Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7562 19. Wahlperiode 06.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6817 – Unterstützung der Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte (ETILAF) durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung erkennt die Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte ETILAF als einzige legitime Repräsentantin des syrischen Volkes an. Das Auswärtige Amt unterstützt seit 2016 ein Koordinationsbüro der sog. syrischen Opposition in der Berliner Chausseestraße, das nach Angaben der Bundesregierung zur Infrastruktur der ETILAF gehört, finanziell (Bundestagsdrucksache 19/1471). Kritikerinnen und Kritiker der ETILAF beklagen, dass die Nationalkoalition und viele der mit ihr verbundenen Persönlichkeiten einen sektiererischen, rassistischen , insbesondere gegen Kurden und Kurdinnen gerichteten, autoritären Diskurs pflegen (www.opendemocracy.net/north-africa-west-asia/joseph-daher/ towards-inclusive-and-pluralistic-citizenship-in-syria). Die Nationalkoalition, deren Hauptsitz sich in Istanbul befindet, unterstützte auch den Angriffskrieg der Türkei gegen den kurdischen Kanton Afrin in Nordsyrien (http://en.etilaf.org/ all-news/news/syrian-coalition-congratulates-people-of-afrin-for-being-freedfrom -terrorism.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nach sorgfältiger Abwägung kann die Beantwortung der Fragen 2b, 2d, 2f, 2h aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig . Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten in diesem konkreten Fall würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7562 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt.* Die Antwort zu den Fragen 6 und 13b kann aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter nicht offen erfolgen. Wegen einer möglichen Gefährdung der Sicherheit für die betroffenen Personen werden auch diese Informationen als Verschlusssache „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt.* 1. Wie ist die Nationalkoalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte (ETILAF) nach Kenntnis der Bundesregierung organisiert (bitte Gremien und Leitungsorgane benennen und angeben, wann, wo und von wem diese gewählt oder bestimmt wurden)? Die Nationale Koalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte umfasst eine Generalversammlung, die alle sechs Monate das Politische Komitee, den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten wählt. Zentrale Verwaltungsaufgaben werden durch den Generalsekretär wahrgenommen. Die gegenwärtig 91 Mitglieder der Generalversammlung werden von den sie entsendenden Gremien durch Wahl oder Benennung bestimmt. Zu den Organen der ETILAF (arabisch für Koalition) gehören unter anderem die Syrische Übergangsregierung („Syrian Interim Government“, SIG), die Verwaltungseinheit „Assistance Coordination Unit“ (ACU) sowie das Büro für Pilgerfragen . 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Zusammensetzung der ETILAF und die gegenwärtige politische Ausrichtung der Koalition? a) Welche Organisationen, Parteien, Vereinigungen bzw. Zusammenschlüsse mit welcher politischen Ausrichtung gehören der ETILAF gegenwärtig an? Die Fragen 2 und 2a werden zusammengefasst beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung gehören der ETILAF derzeit folgende Organisationen an, die sich allesamt für einen Sturz des Assad-Regimes, die Errichtung einer demokratisch-pluralistischen Gesellschaft unter Bewahrung der Unabhängigkeit und territorialen Integrität Syriens und den Zusammenhalt der syrischen Bevölkerung aussprechen: Muwatina, der Syrische Nationale Demokratische Block, Gemeinsam für ein Freies und Demokratisches Syrien, Demokratische Partei der Arabischen Sozialistischen Union, der Zusammenschluss Syrischer Lokalverwaltungsräte, der Syrische Nationalrat, die Assyrische Komponente und die Turkmenische Komponente der Nationalen Koalition syrischer Revolutions- und Oppositionskräfte, der Kurdische Nationalrat, das Syrische Geschäftsforum, die Vereinigung Islamisch Syrischer Gelehrter sowie der Nationale Freie Zusammenschluss Syrischer Öffentlich Beschäftigter. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7562 b) Welche Einzelpersonen mit welcher politischen Ausrichtung gehören der ETILAF gegenwärtig an? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. c) Inwieweit, in welcher Form und Stärke sind innerhalb der ETILAF ethnische und religiöse Minderheiten aus Syrien repräsentiert? ETILAF hat den Anspruch, die gesamte Breite der syrischen Gesellschaft zu vertreten . Demgemäß gehören Vertreter fast aller religiösen und ethnischen Minderheiten ETILAF an und machen insgesamt etwa 30 Prozent ihrer Mitglieder aus. d) Welche bewaffneten Kräfte mit welcher Stärke und politischen Ausrichtung in welcher Region in Syrien gehören der ETILAF an oder stehen ihr nahe? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e) Inwieweit befinden sich innerhalb der ETILAF oder im Umfeld der ETILAF Gruppierungen, die die Bundesregierung, die Europäische Union oder die Vereinten Nationen als terroristisch einstufen (bitte benennen )? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Gruppierungen innerhalb oder im Umfeld der ETILAF von den benannten Institutionen als Terrororganisation eingestuft. f) Welche zu ETILAF gehörigen Milizen und Gruppen sind nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung als extremistisch, salafistisch oder dschihadistisch einzustufen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. g) Welche Gruppierungen von ETILAF werden vom Verfassungsschutz beobachtet ? Keine. h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den Verbindungen von ETILAF zur Muslimbruderschaft, und wie stuft sie die Muslimbruderschaft ein? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige politische Ausrichtung der ETILAF? a) Welche generellen Vorstellungen vertritt die ETILAF zur Lösung der syrischen Krise sowie für eine Nachkriegsordnung? Die ETILAF setzt sich für eine politische Lösung des Syrienkonflikts auf Grundlage der einschlägigen VN-Resolutionen (insb. 2118 und 2254) sowie der Genfer Erklärung ein. Bezüglich der Vorstellungen für eine Nachkriegsordnung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7562 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit tritt die ETILAF für eine säkulare bzw. laizistische Staatsordnung in Syrien ein? c) Inwieweit tritt die ETILAF für die Rechte und den Schutz nicht-sunnitischer religiöser Gruppen und Glaubensgemeinschaften in Syrien ein? Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Die ETILAF spricht sich in öffentlichen Erklärungen für die universellen Menschenrechte und Religionsfreiheit, für Gleichheit aller Syrerinnen und Syrer unabhängig von Abstammung, Herkunft und Religion sowie für die Rechte, Interessen und Teilhabe aller Komponenten der syrischen Gesellschaft in der Mitgestaltung der Zukunft Syriens aus. d) Wie steht die ETILAF zu föderalen Vorstellungen für Syrien? ETILAF setzt sich für eine administrative Dezentralisierung Syriens ein. e) Welche Position nimmt die ETILAF gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der kurdischen Nation in Syrien ein? Es wird auf Antwort zu Frage 3b verwiesen. f) Welche Position nimmt die ETILAF bezüglich einer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyriens bzw. den Organisationen Partei der Demokratischen Union (PYD), Bewegung für eine Demokratische Gesellschaft (Tev-Dem), Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und dem Demokratischen Rat Syriens an Friedensgesprächen zu einer Lösung der Syrien-Krise ein? ETILAF hat für einen Dialog mit diesen politischen Kräften folgende Vorbedingungen gesetzt: Die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) müsse ihre Bindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) auflösen; alle nicht-syrischen Vertreter aus ihren Reihen ausschließen; sich als eine gesamtsyrische Partei verstehen und sich klar zu den Zielen der Opposition, insbesondere gegen das Assad-Regime, bekennen . Gegenwärtig hält ETILAF keine dieser Voraussetzungen für erfüllt. g) Welche Position nimmt die ETILAF bezüglich des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad und seines möglichen Verbleibens an der Staatsspitze ein? Erklärtes Ziel der ETILAF ist, dass Bashar Al Assad sein Amt als syrischer Präsident im Rahmen einer politischen Transition des Landes aufgibt. 4. Inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der ETILAF in den letzten zwei Jahren Richtungskämpfe, Abspaltungen oder Austritte (bitte jeweils einzeln benennen)? ETILAF hat sich im Laufe des Konflikts immer wieder in seiner Zusammensetzung den veränderten Entwicklungen in Syrien angepasst. Der Bundesregierung liegt keine Auflistung aller personellen Veränderungen der ETILAF-Gremien vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7562 5. Welche Rolle spielt und über welchen tatsächlichen Einfluss verfügt die ETILAF nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung innerhalb Syriens sowie unter syrischen Flüchtlingen (bitte angeben, worauf sich die Kenntnisse und Einschätzungen der Bundesregierung stützen)? Nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung ist die ETILAF eine zentrale Kraft innerhalb der syrischen Opposition. Ein wesentlicher Einfluss innerhalb Syriens beschränkt sich auf Teile der von der Opposition kontrollierten Gebiete . Zum tatsächlichen Einfluss der ETILAF unter syrischen Flüchtlingen liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. 6. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung Mitgliedsverbände oder Mitglieder der ETILAF in die derzeitigen Verwaltungsbehörden der von der Türkei kontrollierten Territorien in Nordsyrien eingebunden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Inwieweit erachtet es die Bundesregierung für weiterhin gerechtfertigt, die ETILAF als einzige legitime Repräsentantin des syrischen Volkes anzuerkennen , und worauf gründet sich die diesbezügliche Haltung der Bundesregierung ? Die Bundesregierung unterstützt weiterhin mit Nachdruck die Bemühungen der Vereinten Nationen um eine politische Lösung des Syrienkonflikts und damit auch die syrische Opposition und eine Vertretung der Rechte des syrischen Volkes . 8. Über welche finanziellen und materiellen Mittel in welcher Höhe aus welchen Quellen und über welche Infrastruktur verfügt die ETILAF nach Kenntnis der Bundesregierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Über öffentlich zugängliche Informationen hinaus (vgl. http://en.etilaf.org/coalition-units/coalition-embassies. html) liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 9. Welche finanzielle, materielle oder sonstige Unterstützung erhält die ETILAF im laufenden Jahr 2018 von Seiten der Bundesregierung (bitte Zweck, Höhe und Form der Unterstützung angeben)? Die Bundesregierung unterstützt die Syrische Oppositionskoalition logistisch bei der Ausrichtung der Treffen ihrer politischen Gremien. Außerdem werden Beratungsleistungen und Betriebskosten eines Büros in Berlin übernommen. Mit der Projektumsetzung wurde die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH beauftragt. Die Förderung durch die Bundesregierung soll die Effektivität der Entscheidungsprozesse der Syrischen Oppositionskoalition verbessern und den Austausch mit der syrischen Zivilgesellschaft stärken. Die Förderung belief sich im Jahr 2018 auf insgesamt 220 559,63 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7562 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche finanzielle, materielle oder sonstige Unterstützung der Bundesregierung ist für das kommende Jahr 2019 vorgesehen (bitte Zweck, Höhe und Form der Unterstützung angeben)? Die Bundesregierung plant, die Unterstützung für das Berliner Büro und für die Beratungsleistungen im Jahr 2019 mit bis zu 146 078,67 Euro fortzuführen. 11. Welche Kontakte im Einzelnen hat die Bundesregierung im Jahr 2018 zur ETILAF oder einzelnen Mitgliedsvereinigungen oder Mitgliedern der ETILAF unterhalten (bitte Art, Zeitpunkt, Ort und Ziel des Kontaktes angeben )? Vertreter der Bundesregierung pflegen regelmäßigen Kontakt zu Mitgliedern der ETILAF. 12. Welche Aktivitäten der ETILAF in Deutschland im Jahr 2018 sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln benennen)? ETILAF hat nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 drei Delegationsreisen nach Deutschland unternommen. 13. Welche Rolle spielt das Büro der ETILAF in der Chausseestraße in Berlin nach Kenntnis der Bundesregierung für die ETILAF? a) Für welche konkreten Aufgaben werden diese Räumlichkeiten genutzt? Das Koordinationsbüro der syrischen Opposition in Berlin ist eine Plattform für Initiativen syrischer und deutsch-syrischer Vereine und der Nationalen Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte. b) Wie viele Personen sind in diesem Büro beschäftigt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Welche Veranstaltungen fanden wann in diesem Büro statt? Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im Jahr 2018 fünf Informationsveranstaltungen im ETILAF-Büro in Berlin statt. 14. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der auf der Internetseite der ETILAF als ihr „Botschafter in Deutschland“ bezeichnete Bassam Abdullah (https://soc-germany.org/ueber-uns/botschafter-in-deutschland/)? a) Inwieweit und auf welcher Grundlage erkennt die Bundesregierung Bassam Abdullah als Diplomaten im Rang eines Botschafters an? b) Verfügt Bassam Abdullah über einen deutschen Diplomatenpass, und wenn ja, seit wann, und aufgrund welcher von wem getroffenen Entscheidung mit welcher Begründung? c) Verfügt Bassam Abdullah über diplomatische Immunität, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? d) In welchem Kontakt steht die Bundesregierung zu Bassam Abdullah, und wie viele und welche Treffen zu welchem Anlass gab es bislang zwischen Bassam Abdullah und der Bundesregierung? Die Fragen 14 bis 14d werden zusammengefasst beantwortet. Herr Bassam Abdullah ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Botschafter im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7562 18. April 1961 akkreditiert. Er verfügt nicht über einen deutschen Diplomatenpass . Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. e) Befindet sich das Büro des Botschafters der ETILAF nach Kenntnis der Bundesregierung in den Räumlichkeiten der ETILAF in der Chausseestraße in Berlin, und wenn nicht, wo befindet es sich dann? Das Büro der ETILAF befindet sich in den angegebenen Räumlichkeiten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. f) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage verfügt das Büro des Botschafters der ETILAF über diplomatischen Schutz? Bei dem oben genannten Büro handelt es sich nicht um die Räumlichkeit einer Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, die gemäß gesandtschaftsrechtlicher Bestimmungen besonderen Schutz genießen würde. g) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage ist Bassam Abdullah als Botschafter der ETILAF in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung dazu berechtigt „die Belange von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland“ zu vertreten, wie es auf der Internetseite der ETILAF angegeben ist (https://soc-germany.org/ueber-uns/botschafter-in-deutschland/), und um welche Belange im Einzelnen handelt es sich dabei konkret? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, dass das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland es als Dienstleistung für syrische Staatsangehörige anbietet, die syrische Staatsbürgerschaft auf Basis von Nachweisen zu bestätigen (https://soc-germany.org/leistungen/dienstleistungenfuer -syrische-staatsbuergerinnen-in-deutschland/)? a) Was befähigt und was berechtigt das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, derartige Bestätigungen auszustellen? b) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland ausgestellte Bestätigungen von deutschen Behörden anerkannt? c) Welche Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ausstellung einer Bestätigung der syrischen Staatsbürgerschaft durch das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland für Antragsteller an? 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, dass das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland es als Dienstleistung für syrische Staatsangehörige anbietet, Gutachten an deutsche Behörden zur Ausstellung eines Reiseausweisersatzes auszustellen, wenn das syrische Konsulat die Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses verweigert „oder die Antragstellung für die betroffene Person unzumutbar ist“ (https://soc-germany.org/ leistungen/dienstleistungen-fuer-syrische-staatsbuergerinnen-in-deutschland/)? a) Was befähigt und was berechtigt das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, derartige Gutachten auszustellen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7562 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung solche vom Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland ausgestellte Gutachten von deutschen Behörden verwendet und anerkannt? c) Welche Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ausstellung eines solchen Gutachtens durch das Büro des Botschafters der ETILAF in Deutschland für Antragsteller an? d) Wie viele und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen das syrische Konsulat die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses verweigert hat? e) Teilt die Bundesregierung die vom Büro des Botschafters geäußerte Auffassung , dass es für manche Personen „unzumutbar“ sei, beim syrischen Konsulat einen Antrag auf Verlängerung eines neuen Reisepasses oder eine Passverlängerung zu stellen, und wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen ist dies nach Ansicht der Bundesregierung konkret der Fall? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Als eingetragener Verein wird das Büro der Syrischen Nationalen Koalition in Berlin nach eigener Aussage beratend für syrische Staatsangehörige in Deutschland tätig. Nach Kenntnis der Bundesregierung fertigt es in Einzelfällen rechtlich unverbindliche Stellungnahmen für syrische Staatsangehörige zur Vorlage bei inländischen Behörden in Passangelegenheiten an. Die Entscheidung einer Berücksichtigung erfolgt durch die jeweilige zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall . Etwaige Umstände, die eine Unzumutbarkeit zur Vorsprache in der syrischen Botschaft zur Passbeschaffung begründen könnten, müssen grundsätzlich durch den Betroffenen gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333