Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 8. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7666 19. Wahlperiode 12.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7336 – Umgang mit Auftritten der türkischen Band Grup Yorum V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der 209. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK) vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg ging es unter TOP 29 um den Umgang mit der Musikgruppe Grup Yorum. Die 1985 gegründete Band Grup Yorum hat mehr als 20 Alben veröffentlicht und ist die wohl populärste linksgerichtete Musikgruppe der Türkei, wo ihre Mitglieder aber massiver politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei Grup Yorum um einen integralen Bestandteil der seit 1989 in Deutschland verbotenen Organisation DHKP-C handele und sich somit das Verbot der DHKP-C auch auf diese Musikgruppe erstrecke. Diese Auffassung teilte die Bundesregierung auch in einem an die für den Vollzug des DHKP-C-Verbots zuständigen obersten Landesbehörden in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 23. Mai 2017 mit (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/3422 und 18/13098). Dem steht die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung aus Hessen (Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt a. M. vom 27. September 2018, Az. 5 L 3783/18.F und Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 28. September 2018, Az. 2 B 2015/18) entgegen, wonach Grup Yorum nicht von dem mit Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 6. August 1998 ausgesprochenen Vereinsverbots der DHKP-C erfasst sei und daher ein Verbot von Auftritten der Musikgruppe bei öffentlichen Veranstaltungen rechtswidrig sei. Die IMK stellte entsprechend fest, dass die von der aktuellen Rechtsprechung für Auftritte von Grup Yorum verfasste Auflage in der polizeilichen und versammlungsrechtlichen Praxis bei der Überprüfung ihrer Einhaltung auf Schwierigkeiten stoße und bat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Beteiligung der Länder, „sich erneut mit Grup Yorum zu befassen, um Handlungs- und Rechtssicherheit im Umgang mit zukünftigen Auftritten der Musikgruppe als integralem Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der als terroristische Vereinigung eingestuften DHKP-C zu erlangen“ (Beschlussniederschrift der 2009. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister- und Senaten der Länder vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg, TOP 29). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7666 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele und welche geplanten Auftritte von Grup Yorum im Jahr 2018 in der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundesregierung bekannt geworden (bitte Ort, Datum, Veranstalter und Art des Auftritts benennen)? a) In wie vielen und welchen dieser Fälle erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung versammlungsrechtliche Verbote bzw. Auftrittsverbote durch welche Behörden? b) Bei wie vielen und welchen dieser Verbote legten nach Kenntnis der Bundesregierung die Veranstalter Widerspruch ein, und wie entschieden die jeweils zuständigen Gerichte? c) Welche der geplanten oder angekündigten Auftritte bzw. Konzerte fanden nach Kenntnis der Bundesregierung unter welchen Auflagen welcher Behörden tatsächlich statt? Die Fragen 1 bis 1c werden im Zusammenhang beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im Jahr 2018 folgende Auftritte der Grup Yorum statt: Hildesheim 27. Januar 2018, Veranstalter ungenannt, Saalveranstaltung. Hamburg 28. Januar 2018, Veranstalter ungenannt, Saalveranstaltung. Mannheim 4. Februar 2018, Veranstalter ungenannt, Saalveranstaltung. Bielefeld 17. Februar 2018, Veranstalter Anatolische Volksbühne, Internationalistisches Bündnis in Ostwestfalen, Saalveranstaltung. Truckenthal/TH 20. Mai 2018, Veranstalter Jugendverband Rebell, Jugendorganisation der MLPD, Festival (Open Air), Verbot durch Landkreis Sonneberg, Aufhebung des Verbots unter Auflagen, VG Meiningen, Durchführung unter Auflagen. Frankfurt a. M. 29. September 2018, Veranstalter Anatolische Föderation, Festival (Open Air), Verbot, Stadt Frankfurt am Main, Aufhebung des Verbots unter Auflagen, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (bestätigt durch Verwaltungsgerichtshof Kassel), Durchführung unter Auflagen. Düsseldorf 14. Oktober 2018, Veranstalter MLPD, Versammlung, Durchführung unter Auflagen, Eilverfahren gegen Auflagen bzgl. des Spendensammelns, erfolgreich vor VG Düsseldorf, Durchführung unter Auflagen (Verbot der Aufführung einiger Lieder, Verkauf von Propagandaartikeln, Tragen von roten Gesichtsmasken , keine Einnahmen). d) Inwieweit kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Auftritten von Grup Yorum in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2018 zu Verstößen gegen das 1998 vom Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot der DHKP-C, und inwieweit erfolgten diese Verstöße durch Musiker von Grup Yorum? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Für den Vollzug des Versammlungsrechts sind die Länder zuständig. Dies gilt auch für mögliche Verstöße gegen versammlungsrechtliche Auflagen oder einschlägige Strafnormen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7666 2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung aus Hessen (Beschluss des VG Frankfurt a. M. vom 27. September 2018, Az. 5 L 3783/18.F und Beschluss des Hessischen VGH vom 28. September 2018, Az. 2 B 2015/18), wonach Grup Yorum nicht von dem mit Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 6. August 1998 ausgesprochenen Vereinsverbot der DHKP-C erfasst sei und daher ein Verbot von Auftritten der Musikgruppe bei öffentlichen Veranstaltungen rechtswidrig sei? Die Bundesregierung hat die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen, die eine versammlungsrechtliche Materie betreffen, zur Kenntnis genommen. Die Bundesregierung äußert sich unabhängig vom Einzelfall generell nicht zu der Frage, ob überhaupt und wenn ja, welche vereinsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf eine bestimmte Vereinigung beabsichtigt und angezeigt sind. 3. Auf welche konkreten Schwierigkeiten stößt nach Kenntnis der Bundesregierung die von der aktuellen Rechtsprechung für Auftritte von Grup Yorum verfasste Auflage in der polizei- und versammlungsrechtlichen Praxis bei der Überprüfung ihrer Einhaltung? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Für den Vollzug des Versammlungsrechts sind die Länder zuständig. 4. Wann und auf welche Weise gedenkt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der auf der 209. Innenministerkonferenz geäußerten Bitte nachzukommen, „sich erneut mit Grup Yorum zu befassen, um Handlungsund Rechtssicherheit im Umgang mit zukünftigen Auftritten der Musikgruppe als – nach Auffassung der Bundesregierung – „integralem Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der als terroristische Vereinigung eingestuften DHKP-C zu erlangen“ (Beschlussniederschrift der 2009. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister- und Senaten der Länder vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg, TOP 29)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. War die Bundesregierung bereits zum Zeitpunkt des Verbots der DHKP-C im Jahr 1998 der Auffassung, dass diese Musikgruppe integraler Bestrandteil der DHKP-C sei? Wenn ja, warum gab es dann jahrelang keine Auftrittsverbote von Grup Yorum in Deutschland? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse gelangte die Bundesregierung zu der Auffassung, dass Grup Yorum integraler Bestandteil der DHKP-C sei? Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Musikgruppe Grup Yorum zum Zeitpunkt des Verbots der DHKP-C (1998) jedenfalls im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht aktiv. Erst im Jahr 2012 begann die Band, in ganz Europa beworbene Großkonzerte in Deutschland abzuhalten. Sie hatte bei ihren Auftritten in Düsseldorf (2012), Oberhausen (2013) und Köln (2014) jeweils zwischen 10 000 und 14 000 Besucher . Diese Umstände führten zu einer genaueren Beobachtung der Grup Yorum durch die Sicherheitsbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7666 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte in seinem Urteil gegen die DHKP- C-Funktionäre Özgür A., Sonnur D., Yusuf T. und Muzaffer D. vom 28. Juli 2015 in einer umfangreichen Würdigung zu Grup Yorum fest: „Zur Verbreitung ihrer Ideologie nutzt die DHKP-C ferner die Durchführung von bzw. Teilnahme an Demonstrationen, Gedenkfeiern, Kundgebungen, Pressekonferenzen , ‚Picknicks‘, ‚(Familien-/Jugend-) Camps‘, Unterschriftenkampagnen oder Ausstellungen; inhaltlich werden bei derartigen Gelegenheiten regelmäßig wichtige Propagandathemen der Organisation in plakativer Form thematisiert. (…) Der Aufgabenbereich Propaganda erfasst überdies die Durchführung von Konzerten und anderen (Groß-)Veranstaltungen, bei denen die DHKP-C im Wege von Informationsständen mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteifunktionären sowie anderweitigen Darbietungen für ihre Programmatik wirbt, um die jeweiligen Teilnehmer/Besucher für die Zielsetzungen der Organisation einzunehmen und auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder zu rekrutieren. Integraler Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der DHKP-C ist die Einbindung der türkischen Musikergruppe ‚Grup Yorum‘, die – als Reaktion auf den im Jahre 1980 erfolgten Militärputsch in der Türkei – im Jahr 1985 von einer sozialistisch-revolutionär ausgerichteten Studentenschaft gegründet wurde. Zu dem Repertoire der Musikergruppe gehören vor allem Themen, die den ‚antifaschistischen und antiimperialistischen Kampf, Gefängnismassaker, Naturkatastrophen und imperialistische Kriege‘ betreffen. ‚Grup Yorum‘ pflegt ein ‚revolutionär -sozialistisches Musikverständnis‘ und bekennt sich, zu einem Umsturz des ‚kapitalistischen Systems (weltweit)‘ beitragen zu wollen.“ Vor diesem Hintergrund vertritt die Verbotsbehörde des Bundes seit Mitte 2015 die Auffassung, dass Grup Yorum integraler Bestandteil des Netzwerks der DHKP-C ist, zum Zusammenhalt der verbotenen Organisation DHKP-C beiträgt und somit unter das Verbot von 1998 fällt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 6a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3422 vom 17. Juli 2018. 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation der Bandmitglieder von Grup Yorum? a) Wie viele Musikerinnen und Musiker von Grup Yorum befinden sich in der Türkei in Untersuchungs- oder Strafhaft? b) Wie viele Musikerinnen und Musiker von Grup Yorum sind aus der Türkei geflohen? Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine über Pressemeldungen hinausgehenden Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7666 c) Wie viele Musikerinnen und Musiker von Grup Yorum leben mit welchem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland? Eine zahlenmäßige Feststellung, wie viele Musiker und Musikerinnen von Grup Yorum in Deutschland leben, ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Den Sicherheitsbehörden sind nicht immer alle an Auftritten der Grup Yorum beteiligten Musikerinnen und Musiker namentlich bekannt. Immer wieder werden neue, unbekannte Mitspieler festgestellt, die manchmal nach wenigen Veranstaltungen wieder ausscheiden. Dazu gehören auch Personen, die ihren Wohnsitz in europäischen Nachbarstaaten haben. Dies entspricht dem Prinzip der Grup Yorum, bei der es sich laut Eigenbeschreibung um ein Kollektiv, ohne festen Personenstamm , mit permanent wechselnder Besetzung handelt. Die Mehrzahl der als Grup Yorum auftretenden Personen sind in der Regel bereits vor einer Tätigkeit für die Band als Aktivisten, Unterstützer oder Sympathisanten der DHKP-C in Erscheinung getreten. Auch wurden in der Vergangenheit mehrfach Jugendliche aus DHKP-C-nahen Familien als Mitspieler beteiligt und auf diese Weise an die Organisation herangeführt und weiter angebunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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