Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7773 19. Wahlperiode 14.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7369 – Die „Systema“-Kampfsportszene in Deutschland und Verbindungen in die extrem rechte Szene und zu russischen Behörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Schweiz, Österreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern werden laut verschiedenen Medienberichten seit mehreren Jahren zahlreiche Kampfsportschulen eröffnet, in denen der russische Kampfsport „Systema“ angeboten wird. Mehreren Betreibern werden Verbindungen zur Regierung in Moskau nachgesagt. Das Onlinenachrichtenportal www.blick.ch zitierte am 2. Dezember 2018 aus einer internen Analyse des Schweizer Geheimdienstes („Nachrichtendienst des Bundes“), dass Russland über solche Kampfsportschulen gezielt paramilitärische Strukturen herausbilden wolle. In dem Papier soll es heißen: Ziel sei das „Herbeiführen von Unruhen und Verunsicherung im Zielgebiet“ und die Rekrutierung „künftiger Eliten“ durch das „Multiplizieren der Streitmacht außerhalb der regulären Abrüstungsvereinbarungen durch eine unerkannte Kommando -Gruppe“. Die Unterlagen gäben weiterhin Hinweise auf Wehrsportübungen in den Schweizer Alpen sowie auf Ausbildungscamps für Waffen und Sprengstoff in Moskau. Im „Systema“-Netzwerk würden auch Elitekämpfer des russischen Militär-Geheimdienstes (GRU = Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije ) und Separatisten aus der Ostukraine mitwirken. Fotos zeigen demnach mutmaßliche Treffen zwischen Dmitri Z., Leiter einer Kampfsportschule in Regensdorf (Kanton Zürich, Schweiz) und dem Vizepräsident der separatistischen Stadtregierung von Sewastopol Gennady Nikulov in Singen (Baden- Württemberg) (vgl. www.blick.ch/news/politik/putins-untergrund-truppe-russischeseparatisten -bilden-kaempfer-in-der-schweiz-aus-id15048252.html). In Österreich wurde im Oktober 2018 der Betreiber von „System Austria“, Alexander H., festgenommen. In Sicherheitskreisen heißt es, er sei „brandgefährlich “. Ihm und weiteren Beschuldigten wird Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Verbindung vorgeworfen. H. gehört einem selbst ernannten Scheingerichtshof „International Common Law Court of Justice Vienna“ (ICCJV) an und hat den zugehörigen Schein-Geheimdienst „International Intelligence Agency“ in der Schweiz als Verein angemeldet, dessen Vizepräsident er ist. Der ICCJV gilt als ein Netzwerk aus etwa 150 Rechtsextremen und Staatsverweigerern , die sich ihre eigene Exekutive geschaffen und Pseudo-Gerichtsprozesse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7773 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode durch-geführt haben sollen (vgl. www.wienerzeitung.at/nachrichten/top_news/ 874601_Brandgefaehrlich.html, www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/ politik/994246_Putin-und-die-Staatsverweigerer.html, www.shab.ch/shabforms/ servlet/Search?EID=7&DOCID=2858681). Fotos belegen zudem Treffen von H. mit Vertretern des sogenannten Suworow- Institut – Gesellschaft zur Förderung des Österreichisch-Russischen Dialogs, das als extrem rechts gilt und u. a. Verbindungslinien zur Identitären Bewegung, zum Neofaschisten Alexander Dugin und zu den russischen Staatsmedien „Russia Today“ und „Sputnik“ aufweise (vgl. https://derstandard.at/2000042003825/ Sputnik-Gudenus-Identitaere-Russisch-rechtes-Rendezvous-in-Wien). In Deutschland gäbe es über 60 „Systema“-Kampfsportschulen, die allesamt direkte oder indirekte Bezüge zum GRU hätten. In Ludwigsburg (Baden-Württemberg ) habe der o. g. Dmitri Z. aus dem schweizerischen Regensdorf eine solche „Systema Akademie“ eröffnet. Der BND (= Bundesnachrichtendienst) geht laut „Deutschlandfunk“ davon aus, dass der russische Militär-Geheimdienst in Ludwigsburg neue Quellen anwerben würde. An der gleichen Adresse befänden sich außerdem die Anschriften des Motorradclubs „Russlanddeutsche Wölfe“ und der russlanddeutschen Partei „Die Einheit“. Beide Organisationen gelten als Putin-nah und nationalistisch. Außerdem gäbe es Überschneidungen von „Systema“-Kämpfern mit der „Reichsbürger“- und Pegida-Szene (vgl. www.huffingtonpost.de/andrew-rettman/putins-fight-club-wie-der_b_16816192. html, www.bernerzeitung.ch/schweiz/standard/putins-nachtwoelfe-heulen-auchin -der-schweiz/story/30414586, www.deutschlandfunk.de/deutschland-wer-vonrusslanddeutschen -politisch-profitieren.724.de.html?dram:article_id=350215, www.bild.de/politik/inland/wladimir-putin/hat-geheime-armee-in-deutschland- 45297646.bild.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3a, 21, 22 und 23 aus Gründen des Staatswohls teilweise oder in Gänze nicht in offener Form erfolgen kann. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die genannten Fragen würde die Erkenntnislage der Nachrichtendienste des Bundes zu sensiblen Sachverhalten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Nachrichtendienste des Bundes und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die erbetenen Auskünfte enthalten Informationen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes, insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Im konkreten Fall könnten bei einer Veröffentlichung Anhänger und Unterstützer der rechtsextremen Szene oder russische Geheimdienste Schlussfolgerungen zu Beobachtungs- und Aufklärungsinteressen sowie den Erkenntnisstand Nachrichtendienste des Bundes zie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7773 hen und ihre Aktivitäten entsprechend verschleiern. Die Antworten auf die Fragen 1, 2, 3a, 21, 22 und 23 sind daher – teilweise oder in Gänze – mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 1. Wie bewertet die Bundesregierung aufgrund der obigen Berichterstattung mögliche extrem rechte Hintergründe der „Systema“-Kampfsportszene in Deutschland? 2. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene und der rechtsextremen Szene in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, und wenn ja, welche? a) Inwieweit sind der Bundesregierung rechtsextreme Tendenzen von einzelnen „Systema“-Kampfsportschulen, -Trainingsanbietern oder -Kampfsportlern bekannt? b) Wie viele Protagonisten bzw. Einrichtungen (Kampfsportschulen, -vereine und andere Trainingsanbieter) der „Systema“-Kampfsportszene, die auch der extrem rechten Szene zuzuordnen sind, existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Einrichtung, Ort, Bundesland auflisten)? c) Wie viele Personen, die diesen Kampfsport trainieren, gehören nach Kenntnis der Bundesregierung der rechtsextremen Szene an? d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass Mitglieder der rechtsextremen Szene gezielt „Systema“-Kampfsport trainieren? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort auf die Fragen 1 und 2 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 3. Inwieweit sind einzelne Protagonisten bzw. Einrichtungen der „Systema“- Kampfsportszene (Kampfsportschulen, -vereine und andere Trainingsanbieter ) sowie Personen, die diesen Kampfsport trainieren, Beobachtungsobjekte von Sicherheitsbehörden des Bundes oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – eines Landesamtes für Verfassungsschutz? Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Erkenntnisse zu einzelnen Personen oder Einrichtungen der „Systema“-Kampfsportszene im Sinne der Fragestellung anfallen, werden diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bearbeitet. Auf die Antworten zu den Teilfragen 3b bis 3d wird ergänzend verwiesen. a) Welche Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler werden vom Bundesnachrichtendienst beobachtet? Die Beantwortung der Frage 3a kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch – Nur Deutschen zur Kenntnis“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7773 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler werden vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet? c) Welche Landesämter für Verfassungsschutz beobachten nach Kenntnis der Bundesregierung Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler der „Systema“-Kampfsportszene? Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Eine Antwort auf diese beiden Teilfragen ist der Bundesregierung aus Staatswohlgründen nicht möglich. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation oder einzelner Personen außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie der Verfassungsschutzbehörden der Länder nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Auskunftsrechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass in diesem Fall das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung einzelner Personen der „Systema“-Kampfsportszene durch die Verfassungsschutzbehörden daher nicht erfolgen kann. Eine Beantwortung in eingestufter Form kommt nicht in Betracht, da auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens der erfragten Information nicht getragen werden kann. d) Gab es bezüglich der „Systema“-Kampfsportszene Konsultationen zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und einzelnen Landesämtern für Verfassungsschutz? Wenn ja, wann, und mit welchen Landesämtern? Und wenn nein, warum nicht? Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht das BfV in einem kontinuierlichen Austausch mit den jeweils betroffenen Landesbehörden für Verfassungsschutz . Dies gilt auch für die vorliegende Fragestellung. Weitere detailliertere Angaben im Sinne der Fragestellung können aus Staatswohlgründen nicht mitgeteilt werden. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine weitergehende, zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Verfassungsschutzbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7773 Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass in diesem Fall das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Eine Beantwortung in eingestufter Form kommt nicht in Betracht, da auch das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens der erfragten Information nicht getragen werden kann. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von „Systema “-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu folgenden extrem rechten und weiteren Strömungen, Parteien, Netzwerken und Gruppierungen , und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelzugehörigkeit , Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten) a) Reichsbürger und/oder Selbstverwalter b) Völkische und/oder germanische Siedler c) Evangelikale bzw. religiöse Fundamentalisten d) „Anastasia“-Szene e) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“ f) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff)“ g) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“ h) „Russlanddeutsche Wölfe“ i) „Nachtwölfe“ j) „Europäische Aktion“ k) „Blood & Honour“ l) „Combat 18“ m) „Kampf der Nibelungen“ n) „Identitäre Bewegung“ o) „Ein Prozent“ p) „Pegida“ q) „NPD“ und „JN“ r) Partei „Der Dritte Weg“ s) Partei „Die Rechte“ t) Partei „Die Einheit“? 5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von „Systema “-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu anderen als in den Fragen 4a bis 4t genannten extrem rechten und weiteren Strömungen, Parteien, Organisationen, Vereinen, Gruppierungen oder Bewegungen, und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelzugehörigkeit, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von „Systema “-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu extrem rechten Strömungen, Parteien, Organisationen, Vereinen, Gruppierungen oder Bewegungen im Ausland, und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelzugehörigkeit, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen , Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7773 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. An welchen extrem rechten Veranstaltungen (Demonstrationen, Kundgebungen , Vorträge, Treffen) haben „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportler nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel, Teilnehmeranzahl aufschlüsseln)? 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von „Systema “-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern a) in Österreich, b) in der Schweiz, c) in Russland, d) in Ungarn und e) in anderen Ländern? Die Fragen 4 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist im Hinblick auf die in den Fragen 4, 5 und 7 erbetenen Auskünfte zu etwaigen Verbindungen der „Systema“-Kampfsportschulen zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland eingangs auf ihre Antwort zu den Fragen 1 und 2. Darüber hinaus teilt die Bundesregierung mit, dass Erkenntnisse zu einzelnen Personen , Einrichtungen oder Gruppierungen im Sinne der Fragen 4 bis 8, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden der Länder bzw. der Nachrichtendienste des Bundes anfallen, den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben der genannten Behörden entsprechend bearbeitet werden. Detaillierte Auskünfte hierzu können aus Staatswohlgründen nicht erteilt werden. Zur Begründung wird auf die Antworten zu den Fragen 3b und 3c verwiesen. Zu Frage 4 ist der Bundesregierung im Wege eines Informationsaustausches zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und einem Landeskriminalamt (LKA) bekannt , dass auf einer Veranstaltung des Vereins „RusslandDeutsche Wölfe“ im August 2017 ein Anwärter (sog. „Prospekt“) des Motorradclubs „Nachtwölfe“ festgestellt wurde, der mitteilte, dass nach seiner Kenntnis eine Abteilung „Systema Wolf Germany“ für Kampfsportveranstaltungen gegründet worden sei. In einem weiteren Fall erfolgte im Rahmen eines polizeilichen Nachrichtenaustausches eine Erkenntnismitteilung der Schweizer Polizei an ein LKA über ein in der Schweiz bekanntes Mitglied der „RusslandDeutschen Wölfe“, das in der dortigen Sicherheitsbranche tätig werden wollte. In diesem Zusammenhang wurde zu Erkenntnissen über „Systema Wolf Akademien“ in Deutschland angefragt. Weitergehende Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Zu Frage 8 teilt die Bundesregierung mit, dass nach ihrer Kenntnis „Systema“- Kampfsportschulen in Italien, Ungarn, Tschechien, der Slowakei und der Schweiz bestehen. 9. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook- oder VK-Seiten bzw. -Gruppen, Twitter-Accounts, Internetchats mit Bezügen zur „Systema “-Kampfsportszene sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind folgende deutschsprachigen Webseiten bzw. Facebook -Seiten im Zusammenhang mit der „Systema“-Kampfsportszene bekannt: www.facebook.com/SYSTEMA.S.C.Akademie?fref=ts, www.systemaschweiz.ch/. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7773 10. Welche vorwiegend deutschsprachigen Zeitschriften mit Bezügen zur „Systema “-Kampfsportszene oder herausgegeben von -Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern sind der Bundesregierung bekannt? 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von „Systema “-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu (mutmaßlichen ) rechtsterroristischen Einzelpersonen und Gruppierungen im In- und Ausland? 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei „Systema“-Protagonisten , -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern Waffen beschlagnahmt (bitte nach Datum, Ort, Anzahl und Bezeichnungen der Waffen aufschlüsseln )? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 13. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern im Besitz von Schusswaffen, und wenn ja, wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese insgesamt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich ein „Systema“-Protagonist zumindest im November 2017 im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses befand. Auf ihn waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt drei scharfe Schusswaffen eingetragen. Das Merkmal „Systema“-Protagonisten/-Einrichtungen/-Kampfsportler wird im Nationalen Waffenregister nicht erfasst und ist damit nicht recherchefähig. Ein aktueller Gesamtüberblick im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung insofern nicht vor. 14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei „Systema“-Protagonisten , -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern Sprengstoff beschlagnahmt (bitte nach Datum, Ort, Menge und Bezeichnungen des Sprengstoffs aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Bei wie vielen und welchen rechtsextrem motivierten Straftaten (beispielsweise Körperverletzung, Volksverhetzung) in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur „Systema“-Kampfsportszene festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Über etwaige Ermittlungsverfahren der Länder im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesanwaltschaft hat im erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7773 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2012 mit der „Systema“-Kampfsportszene befasst? a) Wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Jahr aufschlüsseln )? b) Falls sich das GETZ-R bisher nicht mit der „Systema“-Kampfsportszene befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums – Phänomenbereich Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) hat sich bislang nicht mit der Erörterung der Thematik „Systema“-Kampfsportszene befasst. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 17. In wie vielen und welchen Fällen seit 2012 richteten sich Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft gegen Personen, die der „Systema“-Kampfsportszene im In- und Ausland zuzurechnen sind oder in Verbindung zu dieser stehen (bitte einzeln nach Jahr des Ermittlungsbeginns und -anlasses aufschlüsseln )? Die Bundesanwaltschaft hat im erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt. 18. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und der Organisierten Kriminalität im In- und Ausland bekannt, und wenn ja, welche? 19. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und der Rockerkriminalität im In- und Ausland bekannt, und wenn ja, welche? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen einzelne Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Auf die Antwort zu Frage 4 wird insofern verwiesen. 20. Bei wie vielen und welchen Straftaten mit Bezug zur Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen (§129, §129a, §129b StGB = Strafgesetzbuch ) in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur „Systema“-Kampfsportszene festgestellt (bitte einzeln nach Datum und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Etwaige Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung hat weder die Bundesanwaltschaft geführt, noch sind der Bundesregierung entsprechende Verfahren der Länder bekannt geworden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7773 21. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen zu „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen , -Kampfsportlern bzw. -Veranstaltungen an ausländische Sicherheitsund Strafverfolgungsbehörden übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von ausländischen an deutsche Sicherheitsbehörden gestellt? 22. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen zu „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen , -Kampfsportlern bzw. -Veranstaltungen von ausländischen Sicherheitsund Strafverfolgungsbehörden erhalten? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt? b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von deutschen an ausländische Sicherheitsbehörden gestellt? Die Fragen 21, 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Das BKA erhielt im Jahr 2017 eine Erkenntnisanfrage der lettischen Polizei zu einem „Systema“-Protagonisten sowie im Jahr 2018 eine Erkenntnisanfrage der belgischen Polizei zu „Systema“-Kampfsportschulen. Eigene Informationsersuchen im Sinne der Fragen 21 und 22 an ausländische Polizeien hat das BKA nicht gestellt. Im Jahr 2017 ging bei einem LKA eine Erkenntnisanfrage der Schweizer Polizei zu einem „Systema“-Protagonisten ein. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu der Frage 4 verwiesen. Über etwaige polizeiliche Informationsersuchen der Länder im Sinne der Fragestellungen an ausländische Polizeibehörden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Hinblick auf einen Informationsaustausch im Sinne der Fragestellung auf Ebene der Nachrichtendienste kann die Antwort zu den Fragen 21 und 22 aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus können weitergehende detaillierte Angaben im Sinne der Fragestellung zu Übermittlungen an und von ausländischen Nachrichtendiensten aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen. Soweit es sich um detaillierte Angaben zu Übermittlungen an ausländische Stellen handelt, lassen diese Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes zu. Diese sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung jedoch besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte, ins Detail gehende Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik der Nachrichtendienste einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen , dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7773 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Hinblick auf Angaben zu Übermittlungen von ausländischen Nachrichtendienste können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third- Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würde. Die zugesagte Vertraulichkeit erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Die erbetenen Informationen berühren somit derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem Fall überwiegt. 23. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene in Deutschland und russischen Behörden (Regierung, Ministerien , Geheimdienste etc.) bekannt, und wenn ja, welche? Die Beantwortung der Frage 23 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 24. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und Separatisten (Paramilitär, De-facto-Regionalregierungen etc.) in der Süd- und Ost-Ukraine bekannt, und wenn ja, welche? 25. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-Kampfsportszene in Deutschland und anderen ausländischen Regierungen, Ministerien , Geheimdiensten etc. bekannt, und wenn ja, welche? 26. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik Deutschland russlanddeutsche Gemeinschaften, Organisationen bzw. Vereine zu unterwandern, um auf diese politischen Einfluss im Sinne der russischen Regierung auszuüben, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt (bitte erläutern)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7773 27. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik Deutschland Mitarbeiter für russischen Behörden (Regierung, Ministerien, Geheimdienste etc.) zu rekrutieren, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt (bitte erläutern)? 28. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik Deutschland Unterstützer für Separatisten (Paramilitär, De-facto-Regionalregierungen etc.) in der Süd- und Ost-Ukraine zu rekrutieren, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt (bitte erläutern)? Die Fragen 24 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 29. Bei wie vielen und welchen Straftaten mit Bezug zu Spionageaktivitäten (beispielsweise §§ 93 bis 101a StGB) in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur „Systema“- Kampfsportszene festgestellt (bitte einzeln nach Datum und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)? Die Bundesanwaltschaft hat im erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt. Über etwaige einschlägige Ermittlungsverfahren der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 30. Wurden von Seiten der Bundesregierung Präventionsmaßnahmen ergriffen, um eine mögliche Einflussnahme und Rekrutierung durch „Systema“-Protagonisten , -Einrichtungen bzw. -Kampfsportler für die russische Regierung in Deutschland vorzubeugen, und wenn ja, welche Maßnahmen, und von welcher Stelle des Bundes? Die Bundesregierung hat bislang keine Veranlassung gesehen, Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zu ergreifen bzw. bei den zuständigen Stellen zu initiieren . In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333