Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7576 19. Wahlperiode 07.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7241 – Die Rolle der Deutschen Bank im Geldwäscheverdachtsfall Danske Bank V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die estnische Filiale der dänischen Danske Bank steht im Verdacht, Geschäfte mit möglicherweise inkriminierten Geldern von bis zu 200 Mrd. Euro ermöglicht und somit Geldwäsche und möglicherweise andere Straftaten begünstigt zu haben. Der Umfang von Hochrisikogeschäften sowie die Mängel bei Geldwäscheprüfungen in der Filiale wurden im September 2018 durch einen von der Danske Bank in Auftrag gegebenen Prüfbericht belegt (https://danskebank. com/-/media/danske-bank-com/file-cloud/2018/9/report-on-the-non-residentportfolio -at-danske-banks-estonian-branch-.-la=en.pdf) und von Howard Wilkinson, dem ehemaligen Leiter der estnischen Filiale, in Aussagen vor dem dänischen Parlament am 19. November 2018 und dem europäischen Parlament am 21. November 2018 unterstrichen. Infolge der Aussagen von Howard Wilkinson wurde ebenfalls publik, dass die Deutsche Bank neben JP Morgan Chase und Bank of America als Korrespondenzbank für die estnische Danske-Filiale agierte und dabei mutmaßlich 80 Prozent aller fragwürdigen Transaktionen abwickelte (www.bloomberg.com/news/ articles/2018-12-06/deutsche-bank-handled-further-35-billion-danske-funds-ftsays ). Laut Medienberichten haben Behörden in den USA sowie in Dänemark, Estland, Lettland und Großbritannien Untersuchungen eingeleitet (www. handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken-affaere-der-danskebank -skandal-zieht-kreise-geldwaesche-vorwuerfe-gegen-deutsche-bank/2365 4026.html). In den USA wurden zuletzt auch parlamentarische Untersuchungen zu den Geschäften der Deutschen Bank gefordert (www.bloomberg.com/ news/articles/2018-12-13/warren-van-hollen-seek-senate-probe-of-deutsche-banks -missteps). Schließlich hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Michael Leutert vom 13. Dezember 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/6511 umfangreiche Informationen zum Fall Danske Bank erhalten und steht mit Behörden der USA, Großbritanniens, Dänemarks, Kanadas sowie der Europäischen Zentralbank (EZB) zu diesem Fall im Austausch . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7576 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wann hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zu Korrespondenzbankbeziehungen zwischen der Deutschen Bank und der Danske Bank erhalten (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung)? Die BaFin erhielt erstmals am 1. Oktober 2018 Details zu den bestehenden Korrespondenzbankbeziehungen der Deutschen Bank AG (DB) zur Danske Bank A/S (Danske). a) Wurden die Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung initiativ oder auf Anfrage der BaFin an die BaFin übermittelt? Die Informationen wurden auf Anfrage der BaFin von der Deutschen Bank übermittelt . b) Um welche Informationen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail? Es ging um Informationen zu den gegenwärtig laufenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Unternehmen der Danske Bank Gruppe. c) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen gezogen? d) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der aus den übermittelten Informationen gezogenen Schlüsse eingeleitet ? Die Fragen 1c und 1d werden zusammen beantwortet. Es wurden weitere Informationen mit Blick auf den Präventionsauftrag der BaFin angefordert zwecks Prüfung der aktuellen Geldwäsche-Sicherungssysteme. Die Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. 2. Wann hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zu Aufarbeitungsbemühungen der Deutschen Bank bezüglich Korrespondenzbankbeziehungen zur estnischen Niederlassung der Danske Bank erhalten (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung)? a) Wurden die Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung initiativ oder auf Anfrage der BaFin an die BaFin übermittelt? b) Um welche Informationen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail? c) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen gezogen? d) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der aus den übermittelten Informationen gezogenen Schlüsse eingeleitet ? Die BaFin erhielt erstmals am 19. November 2018 Details zu der Korrespondenzbankbeziehung der Deutschen Bank zur Danske Estonia. In diesem Zusammenhang informierte die Deutsche Bank über die Einleitung interner Untersuchungen (Frage 2), Transaktionsvolumina (Frage 4) und Geldwäscheverdachtsmeldungen (Frage 5). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7576 3. Wann hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zum Austausch zwischen der Deutschen Bank und der dänischen Aufsichtsbehörde erhalten (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung)? Informationen zum Austausch der Deutschen Bank mit der dänischen Aufsicht in diesem Kontext hat die BaFin erstmals am 27. November 2018 erhalten. a) Wurden die Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung initiativ oder auf Anfrage der BaFin an die BaFin übermittelt? Die Informationen wurden im Rahmen eines Antwortschreibens an die BaFin von der Deutschen Bank übermittelt. b) Um welche Informationen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail? Die Deutsche Bank informierte, dass ein solcher Austausch stattgefunden habe. c) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen gezogen? d) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der aus den übermittelten Informationen gezogenen Schlüsse eingeleitet ? Die Fragen 3c und 3d werden zusammen beantwortet. Es besteht weiterer aufsichtlicher Informationsbedarf. Die BaFin hat unmittelbaren Kontakt zur dänischen Aufsicht aufgenommen. 4. Wann hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zum Transaktionsvolumen zwischen der Deutschen Bank und der estnischen Niederlassung der Danske Bank erhalten (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung)? a) Wurden die Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung initiativ oder auf Anfrage der BaFin an die BaFin übermittelt? b) Um welche Informationen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail? c) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen gezogen? d) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der aus den übermittelten Informationen gezogenen Schlüsse eingeleitet ? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Wann hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung das erste Mal Informationen zu Verdachtsmeldungen der Deutschen Bank erhalten (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung )? a) Wurden die Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung initiativ oder auf Anfrage der BaFin an die BaFin übermittelt? Die Informationen wurden auf Initiative der Deutschen Bank übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7576 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Um welche Informationen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail? Es handelt sich um Informationen über die mutmaßliche Höhe der Transaktionsvolumina in USD bzw. EUR, den Stand der Geschäftsbeziehung mit der Danske, die Einleitung einer internen Untersuchung, mehrere taggleiche Medienberichte zum Thema und dass sie sowohl im Zeitraum 2007 bis 2015 Geldwäscheverdachtsmeldungen als auch später weitere Verdachtsmeldungen abgegeben habe. c) Welche Schlüsse hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus den übermittelten Informationen gezogen? d) Welche Maßnahmen hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge der aus den übermittelten Informationen gezogenen Schlüsse eingeleitet ? Die Fragen 5c und 5d werden zusammen beantwortet. Es besteht weiterer aufsichtlicher Informationsbedarf. Es wurden weitere Informationen mit Blick auf den Präventionsauftrag der BaFin angefordert zwecks Prüfung der aktuellen Geldwäsche-Sicherungssysteme. Die Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Seit wann steht die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung mit denjenigen ausländischen Behörden in diesem Fall jeweils in Kontakt, die in der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Antwort der Bundesregierung erwähnt werden? Worin bestand der Kontakt jeweils im Detail? Im Zeitraum von Anfang Oktober bis Dezember 2018 hatte die BaFin erstmalig Kontakt zu den dort genannten ausländischen Behörden, wobei der jeweilige Sachstand zu dem Danske-Komplex, Korrespondenzbankbeziehungen allgemein und Zuständigkeiten thematisiert wurden. 7. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Korrespondenzbankbeziehung der Deutschen Bank mit der Danske Bank zu welchem Zeitpunkt übermittelt (vgl. die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Antwort der Bundesregierung)? Der zur Generalzolldirektion gehörenden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sind seit ihrer Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2017 insgesamt vier Geldwäscheverdachtsmeldungen im Sinne der Fragestellung übermittelt worden: Hiervon eine im Mai 2018, eine im Juli 2018 und zwei im August 2018. Eine Aufschlüsselung der Verdachtsmeldungen aus der Zeit vor dem 26. Juni 2017 ist nicht möglich. Die durch die FIU beim Bundeskriminalamt (BKA) erstellten FIU-Jahresberichte enthalten lediglich die Gesamtzahl der durch Kreditinstitute abgegebenen Verdachtsmeldungen im jeweiligen Jahr. Eine Aufschlüsselung hinsichtlich einzelner Verpflichteter ist auf dieser Grundlage nicht möglich . Vor dem 26. Juni 2017 wurden Geldwäscheverdachtsmeldungen dezentralisiert durch die Länderdienststellen bearbeitet. Ein vollständiger und elektronisch auswertbarer Datenbestand lag bzw. liegt deshalb jeweils nur in dem Bundesland vor, das die jeweilige Meldung bearbeitet hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7576 Soweit Transaktionen in den US-Tochterbanken der Deutschen Bank auffällig geworden sein sollten, waren Meldungen in den USA abzugeben. 8. Wie wurde durch die FIU nach Kenntnis der Bundesregierung mit den in Frage 7 fallenden Verdachtsmeldungen verfahren? Hinsichtlich der Verdachtsmeldungen, die vor dem 26. Juni 2017 abgegeben wurden , wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Verdachtsmeldungen, die die FIU nach dem 26. Juni 2017 erhalten hat, wurden von der FIU unverzüglich erstbewertet, priorisiert und der operativen Analyse unterzogen. Auf dieser Grundlage hat die FIU bislang einen der insgesamt vier gegenständlichen Sachverhalte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Unabhängig davon werden eingehende Informationen durch die FIU im Hinblick auf den Gesamtkomplex „Danske Bank“ einer konzentrierten, strategischen Analyse unterzogen, um hieraus frühzeitig mögliche neue modi operandi zu erkennen. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die FIU einen von ihr analysierten Sachverhalt unverzüglich dann an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt , wenn sie im Rahmen der operativen Analyse feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang stehen könnte, vgl. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG). 9. Hat die Deutsche Bank bereits im Jahr 2013 auffällige Zahlungen von Danske-Kunden in Deutschland gemeldet (vgl. DER SPIEGEL, 24. November 2018, „Kaspische Milliarden“)? a) Falls ja, wie haben deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung damals auf die Meldungen der Deutschen Bank reagiert? b) Falls nein, hätte nach Auffassung der Bundesregierung auf Basis der verfügbaren Informationen eine Meldepflicht an deutsche Behörden zum damaligen Zeitpunkt bestanden bzw. nahegelegen? Die Frage bezieht sich auf einen Zeitraum, der die Zuständigkeit der zu diesem Zeitpunkt im BKA eingerichteten FIU betrifft. Gesicherte Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor; auf die Antwort zu Frage 7 wird Bezug genommen . Laut Auskunft der Deutschen Bank gegenüber der BaFin soll dies betreffend die Danske Estonia der Fall gewesen sein. Die BaFin ist jedoch nicht Meldeempfängerin von Verdachtsmeldungen. Soweit Transaktionen in den US-Tochterbanken der Deutschen Bank auffällig geworden sein sollten, sind Meldungen in den USA und nicht in Deutschland abzugeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7576 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Behörden welcher Staaten führen nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit Untersuchungen zum Fall Danske Bank durch, die auch die Deutsche Bank betreffen? Die BaFin stand bzw. steht in Kontakt mit den in Frage 6 in Bezug genommenen ausländischen Behörden. Ob es wirklich konkrete Untersuchungen bei diesen Behörden gibt, kann die Bundesregierung nicht beurteilen. 11. Stünde die BaFin nach Einschätzung der Bundesregierung für einen Informationsaustausch mit etwaigen Untersuchungen durch das amerikanische Parlament bereit, sofern sich die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Bemühungen konkretisieren (bitte begründen)? Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auch in Zukunft mit ausländischen Aufsichtsbehörden kooperieren, sofern dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der internationalen Vereinbarungen und vor dem Hintergrund des Datenschutzes zulässig ist. Ob und ggf. inwieweit ein Auskunftsersuchen des amerikanischen Parlaments in diesem Kontext beantwortet werden kann, bedarf einer umfassenden rechtlichen Prüfung im jeweiligen Einzelfall. 12. Welcher Art und in welchem Umfang bestehen nach Auffassung der Bundesregierung geldwäscherechtliche Pflichten im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen ? Grundsätzlich sind bei Korrespondenzbankbeziehungen im Sinne von § 1 Absatz 21 GwG innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten (§§ 10 ff. GwG). Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen, wenn sich nach Beurteilung der Verpflichteten ein erhöhtes Risiko darstellt oder wenn es sich um eine Korrespondenzbeziehung mit einem Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat handelt (§ 15 Absätze 2, 3 und 6 GwG). In diesem Fall umfassen die Sorgfaltspflichten die Einholung bestimmter Informationen über den Respondenten, die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenten sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Pflichten und Schutzmaßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333