Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7780 19. Wahlperiode 14.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marc Bernhard, Leif-Erik Holm, Andreas Bleck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7413 – Standorte von Stickstoffdioxid-Messstationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV) vom 6. August 2010 verpflichtet in Anlage 3, Abschnitt C zur umfassenden Dokumentation von im selben Abschnitt genannten Kriterien zur Positionierung von verkehrsnahen Messstationen bzw. „verkehrsbezogenen Probenahmestellen“ (www. gesetze-im-internet.de/bimschv_39/39._BImSchV.pdf). Zu diesen Kriterien gehört, dass die Messung der Luftqualität „soweit möglich“ in 1,5 Meter bis 4 Meter Höhe, im Abstand von 0,5 Meter zum nächsten Gebäude, höchstens 10 Meter entfernt vom Fahrbahnrand und mindestens 25 Meter entfernt von verkehrsreichen Kreuzungen erfolgen soll. Ebenfalls findet sich dort die Verpflichtung , jede Abweichung von den genannten Kriterien umfassend zu dokumentieren . Diese Dokumentation sowie Maßnahmen gegen Grenzwertüberschreitungen erfolgen weitestgehend durch sogenannte Luftreinhaltepläne sowie Aktionspläne , die ebenfalls gemäß der 39. BImSchV anzufertigen sind. Zwei dieser Pläne wurden zuletzt in Essen und Gelsenkirchen erfolgreich von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) beklagt (www.n-tv.de/politik/Fahrverbote-treffen-Essenund -Gelsenkirchen-article20723831.html). Nach Ansicht der Fragesteller werden die ergangenen Urteile voraussichtlich zu weiteren Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge führen. 1. Sind der Bundesregierung Abweichungen oder Fixierungen der vorher genannten Standortkriterien für verkehrsnahe Messstationen durch Bestimmungen der Länder oder Kommunen bekannt, und falls ja, welche? Der Bundesregierung sind keine Abweichungen von den genannten Standortkriterien durch Bestimmungen der Länder oder Kommunen bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7780 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Stickstoffdioxid-Messstationen, die kontinuierlich die Stickstoffdioxid -Konzentration messen, umfasst das Netz von Messstationen in von Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge betroffenen Städten nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Standort und Städten aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegt keine der Frage entsprechende Übersicht vor. 3. Wann wurden die in Frage 2 erfragten Messstationen nach Kenntnis der Bundesregierung in Betrieb genommen, wie weit sind diese Messstationen jeweils vom Fahrbahnrand entfernt, wie viele Meter beträgt der Abstand zur nächsten verkehrsreichen Kreuzung, und in welcher Höhe befindet sich der Messeinlass all dieser Messstationen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Stickstoffdioxid-Messwerte im Rahmen von statistischen Methoden der Extra- und Interpolation oder Ausbreitungsmodellen an Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zur Positionierung von Messstationen angepasst? Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Kenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Stickstoffdioxid-Messergebnisse in Verwaltungsgerichtsverfahren, die zu Durchfahrbeschränkungen für Dieselfahrzeuge geführt haben, an Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zur Positionierung von Messstationen angepasst? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Bei welchen Verwaltungsgerichten sind nach Kenntnis der Bundesregierung Klagen der DUH gegen Luftreinhaltepläne oder Aktionspläne anhängig, und wie viele Städte sind von diesen Klagen betroffen? 7. Wie viele angeordnete und in Kraft gesetzte Durchfahrbeschränkungen gehen nach Kenntnis der Bundesregierung auch auf Klagen der DUH zurück? 8. In wie vielen Verfahren trat die DUH in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung als Kläger auf, die zu Durchfahrbeschränkungen geführt haben? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine den Fragen entsprechenden Übersichten vor. 9. Wie viele Stickstoffdioxid-Messstationen, die kontinuierlich die Stickstoffdioxid -Konzentration messen, umfasst nach Kenntnis der Bundesregierung das Netz von Messstationen in Mecklenburg-Vorpommern, und wie weit sind diese Messstationen jeweils vom Fahrbahnrand entfernt, wie viele Meter beträgt der Abstand zur nächsten verkehrsreichen Kreuzung, und in welcher Höhe befindet sich der Messeinlass all dieser Messstationen (bitte nach Standort und Städten aufschlüsseln)? Der Vollzug des Immissionsschutzrechts obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Auf die Informationen, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter www.lung.mvregierung .de/umwelt/luft/lume.htm bereitstellt, wird verwiesen. Ergänzend wird Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7780 darauf hingewiesen, dass nach Kenntnis der Bundesregierung in Mecklenburg- Vorpommern keine Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid auftreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333