Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7817 19. Wahlperiode 15.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/7420 – Fundpapier-Datenbank und PassTA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverwaltungsamt (BVA) führt nach § 49a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Fundpapier-Datenbank. Inhalt und Umfang ergibt sich aus § 49b AufenthG. Verfahrensvorschriften enthält u. a. § 89a AufenthG. Nach der Dienstanweisung Asyl (DA-Asyl, Stand: 25. April 2017, Seite 189, „Pässe und Originaldokumente“, https://bit.ly/2UAdMuz) unterhält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Onlinesystem zur Erfassung, Überprüfung und Sendungsverfolgung aller im Original vorgelegten bzw. eingegangenen Identitätspapiere und Urkunden im Asylverfahren (PassTA). Jeder Bearbeitungsstand eines Originaldokumentes innerhalb des Bundesamtes bis hin zur Abgabe des Dokumentes ist in PassTA zu dokumentieren. Eintragungen in PassTA werden von AVS (Asylverfahrenssekretariat)-Mitarbeitern durchgeführt ; Entscheider haben lesenden Zugriff. 1. Wann wurde die Onlinedatenbank PassTA nach Kenntnis der Bundesregierung in Betrieb genommen? Die Anwendung PassTA wurde zum 3. April 2017 an allen Standorten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Erfassung und Sendungsverfolgung von Identitätsdokumenten in Betrieb genommen. 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde PassTA eingerichtet? Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes (AsylG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7817 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele der nachfolgenden Dokumentenkategorien wurden seit Beginn des Betriebs bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 in PassTA aufgenommen: a) Reisepässe, Seit Inbetriebnahme von PassTA bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden 125 999 Reisepässe in PassTA erfasst. b) Passersatzpapiere (z. B. Flüchtlingspässe), Eine Angabe ist nicht möglich. Die Dokumentenkategorie Passersatzpapiere ist nicht operabel, da verschiedene Dokumentenarten als Passersatzpapier gelten können. c) ID-Karten? Seit Inbetriebnahme von PassTA bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden 126 422 ID-Karten in PassTA erfasst. 4. Wie viele der insgesamt in PassTA aufgenommenen Dokumente konnten bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 einer Asylverfahrensakte bzw. Asylantragstellern zugeordnet werden (bitte getrennt nach o. g. Dokumentenkategorien und Ausstellungsland angeben)? 455 614 der insgesamt in PassTA aufgenommenen Dokumente konnten bis zum Stichtag 31. Dezember 2018 einer Asylverfahrensakte zugeordnet werden. Eine Trennung nach Dokumentenkategorien und Ausstellungsland kann hierbei nicht vorgenommen werden, da PassTA für eine solche Auswertung nicht ausgelegt ist. 5. Aus welchem Grund mussten Dokumente, die grundsätzlich Asylantragstellern zuzuordnen sind, zunächst in PassTA erfasst werden, bzw. aus welchem Grund wurden diese nicht direkt einer Asylverfahrensakte zugeordnet (bitte ausführlich erläutern)? PassTA wird verbindlich an allen Standorten des BAMF für die Erfassung und Sendungsverfolgung von Identitätsdokumenten genutzt. Ziel der Anwendung ist es, Transparenz über Prüfstatus und Aufbewahrungsort von Dokumenten, die zur Identitätsfeststellung einbehalten wurden, sicherzustellen. Dies ist im Produktivprogramm MARiS nicht im erforderlichen Umfang möglich. Insofern wird MARiS durch PassTA ergänzt. Dokumente werden ebenfalls in der zugehörigen Asylverfahrensakte erfasst. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Wie viele Fundpapiere visapflichtiger Staatsangehöriger enthielt die nach AufenthG vom BVA zu führende Fundpapier-Datenbank zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Dezember 2018 getrennt nach a) Art (vgl. § 49b Nummer 2 Buchstabe a AufenthG) und b) ausstellendem Staat (vgl. § 49b Nummer 2 Buchstabe a AufenthG) (bitte auch getrennt nach Jahren inkl. der neu hinzugekommenen Dokumente angeben; hilfsweise entsprechend Bundestagsdrucksache 17/8887, Seite 8, letzte Zeile der Tabelle aufführen)? Eine rückwirkende Auswertung des Bestandes der Fundpapierdatenbank ist aufgrund kontinuierlicher Zu- und Abgänge nicht möglich. Mit Stand vom 4. Februar 2019 enthielt die Fundpapierdatenbank 19 931 Dokumente, welche sich wie folgt nach Art und ausstellendem Staat aufschlüsseln lassen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7817 Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis sonstiges Dokument AEGYPTEN 129 54 59 AEQUATORIALGUINEA 1 0 1 AETHIOPIEN 64 5 18 AFGHANISTAN 214 10 141 ALGERIEN 94 25 77 ANGOLA 38 26 15 ARMENIEN 63 1 28 ASERBAIDSCHAN 36 13 30 BAHRAIN 6 9 9 BANGLADESCH 45 2 20 BELARUS 100 0 43 BELIZE 1 0 1 BENIN 30 20 8 BHUTAN 1 1 1 BOLIVIEN 17 19 9 BOTSUANA 2 2 4 BURKINA FASO (OBERVOLTA) 20 15 10 BURUNDI 6 0 1 CHINA 778 287 321 COTE D'IVOIRE 49 24 28 DOMINIKANISCHE REPUBLIK 40 20 8 DSCHIBUTI 3 0 0 ECUADOR 71 78 46 ERITREA 33 38 50 FIDSCHI 2 0 0 GABUN 5 0 4 GAMBIA 92 30 22 GHANA 241 7 80 GUINEA 78 19 26 GUINEA-BISSAU 8 6 1 HAITI 3 0 1 HONG KONG 38 69 23 INDIEN 371 25 235 INDONESIEN 85 60 119 IRAK 456 397 357 IRAN 172 69 167 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7817 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis sonstiges Dokument JAMAIKA 6 3 8 JEMEN 18 4 1 JORDANIEN 35 23 33 JUGOSLAWIEN 310 82 84 KAMBODSCHA 4 1 5 KAMERUN 121 117 63 KAP VERDE 3 2 2 KASACHSTAN 54 21 24 KATAR 8 21 23 KENIA 37 31 13 KIRGISISTAN 9 2 5 KOMOREN 1 1 0 KONGO 22 2 16 KONGO DEMOKRATISCHE REPUBLIK 22 48 35 KOSOVO 260 223 68 KUBA 29 10 7 KUWAIT 26 43 64 LAOTISCHE DEMOKR. VOLKSREP. 0 0 1 LIBANON 95 37 66 LIBERIA 12 19 22 LIBYSCH-ARAB. DSCHAMAHIRIJA 33 3 16 MADAGASKAR 6 3 0 MALAWI 3 0 2 MALEDIVEN 1 1 0 MALI 17 5 14 MAROKKO 169 238 101 MAURETANIEN 5 3 7 MONGOLEI 41 21 22 MOSAMBIK 13 3 3 MYANMAR (BURMA) 3 2 1 NAMIBIA 10 6 4 NEPAL 34 2 9 NIGER 6 9 4 NIGERIA 269 18 111 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7817 Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis sonstiges Dokument NORDKOREA 0 2 0 OMAN 11 13 11 PAKISTAN 147 97 79 PALAESTINENSISCHE BEHOERDE 28 0 22 PAPUA-NEUGUINEA 0 0 2 PHILIPPINEN 59 2 32 RUANDA 10 2 7 RUSSISCHE FOEDERATION 850 7 546 SAMBIA 2 0 4 SAO TOME UND PRINCIPE 0 0 1 SAUDI-ARABIEN 32 36 58 SENEGAL 48 45 28 SERBIEN UND MONTENEGRO 1 27 21 SIERRA LEONE 41 7 6 SIMBABWE 10 7 3 SOMALIA 35 14 54 SOWJETUNION 56 0 125 SRI LANKA 63 48 45 SUDAN 25 6 20 SUEDAFRIKA 66 34 89 SURINAME 2 0 0 SWASILAND 0 1 1 SYRIEN 952 393 386 TADSCHIKISTAN 20 0 8 TANSANIA 4 1 3 THAILAND 160 113 86 TOGO 41 27 26 TSCHAD 1 0 0 TUERKEI 927 2211 474 TUNESIEN 120 117 118 TURKMENISTAN 0 0 2 UGANDA 4 1 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7817 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausstellender Staat Reisepass Personal- ausweis sonstiges Dokument USBEKISTAN 12 0 5 VIETNAM 341 77 98 ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK 1 0 2 9143 5623 5165 7. Wie viele der in der Fundpapier-Datenbank des BVA registrierten Dokumente konnten zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2018 einem durch den Inhaber des Fundpapiers beim BAMF geführten Asylverfahren zugeordnet werden (bitte getrennt nach Jahren angeben)? In der Fundpapierdatenbank werden keine Dokumente registriert, bei welchen ein Asylbezug festgestellt werden kann. Wird im Rahmen des AZR-Abgleiches (vgl. Antwort zu Frage 9) festgestellt, dass ein Asylverfahren anhängig ist, so wird das Dokument unmittelbar dem BAMF übermittelt. 8. Wie viele der in der Fundpapier-Datenbank des BVA registrierten Dokumente wurden zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2018 (bitte getrennt nach Jahren angeben) a) an den ausstellenden Staat zurückgegeben, und Eine Bezifferung ist nicht möglich, da bei der Rückgabe von Funddokumenten nicht zwischen der direkten Rückgabe an den Passinhaber, der Rückgabe über die Ausländerbehörde im Bundesgebiet und der Rückgabe an den ausstellenden Staat unterschieden wird. b) was sind die Voraussetzungen für eine Rückgabe an den ausstellenden Staat des Fundpapiers? Ein Funddokument wird an den ausstellenden Staat als Eigentümer des Dokumentes zurückgegeben, wenn eine direkte Rückgabe an den Passinhaber nicht möglich ist (vergleiche auch die Antwort zu Frage 9). 9. Auf welche Art und Weise wird versucht, die in der Fundpapier-Datenbank des BVA registrierten Dokumente einer im AZR geführten Person zuzuordnen ? Der Versuch einer Zuordnung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Dokumentes durch Suche im Gesamtbestand des Ausländerzentralregisters. Verläuft eine erste Suche ergebnislos, wird das Dokument registriert, aufbewahrt und nach ergebnislosem Verlauf einer zweiten AZR-Suche, welche nach Ablauf von 14 Tagen erfolgt , an den ausstellenden Staat zurückgesandt. 10. Besteht eine Verbindung zwischen der beim BAMF eingerichteten Onlinedatenbank PassTA und der vom BVA geführten Fundpapier-Datenbank, und wenn ja, wie ist diese ausgestaltet? Es besteht keine Verbindung zwischen der Fundpapierdatenbank des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und der PassTA des BAMF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7817 11. Auf welchem Weg wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass ein durch andere Stellen (z. B. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) eingezogenes bzw. beschlagnahmtes Dokument einer ausländischen Person – sollte diese einen Asylantrag stellen oder gestellt haben – in die beim BAMF geführte Asylverfahrensakte gelangt (bitte ausführlich erläutern)? Zur Feststellung der Identität eines Asylantragsstellers sind alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente der Antragsteller einzubeziehen. Gibt der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung oder während des laufenden Verfahrens an, dass Dokumente durch andere Stellen eingezogen wurden, werden diese entsprechend bei den benannten Stellen angefordert und in der Asylverfahrensakte erfasst . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333