Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7643 19. Wahlperiode 08.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7276 – Kosten und Marktentwicklung bei der Regelenergie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Ergebnispapier „Ein Strommarkt für die Energiewende“ (Weißbuch) der Bundesregierung wird die Weiterentwicklung des Regelenergiemarkts angekündigt . In Zukunft sollen erneuerbare Energien und die vorhandenen Flexibilitäten besser integriert werden und zur Systemsicherheit beitragen. Weiter steht geschrieben, dass die Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesysteme das zentrale Instrument für eine sichere Stromversorgung seien, und über die Regelenergie lediglich unvorhersehbare Abweichungen wie Prognosefehler und Kraftwerksausfälle ausgeglichen würden. In der kürzlich beschlossenen europäischen Strommarktverordnung steht in Artikel 5 geschrieben, dass Regelenergiemärkte variable Erzeugungseinheiten sowie Anlagen zur flexiblen Laststeuerung (Demand-Side-Management) besser berücksichtigen sollen. In der Verordnung zum Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ist das Ziel eines einheitlichen, harmonisierten und gekoppelten europäischen Regelenergiemarkts definiert. In der Folge wird diskutiert , zukünftig einen Regelarbeitsmarkt in Deutschland einzuführen, die Konsultation der Bundesnetzagentur dazu wurde im Juli dieses Jahres abgeschlossen (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_regelenergiemarkt/). Hinzu kommt ein bemerkenswertes Marktereignis im vergangenen Jahr. Am 17. Oktober 2017 stiegen die Preise für die abgerufene Minutenreserve im Regelenergiemarkt auf einen Extremwert von fast 80 000 Euro pro Megawattstunden (MWh). Die dadurch entstandenen sehr hohen Kosten für die Ausgleichsenergie mussten von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen werden (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_regelenergiemarkt/). Dieses Marktergebnis gab den Anlass dazu, die Zuschlagsregeln bei den Sekundär - und Minutenreserveausschreibungen zu ändern. Die Bundesnetzagentur führte das sogenannte Mischpreisverfahren ein, bei dem die Zuschläge über einen neu entwickelten „Zuschlagwert“ erfolgen. Der Zuschlagswert setzt sich in dem neuen Verfahren aus Leistungs- und Arbeitspreisgeboten zusammen, welche durch einen Faktor gewichtet werden. Der Faktor ergibt sich nach der Festlegung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7643 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Bundesnetzagentur aus der durchschnittlichen Abrufwahrscheinlichkeit der letzten vier Quartale (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_ regelenergiemarkt/). Das Mischpreisverfahren wurde erstmalig am 12. und 13. Juli 2018 angewendet und danach zunächst wieder ausgesetzt, da gegen dieses Verfahren geklagt wurde. In der Folge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde abgewiesen , da die Bundesnetzagentur den legitimen Zweck verfolgt habe, „den Wettbewerbsdruck auf die Arbeitspreise zu erhöhen und damit das Beschaffungssystem effizienter zu gestalten“. Seit dem 15. Oktober 2018 wird dieses Verfahren trotz Bedenken des Bundeskartellamts und anhängiger Klagen von Marktteilnehmern angewandt. 1. Arbeitet die Bundesregierung daran, den Anteil von erneuerbaren Energien Anlagen in der Sekundär- und in der Minutenreserve zu erhöhen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, den Anteil von Erneuerbaren-Energien- Anlagen an den Regelleistungsmärkten zu erhöhen. Mit den Beschlüssen der Bundesnetzagentur (BNetzA) BK6-15-158/159 wurden beispielsweise kalendertägliche Ausschreibungen und kürzere Produktzeitscheiben (6 Zeitscheiben à 4 Stunden) für Sekundärregelleistung und Minutenreserve eingeführt. Damit haben sich die Marktchancen von volatilen Anbietern aufgrund der geringeren Vorhaltezeiten erheblich verbessert. Darüber hinaus prüft die BNetzA zur Zeit einen Antrag der Übertragungsnetzbetreiber zur Einführung eines Regelarbeitsmarktes, der voraussichtlich weitere Marktchancen für Erneuerbare-Energien-Anlagen eröffnen wird. 2. Wie haben sich die Gesamtkosten für die Regelenergie in den letzten Jahren entwickelt, und teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dezentrale Anlagen einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung geleistet haben? Die Gesamtkosten der Regelenergie sind abhängig von der jeweils im Quartal von den Übertragungsnetzbetreibern ausgeschriebenen Leistung und der abgerufenen Regelarbeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Einflusses internationaler Kooperationen im Bereich Regelreserve. Beide Größen variieren ständig, so dass der Kenngröße der „Gesamtkosten“ keine Aussagekraft in Bezug auf einen funktionierenden Regelenergiemarkt zukommt. Sie wird seitens der BNetzA auch nicht explizit erfasst. Auch sind die Gesamtkosten für Regelenergie für sich kein hinreichendes Maß zur Beurteilung der Effizienz dieser Systemdienstleistung, weil Beschaffung und Einsatz von Regelenergie immer in Wechselwirkung mit anderen Bereichen des Stromsystems stehen (finanzielle Risiken für Bilanzkreisverantwortliche, Must- Run-Bindung, Einsatz abschaltbarer Lasten etc.), deren Effizienz in die Bewertung einbezogen werden muss. 3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Regelenergiemarkt nur eine stützende Funktion hat und der Spotmarkt weiter die zentrale Orientierung für den Strommarkt bieten muss, und dass, insbesondere im geplanten Regelarbeitsmarkt , Parallelstrukturen in der Stromerzeugung unbedingt vermieden werden sollten? Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass die Termin- und Spotmärkte die Leitmärkte für Strommarktteilnehmer sein sollen. Diese Prämisse sieht sie durch die Einführung der geplanten Regelarbeitsmärkte nicht gefährdet, weil die heute wie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7643 künftig zu kontrahierende Menge an Regelenergie nur einen Bruchteil der im Stromgroßhandel abgewickelten Menge Strom beträgt. 4. Wie hat sich der Anteil der unterschiedlichen erneuerbaren Energien-Anlagen in der Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens entwickelt ? Da es sich bei dem Regelenergiemarkt um einen technologieneutralen Markt handelt , bei dem die Berücksichtigung von Kostenstrukturen einzelner Anbietergruppen gesetzlich nicht vorgesehen ist, wird weder der Anteil der erneuerbaren Energien insgesamt, noch der Anteil spezieller erneuerbarer Erzeugung erfasst. Zudem ist die Erzeugungsstruktur der einzelnen Marktanbieter der Bundesregierung nicht bekannt, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. 5. Wie hoch ist die Gesamtsumme und jeweils der Anteil der Regelenergiekosten , der über die Netzentgelte auf die Stromkunden gewälzt und der Anteil, der über die Arbeitspreise von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen werden muss, jeweils auch im Vergleich zur Zeit vor Einführung des Mischpreisverfahrens ? Die Entwicklung der durchschnittlichen Leistungs- und Arbeitspreise in den Monaten vor und nach Einführung des Mischpreisverfahrens sind in nachfolgender Tabelle aufgetragen. Die Gesamtkosten der Regelenergie liegen der Bundesregierung nicht vor (siehe Antwort zu Frage 2). 6. Wie sind die sehr hohen Abrufmengen in der Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens zu erklären? Die Analysen der BNetzA und der Übertragungsnetzbetreiber zeigen keine signifikanten strukturellen Veränderungen im Netzregelverbund-Saldo. Richtig ist zwar, dass im vierten Quartal 2018 in verschiedenen Viertelstunden 80 Prozent oder mehr der vorgehaltenen Sekundärregelleistung und Minutenreserve eingesetzt wurden, d. h. dass die Abrufmengen im Verhältnis zur vorgehal- Sekundärregelung SRL Positiv SRL Negativ SRL Positiv SRL Negativ SRL Positiv SRL Negativ SRL Positiv SRL Negativ Aug 18 12,61 0,18 79,70 5,88 1.509,79 ‐98,22 8.924,76 ‐210,65 Sep 18 1,69 0,21 19,51 6,00 1.341,59 ‐191,07 7.999,01 ‐1.234,60  ab 16.‐31. Okt 18 24,43 16,49 70,22 46,54 83,66 13,54 258,89 ‐28,86 01.‐15. Nov 18 17,48 11,75 38,63 29,78 84,19 20,07 189,47 ‐2,40 Minutenreserve MRL Positiv MRL Negativ MRL Positiv MRL Negativ MRL Positiv MRL Negativ MRL Positiv MRL Negativ Aug 18 9,83 0,17 88,38 2,36 1.398,88 ‐330,45 9.761,58 ‐611,95 Sep 18 2,90 0,48 19,29 4,39 1.507,38 ‐338,14 9.916,33 ‐1.080,51 ab 16.‐31. Okt 18 2,62 0,20 7,14 1,57 139,37 ‐11,48 276,31 ‐12,63 01.‐15. Nov 18  0,68 0,11 4,43 0,81 123,02 0,13 227,55 1,15 Durchschnittlicher  Grenzleistungspreis        (in €/MW) Durchschnittlicher  Grenzleistungspreis        (in €/MW) Durchschnittlicher  Grenzarbeitspreis           (in €/MWh) Durchschnittlicher  Leistungspreis  (in €/MW) Durchschnittlicher  Arbeitspreis  (in €/MWh) Durchschnittlicher  Grenzarbeitspreis           (in €/MWh Durchschnittlicher  Leistungspreis  (in €/MW) Durchschnittlicher  Arbeitspreis  (in €/MWh) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7643 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tenen Leistung, also die relativen Abrufmengen, gestiegen sind. Ein kausaler Zusammenhang mit der Einführung des Mischpreisverfahrens ist aber nicht erkennbar . Die häufige Überschreitung des 80-Prozent-Schwellenwerts ist auf die im vierten Quartal von den Übertragungsnetzbetreiber deutlich reduzierte Vorhaltung an Minutenreserve zurückzuführen. So wurde im vierten Quartal die positive Minutenreserve von 1 382 MW auf 641 MW (-53,6 Prozent) und die negative Minutenreserve von 759 MW auf 375 MW (-50,6 Prozent) gesenkt. Dies folgt dem derzeit noch praktizierten rollierenden Berechnungsverfahren des Regelenergieumfangs . Dieses Verfahren wird allerdings noch in diesem Jahr neu justiert werden, so dass auch dieser Effekt demnächst voraussichtlich nicht mehr auftreten wird. Die BNetzA prüft derzeit einen Antrag zur Einführung eines neuen, dynamischen Verfahrens zur Dimensionierung von Sekundärregelleistung und Minutenreserve , den die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Guideline on Electricity Transmission System Operation (SO GL) vorgelegt haben. 7. Werden die Vorhaltekosten von Kraftwerksleistung in die Ausgleichsenergiepreise umgelegt, und wenn nicht, mit welcher Begründung? Die derzeitige Kostenverteilung, nach der Vorhaltekosten für Regelleistung über die Netzentgelte, Regelarbeitskosten über das Ausgleichsenergiepreissystem verrechnet werden, entspricht dem Grundsatz des § 8 Stromnetzzugangsverordnung. Zudem ist nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 2017/2195 (Guideline on Electricity Balancing) für den Bereich der Bilanzkreisabrechnung sicherzustellen , dass Bilanzkreisabweichungen zu einem Preis abgerechnet werden, der den Echtzeitwert der Energie widerspiegelt. Deswegen bleiben Vorhaltekosten nach den nationalen und europäischen Vorschriften bei der Bestimmung des Ausgleichsenergiepreises grundsätzlich außer Betracht. 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass durch die Einbeziehung des Arbeitspreises in den Vergabemechanismus eine deutliche Verlagerung der Kosten vom Arbeitspreis zum Leistungspreis stattgefunden hat, was bedeutet , dass die Kosten nicht weiter vom Verursacher, dem Bilanzkreisverantwortlichen , sondern direkt vom Stromkunden über die Netzentgelte gezahlt wird? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Vielmehr wird der Bilanzkreisverantwortliche – und damit letztlich auch der Stromkunde – vor den Auswirkungen außerordentlich hoher und energiewirtschaftlich unbegründeter und zum Teil auch erratischer Arbeitspreise geschützt. Da ein einzelner Bilanzkreisverantwortlicher nicht erkennen kann und zur Vermeidung von Arbitrage auch nicht erkennen soll, in welcher Viertelstunde die Übertragungsnetzbetreiber welche Arbeitsmengen zu welchem Preis für die Gesamtheit der Bilanzkreisverantwortlichen abrufen, ist er selbst im Fall von hoher Prognosegüte bereits für geringste Bilanzkreisabweichungen höchsten finanziellen Risiken ausgesetzt. Dies haben die Ereignisse des 17. Oktober 2017 gezeigt. Die Ereignisse des 17. Oktober 2017 haben zu Ausgleichsenergiepreisen von 20 614,97 Euro/MWh und 24 455,05 Euro/MWh geführt, was insbesondere bei Direktvermarktungsbilanzkreisen mit volatiler Einspeisung zu sehr hohen finanziellen Belastungen geführt hat. Gerade bei volatiler Einspeisung lassen sich Prognoseabweichungen auch bei bester Prognose nicht völlig vermeiden. Ist aber der Direktvermarkter selbst bei geringen Fehlprognosen höchsten Ausgleichs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7643 energiepreisrisiken ausgesetzt, wird er diese Risiken auf Dauer an seine Vertragsanlagen weitergeben müssen. Durch höhere Direktvermarktungskosten verringert sich die Wirtschaftlichkeit von bestehenden erneuerbaren Energieanlagen und verteuert sich der weitere Ausbau erneuerbarer Energien. Gleiches gilt für Bilanzkreise , über die physikalische Letztverbraucherentnahmen abgewickelt werden. Auch hier müssten die aus hohen Arbeitspreisen resultierenden Ausgleichsenergiepreisrisiken an den Endkunden weitergegeben werden. Dies hat Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Effizienz des Gesamtsystems. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, mit dem Mischpreisverfahren ein System zu verwenden, das tendenziell zu höheren Leistungspreisen bei gleichzeitig niedrigeren Arbeitspreisen führt. Neben den bereits angeführten Gründen ist dies auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Vorhalteleistung mit Leistungspreisen nahe der Grenze von 0 Euro/MW im vorherigen System nahezu entwertet war. Mit der Umstellung auf das Mischpreisverfahren sind die Leistungspreise gegenwärtig auf ein Niveau gestiegen, das immer noch unter dem der Jahre 2015/2016 liegt. 9. Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass falsche Anreize im Mischpreisverfahren und im zukünftigen Regelarbeitsmarkt Marktteilnehmer dazu verleiten, von ihrer Bilanzkreistreue abzuweichen und auf einen günstigen Regelarbeitsenergiepreis (reBAP) zu spekulieren? Das Mischpreisverfahren setzt keine ungewünschten Anreize für die Bilanzkreistreue . Einer Spekulation auf einen günstigen Ausgleichsenergiepreis zu Lasten der Bilanzkreistreue steht die Festlegung BK6-12-024 der BNetzA entgegen. Nach dieser Festlegung kann der Ausgleichsenergiepreis niemals niedriger sein, als der mengengewichtete, durchschnittliche Preis des Stundenprodukts der betreffenden Stunde aus dem Intraday-Handel der EPEX Spot. Dies nimmt dem Bilanzkreisverantwortlichen den Anreiz, Regelenergie in Anspruch zu nehmen statt den benötigten Strom an der Börse zu kaufen. Des Weiteren erhöht sich nach der genannten Festlegung der zu zahlende Ausgleichsenergiepreis um 50 Prozent, aber mindestens um 100 Euro/MWh, wenn die Übertragungsnetzbetreiber 80 Prozent der vorgehaltenen Regelenergie in Anspruch nehmen. Diese Regelungen sorgen für eine hinreichende Bilanzkreistreue. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Arbitragegeschäfte mit dem Ausgleichsenergiepreis getätigt werden, behält sich die BNetzA vor, diese Regelungen zu verschärfen. 10. Welcher Anteil der als must-run laufenden Kraftwerksleistung ist auf Beteiligung am Regelenergiemarkt zurückzuführen? Die BNetzA hat dieses Phänomen in ihrem Bericht über die Mindesterzeugung 2017 untersucht. Der Bericht ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link veröffentlicht: www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/ Erzeugungskapazitaeten/Mindesterzeugung/Mindesterzeugung_node.html Demnach liegt die Summe aus den dem Regelenergiemarkt zuzuordnenden Bestandteilen der konventionellen Mindesterzeugung im Bereich von 2 772 MW bis 3 991 MW. Daraus resultiert ein Anteil der dem Regelenergiemarkt zurechenbaren Kraftwerksleistung im Verhältnis zur gesamten, entsprechend der Berichtssystematik derzeit quantifizierbaren Mindesterzeugung von 60 bis 92 Prozent. Bezogen auf die Summe von Mindesterzeugung und konventionellem Erzeugungssockel liegt dieser Anteil zwischen 12 und 14 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7643 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Hält die Bundesregierung es für möglich oder wahrscheinlich, dass die Menge der als must-run gemeldeten Kraftwerke durch die Einführung des Mischpreisverfahrens gestiegen ist? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass durch die Umstellung auf das Mischpreisverfahren die Menge an must-run-gebundener Erzeugungsleistung gestiegen ist. 12. Teilt die Bundesregierung die vom Bundeskartellamt vertretene Ansicht, dass durch das Mischpreisverfahren die Technologieoptionen diskriminiert werden, die sich bisher im Abrufsegment mit sehr geringen Abrufhäufigkeiten befanden, insbesondere Anbieter von Regelenergie aus erneuerbaren Energien oder Lastmanagement, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kann im Mischpreisverfahren keine Diskriminierung von Technologien erkennen. Diese wird vom Bundeskartellamt auch nicht behauptet. Eine Diskriminierung setzt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung voraus. Da das Mischpreisverfahren aber einheitlich auf alle Angebote angewendet wird, ermangelt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Bundeskartellamtes „die Einbeziehung des aus Sicht der Nachfrage wichtigen Wettbewerbsparameters Arbeitspreis in den Zuschlagswert zu begrüßen“ sei. Es sei, wie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme weiter ausführt, zu erwarten, „dass durch diese Änderung grundsätzlich Wettbewerb auch um die Arbeitspreise aktiviert wird und so überhöhte Gebote besser als bisher aussortiert und die Systemkosten reduziert werden.“ Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung an. 13. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für das Anbieten von Regelenergie verfügbaren Kapazitäten auf die einzelnen am Regelenergiemarkt aktiven Unternehmen? Bei den unter Vertrag der jeweiligen Unternehmen stehenden Erzeugungs- und Lasteinheiten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie sind der Bundesregierung nicht bekannt. 14. Wie hat sich die Zahl der Anbieter von Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens entwickelt, und wie haben sich die Marktanteile der vier größten Anbieter an der bezuschlagten Leistung entwickelt? Durch die Einführung des Mischpreisverfahrens hat sich die Zahl der Anbieter von Regelenergie nicht verändert. Sowohl vor Einführung des Mischpreisverfahrens (Stand: 30. Juni 2018) als auch nach dessen Einführung (Stand: 31. Dezember 2018) waren 37 Marktteilnehmer am Markt für Sekundärregelleistung und 45 Teilnehmer am Markt für Minutenreserve präqualifiziert. Bei den Marktanteilen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7643 15. Wie hoch waren die Kosten für die Ausgleichsenergie am 17. Oktober 2017, und trifft es zu, dass Regelarbeitsgebote mit einem Preis von bis zu 77 777 Euro, je Megawattstunde (MWh) für die positive Minutenreserve einen Zuschlag erhielten? Am 17. Oktober 2017 wurde Sekundärregelleistung und Minutenreserve zu Gesamtkosten in Höhe von 10 082 649,92 Euro aktiviert („Ausgleichsenergiekosten “). Es wurden Gebote für positive Minutenreserve mit einem Arbeitspreis von 77 777 Euro/MWh bezuschlagt. 16. Wie hoch war die gesamtbezuschlagte Leistung bzw. des Anbieters mit 77 777 Euro, und welchen Erlös hat der Anbieter in den beiden Viertelstunden erzielt? Es wurden Gebote für positive Minutenreserve mit einem Gesamtvolumen von 548 MW zu einem Preis von 77 777 Euro/MWh bezuschlagt. Für zwei Viertelstunden wurden Angebote für positive Minutenreserve mit einem Gesamtvolumen von 230 MW zu einem Preis von 77 777 Euro/MWh aktiviert. Durch die Aktivierung erzielten Regelreserveanbieter Erlöse in Höhe von 8 944 355 Euro. 17. Warum wurde von der Bundesnetzagentur mit Verweis auf die Ereignisse am 17. Oktober 2017 das so genannte Mischpreisverfahren eingeführt, obwohl dieses laut Stellungnahme des Bundeskartellamts zu einem „ineffizienten Marktergebnis“ führt (www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/ Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2018/2018_ 0001bis0999/BK6-18-019/Stellungnahmen_pdf/bundeskartellamt.pdf?__ blob=publicationFile&v=1)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 12 ausgeführt, hat das Bundeskartellamt die Einführung des Mischpreisverfahrens ausdrücklich begrüßt. Das Bundeskartellamt hat es lediglich für erwägenswert gehalten, einen sog. individuellen bzw. gleitenden Gewichtungsfaktor statt des von der BNetzA festgelegten durchschnittlichen Gewichtungsfaktors zur Anwendung zu bringen, um damit möglicherweise weitere Optimierungspotentiale zu heben. Die Aussage, dass das Mischpreisverfahren zu „ineffizienten Marktergebnissen“ führt, ist in der Stellungnahme des Bundeskartellamtes nicht enthalten. Hinsichtlich der Gründe, warum sich die BNetzA für einen durchschnittlichen Gewichtungsfaktor für die Berücksichtigung des Arbeitspreises entschieden hat, wird auf die Seiten 12 ff. des Beschluss verwiesen: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/ BK6-GZ/2018/2018_0001bis0999/BK6-18-019/BK6-18-019_Beschluss_vom_ 08_05_2018_download.pdf?__blob=publicationFile&v=3. 18. Hat die Bundesregierung, bzw. die zuständigen Behörden, nach dem Ereignis am 17. Oktober 2017 die Einleitung eines Kartellrechtsverfahrens gegenüber den bezuschlagten Unternehmen in Erwägung gezogen, und wenn nein, warum nicht? Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas bei der BNetzA untersucht die Preisbildung und das Gebotsverhalten im Minutenreservemarkt am 17. Oktober 2017. In diese Untersuchung sind auch weitere Situationen des Jahres 2018 sowie der Sekundärregelenergiemarkt, auf dem im Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7643 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2018 ebenfalls vielfach erhöhte Arbeitspreisgebote festgestellt wurden, einbezogen . Die Prüfungen dauern an. Es ist zwar festzustellen, dass 2017 Akteure ihr Gebotsverhalten gegenüber den Vorjahren verändert haben und diese Verhaltensänderungen in vielen Situationen zur Bezuschlagung von Geboten mit hohen Arbeitspreisen geführt hat. Ob es sich dabei um ein legitimes Handelsverhalten handelt oder sich hieraus Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen die Marktmanipulations - und Insiderhandelsverbote der REMIT-Verordnung ergeben (beispielsweise hinsichtlich eines künstlichen Preisniveaus), wird derzeit analysiert. Hierzu sind umfangreiche Daten- und Informationsauswertungen notwendig, die voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden. Hinsichtlich eines Kartellrechtsverfahrens geben die Vorgänge am 17. Oktober 2017 nach Einschätzung des Bundeskartellamtes keinen Anlass für die Einleitung eines formellen Verfahrens. Ein hinreichender Anfangsverdacht für einen Kartellrechtsverstoß ist nach Einschätzung des Bundeskartellamtes nicht gegeben. Bereits die für einen Missbrauchsvorwurf zwingende Voraussetzung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung der bezuschlagten Unternehmen ist zweifelhaft. Selbst wenn eine solche jedoch vorliegen sollte, wäre zu berücksichtigen , dass der Anreiz für das maßgebliche Preissetzungsverhalten (äußerst niedriger Leistungspreis, sehr hoher Arbeitspreis) unmittelbar aus dem Design des vor der Einführung des Mischpreisverfahrens wirksamen Zuschlagsmechanismus resultiert . Er bestand damit für sämtliche, auch kleine Bieter und er hat sich auch in einem entsprechenden Gebotsverhalten niedergeschlagen. Selbst bei Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung wäre das konkrete Preissetzungsverhalten daher nicht ursächlich („kausal“) auf eine denkbare marktbeherrschende Stellung zurückzuführen. Dies wäre jedoch eine der Voraussetzungen für ein missbräuchliches Verhalten. Das Bundeskartellamt hat die Einführung des Mischpreisverfahrens zudem gerade unter wettbewerblichen Gesichtspunkten aufgrund seines systemkostensenkenden Potentials ausdrücklich begrüßt (siehe Antwort zu Frage 12). 19. Über welchen Mechanismus, und von wem wurden die Regelenergiekosten damals beglichen, und inwieweit wurden sie auf die Stromkosten der Verbraucher gewälzt? Die Abrufkosten des 17. Oktober 2017 wurden wie sonst auch von den Bilanzkreisverantwortlichen auf dem Wege des Ausgleichsenergiepreissystems getragen . Inwieweit diese eine weitere Wälzung auf die Verbraucher vornahmen, ist Inhalt der privatrechtlichen Stromlieferverträge und entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333