Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7654 19. Wahlperiode 08.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/7246 – Strompreise und Vergünstigungen der energieintensiven Industrie in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Klimaschutz und Energiewende haben sich an vielen Stellen als Treiber der industriellen Entwicklung erwiesen. So hat der Ausbau erneuerbarer Energien für viele Industriebranchen neue Absatzmärkte geschaffen. Zugleich sind die für die energieintensive Industrie relevanten Börsenstrompreise im Zuge der Energiewende massiv gefallen. Dessen ungeachtet wurden energieintensiven Branchen mit Blick auf die globale Wettbewerbssituation zahlreiche Vergünstigungen im Energiesektor eingeräumt. Besonderes politisches Augenmerk wurde dabei auf die energieintensive Industrie in den Bereichen Aluminium, Baustoffe, Chemie, Glas, Metall, Papier und Stahl gelegt. Die Liste der Begünstigungen ist lang: So gelten für energieintensive Unternehmen Sonderregelungen bei der EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare -Energien-Gesetz, „Besondere Ausgleichsregelung“), der KWK-Umlage (KWK = Kraft-Wärme-Kopplung), der Konzessionsabgabe und bei den Netzentgelten (§ 19 der Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV). Zudem sind sie von der Offshore-Haftungsumlage befreit, können Mittel zur Strompreiskompensation (Erstattung indirekter Kosten durch den eigentlich wirkungsarmen CO2-Handel) oder über die Abschaltprämie zum Anreizen eines systemdienlichen Lastmanagements erhalten. Im Zuge der Debatte um den Ausstieg aus der Kohleverstromung werden nunmehr verstärkt Forderungen aus der Industrie laut, die heute bereits geltenden Vergünstigungen bei Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiebereich noch um eine Strompreiskompensation aus Steuermitteln zu erweitern. Das Gesamtausmaß dieser Vergünstigungen, die unterm Strich von den nichtprivilegierten Stromkunden, also Mittelstand und Privathaushalten, gegenfinanziert werden müssen, ist weitgehend unbekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die stromintensive Industrie sind wettbewerbsfähige Strompreise ein entscheidender Standortfaktor. Deshalb wurden in der EU Rahmenbedingungen geschaffen , die sicherstellen sollen, dass staatlich verursachte energie- und klimapolitische Belastungen für die Industrie nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber außereuropäischen Wettbewerbern führen. Beispiele sind die Regelungen für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten im Rahmen des EU-Emissionshandels (ETS), die Beihilfeleitlinie für die Strompreiskompensation oder die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL). Die in Deutschland gewährten Begünstigungen der Industrie bewegen sich in diesem EU-weit gültigen Rahmen. Teilweise sind die deutschen Regelungen restriktiver als der europäische Rahmen es zuließe. So sehen die UEBLL die Möglichkeit vor, sämtliche Branchen der Liste 1 im EEG vollständig von der EEG-Umlage zu befreien. In der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wird eine Begünstigung dagegen nur für diejenigen Unternehmen der begünstigten Branchen gewährt, bei denen der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung mindestens 14 Prozent beträgt und somit für die Wettbewerbsfähigkeit von besonderer Bedeutung ist. Zudem zahlen in Deutschland auch alle stromintensiven Unternehmen die volle EEG-Umlage für die erste GWh. Anders als in der Vorbemerkung der Fragesteller unterstellt, spiegelt die These, die für die energieintensive Industrie relevanten Börsenstrompreise seien im Zuge der Energiewende massiv gefallen, nicht die aktuellen Entwicklungen wider. Zwar lagen die durchschnittlichen Börsenstrompreise in den Jahren 2014 bis 2017 auf einem niedrigen Niveau von unter 40 Euro pro MWh (EPEX Spot Tagesindizes Phelix Day base). Ursächlich dafür war aber nicht die Energiewende, sondern in erster Linie die Entwicklung der Weltmarktpreise für Kohle, die sich bis 2016 gegenüber 2011 etwa halbierten. Nach ihrem Tiefpunkt im Jahr 2016 stiegen die Börsenstrompreise wieder deutlich an. Mit knapp 50 Euro pro MWh lagen die Börsenstrompreise 2018 um 50 Prozent höher als 2016. Verursacht wurde dieser Anstieg vor allem von den gestiegenen Kohlepreisen am Weltmarkt, darüber hinaus aber auch durch die Entwicklung der Zertifikatepreise im EU-Emissionshandel , die sich seit 2016 mehr als vervierfachten. Für die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen ist nicht nur die Entwicklung in Deutschland relevant, sondern auch der internationale Vergleich. Hier zeigt sich, dass Deutschland sowohl innerhalb der EU als auch darüber hinaus vergleichsweise hohe Strompreise aufweist (vgl. Grafik; Quelle: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts - und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiepreise und Energiekosten in Europa {SWD(2019) 1 final}). Vor diesem Hintergrund sind die Begünstigungen, die der stromintensiven Industrie in Deutschland gewährt werden, nach wie vor gerechtfertigt für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7654 1. Welche Eckdaten müssen Unternehmen jeweils erfüllen, um die folgenden Vergünstigungen erhalten zu können: a) Besondere Ausgleichsregelung im EEG Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG (§ 63 ff.) ermöglicht stromkostenintensiven Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Die antragstellenden Unternehmen müssen dabei insbesondere folgende wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen (i) eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent,(ii) eine Zugehörigkeit des Unternehmens zu den Listen 1 und 2 des Anhangs 4 des EEG (Teilmenge der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) sowie den Betrieb eines Energiemanagementsystems nachweisen. Weiterhin muss ein fristgerechter Antrag mit den notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Jahr vor der Begrenzung (Antragsjahr) gestellt werden. Weiterhin muss für die Abnahmestellen, für die eine Begrenzung nach § 64 Absatz 2 EEG beantragt wird, eine Zugehörigkeit zu den Listen 1 und 2 des Anhangs 4 des EEG sowie ein umlagepflichtiger Mindeststromverbrauch von 1 GWh (1 000 000 KWh) nachgewiesen werden (§ 64 Absatz 1 EEG). Die genaue Höhe der Begrenzung hängt vom Zusammenspiel der unterschiedlichen Faktoren der Stromkostenintensität, der Listenzugehörigkeit nach Anhang 4 des EEG und dem Stromverbrauch ab. Beispielsweise erhalten Unternehmen der Liste 1 mit einer Stromkostenintensität von mehr als 14 Prozent eine Begrenzung auf 20 Prozent der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh je begrenzter Abnahmestelle (§ 64 Absatz 2 Nummer 2 b EEG). Bei einer Stromkostenintensität von mehr als 17 Prozent erhalten diese Unternehmen eine Begrenzung nach § 64 Absatz 2 a EEG auf 15 Prozent der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh mit zusätzlichen Begrenzungen durch einen Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 a EEG und einem Mindestbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 EEG. Erstmalig im Antragsjahr 2017 konnten Anträge nach § 64 Absatz 5a EEG für die Begrenzung in 2018 gestellt werden: In diesem Fall müssen Unternehmen im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie die oben genannten erfüllen. Da Unternehmen nach diesem Antragstyp jedoch als gesamtes Unternehmen begrenzt werden, gelten gewisse Voraussetzungen wie der Mindeststromverbrauch von 1 GWh nur für exemplarische Abnahmestellen (§ 64 Absatz 5a Nummer 2 EEG). Unternehmen, die keiner Liste des Anhangs 4 des EEG angehören, können nur eine Begrenzung nach § 103 Absatz 4 EEG erhalten und dies auch nur dann, wenn sie eine Stromkostenintensität von mehr als 14 Prozent und den Betrieb eines Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Energiemanagementsystems nachweisen sowie über eine bestandskräftige Begrenzung nach dem EEG 2012 für das Jahr 2014 verfügen und die entsprechenden Voraussetzungen an den Abnahmestellen erfüllen. Die in dieser Form begrenzten Abnahmestellen werden auf 20 Prozent der EEG Umlage für den Stromanteil über 1 GWh begrenzt. b) Eigenstromprivileg im EEG Die Eigenstromprivilegien des EEG (§§ 61 ff.) setzen voraus, dass dieselbe Person , die eine Stromerzeugungsanlage betreibt, auch die Stromverbrauchseinrichtung betreibt (Personenidentität), die den Strom, der in der Stromerzeugungsanlage erzeugt wird, verbraucht. Der in der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage erzeugte Strom muss zudem grundsätzlich zur gleichen Zeit von den selbst betriebenen Stromverbrauchseinrichtungen des Letztverbrauchers verbraucht werden (Zeitgleichheit). Darüber hinaus müssen bestimmte Mitteilungspflichten erfüllt werden (vgl. § 74a EEG 2017). Weitergehende Anforderungen sind je nach Privileg unterschiedlich: So setzen etwa die Bestandsanlagenprivilegien (§ 61d bis § 61g, § 104 Absatz 4 und 6 EEG 2017) der Eigenerzeugung und der Eigenversorgung voraus, dass die betreffende Stromerzeugungsanlage bereits vor einem bestimmten Stichtag zur Eigenerzeugung oder Eigenversorgung genutzt worden ist und die Stromerzeugungsanlage heute grundsätzlich von der gleichen Person betrieben wird, die die Stromerzeugungsanlage auch schon vor dem betreffenden Stichtag betrieben hat (Personenidentität auf der Zeitachse). Eine Übertragung der Bestandsanlagenprivilegien auf andere Personen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (vgl. § 61h EEG 2017). Bei Stromerzeugungsanlagen, die unter dem EEG 2012 oder später erstmals den Betrieb zur Eigenerzeugung oder Eigenversorgung aufgenommen haben, gilt zudem eine weitere Voraussetzung in räumlicher Hinsicht. Danach muss der Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht werden und darf nicht durch ein Netz durchgeleitet werden. Für Stromerzeugungsanlagen, die unter dem EEG 2014 oder später in Betrieb genommen worden sind, gilt zudem, dass nur noch EEG -Anlagen (§ 61b EEG 2017) oder hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 61c EEG 2017) ein Umlageprivileg in der Eigenversorgung genießen. Die Höhe des Privilegs ist für KWK-Anlagen abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Je nach Datum der Inbetriebnahme der KWK-Anlage gelten zudem Einschränkungen im Hinblick auf die zu verwendenden Brennstoffe. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, erhalten ein Eigenstromprivileg nur noch, wenn sie Strom auf der Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen. c) Entlastung bei der KWK-Umlage Entlastungen bei der KWKG-Umlage erhalten stromkostenintensive Unternehmen , die über einen Begrenzungsbescheid des BAFA zur Begrenzung der EEG- Umlage verfügen (§ 27 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG), sowie Schienenbahnen (§ 27c KWKG). Darüber hinaus werden Stromspeicher, analog der Regelung im EEG, von der Doppelbelastung mit der KWKG-Umlage befreit, die anderenfalls aufgrund der gleichzeitigen Einordnung von Stromspeichern als Erzeugungsanlage und Stromverbrauchseinrichtung entstünde (§ 27b KWKG). Ein weiteres Umlageprivileg besteht für den Strom aus Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des EEG erzeugen (§ 27a KWKG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7654 d) Entlastung bei der Konzessionsabgabe Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen. Die Zahlungen erfolgen auf Grundlage von privatrechtlichen Wegenutzungsverträgen zwischen der örtlichen Gemeinde und dem örtlichen Netzbetreiber. Die Höhe der Konzessionsabgaben wird von der Konzessionsabgabenverordnung begrenzt. Die Konzessionsabgabenverordnung unterscheidet dabei zwischen Belieferungen von Tarif- und Sondervertragskunden. Die Konzessionsabgabe bei Tarifkunden richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt oder Gemeinde sowie nach dem Belieferungszweck. Für die Belieferung von Sondervertragskunden sind unabhängig davon Höchstbeträge festgesetzt . Schließlich dürfen bei Strom Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je KWh unter dem Durchschnittserlös je KWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Bezüglich der konkreten Konzessionsabgabensätze und der Voraussetzungen für Sondervertragskunden verweist die Bundesregierung auf § 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). e) Entlastung bei den Netzentgelten (§ 19 StromNEV) Voraussetzung einer Entgeltreduzierung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers vorhersehbar und erheblich von der Jahreshöchstlast in der jeweiligen Netzebene abweicht. Zur Beurteilung, ob eine erhebliche Abweichung von der Jahreshöchstlast im Sinne von. § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV vorliegt, ist neben der Einhaltung der Hochlastzeitfenster zusätzlich eine erhebliche Lastverschiebung (Erheblichkeitsschwelle) durch den Letztverbraucher erforderlich. Die Voraussetzungen für einen Anspruch stromintensiver Letztverbraucher auf individuelle Netzentgelte sind nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV grundsätzlich erfüllt, wenn die Stromabnahme für den eigenen Verbrauch die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden erreicht und zudem der Stromverbrauch 10 GWh pro Kalenderjahr übersteigt. Nach § 19 Absatz 2 Satz 4 StromNEV hat die Bemessung des individuellen Netzentgelts den Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder zur Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerzuspiegeln. Die konkrete Ermittlung des Entgelts erfolgt nach den Vorgaben der Festlegung BK4-13-739 vom 11. Dezember 2013 auf Basis des sog. physikalischen Pfades. Das auf diesem Wege ermittelte individuelle Netzentgelt darf zudem die in § 19 Absatz 2 Satz 3 StromNEV genannten Mindestbeiträge nicht unterschreiten: mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes bei einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr bzw. 15 Prozent bei 7 500 Stunden sowie 10 Prozent bei 8 000 Stunden. Neben der Begünstigung stromintensiver Unternehmen beinhalten die Regelungen weitere Reduzierungstatbestände, insbesondere die Sonderentgelte für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 StromNEV und die Sonderentgelte für Betreiber von Speicheranlagen nach § 19 Absatz 4 StromNEV. Ergänzend wird auf § 19 StromNEV verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Entlastung bei der Offshore-Haftungsumlage Für die Entlastung im Rahmen der früheren Offshore-Haftungsumlage in der Fassung der Jahre 2016 und 2017, die seit 2019 in die neu gebildete Offshore- Netzumlage eingeflossen ist, galten bestimmte Tatbestände des KWKG entsprechend , aber nach Maßgabe des § 17f Absatz 1 und 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der in den Jahren 2016 und 2017 geltenden Fassung, auf die verwiesen wird. Die für die Jahre 2016 und 2017 geltende Regelung wurde ab 2019 durch eine umfassendere entsprechende Anwendung des KWKG abgelöst. g) Strompreiskompensation Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang II der UEBLL für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 genannten Sektor oder Teilsektor fallen. Für diese Sektoren und Teilsektoren besteht angesichts der mit den Emissionshandelszertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden , ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder außerhalb des Europäischen Emissionshandels. Maßgeblich für die Auswahl der Sektoren waren deren Handelsintensität sowie ein ohne Kompensation zu erwartender erheblicher Anstieg bei den Produktionskosten. Die entsprechenden Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und in Betrieb sein. h) Abschaltprämie (nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV)? Die Abschaltprämie nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) besteht aus Leistungspreis und Arbeitspreis, deren Höhe in einer wöchentlichen Ausschreibung ermittelt wird (vgl. § 4 Absatz 2 AbLaV). An den wöchentlichen Ausschreibungen können alle Lasten teilnehmen, die die Voraussetzungen der AbLaV erfüllen, darunter u. a.: Anschluss an ein Versorgungsnetz, das über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist (§ 2 Nummer 1 AbLaV); Mindestleistung von 5 MW (§ 2 Nummer 7 AbLaV); Abschaltleistung kann mindestens innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert und für vier Viertelstunden am Stück herbeigeführt werden (§ 2 Nummer 9, § 5 Absatz 1 Nummer 3 AbLaV). Die AbLaV enthält nur technische Voraussetzungen für die Teilnahme der Lasten und keine Bestimmung hinsichtlich der Unternehmensbranche, der die Last zuzuordnen ist. In einem verpflichtenden Präqualifikationsverfahren prüft der Anschlussübertragungsnetzbetreiber , ob die angebotene Last die technischen Voraussetzungen der AbLaV erfüllt. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird ein Rahmenvertrag zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Lastanbieter geschlossen; anschließend kann die Last an der Ausschreibung teilnehmen (vgl. § 9 AbLaV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7654 2. Wie viele Unternehmen aus der energieintensiven Industrie haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine teilweise oder vollständige Entlastung von der EEG-Umlage durch die Besondere Ausgleichsregelung beantragt, und wie viele dieser Anträge wurden bewilligt für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte Gesamtzahl angeben sowie eine einzelne Auflistung beifügen)? 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 der gesamte nach der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigte Stromverbrauch der energieintensiven Industrie für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? 4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte finanzielle Entlastung der energieintensiven Industrie durch die Besondere Ausgleichsregelung für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Die Fragen 2 bis 4 gemeinsam beantwortet. Die entsprechenden Angaben finden sich in den beiden folgenden Tabellen. Dabei ist zu beachten, dass die angegebene finanzielle Entlastung mit der vollen EEG-Umlage des jeweiligen Jahres berechnet wurde („betriebswirtschaftliche Ersparnis“). Dadurch wird der Entlastungseffekt überzeichnet. Wenn es keine Begünstigung durch die Besondere Ausgleichsregelung gegeben hätte, wäre die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode EEG-Umlage geringer ausgefallen. Daher wurde in den Tabellen auf eine Aufsummierung der branchenspezifischen Entlastungsbeträge verzichtet. Für eine einzelne Branche ist die beschriebene „betriebswirtschaftliche“ Betrachtung vertretbar . Wenn es dagegen um größere Strommengen geht, ist die resultierende Verzerrung nicht mehr vertretbar. Die angegebenen Entlastungsbeträge sind auch deshalb überzeichnet, weil es sich um eine rein statische Betrachtung handelt. Müssten die begünstigten Unternehmen tatsächlich die volle EEG-Umlage zahlen, würde dies in vielen Fällen zu Stilllegungen führen, wodurch der Beitrag dieser Branchen zur Deckung der EEG-Kosten entsprechend geringer ausfiele. Ferner ist zu beachten, dass die Zahlen nicht die tatsächliche Entlastung widerspiegeln . Vielmehr beziehen sie sich auf die „privilegierte Strommenge“, d.h. auf die Strommenge, die dem Antragsverfahren zugrunde liegt und den Stromverbrauch im Nachweiszeitraum (die letzten drei Geschäftsjahre) vor der Antragstellung widerspiegelt. Begünstigt wird aber letztlich der tatsächliche Stromverbrauch im Jahr nach der Antragstellung. Dieser kann, z. B. je nach Konjunkturbzw . Auftragslage, höher oder niedriger sein als die „privilegierte Strommenge“. Die in der Tabelle genannten Strommengen haben insoweit nur indikativen Charakter . Begrenzungsjahr 2016: EEG 2016 eingereichte Anträge beantragte Abnahmestellen begrenzte Unternehmen begrenzte Abnahmestellen privilegierte Strommenge [GWh] betriebswirtsch. Ersparnis [Euro] b) Baustoffindustrie 104 186 96 165 352 19.966.821 c) chemische Industrie 193 297 186 287 28.526 1.774.694.056 d) Glasindustrie 73 112 67 100 2.979 180.185.561 e) Metallindustrie 436 561 412 524 27.163 1.672.221.301 a) davon Aluminium 19 31 18 29 8.112 509.096.632 g) davon Stahl 79 108 77 105 10.896 672.825.425 f) Papierindustrie 107 122 106 121 11.865 738.332.071 h) Zementindustrie 26 55 26 55 3.539 220.662.130 Summe 939 1.333 893 1.252 74.424 Begrenzungsjahr 2017: EEG 2017 eingereichte Anträge beantragte Abnahmestellen begrenzte Unternehmen begrenzte Abnahmestellen privilegierte Strommenge [GWh] betriebswirtsch. Ersparnis [Euro] b) Baustoffindustrie 97 160 91 153 340 20.730.552 c) chemische Industrie 191 297 181 278 25.600 1.723.479.559 d) Glasindustrie 72 106 63 97 2.522 163.904.990 e) Metallindustrie 439 559 408 517 28.632 1.904.515.693 a) davon Aluminium 19 31 19 31 9.583 651.695.382 g) davon Stahl 77 109 75 103 11.015 736.998.967 f) Papierindustrie 104 122 99 114 11.447 770.748.078 h) Zementindustrie 26 55 25 54 3.531 235.177.238 Summe 929 1.299 867 1.213 72.072 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7654 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch die verringerte KWK-Umlage nach § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Im Jahr 2016 wurde die KWKG-Umlage entsprechend der Vorgaben des § 26 Absatz 2 KWKG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und § 36 Absatz 1 und 2 KWKG 2017 begrenzt. Branchenspezifische Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. 2017 wurde die Regelbegrenzung der KWKG-Umlage auf die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung umgestellt (§ 27 KWKG). Die entsprechenden Daten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei sind die Hinweise zur Berechnungsmethodik in der Antwort zu Frage 2 bzw. 4 zu berücksichtigen. KWKG 2017 eingereichte Anträge beantragte Abnahmestellen begrenzte Unternehmen begrenzte Abnahmestellen privilegierte Strommenge [GWh] betriebswirtsch. Ersparnis [Euro] b) Baustoffindustrie 73 111 276 1.027.026 c) chemische Industrie 171 263 32.156 125.545.705 d) Glasindustrie 56 90 3.030 11.282.114 e) Metallindustrie 255 294 7.907 30.029.591 a) davon Aluminium 17 29 9.722 38.907.451 g) davon Stahl 71 99 11.660 45.559.490 f) Papierindustrie 95 110 11.874 45.744.492 h) Zementindustrie 25 54 3.540 13.257.196 Summe 675 922 58.782 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch entfallende oder ermäßigte Konzessionsgebühren nach § 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Über das Aufkommen der von den Netzbetreibern an die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit dem Strombezug der genannten Unternehmen gezahlten Konzessionsabgabe in den Jahren 2016 und 2017 liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch das Eigenstromprivileg nach EEG für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Energiestatistisch belastbare Daten zum Eigenverbrauch der stromintensiven Industrie liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7654 8. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch die Privilegierung bei den Netzentgelten nach § 19 StromNEV für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Eine branchenmäßige Erfassung von nach § 19 Absatz 2 StromNEV begünstigten Unternehmen bzw. Entnahmestellen findet bei der Bundesnetzagentur im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht statt. Zudem zielen die Kriterien des § 19 Absatz 2 StromNEV auf das Abnahmeverhalten der betroffenen Netzkunden, unabhängig davon, wie hoch der Stromkostenanteil ihrer Produktionskosten („energieintensiv “) ist. Insbesondere die Gruppe der atypischen Netznutzer (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) weist eine hohe Branchenheterogenität auf. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Zahlen zu den durch die individuellen Netzentgelte verursachten Mindererlösen (www.netztransparenz.de). Die Mindererlöse der Netzbetreiber entsprechen spiegelbildlich den Entlastungsbeträgen der begünstigten Unternehmen. Danach ergibt sich folgendes Bild: Rechtsgrundlage 2016 2017 § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV ca. 311 Mio. Euro ca. 368 Mio. Euro § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV ca. 549 Mio. Euro ca. 738 Mio. Euro 9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch die ermäßigte Offshore-Haftungsumlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Im Jahr 2016 zahlten die Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe C für die über 1 GWh hinausgehenden Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage in Höhe von insgesamt 20 120 305,63 Euro. Dies entsprach einer in der Letztverbrauchergruppe C privilegierten Strommenge von knapp 80,5 TWh und damit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode knapp 16,5 Prozent des gesamten erfassten Letztverbrauchs. Ohne Privilegierungen hätte die gesamte Letztverbrauchergruppe C für die über 1 GWh hinausgehenden Strombezüge auf Grundlage der Jahresendabrechnung für 2016 rein rechnerisch 27 162 846,79 Euro Offshore-Haftungsumlage entrichten müssen. Im Jahr 2017 zahlten die Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe C für die über 1 GWh hinausgehenden Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage in Höhe von insgesamt 19 502 104,58 Euro. Dies entsprach einer in der Letztverbrauchergruppe C privilegierten Strommenge von gut 78 TWh und damit knapp 16 Prozent des gesamten erfassten Letztverbrauchs. Für nicht privilegierte Letztverbraucher lag die Offshore-Haftungsumlage im Jahr 2017 dagegen sogar im negativen Bereich (-0,028 ct/kWh). Zahlen, die darüber hinaus nach verschiedenen Industriezweigen differenzieren, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Zahlen zur Offshore-Haftungsumlage werden von den Netzbetreibern auch unter www.netztransparenz.de veröffentlicht . 10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamte Entlastung der energieintensiven Industrie durch die Strompreiskompensation für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Eine Übersicht über die insgesamt geleisteten Beihilfen für das Jahr 2017 wird voraussichtlich erst am 15. März 2019 veröffentlicht. Ausgezahlte Beihilfen für das Jahr 2016: 1. Chemische Industrie: 115.350.442 Euro 2. Eisen und Stahl: 68.413.651 Euro 3. Nichteisenmetalle: 50.573.489 Euro 4. Papier: 54.217.671 Euro 5. Bekleidung: 168.055 Euro Gesamt: 288.723.308 Euro Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7654 11. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die gesamten Zahlungen an die energieintensive Industrie im Rahmen der Abschaltprämie nach AbLaV für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Insgesamt wurden Vergütungen nach der AbLaV in Höhe von 25 574 847 Euro (2016) bzw. 25 483 724 Euro (2017) ausgezahlt. 2017 haben auch Lasten, die durch Aggregatoren betreut werden, in geringem Umfang eine AbLaV-Vergütung erhalten. Diese Erlöse wurden den Branchen zugeordnet , denen die jeweilige Last zugeordnet ist, obwohl der Aggregator einen Teil der Erlöse einbehalten wird. Der Bundesregierung liegen keine Daten hinsichtlich der Teilung der Erlöse zwischen Aggregator und Lasteigentümer vor. Zu a): 2016: 22 822 101,29 Euro 2017: 22 543 369,25 Euro Zu c): 2016: 2 752 745,79 Euro 2017: 2 909 357,44 Euro Zu f): 2017: 30 997,56 Euro 12. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 der Wert der noch bei der energieintensiven Industrie aktuell gehaltenen überschüssigen, zuvor kostenlos zugeteilten ETS-Zertifikate (ETS = Emissions Trading System) für die a) Aluminiumindustrie b) Baustoffindustrie c) chemische Industrie d) Glasindustrie e) Metallindustrie f) Papierindustrie g) Stahlindustrie h) Zementindustrie (bitte einzeln und gesamt auflisten)? Die Summe der überschüssigen ETS-Zertifikate für die einzelnen Industriebranchen ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zuteilungsmenge und der Abgabemenge der betroffenen Anlagen im Zeitraum zwischen 2008 und 2017. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat eine Auswertung der Zuteilungssituation für die betroffenen Industriebranchen veröffentlicht (siehe VET-Bericht 2017, Seite 72, Tabelle 32; www.dehst.de/SharedDocs/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7654 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode downloads/DE/publikationen/VET-Bericht-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Aus der dabei vorgenommenen Branchenabgrenzung ergeben sich die nachfolgend dargestellten Werte. Ein negativer Wert bezeichnet dabei den Umstand, dass die Gesamtzuteilungsmenge geringer war als die Gesamtemissionsmenge, bei einem positiven Wert war die Gesamtzuteilungsmenge höher als die Gesamtemissionsmenge . a) Aluminiumindustrie: n.a. b) Baustoffindustrie: n.a. c) chemische Industrie: 4,6 Mio. EUA d) Glasindustrie: n.a. e) Metallindustrie: -1,0 Mio. EUA f) Papierindustrie: 4,1 Mio. EUA g) Stahlindustrie: 36,3 Mio. EUA h) Zementindustrie: -1,6 Mio. EUA Gesamtsaldo 2008 bis 2017 für alle Industrieanlagen: 33,6 Mio. EUA 13. Welche Unternehmen der energieintensiven Industrie sind nach Kenntnis der Bundesregierung nachweislich (bitte mit Quelle angeben) aufgrund von hohen Strompreisen seit 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland abgewandert ? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Daten und Begründungen für Unternehmensabwanderungen in andere Länder vor, da es sich hier um individuelle Unternehmensentscheidungen handelt, die von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Jedoch zeigen die statistischen Daten, dass sich bei den energieintensiven Branchen der Trend eines sinkenden Kapitalstocks in Deutschland fortsetzt . Insbesondere in der Baustoff-, Chemie-, Papier- und Metallerzeugungsindustrie ist das Nettoanlagevermögen in den vergangenen Jahren zurückgegangen. 14. Welche Unternehmen der energieintensiven Industrie haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland seit 2015 neue Standorte eröffnet? Die Gründung von Standorten ist ein nicht spezifizierter betriebswirtschaftlicher Vorgang. Die Bundesregierung fragt daher weder entsprechende Daten bei den Unternehmen ab, noch liegen ihr umfassende Berichte oder Statistiken über die Eröffnung von Standorten in den energieintensiven Industriebranchen vor. Es liegen somit keine Informationen vor, aus denen sich repräsentative Aussagen zur Neugründung von Standorten ableiten ließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333