Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7642 19. Wahlperiode 08.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7333 – Belastung der Endverbraucher durch Energieversorgung Belgiens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Belgien sind sechs von sieben Atomreaktoren defekt oder in Wartung. Im Winter 2018/2019 droht dem Land deswegen eine massive Stromknappheit. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier hat daher bereits im Oktober 2018 bei einem Krisengespräch in Berlin der belgischen Energieministerin Marie-Christine Marghem zugesagt, im Winter bei Stromengpässen durch Energielieferungen zu helfen. Da es noch keine Direktleitungen gibt, muss deutscher Strom über die Niederlande nach Belgien gelangen. Laut Bundeswirtschaftsminister gebe es in diesem Zusammenhang auch Gespräche mit den Niederlanden sowie mit Frankreich, Luxemburg und der EU-Kommission. Über die konkrete Ausgestaltung der Hilfestellung ist ebenso wenig bekannt wie über die Verteilung der Kosten der Hilfeleistungen. Bundesminister Peter Altmaier hat aber eingeräumt, dass die Hilfestellungen mit Kosten verbunden sind und die entstehenden Kosten nicht allein von Belgien getragen werden. Diese Mehrkosten werden nach geltendem Recht über Umlagen an die deutschen Endverbraucher weiterberechnet. Damit würden die Kosten der Hilfestellung ohne weitere Vereinbarungen vom deutschen Endverbraucher getragen. 1. Welche konkreten Hilfen hat die Bundesregierung Belgien zugesagt? 2. Wurden die Hilfen für Belgien vertraglich definiert und geregelt? Wenn ja, welchen Inhalt hat der Vertrag? 5. Wie wurden die deutschen Energieversorger, Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur nach Information der Bundesregierung eingebunden? 10. Wurden Gespräche mit weiteren europäischen Partnern wie z. B. mit Frankreich , Luxemburg und der EU-Kommission geführt, um das Problem der Stromknappheit in Belgien zu erörtern? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7642 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wenn Frage 10 mit ja beantwortet wird, welche Inhalte hatten diese Gespräche , und wurden weitere gemeinsame Hilfen vertraglich definiert oder geregelt ? Die Fragen 1, 2, 5, 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Am 16. Oktober 2018 wurde in einem gemeinsamen Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart, dass Deutschland Belgien in Fragen der Energieversorgungssicherheit im Hinblick auf den Winter 2018/2019 unterstützen wird. Auf Basis dieses MoU wurden gemeinsam mit den Nachbarländern der Penta- Region konkrete Maßnahmen vereinbart, die in einem Maßnahmenpaket (sog. Operational Framework) festgehalten wurden. Zur Penta-Region gehören neben Deutschland und Belgien auch Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und die Schweiz. Das „Operational Framework“ ist ein gemeinsames, rechtlich nicht bindendes Dokument, das die Maßnahmen zusammenfasst, die in diesem Winter ergriffen und vorangetrieben werden sollen. Die vereinbarten Maßnahmen wurden gemeinsam mit den Übertragungsnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden der Penta-Region erarbeitet. Zur Erarbeitung und Abstimmung des „Operational Frameworks“ fanden Gespräche mit den Ländern der Penta-Region und der EU-Kommission statt. Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Maßnahmen: Die Übertragungsnetzbetreiber sollen besonderes Augenmerk darauf legen, dass die bestehenden Maßnahmen umgesetzt werden, die bereits im Rahmen des Flow Based Market Coupling der CWE-Region beschlossen wurden, und notwendige Abweichungen auf ein Minimum reduziert werden. Hierbei sollen insbesondere eine hohe Qualität bei den Prognosedaten, die Anwendung von saisonalen thermischen Grenzwerten von Übertragungsleitungen und die zwischen den Regulierungsbehörden vereinbarten Mindestkapazitäten sichergestellt werden. Die Regionalkooperationen der Übertragungsnetzbetreiber führen ein kontinuierliches Monitoring der Versorgungssicherheitssituation durch und identifizieren dabei mögliche Engpässe. Für den Fall, dass bei dem kontinuierlichen Monitoring Risiken für die Versorgungssicherheit festgestellt werden, sollen die Übertragungsnetzbetreiber prüfen , ob es möglich ist, Handelskapazitäten nach BEL durch mehr Flexibilität beim Einsatz der Phasenschieber zu erhöhen. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Optimierung der Berechnungsprozesse der Intraday-Handelskapazitäten vorantreiben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen diskriminierungsfreien Zugang zu grenzüberschreitendem Redispatch ermöglichen und Prozesse voranbringen, die sicherstellen, dass innerhalb der Region die effizientesten Maßnahmen für Redispatch herangezogen werden. Dieser Punkt war vor allem für Deutschland wichtig, weil grenzüberschreitender Redispatch das verfügbare Redispatchpotential erhöht und die Redispatchkosten senken kann. Es gibt in der Penta-Region bereits bestehende Vereinbarungen und Prozesse zur Aktivierung von Notfallmaßnahmen (sog. Emergency Assistance Maßnahmen ). Notfallmaßnahmen dürfen als letztes Mittel eingesetzt werden, falls die anderen oben genannten Maßnahmen nicht ausreichend sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7642 3. Welche Vereinbarungen wurden hinsichtlich der Kostendeckung für die Hilfestellungen getroffen? 4. Wer trägt, nach Information der Bundesregierung, die Differenz der Kosten, welche von Belgien nicht übernommen werden? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Im Grundsatz gelten für die oben genannten Maßnahmen die Kostentragungsregeln , die bereits in der Penta-Region und zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vereinbart wurden. Dabei gilt bei den Notfallmaßnahmen, dass die Übertragungsnetzbetreiber, welche die Maßnahmen anfordern, um Versorgungssicherheit in ihrem Land zu garantieren , grundsätzlich die Kosten zu tragen haben. Die Ministerien haben die Übertragungsnetzbetreiber und Regulierungsbehörden beauftragt, zu überprüfen, ob es unter den o. g. Maßnahmen Fälle gibt, bei denen in den derzeit bestehenden Vereinbarungen noch keine Kostentragungsregeln vorgesehen sind. Falls es solche Fälle gibt, sollen für diese dann Kostentragungsregelungen zeitnah vereinbart werden. 6. Welche Vereinbarung wurde von der Bundesregierung mit den Niederlanden getroffen, damit der deutsche Strom über die Niederlande nach Belgien gelangen kann? 7. Wurde eine solche Vereinbarung vertraglich definiert oder geregelt? Wenn ja, welchen Inhalt hat der Vertrag? 8. Ist eine Vereinbarung wie die mit den Niederlanden mit Kosten verbunden? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es gibt keine Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Niederlanden zum Transport von Strom nach Belgien. Eine solche Vereinbarung ist für den grenzüberschreitenden Stromhandel in Europa auch nicht erforderlich, da die Regeln des Strombinnenmarkts gelten. 9. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kraftwerk im Süden Deutschlands reaktiviert, um den Stromverbrauch unter den Bedingungen der Hilfestellung im Süden Deutschlands sicherzustellen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine Kraftwerke im Süden Deutschlands reaktiviert, um Belgien bei der Stromversorgungssicherheit zu helfen . Im Übrigen sind in Deutschland grundsätzlich ausreichend Kraftwerkskapazitäten vorhanden, um die Versorgungssicherheit in Deutschland sicherzustellen und zusätzliche Stromexporte nach Belgien zu ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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