen auch gezielt nichtdeutsche Einwohnergruppen angesprochen? Ist es zutreffend, dass diese in ihren Heimatsprachen angeworben werden? Wie wird sichergestellt, dass solche Bewerber keine Verbindungen oder Zugehörigkeiten – wie etwa in Berlin – zu kriminellen Clans, der organisierten Kriminalität oder religiös-extremistischen Gruppierungen haben (Quelle: www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeiakademie-berlin-der-ueberblick-zurangeblichen -unterwanderung-a-1177273.html)? Für die Bundespolizei (BPOL) Die Gewinnung von Personal mit Migrationshintergrund nimmt in der Bundespolizei einen großen Stellenwert ein. Dies begründet sich nicht nur aus den Folgen des demografischen Wandels, sondern auch aus positiven Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung von Einsatzlagen und im täglichen Dienst Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7554 im Polizeivollzugsdienst gesammelt wurden. Dabei sind im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung die Kenntnisse über fremde Kulturen und die Sprachkenntnisse der Beamtinnen und Beamten mit Migrationshintergrund von Bedeutung. Darüber hinaus ist die Integration von Migrantinnen und Migranten in Deutschland eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, in der die Bundespolizei durch die Einstellung von jungen Menschen mit Migrationshintergrund einen wichtigen Beitrag leistet. Konkret wurden in den Bundespolizeidirektionen München und Flughafen Frankfurt am Main Projekte zur Ansprache und Gewinnung junger Menschen mit Migrationshintergrund etabliert. Hierbei werden in Kooperation mit Schulen, Interessenvertretungen und regionalen Institutionen gezielt junge Menschen mit Migrationshintergrund angesprochen und auf die Möglichkeit einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei hingewiesen. Die im Rahmen der Projekte gewonnenen Interessenten müssen alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllen . Für den Polizeivollzugsdienst werden Werbemaßnahmen, Werbemittel (Flyer, Broschüren, Online-Werbemittel wie Banner/Advertorials u. Ä.) in deutscher Sprache bereitgestellt und genutzt. Im Rahmen der Bewerberauswahl und des Auswahlverfahrens für den Polizeivollzugsdienst ist durch die Bewerberinnen und Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Weiterhin wird bereits im Vorfeld eine Polizeiauskunft am Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber eingeholt. Zusätzlich erfolgt mit Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abfrage im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS). Für das Bundeskriminalamt (BKA) Durch das BKA werden unterschiedliche Werbemaßnahmen durchgeführt. Bei der Bewerbung der jeweiligen Stellenanzeigen in Print, Digital und sonstigen Medien erfolgt in den meisten Fällen keine zielgerichtete Ansprache von nichtdeutschen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Seit dem Jahr 2014 werden für den Bachelorstudiengang im gehobenen Kriminaldienst Stellenausschreibungen auch in nicht-deutschsprachigen Print- und Online -Medien veröffentlicht. Darüber hinaus werden zur Gewinnung von Nachwuchskräften mit Migrationshintergrund seit dem Jahr 2013 jährlich Schülerinformationsveranstaltungen für Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in einer Liegenschaft des BKA durchgeführt. Dies wurde um direkte Besuche an Schulen erweitert, die einen hohen Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund aufweisen. Bei den durchgeführten Berufsmessen wird von Seiten des BKA keine zielgerichtete Ansprache von nichtdeutschen Mitbürgern durchgeführt, sondern darauf verwiesen , dass bei Bewerbungen von Bürgern ohne deutsche Staatsangehörigkeit Ausnahmen gemacht werden können. Über diese Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Alle Einzustellenden werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie soll sichergestellt werden, dass solche Personenkreise innerhalb der doch recht kurzen Ausbildungsdauer das erforderliche Ausbildungsniveau erreichen? Wurde dieses, um diesen Personen den Zugang zum Polizeiberuf zu ermöglichen , entsprechend angepasst? Falls nein, sind die Abbrecherquoten in diesen Personenkreisen höher? Falls ja, durch welche Maßnahmen ist dies geschehen (bitte insbesondere nach technischer Umsetzung und einzelner Veränderung, wie bspw. einfacherer Sprache, Multiple-Choice-Verfahren oder Ähnlichem aufschlüsseln )? Für die Bundespolizei (BPOL) Die Bewerbungsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sowie die Ausbildung sind für jede und jeden zukünftigen Polizeivollzugsbeamten identisch. Ausnahmen für einzelne Personengruppen bestehen nicht. Die jeweilige Ausbildungs- bzw. Studiendauer ist geeignet, die erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung des Polizeivollzugsdienstes in der jeweiligen Laufbahn zu erwerben. Unterschiede zwischen Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund und EU- Staatsangehörigen im Hinblick auf Abbrecherquoten werden in der Bundespolizei statistisch nicht erfasst. Für das Bundeskriminalamt (BKA) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für den Vollzugdienst im BKA erfüllen, nehmen ohne Ansehen ihrer Person uneingeschränkt die Ausbildung im Rahmen eines Bachelorstudiums am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf. Eine Differenzierung innerhalb der Studierenden erfolgt ausdrücklich nicht. Die Studiendauer von insgesamt drei Jahren ist geeignet, die erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung des gehobenen Kriminalvollzugsdienstes im BKA zu erwerben. Eine Statistik über Studierende mit Migrationshintergrund, die aufgrund mangelnder Leistung oder freiwillig ihr Studium abbrechen, wird nicht geführt. b) Welche Anforderungen müssen Bewerber für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst regelmäßig erfüllen, und werden für nicht muttersprachlich deutsche Bewerber vergleichbare ausländische Abschlüsse anerkannt? Wenn ja, welche (bitte nach Herkunftsländern und Anzahl der Bewerber aufschlüsseln)? Falls nein, wie wird überprüft, dass diese Bewerber die Zugangsvoraussetzungen sonst erfüllen können? Für die Bundespolizei (BPOL) Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzungen für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen. Darüber hinaus gelten für den Polizeivollzugsdienst folgende Voraussetzungen: Allgemeine Voraussetzungen Deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7554 Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, Polizeidiensttauglichkeit nach polizeiärztlichem Urteil, Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B, bei Jugendlichen ist der Nachweis spätestens bis zum Abschluss der Laufbahnausbildung beziehungsweise des Grundstudiums zu erbringen, Besitz eines Schwimmpasses der Stufe Bronze oder einen anderen geeigneten Nachweis, gerichtlich nicht vorbestraft und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend, keine Tätowierungen im Gesicht, am Hals und an den Händen. Tätowierungen an anderen sichtbaren Stellen müssen in geeigneter und dezenter Weise abgedeckt werden, sofern sie nicht durch die Dienstkleidung vollständig verdeckt werden, Leistungsbereitschaft, soziale Kompetenz, Flexibilität und Mobilität, geistige und körperliche Fitness, Demokratieverständnis, physische und psychische Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Zivilcourage, Entscheidungsvermögen, positives Erscheinungsbild. Zusätzliche Voraussetzungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über den mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand verfügen oder erfolgreich die Hauptschule besucht haben und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung (mindestens zweijährig) vorweisen können, sich in englischer Sprache verständigen können, am Tag der Einstellung mindestens 16 Jahre, aber nicht älter als 27 Jahre alt sein (Ausnahme: Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung können bei Vorliegen von mindestens dreijähriger Berufserfahrung eingestellt werden, sofern sie am Tag der Einstellung nicht älter als 35 Jahre sind). Zusätzliche Voraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife mit bundesweiter Studienberechtigung erworben haben oder in Kürze erwerben, am Tag der Einstellung nicht älter als 33 Jahre alt sein. (Ausnahme: Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung können bei Vorliegen von mindestens dreijähriger Berufserfahrung eingestellt werden, sofern sie am Tag der Einstellung nicht älter als 39 Jahre sind), in englischer Sprache kommunizieren können, nach Möglichkeit über Grundkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache verfügen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch die Bundespolizei im Rahmen von Auswahlverfahren geprüft. Die Anerkennung von erfolgreich abgeschlossenen , polizeilichen Ausbildungen in europäischen Staaten ist möglich und obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Bei Übernahme in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei findet eine Anpassungsfortbildung statt. Ausländische Schulabschlüsse können grundsätzlich anerkannt werden. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Bundespolizei über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Für das Bundeskriminalamt (BKA) Das BKA stellt keine Bewerberinnen und Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst ein. Die Auswahl der Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst im BKA erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Formale Voraussetzungen sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit und der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. Für das Studium zur Kriminalkommissarin/zum Kriminalkommissar beim BKA sind erforderlich die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die uneingeschränkte Fachhochschulreife und festgelegte Mindestnote. Im Ausland erworbene Abschlüsse können bei Gleichwertigkeit nach Einzelfallprüfung ebenfalls anerkannt werden. Die Bewertung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise richtet sich nach den Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Eine gesonderte Statistik über die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche im Ausland eine Hochschulzugangsberechtigung erlangten, führt das BKA nicht. Bewerberinnen und Bewerber welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, müssen ihre Eignung in einem mehrtägigen Auswahlverfahrens unter Beweis stellen. Neben Gruppen- und Einzelgesprächen, Sporttest und einer Untersuchung der Polizeidiensttauglichkeit wird unter anderem ein psychologisch-diagnostischer Test (PDT) durchgeführt. Dort wird die für den gehobenen Kriminalvollzugsdienst erforderliche Sprachkompetenz jeder Bewerberin und jedes Bewerbers überprüft. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens und vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird bei jeder Bewerberin und jedem Bewerber eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7554 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Gesuchten überhaupt nicht aufgegriffen werden können, wenn ihr überhaupt keine Erkenntnisse vorliegen , wie und vor allem auch wo Aufgegriffene gegebenenfalls untergebracht werden können? Und warum werden auf Bundesebene keine Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Anstalten geplant, die eine Ingewahrsamnahme und zentrale Verwaltung ermöglichen würde? Gibt es Planungen, da auf Länderebene nur Vollzugsanstalten sowie dezentrale polizeiliche Unterbringungen bestehen, auch außerhalb von Bayern zentrale Unterbringungsmöglichkeiten (für Gefährder und Abzuschiebende) zu schaffen? Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um vermeidbaren Vollzugshindernissen entgegenzuwirken. Am 29. Juli 2017 trat das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft. Dieses erweitert unter anderem die Möglichkeiten für die Abschiebungshaft für vollziehbar Ausreisepflichtige, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht und erleichtert die aufenthaltsrechtliche Überwachung von ausreisepflichtigen Ausländern bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses . Darüber hinaus arbeitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aktuell an Entwürfen zu Rechtsänderungen zur Umsetzung der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Rückkehrpraxis. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zu konkreten Planungen der Länder in Bezug auf die zentrale Unterbringung. 5. Welche Straftaten wurden begangen (bitte nach Delikten, von den zur Festnahme ausgeschriebenen Geflüchteten und nach deutschen, nichtdeutschen und deutschen Tätern mit Migrationshintergrund aufschlüsseln und diese wiederum bei nicht deutschen und deutschen Tätern mit Migrationshintergrund nach deren ursprünglicher oder noch bestehender weiterer Staatszugehörigkeit aufschlüsseln)? Das gemeinsame Informationssystem der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL-Zentral) ist für statistische Auswertungen nur begrenzt geeignet. Eine statistische Auswertung der dort gespeicherten Festnahmeausschreibungen, aufgeschlüsselt nach Delikten sowie nach deutschen, nichtdeutschen und deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, liegt dem Bundeskriminalamt aktuell nicht vor. Es können lediglich folgende Aussagen getroffen werden: Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren (in INPOL-Zentral) insgesamt 304 850 Fahndungsausschreibungen zur Festnahme erfasst. Diesen Festnahmeausschreibungen liegen unterschiedliche Anlässe, wie beispielsweise Straftat, Strafvollstreckung, Unterbringung, Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung , Gefahrenabwehr oder entwichener Strafgefangener, zu Grunde. Diese Zahl ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der Zahl gesuchter Personen, da zu einer Person mehrere Fahndungsausschreibungen bestehen können. Darunter befanden sich insgesamt 124 509 Fahndungsausschreibungen zur Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen mit dem Ziel der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung. Diese Zahl beinhaltet sowohl Festnahmeausschreibungen nach untergetauchten ausreisepflichtigen Staatsangehörigen, als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch nach bereits ausgereisten ausreisepflichtigen Staatsangehörigen, deren Wiedereinreise durch eine solche Ausschreibung (Wiedereinreiseverbot) verhindert werden soll. Eine weitere Differenzierung der diesbezüglichen Fahndungsanlässe ist gegenwärtig in INPOL-Zentral nicht abgebildet. Den weiteren 180 341 Festnahmeausschreibungen liegen (sofern in INPOL-Zentral erfasst) am häufigsten Diebstahls- und Unterschlagungsdelikte (ca. 43 500), Betrug und Untreue (ca. 23 000) sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (ca. 19 500) zugrunde. 6. Wie viele Grenzübergänge zu anderen Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Übergängen und Straßen , Wegen und Straßenklassifikationen, Feld- und Waldwegen und den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)? An wie vielen Grenzübergängen und zu welchen Staaten finden überhaupt und wo Kontrollen statt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Welcher Art sind diese Kontrollen und von welchen Behörden werden diese durchgeführt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wird hierbei gezielt nach illegal Einreisenden kontrolliert oder sind diese nur allgemeinen Grenzkontrollen im Sinne einer zufälligen Kontrolle unterworfen ? Die Durchführung von Grenzkontrollen richtet sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). Grenzkontrollen finden danach – vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodexes – lediglich an den zugelassenen Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen statt und betreffen grundsätzlich jeden die Außengrenzen überschreitenden Reisenden. Der Umfang und die Intensität dieser systematischen Grenzübertrittskontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen der Außengrenzen richten sich nach Artikel 8 des Schengener Grenzkodexes . Die Anzahl der in Deutschland nach § 61 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes zugelassenen Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, d. h. an den luft- und seeseitigen Außengrenzen Deutschlands, und deren verkehrs- sowie länderspezifische Aufgliederung ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: 1. Flughäfen: a) in Schleswig-Holstein - Kiel-Holtenau - Helgoland-Düne - Lübeck-Blankensee - Hohn - Schleswig-Jagel - Westerland/Sylt b) in Mecklenburg-Vorpommern - Neubrandenburg-Trollenhagen - Rostock-Laage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7554 c) in Hamburg - Hamburg d) in Bremen - Bremen e) in Brandenburg - Berlin-Schönefeld - Schönhagen f) in Berlin - Berlin- Tegel g) in Niedersachsen - Borkum - Leer-Nüttermoor - Braunschweig-Waggum - Norderney - Bückeburg-Achum - Nordholz - Celle - Nordhorn-Lingen - Damme/Dümmer-See - Osnabrück-Atterheide - Diepholz - Emden - Wangerooge - Fassberg - Wilhelmshaven-Mariensiel - Ganderkesee - Wittmundhafen - Hannover - Wunstorf - Jever h) in Sachsen-Anhalt - Cochstedt - Magdeburg i) in Nordrhein-Westfalen - Aachen-Merzbrück - Marl-Loemühle - Arnsberg Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode - Bielefeld-Windelsbleiche - Mönchengladbach - Bonn-Hardthöhe - Münster-Osnabrück - Nörvenich - Dortmund-Wickede - Paderborn-Lippstadt - Düsseldorf - Porta Westfalica - Essen-Mülheim - Rheine-Bentlage - Bonn-Hangelar - Siegerland - Stadtlohn-Wenningfeld - Köln/Bonn - Weeze-Laarbruch j) in Sachsen - Dresden - Rothenburg/Oberlausitz - Leipzig-Halle k) in Thüringen - Leipzig-Altenburg-Nobitz - Erfurt l) in Rheinland-Pfalz - Büchel - Trier-Föhren - Pirmasens-Zweibrücken - Frankfurt-Hahn - Ramstein (US Air-Base) - Koblenz-Winningen - Speyer - Mainz-Finthen - Zweibrücken - Spandahlem (US Air-Base) m) im Saarland - Saarbrücken-Ensheim - Saarlouis/Düren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7554 n) in Hessen - Allendorf/Eder - Fritzlar - Egelsbach - Kassel-Calden - Frankfurt/Main - Reichelsheim o) in Baden-Württemberg - Aalen-Heidenheim-Elchingen - Laupheim - Karlsruhe Baden-Baden - Leutkirch-Unterzeil - Donaueschingen-Villingen - Mannheim City - Freiburg/Breisgau - Mengen - Friedrichshafen-Löwental - Niederstetten - Heubach - Schwäbisch Hall - Lahr - Stuttgart p) in Bayern - Aschaffenburg - Landshut-Ellermühle - Augsburg-Mühlhausen - Lechfeld - Bayreuth-Bindlacher Berg - Coburg-Brandebsteinsebene - Memmingerberg - München „Franz Josef Strauß“ - Neuburg - Giebelstadt - Nürnberg - Hassfurth-Schweinfurt - Oberpfaffenhofen, Werkflugplatz Dornier-Werke GmbH - Hof-Plauen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode - Ingolstadt - Roth - Landsberg/Lech - Straubing-Wallmühle 2. Seehäfen: a) Nordseehäfen - Baltrum - Horumersiel - Bensersiel - Husum - Borkum - Juist - Brake - Langeoog - Bremen - Leer - Bremerhaven - Lemwerder - Brunsbüttel - List/Sylt - Büsum - Neuharlingersiel - Bützflether Sand - Norddeich - Buxtehud - Nordenham - Carolinensiel (Harlesiel) - Norderney - Cuxhaven - Otterndorf - Eckwarderhörne - Papenburg - Elsfleth - Spiekeroog - Emden - Stade - Fedderwardersiel Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7554 - Stadersand - Glückstadt - Wangerooge - Greetsiel - Wedel - Großensiel - Weener - Hamburg - Westeraccumersiel - Hamburg-Neuenfelde - Wewelsfleth - Helgoland - Wilhelmshaven - Herbrum - Varel - Hooksiel b) Ostseehäfen - Mukran - Neustadt - Eckernförde (Hafenanlage der Bundesmarine) - Puttgarden - Flensburg-Hafen - Rendsburg - Greifswald - Ladebow Hafen - Rostock-Hafen (Zusammenlegung der Häfen Rostock Übersee und Rostock-Warnemünde) - Jägersberg (Hafenanlage der Bundesmarine) - Saßnitz - Stralsund - Kiel - Kiel (Hafenanlage der Bundesmarine) - Surendorf (Hafenanlagen der Bundesmarine) - Kiel-Holtenau - Wismar - Lubmin - Wolgast - Lübeck-Travemünde Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7554 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode - Vierow - Lübeck c) Oderhaff - Ueckermünde Hinsichtlich der vorübergehend an der deutsch-österreichischen Grenze wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/3486 vom 20. Juli 2018 verwiesen. Diese Binnengrenzkontrollen werden lagebezogen mit dem Ziel der Überprüfung der Einreisevoraussetzungen und der Abwehr von Gefahren vorgenommen. In Bezug auf die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3049 verwiesen. 7. Sollen bei der Personalaufstockung, wie in der Vergangenheit geschehen, nochmals bevorzugt „fachfremde“ Personenkreise angesprochen werden? Wie soll sichergestellt werden, dass diese intern qualifiziert werden können, wenn dies bereits einmal gescheitert ist? Für die Bundespolizei (BPOL) Die Zielgruppe der Nachwuchsgewinnung hat sich in den letzten Jahren nicht verändert. Für Schulabgänger und junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung gilt, dass sämtliche Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ein identisches Auswahlverfahren und eine einheitliche und vollständige Ausbildung durchlaufen. Für das Bundeskriminalamt (BKA) Für das BKA wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 3a verwiesen. Demnach ist die Studiendauer von insgesamt drei Jahren geeignet, die erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung des gehobenen Kriminalvollzugsdienstes im BKA zu erwerben. Darüber hinausgehender Handlungsbedarf besteht für das BKA nicht. 8. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass hinreichende Mittel zumindest auf Bundesebene zur Verfügung stehen, wenn ihr keine Informationen über die Kosten vorliegen? Und wie soll künftig der Fahndungsdruck erhöht werden können, wenn nicht absehbar ist, welche Mittel aufgebracht werden müssen, weil der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen bzw. somit nicht absehbar ist, welche Haushaltsmittel hierfür bereitgestellt werden müssen? Warum werden solche Kosten bislang nicht gesondert erfasst? Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, werden stets hinreichende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333