Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7608 19. Wahlperiode 11.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7324 – Kloster Seeon und bezahlbares sowie nachhaltiges Wohnen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die CSU-Landesgruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat auf ihrer 43. Klausurtagung in Kloster Seeon vom 3. bis 5. Januar 2019 unter anderem den Beschluss gefasst „Mehr bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum für Deutschland – mit einer ,Gesamtstrategie Wohnen‘“ (www.csu-landesgruppe. de/sites/default/files/2019-01/%23seeon19_Beschluss_Wohnen.pdf). Aus Sicht der Fragesteller wird darin zu Recht festgestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger beim Erwerb von Eigenheim unterstützt werden müssen. Geplant ist etwa ein Bürgschaftsprogramm, das einen Anteil des Kaufpreises oder der Baukosten bei selbstgenutztem Wohneigentum absichern soll. Dadurch solle „das beim Erwerb notwendige Eigenkapital gesenkt“ werden; die Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie an die allgemeine Einkommens- und Preisentwicklung anzupassen, und den Prämiensatz von 8,8 Prozent auf 10 Prozent zu erhöhen; die Einführung einer steuerlichen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau , wonach in den ersten vier Jahren 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung des Gebäudes abgeschrieben werden sollen; sich bei der Reform der Grundsteuer für ein wertunabhängiges Einfachmodell zu entscheiden, wonach die Grundsteuer ausschließlich nach Grundstücksgröße und Wohn- oder Nutzfläche ermittelt wird; die Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Immobilien zum Eigenbedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7608 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Beschlüsse von Parteien oder Fraktionen zu kommentieren. Dies gilt auch für den von den Fragestellern genannten Beschluss der CSU Landesgruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die Bundesregierung nimmt – unabhängig von dem o. g. Beschluss – zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung. 1. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung nach einem Bürgschaftsprogramm zur Absicherung eines Anteils des Kaufpreises oder der Baukosten bei selbstgenutztem Wohneigentum nachkommen? a) Und wenn ja, wird die Bundesregierung ein solches Bürgschaftsprogramm noch in dieser Legislaturperiode einführen? b) Wie soll dieses Bürgschaftsprogramm konkret ausgestaltet werden? Bis zu welcher Höhe sollen Anteile des Kaufpreises oder der Baukosten abgesichert werden? Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet. Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgschaftsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vor, mit dem ein Anteil des Kaufpreises bzw. der Baukosten selbstgenutzten Wohneigentums abgesichert wird, um das beim Erwerb notwendige Eigenkapital zu senken. Die KfW prüft zurzeit unter haushaltsrechtlichen Kriterien unterschiedliche Optionen mit verschiedenen Rahmenbedingungen für ein Bürgschaftsprogramm. Ein abgestimmter Vorschlag liegt noch nicht vor. 2. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung nach einer Anpassung der Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie nachkommen, auch um ihre Zusage im Zuge des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt umzusetzen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/4663)? a) Und wenn ja, zu wann ist seitens der Bundesregierung eine entsprechende Umsetzung geplant? b) Inwiefern wurden seit 1990 die Einkommensgrenzen bei der Wohnungsbauprämie angepasst (bitte Jahresangaben anführen)? c) Auf welche Höhe sollen die Einkommensgrenzen aus Sicht der Bundesregierung angehoben werden? 3. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung nach einer Erhöhung des Prämiensatzes bei der Wohnungsbauprämie nachkommen, auch um ihre Zusage im Zuge des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt umsetzen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/4663)? a) Und wenn ja, zu wann ist seitens der Bundesregierung eine entsprechende Umsetzung geplant? b) Welche haushalterische Mehrbelastung würde aus Sicht der Bundesregierung eintreten, würde der Prämiensatz bei der Wohnungsbauprämie auf 10 Prozent erhöht? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7608 Zur Zukunft der Wohnungsbauprämie haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUB) ein Spending Review durchgeführt. Als Ergebnis wurde eine wissenschaftliche Evaluierung in Auftrag gegeben. Für weitere Maßnahmen im Bereich der Wohnungsbauprämie sollten die Ergebnisse der Untersuchungen zunächst abgewartet werden. Im Anschluss daran werden fiskalische Mehrbelastungen etwaiger Reformoptionen quantifiziert. Erste Untersuchungsergebnisse sind Ende 2019 zu erwarten (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Spending_Reviews/2017-08-21- abschlussbericht-wohnungswesen.pdf sowie zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4663. Zu den Einkommensgrenzen (§ 2a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes): Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht, wenn die Einkommensgrenzen (= max. zu versteuerndes Jahreseinkommen von Alleinstehenden/zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern) 25 600 Euro/51 200 Euro nicht überschritten sind. Seit dem Jahr 2004 beträgt die Bausparprämie 8,8 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen. Die prämienbegünstigten Höchstbeträge belaufen sich auf 512 Euro/1 024 Euro (Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner). Die Einkommensgrenzen betrugen seit 1990: ledig 27 000 DM/verheiratet 54 000 DM und wurden zuletzt 1996 auf 50 000 DM/100 000 DM angehoben. Danach folgte noch eine Umrechnung auf den Euro. 4. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung nach einer zusätzlichen steuerlichen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau nachkommen ? a) Und wenn ja, zu wann ist seitens der Bundesregierung eine entsprechende Umsetzung geplant? b) Mit welchen Steuermindereinnahmen wäre aus Sicht der Bundesregierung bei Umsetzung der oben genannten Forderung zu rechnen? c) Wie beurteilt die Bundesregierung den oben genannten Vorschlag für eine zusätzliche steuerliche Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau vor dem Hintergrund des erst kürzlich im Deutschen Bundestag abgeschlossenen , aber noch im Bundesrat liegenden Gesetzgebungsvorhabens zum Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus? Teilt die Bundesregierung die Ansicht der CSU-Landesgruppe für die Notwendigkeit einer (zumindest teilweisen) Erhöhung der linearen Abschreibungen für Abnutzungen für den Mietwohnungsbau? d) Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, warum das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus im Bundesrat im Jahr 2018 nicht abschließend beraten werden konnte? Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Das Gesetz sieht in Umsetzung der im Koalitionsvertrag bzw. im Beschluss der geschäftsführenden Vorstände der Koalitionsbundestagsfraktionen vom 7. und 8. Mai 2018 gemachten Vorgaben die Einführung einer zeitlich befristeten, flächendeckenden Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen vor. Darauf nimmt die CSU-Landesgruppe in ihrem Beschluss Bezug. Die Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7608 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode desregierung geht davon aus, dass die mit diesem Gesetzentwurf geplante Einführung der Sonderabschreibung im Zeitraum 2020 bis 2022 zu Steuermindereinnahmen von rund 410 Mio. Euro führt. Eine (zusätzliche) Erhöhung der linearen Abschreibung wurde im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus diskutiert, allerdings nicht aufgegriffen. Am 28. November 2018 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Das Verfahren im Bundesrat ist Angelegenheit des Bundesrates. 5. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung für ein wertunabhängiges Einfachmodell bei der Reform der Grundsteuer nachkommen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Grundsteuer wird unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts , der Sicherung des derzeitigen Aufkommens sowie unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechts neu geregelt. 6. Wird die Bundesregierung der oben genannten Forderung für die Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer für selbstgenutztes Eigentum nachkommen? 7. Und wenn ja, zu wann ist seitens der Bundesregierung eine entsprechende Umsetzung geplant? 8. Hat die im Koalitionsvertrag niederlegte Prüfung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien nunmehr begonnen? a) Und wenn ja, welche Ressorts sind beteiligt? Wurden hierzu gesonderte Gremien (Arbeitsgruppen usw.) eingerichtet? b) Und wenn nein, aus welchen Gründen wurde noch nicht mit der Prüfung begonnen? Und bietet aus Sicht der Bundesregierung der Beschluss der CSU-Landesgruppe einen Anlass, in eine solche Prüfung einzutreten? Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD verabredet , dass ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer beim erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien geprüft werden soll. Dies geschieht, die regierungsinterne Willensbildung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbar ist. Der Prüfungsprozess ist dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen , so dass auf das Prüfergebnis erst dann eingegangen werden kann, wenn die Prüfung und der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung hierzu abgeschlossen sind. Eine vorherige Kundgabe des Prüfungsprozesses könnte regelmäßig dazu führen, dass laufende Prüfungen innerhalb der Bundesregierung der parlamentarischen Kontrolle unterworfen würden, bevor sich die Bundesregierung zu einzelnen Bereichen selbst positioniert hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333