Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7611 19. Wahlperiode 11.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7323 – Reform der Besteuerung von Ehegatten und Frauen in Teilzeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im September 2018 ein Gutachten zur Reform der Besteuerung von Ehegatten vorgestellt (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_ Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von- Ehegatten.html). Das Ehegattensplitting führt aufgrund der Steuerprogression für den Zweitverdiener in einer Ehe im Vergleich zu einer Einzelveranlagung zu einem höheren Grenzsteuersatz. Dadurch würden die Erwerbsanreize des Zweitverdieners verringert und wirke nach Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen. Der Wissenschaftliche Beirat diskutiert verschiedene Reformvorschläge: In einem ersten Ansatz könne die Progression in der Einkommensteuer verringert oder gar abgeschafft werden. Zu Letzterem hatte der Beirat im Jahr 2004 die Einführung einer sog. Flat Tax als eine Möglichkeit zur Reform der deutschen Einkommensteuer vorgeschlagen. Ein zweiter Ansatz belasse die Progression unverändert, wobei das Ehegattensplitting durch einen Übergang zur Einzelveranlagung mit geeigneter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten der Ehepartner ersetzt würde. Hiernach kämen laut des Wissenschaftlichen Beirats grundsätzlich folgende Alternativen in Betracht: - Vorschlag eines übertragbaren Grundfreibetrages; - Vorschlag eines Eherealsplittings, wonach fiktive Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag auf den Zweitverdiener bzw. die Zweitverdienerin übertragen werden; - Vorschlag, zusätzlich zu den individuellen Grundfreibeträgen einen Freibetrag für Eheleute einzuführen, der einem Partner zugeordnet oder zwischen den Partnern aufgeteilt werden können soll. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7611 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mitte Dezember 2018 wurde die repräsentative Umfrage des DELTA-Instituts für Sozial- und Ökologieforschung „Frauen in Teilzeit – Lebensqualität oder Teilzeitfalle“ im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht (www.delta-sozialforschung.de/news/frauen-in-teilzeitlebensqualitaet -oder-teilzeitfalle.html). Danach würden die meisten Frauen, die nicht Vollzeit arbeiten, dies freiwillig tun, und sie seien mit dieser Situation sehr zufrieden. 85 Prozent der befragten teilzeitbeschäftigten Frauen hätten es als „super“ empfunden, Teilzeit tätig zu sein. 75 Prozent hätten erklärt, aktuell „auf keinen Fall“ Vollzeit arbeiten zu wollen . 60 Prozent hätten angegeben, möglichst bis zur Rente in Teilzeit arbeiten zu wollen. 68 Prozent hätten erklärt, sich über die Folgen für die eigene Rente bewusst zu sein. 1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF, wonach das Ehegattensplitting die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner begünstige? Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF zur Kenntnis. Die Erwerbsentscheidungen von Ehegatten werden von einer Reihe von Faktoren beeinflusst und sind nicht durch eine einzige Tatsache allein determiniert. 2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in der Studie „Grenzbelastungen im Steuer-, Abgaben - und Transfersystem“ (August 2017), wonach unter anderem die Progression in der Einkommensteuer insbesondere für niedrige Einkommen anreizfeindlich wirke? 3. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Wissenschaftlichen Beirats, wonach eine Verringerung der Steuerprogression gerade bei geringeren Einkommen die Arbeitsanreize verbessern könne? a) Und wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verringerung der Steuerprogression, um bei geringeren Einkommen die Arbeitsanreize verbessern zu können? b) Und wenn nein, aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung die Ansicht des Beirats nicht? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Einkommensteuertarif gewährleistet durch den Grundfreibetrag die Freistellung des Existenzminimums und darüber hinaus durch den progressiven Tarifverlauf eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zur Entlastung der Einkommensteuerpflichtigen hat die Bundesregierung zu Jahresbeginn erneut den Grundfreibetrag erhöht, und zum Ausgleich der kalten Progression wurden die übrigen Tarifeckwerte angepasst. Um zudem gezielt Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird zur Jahresmitte die Midi-Job-Regelung ausgeweitet und die Gleitzone in einen rentenrechtlich privilegierten Übergangs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7611 bereich fortentwickelt. Insgesamt werden damit für Geringverdiener stärkere Arbeitsanreize gesetzt als bei einer etwaigen Verringerung der steuerlichen Progressionswirkung im unteren Tarifbereich. 4. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Wissenschaftlichen Beirats, wonach eine umfassende Reform unter Einbeziehung der sozialen Sicherungssysteme die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners stärker verringern könne als eine alleinige Reform der Besteuerung von Ehegatten ? Ob eine umfassende Reform unter Einbeziehung der sozialen Sicherungssysteme die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners stärker verringern könnte als eine alleinige Reform der Besteuerung von Ehegatten, würde zunächst Analysen mit genaueren quantitativen Berechnungen zu verfassungsfesten Reformoptionen voraussetzen – insbesondere zu den Beschäftigungseffekten, zum Steueraufkommen und zu weiteren gesamtwirtschaftlichen Größen. 5. Wann wird die Bundesregierung die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4074 angekündigte Prüfung abgeschlossen haben, „wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können“? Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes vom 9. Januar 2019 eine bessere Abstimmung der bisher unzureichend abgestimmten Schnittstellen auf den Weg gebracht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4074 verwiesen. 6. Wie bewertet die Bundesregierung den vom Wissenschaftlichen Beirat diskutierten Reformvorschlag des übertragbaren Grundfreibetrages? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung den vom Wissenschaftlichen Beirat diskutierten Reformvorschlag eines Eherealsplittings, wonach fiktive Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag auf den Zweitverdiener übertragen werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Wissenschaftlichen Beirat vorgeschlagene Reformalternative, zusätzlich zu den individuellen Grundfreibeträgen einen Freibetrag für Eheleute einzuführen, der einem Partner zugeordnet oder zwischen den Partnern aufgeteilt werden könne? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 9. Welcher der im Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats dargestellten Reformvorschläge für die Besteuerung von Ehegatten ist aus Sicht der Bundesregierung zu befürworten bzw. ggf. zu favorisieren? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7611 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Plant die Bundesregierung eine Reform der Besteuerung von Ehegatten, insbesondere eine Abschaffung des Ehegattensplittings? Nein. 11. Betrachtet die Bundesregierung die Umfrage des DELTA-Instituts als repräsentativ ? Die Bundesregierung betrachtet die Untersuchung als repräsentativ. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse der Umfrage des DELTA- Instituts, wonach die meisten Frauen freiwillig und sehr gern in Teilzeit arbeiten ? Die Bundesregierung nimmt die Ergebnisse der Umfrage des DELTA-Instituts zur Kenntnis. Die Ergebnisse der Studie lassen darauf schließen, dass Teilzeit grundsätzlich als eine geeignete Beschäftigungsform für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesehen wird. Gleichwohl bleibt eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum Beispiel durch den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung und eine familienfreundliche Personalpolitik in den Unternehmen, ein wichtiges Ziel der Bundesregierung, um insbesondere Frauen die Möglichkeit einer vollzeitnahen Beschäftigung zu bieten. 13. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des DELTA-Instituts, wonach die Familiengründung nicht automatisch und zwingend in die Teilzeitfalle führe und nicht zwingend ein Hindernis sei, Vollzeit erwerbstätig zu sein? Die Bundesregierung teilt diese Ansicht des DELTA-Instituts, denn i. d. R. werden Entscheidungen von einer Reihe von Faktoren beeinflusst und sind nicht durch eine einzige Tatsache determiniert. 14. Würde nach Ansicht oder Einschätzung der Bundesregierung eine isolierte Reform der Besteuerung der Ehegatten voraussichtlich zu anderen Umfrageergebnissen führen? Die Bundesregierung kann keine Umfrageergebnisse vorhersagen. 15. Wie bewertet die Bundesregierung, dass 16 Prozent aller teilzeiterwerbstätigen Frauen schon heute gerne Vollzeit arbeiten würden? Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen der Bundesregierung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen . Das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ stellt mit der Brückenteilzeit sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Ablauf einer zeitlichen Begrenzung der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in zeitlich nicht begrenzten Teilzeitarbeitsverhältnissen, die ihre Arbeitszeit (wieder) verlängern wollen, wird mit dem Gesetz die Realisierung ihrer Wünsche nach Verlängerung der Arbeitszeit erleichtert, indem bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze die Darlegungs- und Beweislast in stärkerem Maße auf den Arbeitgeber übertragen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7611 16. Sollte die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von derzeit teilzeiterwerbstätigen Frauen aus Sicht der Bundesregierung künftig ansteigen? a) Und wenn ja, welche durchschnittliche Wochenarbeitszeit für derzeit teilzeiterwerbstätige Frauen strebt die Bundesregierung an bzw. hält sie für erstrebenswert? b) Und wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll aus Sicht der Bundesregierung eine Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erreicht werden? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitszeitpräferenzen und eine stärker lebenslauforientierte Arbeitszeitgestaltung realisieren können. Die Bundesregierung hat hierfür mit den Änderungen im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zur Brückenteilzeit sowie zur Änderung der Beweislastverteilung bei einem Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit eine wichtige Maßnahme geschaffen , um dies zu fördern (siehe Antwort zu Frage 15). Mit dem Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ setzt sich die Bundesregierung zudem in enger Kooperation mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft (DIHK, BDA, ZDH) und dem DGB für eine flexible, familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung ein. Dazu gehören auch mehr vollzeitnahe Teilzeitstellen, die Müttern mehr Erwerbschancen und Vätern mehr Familienzeit ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7611 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie hat sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von teilzeiterwerbstätigen Frauen seit 1990 entwickelt (bitte Jahresangaben anführen)? Daten zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Erwerbstätige liegen im Mikrozensus vor. Da der Mikrozensus erst seit 1991 in den neuen Bundesländern durchgeführt wird, werden vergleichbare Werte für das gesamte Bundesgebiet erst ab 1991 dargestellt. Jahr Durchschnittlich normalerweise geleistete Wochenarbeitsstunden von in Teilzeit erwerbstätigen Frauen ab 15 Jahren 1991 20,3 1992 19,9 1993 19,9 1994 19,9 1995 19,4 1996 18,8 1997 18,6 1998 18,4 1999 18,1 2000 18,1 2001 18,1 2002 17,9 2003 18,0 2004 17,8 2005 17,8 2006 18,1 2007 18,2 2008 18,3 2009 18,4 2010 18,6 2011 18,5 2012 18,6 2013 19,2 2014 19,4 2015 19,6 2016 19,8 2017 19,8 Ab 2005 Jahresdurchschnittswert, davor Berichtswoche im Frühjahr. Ab 2010 Die Hochrechnung erfolgt anhand der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011, davor Basis Volkszählung 1987. Aufgrund geänderter Methodik im Zeitverlauf ist ein Vergleich teilweise eingeschränkt. Ab 2016 Geänderte Auswahlgrundlage auf Basis des Zensus 2011. Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7611 17. Hält die Bundesregierung den Anteil der Lohnsteuerklassenkombination 4/4 von 22 Prozent der Frauen in Teilzeit für zu gering? a) Und wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll aus Sicht der Bundesregierung eine Erhöhung des Anteils der Lohnsteuerklassenkombination 4/4 erhöht werden? b) Und wenn ja, wie hoch soll der Anteil der Lohnsteuerklassenkombination 4/4 aus Sicht der Bundesregierung künftig sein? Eheleute haben die Wahlfreiheit zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und der Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Die Bundesregierung respektiert die Entscheidung der Eheleute bei der Wahl der Steuerklassen. Die Bundesregierung verweist auf die seit 2018 geltende gesetzliche Regelung, wonach bei Eheschließung die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV automatisch vergeben wird. Damit ist die Steuerklassenkombination IV/IV der Regelfall und die Kombination III/V wird nur auf Antrag beider Ehegatten vergeben. Die monatlich erhobene Lohnsteuer dient im Übrigen lediglich als Vorauszahlung; das Ergebnis einer nachfolgenden Veranlagung zur Einkommensteuer ist in allen Fällen gleich. 18. Hält die Bundesregierung den Anteil der Lohnsteuerklassen nach dem Faktorverfahren von 10 Prozent für zu gering? Die Bundesregierung respektiert die Entscheidung der Eheleute bei der Wahl der Steuerklassen. a) Hält die Bundesregierung den Anteil von 76 Prozent der verheirateten Frauen in Teilzeit für zu hoch, denen das Faktorverfahren unbekannt ist? Ja. b) Und wenn ja, mit welchen Maßnahmen soll aus Sicht der Bundesregierung eine Erhöhung des Anteils der Lohnsteuerklassenkombination nach dem Faktorverfahren erhöht werden? Nach dem Koalitionsvertrag sollen Ehegatten für eine gerechte Verteilung der Steuerlast über das Faktorverfahren besser informiert werden, um die Akzeptanz zu stärken. Personen mit Steuerklassenkombination III/V sollen in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informiert und auf die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden . In Umsetzung dieses Ziels haben Bund und Länder vereinbart, bei Ehegatten, die beide in einem aktiven Arbeitnehmerverhältnis stehen, einen Erläuterungstext in Steuerbescheiden mit einem Hinweis auf das Faktorverfahren automatisch auszugeben . Ferner kann das Faktorverfahren seit dem 1. Januar 2019 für zwei Jahre beantragt werden und nicht mehr nur für ein Jahr. Die Maßnahme dient der Vereinfachung und der größeren Akzeptanz des Verfahrens. c) Und wenn ja, wie hoch soll der Anteil der Lohnsteuerklassenkombination nach dem Faktorverfahren aus Sicht der Bundesregierung künftig sein? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333