Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7813 19. Wahlperiode 15.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7532 – Kein Dieselfahrverbot für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der geplanten Neunten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Bundesratsdrucksache 574/18) zur Überwachung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen ist – nach Ansicht der Fragesteller – nicht sichergestellt, dass diese Fahrzeuge geprüft werden können und Fahrverbote faktisch nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge gelten. Das Gesetzesvorhaben sieht vor, dass die Kennzeichen mit dem Datenbestand des Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen werden (Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfes). Das Zentrale Fahrzeugregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt. Es enthält, nach Angaben auf dessen Internetseite, „die von den örtlichen Zulassungsbehörden und ergänzend von den Versicherungsunternehmen übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten aller mit Kennzeichen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge sowie die von den Technischen Überwachungsinstitutionen übermittelten Daten der Haupt- und Sicherheitsuntersuchungen“ (www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFZR/zfzr_node. html). Die Überwachung des Dieselfahrverbotes soll technisch in der Weise erfolgen, dass anhand des Kennzeichens der mit diesem verknüpfte Fahrzeugtyp und der für diesen Typ oder der durch individuelle Nachrüstung bestimmte NOx-Ausstoß bestimmt wird (siehe: „erforderlichen Merkmale des Fahrzeugs“ gemäß § 63c Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzentwurfs ). Auf dieser Grundlage kann der NOx-Ausstoß von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen nicht überprüft werden, weil ein entsprechender Datensatz für diese Fahrzeuge in der Zentralen Verkehrsdatei nicht hinterlegt ist. 1. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass sich in der Datei des KBA nur deutsche Fahrzeuge befinden? Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) befinden sich Daten der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7813 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Datensätze werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Dieselfahrverbotskontrolle voraussichtlich pro Jahr generiert (bitte nach Fahrzeugen aufschlüsseln)? 3. Wie viele Datensätze werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Dieselfahrverbotskontrolle voraussichtlich pro Jahr generiert (bitte nach Einfahrten in die Fahrverbotszone aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor. 4. Mit welchen Kosten pro Jahr rechnet die Bundesregierung für die Kontrolle der Dieselfahrverbote (bitte pro Fahrzeug, pro Einfahrt und pro Datensatz aufschlüsseln)? Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kontrollen nur stichprobenartig erfolgen dürfen . Er erlaubt keine flächendeckende oder dauerhafte Kennzeichenüberwachung . Eine Kostenabschätzung ist nicht möglich, da die konkreten Entscheidungen vor Ort getroffen werden. 5. Mit welchem Anteil ausländischer Fahrzeuge rechnet die Bundesregierung? 6. Wie plant die Bundesregierung, die Daten von ausländischen Fahrzeugen zu prüfen (bitte nach EU-Ausland und Nicht-EU-Ausland aufschlüsseln)? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Ausland zugelassene Fahrzeuge sind nicht im ZFZR aufgeführt. Durch die Einführung der im Neunten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführten Kontrollmöglichkeit der im ZFZR aufgeführten in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge können sich die zuständigen Behörden vor Ort bei den manuellen Maßnahmen wirksamer auf die Überprüfung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen konzentrieren. 7. Da nach Ansicht der Fragesteller Prüfung und Anforderung der Daten ausländischer Fahrzeuge sehr zeitaufwändig ist, mit welchem Aufwand, und welchen Kosten rechnet die Bundesregierung? 8. In welchen Haushaltstiteln sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten abgebildet, die entstehen? 9. In welchen Haushaltstiteln sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten abgebildet, die entstehen, wenn die Nachbarländer eine Rechnung stellen ? 10. Wie geht die Bundesregierung vor, wenn die ausländische Behörde die nötigen Daten nicht zeitnah oder gar nicht liefern wird? 11. Wird diese eventuelle Ungleichbehandlung gegen das SDG-10-Ziel verstoßen , wo „Ungleichheit innerhalb von und zwischen Staaten verringern“ gefordert wird? Die Fragen 7 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7813 Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus berücksichtigt § 63c Absatz 1 StVG-E sowohl die Verkehrsüberwachung in Gestalt von Kontrollen durch Überwachungspersonal als auch Maßnahmen mit einer elektronischen Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die manuelle Kontrolle von Fahrzeugen ermöglicht auch die Überprüfung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen und bedarf nicht der Mitwirkung ausländischer Behörden. Eine Ungleichbehandlung wird somit nicht begründet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333