Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7558 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Britta Haßelmann, Steffi Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7248 – Zukünftige Nutzung des Truppenübungsplatzes „Senne“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Senne ist eine Landschaft nördlich von Paderborn in der Region Ostwestfalen -Lippe im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts wird das Gelände auf einer Fläche von 116 km² militärisch genutzt . Seit 1945 wird das Gelände von britischen Streitkräften in Deutschland als Truppenübungsplatz gemäß NATO-Truppenstatut betrieben. Eigentümer des Gebietes ist der Bund, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die Einrichtung des Truppenübungsplatzes hat ermöglicht, dass in der Senne und den angrenzenden Bereichen des Teutoburger Waldes eine Heidelandschaft erhalten blieb, die nicht zersiedelt oder zerschnitten ist und auch nie intensiv landwirtschaftlich genutzt wurde (www.bs-paderborn-senne.de/arbeitsgebiet /die-senne.html). Die Senne ist somit nicht nur für den Naturschutz äußerst wertvoll, sondern auch für den Fremdenverkehr und die Wasserwirtschaft von Bedeutung. Aus diesem Grund setzen sich Naturschutzverbände seit langem für die Einrichtung eines „Nationalparks Senne“ ein. Bereits 1991 hatte der Landtag von Nordrhein-Westfalen einstimmig beschlossen, das Gelände nach Ende der militärischen Nutzung in einen Nationalpark umzuwandeln. Die derzeitige Landesregierung aus FDP und CDU hat dieses Vorhaben trotz hoher Akzeptanz der Bevölkerung nicht mehr im Koalitionsvertrag festgeschrieben und möchte es auch aus dem Landesentwicklungsplan streichen (www1.wdr.de/nachrichten/ westfalen-lippe/nationalpark-senne-100.html, www.nw.de/nachrichten/regionale_ politik/22190249_Buerger-in-NRW-wollen-den-Nationalpark-Senne.html). Die britische Armee will das Gelände auch in den nächsten Jahren weiter nutzen (www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/britische-armee-truppenuebungsplatzsenne -weiter-nutzen-100.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7558 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wer wird in Zukunft der verantwortliche Träger des Truppenübungsplatzes Senne? Nach den seitens der britischen Streitkräfte im Juli 2018 erteilten Informationen über ihre künftige Präsenz in Deutschland wird der Truppenübungsplatz Senne weiterhin von den britischen Streitkräften genutzt und bleibt diesen auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen zur ausschließlichen Nutzung für die Dauer ihres militärischen Bedarfs überlassen. Es tritt demnach keine Änderung der Verantwortlichkeit ein. 2. Wer trägt in Zukunft die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben durch NATURA 2000 im Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Gebiet Senne, die weitgehend mit dem Truppenübungsplatz (TÜP) flächengleich sind? Das NATURA 2000-Gebietsmanagement wird auch in Zukunft weiterhin vom Bund in seiner Funktion als öffentlicher Träger im Sinne des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit den britischen Streitkräften wahrgenommen. Dazu wurde gemäß „Gebietsspezifischer Vereinbarung“ zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen unter Anerkennung der britischen Streitkräfte ein mit dem Land einvernehmlich abgestimmter Managementplan zur Umsetzung von NATURA 2000 auf den Truppenübungsplätzen Senne und Stapel unter Berücksichtigung der militärischen Nutzungserfordernisse erstellt. Die Umsetzung obliegt dem Bundesforst sowie den britischen Streitkräften im Rahmen des umweltverträglichen Geländemanagements. 3. Werden zukünftig, wie bisher, die British Forces den Einsatz der Geländebetreuungsstelle der BImA zur Erhaltung der äußerst wertvollen Offenlandbiotope bzw. Übungsflächen bezahlen und steuern? Die britischen Streitkräfte haben zum Einsatz der Geländebetreuungsstelle keine Änderungen angekündigt. 4. Wird die gesamte Fläche des Truppenübungsplatzes für das zukünftige Konzept benötigt, oder werden Teilflächen aus der militärischen Nutzung entlassen ? Die britischen Streitkräfte haben keine Teilfreigaben angekündigt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Zukunft das Verhältnis des TÜP-Trägers zu den externen NATO-Truppen sein, insbesondere im Bereich der Umwelthaftung für die Naturschätze der Senne, und wer wird bei den häufig wechselnden Truppeneinheiten für die Einhaltung zu beachtender Vorschriften hinsichtlich des Erhalts der Natur sorgen? Nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen gilt für Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften zur Nutzung überlassen wurden, das deutsche Recht (Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Für dessen Einhaltung, insbesondere des Umweltrechtes, bleiben – auch bei einer Nutzung des Truppenübungsplatzes durch andere NATO-Truppen – völkerrechtlich ausschließlich die britischen Streitkräfte verantwortlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7558 6. Welche Möglichkeiten einer touristischen Nutzung (Betreten bzw. Befahren der Wege durch Besucher) ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig für das Gelände des TÜP? Eine touristische Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne ist auf Grund der vom laufenden militärischen Übungsbetrieb ausgehenden erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen weiterhin nicht vorgesehen. 7. Welche Konzepte bzw. Pläne für eine solche zivile bzw. touristische Nutzung , die auch zur Verbesserung der regionalen Akzeptanz der militärischen Nutzung beitragen könnten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Arbeit oder liegen bereits vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung für die zukünftige militärische Nutzung bauliche Veränderungen auf dem TÜP geben, die mit größeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sein könnten? Im Hinblick auf die zukünftige militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes sind derzeit keine baulichen Veränderungen bekannt, die mit größeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sein könnten. 9. Wie wird, in Anbetracht der Tatsache, dass es bislang auf dem Gebiet des TÜP keine Wasserschutzgebiete gibt, gleichwohl aber wichtige Grundwasservorkommen , die Reinhaltung der oberirdischen und unterirdischen Gewässer in Zukunft sichergestellt? Auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften überlassen sind, gilt nach Artikel 53 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut das deutsche Recht, insbesondere das Umweltrecht. Die Überwachung der Einhaltung des deutschen Umweltrechts, auch des Wasserrechts, obliegt den zuständigen Landes- und Kommunalbehörden. Diese genießen auf der Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf dem Truppenübungsplatz Senne ein Zutrittsrecht und können somit ihrer Verantwortung vollumfänglich nachkommen. Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fällt in die Zuständigkeit und Ermessen der Landesbehörden . Schutzgebiete können zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, zur Anreicherung des Grundwassers sowie zum Schutz der Gewässer vor schädlichem Abfluss von Niederschlagswasser sowie dem Abschwemmen und dem Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln festgesetzt werden . An die Flächenausdehnung von WSG stellen die Gerichte aus eigentumsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen. Das Grundwasser wird auch ohne Ausweisung eines Wasserschutzgebietes gesetzlich geschützt. Einleitungen in das Grundwasser, aber auch Maßnahmen, die sonst geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichem Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, bedürfen einer behördlichen wasserrechtlichen Erlaubnis . Diese darf nicht erteilt werden, wenn schädliche, auch durch Auflagen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Veränderungen der Wasserbeschaffenheit zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 WHG). Bei der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser oder bei Lagerung oder Ablagerung von Stoffen, durch die das Grundwasser beeinträchtigt werden kann, gilt darüber hinaus der strenge Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG). Durch diese bundesrechtlichen Vorgaben wird das Grundwasser flächendeckend vor dem Eintrag von Schadstoffen geschützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7558 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den TÜP aus militärischer Sicht Erfordernisse, die einer forstlichen Bewirtschaftungsaufgabe von Waldflächen im Sinne der Einhaltung der Biodiversitätsziele für Waldflächen im Wege stehen, oder wäre eine Bewirtschaftungsaufgabe bestimmter Waldflächen zur Sicherung dieser Biodiversitätsziele aus Sicht der militärischen Nutzung möglich? Wälder auf militärischen Übungsflächen werden nicht forstlich bewirtschaftet. Die naturnahe forstliche Geländebetreuung dieser Waldflächen ist vorrangig an den militärischen Anforderungen an den Wald (z. B. Lärm-, Immissions- und Sichtschutz, taktisches Element im Lageszenario, Kulisse für die militärischen Übungen, Verfügungsraum etc.) ausgerichtet. Um die für den Truppenübungsplatz Senne von den britischen Streitkräften formulierten Forderungen zu erfüllen , sind auf ganzer Fläche Maßnahmen der forstlichen Geländebetreuung erforderlich . Somit besteht auf dieser militärischen Fläche kein Raum für die Umsetzung einer Naturschutzstrategie im Sinne eines Prozessschutzes, bei der jegliche Geländebetreuung aufgegeben würde. Gleichwohl berücksichtigt die forstliche Geländebetreuung die Biodiversitätsziele der Bundesregierung und setzt diese um, soweit die militärische Zweckbindung der Liegenschaft dies zulässt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333