Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7568 19. Wahlperiode 07.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, weiterer abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/5630 – Der „Masterplan“ des Bundesinnenministers Horst Seehofer und die Maßnahmen zur Abwehr illegaler Einwanderung nach dem Kompromisspapier zwischen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesinnenminister Horst Seehofer vom 1. Juli 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juni 2018 kündigte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer (im nachfolgenden Bundesinnenminister genannt) an, einseitig an der Grenze zu Österreich solche Personen zurückweisen zu wollen, die 1). bereits in einem anderen EU-Staat registriert sind oder einen Asylantrag gestellt haben; desgleichen solche Personen, die 2). aufgrund einer Abschiebung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt sind. Diese Maßnahmen waren Teil eines 63 Punkte umfassenden „Masterplanes Migration“, mittels dessen „die Zahl der nach Deutschland und Europa flüchtenden Menschen nachhaltig und auf Dauer“ reduziert werden soll (https://static-assets.rp-online.de/images/news/ 180622_Masterplan_Migration.pdf). Die Zurückweisung von Personen der Kategorie 2 wurde vom Bundesinnenminister daraufhin – zumindest an der Grenze zu Österreich, falls solche Personen von der Bundespolizei angetroffen werden – umgesetzt. Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel lehnte jedoch die Zurückweisung der unter Kategorie 1 fallenden Personen als nationale Lösung ab. Stattdessen strebte sie eine „bi- oder multilaterale“ Lösung im Einvernehmen mit jenen Staaten an, die von der Rücknahme der in Rede stehenden Personen betroffen werden könnten. Zu diesem Zweck beraumte die EU-Kommission für den 24. Juni 2018 einen sogenannten Kleinen Gipfel mit Teilnehmern aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich , Griechenland, Spanien, Malta, Bulgarien, Belgien und den Niederlanden an. Beim daraufhin folgenden „großen“ EU-Gipfeltreffen am 28. Juni 2018 wurde eine Abschlusserklärung mit diversen migrationspolitischen Zielvorstellungen veröffentlicht (www.tagesschau.de/ausland/eu-gipfel-asylpolitik-101.html; www.br.de/nachricht/eu-sondertreffen-zu-fluechtlingsstreit-startet-100.html). Am 29. Juni 2018 richtete die Bundeskanzlerin ein Schreiben an die Fraktionsvorsitzenden der anderen Bundestagsfraktionen mit dem Titel „Mehr Ordnung und Steuerung in der Migrationspolitik: Bericht zur Lage nach dem Europäi- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schen Rat vom 28./29. Juni 2018“. Darin erläutert sie die wichtigsten Abschlusserklärungen und Beschlüsse des Ratstreffens, u. a. sollten zur „Ordnung und Reduzierung der Sekundärmigration“ die Mitgliedstaaten „alle erforderlichen internen Rechtsetzungs- und Verwaltungsmaßnahmen gegen diese Migrationsbewegungen treffen und dabei eng zusammen (…) arbeiten“. Griechenland und Spanien hatten sich bei Gelegenheit des Gipfels schon auf politischer Ebene bereit erklärt, künftig Asylsuchende wieder aufzunehmen, die bei ihnen im EU- RODAC-System registriert wurden und von den deutschen Behörden an der deutsch-österreichischen Grenze festgestellt werden. Diese Vereinbarung lag dem Schreiben als Anhang bei (www.politico.eu/wp-content/uploads/2018/07/ bericht-mehr-ordnung-und-steuerung-in-der-migrationspolitik_0.pdf). In Nummer 3.3 wird hier angekündigt, mit verschiedenen Mitgliedstaaten Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 36 der Dublin-Verordnung abzuschließen („[…] schließen wir mit verschiedenen Mitgliedstaaten Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 36 Dublin-Verordnung ab […]. Von Seiten folgender Länder gibt es Zusagen auf politischer Ebene, solche Abkommen abzuschließen: Belgien , Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Tschechien, Ungarn“). In der Folge dementierten die Länder Polen, Tschechien und Ungarn, eine Zusage dieser Art gegeben zu haben. Bundesinnenminister Horst Seehofer bewertete die Abmachungen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel als „nicht wirkungsgleich“. Er kam aber seiner Ankündigung, in diesem Fall nationale Zurückweisungen vorzunehmen , nicht nach, sondern kündigte seinen Rücktritt von allen Ämtern (Bundesinnenminister und Vorsitzender der CSU) an. Von diesem Rücktritt trat er kurz darauf unter Hinweis auf ein geplantes Treffen mit der Bundeskanzlerin wieder zurück. Zu diesem Treffen kam es in der Nacht zum 1. Juli 2018 (www. sueddeutsche.de/politik/koalition-seehofer-bleibt-unnachgiebig-1.4035668). Am 1. Juli 2018 vereinbarten die Bundeskanzlerin und der Bundesinnenminister „zur besseren Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Sekundärmigration“ folgendes Kompromisspapier: „1.Wir vereinbaren an der deutsch-österreichischen Grenze ein neues Grenzregime , das sicherstellt, dass wir Asylbewerber, für deren Asylverfahren andere EU-Länder zuständig sind, an der Einreise hindern. 2. Wir richten dafür Transitzentren ein, aus denen die Asylbewerber direkt in die zuständigen Länder zurückgewiesen werden (Zurückweisung auf Grundlage einer Fiktion der Nichteinreise). Dafür wollen wir nicht unabgestimmt handeln, sondern mit den betroffenen Ländern Verwaltungsabkommen abschließen oder das Benehmen herstellen. 3. In den Fällen, in denen sich Länder Verwaltungsabkommen über die direkte Zurückweisung verweigern, findet die Zurückweisung an der deutschösterreichischen Grenze auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Republik Österreich statt“ (www.cdu.de/ordnung-steuerung-und-verhinderung-dersekundaermigration ). Der Bundesinnenminister begab sich zu diesem Zweck am 5. Juli 2018 zu Konsultationen nach Österreich, mit dem Ergebnis, dass gemeinsam mit Italien die Südroute geschlossen werden soll (www.zeit.de/politik/ausland/2018- 07/asylpolitik-horst-seehofer-sebastian-kurz-oesterreich-wien). Am 3. Juli 2018 wurde der „Masterplan“ bekannt, der untergliedert ist in eine Präambel sowie in die Handlungsfelder „Herkunftsländer“ mit den Unterpunkten 1 bis 10, „Transitländer“ mit den Unterpunkten 11 bis 17, „Europäische Union“ mit den Unterpunkten 18 bis 25 und „Inland/National“ mit den Unterpunkten 26 bis 63. Das „Handlungsfeld Inland/national“ seinerseits ist wiederum untergliedert in „Binnengrenzen/Schengen“ mit den Unterpunkten 26 bis 31, „Asyl- und ausländerrechtliche Verfahren“ mit den Unterpunkten 32 bis 43, „Integration“ mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7568 den Unterpunkten 44 bis 52 und „Rückkehr“ mit den Unterpunkten 53 bis 63. Die meisten Unterpunkte weisen wiederum zahlreiche Unterpunkte auf. Nummer 27, dritter Spiegelstrich beinhaltet die „nationale“ Zurückweisung von „Schutzsuchenden“, die Anlass der Kontroversen war. Der Bundesinnenminister betonte, dass die Bundeskanzlerin seinem „Masterplan“ in 62,5 von 63 Punkten zustimme (www.youtube.com/watch?v=jG1Nw3s3jzA). In den Folgewochen wurden Konsultationen mit Spanien, Italien und Griechenland eingeleitet mit dem Ziel, möglichst bis Anfang August 2018 Verwaltungsabkommen zu schließen. Am 6. August 2018 wurde ein Abkommen mit Spanien abgeschlossen (www.tagesspiegel.de/politik/ruecknahme-von-fluechtlingendeutschland -einigt-sich-mit-spanien-auf-migrationsabkommen/22892278.html). Spanien hat sich demnach bereit erklärt, Asylantragsteller innerhalb von 48 Stunden wieder zurückzunehmen, die a) in Spanien registriert wurden, b) dort einen Asylantrag stellten, c) über die deutsch-österreichische Grenze nach Deutschland einreisen wollen und d) an einer der dortigen vier kontrollierten Grenzübergangsstellen illegal einzureisen versuchen. Zwei Tage nach Inkrafttreten des Abkommens teilte eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums (BMI) mit, dass an der deutsch-österreichischen Grenze in den letzten Monaten niemand in eine Kontrolle geraten sei, der bereits in Spanien Asyl beantragt habe (www.migazin.de/2018/08/14/abkommen-mitspanien -bislang-kein-fluechtling-betroffen/). Es ist nach Ansicht der Fragesteller evident, dass Einwanderer, die über Spanien in die Europäische Union gelangt sind, wenn sie weiter nach Deutschland reisen wollen, den Weg über Frankreich nehmen. Frankreich reagierte auf den spürbaren Immigrationsdruck mit Zurückweisungen an der Grenze zu Spanien (www.handelsblatt.com/politik/ international/grenzkontrollen-endstation-pyrenaeen-frankreich-reagiert-hartauf -fluechtlingsroute-durch-spanien/22883374.html). Nach Ansicht der Fragesteller ist weiterhin keine „europäische Lösung“ der Immigrationskrise absehbar. Fraglich ist auch die Umsetzung jener Forderungen im „Masterplan“, die relativ schnell in nationaler Verantwortung umgesetzt werden können. Als einziges derartiges Gesetzesvorhaben konnten die Antragsteller den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes“ zur Mitwirkungspflicht im Widerrufsverfahren nach Nummer 34, letzter Spiegelstrich , des „Masterplans“ identifizieren. Die Fragesteller sehen zahlreiche Probleme , deren Lösung sie für dringlich halten, wollen jedoch nicht in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen eingreifen, sondern den aktuellen Sachstand erfragen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Eine gute und gelungene Migrations- und Integrationspolitik setzt neben Humanität auch Recht, Steuerung und Ordnung voraus. Der Masterplan Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) versteht sich als einen Beitrag dazu (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ veroeffentlichungen/themen/migration/masterplan-migration.pdf). Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat zur Erstellung des Handlungsfelds I des Masterplans Migration beigetragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Trifft die Aussage des Bundesinnenministers (u. a. auf dessen Pressekonferenz am 18. Juni 2018) zu, dass die Bundeskanzlerin seinem „Masterplan“ in 62 oder in 62,5 von 63 Punkten zustimme? Bei dem Masterplan Migration handelt es sich um einen ordnungspolitischen Rahmen des BMI. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Steuerung und Ordnung der Migration sowie zur Reduzierung illegaler Migration erforderlich sind. 2. In welcher Weise hat die Bundeskanzlerin gegenüber den Bundesministerinnen und Bundesministern zu erkennen gegeben, dass sie gesetzliche Änderungen , die vom Bundesinnenminister eingebracht oder initiiert werden, gutheiße und unterstütze? Die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung hängt von dem jeweiligen Vorhaben ab. Gesetzentwürfe werden mit den betroffenen Ressorts abgestimmt. Im Zuge der Ressortabstimmung kann es zu inhaltlichen Änderungen kommen. Dies ist im Rahmen der vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der Ressorts üblich und Konsequenz des Ressortprinzips. 3. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß Nummer 6 des Masterplanes Asylbewerbern schon Angebote zur freiwilligen Rückkehrberatung gemacht? Die Neukonzeption einheitlicher und verbindlicher Leitlinien zur Rückkehrberatung , die primär auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht und die Beratung zur Rückkehr ausgerichtet sind, ist bereits eingeleitet worden. Grundlage hierfür sind die bereits 2015 im Rahmen der Bund-Länder-Konferenz Integriertes Rückkehrmanagement (BLK IRM) beschlossenen, gemeinsamen Leitlinien von Bund und Ländern. Zudem wurde das Angebot zur allgemeinen, zielorientierten Rückkehrberatung durch das BAMF ausgebaut. Die Rückkehrberatung in den AnkER-Einrichtungen (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren ), wurde gestärkt. Ferner wurde die EU-Förderung für den Rückkehrbereich im August 2018 erhöht und eine Ausschreibung durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) umgesetzt. So wird (zunächst in AnkER-Einrichtungen ) ein Rückkehrhinweis im Rahmen der Allgemeinen Asylverfahrensberatung gegeben. Bereits bundesweit etabliert ist die Ausgabe einer mündlichen und schriftlichen Rückkehrinformation für alle volljährigen Antragstellenden bei persönlicher Asylantragstellung. Das BAMF wurde vom Freistaat Sachsen beauftragt , an den Standorten Chemnitz, Dresden und Leipzig ab dem 1. Januar 2019 eine Rückkehrberatung anzubieten. Über die rund 20 Reintegrations-Scouts der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) stehen den Rückkehrberatungsstellen im ganzen Bundesgebiet Ansprechpartner für die Maßnahmen in den Herkunftsländern zur Verfügung. In Einzelfällen stellen diese auch den Kontakt zu Beratungszentren in den Herkunftsländern her. Neun Pilotmaßnahmen zur Vorbereitung der Rückkehr werden im Auftrag des BMZ über verschiedene Bildungsträger bereits umgesetzt. Anfang 2019 ist eine Ausweitung auf weitere Projektträger geplant. Zur Ausgestaltung der „rückkehrvorbereitenden Maßnahmen“ wurde ein Gremium unter Beteiligung des Bundes und verschiedener Bundesländer errichtet, um weitere Projektträger zu identifizieren und perspektivisch ein flächendeckendes Angebot zur Rückkehrvorbereitung anbieten zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7568 4. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 7 – und ggf. konkret welche – Schritte (gemeinsamer Aktionsplan des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – BMZ – und des BMI) eingeleitet? Ein gemeinsamer Aktionsplan des BMI und des BMZ zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration wurde weitgehend abgestimmt und wird bereits schrittweise umgesetzt. Es gibt im BMZ-Programm „Perspektive Heimat“ nunmehr insgesamt 13 Zielländer , in denen Beratungszentren nach den Gegebenheiten vor Ort geplant und eingerichtet wurden oder werden sollen. Gambia und Pakistan sind als Zielländer von „Perspektive Heimat“ neu dazugekommen. Beratungszentren sind in Serbien, Kosovo, Albanien, Senegal, Ghana, Irak (Erbil), Afghanistan, Marokko und Tunesien bereits operativ. Das Zentrum in Nigeria hat kürzlich seine Arbeit aufgenommen . Ergänzend ist geplant, im Jahr 2019 in Ägypten, Pakistan und Irak (Bagdad) eine Beratung anzubieten. Die Beratung in Afghanistan steht bereits seit Mai 2018 in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Verfügung. 5. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 21 die konsequente Einhaltung der Dublin-Verordnung von den Mitgliedstaaten der EU eingefordert und von ihnen die Erhöhung der Übernahmezahlen gefordert, und ggf. konkret wann, und gegenüber welchen Staaten? Ja. Unter anderem ist das BMI auf die Mitgliedstaaten zugegangen, um die Dublin -Zusammenarbeit zu verbessern. Nach Konsultation mit der EU-Kommission hat das BMI mit Portugal die erste Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geschlossen. Auch mit dem französischen Innenministerium hat BMI eine Einigung erzielt. Derzeit steht das BMI in Kontakt mit weiteren Mitgliedstaaten. Das BMI hat den Bundesländern darüber hinaus im November Vorschläge für weitere Beschleunigungsmöglichkeiten des sogenannten Dublin- Verfahrens unterbereitet. 6. Hält der Bundesinnenminister in Anlehnung an Nummer 27 (erster Spiegelstrich ) daran fest, dass dem „erforderlichen Umfang“ mit Kontrollen an vier von 61 Grenzübergangsstellen nach Österreich Genüge getan ist? Die temporären Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze sind mit Wirkung vom 12. November 2018 für einen Zeitraum von sechs Monaten (bis zum 11. Mai 2019) vom BMI neu angeordnet und notifiziert. Die Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze beschränken sich nicht auf vier Kontrollstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3486 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Warum hält er nicht an weiteren Übergangsstellen Kontrollen für erforderlich ? Die deutsch-österreichische Landgrenze ist nach wie vor von erheblicher Bedeutung für die illegale Migration nach Deutschland und somit ein Schwerpunkt der grenzpolizeilichen Maßnahmen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3486 verwiesen. 8. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 27 (dritter Spiegelstrich ) dafür gesorgt, dass Transitzentren eingerichtet wurden, und falls ja, wo befinden sich diese? Das entsprechende Verfahren im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze wird grundsätzlich in bereits bestehenden Liegenschaften der Bundespolizei in Grenznähe durchgeführt. Dies sind – abhängig vom Feststellungsort der zurückzuweisenden Person – die Dienststellen der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Landgrenze. 9. Betrachtet der Bundesinnenminister die Verwaltungsvereinbarungen mit Spanien und Griechenland (wonach „EURODAC-I-Treffer, also Asylantragsteller in anderen EU-Staaten, zurückgeschickt werden) als „wirkungsgleich “ mit Nummer 27, dritter Spiegelpunkt des „Masterplans“, der Zurückweisungen ankündigt, wenn andere Länder „zuständig“ sind (also EURODAC-I und -II Treffer, da eine Registrierung schon die Zuständigkeit nachweist), was er als Voraussetzung für den Verzicht auf Zurückweisungen an der Grenze nannte? Die mit dem Innenministerium von Spanien und dem griechischen Migrationsministerium getroffenen Absprachen des BMI setzen nach Auffassung des BMI den Masterplan Migration des BMI und die im Koalitionsausschuss vom 5. Juli 2018 getroffene Vereinbarung zur Ordnung und Steuerung in der Migrationspolitik um. Die Absprachen regeln die operative Umsetzung einer unmittelbaren Zurückweisung von Personen, bei denen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze festgestellt wird, dass sie bereits einen Asylantrag in Spanien oder Griechenland gestellt haben (sog. EURODAC-Treffer der Kategorie 1). Die Personen werden damit in diesen Fällen in denjenigen Mitgliedstaat zurückgewiesen, der für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständig ist. 10. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 28 veranlasst – und ggf. warum nicht –, dass die Bundespolizei temporäre Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs durchführt? An den Schengen-Binnengrenzen sind – vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) – keine Grenzübertrittskontrollen zulässig . Hinsichtlich der Binnengrenzkontrollen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Die Grenzkontrollfreiheit an den Schengen-Binnengrenzen lässt Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Artikels 23 des Schengener Grenzkodex und des nationalen Rechts unberührt. Derartige Polizeikontrollen richten sich in Deutschland nach den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes und sind im Bereich der Bundespolizei seit Jahren tägliche und bewährte Praxis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7568 11. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 31 veranlasst – und ggf. warum nicht –, dass die flexible Kontrollinfrastruktur und Ausstattung der Bundespolizei in Grenznähe ertüchtigt werden, und in welchem Stadium befinden sich ggf. diese Vorbereitungen? Die Prüfung der Ertüchtigung der flexiblen Kontrollinfrastruktur in Grenznähe erfolgt seit Jahren fortlaufend auf polizeifachlicher Ebene. Auch das BMI ist permanent mit diesen Fragestellungen befasst. 12. Welche Schritte hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 32 eingeleitet , um in den bestehenden AnkER-Zentren die Präsenz aller am Asylverfahren beteiligter Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu gewährleisten? Der Aufbau von AnkER-Einrichtungen ist im Koalitionsvertrag vereinbart. Mit der Gründung der Projektgruppe (PG AnkER) steht im BMI seit dem 1. Juli 2018 ein zentraler Ansprechpartner für alle Beteiligten zur Verfügung. Die PG AnKER begleitet die operative Umsetzung der Maßnahmen in den einzelnen Ländern. Am 1. August 2018 wurden erste AnkER-Einrichtungen in Bayern und Sachsen eröffnet . Es folgte am 1. Oktober 2018 eine weitere AnKER-Einrichtung im Saarland . Damit gibt es inzwischen bundesweit neun AnkER-Einrichtungen. Das BMI führt fortlaufend Gespräche mit den Ländern, um die Einrichtung weiterer AnkER-Einrichtungen voranzutreiben. 13. Hat der Bundesinnenminister schon gemäß Nummer 32 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dies (Referentenentwurf , Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um die Wohnsitznahmepflicht der Antragsteller im AnkER-Zentrum festzuschreiben? Das BMI erarbeitet derzeit einen Entwurf für eine Regelung zur Anpassung der regelmäßigen Aufenthaltsdauer von Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen (§§ 47 ff. des Asylgesetzes – AsylG). 14. Welche Mittel und Kontrollinstrumente sind gesetzlich vorgesehen, die Einhaltung dieser Wohnsitznahmepflicht durchzusetzen? Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 47 ff. AsylG) ist nicht unmittelbar sanktioniert. Jedoch kommt wie bei jeder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Durchführung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in Betracht, zum Beispiel in Form der Verhängung eines Zwangsgeldes. Zudem gelten Zustellungen und Mitteilungen, die dem Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung wegen Abwesenheit nicht ausgehändigt werden können, am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt mit der Folge, dass etwaige Fristen zu laufen beginnen. 15. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 32 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), das den Regelfall des Sachleistungsvorrangs auch für Dublin- Fälle vorschreibt? Nach geltendem Recht besteht in Aufnahmeeinrichtungen ein grundsätzlicher Vorrang von Sachleistungen vor anderen Leistungsformen, insbesondere vor Geldleistungen. Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) grundsätzlich als Sachleistungen zu er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bringen. Auch die Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs sollen grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Ist dies nicht möglich, können sie in anderer Form, zum Beispiel in Form von Wertgutscheinen erbracht werden. 16. Was gedenkt der Bundesinnenminister konkret (neben „Gesprächen“) gesetzgeberisch zu unternehmen, wenn die Bundesländer sich weiterhin weigern , AnkER-Zentren einzurichten? Der Aufbau von AnkER-Einrichtungen ist im Koalitionsvertrag vorgesehen, der Betrieb kann jedoch nur im Einvernehmen mit den Bundesländern erfolgen. Über die Fragen der konkreten Ausgestaltung der AnkER-Zentren sowie der Zuständigkeit und Trägerschaft werden Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen. Um weitere Länder für die Einrichtung von AnkER- und funktionsgleichen Einrichtungen zu gewinnen, wurde eine vom BMI erstellte Musterverwaltungsvereinbarung an die Länder übersandt. 17. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 33 die dort genannten Qualitätssteigerungen im Asylverfahren veranlasst , und wenn ja, in welchem Stadium befinden sich diese? Das BAMF hat bereits im Herbst 2017 begonnen, die Prozesse im Bereich der Asylentscheidung zu optimieren und ein Qualitätssicherungskonzept Asyl mit dezentralen und zentralen Maßnahmen zur Qualitätssteigerung eingeführt, welches auch weitgehend umgesetzt ist. So ist ein verbessertes Mehr-Augen-Prinzip vor Abgang der Asylbescheide in allen Außenstellen durchgesetzt worden; eine bundesweite Kontrolle wird durch nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichproben von Asylbescheiden und Abschlussarbeiten in der BAMF-Zentrale erreicht. Mittels eines Abgleichs der Schutzquoten für einzelne Herkunftsländer an den unterschiedlichen Standorten des BAMF wird bei größeren Abweichungen vom Bundesdurchschnitt eine nähere Untersuchung durchgeführt. Das Konzept für eine Rotation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird zurzeit noch erarbeitet. Eine umfassende Schulung ist im Rahmen einer im Sommer 2018 abgeschlossenen Qualifizierungsoffensive sowie der Wiederaufnahme der Zwölf-Wochen- Schulung für neu eingestellte Entscheider und Entscheiderinnen erfolgt, so dass alle aus diesem Mitarbeiterkreis auf einen einheitlichen Wissensstand gebracht worden sind und mögliche Wissenslücken ausgeglichen werden konnten. Handlungsleitfäden für die einzelnen Verfahrensschritte in Form von einheitlichen Prüf- und Checklisten erleichtern eine qualitativ hoch- und gleichwertige Erledigung der Aufgaben. Auch werden IT-Assistenzsysteme zur Identifizierung von Asylbewerbern, die das Auslesen von Handys sowie Bild- und Spracherkennung ermöglichen, mittlerweile in allen BAMF-Stellen eingesetzt. Die Prüfung, ob zur Qualitätssicherung künftig Anhörungen in Form von Videoaufzeichnungen dokumentiert werden sollten, ist angelaufen, aber noch nicht abgeschlossen. Wegen der lückenlosen Sicherheitsprüfungen mit erkennungsdienstlicher Behandlung wird auf die Ausführungen zu Frage 22 und wegen der Gesundheitsprüfungen auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7568 18. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 34 (erster und zweiter Spiegelstrich: Prüfung der Schutzberechtigung bei Straftätern und bei Heimreisenden und Datenaustausch zwischen Leistungs - und Ausländerbehörde) ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst mit dem Ziel, die dort genannten Vorhaben umzusetzen, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dies (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.)? Die Rücknahmefiktion bei Heimataufenthalten während des laufenden Asylverfahrens ist bereits in § 33 Absatz 3 AsylG geregelt. Heimatreisen können zudem zu einem Widerruf der Schutzberechtigung nach § 73 Absatz 1 AsylG führen. Darüber hinaus ist im Entwurf eines Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (Artikel 131, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) eine Anpassung der Datenübermittlungsregelung im Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgesehen, wodurch eine Datenübermittlungsbefugnis der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende an das BAMF vorgesehen wird. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. 19. Warum wurden in den Entwurf eines Dritten Gesetzes zu Änderung des Asylgesetzes, welches den dritten Spiegelstrich der Nummer 34 umsetzen soll, nicht die beiden o. g. Vorhaben gleich mit aufgenommen? Es wird auf die Ausführungen zu Frage 18 verwiesen. 20. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 35 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), mit denen die beschleunigten Verfahren entsprechend ausgeweitet werden? Nach § 30a AsylG ist die Durchführung von beschleunigten Verfahren bereits jetzt in besonderen Aufnahmeeinrichtungen möglich. Um weitere besondere Aufnahmeeinrichtungen einzurichten, in denen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden können, ist gemäß § 5 Absatz 5 AsylG der Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Bundesländern erforderlich; dies soll z. B. im Rahmen der Vereinbarungen zu den AnkER-Einrichtungen erfolgen. 21. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 36 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um im Aufenthaltsgesetz die verpflichtende Altersuntersuchung minderjähriger Asylbewerber, bei denen Zweifel über das Alter bestehen , festzuschreiben, und wurden weitere Gesetzesvorhaben zur Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen auf den Weg gebracht? Bereits seit 2015 besteht ein gesetzliches Verfahren zur Altersfeststellung gemäß § 42 f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – im Rahmen der Kinderund Jugendhilfe. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei den Jugendämtern . Die Feststellung des Alters erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Zunächst erfolgt eine Einsichtnahme in die Ausweispapiere, hilfsweise wird eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt. Sollten Zweifel an der Minderjährigkeit auch auf diese Weise nicht ausgeräumt werden können, so hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat (BMI), für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und für Gesundheit (BMG) stehen derzeit im Aus- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tausch über Notwendigkeiten und Möglichkeiten einer einheitlichen und verbindlichen Anwendungspraxis medizinischer Altersfeststellungsverfahren. Dabei werden die zur Verfügung stehenden Verfahren auch mit Blick auf etwaige Handlungsbedarfe erörtert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17. Juli 2017 wurde in § 36 Absatz 6 IfSG auch eine Regelung zu möglichen Gesundheitsuntersuchungen bei bestimmten einreisenden Personen aufgenommen. Diese Regelung wurde durch das in diesem Punkt am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz noch ergänzt durch eine Ermächtigung für Landesregierungen, Rechtsverordnungen auf diesem Gebiet zu erlassen. Danach kann festgelegt werden, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist. Dazu können zum Beispiel Menschen gehören, die aus Krisengebieten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn bei ihnen die entsprechenden Kriterien für ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegen. Personen, die kein auf Grund dieser Rechtsverordnungen erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in den Rechtsverordnungen genannten schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten zu dulden. 22. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 37 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um die dort genannten Maßnahmen zur besseren Identifizierung von Drittstaatsangehörigen durchführen zu können? Zur Verbesserung der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen hat das BMI eine Reihe von Maßnahmen auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene initiiert. Der federführend vom BMI erstellte Referentenentwurf zum „Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz “, befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Die Bundesregierung wirkt außerdem aktiv an den Verhandlungen der Verordnungsvorschläge zur Interoperabilität bestimmter EU-Informationssysteme mit. Ziel der Verordnungsvorschläge ist, u. a. zur Verbesserung des Grenzmanagements sowie zur Verhütung und Bekämpfung von irregulärer Migration beizutragen insbesondere durch die korrekte Identifizierung von Personen und die Aufdeckung von Identitätsmissbrauch. 23. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 38 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um entsprechend einen Datenaustausch zwischen BAMF und Leistungsbehörden einrichten zu können? Es wird auf die Ausführungen zu Frage 22 verwiesen. Im Übrigen arbeitet das BMI gemeinsam mit dem BAMF an einer Konzeption zur Schaffung eines besseren Datenaustausches (§ 8 Absatz 2a AsylG) zwischen BAMF und Leistungsbehörden unter Einbeziehung der Länder und der Ausländerbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7568 24. Plant der Bundesinnenminister in dem Zusammenhang (Frage 22) eine Neuregelung der Leistungskürzung bei Nichtmitwirkung etc. mit der Verpflichtung der sofortigen Leistungskürzung um bis zu 100 Prozent der kürzbaren Leistungen mit sofortvollziehender Wirkung? Durch das am 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz wurden weitergehende Anspruchseinschränkungen im AsylbLG, dort in § 1a Absatz 5, normiert . Dies betrifft Fälle der Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz. Hierzu zählen die Nichtvorlage des Passes, die Nichtvorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Klärung der Identität der Leistungsberechtigten dienen, die Weigerung der Leistungsberechtigten, Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen, sowie die Nichtwahrnehmung des Termins zur förmlichen Antragstellung beim BAMF. Die Anspruchseinschränkungen treten nicht ein, soweit die Betroffenen die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten haben oder ihnen die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich war. Im Übrigen prüft das BMI aktuell , wie das Vorliegen von asylrechtlichen Pflichtverletzungen noch schneller und effizienter durch das BAMF der zuständigen Leistungsbehörde angezeigt werden kann. 25. Falls nicht, was steht einer solchen Neuregelung anstelle der bisherigen stufenweisen Kürzung entgegen? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Im Übrigen ist bei einer Kürzung im Sinne der Fragestellung auch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu berücksichtigen. 26. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 39 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um das Sachleistungsprinzip als Regelfall vorzuschreiben, die Frist für den Anspruch auf Analogleistungen auf 36 Monate heraufzusetzen und eine Verpflichtung zur gemeinwohlorientierten Erwerbstätigkeit einzuführen? Zum Sachleistungsprinzip wird auf die Ausführungen zu Frage 15 verwiesen. In Bezug auf die „Ermöglichung der Aufnahme von gemeinwohlorientierter Erwerbstätigkeit im laufenden Asylverfahren“ wird auf § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 AsylbLG verwiesen. Danach können bereits nach geltender Rechtslage arbeitsfähige , nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen , kommunalen und gemeinnützigen Trägern verpflichtet werden. Die unbegründete Ablehnung einer solchen Tätigkeit hat Leistungseinschränkungen zur Folge. 27. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 40 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), mit dem die asylgerichtlichen Verfahren optimiert werden? Das BMI hat einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren ausgearbeitet. BMI beabsichtigt, die Ressortabstimmung zeitnah einzuleiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Für welche der Nummern 44 bis 51 des Masterplans (Integration) hat der Bundesinnenminister, und ggf. wann, und welchen Inhalts, welche Verwaltungsaufträge erteilt, Gesetzesvorhaben initiiert oder verbindliche Weisungen erteilt (bitte für jeden der genannten Nummern einzeln darstellen)? Das Forschungszentrum des BAMF hat im Auftrag des BMI bereits mit dem Forschungsprojekt „Evaluation der Integrationskurse“ begonnen. Im August 2018 hat das BAMF nach Aufforderung durch das BMI die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs verschärft. Diese Regelungen gelten für den Sprach- und für den Orientierungskurs des Integrationskurses. Durch Verkürzung der Frist für verpflichtete Teilnehmende hat das BAMF nach Aufforderung durch das BMI die Vorlagepflicht für Atteste im August 2018 verschärft . Das BAMF hat auch nach entsprechender Aufforderung des BMI im Sommer 2018 die Kontrolldichte im Integrationskurssystem erhöht. Im Jahr 2018 hat das BAMF rund 80 Prozent der Integrationskursträger einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen (Stand: 7. Dezember 2018). Zur Effektivierung des Sanktionsregimes befindet sich das BMI seit Oktober 2018 in einem verstärkten Austausch mit den verpflichtenden Behörden, der weiter fortgesetzt wird. Das BMI hat im August 2018 entschieden, die Pilotierung der Zusteuerung von Integrationskursteilnehmern zu konkreten Kursträgern durch das BAMF fortzusetzen und um Standorte zu erweitern, an denen eine stärkere Zusammenarbeit mit kommunalen Koordinierungsstellen erprobt werden sollen. Die Evaluierung der sozialen Begleitung von Integrationskursen ist weitgehend abgeschlossen. Der Abschlussbericht der Evaluierung wird derzeit ausgewertet, um auf dieser Grundlage Entscheidungen über die Fortentwicklung der sozialen Begleitung zu treffen, die auch im Haushaltsjahr 2019 fortgesetzt wird. Das BAMF hat im Juli 2018 damit begonnen, Wirkungsmodelle für die Projektförderung zu entwickeln. Derzeit wird ein konkretes Wirkungsmodell für gemeinwesenorientierte Integrationsprojekte finalisiert. 29. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 53 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um unterhalb einer Duldung eine Bescheinigung für Ausreiseverweigerer etc. erteilen zu können? Das BMI plant, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rückkehrpraxis in die Ressortabstimmung zu geben. 30. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 54 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um die Passbeschaffung durchzusetzen? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 31. Ist (unter Bezug auf Frage 29) geplant, die Umschreibung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis und einer Arbeitserlaubnis in Hinblick auf Forderung 54 von der Vorlage eines gültigen Passes abhängig zu machen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7568 32. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 55 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um eine „Task Force“ einzurichten und um das gesetzliche Mindeststrafmaß für eine Ausweisung herabzusetzen? Das BMI hat mit Wirkung zum 7. Dezember 2018 ein neues Referat in der Abteilung Migration geschaffen, in der u. a. die Aufgaben der „Task Force Gefährder “ wahrgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 29 verwiesen. 33. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 57 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), zur Strukturoptimierung im genannten Sinne? Die Optimierung von Strukturen soll zum einen durch eine Stärkung der Rolle des Bundes bei der Rückführung und zum anderen durch eine noch stärkere Koordinierung zwischen Bund und Ländern erfolgen. Hierbei spielt das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) als Schnittstelle eine zentrale Rolle. Der Bund wird künftig auch die Beschaffung der nötigen Reisepapiere übernehmen, soweit die jeweiligen Länder dies wünschen. Das BMI hat entschieden , dass die Passersatzpapierbeschaffung für die Rückführung zukünftig verstärkt beim BAMF in örtlicher Nähe zum ZUR erfolgen soll. Die Länder werden bei der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung durch das ZUR unterstützt und die Stärkung der Freiwilligen Rückkehr wird durch die Einrichtung einer Servicestelle für die freiwillige Rückkehr vorangetrieben. 34. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 58 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), zur Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten gegen Dritte, welche die Abschiebung verhindern, und zur Missbrauchsbekämpfung durch ärztliche Atteste? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 35. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 59 ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf, Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um die Abschiebehaft praktikabler zu gestalten, das Untertauchen zu verhindern und die Erfolgsaussichten des Ergreifens von abzuschiebenden Personen zu verbessern? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 36. In welcher Größenordnung bewegt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Zahl der erforderlichen Abschiebehaftplätze im Bundesgebiet? Zuständig für die Einrichtung von Abschiebungshaftplätzen sind die Länder. Dementsprechend obliegt ihnen auch die genaue Einschätzung der notwendigen Anzahl der Haftplätze. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 37. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Bundesländer zur Schaffung der erforderlichen Kapazitäten anzuhalten? Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben bei ihrer Besprechung am 9. Februar 2017 beschlossen, dass die Länder eine ausreichende Zahl von Abschiebungshaftplätzen möglichst in räumlicher Nähe von zentralen Ausreiseeinrichtungen oder in anderen Abschiebungshafteinrichtungen bereitstellen sollen. Das BMI steht in fortlaufendem Austausch mit Ländern, um einen raschen Ausbau zur Deckung des Bedarfs zu erreichen. Viele Bundesländer haben die Abschiebungshaftkapazitäten bereits ausgeweitet. Eine weitere Erhöhung der Kapazitäten benötigt aber wegen der teils umfangreichen Planungs- und Bauphasen Zeit. 38. Sollen ausnahmslos alle Bundesländer Abschiebehaftkapazitäten selber einrichten und vorhalten? Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. Grundsätzlich sind alle Länder verpflichtet , zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des § 58 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausreichende Kapazitäten vorzuhalten, wobei eine Kooperation zwischen Ländern nicht ausgeschlossen ist. 39. Falls nein, wie sollen die erforderlichen Kapazitäten gebündelt bzw. in regionaler Verteilung ausgebaut werden? Die Ausgestaltung etwaiger Kooperationen zwischen Ländern obliegt diesen in eigener Zuständigkeit. 40. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 59 („Sicherstellung der tatsächlichen Greifbarkeit“) ein Gesetzgebungsverfahren veranlasst, und ggf. in welchem Stadium befindet sich dieses (Referentenentwurf , Ressortabstimmung, Kabinettsreife etc.), um die Hürden für den Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes zu senken, um damit Gegenstrategien der abzuschiebenden Personen zu unterlaufen, die Abschiebungen besser organisieren und die Polizeikräfte entlasten zu können ? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. 41. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 60, zweiter Spiegelstrich, Konsultationen mit dem Auswärtigen Amt aufgenommen, um die Visavergabe an die Rücknahmebereitschaft zu koppeln , und wenn ja, welche Ergebnisse zeichnen sich ab? Bei der Gestaltung der Rückkehrpolitik verfolgt die Bundesregierung einen kohärenten Ansatz und setzt zur Erhöhung der Rückübernahmebereitschaft der Herkunftsstaaten die gesamte Bandbreite der Instrumente, Konzepte und Ansätze aller Ressorts ein. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Ausgestaltung der Visapolitik zu. Auf Initiative der Bundesregierung wurde der Einsatz der Visapolitik als Hebel zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Rückübernahme auf EU-Ebene vorangetrieben. Die Bundesregierung hat erreicht , dass eine entsprechende Verknüpfung im Kommissionsentwurf zur Änderung des Visakodexes (Verordnung (EG) 810/2009) sowie im Ratsbeschluss enthalten ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7568 42. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 62 Anstrengungen unternommen – und ggf. welche –, um das EU-Laissez -Passer-Verfahren auszubauen? Die Akzeptanz von EU-Laissez-Passer-Verfahren durch die Herkunftsstaaten ist ein wichtiger Baustein in der Rückkehrpolitik. Bereits seit 2015 wird bei den Westbalkanstaaten das EU-Laissez-Passer-Verfahren angewendet und auch seitens Afghanistans werden diese Dokumente akzeptiert. Zuletzt wurde am 26. September 2018 eine Absprache mit der Republik Moldau zur Anwendung des EU- Laissez-Passer-Verfahrens unterzeichnet. Es handelt sich hierbei um ein Querschnittsthema , das bei allen Gesprächen mit Herkunftsländern Berücksichtigung findet. 43. Hat der Bundesinnenminister schon – und ggf. warum nicht – gemäß Nummer 63 Schritte zur Einleitung einer Reform der EU-Rückführungsrichtlinie unternommen, und ggf. welche? Die Europäische Kommission hat am 12. September 2018 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vorgelegt. 44. Sieht der Bundesinnenminister einen Anreiz zur Umgehung der Grenzkontrollen für Personen darin, dass Personen, die über nicht kontrollierte Grenzübergänge einreisen und im Inland einen Asylantrag stellen, auch im Inland zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bleiben dürfen? Die deutsch-österreichische Landgrenze ist nach wie vor von erheblicher Bedeutung für die illegale Migration und somit Schwerpunkt der grenzpolizeilichen Maßnahmen. Die Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze beschränken sich zudem nicht auf vier Kontrollstellen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3486 verwiesen. 45. Welche Schritte sind (gemäß Nummer 3.5 des Schreibens der Bundeskanzlerin an die Fraktionsvorsitzenden vom 29. Juni 2018) vom Bundesinnenminister oder einem anderen Mitglied der Bundesregierung bereits unternommen worden, um den Rat der EU-Innen- und -Außenminister zu beauftragen, eine striktere Praxis der Vergabe von Schengen-Visa zu beschließen? Jede Entscheidung über einen Antrag auf ein Schengen-Visum beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Visumerteilungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Bundesregierung nimmt Fälle in denen ein Schengen-Visum missbräuchlich genutzt wird, um nach Einreise einen Asylantrag zu stellen, sehr ernst. Sowohl die laufende Reform des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ), als auch die Reform der VIS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt) werden von der Bundesregierung intensiv begleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Welche Kenntnisse hat der Bundesinnenminister darüber, dass Afrikaner, die mit einem Visum zum Studium in Deutschland einreisen, dieses Studium entweder gar nicht oder nur zum Schein aufnehmen, um einen Asylantrag zu stellen oder anderweitig illegal hier zu bleiben? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 47. Ist die Bundeskanzlerin der Auffassung, dass Spanien Anstrengungen unternehmen muss, um eine Weiterwanderung der in Spanien ankommenden Asylbewerber nach Deutschland zu verhindern, und wenn sie nicht dieser Meinung ist, aus welchem Grund? 48. Ist die Bundeskanzlerin der Auffassung, dass Frankreich Anstrengungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass in Spanien oder Frankreich anlandende Asylbewerber nach Deutschland weiterwandern? Die Fragen 47 und 48 werden gemeinsam beantwortet. Bezogen auf das Thema „Sekundärmigration“ hat sich der Europäische Rat am 28. Juni 2018 darauf geeinigt, dass die Mitgliedstaaten – und zwar sämtliche Mitgliedstaaten und nicht nur Spanien und Frankreich – „alle erforderlichen internen Rechtssetzungs- und Verwaltungsmaßnahmen gegen diese Migrationsbewegungen treffen und dabei eng zusammenarbeiten“. Dies wird durch Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten zusätzlich unterstützt. BMI hat beispielsweise mit dem griechischen Migrationsministerium und dem Innenministerium Spaniens Absprachen zu Zurückweisungen an der Grenze geschlossen. Angesichts des jüngsten Anstiegs der Migrationsbewegungen im westlichen Mittelmeer wird die EU alle Anstrengungen von Mitgliedstaaten sowie Herkunfts- und Transitländern zur Verhinderung der irregulären Migration finanziell und auf andere Weise unterstützen . 49. Ist die Bundeskanzlerin der Auffassung, dass in Spanien anlandende Asylbewerber , die nach Deutschland weiterwandern, zur Einreise die deutschösterreichische Grenze überqueren und nicht die deutsch-französische Grenze? Der Bundesregierung liegen derzeit zu diesem Punkt keine Erkenntnisse vor. 50. Wie viele Asylbewerber, die in Spanien Asylanträge gestellt hatten, gaben in den vergangenen fünf Jahren an, über die deutsch-österreichische Grenze eingereist zu sein? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Informationen im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst. 51. Ist damit zu rechnen, dass Asylbewerber, die nach Deutschland einreisen wollen, sich nicht die vier Grenzkontrollstellen zu Österreich für eine Einreise aussuchen, sondern eine der vielen unkontrollierten Grenzübergangsstellen ? Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7568 52. Warum hat sich der Bundesinnenminister am 15. August 2018 bereit erklärt, Immigranten von Bord des „Rettungsschiffes Aquarius“ in Deutschland aufzunehmen , obwohl er wenige Wochen zuvor im Innenausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich derselben Problematik mit dem Schiff „Lifeline “ sagte: „Wir müssen verhindern, dass es zu einem Präzedenzfall wird“ (www.welt.de/politik/ausland/article178231448/Lifeline-Horst-Seehofersieht -keine-Notwendigkeit-fuer-Aufnahme-von-Migranten.html)? Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 sind bei der Reform der Dublin-Verordnung auch jene Personen zu berücksichtigen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden. Die Bundesregierung unterstützt bis dahin die Suche nach humanitären Zwischenlösungen und behält sich demzufolge die Übernahme der Zuständigkeit aus humanitären Gründen für den Einzelfall vor. Eine Präzedenzwirkung, insbesondere eine Vorwegnahme der Dublin-Reform, wird darin nicht gesehen. 53. Wie viele Asylantragsteller reisten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bis einschließlich Juni) auf dem Luftweg aus Drittstaaten nach Deutschland ein? Im genannten Zeitraum sind 4 067 Asylantragsteller auf dem Luftweg aus Drittstaaten nach Deutschland eingereist. Drittstaaten sind dabei alle Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören . 54. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass (alle Zahlen ungefähre Zahlen auf Basis der Statistik des BAMF) 2016 die Zahl von 430 000, 2017 die Zahl von 265 000 und 2018 bisher 44 000 Asylantragsteller vom BAMF einen Schutzstatus zugesprochen erhielten, obwohl die absolute Mehrzahl dieser Anerkannten auf dem Landweg über sichere Drittstaaten auf das deutsche Territorium einreisten, also sowohl nach Grundgesetz sich nicht auf Asyl berufen konnten als auch nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin- Verordnung grundsätzlich unter die Zuständigkeit anderer Staaten fielen? Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) einreist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG anerkannt. Mit jedem Asylantrag wird allerdings neben der Asylanerkennung nach Artikel 16a GG auch internationaler Schutz gemäß geltendem europäischen Recht beantragt. Dieser internationale Schutz umfasst den Flüchtlingsschutz (§ 3 Absatz 1 AsylG) und den subsidiären Schutz (§ 4 Absatz 1 AsylG). Die Mehrheit der positiven Asylbescheide basieren auf einer Zusprechung dieses internationalen Schutzes. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, welcher EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren beurteilt sich nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien , z. B. auch Zuständigkeitsbestimmungen auf Grund von Familienzugehörigkeit . Das innerstaatliche Recht wird insoweit durch gemeinsam festgelegtes europäisches Recht (Dublin-III-VO) überlagert. 55. Bezugnehmend auf Frage 53, warum wurden in diesen Fällen Asylverfahren mit dem Ergebnis der Anerkennung durchgeführt und nicht nach § 29 des Asylgesetzes als unzulässig eingestuft und entsprechend beschieden? In Fällen, in denen ein Antragsteller auf dem Luftweg aus einem Drittstaat nach Deutschland einreist, kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung entweder auf Grundlage von § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 AsylG in Be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7568 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tracht. Diese knüpfen an die Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats (Nummer 3) bzw. sonstigen Drittstaats (Nummer 4) an. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung. Eine generelle Aussage ist insoweit nicht möglich. Eine statistische Erfassung, in welchen Fällen und aus welchen Gründen eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333