Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7811 19. Wahlperiode 15.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7475 – Berichte über Sozialleistungsbetrug bei Kindergeldzahlung für im EU-Ausland lebende Kinder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Stand vom Dezember 2018 leistet Deutschland Kindergeld an 251 934 (Dezember 2017: 211 734; Steigerung von Dezember 2017 zu Dezember 2018: ca. 19 Prozent) Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit (vgl. https://bit.ly/2D80A9D). Zu der Summe der tatsächlichen Zahlbeträge kann die Bundesregierung keine Aussage machen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 19/754), da diese nicht aus der Bestandsstatistik der BA hervorgehen. Der Bestandsstatistik ließen sich lediglich Kindergeldzahlungen auf ausländische Konten entnehmen. Für 2 784 033 (Dezember 2017: 2 630 788; Steigerung von Dezember 2017 zu Dezember 2018: ca. 6 Prozent) Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit weist die Bestandsstatistik Deutschland als Wohnsitzstaat aus. In absoluten Zahlen betrachtet, erhöhten sich die Zahlen der Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland Berechtigter mit rumänischer (+ 5 444), polnischer (+ 20 916) und tschechischer Staatsangehörigkeit (+ 6 420) am stärksten. Obwohl sich aus der Bestandsstatistik keine verlässliche Gesamtsumme der Zahlungen für im EU-Ausland lebende Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit ableiten lässt, kann gleichwohl angenommen werden, dass die deutschen Familienkassen alleine im Berichtsmonat Dezember 2018 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auszahlung von mindestens 48 875 196 Euro (251 934 Kinder x 194 Euro) an Kindergeld trugen. Insgesamt zahlten die Familienkassen laut Bestandsstatistik der BA im Jahr 2018 ca. 7,6 Mrd. Euro für Kinder von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus. Die „FAZ“ berichtet am 27. Dezember 2018 unter dem Titel „Ist es gerecht, überall in Europa deutsches Kindergeld zu zahlen?“ (https://bit.ly/2HdEp60) über ein Interview mit dem Chef der deutschen Familienkassen Karsten Bunk. Angesprochen auf Betrugsfälle und hohe Zahlungen für im Ausland lebende Kinder sagte Bunk, dass die 14 regionalen Familienkassen mit etwas über Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7811 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 100 Standorten in Deutschland „jetzt noch genauer“ bei Anträgen von neu zugewanderten EU-Staatsangehörigen und von diesen vorgelegten Antragsdokumenten hinschauen würden. Zudem würden sich die Familienkassen nun mit zusätzlichen Stellen personell für eine nachhaltige Missbrauchskontrolle besser aufstellen und es solle eine Task Force eingerichtet werden. Auf die Frage, wie man Betrug entlarven könne, antwortete Bunk: „Die eingereichten Bescheinigungen und Geburtsurkunden sind lückenhaft oder sehen oft immer wieder gleich aus, mit den gleichen fragwürdigen Stempeln und Unterschriften, die uns schon in vorher festgestellten Missbrauchsfällen aufgefallen sind. Wenn man dann bei staatlichen Stellen zum Beispiel in Rumänien oder Bulgarien nachfragt , ob es überhaupt diese Schule oder diese Beurkundungsform gibt, stellt man oft fest: Nein, gibt es nicht. Es gibt häufig auch einen bestimmten Akteur, der für mehrere Familien als Dolmetscher und Betreuer auftritt. Bei solchen Personen besteht der Verdacht, dass sie den Leistungsmissbrauch für ganze Gruppen steuern beziehungsweise mit organisieren“. Auf Nachfrage, ob es sich um Einzelfälle oder Betrug im großen Stil handele, antwortete er: „Ich möchte betonen: Es ist unseriös, daraus die Botschaft zu machen, das betrifft alle Rumänen und alle Bulgaren. Nach allem, was wir wissen, betrifft das immer noch eine sehr kleine Gruppe“. Die „Berliner Zeitung“ berichtet am 28. Dezember 2018 (Seite 7, Artikel „Ausgaben für Kindergeld auf Rekordhöhe“), dass 14 regionale Familienkassen ab 2019 jeweils zwei zusätzliche Stellen für Missbrauchsbekämpfung erhalten sollen . Ferner sollen mit 20 zusätzlichen Stellen Abteilungen „zur Abarbeitung und Ahndung von festgestellten Missbrauchsfällen“ in Suhl und Nordhausen eingerichtet werden. Ferner wird berichtet, dass der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz die Regelungen für den Kindergeldbezug von EU-Bürgern, die nach Deutschland ziehen, verschärfen will. Gezahlt werden solle künftig nur noch dann, wenn in Deutschland erzielte Einkünfte nachgewiesen werden. Nach dem Bericht der „Berliner Zeitung“ solle mit diesen Änderungen u. a. der organisierte Betrug beim Kindergeld durch Banden verhindert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf solle in den kommenden Wochen vom Kabinett beschlossen werden. Die missbräuchliche Beantragung bzw. der missbräuchliche Bezug von Kindergeld kann zu einer Strafbarkeit nach § 263 des Strafgesetzbuchs führen. Ist dies gegeben, dürften sich die Fallzahlen als eine Erscheinungsform der Betrugsart „Sozialleistungsbetrug“ unter der Schlüsselnummer „517800“ in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamts finden (PKS Bundeskriminalamt , 2017, 8. Mai 2018). Ausweislich der Antragsbearbeitung zum Bezug von Kindergeld (www. arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag) ist für jedes Kind eine „Anlage Kind“ (Formular „KG1-AK“) vom Hauptantragsteller einzureichen. In dieser ist u. a. der Wohnsitz des Kindes und, soweit dieser von der des Hauptantragstellers abweicht, eine gesonderte Begründung abzugeben . Nach Ansicht der Fragesteller dürfte danach eindeutig zu ermitteln sein, ob das Kind eines ggf. Berechtigten (Hauptantragstellers) seinen Wohnsitz im Ausland hat. Ferner sollte sich danach aus der Kindergeldakte der Familienkasse ersehen lassen, ob für ein Kind mit Wohnsitz im Ausland ein Anspruch bewilligt wurde. 1. Welche Dokumente sind für ein Kind, für das ein Wohnsitz im EU-Ausland angegeben wurde, zusammen mit der Anlage Kind bei der zuständigen Familienkasse zur Prüfung vorzulegen? Für jedes Kind, das seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat und für das der Berechtigte in Deutschland Kindergeld beantragt, muss ein Nachweis über die Existenz des Kindes vorgelegt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7811 Kindergeld wird nach § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zusammen mit dem Kindergeldantrag müssen Nachweise über die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten vorgelegt werden (sog. Familienstandsbescheinigung). Bei volljährigen Kindern, die im Ausland leben und einen Berücksichtigungstatbestand nach § 63 Absatz 1 i. V. m. § 32 Absatz 3 bis 5 EStG und nach § 2 Absatz 2 und 3 BKGG erfüllen (z. B. Berufsausbildung, Ausbildungsplatzsuche), sind zudem die entsprechenden Bescheinigungen/Vordrucke (z. B. Schulbescheinigung , Studien- oder Ausbildungsbescheinigung) vorzulegen. 2. Ist die Vorlage von Dokumenten nach Frage 1 gesetzlich vorgeschrieben, und wenn nein, nach welchen Vorschriften handelt die zuständige Stelle (bitte ausführlich erläutern)? Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO bzw. im Sozialrecht nach § 20 SGB X. Danach haben die Familienkassen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen (Anspruchsvoraussetzungen ) aufzuklären. Welche Nachweise im Einzelfall angefordert werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Familienkasse. Für die Anforderung der notwendigen Nachweise steht eine Reihe von Vordrucken sowohl für innerstaatliche als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte zur Verfügung. Die Bearbeitung erfolgt nach der vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG sowie nach der mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmten Durchführungsanweisung zum Kindergeld nach dem BKGG. Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden auf Verlangen der Familienkasse ergibt sich für das Steuerrecht aus § 97 Absatz 1 AO und für das Sozialrecht aus § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I. 3. Ist die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet, sich die Authentizität und Plausibilität im EU- Ausland ausgestellter Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, Melde- oder Schulbescheinigung) von der jeweils ausstellenden Stelle bestätigen zu lassen , und wenn nein, nach welchen (ggf. internen) Vorschriften handelt die zuständige Stelle (bitte ausführlich erläutern)? Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Angaben der betreffenden Person kann die Familienkasse sich nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009 an den ausstellenden ausländischen Träger mit der Bitte um Überprüfung der Angaben oder des Dokuments wenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7811 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Anträge (Anlagen) für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland von Berechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurden gemäß Formular KG1-AK in den Jahren 2017 und 2018 bei den nachfolgenden Familienkassen zur Prüfung bzw. Bewilligung eingereicht (bitte nach Kalenderjahren und Familienkasse getrennt angeben): a) Stuttgart, Familienkasse Baden-Württemberg Ost, b) Heidelberg, Familienkasse Baden-Württemberg West, c) Nürnberg, Familienkasse Bayern Nord, d) Passau, Familienkasse Bayern Süd, e) Berlin Mitte, Familienkasse Berlin-Brandenburg, f) Darmstadt, Familienkasse Hessen, g) Bremen, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, h) Hamburg, Familienkasse Nord, i) Essen, Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord, j) Dortmund, Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost, k) Köln, Familienkasse Nordrhein-Westfalen West, l) Neuwied, Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland, m) Chemnitz, Familienkasse Sachsen, n) Erfurt, Familienkasse Sachsen-Anhalt – Thüringen? Für die Bearbeitung von Kindergeldfällen, in denen aufgrund grenzüberschreitender Sachverhalte überstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sind bundesweit fünf regionale Familienkassen verantwortlich. Die Zuständigkeit richtet sich danach, zu welchem Land ein grenzüberschreitender Bezug besteht und stellt sich wie folgt dar: Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland: Belgien, Bulgarien, Luxemburg, Niederlande, Ungarn Familienkasse Baden-Württemberg-West: Frankreich, Schweiz, Tschechische Republik Familienkasse Bayern Süd: Österreich, Kroatien Familienkasse Sachsen: Polen Familienkasse Bayern Nord: alle anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten , u. a. auch Rumänien Diese fünf Familienkassen bearbeiten daneben auch Anträge auf Kindergeld von Berechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit. Eine jeweils differenzierte Erfassung der Kindergeldanträge nach der Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten und dem Wohnsitzstaat der Kinder erfolgt nicht. 5. Für wie viele der Anträge nach Frage 4 wurde in den Jahren 2017 und 2018 das Kindergeld bewilligt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Es erfolgt keine statistische Erfassung bewilligter Anträge nach Wohnsitzstaat der Kinder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7811 6. In wie vielen Fällen nach Frage 4 wurden in den Jahren 2017 und 2018 begleitend mit dem Antrag (der Anlage Kind) im EU-Ausland ausgestellte Dokumente vorgelegt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Eine Statistik darüber, welchem Antrag welche Dokumente beigefügt waren, wird nicht geführt. 7. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 6 wurden in den Jahren 2017 und 2018 die vorgelegten Dokumente durch Rücksprache mit der ausstellenden Stelle auf deren Authentizität und Plausibilität überprüft (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Eine Statistik über einzelfallbezogene Authentifizierungsprozesse wird nicht geführt . 8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird im Rahmen der Kindergeldbeantragung eine Überprüfung der Authentizität und Plausibilität im EU-Ausland ausgestellter Dokumente (Kontaktaufnahme mit ausländischen Stellen) durchgeführt? Bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Sachverhalte sehen die einschlägigen EU-Vorschriften einen Informationsaustausch mittels standardisierter Vordrucke zwischen den jeweils betroffenen Sozialleistungsträgern der Mitgliedsstaaten vor (vgl. Artikel 1 Absatz 2 lit d), Artikel 5 Absatz 2 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009). Inhalt und Struktur dieser Vordrucke werden gemäß Artikel 4 VO (EG) Nr. 987/ 2009 von der Verwaltungskommission festgelegt. Neben der Koordinierung des Leistungsbezugs dienen sie dazu, den Sachverhalt und die Angaben des Antragstellers abzugleichen. Bei Sachverhalten im Ausland haben die Beteiligten zudem die Pflicht nach § 90 Absatz 2 AO sich in besonderem Maße um die Aufklärung und Beschaffung geeigneter Beweismittel, gegebenenfalls zusätzlicher Urkunden zu bemühen; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. 9. Erfolgt die Überprüfung im Sinne der Frage 7 durch die jeweils zuständige Familienkasse selbst, oder gibt es hierfür Servicedienststellen, und wenn ja, welche sind das? Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Kindergeldanträgen werden durch die zuständige Familienkasse wahrgenommen. Servicedienststellen im Sinne der Frage existieren nicht. 10. Wer hat die Rechts- und Fachaufsicht über die zuständigen Stellen im Sinne der Frage 9? Die Rechts- und Fachaufsicht für die Familienkasse liegt für das Kindergeld nach dem EStG beim Bundeszentralamt für Steuern und für das Kindergeld nach dem BKGG bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7811 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 wurden in den Jahren 2017 und 2018 Anträge aufgrund des Verdachts einer missbräuchlichen Beantragung abgelehnt (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Eine Statistik über abgelehnte Anträge auf Kindergeld oder deren Gründe wird nicht geführt. 12. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hat sich in den Jahren 2017 und 2018 (bitte auch für Antragstellungen der Vorjahre angeben) nach Bewilligung der Kindergeldzahlung herausgestellt, dass Zweifel an der Anspruchsberechtigung bzw. der Verdacht eines missbräuchlichen Bezugs bestehen (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Stellt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit fest, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht (mehr) vorliegen, wird die Kindergeldzahlung eingestellt, überzahlte Beträge zurückgefordert und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens geprüft. Eine Statistik über die im Einzelfall vorliegenden Gründe für die Rückforderung von Kindergeld existiert nicht. 13. In wie vielen Fällen entsprechend den Fragen 11 und 12 wurde wegen des Verdachts auf Sozialleistungsbetrug eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt (bitte nach Kalenderjahren, Feststellung bei Antragsprüfung bzw. Leistungsbezug und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Zu der Fragestellung liegen keine Daten mit Bezug zum Wohnsitzstaat des Kindes vor. 14. In wie vielen Fällen im Sinne der Frage 12 wurde in den Jahren 2017 und 2018 nach Feststellung des missbräuchlichen Bezugs von Kindergeld ein Rückforderungsbescheid erlassen, und wie hoch waren die jeweiligen Schadenssummen (bitte nach Kalenderjahren und in Frage 4 aufgelisteten Familienkassen getrennt angeben)? Rückforderungsverfahren werden in jedem Einzelfall eingeleitet, in dem die Familienkasse feststellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht (mehr) vorliegen. Eine Statistik hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Kindergeldberechtigten oder des Wohnsitzstaates ihrer Kinder wird nicht geführt. 15. Welche Stelle übernimmt für die 14 regionalen Familienkassen nach Bestands - bzw. Rechtskraft des Rückforderungsbescheids die Vollstreckung der Schuld? Ist eine Rückforderung bis zum von der Familienkasse gesetzten Fälligkeitstag nicht beglichen, ergeht zunächst eine Mahnung. Wird die Forderung bis zum Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt, richtet die Familienkasse unverzüglich eine Rückstandsanzeige an das Hauptzollamt. Die Vollstreckung darf ausschließlich durch die Vollstreckungsstelle der Hauptzollämter durchgeführt werden (vgl. § 249 Absatz 1 Satz 3 AO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7811 16. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Vollstreckungsstelle nach Auffassung der Bundesregierung, nachweislich zu Unrecht gezahlte Kindergeldleistungen bei einem ausländischen Staatsangehörigen beizutreiben, wenn dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckung bereits wieder ins EU- Ausland verzogen ist? Die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsstelle ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Zunächst kann im anderen Mitgliedstaat um Einbehaltung von dort geschuldeten Leistungen ersucht werden (Erstattungsersuchen). Besteht ein vollstreckbarer Titel kann im anderen Mitgliedstaat auch um Vollstreckung nach den dort geltenden Vorschriften ersucht werden (Beitreibungsersuchen). Hiervon umfasst sind Sicherungsmaßnahmen sowie Beschlagnahme von Vermögensgegenständen. 17. Auf welche Art und Weise überprüft die zuständige Familienkasse, ob sich ein nicht schulpflichtiges Kind eines ausländischen Staatsangehörigen, für das ein Wohnsitz in Deutschland angegeben und Kindergeld bewilligt wurde, während des Bezugszeitraums von Kindergeld auch tatsächlich in Deutschland befindet (bitte ausführlich erläutern)? Mit der Abgabe der Antragsunterlagen verpflichtet sich jeder Antragsteller, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, Änderungen in seinen und den persönlichen Verhältnissen seines Kindes/seiner Kinder der Familienkasse mitzuteilen. Explizit werden Kindergeldberechtigte darauf hingewiesen, dass Mitteilungen an andere Behörden, wie z. B. dem Einwohnermeldeamt, nicht ausreichend sind. Darüber hinaus findet ein automatischer Datenabgleich mit den von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten statt. Bei Kindergeldfällen mit Berührung zum zwischen- und überstaatlichen Recht prüft die Familienkasse regelmäßig das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen . Berechtigte erhalten einen Fragebogen, der auszufüllen und der Familienkasse , gemeinsam mit evtl. erforderlichen Unterlagen, zuzusenden ist. 18. Wer hat die Personalbedarfsermittlung (PBE) für den in den Berichten der „FAZ“ und der „Berliner Zeitung“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erwähnten Stellenaufwuchs für die Missbrauchsbekämpfung und zur Abarbeitung und Ahndung von festgestellten Missbrauchsfällen bei den in den Berichten erwähnten Stellen erstellt (bitte PBE beilegen)? Der Personalaufwand für diese Aufgabe wurde, unter Berücksichtigung der Vernetzung mit anderen Behörden (Zollverwaltung, Einwohnermelde- und Ordnungsämter , Polizei, Staatsanwaltschaft, Jobcenter usw.) sowie dem Erfordernis eines systematischen, bundeseinheitlichen Vorgehens, zunächst von der Bundesagentur für Arbeit geschätzt. Der Stellenbedarf der Familienkasse wird regelmäßig im Rahmen von Personalbedarfsermittlungen überprüft. 19. Wie viele Vollzeitäquivalente waren bislang bei den Stellen nach Frage 18 eingesetzt (bitte nach Stelle getrennt angeben)? Die Aufgaben im Sinne der Frage 18 wurden auch bisher von den Familienkassen wahrgenommen, in der Organisation und Personalausstattung jedoch nicht explizit ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7811 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Aus welchem Grund ist es der Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass beim Antrag auf Kindergeld für jedes Kind (folglich auch für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland) eine eigene Anlage einzureichen ist, nicht möglich, eine Gesamtsumme über tatsächlich bewilligte und ausgezahlte Kindergeldleistungen für Kinder mit Wohnsitz im EU-Ausland zu liefern, und gibt es Hinderungsgründe, die vorhandene Bestandsstatistik dahingehend zu erweitern (bitte ausführlich erläutern)? Kindergeldzahlungen erfolgen grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten und nicht an das Kind. Ein Kindergeldberechtigter kann sowohl Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende als auch für im Ausland lebende Kinder haben . Eine statistische Unterscheidung ist derzeit nur anhand der Überweisungen auf inländische bzw. ausländische Konten möglich. Aussagen zu Zahlbeträgen nach dem Wohnsitzstaat des Kindes können auf dieser Basis nicht getroffen werden. Zur technischen Unterscheidung wären weitgehende Änderungen notwendig (z. B. Verkennzifferung der Vordrucke, Anpassung der Fachverfahren), die aufgrund ihrer Komplexität nicht kurzfristig umsetzbar sind. 21. Welche gesetzlichen Änderungen erwägt die Bundesregierung konkret (auf den Bericht der „Berliner Zeitung“, siehe Vorbemerkung der Fragesteller, wird hingewiesen)? Die Bundesregierung plant mit dem Entwurf eines „Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ Maßnahmen zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Kindergeld. 22. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, nach denen EU-Ausländer in ihrem Heimatland freiwillig auf einen Kindergeldanspruch bzw. eine Kindergeldberechtigung verzichten, daraufhin von der zuständigen ausländischen Stelle ein Schreiben erhalten, nach dem dort kein Kindergeldanspruch besteht, um in Deutschland das volle Kindergeld ohne Anrechnung etwaiger Ansprüche im Ausland erhalten zu können? Der Bundesregierung sind keine Fälle mit freiwilligem Verzicht auf Kindergeld im Ausland bekannt. Nach § 65 EStG und § 4 BKGG wird in Deutschland Kindergeld nicht oder nicht in voller Höhe für ein Kind gezahlt, für das vergleichbare Leistungen im Ausland gezahlt werden bzw. bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Sind für ein Kind für denselben Zeitraum Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, bestimmt Artikel 68 VO (EG) 883/2004, welche Rechtsvorschriften Vorrang haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333