Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7840 19. Wahlperiode 18.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/6935 – Geldwäscheaufsicht im Finanzsektor und die Rolle der BaFin als Aufsichtsbehörde der Deutschen Bank vor dem Hintergrund aktueller Geldwäschefälle V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Reihe aktueller Geldwäschefälle, darunter der Danske-Bank-Fall und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt im Zusammenhang mit den Panama Papers, haben im Finanzsektor und an den Märkten für Unruhe gesorgt. Es gibt derzeit einige Anhaltspunkte, dass insbesondere die Deutsche Bank hier betroffen ist. Der Aktienkurs der Deutschen Bank fiel in der Folge der jüngsten Bekanntmachungen auch auf ein Rekordtief (www.handelsblatt.com/finanzen/bankenversicherungen /geldwaesche-bei-der-danske-bank-angst-vor-dem-naechstenskandal -deutsche-bank-aktie-faellt-auf-ein-rekordtief/23657274.html?ticket=ST- 2680368-boDvIjIRpLPphiqeKTmq-ap1). Ein im September 2018 veröffentlichter Bericht einer Untersuchung der Danske Bank (https://danskebank.com/-/media/danske-bank-com/file-cloud/2018/9/reporton -the-non-resident-portfolio-at-danske-banks-estonian-branch-.-la=en.pdf) zeigt, dass in den Jahren 2007 bis 2015 bis zu 200 Mrd. Euro dubioser Gelder ausländischer Kunden durch eine estnische Filiale der Bank geschleust wurden. Die Deutsche Bank diente dabei als Korrespondenzbank für US-Dollar-Transaktionen . JPMorgan, welche als weitere Korrespondenzbank, die Dollartransaktionen der estnischen Zweigstelle durchführte, brach die Geschäftsbeziehung bereits im Juli 2013 ab. Als Grund wurden Sorgen bzgl. der Non-Resident-Kunden genannt. Die Deutsche Bank beendete ihre Geschäftsbeziehungen gegenüber der estnischen Danske Bank erst im September 2015. Ende November 2018 verkündete darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Frankfurt , im Zusammenhang mit durch die Panama Papers bekannt gewordenen Geschäften der Deutschen Bank Ermittlungen einleiten zu wollen (www.sueddeutsche. de/wirtschaft/deutsche-bank-razzia-1.4232832). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Deutsche Bank war schon 2017 wegen Verletzung der Sorgfältigkeitspflichten u. a. bei der Überprüfung von russischen Kunden zu einem Bußgeld in Höhe von 630 Mio. Euro verurteilt worden (www.handelsblatt.com/finanzen/ banken-versicherungen/finanzaufsicht-bafin-setzt-geldwaesche-sonderbeauftragtenbei -deutscher-bank-ein/23107124.html?ticket=ST-1871673-ERzEZKLPFRN5 CVsVEnAb-ap1). Am 24. September 2018 war zudem bekannt geworden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Sonderbeauftragten bei der Deutschen Bank eingesetzt hat (www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/deutschebank -bekommt-sonderaufpasser-von-finanzaufsicht-bafin-a-1229793.html). Dieser soll gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgehen und das Institut überwachen – ein bis dato einmaliger Vorgang in Deutschland. In diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem die Frage nach der Rolle und Verantwortlichkeit der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde, die in den letzten Jahren deutsche Geldinstitute explizit im Bereich der Geldwäscheprävention sowie in Hinblick auf Verstrickungen in den Panama Papers geprüft hatte. Aufsicht von Korrespondenzbankengschäfte, die Deutsche Bank und der Danske- Bank-Geldwäsche-Skandal 1. Welcher Anteil des bisher unter Geldwäscheverdacht stehenden Transaktionsvolumens von rund 200 Mrd. Euro der über die estländische Filiale der Danske Bank gehenden Zahlungsströme sind nach Kenntnis der Bundesregierung über die Deutsche Bank geflossen, und kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen , wonach bis zu 163 Mrd. Euro über die Deutsche Bank geflossen seien (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/geldwaeschedeutsche -bank-hat-keine-angst-vor-neuen-strafen/23728414.html)? Es liegen hierzu noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Soweit vorläufige Erkenntnisse über das Transaktionsvolumen vorliegen, ist bislang nicht bekannt, in welcher Höhe die Transaktionen tatsächlich kriminellen Ursprungs sind. Die vorläufigen Erkenntnisse zum Transaktionsvolumen werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Das Geheimhaltungsinteresse ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass es sich noch um ungesicherte Erkenntnisse und eine andauernde Untersuchung handelt. Die Weitergabe derartiger ungesicherter Erkenntnisse kann voreilige bzw. ungerechtfertigte Marktreaktionen beispielsweise im Hinblick auf den Kurswert eines Instituts hervorrufen und die Wettbewerbsposition eines Instituts beispielsweise in Bezug auf die Rekapitalisierung am Markt beeinflussen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Auch ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine laufende Untersuchung handelt, zu gewährleisten. Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken kann nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht in diesem Punkt eine Beantwortung zur Veröffentlichung in einer Bundestagdrucksache nicht erfolgen. 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte, dass noch weitere Transaktionen im Zusammenhang mit der Danske Bank über andere deutsche Geldinstitute geflossen bzw. abgewickelt worden sind? Ja. Es ist üblich, dass international tätige Banken Korrespondenzbankbeziehungen unterhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7840 3. Zu welchem Zeitpunkt hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals Kenntnisse über mögliche Verstrickungen der Deutschen Bank im Danske-Bank-Skandal, und über welche Institution bzw. Quelle kamen diese Informationen? Die BaFin erhielt von der Deutschen Bank erstmals am 1. Oktober 2018 Kenntnis zu Details über die bestehenden Korrespondenzbankbeziehungen zur Danske Bank A/S und am 19. November 2018 Kenntnis zu Details über die Korrespondenzbankbeziehung der Deutschen Bank zur Danske Estonia. 4. Gab es zum Zeitpunkt der Entsendung des Sonderbeauftragten in die Deutsche Bank (www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/deutsche-bank-bekommtsonderaufpasser -von-finanzaufsicht-bafin-a-1229793.html) schon erste Indizien bei der BaFin, dass die Deutsche Bank als Korrespondenzbank möglicherweise in den Danske-Bank-Fall verwickelt sein könnte? Nein. 5. Zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Ergebnissen hat die BaFin die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Bereich des Korrespondenzbankgeschäfts (insbesondere § 25k Absatz 1, 2 und 5 des Kreditwesengesetzes – KWG) der Deutschen Bank in den letzten fünf Jahren geprüft? Das Korrespondenzbankgeschäft wurde jährlich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) durch die BaFin geprüft. Die Antwort auf die zweite Teilfrage zu den Prüfungsergebnissen wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Bekanntwerden von Prüfungsergebnissen der BaFin zu einzelnen Instituten, insbesondere wenn es sich um große deutsche Institute handelt, einen erheblichen Einfluss auf den Kurswert sowie auf die Rekapitalisierung am Markt und damit auf die Wettbewerbsposition haben kann. Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen, Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebsund Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Auch ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems zu gewährleisten . Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken ist nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages geboten. 6. Zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Ergebnissen haben Sonderprüfungen der BaFin (nach § 44 KWG) bei der Deutschen Bank hinsichtlich des Risikomanagements und der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscheprävention in den letzten fünf Jahren stattgefunden? In den Jahren 2015 und 2016 fand jeweils eine Prüfung der BaFin nach § 44 Absatz 2 Satz 1 KWG statt. Die Antwort auf die zweite Teilfrage zu den Prüfungsergebnissen wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Bekanntwerden von Prüfungsergebnissen der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BaFin zu einzelnen Instituten, insbesondere wenn es sich um große deutsche Institute handelt und die Informationen noch nicht länger als 5 Jahre zurückliegen, einen erheblichen Einfluss auf den Kurswert sowie auf die Rekapitalisierung am Markt und damit auf die Wettbewerbsposition haben kann. Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen, Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Auch ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems zu gewährleisten. Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken ist nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages geboten. 7. Zu welchen Ergebnissen sind die jährlichen Jahresabschlussprüfungen durch externe Prüfer bei der Deutschen Bank hinsichtlich des Risikomanagements und der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäsche in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung gekommen? Die Antwort zu Frage 7 zu den Ergebnissen der jährlichen Jahresabschlussprüfungen wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Bekanntwerden derartiger Prüfungsergebnisse zu einzelnen Instituten, insbesondere wenn es sich um große deutsche Institute handelt und die Informationen noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, einen erheblichen Einfluss auf den Kurswert sowie auf die Rekapitalisierung am Markt und damit auf die Wettbewerbsposition haben kann. Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen, Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Auch ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems zu gewährleisten. Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken ist nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages geboten. 8. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei den spezifischen Prüfungen des Korrespondenzbankgeschäfts, den Sonderprüfungen im Bereich der Geldwäsche sowie im Zuge der jährlichen Abschlussprüfungen bei der Deutschen Bank mögliche Risiken in den Geschäftsbeziehungen mit der Danske Bank identifiziert worden, sind die Risiken nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend identifiziert worden, und welche Schlüsse sollten daraus gezogen werden? Da sich die Prüfungsberichte nicht spezifisch auf die Danske Bank bezogen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7840 9. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung der Deutschen Bank durch die BaFin und den bekannt gewordenen Problemen im Risikomanagement im Geldwäschebereich in den letzten fünf Jahren zu spezifischen Anordnungen (nach § 25k Absatz 5 KWG) oder anderen vergleichbaren Auflagen gegenüber der Bank? Es wird darauf hingewiesen, dass § 25k Absatz 5 KWG mit Wirkung zum 26. Juni 2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie , zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben wurde (jetzt: § 15 Absatz 8 GwG). Die Antwort zu Frage 9 zu spezifischen Anordnungen der BaFin wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Informationen zu derartigen aufsichtlichen Maßnahmen der BaFin und hieraus möglicherweise gezogene Rückschlüsse können Marktreaktionen beispielsweise im Hinblick auf den Kurswert hervorrufen und die Wettbewerbsposition eines Instituts beispielsweise in Bezug auf die Rekapitalisierung am Markt beeinflussen . Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen, Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Auch ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems zu gewährleisten . Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken ist nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages geboten. 10. Was beinhalteten die Anordnungen der BaFin gegenüber der Deutschen Bank vom 24. September 2018 konkret (www.bafin.de/SharedDocs/ Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG/meldung_180924_60b_ deutsche_bank.html)? Die Antwort zu Frage 10 zu den konkreten Inhalten der BaFin-Anordnungen wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt . Die konkreten Anordnungspunkte sind nicht veröffentlichungspflichtig nach § 57 GwG. Das Geheimhaltungsinteresse ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass es sich um eine noch andauernde Maßnahme handelt, die erst im September 2018 eingeleitet wurde und deren Erfolg nicht gefährdet werden soll. Informationen zu konkreten Inhalten andauernder aufsichtlicher Maßnahmen der BaFin und hieraus möglicherweise gezogene Rückschlüsse können zudem Marktreaktionen beispielsweise im Hinblick auf den Kurswert hervorrufen und die Wettbewerbsposition eines Instituts beispielsweise in Bezug auf die Rekapitalisierung am Markt beeinflussen. Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen, Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken kann nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht in diesem Punkt eine Beantwortung zur Veröffentlichung in einer Bundestagdrucksache nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung im Bereich der Geldwäsche der Deutschen Bank durch die BaFin nach dem Kreditwesengesetz oder dem Geldwäschegesetz (GwG) seit 2008 Geldbußen verhängt (bitte nach Jahr und der rechtlichen Grundlage aufschlüsseln und in der Höhe angeben?) Die Antwort zu Frage 11 wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Es wird hierbei ein Zeitraum erfragt, zu dem es die Veröffentlichungspflicht von bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen (§ 57 GwG) noch nicht gab. Nicht veröffentlichungspflichtige Informationen über Bußgeldentscheidungen, die der Frage nach auch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen können, und hieraus möglicherweise gezogene Rückschlüsse können Marktreaktionen beispielsweise im Hinblick auf den Kurswert oder die Rekapitalisierung am Markt hervorrufen und dadurch die Wettbewerbsposition eines Instituts beeinflussen. Angesichts ihrer Marktrelevanz in Gestalt von Analysteneinschätzungen , Ratingurteilen durch Ratingagenturen etc. sind entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Bei marktrelevanten Auskünften zu großen Instituten kann zugleich auch die Stabilität des Finanzmarktes berührt sein. Zur Vermeidung möglicher Rechtsverletzungen und konkreter Risiken ist nach sorgfältiger Abwägung mit dem grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrecht eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages geboten. 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung anderer deutscher Geldinstitute durch die BaFin aufgrund von Problemen im Risikomanagement im Bereich der Geldwäsche nach dem KWG oder dem GwG seit 2008 Geldbußen verhängt (bitte nach Jahr, der rechtlichen Grundlage und in der Höhe aufschlüsseln?) Gegen andere Kreditinstitute wurden wegen Problemen/Mängeln im Risikomanagement im Bereich der Geldwäsche nach dem KWG oder dem GwG seit 2008 keine Geldbußen verhängt. 13. Wie ist der aktuelle Status des Aufbaus eines eigenen Prüferteams der BaFin, welches Anfang 2017 begonnen wurde, und welche Prüfungen werden aktuell und in Zukunft von der BaFin mit und welche ohne die Unterstützung externer Wirtschaftsprüfungskanzleien durchgeführt? Die mit dem Haushaltsjahr 2017 zugewiesenen Stellen wurden vollständig besetzt . Übliche Personalfluktuationen können ggf. vorübergehend zu offenen Stellen führen. Für 2019 sind 72 Prüfungen ausschließlich durch BaFin-Beschäftigte geplant. Zusätzlich sind vier Anlassprüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geplant , die von BaFin-Beschäftigten begleitet werden. Vier Jahresabschlussprüfungen sollen ebenfalls durch BaFin-Beschäftigte begleitet werden. Im Jahr 2018 wurden 48 Prüfungen ausschließlich durch BaFin-Beschäftigte durchgeführt. Zwei Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurden durch die BaFin begleitet, ebenso 23 Jahresabschlussprüfungen. Auch zukünftig ist der Einsatz von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht ausgeschlossen . Diese können etwa bei EU-Instituten oder bei aufwändigen Anlassprüfungen eingesetzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7840 14. Wie viele Sonderprüfungen im Bereich der Geldwäsche hat die BaFin seit 2008 selbst durchgeführt bzw. veranlasst und an externe Wirtschaftsprüfer vergeben (bitte nach Jahr und jährlichem Auftragsvolumen aufschlüsseln)? Hinsichtlich der Sonderprüfungen seit 2008 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3818 vom 15. August 2018 verwiesen. Im Jahr 2018 wurden 73 Sonderprüfungen und Prüfungsbegleitungen bei Kreditinstituten und Versicherungen im Bereich Geldwäsche durchgeführt, hiervon zwei durch externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Begleitung durch BaFin-Beschäftigte. 15. Plant die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Sonderprüfungen im Zusammenhang mit den Korrespondenzbankbeziehungen deutscher Banken und der Einhaltung spezifischer Sorgfaltspflichten vor dem Hintergrund des Danske-Bank-Skandals? Die BaFin verschafft sich gegenwärtig ein belastbares Bild von den Tatsachen. Viele Informationen, insbesondere mit Auslandsbezug, werden zwar durch die Medien transportiert, sind aber durch ausländische Stellen noch nicht belastbar bestätigt. Bei belastbarer Daten- und Informationsbasis wird die BaFin erforderlichenfalls die gebotenen und verwaltungsrechtlich angemessenen Schritte unternehmen . 16. Gedenkt sich die Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Bestimmungen und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der „Know-your-Customer“ (KYC)- Richtlinie angepasst werden und dass die Pflicht zur Überprüfung einer Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion auch standardmäßig für Korrespondenzbanken gilt und nicht nur in einzelnen Hochrisikofällen (vgl. Public Statement vom 26. Juni 2015 (www.fatf-gafi.org/publications/fatfrecommendations/ documents/derisking-goes-beyond-amlcft.html)? Derzeit laufen die Arbeiten zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Den Ergebnissen dieses Prozesses soll nicht vorgegriffen werden. Es gibt darüber hinaus derzeit keine Überlegungen zu entsprechenden Änderungen dieser Richtlinie in der laufenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments. 17. Kann einem deutschen Geldinstitut die Banklizenz aufgrund von Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäsche entzogen werden? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage kann dies geschehen, und welche Bedingungen müssen für eine solche Maßnahme erfüllt sein? Einem deutschen Kreditinstitut kann die Bankerlaubnis aufgrund von Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäsche entzogen werden. Gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG kann die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis u. a. aufheben (als ultima ratio), wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen sowie der Verordnung (EU) 2015/847 (Anm.: Geldtransferverordnung) verstoßen hat. Es besteht insoweit ein Ermessensspielraum , der unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts und der konkreten Risikolage von der BaFin pflichtgemäß auszuüben ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nachhaltig ist ein Verstoß, wenn gegen die Bestimmungen der genannten Vorschriften mehrfach bzw. fortlaufend verstoßen wird, insoweit auch weiterhin eine Wiederholungsabsicht und -gefahr sowie eine Nachahmungsgefahr Dritter besteht und diese Verstöße als erheblich bzw. schwerwiegend einzustufen sind. Für den Erlaubnisentzug ist der jeweilige prudentielle Aufseher formal zuständig; im SSM ist insoweit auch die Zuständigkeit der EZB für die Aufhebung von Erlaubnissen zu berücksichtigen. 18. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung international Beispiele, wonach einer Bank die Lizenz in vergleichbaren Fällen entzogen worden ist? Der Bundesregierung sind drei Fälle bekannt, bei denen Banken die Lizenz aufgrund von Geldwäsche-Fällen entzogen wurde: Pilatus Bank plc, ABLV Bank AS, Versobank AS. Aufsicht Deutsche Bank und Panama Papers 19. Welche Erkenntnisse liegen der BaFin zum jetzigen Zeitpunkt über die Tätigkeiten deutscher Banken, die in den Panama Papers Erwähnung finden, vor, und welche neuen Erkenntnisse gibt es aktuell speziell über den Abschlussbericht hinaus, der im Nachgang zu der Veröffentlichung der Panama Papers mit Hilfe einer beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei angefertigt wurde? Zur ersten Teilfrage: Bei den Banken handelt es sich um Kreditinstitute mit Vollbanklizenz und zum überwiegenden Teil auch mit Tochterunternehmen im Ausland . Die Institute sind überwiegend international und auch in den Bereichen Schiffsfinanzierungen/internationale Finanzierungen sowie bezüglich exportorientierter Kunden tätig. Die Prüfer der BaFin haben keine gravierenden Verstöße festgestellt. Zur zweiten Teilfrage liegen keine neuen Erkenntnisse vor. 20. Wie viele behördliche Verfahren wurden seither wegen in den Panama Papers enthaltener Sachverhalte gegen deutsche Geldinstitute eingeleitet, wie ist der Status (laufend, beendet, eingestellt) der einzelnen Verfahren, und welche Form von Sanktionen bzw. Auflagen wurden bisher in diesem Rahmen verhängt? Die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren obliegt den zuständigen deutschen Justizbehörden. Seitens der BaFin wurde kein bankenaufsichtliches Verfahren gegen deutsche Kreditinstitute eingeleitet. 21. Hat die BaFin Zugriff auf die vom Bundeskriminalamt erworbenen Datensätze zu Geschäften in Steueroasen (Panama, Paradise Paper und andere)? Wenn nein, ist dies angedacht, und für wann? Falls dies nicht angedacht ist, weshalb nicht? Die vom BKA erworbenen Datensätze zu Geschäften in Steueroasen liegen der BaFin nicht vor. Die Auswertung der Daten erfolgt durch das BKA. Die BaFin steht in engem Austausch mit dem BKA und wird von dort informiert, wenn aufsichtlich für die BaFin relevante Sachverhalte entdeckt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7840 22. Würde die BaFin vor dem Hintergrund der neusten Erkenntnisse ihre Bewertungen und Einschätzungen des Abschlussberichtes, dass „keine erheblichen Verstöße der Institute gegen geldwäscherechtliche Vorschriften“ feststellbar gewesen seien und „die Institute […] die Anforderungen an die geltenden Geldwäschevorschriften weitgehend eingehalten“ haben, anpassen wollen (www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahresbericht2017/ Kapitel3/Kapitel3_2/Kapitel3_2_4/kapitel3_2_4_artikel.html)? Nein, die BaFin hat derzeit aufsichtlich keine weiteren Erkenntnisse. 23. Wie erklärt die BaFin, dass bei den Prüfungen und im Abschlussbericht bestimmte Erkenntnisse und Indizien, die die Staatanwaltschaft Frankfurt ermitteln konnte, nicht aufgedeckt worden sind, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Prüftiefe des Abschlussberichts und die Prüfungskompetenzen der BaFin in diesem Zusammenhang (vgl. www. tagesschau.de/wirtschaft/deutsche-bank-285.html; www.ndr.de/der_ndr/presse/ mitteilungen/pressemeldungndr12013.html)? Die Ermittlungsbehörden verfügen über einen anderen Datenbestand als die BaFin zum Zeitpunkt der Prüfung und werten diesen gesondert aus. Die Untersuchung der Vorkommnisse im Zusammenhang mit den „Panama-Papers“ erfolgte durch die BaFin anhand von Unterlagen und Daten, die der BaFin durch die Institute selbst zugeliefert wurden. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen Angabe gemäß über einen anderen Datenbestand, den sie unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafbarkeit von natürlichen Personen auswerten. Die BaFin wird von den Ermittlungsbehörden über aufsichtlich relevante Sachverhalte informiert. Die BaFin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie handelt präventiv und sorgt dafür , dass die unter ihrer Aufsicht stehenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufgestellt sind. 24. Zu welchem Ergebnis kam die von der BaFin eingeleitete geldwäschebezogene Sonderprüfung speziell bei der Deutschen Bank im Detail, welche im Anschluss an die Veröffentlichung der Panama Papers durchgeführt wurde, und wie lassen sich diese Ergebnisse mit den Erkenntnissen, die als Grundlage für die Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt angeführt wurden, erklären? Im Rahmen der Untersuchung (Anmerkung: keine Sonderprüfung) konnten bei keinem der untersuchten Institute schwere Verstöße festgestellt werden, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderten. Die Erkenntnisse, die die BaFin aus der eigenen Prüfung gezogen hat, teilt sie mit anderen Behörden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 25. Zu welchem Zeitpunkt hatte die BaFin erstmals Kenntnisse über mögliche Verstrickungen der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der in den Panama Papers erwähnten 100-prozentigen Tochtergesellschaft „Regula Limited “ mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (vgl. www.tagesschau. de/wirtschaft/deutsche-bank-285.html; www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/ pressemeldungndr12013.html)? Die Antwort zu Frage 25 wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Die Frage 25 betrifft laufende Verfahren, aus denen sich auch für die BaFin noch relevante aufsichtliche Sachverhalte er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode geben können. Die BaFin steht insoweit im Austausch mit den Ermittlungsbehörden . Die Verfahren selbst sollen nicht gefährdet werden. Auch sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, zu denen u. a. Informationen über Geschäftsverbindungen gehören. Eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages und die damit verbundene Beschränkung des grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrechts ist im Ergebnis der notwendigen Güterabwägung geboten. Damit soll den vorstehend genannten möglichen Rechtsverletzungen und konkreten Risiken vorgebeugt werden. Die Stabilität der Finanzmärkte, die insbesondere bei großen Instituten berührt ist, gilt es ebenfalls zu wahren. 26. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie lange die Deutsche Bank bei der „Regula Limited“ involviert war, und kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen, wonach diese auch noch im Jahr 2017 operativ tätig war (vgl. www.tagesschau.de/wirtschaft/deutsche-bank-285.html; www.ndr. de/der_ndr/presse/mitteilungen/pressemeldungndr12013.html)? Die Antwort zu Frage 26 wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Die Frage 26 betrifft laufende Verfahren, aus denen sich auch für die BaFin noch relevante aufsichtliche Sachverhalte ergeben können. Die BaFin steht insoweit im Austausch mit den Ermittlungsbehörden . Die Verfahren selbst sollen nicht gefährdet werden. Auch sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, zu denen u. a. Informationen über Geschäftsverbindungen gehören. Eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages und die damit verbundene Beschränkung des grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsrechts ist im Ergebnis der notwendigen Güterabwägung geboten. Damit soll den vorstehend genannten möglichen Rechtsverletzungen und konkreten Risiken vorgebeugt werden. Die Stabilität der Finanzmärkte, die insbesondere bei großen Instituten berührt ist, gilt es ebenfalls zu wahren. 27. Ist die BaFin Medienberichten im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den sogenannten Offshore Leaks nachgegangen, in denen das erste Mal zu den Machenschaften der „Regula Limited“ und der Verbindung zur Deutschen Bank berichtet wurde (vgl. www.tagesschau.de/wirtschaft/deutsche-bank-285.html; www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/pressemeldungndr12013.html)? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Nein. Hintergrundwissen aus dem Komplex „Panama Papers“ war im Jahr 2013 bei der BaFin noch nicht vorhanden. 28. Hat die BaFin 2016 nach den Veröffentlichungen der „Panama Papers“ Nachforschungen zu den Machenschaften der „Regula Limited“ und der Verbindung zur Deutschen Bank angestellt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Antwort zu Frage 28 wird zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitgestellt. Die Frage 28 betrifft laufende Verfahren, aus denen sich auch für die BaFin noch relevante aufsichtliche Sachverhalte er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7840 geben können. Die BaFin steht insoweit im Austausch mit den Ermittlungsbehörden . Die Verfahren selbst sollen nicht gefährdet werden. Auch sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, zu denen u. a. Informationen über Geschäftsverbindungen gehören. Eine Beantwortung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages und die damit verbundene Beschränkung des grundsätzlich auf öffentliche Beantwortung ausgerichteten parlamentarischen Informationsanspruchs ist im Ergebnis der notwendigen Güterabwägung geboten. Damit soll den vorstehend genannten möglichen Rechtsverletzungen und konkreten Risiken vorgebeugt werden. Die Stabilität der Finanzmärkte, die insbesondere bei großen Instituten berührt ist, gilt es ebenfalls zu wahren. 29. Gab es zum Zeitpunkt der Entsendung des Sonderbeauftragten in die Deutsche Bank schon erste Indizien bei der BaFin für mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit möglichen Ermittlungen im Rahmen der Panama Papers? Nein. Die Bestellung des Sonderbeauftragten steht nicht im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Panama Papers. 30. Auf Betreiben welcher Partei hin wurde die gemeinsame Pressemitteilung von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und der Deutschen Bank am 30. November 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung verfasst (www.db.com/newsroom_ news/Gemeinsame-Stellungnahme-zu-den-Ermittlungsmassnahmen-bei-der- Deutschen-Bank.pdf), gibt es weitere Beispiele für gemeinsame Pressemitteilungen zwischen Ermittlungsbehörden und tatverdächtigen Organisationen , und wie bewertet die Bundesregierung diese Vorkommnisse? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es handelt sich nicht um eine Pressemitteilung, die auf Betreiben von Stellen des Bundes herausgegeben wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333