Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/766 19. Wahlperiode 15.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Klaus Ernst, Fabio De Masi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/566 – Arbeit auf Abruf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Arbeit auf Abruf ist aus Sicht der Fragestellenden eine drastische Auslagerung des unternehmerischen Risikos auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Keine festen Arbeitszeiten, kein festes Volumen und das Gehalt ist abhängig von der tatsächlich abgerufenen Arbeitszeit. Die Möglichkeit, Beschäftigte auf Abruf anzustellen, eröffnet § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Karl Brenke, Arbeitsmarktexperte beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin), bestätigt, dass das Gesetz alle Vorteile beim Arbeitgeber bündelt und alle Nachteile den Beschäftigten zuschiebt (https://correctiv. org/recherchen/arbeit/artikel/2017/03/22/arbeit-auf-abruf/). Häufig ist Arbeit auf Abruf eine geringfügige Beschäftigung und schlecht bezahlt. Es gibt zudem einige Berichte, nach denen Arbeitgeber ihren Verpflichtungen (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche etc.) nicht nachkommen (www.dgb.de/themen/++co++110cd6c8-83be-11e6-ac02-525400e5a74a). Dennoch fehlen bisher umfangreiche Daten, um ein genaueres Bild dieser prekären Beschäftigungsform zu zeichnen. 1. Wie viele Beschäftigte arbeiteten 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung auf Abruf, und wie hat sich diese Zahl jährlich seit 2001 entwickelt (bitte sowohl die absoluten und relativen Zahlen gemessen an allen Erwerbstätigen als auch die jährlichen Veränderungsraten darstellen und nach Bundesland, Geschlecht, Alter, Bildungsabschluss, Migrationshintergrund, Teilzeit, Vollzeit , Minijob, befristet und unbefristet, Branchen, unterhalb der Niedriglohnschwelle differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeit auf Abruf“ auf Bundestagsdrucksache 18/10356 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/766 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Betriebe setzen nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ein (bitte nach West/Ost, Bundesland, Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten), Branche, Tarifbindung und Vorhandensein eines Betriebsrates differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeit auf Abruf“ auf Bundestagsdrucksache 18/10356 verwiesen. 3. Wie viele Arbeitsstunden werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt derzeit pro Beschäftigten auf Abruf in der Woche geleistet (bitte nach West/Ost etc. differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeit auf Abruf“ auf Bundestagsdrucksache 18/10356 verwiesen. 4. Wie viele Arbeitsstunden werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit jährlich bezogen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen von Beschäftigten , die auf Abruf arbeiten, geleistet (bitte sowohl die absoluten als auch die relativen Zahlen ausweisen, bitte nach Geschlecht und Ost/West differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Stundenlohn von Beschäftigten auf Abruf (bitte nach Geschlecht, Alter, Bildungsabschluss , Migrationshintergrund, Teilzeit, Vollzeit, Minijob, befristet und unbefristet, Branchen differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeit auf Abruf“ auf Bundestagsdrucksache 18/10356 verwiesen. 6. Wie viele Beschäftigte auf Abruf beziehen neben ihrem Lohn ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und wie hat sich diese Zahl jährlich seit 2001 entwickelt? 7. Wie hoch war die Summe der ausgezahlten ergänzenden Leistungen nach dem SGB II für Beschäftigte in Arbeit auf Abruf, und wie hat sich diese Zahl jährlich seit 2001 entwickelt? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 8. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschäftigten in Arbeit auf Abruf über ihre Einsätze informiert, und wie haben sich diese Zahlen jährlich seit 2001 entwickelt (bitte nach Minijob, Teilzeit, Vollzeit, Befristung und Festvertrag, Branche differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/766 9. Wie viele Verstöße gegen die Ankündigungsfrist von vier Tagen sind der Bundesregierung bekannt, und wie hat sich diese Zahl jährlich seit 2001 entwickelt ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 10. Welche Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitsrechtes, insbesondere des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, zum Schutz der Beschäftigten werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit durchgeführt (bitte die Entwicklung der Personalstärke der Aufsichtsbehörden seit 2001 darstellen)? Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist Teil des individuellen Arbeitsrechts . Von den Arbeitsschutzbehörden der Länder wird nur der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz durchgeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich zur Durchsetzung ihrer individuellen Rechte an die Gerichte für Arbeitssachen wenden. Auch können sie bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber in Betrieben, in denen ein Betriebsrat oder ein Personalrat besteht, die Arbeitnehmervertretung um Unterstützung bitten. 11. Wie viele Tarifverträge lassen nach Kenntnis der Bundesregierung Abweichungen nach § 12 Absatz 3 TzBfG zu, und wie hat sich diese Zahl jährlich seit 2001 entwickelt (bitte nach Bundesland, zuständiger Gewerkschaft und Branche differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeit auf Abruf“ auf Bundestagsdrucksache 18/10356 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333