Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7572 19. Wahlperiode 07.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7283 – Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild, Teil II (Ausgestaltung) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Süddeutsche Zeitung“ (Online) berichtete am 2. Dezember 2018 (www. sueddeutsche.de/wirtschaft/finanztransaktionssteuer-eu-olaf-scholz-1.4235483), Deutschland und Frankreich hätten ein gemeinsames Positionspapier zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) vorgelegt. Dieses Positionspapier habe der „Süddeutschen Zeitung“ zu diesem Zeitpunkt auch vorgelegen. Als Vorbild diene das bereits in Frankreich erprobte Modell. Dort würden sämtliche Transaktionen von im Inland emittierten Aktien besteuert, und zwar von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung bei mehr als 1 Mrd. Euro liege. Die Einnahmen der Steuer könnten „ein Beitrag zu einem Euro-Zonen-Budget“ sein, soll es laut der „Süddeutschen Zeitung“ in dem Papier heißen. Das Blatt berichtet weiter, ginge es nach Berlin und Paris, solle dieses Extra-Budget Teil des EU-Gesamthaushalts sein, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen. Um Länder, die ein Euro-Zonen-Budget kritisch sehen, davon zu überzeugen, solle es einen besonderen Anreiz geben: Die Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer könnten mit den Beiträgen in den EU-Haushalt verrechnet werden . Wer sich also beteilige, müsse weniger in die Gemeinschaftskasse zahlen. Am Rande von ECOFIN (= Rat für Wirtschaft und Finanzen) und Eurogruppe am 3./4. Dezember 2018 fand ein informelles Ministertreffen der an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten zur FTT statt. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Deutsch-französische Einigung auf eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild“ auf Bundestagsdrucksache 19/4167 teilte die Bundesregierung u. a. mit: In Zusammenarbeit mit Frankreich würden derzeit mögliche Ausgestaltungen einer Finanztransaktionssteuer nach dem französischen Vorbild erarbeitet. Die Ergebnisse würden nach Abschluss der Arbeiten auf europäischer Ebene vorgestellt werden. Unter Verweis auf diese Begründung würden die meisten der technischen Fragen der Fragesteller, aber auch die bis dahin auf Arbeitsebene kontrovers dis-kutierten offenen Punkte, nicht oder ausweichend beantwortet. Daher werden die Fragen nunmehr erneut vorgebracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7572 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die auf Bundestagsdrucksache 19/3848 eingestellte Übersicht zu den Eckpunkten der nationalen französischen FTT wird an dieser Stelle noch einmal wiederholt , da das deutsch-französische Positionspapier nicht zu allen inhaltlichen Fragen der Ausgestaltung einer europäischen FTT nach französischem Vorbild Stellung nimmt: Die französische Steuer sieht im Grundsatz vor, Transaktionen mit Aktien der Besteuerung zu unterwerfen, die von Unternehmen im Inland emittiert werden. Der Fahrplan lässt ausdrücklich offen, ob insbesondere auch die folgenden Regelungen der französischen nationalen Transaktionssteuer übernommen werden sollen (Überblick zur nationalen französischen Finanztransaktionssteuer unter anderem unter: www.eurexclearing.com/clearing-de/ressourcen/faq/faq/26459 0?frag=264746): – Transaktionen unterliegen nur dann der Steuer, wenn die in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft im vorangegangenen Jahr über eine Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. Euro verfügte (vgl. etwa www.clearstream.com/ clearstream-en/products-and-services/frankreich--finanztransaktionssteuer-- fts----liste-der-unternehmen-fuer-2015-mit-einer-marktkapitalisierung-vonueber -1-milliarde-eur/69826); – nur börsennotierte Aktiengesellschaften (listed companies) werden der Steuer unterworfen; – ausschließlich die genetteten (Tagesend-)Salden werden der Besteuerung unterworfen; – die Steuer wird ausschließlich auf Käuferseite erhoben; – steuerpflichtig ist die verantwortliche, kontoführende Einheit, regelmäßig mithin der Investmentdienstleister oder Broker, der die Transaktion im Namen von Kunden ausführt oder auf eigene Rechnung handelt bzw. im Rahmen des Anbietens von Underwriting- und Platzierungsdienstleistungen tätig wird, oder der Depotinhaber des Investors, wenn die Transaktion nicht von einem Broker ausgeführt wird; – das französische Vorbild kennt keine Besteuerung der sog. transaction chain, so dass ausschließlich der erste Investmentdienstleister, der die Kauforder vom Käufer erhält, steuerpflichtig ist; – ausgenommen von der Besteuerung sind zudem sog. Market Making Aktivitäten . 1. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass der Impuls des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz, gemeinsam mit dem französischen Kollegen ein Besteuerungsmodell vorzuschlagen, dass diametral zu den bisher – konsensual – gefassten Ministerbeschlüssen steht (vgl. zur Darstellung die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/3848), zur Beschleunigung der Verhandlungen führen könnte? 2. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf das deutsch-französische Positionspapier ihre Position für eine FTT mit möglichst breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Steuersatz aufgegeben ? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Über viele Jahre konnte bei den Verhandlungen zur FTT kein Durchbruch erzielt werden. Deutschland und Frankreich haben daher beim Ministertreffen auf Schloss Meseberg zwischen den Finanzministern am 19. Juni 2018 beschlossen, den stockenden Verhandlungen einen neuen Impuls zu geben und sich zum Ziel Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7572 gesetzt, die Verhandlungen auf der EU-Ebene zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Für den neuen Impuls dient die französische FTT als Vorbild. Sie wurde 2012 eingeführt und hat sich in der Praxis bewährt. 3. Betrachten Deutschland und Frankreich die auf Bundestagsdrucksache 19/4167 (vgl. Antwort zu den Fragen 10 bis 12) angekündigte „Präzisierung ihrer Positionen“ mit dem deutsch-französischen Positionspapier nunmehr als umfassend abgeschlossen? Die Arbeiten an der „Präzisierung der Positionen“ sind noch nicht umfassend abgeschlossen . 4. Hält die Bundesregierung die Einführung einer FTT nur auf Aktien mit dem Ziel der Stärkung einer breiteren Beteiligung der Bevölkerung am Produktivkapital – auch zur Stärkung der eigenen kapitalbasierten Altersvorsorge – für vereinbar? a) Wenn ja, welche Gründe bewegen die Bundesregierung dazu, negative Auswirkungen auf die Altersversorgung durch die FTT nach französischem Vorbild auszuschließen? Die Fragen 4 und 4a werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung tritt dafür ein, die Verhandlungen zur Einführung einer FTT auf europäischer Ebene erfolgreich zu Ende zu bringen. Diesem Ziel dient der von den Finanzministern Deutschlands und Frankreichs erarbeitete neue Vorschlag . Der Diskussionsprozess darüber ist erst angelaufen. Dabei werden auch Auswirkungen auf die Altersversorgung diskutiert werden. b) Wie viele sogenannte Riester-Fonds erwerben im Rahmen ihrer Investmentstrategie nach Kenntnis der Bundesregierung zumindest auch Aktien von gelisteten Unternehmen, die ihren Sitz i. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. ii. in einem an der VZ beteiligten Mitgliedstaat haben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. c) Sofern negative Auswirkungen auf die Altersversorgung durch eine FTT nach französischem Vorbild nicht auszuschließen sind, plant die Bundesregierung die Sparer bzw. Kleinanleger (im Sinne von § 4 Absatz 1 Ziffer 11 der MiFID II) an anderer Stelle zu entlasten (etwa durch eine Erhöhung des Sparerfreibetrages oder durch die Wiedereinführung der sogenannten Spekulationsfrist)? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 4a wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7572 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, und war es der Bundesregierung bewusst, dass durch die Verständigung der Minister aus dem Jahr 2016 im Hinblick auf die Besteuerung von Aktien durch die Ersetzung des ursprünglichen Artikels 4(1)(f) durch den vorherigen Artikel 4(1)(g) des Kommissionsvorschlages ökonomisch bereits der Effekt einer dem Ausgabeprinzip folgenden Finanztransaktionssteuer erreicht worden ist? Nein. 2016 kam es zu einer Verständigung nur auf Kernelemente einer Finanztransaktionsteuer . Dies beinhaltete einen Ausgleich zwischen Elementen des Ausgabe- und des Residenzprinzips. Eine Verständigung auf einen konkreten Richtlinientext erfolgte jedoch nicht. Die Fragesteller zielen offenbar auf einen diskutierten Tausch in der Reihenfolge der Artikel 4(1)(f) und Artikel 4(1)(g) des Kommissionsvorschlages ab. Dieser Tausch hätte nicht zu dem beschriebenen ökonomischen Effekt geführt. 6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst seit 2013 vertretene Position, eine Finanztransaktionssteuer basierend auf einem ausschließenden Ausgabeprinzip (französisches Modell) abzulehnen, nunmehr aufgegeben? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 7. Hat die Bundesregierung ursprünglich die Ansicht geteilt, dass das Ausgabeprinzip die kleineren Mitgliedstaaten bei der Verteilung der Steuereinnahmen aus einer FTT benachteilige, da vom Ausgabeprinzip überproportional die größeren Mitgliedstaaten profitieren, die anders als die kleineren Mitgliedstaaten über viele börsennotierte Unternehmen verfügen? Nein. Ziel der Bundesregierung in den Verhandlungen war es, einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Positionen der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zu erreichen. 8. Soll der von Deutschland und Frankreich vorgeschlagene Schwellenwert, wonach ausschließlich Unternehmen erfasst werden sollen, deren Marktkapitalisierung 1 Mrd. Euro überschreitet, für alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten? Ja, der vorgeschlagene Schwellenwert soll für alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7572 a) Wenn ja, wie viele Unternehmen unterlägen demnach nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung in – Deutschland – Frankreich – Italien – Spanien – Belgien – Österreich – Portugal – Griechenland – der Slowakei und – Slowenien der Besteuerung nach einer FTT? Die FTT nach französischem Vorbild würde auf den Erwerb von Aktien von gelisteten Unternehmen erhoben, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedsstaat haben und deren Marktkapitalisierung am 1. Dezember des vorangegangenen Jahres 1 Mrd. Euro übersteigt. Somit unterliegt der Erwerb von Aktien dieser Unternehmen der Besteuerung. Die Unternehmen selbst unterliegen nicht der Besteuerung nach einer FTT. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. b) Sofern hierzu noch nicht zu allen an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten Informationen vorliegen, haben Deutschland und Frankreich die anderen VZ-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten? Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. c) Wie viele Unternehmen würden vor dem Hintergrund des deutsch-französischen Vorschlags für eine EU-weite FTT nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Schwellenwert von 1 Mrd. Euro überschreiten? In den übrigen Mitgliedstaaten würden in folgenden Ländern insgesamt 632 Unternehmen die Grenze von 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung überschreiten: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7572 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Land Anzahl Unternehmen mit Marktkapitalisierung > 1 Mrd. € Kroatien 4 Zypern 3 Tschechische Republik 5 Dänemark 35 Estland 1 Finnland 31 Ungarn 4 Irland 36 Luxembourg 28 Niederlande 63 Polen 26 Rumänien 5 Schweden 85 Vereinigtes Königreich 306 Gesamtergebnis 632 Quelle: Reuters, Wechselkurs vom 29.01.2019: 1,143 USD/EUR; ausgewertet durch BMF Aus den Ländern Bulgarien, Lettland, Litauen und Malta sind der Bundesregierung keine Emittenten bekannt, die die Grenze von 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung überschreiten. d) Haben Deutschland und Frankreich eine Datenerhebung unternommen, die die Auswirkungen des Schwellenwerts für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzeigt? Nein, solche Datenerhebungen liegen nicht vor. e) Unterstellt, Deutschland und Frankreich würden einen sogenannten relativen Schwellenwert vorschlagen, wie viele im Gebiet der VZ ansässige Unternehmen würden voraussichtlich der Steuerpflicht unterliegen? Ein relativer Schwellenwert ist nicht Gegenstand der Überlegungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7572 9. Wie viele im Gebiet der VZ ansässige und gelistete Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften a. A. bzw. vergleichbare europäische Gesellschaften gibt es nach Kenntnis oder Einschätzung in – Deutschland, – Frankreich, – Italien, – Spanien, – Belgien, – Österreich, – Portugal, – Griechenland, – der Slowakischen Republik und – Slowenien, die zugleich den avisierten Schwellenwert einer Marktkapitalisierung von 1 Mrd. Euro überschreiten? Im Gebiet der VZ würden in folgenden Ländern insgesamt 514 Unternehmen die Grenze von 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung überschreiten: Land Anzahl Unternehmen Marktkapitalisierung > 1 Mrd. € Österreich 26 Belgien 38 Frankreich 140 Deutschland 145 Griechenland 11 Italien 71 Portugal 11 Slowakei 5 Slowenien 1 Spanien 66 Gesamtergebnis 514 Quelle: Reuters, Wechselkurs vom 29.01.2019:1,143 USD/EUR; Ausgewertet von BMF a) Sofern hierzu noch nicht zu allen an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten Informationen vorliegen, haben Deutschland und Frankreich die anderen VZ-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten? Nein. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7572 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei einer FTT nach französischem Vorbild eine Anreizsetzung zum De-Listing? Ist dieser Umstand vor der Abfassung des deutsch-französischen Positionspapiers einer gesonderten Prüfung bzw. Auswirkungsanalyse unterzogen worden? Der Bundesregierung sind keinen nennenswerten Ausweichreaktionen bei der französischen FTT bekannt. 10. Welche Finanzinstrumente sollen nach Ansicht von Deutschland und Frankreich von der Definition „acquisitions of equity securities“ konkret erfasst werden? a) Sollen ausschließlich Aktienerwerbe erfasst werden? b) Unterfielen Aktienzertifikate nach dem deutsch-französischem Vorschlag der steuerlichen Bemessungsgrundlage? c) Unterfielen Aktienoptionsscheine nach dem deutsch-französischen Vorschlag der steuerlichen Bemessungsgrundlage? d) Ist es richtig, dass Aktienoptionen als Derivatkontrakte nach dem deutschfranzösischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterfielen ? e) Ist es richtig, dass Aktien-Futures als Derivatkontrakte nach dem deutschfranzösischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterfielen ? f) Ist es richtig, dass Aktien-Forwards als Derivate nach dem deutsch-französischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterfielen ? Die Fragen 10 bis 10f werden zusammen beantwortet. Der deutsch-französische Vorschlag sieht eine Finanztransaktionsteuer nach französischem Vorbild vor. Besteuerungsgegenstand soll der Eigentumsübergang anlässlich eines Erwerbs von Anteilen von gelisteten Aktiengesellschaften sein. g) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass professionelle Anleger und Investoren leichter Hand etwa auf sog. Equity Derivatives oder Differenzkontrakte umsteigen könnten, um gleichlaufende ökonomische Ergebnisse ohne die Belastung mit einer FTT nach französischem Vorbild erreichen zu können? Der Bundesregierung sind keinen nennenswerten Ausweichreaktionen bei der französischen FTT bekannt. 11. Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit 2013 vertretene Position für eine verkehrsteuerliche Betrachtung einzelner steuerlicher Vorgänge innerhalb einer sogenannten Transaktionskette aufzugeben ? a) Sollen nach Ansicht der Bundesregierung Finanzinstitute nicht steuerpflichtig sein, sofern diese im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten agieren? Die Fragen 11 und 11a werden zusammen beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 10 bis 10f wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7572 b) Welche an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten haben den deutsch-französischen Ansatz diesbezüglich unterstützt? Bisher hat noch kein Treffen auf Ministerebene stattgefunden, bei dem über diesen Vorschlag abgestimmt haben. 12. Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit 2013 vertretene Ablehnung der Besteuerung des genetteten Tagessaldos aufzugeben ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass (vor allem algorithmusbasiert -vorgehende und arbitrage-incentivierte) Händler voraussichtlich dann keine Steuer zahlen, wenn diese mit einem Tagessaldo von Null aus dem Handelstag gehen? Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10f wird verwiesen. b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse, hilfsweise Schätzannahmen vor, wie hoch der durchschnittliche Anteil von HFT-Händlern (HFT = high-frequency-trading) ist, die mit einem Tagessaldo von Null aus dem Handelstag gehen? Wie hoch ist deren tägliches Handelsvolumen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse oder Annahmen zu Tagessalden und täglichen Handelsvolumina von HFT-Händlern vor. c) Ist die Bundesregierung mit der Verständigung auf eine FTT nach französischem Vorbild nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass eine ökonomische Betrachtung der Transaktions(tagesend)salden für den Finanzsektor, aber auch aus administrativen Gründen vorzugswürdig bzw. effizienter ist? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. d) Bezieht sich die Verständigung mit Frankreich auf die Zulassung eines Nettings auf das sog. bilateral Netting oder vielmehr das sog. multilateral Netting? Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10f wird verwiesen. e) Plant die Bundesregierung – wie in Frankreich – die Einführung einer sogenannten Sondersteuer auf HFT, da bei einer FTT nach französischem Vorbild der HFT-Handel weitgehend nicht von der Steuerpflicht erfasst werden dürfte? Die Einführung einer sogenannten Sondersteuer auf HFT (high-frequency trading ) ist nicht Gegenstand der Überlegungen der Bundesregierung. f) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Frankreich im Falle einer Verständigung auf eine FTT nach französischem Vorbild seine Sondersteuer auf HFT aufheben würde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7572 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Auf welche Weise soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Steuererhebung auf ausländischen Handelsplattformen bzw. durch andere ausländische Steuerpflichtige gewährleistet werden, so dass ein Vollzugsdefizit etwa bei Drittstaaten auszuschließen ist? Der deutsch-französische Vorschlag sieht eine Finanztransaktionsteuer nach französischem Vorbild vor und richtet sich zunächst auf eine politische Verständigung der Staaten der Verstärkten Zusammenarbeit. Konkrete Fragen der Erhebung sind noch nicht Gegenstand der Diskussion. 14. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst vertretene Position, beide Parteien einer Finanztransaktion in die Steuerpflicht einzubeziehen, aufgegeben? 15. Welche Vorteile verspricht sich die Bundesregierung von einer FTT nach französischem Vorbild, die nur auf Käuferseite erhoben wird? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 16. Welche Auswirkungen hätte dies auf die Zuweisung der Steuern bzw. Verteilung der Steuereinnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung für alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor. 17. Welche Beweggründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr zuvor mitgetragene Entscheidung der Minister der an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten aufzugeben, im Hinblick auf Market-Making lediglich einen reduzierten Steuersatz (80 Prozent des Regelsteuersatzes), jedoch im Übrigen keine Steuerbefreiung zu gewähren? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 18. Wie soll die im deutsch-französischen Positionspapier vorgeschlagene Steuerbefreiung für Market-Making ausgestaltet werden? a) Handelt es sich hierbei um eine umfassende, tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung für die Aktivität des Market-Making? b) Soll in Anlehnung an die zuvor geltende Ministerverständigung weiterhin eine sog. Actor-bezogene Steuerbefreiung weiterverfolgt werden, die nun aber für alle Geschäfte des Market-Makers greift? c) Wie bewertet die Bundesregierung die beiden unterschiedlichen Ansätze für eine entsprechende Befreiung? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich jeweils aus Sicht der Bundesregierung ? Deutschland und Frankreich haben sich im gemeinsamen Positionspapier darauf verständigt, dass Market-Making-Aktivitäten von der Besteuerung ausgenommen werden sollen. Diese Ausnahme soll nicht nur auf Vermittlungsgeschäfte beschränkt sein, sondern auch Geschäfte erfassen, bei denen Finanzmarktakteure als Auftraggeber und als zentraler Kontrahent auftreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333