Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7615 19. Wahlperiode 11.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Pascal Meiser, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7262 – Eisenbahnersiedlungen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits kurz nach Gründung des Deutschen Reiches und bis in die 1930er Jahre hinein baute die Deutsche Reichsbahn sogenannte Eisenbahnersiedlungen (in Händen von Eisenbahn-Wohnungsgenossenschaften und Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften , EWG) zur besseren Versorgung der Eisenbahnerfamilien mit günstigem und arbeitsplatznahem Wohnraum. Diese Eisenbahnersiedlungen gibt es bundesweit. Mit der Bahnreform im Jahr 1994 sind sie in das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) übergegangen. Gemäß der politischen Vorgabe wurden die Immobilien an Investorinnen und Investoren verkauft. Ein Großteil befindet sich heute im Eigentum der Vonovia SE (früher Deutsche Annington; DER TAGESSPIEGEL, „Bundeseisenbahnvermögen: 114 000 Wohnungen verkauft“, 15. Dezember 2000) oder der Deutsche Wohnen SE. In einigen Fällen soll das BEV noch kleinere Anteile an privatisierten EWG besitzen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Franziska Brychcy und Katalin Gennburg im Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/15079). Aus Berlin-Lankwitz ist der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag bekannt , dass die Deutsche Wohnen nunmehr in einer Eisenbahnersiedlung, in der sich 360 Wohneinheiten befinden, mit der Modernisierung der Wohnungen begonnen hat, die zu einer Mieterhöhung in erheblichem Umfang führen wird. Betroffen sind u. a. viele ältere und hochbetagte Menschen, die bereits lange oder gar in zweiter Generation in den Häusern leben. Einige sind bereits ausgezogen , weil sie sich die Mieten nicht mehr werden leisten können. Es ist fraglich , ob die Modernisierungsmaßnahmen in diesem Umfang notwendig sind. Einige Maßnahmen, die vermeintlich der energetischen Sanierung dienen sollen , werden von Fachleuten in ihrer Wirkung angezweifelt. Andere wiederum verschlechtern die Wohnsituation, wenn die Mieterinnen und Mieter beispielsweise durch den Einbau einer Badewanne das Badezimmerfenster kaum mehr erreichen können. Der Protest der Mieterinnen und Mieter, die sich zusammengeschlossen haben, hatte bisher keinen spürbaren Erfolg. Ihnen bleibt allenfalls der zivilrechtliche Weg. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7615 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Es ist zu befürchten, dass dies nur eines von vielen Beispielen ist, wie sich durch die Privatisierung der Eisenbahnersiedlungen die Situation der dort lebenden Menschen verschlechtert und zu einer Verdrängung aus Wohnungen führt. Dabei hatte der damalige verkehrspolitische Sprecher der SPD im Deutschen Bundestag im Dezember 1993 versprochen: „Ein ganz wichtiger Punkt ist […] die unbedingte Sicherung der Eisenbahnerwohnungen. Im Gesetz ist nun eindeutig festgestellt, dass der gesamte Wohnungsbestand […] in der Verantwortung der öffentlichen Hand nach den bisherigen Grundsätzen fortgeführt wird […]. Das heißt im Klartext: Kein Eisenbahner und seine Familie muss um seine Wohnung bangen“ (Plenarprotokoll 12/196, S. 16962). Diese Aussage scheint heute keine Gültigkeit mehr zu haben. 94 Prozent der Wohnungen und 99 Prozent der Grundstücke aus dem BEV wurden privatisiert (Bundestagsdrucksache 19/701). Ob und inwiefern das BEV über Unternehmensbeteiligungen , Erbbaurechts- oder Darlehensverträge oder über Gremienmitgliedschaften an privatisierten EWG beteiligt ist, welche Verantwortlichkeiten sich daraus ergeben und wie der Bund seinen Einfluss auf die Verwaltung der früheren Eisenbahnerwohnungen geltend macht, ist nicht transparent. 1. Wie viele sogenannte Eisenbahnersiedlungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesland, Stadt, Wohnungen und Anzahl der Mieterinnen und Mieter aufschlüsseln)? 2. Wie viele Eisenbahnersiedlungen mit jeweils wie vielen Wohneinheiten sind als Bestandteile von Eisenbahn-Wohnungsbaugenossenschaften oder Eisenbahn -Wohnungsgesellschaften (EWG) im Zuge der Bahnreform im Jahr 1994 in das Bundeseisenbahnvermögen übergegangen (bitte nach Siedlung, EWG und Anzahl der Wohneinheiten aufschlüsseln)? 3. Welche Eisenbahnersiedlungen mit welcher Grundstücksfläche und welcher Anzahl von Wohnungen liegen weiterhin vollständig oder anteilig im BEV (bitte nach Siedlung, EWG, Grundstücksfläche und Wohnungsanzahl sowie ggf. nach Art und Ausmaß der Beteiligung aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . „Eisenbahnersiedlung“ ist kein feststehend definierter Begriff. Für die weitere Beantwortung der Kleinen Anfrage werden als Eisenbahnersiedlungen die Eisenbahn -Wohnungsgesellschaften (EWG) verstanden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/701 verwiesen. 4. Sind die Wohnungen der Eisenbahnersiedlungen, die vollständig oder anteilig im Besitz des BEV liegen als Werkswohnungen zu betrachten (bitte auch rechtliche Grundlage darlegen)? Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnungen . Werkmietwohnungen sind Wohnungen, die vom Dienstberechtigten selbst oder einem beauftragten Dritten dem Dienstverpflichteten mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis vermietet werden. Werkdienstwohnungen ist Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wurde. Die Mietverhältnisse des BEV stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu einer Tätigkeit der Mieterinnen und Mieter beim BEV oder einem Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte des BEV oder der Deutschen Bahn AG (DB AG) bzw. deren Angehörige die Wohnungen bewohnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7615 5. Welches Eigentumskonstrukt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für welche Eisenbahnersiedlungen, die vollständig oder anteilig aus dem Besitz des BEV verkauft wurden, gewählt? a) In welchen Fällen wurden Grundstücke im Erbbaurecht vergeben und die darauf befindlichen Gebäude an EWG verkauft? b) In welchen Fällen wurden Grundstücke im Erbbaurecht vergeben und die darauf befindlichen Gebäude an private Unternehmen oder Privatpersonen verkauft? Das BEV veräußert keine geschlossenen „Siedlungen“, sondern einzelne Grundstücke . Mit Einräumen des Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück verliert der Erbbaurechtsgeber das Eigentum an den aufstehenden Gebäuden an den Erbbaurechtsnehmer . Der Erbbaurechtsgeber kann die aufstehenden Gebäude daher nach Bestellung eines Erbbaurechts nicht mehr veräußern. Sollten die Fragen darauf gerichtet sein, in welchen Fällen Erbbaurechte zu Gunsten der genannten Rechtssubjekte bestellt worden sind, liegen entsprechende Informationen nicht vor, da eine entsprechende Datenerhebung für die Aufgabenerledigung des BEV nicht erforderlich ist. c) In welchen Fällen wurden Anteile von EWG an welche private Wohnungsunternehmen verkauft, und in jeweils welcher Höhe? Es wird auf die Anlage verwiesen. d) In welchen Fällen unterhält das BEV weiterhin Unternehmensanteile in einer Höhe, die zu einer Sperrminorität führt? Das BEV verfügt über keine Geschäftsanteile, die zu einer Sperrminorität führen. e) In welchen Fällen wurden einzelne Wohnungen oder Gebäude an private Unternehmen verkauft? f) In wie vielen Fällen wurden Wohnungen an Mieterinnen oder Mieter verkauft ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/701 verwiesen. g) In welchen Gremien vollständig oder teilweise privatisierter EWG ist das BEV vertreten? Das BEV ist in den Aufsichtsräten der EWG sowie in Gemeinsamen Ausschüssen der Erwerber einer EWG vertreten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7482 verwiesen. 6. Welche Eisenbahnersiedlungen mit wie vielen Wohneinheiten befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute jeweils im Eigentum der Vonovia SE, der Deutsche Wohnen SE oder der LEG AG? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7615 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Gültigkeit hat die Zusage des damaligen Bundesministers für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig, die Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften blieben beim Verkauf als betriebliche Sozialeinrichtungen voll erhalten (bitte begründen)? Die Zusagen des damaligen Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gelten weiterhin. Sie wurden in den Privatisierungsverträgen mit den Investoren bzw. den EWG vertraglich vereinbart. Die in der Antwort zu Frage 5c genannten EWG sind weiterhin betriebliche Sozialeinrichtungen des BEV. 8. Welche vertraglichen Regelungen wurden in Verkaufsfällen zur Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Wohnungsfürsorge zwischen dem BEV, der Käuferin bzw. dem Käufer und der betroffenen EWG getroffen, und welche haben nach Kenntnis der Bundesregierung noch immer Bestand? Im Rahmen der Privatisierungsverträge wurden Wohnungsfürsorge- und Wohnungsbeschaffungsverträge abgeschlossen, mit denen das Wohnungsfürsorgepapier zur „Ausgestaltung der Wohnungsfürsorge für Mitarbeiter/-innen der DB AG und des BEV“ vertraglich umgesetzt wurde. Diese Verträge laufen auf unbestimmte Zeit. 9. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Wohnungsfürsorgeauftrag der EWG weiterhin die Bereitstellung von Wohnungen einfacher Ausstattungskategorie im unteren Preissegment umfasst (bitte erläutern)? Gemäß dem Wohnungsfürsorgepapier soll der Bedarf der DB AG/des BEV an preisgünstigen Wohnungen/Wohnrechten durch Bereitstellung oder Vermittlung von Wohnungen einfacher Ausstattungskategorie im unteren Preissegment (nach Möglichkeit und soweit vorhanden im unteren Bereich der Marktmiete) gedeckt werden. Das Wohnungsfürsorgepapier ist Anlage des jeweiligen Wohnungsbeschaffungsvertrages , mit dem die Regelung vertraglich umgesetzt wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Bei welchen vollständigen oder anteiligen Verkäufen von Eisenbahnersiedlungen wurden Sozialklauseln zum Schutz der Mieterinnen und Mieter in die Verkaufsverträge aufgenommen, und welche Regelungen wurden dabei verankert ? Beim Verkauf der Geschäftsanteile der EWG wurden neben Veräußerungsbeschränkungen für Wohnungen und Mehrfamilienhäuser folgende Mieterschutzrechte für Mitglieder des berechtigten Personenkreises vereinbart: Eingrenzung des Mieterhöhungsspielraumes für Mietverträge, bei denen zum Zeitpunkt der Privatisierung der EWG die Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, auf 3% pro Jahr zuzüglich Inflation innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Privatisierung der EWG; Ausschluss des Rechts der Eigenbedarfskündigung des Vermieters und des Rechts zur Verwertungskündigung; Verbot von Luxusmodernisierungen. Entsprechend des gesetzlichen Auftrags, die anerkannten Sozialeinrichtungen der ehemaligen Bundeseisenbahnen aufrechtzuerhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weiterzuführen (§ 15 Absatz 2 BEZNG), gehören zum berechtigten Personenkreis die zum damaligen Zeitpunkt aktiven und ehemaligen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7615 Beschäftigten des DB-Konzerns (Tarifkräfte und Beamtinnen und Beamte) und die Beschäftigten des Bundeseisenbahnvermögens (einschließlich Stiftung Bahn- Sozialwerk, Stiftung Eisenbahn-Waisenhort, Eisenbahn-Unfallkasse (jetzt Unfallversicherung Bund und Bahn), Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Bahn-BKK und Beschäftigte , die im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen bei Dritten tätig sind). 11. Wie viele der Mieterinnen und Mieter haben nach Kenntnis der Bundesregierung beim Verkauf ihrer in Eisenbahnersiedlungen gelegenen Wohnungen gesonderte, individuelle Mietschutzregelungen erhalten, welche sind dies, und für wen gelten diese wie lange? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Eisenbahnersiedlungen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 109/18), wonach sich Mieterinnen und Mieter auf Mieterschutzregelungen in einer Sozialcharta berufen können, auch wenn diese Regelungen nicht Bestandteil des individuellen Mietvertrags sind, und was bedeutet das konkret für die Mieterschutzregelungen, die beim Verkauf der Eisenbahnersiedlungen getroffen wurden? Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2018 (VIII ZR 109/18) betraf die Frage, ob sich ein Mieter auf mieterschützende Regelungen berufen kann, die nur in einem Vertrag enthalten sind, der zwischen seinem bisherigen Vermieter und dem Erwerber der Mietwohnung bzw. künftigen Vermieter abgeschlossen wurde. Dieses Problem stellt sich bei den Wohnungen der EWG nicht. Die in der Antwort zu Frage 10 genannten Mieterschutzrechte wurden durch einen Nachtrag zum Mietvertrag mit den Mitgliedern des berechtigten Personenkreises einzelvertraglich geregelt, so dass den Mitgliedern des berechtigten Personenkreises eigene vertragliche Rechte zustehen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung Regelungen zu einem Wohnrecht auf Lebenszeit oder zur Begrenzung des Mieterhöhungsspielraums vor dem Hintergrund von Modernisierungen, mit denen durch die Umlage von Modernisierungskosten sehr hohen Mieterhöhungen einhergehen? Zum Schutz vor Modernisierungsmaßnahmen wurde für die Mitglieder des berechtigten Personenkreises im Bereich einer EWG ein Verbot von Luxusmodernisierungen vereinbart. Während damit ein Schutz vor Luxusmodernisierungen besteht, können sonstige Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Möglichkeiten zur Mieterhöhung nach Modernisierung sind durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz begrenzt worden. 14. Steht die Bundesregierung bzw. das BEV mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der Eisenbahnersiedlungen in Kontakt, und falls ja, auf welche Art und Weise, und mit welchem Ziel? Das BEV steht mit den Investoren und den EWG in Kontakt über Aufsichtsräte der EWG und Gemeinsame Ausschüsse auf Investorenebene sowie als Minderheitsgesellschafter der EWG und Vertragspartner der Privatisierungsverträge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7615 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ziel ist die Weiterführung der EWG als Sozialeinrichtung des BEV und die Überwachung der Einhaltung der Privatisierungsverträge, insbesondere der Wohnungsfürsorge - und Wohnungsbeschaffungsverträge. 15. Über welche Einflussmöglichkeiten auf den Wohnungsbestand der Eisenbahnersiedlungen verfügen Bundesinstitutionen wie das BEV oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder bundeseigene Unternehmen wie die Deutsche Bahn AG, z. B. mittels Unternehmensbeteiligungen , Erbbaurechtsverträgen oder Gremienvertretungen? Das BEV übt seinen Einfluss über die EWG als Sozialeinrichtung auf organschaftlicher und schuldvertraglicher Grundlage aus, insbesondere durch die inhaltlichen Festlegungen der Wohnungsfürsorge im Wohnungsfürsorgevertrag und im Wohnungsbeschaffungsvertrag; das Weisungsrecht des BEV gemäß Wohnungsfürsorgevertrag; das Informations- und Auskunftsrecht gemäß Wohnungsfürsorgevertrag; die Berichtspflicht gemäß Wohnungsfürsorgevertrag und den dauerhaft paritätisch besetzten Aufsichtsrat. Alle Lenkungs- und Bestimmungsmaßnahmen des BEV finden ihre Grenzen in den Festlegungen des Privatisierungsvertrages und seiner Anlagen, insbesondere des Wohnungsfürsorge- und Wohnungsbeschaffungsvertrages. Nach Auskunft der DB AG befinden sich in deren Eigentum respektive dem ihrer Gesellschaften keine klassischen Wohnimmobilien. Zum Teil befinden sich vereinzelt Wohnungen in betrieblichen Gebäuden. Bei diesen Wohnungen handelt es sich um Dienstwohnungen für DB-Mitarbeiter. Es handelt sich um Immobilien, die ausschließlich für Bahnbetriebszwecke genutzt werden. Unternehmensbeteiligungen , Erbbaurechtsverträge oder Gremienvertretungen bestehen nicht. Mit verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften wurde ein Vorbelegungsrecht für DB-Mitarbeiter vereinbart. 16. Inwieweit übt die Bundesregierung die Aufsicht über wohnungswirtschaftliche Entscheidungen des BEV aus? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übt die Fachaufsicht der „Richtlinie zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Behörden des Geschäftsbereichs“ (unter Berücksichtigung der Besonderheiten des BEV als Sondervermögen des Bundes) sowie der „Vertretungsordnung Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur“, sowie der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens aus. Die Einhaltung der Mieterschutzrechte bildet dabei auch aufgrund der Wohnraumoffensive der Bundesregierung einen Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit. 17. Welche Pläne zur Modernisierung von Eisenbahnersiedlungen und welche konkreten Modernisierungsmaßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, und in welcher Weise ist das BEV an Planungen oder Entscheidungen zur Modernisierung von Eisenbahnersiedlungen beteiligt? Planungen oder Entscheidungen zur Modernisierung von Wohnungsbeständen der EWG sind unternehmerische Maßnahmen der EWG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7615 18. Welche Einspruchsrechte z. B. aufgrund von Sperrminoritäten kann das BEV zur Begrenzung der Modernisierungsumlage auf einen Maximalbetrag pro Wohnung und eine zeitliche Begrenzung der Erhebung der Umlage geltend machen? Das BEV ist an die Festlegung des Privatisierungsvertrages und seiner Anlagen, insbesondere des Wohnungsfürsorge- und Wohnungsbeschaffungsvertrages, gebunden und hat dementsprechend keine Einflussrechte zur Begrenzung der Modernisierungsumlage . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5d verwiesen. 19. Werden durch Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwalterinnen und Verwalter von Eisenbahnersiedlungen nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermittel in Anspruch genommen? Wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Eigentümer und jeweiliger Siedlung sowie für den Zeitraum 2007 bis 2017 aufschlüsseln)? Eine ressortweite Überprüfung der Förderprogramme des Bundes hat ergeben, dass in dem genannten Zeitraum folgende EWG Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen haben. Eigentümer Förderhöhe Förderzweck Förderjahr Frankfurter Eisenbahnsiedlungsverein eG (Kuhwald) 410 Euro Fördermittel der Energiesparberatung vor Ort 2009 Frankfurter Eisenbahnsiedlungsverein eG (Nied) 2 x 410 Euro und 1 x 150 Euro Fördermittel der Energiesparberatung vor Ort 2009 Erkenntnisse über die Inanspruchnahme von durch Länder oder Kommunen bereitgestellte Fördermittel liegen der Bundesregierung nicht vor. 20. Inwiefern haben vertragliche Regelung für Eisenbahnerwohnungen, denen zufolge Modernisierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Mieterin bzw. des Mieters durchgeführt werden dürfen, heute noch Bestand, und gelten solche Regelungen auch für Modernisierungen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz? Vertragliche Regelungen für Eisenbahnerwohnungen, denen zufolge Modernisierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Mieterin bzw. des Mieters durchgeführt werden dürfen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 21. Welche Härtefälle können Mieterinnen und Mieter der Eisenbahnersiedlungen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Modernisierungsmaßnahmen geltend machen? Dies richtet sich nach den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7615 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welche Unterstützung wird die Bundesregierung für Mieterinnen und Mieter in Eisenbahnersiedlungen, die von hohen Mieterhöhungen infolge von Modernisierung betroffen und auf diese Weise von Verdrängung bedroht sind, zur Verfügung stellen? In den Aufsichtsräten und Gemeinsamen Ausschüssen fordert das BEV eine frühzeitige Information der betroffenen Mitglieder des berechtigten Personenkreises vor der gesetzlich vorgeschriebenen Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen , um gegebenenfalls unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaftsvertreter der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Lösungen für Betroffene im Vorfeld einer Modernisierungsmaßnahme zu finden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7615 Anlage: Übersicht zu Frage 5c „Veräußerung von Anteilen des BEV an Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften“ Zeitpunkt Name der Eisenbahn-Wohnungsgesellschaft Erwerbendes Unternehmen Veräußerte Anteile in % Dezember 2000 • Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft mbH (Siegau) • Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein mbH • BWG Frankfurt am Main Bundesbahn-Wohnungsgesellschaft mbH • Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft Karlsruhe GmbH • Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Kassel Gesellschaft mit beschränkter Haftung • Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Köln mbH • SIEGE Siedlungsgesellschaft für das Verkehrspersonal mbH Mainz • Baugesellschaft Bayern mbH • Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Nürnberg mbH • Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Regensburg mbH privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 • Wohnungsbau Niedersachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung • Wohnungsgesellschaft Norden privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Stuttgart, gemeinnützige Gesellschaft privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Berlin mbH privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 GWN Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Nordwestdeutschland GmbH privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 Gemeinnützige Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft BRE/GEWG GmbH 94,9 Dezember 2000 Vestische Wohnungsgesellschaft mbH privates Unternehmen 94,9 Dezember 2000 WOGE Saar Wohnungsgesellschaft Saarland mbH privates Unternehmen 94,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333