Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7575 19. Wahlperiode 07.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7305 – Nachfragen zu internen Berichten der Bundesregierung über Missstände in der Financial Intelligence Unit (FIU) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (engl. Financial Intelligence Unit, kurz: FIU) ist eine Spezialbehörde des Bundes, die 2001 geschaffen wurde, um Geldwäsche, organisierte Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus effizienter zu bekämpfen. Seitdem die FIU im Juni 2017 im Rahmen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie an neue Vorgaben angepasst wurde, sind dort eklatante Missstände aufgetreten. So waren bis vor wenigen Monaten mehr als 31 000 Verdachtsanzeigen nicht bearbeitet (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1556). Am 28. September 2018 wurden in Presseveröffentlichungen (vgl. www.spiegel. de/panorama/justiz/fiu-chaos-bei-geldwaesche-spezialeinheit-des-zolls-a-123 0340.html) interne kritische Berichte des Bundeskriminalamtes sowie der FIU zu den Missständen in der Spezialbehörde zitiert. Die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag hat sich wiederholt und über längere Zeit an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Einsichtnahme bzw. Vorlage dieser Berichte gewandt. Der Deutsche Bundestag bekam erst acht Wochen nach erstmaliger Einbringung der Bitte eine Antwort der Bundesregierung . Obwohl die Behörden, die diese Berichte erarbeitet haben, der Bundesregierung unmittelbar unterstellt sind, wurde mit Schreiben vom 23. November 2018 (Ausschussdrucksache 19(7)138) dem zuständigen Finanzausschuss , die Einsichtnahme bzw. Vorlage verwehrt. Eine transparente Aufklärung der Missstände wird damit aus Sicht der Fragesteller erschwert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7575 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wann wurde das Büro der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium , Christine Lambrecht, über die am 28. September 2018 an das Parlamentsreferat im Bundesfinanzministerium herangetragene Bitte der Fraktion der FDP zur Einsichtnahme bzw. Vorlage der benannten Berichte informiert? Wurde die Bitte der Fraktion der FDP vom Parlamentsreferat des Bundesfinanzministeriums nicht bzw. erst stark verspätet weitergeleitet? Falls, ja, weshalb kam es zu einer verspäteten Übermittlung? Das Büro der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen , Frau Christine Lambrecht MdB, wurde am gleichen Tag über die am 28. September 2018 beim Referat für Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten per E-Mail eingegangene Bitte des Abgeordneten Markus Herbrand informiert. Ausweislich des Wortlautes der maßgeblichen E-Mail war unter Verwendung des Betreffs „Bericht der FIU“ sowie Bezugnahme auf einen Presseartikel von einem „Bericht der Financial Intelligence Unit“ die Rede. Es wurde um „Weiterleitung bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme des angesprochenen Artikels“ gebeten. Da ebenfalls am 28. September 2018 die Versendung des Jahresberichts der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) an die Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages und verschiedene Mitglieder dieses Ausschusses, darunter MdB Herbrand, erfolgte, wurde davon ausgegangen, dass sich damit die Beantwortung der Anfrage des MdB Herbrand erledigt habe. Erst infolge der Nachfrage des MdB Herbrand in der Sitzung des Finanzausschusses am 7. November 2018 fiel das Missverständnis auf und die Anfrage wurde insoweit konkretisiert, dass um Übersendung eines Evaluationsberichtes des Bundeskriminalamtes sowie eines internen Arbeitsberichtes der FIU gebeten wurde. Die Anfrage wurde schließlich mit Schreiben vom 23. November 2018 beantwortet. 2. Weshalb hat sich die Bundesregierung dagegen entschieden, die erbetenen Berichte in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu überführen , obwohl dort eine Einsichtnahme der Berichte durch Geheimnisträger bzw. Abgeordnete des Deutschen Bundestages möglich wäre? Bei den erbetenen Berichten handelt es sich zum einen um den internen Arbeitsbericht der FIU vom 4. Juli 2018, den diese dem Bundesministerium der Finanzen zur Kenntnis übersandt hat. Dieser Arbeitsbericht beschreibt die durch die FIU ergriffenen operativen Maßnahmen zur temporären Einbindung dislozierter Standorte in die Bearbeitung geldwäscherechtlicher Verdachtsmeldungen. Aufgrund seines operativen Charakters und der darin enthaltenen detaillierten Beschreibung der internen Arbeitsabläufe der FIU ist der Bericht als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft worden. Darüber hinaus war der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages – einschließlich MdB Herbrand als dessen Mitglied – durch einen Sachstandsbericht vom 9. Oktober 2018 aktuell und umfassend über die Fortschritte der FIU und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen unterrichtet worden. Der Sachstandsbericht war Gegenstand der 16. Sitzung des Finanzausschusses am 10. Oktober 2018, in der die „Aktuelle Situation bei der FIU“ unter TOP 2a) auch mündlich ausführlich behandelt wurde. Zum anderen handelt es sich bei den in der Anfrage vom 28. September 2018 erbetenen Berichten um einen Evaluationsbericht des Bundeskriminalamtes, der dem Bundesministerium der Finanzen zum Zeitpunkt der Beantwortung der An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7575 frage nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund wurde in dem Antwortschreiben vom 23. November 2018 gegenüber MdB Herbrand angeregt, hierzu beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat anzufragen. Hinsichtlich des Berichts der FIU vom 4. Juli 2018 wurde dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des MdB Herbrand aus Sicht der Bundesregierung durch die umfassende Information anlässlich der 16. Sitzung des Finanzausschusses ausreichend Genüge getan. Hingegen erstreckt sich das parlamentarische Auskunftsrecht nicht auf die Vorlage von Akten oder anderen Dokumenten. Dem Bundestag ist ein Aktenvorlagerecht gegenüber der Bundesregierung nur auf der Grundlage spezifischer Ermächtigungsgrundlagen eingeräumt, so etwa den Untersuchungsausschüssen nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 1, 45a Absatz 2 GG in Verbindung mit §§ 18, 34 PUAG; dem Petitionsausschuss nach Artikel 45c GG in Verbindung mit § 1 PetAG; dem Wehrbeauftragten des Bundestages nach Artikel 45b GG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Satz 1 WBeauftrG; dem Wahlprüfungsausschuss nach Artikel 41 GG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 WahlprüfG. Ein darüber hinaus gehendes Aktenvorlagerecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung besteht nicht. Dies ist ständige Staatspraxis, vgl. Bundestagsdrucksache 19/1647. Entsprechend war MdB Herbrand auch auf seine direkte Anfrage beim Bundesministerium der Innern hinsichtlich des Evaluationsberichts des Bundeskriminalamtes geantwortet worden. 3. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Bundesregierung die Tatsache, dass interne Dokumente über Missstände in der FIU der Presse, nicht aber dem zuständigem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorliegen? Es entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung, ob und - wenn ja - auf welche Weise interne Dokumente über Missstände in der FIU der Presse zugänglich gemacht worden sind. Eine autorisierte Herausgabe der in Rede stehenden Dokumente auf eine offizielle Presseanfrage hat nicht stattgefunden. Zum Umfang des parlamentarischen Auskunftsrechts wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. In welchen Fällen wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag erlaubt, vollständige Akteneinsicht in alle (internen) Dokumente der Bundesregierung und der ihr unterstellten Behörden zu erhalten, in denen die Missstände der Financial Intelligence Unit (FIU) thematisiert werden? Die Bundesregierung prüft in jedem Einzelfall gesondert, auf welche Weise dem Auskunftsinteresse der oder des Anfragenden bestmöglich und sachgerecht entsprochen werden kann. Jede Anfrage wird daher im Lichte des verfassungsrechtlich gebotenen Stellenwerts des parlamentarischen Frage- und Informationsrecht bewertet. Trotz seiner Einstufung als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch “ wurde dem Finanzausschuss beispielsweise der „Zusammenfassende Bericht der Bescheinigenden Stelle zur Sonderprüfung der Financial Intelligence Unit (FIU)“ vom 11. Dezember 2018 zur Verfügung gestellt. Ein grundsätzliches parlamentarisches Recht zur Vorlage von Akten oder anderen Dokumenten besteht jedoch nicht, vgl. Antwort zu Frage 2. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7575 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Werden im internen Arbeitsbericht der FIU Aussagen über ein mangelndes fachspezifisches Wissen von Mitarbeitern der FIU im Bereich der Geldwäschebekämpfung getroffen? Falls ja, wie wird in dem Bericht die Qualifikation insbesondere im Hinblick auf Geschäftsaushilfen eingeschätzt? 6. Wird die Qualität von Arbeitsergebnissen der FIU im internen Arbeitsbericht der FIU thematisiert, und falls ja, wie werden diese bewertet? 7. Geht die FIU in ihrem internen Arbeitsbericht auf die Kritik der (Strafverfolgungs -)Behörden der Länder hinsichtlich der Arbeitsergebnisse ein, und falls ja, wie wird diese Kritik beurteilt? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 7 gemeinsam beantwortet . Einzelheiten im Sinne der Fragestellung sind zur Sicherstellung der fortlaufenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Zollkriminalamtes, insbesondere der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), besonders schutzwürdig . Eine Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen dieser Behörde zu, was ihre künftige Arbeit erheblich beeinträchtigten könnte. Insofern würde die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Blickwinkel der gebotenen frühzeitigen Verhinderung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gefährdet werden. Die entsprechenden Informationen sind deshalb als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 8. Inwiefern äußert der Evaluationsbericht des Bundeskriminalamtes Kritik an der Arbeitssituation der FIU? Der betreffende Evaluierungsbericht des Bundeskriminalamts vom 12. September 2018 spiegelt die bisherigen Erfahrungswerte der Landeskriminalämter hinsichtlich der Umsetzung der polizeilich geforderten Mindeststandards für Analyseberichte wider. Kritik an der Arbeitssituation der FIU ist nicht Gegenstand des Berichts. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333