Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7556 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Fabio De Masi, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7202 – Internationales Projekt zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beim Bundeskriminalamt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz des Bundeskriminalamtes (BKA) hat ein internationales Projekt „Best practice, capacity building and networking initative among public and private actors against Terrorism Financing“ (BeCaNet) zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung begonnen („BKA stärkt die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“, Pressemitteilung des BKA vom 14. Dezember 2018). BeCaNet soll die grenzüberschreitende Vernetzung von Finanzermittlerinnen und Finanzermittlern in den nächsten zwei Jahren „nachhaltig verstärken, polizeiliche Auswertungen von Geldtransfers weiter verbessern und die Kooperation mit privaten Finanztransferanbietern ausbauen und vertiefen“. Damit sollen etwa der Kauf von Waffen und Munition, „Propagandamaßnahmen “ oder eine „Ausbildung von Attentätern“ verfolgt werden. Das Projekt wird von der Europäischen Kommission gefördert und soll die Kooperation mit privaten Finanztransferanbietern „ausbauen und vertiefen“. An einer Auftaktkonferenz in Köln beteiligten sich nach Angaben des BKA das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, polizeiliche Staatsschutzeinheiten aus Frankreich (Sous-Direction Anti-Terroriste, SDAT), die Spanische Nationalpolizei (Comisaría General de Información, CGI) sowie der internationale Finanztransferdienstleister Western Union, das amerikanische Federal Bureau of Investigation (FBI) und die europäische Polizeibehörde Europol. Die Mitte 2017 neu gegründete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) ist als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme , Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen , die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, nicht mehr beim BKA, sondern bei der Generalzolldirektion angesiedelt. Auch die FIU soll in BeCaNet eingebunden werden. Laut Medienberichten, einer Analyse des BKA sowie mehreren Befassungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wird die FIU beim Zoll ihren Anforderungen im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch nicht vollumfänglich gerecht („Polizei übt massive Kritik an Geldwäsche-Spezialeinheit“, SPIEGEL ONLINE vom 28. September 2018). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7556 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Rahmen von BeCaNet will das BKA im Jahr 2019 jetzt mehrere einwöchige Workshops zur Finanzdatenauswertung anbieten. Daran sollen rund 120 Finanzermittlerinnen und Finanzermittler aus den EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, außerdem sollen die Veranstaltungen den Landeskriminalämtern offenstehen. Bei den Lehrgängen würden „Softwareanalysetools“ eingesetzt, die den Teilnehmenden auch nach Kursende für die tägliche Arbeit zur Verfügung stehen. 1. Welche weitergehenden Details kann die Bundesregierung zu Beteiligten und Zielen des internationalen Projekts „Best practice, capacity building and networking initative among public and private actors against Terrorism Financing “ (BeCa-Net) zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mitteilen („BKA stärkt die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“, Pressemitteilung des BKA vom 14. Dezember 2018)? Die Pressemitteilung des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 14. Dezember 2018 umfasst bereits die maßgeblichen Informationen zu Beteiligten und Zielen des Projektes. 2. Wer hat das Projekt zur grenzüberschreitenden Vernetzung von Finanzermittlerinnen und Finanzermittlern initiiert, und auf welche Weise war und ist die Europäische Kommission in diesen Prozess eingebunden? Das BKA hat sich als Hauptantragsteller mit dem Projekt „BeCaNet“ (Best practice , capacity building and networking initative among public and private actors against Terrorism Financing) im Rahmen des Calls des „Internal Security Fund - Police (ISFP-2017-AG-TERFIN, Counter-Terrorism Financing)“ bei der Europäischen Kommission beworben. Die Europäische Kommission ist damit Auftragund maßgeblicher Geldgeber des Projektes. 3. Welche Kosten entstehen für BeCaNet, und wie werden diese übernommen? Das projektierte Budget beträgt ca. 1,5 Mio. Euro. 90 Prozent der Kosten für das Projekt werden von der Europäischen Kommission übernommen. Der Eigenanteil von zehn Prozent wird durch das BKA getragen. 4. Welche Laufzeit hat das Projekt, wer nimmt daran teil, und wer leitet dieses? Das Projekt ist auf eine Dauer von zwei Jahren angelegt (Dezember 2018 bis November 2020). Die Funktion des Projektkoordinators liegt beim BKA. Hauptpartner sind neben dem BKA die EU-Kommission, polizeiliche Staatsschutzeinheiten aus Frankreich (Sous-Direction Anti-Terroriste, SDAT), die Spanische Nationalpolizei (Comisaría General de Información, CGI) sowie der internationale Finanztransferdienstleister Western Union, das US-amerikanische Federal Bureau of Investigation (FBI) und die europäische Polizeibehörde Europol. Eingebunden in das Projekt sind darüber hinaus das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie die Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion . 5. In welchem Umfang werden beim BKA zusätzliche Personalressourcen im Rahmen von BeCaNet für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung geschaffen ? Es ist vorgesehen, im Kontext des Projektes zwei Mitarbeiter/-innen befristet einzustellen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7556 6. Welche einzelnen Aufgaben übernehmen die Sous-Direction Anti-Terroriste aus Frankreich, die spanische Comisaría General de Información, der internationale Finanztransferdienstleister Western Union, das amerikanische Federal Bureau of Investigation und die europäische Polizeibehörde Europol in BeCaNet? Die Aufgabenverteilung ist Gegenstand laufender Abstimmungen. 7. Bestehen im Bereich der Verfolgung von Geldströmen aus vorenthaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie aus illegalen Geschäftspraktiken vergleichbare Bestrebungen zur europäischen und internationalen Kooperation und der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften? Welche sind dies gegebenenfalls? Die Zollverwaltung bildet ihre Beschäftigten auch auf diesem Gebiet regelmäßig aus und fort. Soweit die Frage auf hinterzogene Steuern abzielt, liegt die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Taten und damit auch für die europäische oder internationale Kooperation allerdings bei den Ländern. 8. Mit welchen Maßnahmen sollen die Verbesserung polizeilicher Auswertungen von Geldtransfers und die Kooperation mit privaten Finanztransferanbietern weiter verbessert werden? Als Schritte zur Verbesserung der polizeilichen Auswertung und der Kooperation mit privaten Unternehmen ist die Intensivierung folgender Maßnahmen beabsichtigt : Polizeipraktische Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Stärkung von IT-Kapazitäten und Kompetenzen von Finanzermittlungsdienststellen , Informationsveranstaltungen und Beratungsgespräche mit Unternehmen der Privatwirtschaft und Organisationen des sogenannten dritten Sektors. 9. Welche Methoden der Finanzermittlung können aus Sicht der Bundesregierung besonders dabei helfen, den irregulären Kauf von Waffen und Munition , „Propagandamaßnahmen“ oder eine „Ausbildung von Attentätern“ zu verfolgen? Die strafrechtliche Verfolgung wegen Strafbarkeit der Finanzierung von Terrorismus erfolgt auf der Grundlage der §§ 89c, 129a Absatz 1, 129a Absatz 2, 129a Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 18 Absatz 1 Nr. 1a) Alt. 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden in Fällen des Waffen- bzw. Munitionsschmuggels die nach der StPO zulässigen und geeigneten Methoden genutzt, auch die der Vermögensaufspürung und ggf. -abschöpfung. 10. Welche konkreten, abgeschlossenen Ermittlungsverfahren aus den vergangenen Jahren seit Inkrafttreten der erweiterten Befugnisse des BKA im Bereich der Kontodatenabfrage 2002 richteten sich gegen eine mutmaßliche „Terrorismusfinanzierung“, und welche Ergebnisse hatten diese Ermittlungsverfahren ? Hinsichtlich der konkreten, abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie der Ergebnisse im Sinne der Fragestellung werden keine Statistiken geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7556 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Datenquellen sollen die in BeCaNet zu verbessernden Finanzermittlungen verarbeiten, und inwiefern gehören dazu auch Daten aus innereuropäischen SEPA-Überweisungen? Das Projekt „BeCaNet“ ist strategisch ausgerichtet. Im Projekt werden keine konkreten , operativen Datenquellen verarbeitet, auch keine SEPA Überweisungen. 12. In welchen Formaten sind welche Bundesbehörden in Arbeitsgruppen hinsichtlich Finanzermittlungen zu „Schleusungskriminalität“ eingebunden, und an welchen „Expertentreffen“ habe diese im Jahr 2018 teilgenommen (Bundestagsdrucksache 19/3396, Antwort zu Frage 14)? Der operative Aktionsplan 2018 der „Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohung“ (EMPACT) enthält zahlreiche Maßnahmen, die von verschiedenen Staaten oder Agenturen geleitet werden. Als relevant im Sinne der Fragestellung werden folgende Maßnahmen aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3396 vom 16. Juli 2018 erachtet: „Geschäftsmodell Schleusungskriminalität “ und „Expertentreffen für Finanzermittler“ mit Bezug zur Schleusungskriminalität . Hieran haben Bundesbehörden (Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll) im Jahr 2018 nicht teilgenommen. 13. Wie hat die Bundesregierung im „Final report on the fifth round of mutual evaluations – ‚Financial crime and financial investigations“‘ niedergelegten Empfehlungen umgesetzt (Ratsdokument 12657/2/12 REV2 GENVAL 51)? Der „Abschlussbericht über die fünfte Runde der gegenseitigen Begutachtung – Finanzkriminalität und Finanzermittlungen“ aus dem Jahr 2012 enthält zahlreiche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten insgesamt. Die für Deutschland zweckdienlichen Empfehlungen sind in die deutschen Ansätze zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und bei Finanzermittlungen eingeflossen . 14. Wurde die Durchführung von BeCaNet nicht der Generalzolldirektion übertragen , bei der die FIU angesiedelt ist, weil die FIU personell, analytisch und kriminalistisch dazu nicht befähigt ist, oder welche anderweitigen Erwägungen sprechen aus Sicht der Bundesregierung für den gewählten Ansatz? Das Projekt „BeCaNet“ ist ein durch die EU-Kommission und durch Europol im Jahr 2017 initiiertes und gefördertes Projekt zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung , an dem speziell adressierte Strafverfolgungsbehörden und zugleich EUROPOL-Mitglieder unter Einbeziehung der Finanzwirtschaft (hier: Western Union) teilnehmen. Bei der zur Generalzolldirektion gehörenden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) handelt es sich um die administrativ ausgerichtete Einheit zur Entgegennahme von Verdachtsmeldungen, die aufgrund ihres Charakters als Verwaltungsbehörde nicht zu dem originär vorgesehenen Projektteilnehmerkreis zählt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7556 15. Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt war die Generalzolldirektion in das Zustandekommen von BeCaNet eingebunden? In das Zustandekommen des auf Strafverfolgungsbehörden ausgerichteten Projektes war die FIU aus den in der Antwort zu Frage 14 genannten Gründen nicht eingebunden. Die Generalzolldirektion (FIU) ist bei der Projektdurchführung anlassbezogen als Teilnehmer vorgesehen. 16. Welche Vereinbarungen oder Abkommen hat die deutsche FIU mit dem FIU.net-Sekretariat, das seit dem 1. Januar 2016 offiziell in die Organisationsstruktur von Europol integriert ist, abgeschlossen? Die FIU hat mit Wirkung zum 23. August 2017 das „FIU.net Service Level Agreement“ mit Europol abgeschlossen. Diese Vereinbarung beinhaltet die einzelnen Regelungen zur Nutzung des Computernetzwerkes „FIU.net“. 17. Welchen Inhalt hat das „Interim Service Level Agreement“, das die nationalen FIUs bis Ende Dezember 2015 unterzeichnen sollten (Bundestagsdrucksache 18/7707, Antwort zu Frage 28)? Im „Interim Service Level Agreement“ wurden als Zwischenlösung die Verantwortlichkeiten zum Service und dem Betrieb des FIU.Net ab dem 1. Januar 2016 von Europol und den teilnehmenden europäischen FIUs festgelegt. 18. Welche Prüfvorbehalte hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Erleichterung der Nutzung finanzieller Informationen für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung bestimmter Straftaten vom 17. April 2018 geltend gemacht? Der Richtlinienvorschlag vom 17. April 2018 wurde von Juni bis November 2018 in Arbeitsgruppen des Rates der Europäischen Union beraten. Am 21. November 2018 erteilte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Ratspräsidentschaft ein Mandat für die Trilogverhandlungen. Der Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission dauert aktuell noch an. Prüfvorbehalte hat die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich der im Entwurf vorgesehenen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den FIUs verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen FIUs und zuständigen Behörden, einschließlich der Definition zu Finanzinformationen und Strafverfolgungsinformationen , sowie hinsichtlich der Verpflichtungen zur Informationsübermittlung im Zusammenhang mit dem Monitoring- und Evaluierungsverfahren eingelegt (vgl. auch Antwort zu Frage 18e). a) Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „Finanzinformationen“ und „Strafverfolgungsinformationen“, und inwiefern handelt es sich dabei um Informationen, die sämtlich bereits bei den Finanzdienstleistern vorhanden sind oder um solche, die aus den Informationen generiert werden können? Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sieht hierzu eigenständige Definitionen in Artikel 2 Buchstaben e und f vor, die Gegenstand der Prüfvorbehalte sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7556 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Nach welcher Maßgabe sollten aus Sicht der Bundesregierung Informationen von zentralen Financial Intelligence Units an zuständige Behörden bzw. FIUs anderer Mitgliedstaaten weitergegeben werden? Aus Sicht der Bundesregierung finden sich im deutschen Geldwäschegesetz bereits heute ausgewogene Regelungen zur Datenübermittlungen andere Behörden (§§ 32 bis 35 GwG). Sie wird zu gegebener Zeit prüfen, ob diese Regelungen nach Inkrafttreten der Richtlinie ergänzt werden müssen. c) Welche deutschen Behörden wären demnach „zuständige Behörden“? Nach Artikel 3 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags benennen die Mitgliedstaaten aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden diejenigen Behörden, die befugt sind, auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags gilt das Gleiche für das Ersuchen um Übermittlung von Finanzinformationen und Finanzanalysen von der FIU. Eine Entscheidung über die Benennung der zuständigen Behörden für Deutschland wird im Zuge der Umsetzung erst nach Inkrafttreten der Richtlinie getroffen. d) Für welche Informationen sollte eine solche Weitergabe verpflichtend sein, und welche Ausnahmetatbestände sieht die Bundesregierung als notwendig an? Es wird auf die im deutschen Geldwäschegesetz bereits heute enthaltenen Regelungen zur Datenübermittlung (§§ 32 bis 35 GwG) verwiesen, die den grundsätzlichen Informationsaustausch vorsehen, aber auch Ausnahmetatbestände in Umsetzung der entsprechenden Regelungen der EU-Geldwäscherichtlinie enthalten. e) Welche Fristen hält die Bundesregierung für eine womöglich verpflichtende Weitergabe für notwendig? Die Frage der Fristen für den Informationsaustausch ist Gegenstand intensiver Beratungen zu dem Richtlinienvorschlag. Aus Sicht der Bundesregierung ist es notwendig, dass die Regelungen des diskutierten Richtlinienvorschlags konsistent zu den Regelungen der EU-Geldwäscherichtlinie sind. Jede Regelung zu Fristen sollte ausreichend Raum lassen, um die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. f) Wie sollten die womöglich verpflichtend weitergegebenen Informationen aus Sicht der Bundesregierung verwendet werden dürfen, und welche Zustimmung muss (etwa zur Übermittlung an Drittstaaten) vom abgebenden Staat eingeholt werden? Im deutschen Geldwäschegesetz sind bereits heute entsprechende Regelungen, einschließlich der zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen und Weitergabemodalitäten niedergelegt (§§ 32 bis 35 GwG). Ob hierzu Ergänzungen erforderlich sein werden, wird die Bundesregierung nach Inkrafttreten der Richtlinie prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7556 19. Wann und wo sollen die im Rahmen von BeCaNet vom BKA für 2019 geplanten Workshops zur Finanzdatenauswertung stattfinden? Die Workshops sollen in den Jahren 2019 und 2020 in Deutschland stattfinden. Die Veranstaltungsörtlichkeiten stehen noch nicht fest. a) Auf welche Weise werden die Workshops beworben, und inwiefern wird darin die Europäische Polizeiakademie eingebunden? Die geplanten Workshops werden im Rahmen von Projektveranstaltungen und anderen polizeilichen Informationsveranstaltungen beworben. Die Europäische Polizeiakademie ist hierin nicht eingebunden. b) Nach welchem Schlüssel sollen die Anmeldungen von internationalen und nationalen Teilnehmenden angenommen werden? Diese Frage ist Gegenstand der gegenwärtigen Abstimmungen mit den Projektbeteiligten . 20. Welche „Softwareanalysetools“ welcher Hersteller werden bei den Workshops genutzt? Der Beschaffungs- und Ausschreibungsprozess für die Softwareanalysetools ist noch nicht abgeschlossen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können keine Angaben zum Hersteller oder der Software getroffen werden. 21. Welche Lizenzgebühren fallen für die Nutzung der Software an, und wie werden diese übernommen? Die Höhe der Kosten für die Softwarelizenzgebühren hängen vom aktuell laufenden Beschaffungs- und Ausschreibungsprozess ab. Die anfallenden Lizenzgebühren werden durch das Projektbudget gedeckt. 22. Nach welcher Maßgabe sollen diese „Softwareanalysetools“ den Teilnehmenden auch nach Kursende „für die tägliche Arbeit zur Verfügung stehen“, und inwiefern entstehen dafür weitere Gebühren für Lizenzen? Aufgrund des noch laufenden Beschaffungs- und Ausschreibungsprozesses sowie der in diesem Punkt nötigen Abstimmung mit den Projektbeteiligten können hierzu gegenwärtig keine weiterführenden Auskünfte erteilt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333