Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/7847 19. Wahlperiode 18.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/7104 – Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im zweiten Halbjahr 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Bundestagsdrucksachen 19/3678, 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“, sogenannter „WLAN-Catcher“ und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll als Verschlusssache eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs -, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass für die oben genannten Bundesbehörden im Rahmen dieser Kleinen Anfrage eine Beantwortung sämtlicher Fragen in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Im Einzelnen: Die Antworten zu den Fragen 1e, 2b, 2c, 3, 4a, 4b, 4c, 4e, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 16 und 17a sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.* Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 4 (mit Unterfragen) und 16 sind für den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) sowie darüber hinaus die Antwort zu Frage 9 für das BfV als „VS – Geheim“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen , da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/7847 stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur Folge haben und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädigen. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen . Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2018 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Der Zoll, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei (BPOL) haben im zweiten Halbjahr 2018 keinen „WLAN-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortbeitrag gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Das BKA; die BPOL, der Zoll sowie der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) haben sich keiner Amtshilfe für den Einsatz des „WLAN-Catchers “ bedient. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Es sind keine Betroffenen über Maßnahmen des GBA aus dem ersten Halbjahr 2018 nachträglich benachrichtigt worden. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 19/505)? Hinsichtlich des BKA wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Soweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu der im Rahmen der erfragten Maßnahmen genutzten Hard- und Software würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Dadurch könnten die Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen derartige Kommunikationsmittel in besonderem Maße von den beobachteten Personen genutzt werden. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes (§ 1 Absatz 2 BND- Gesetz, § 3 Absatz 1 BVerfSchG, § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 MAD-Gesetz) nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Telekommunikationsüberwachung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die Angabe, mittels welcher technischen Mittel die Nachrichtendienste des Bundes von diesen Maßnahmen Gebrauch machen, könnte zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden beobachteten Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/7847 Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im zweiten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 2. Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2018 wie oft „IMSI- Catcher“ eingesetzt? Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 24 Fällen durch die BPOL und in 16 Fällen durch das BKA zum Einsatz gebracht. In diesen Gesamtzahlen sind auch Unterstützungsmaßnahmen für andere Behörden enthalten . Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortbeitrag gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im zweiten Halbjahr 2018 wurden in 20 Ermittlungsverfahren des GBA „IMSI- Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Sachsen, Niedersachsen, Baden -Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen sowie durch die Kriminalpolizeiinspektion Oberfranken und die Polizeidienststellen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Der Zoll verfügt über keine eigenen „IMSI-Catcher“. Für die Einsätze des Zolls wurde im Rahmen der Amtshilfe auf die Geräte des BKA, der BPOL sowie verschiedener Landeskriminalämter zurückgegriffen. b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2a sowie auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die „IMSI-Catcher“ der BPOL werden ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren eingesetzt. Von der Umsetzung der relevanten richterlichen Beschlüsse gemäß § 100i der Strafprozessordnung (StPO) waren insgesamt 32 Beschuldigte betroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im zweiten Halbjahr 2018 setzte das BKA den „IMSI-Catcher“ in 16 strafprozessualen Ermittlungsverfahren ein. Hierbei waren insgesamt 26 Personen betroffen . In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurden im zweiten Halbjahr 2018 in den Verfahren des GBA „IMSI- Catcher“ in 20 Ermittlungsverfahren gegen 32 Betroffene eingesetzt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? In einem der in der Antwort zu Frage 2c genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurde ein Betroffener benachrichtigt. Die übrigen Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. In diesen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Betroffene von Beschränkungsmaßnahme des BfV werden gemäß der §§ 9 Absatz 4 Satz 6, 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG i. V. m. § 12 G10 unterrichtet. Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 MAD-Gesetz die aufgeführten Vorschriften entsprechende Anwendung finden. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Betreffend die Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, ist bislang kein Betroffener nachträglich benachrichtigt worden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2d sowie auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . f) Inwiefern haben die Maßnahmen im zweiten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers “ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten oder Gefahren aufgeklärt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen , wie z. B. die Erhebung von Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen, OSINT-Recherchen und der Austausch mit Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/7847 Darüber hinaus ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden . Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben . Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder Gefährders. Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme gemäß § 100i StPO lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich. Durch den Einsatz des „IMSI-Catchers“ in den Verfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden, wie etwa Erkenntnisse zu weiteren Rufnummern. Zudem konnte in einem Fall die Festnahme des Beschuldigten ermöglicht werden. g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2018 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen in die Bestimmungsländer Estland und Litauen erteilt. Zu den Unternehmen kann zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Angabe gemacht werden . 3. Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im zweiten Halbjahr 2018 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, und welche Betreiber der Anlagen wurden ausfindig gemacht? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungsund Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/505 verwiesen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. Darüber hinaus besitzt auch der BND die rechtliche Möglichkeit zum Versand von „Stillen SMS“. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“ eingesetzt , sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im zweiten Halbjahr 2018 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Im zweiten Halbjahr 2018 wurden durch die BPOL 50 654 sowie durch das BKA 21 337 „Stille SMS“ versandt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf 30 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Soweit beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch die G10-Kommission angeordneter Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend §12 G10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Eine separate maßnahmenbezogene Erhebung von versendeten „Stillen SMS“ erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4c verwiesen. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Welche Hard- und Software wird zum Versand und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 18/7285)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/7847 5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im zweiten Halbjahr 2018 vorgenommen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten )? Im zweiten Halbjahr 2018 wurden durch das BKA in 2 (davon in einem Fall im Auftrag des GBA), durch die BPOL in 90 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes in 35 Fällen Funkzellenauswertungen durchgeführt. Der BND, das BfV sowie der MAD haben im fragegegenständlichen Zeitraum keine Funkzellenauswertung vorgenommen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen )? Im zweiten Halbjahr 2018 wurde in einem Ermittlungsverfahren des GBA eine Funkzellenauswertung durch das BKA auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses vorgenommen. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? Im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens wurde durch das BKA in zwei Fällen (davon in einem Fall im Auftrag des GBA) auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses eine Funkzellenabfrage gemäß § 100g StPO durchgeführt . Im zweiten Halbjahr 2018 wurde die in der Antwort zu Frage 5a genannte Funkzellenauswertung in einem Ermittlungsverfahren des GBA durchgeführt. Betroffen war der Beschuldigte. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Die in der Antwort zu den Fragen 5a und 5b genannte Funkzellenauswertung im Ermittlungsverfahren des GBA erfolgte in Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, können weitere Angaben nicht gemacht werden. d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Der vom Ermittlungsverfahren des GBA Betroffene (Antwort zu Frage 5b) ist bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren , in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem vorigen Halbjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Es sind fünf Betroffene der Maßnahmen des GBA aus dem ersten Halbjahr 2018 über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem zweiten Halbjahr 2018 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden. Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben. Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder zur Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich. 6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das in der Fragestellung beschriebene Verfahren wird vom BKA nicht durchgeführt . Die BPOL besitzt keine technischen Möglichkeiten zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens. Hinsichtlich des Zolls wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit Blick auf die Nachrichtendienste des Bundes betrifft die Frage solche Informationen , die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/7847 rechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Bereits die Auskunft darüber, ob die genannten Behörden zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens im Bereich der informationstechnischen Überwachung befähigt sind, lässt Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes zu. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen erheblichen Nachteil für deren wirksame Aufgabenerfüllung und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die vorgenannten Informationen über Tätigkeiten und aktive und ggf. zukünftige Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes wären geeignet, die künftige Möglichkeit der betroffenen Behörden zur Gewinnung von Erkenntnissen im Wege der technischen Aufklärung, in erheblicher Weise negativ zu beeinflussen. Die Informationsgewinnung durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Zur Erstellung möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von Informationsdefiziten sind die Nachrichtendienste auf die aus der technischen Aufklärung zu generierenden Informationen zwingend und zunehmend angewiesen. Diese stellen einen unentbehrlichen Beitrag zum Informationsaufkommen dar. Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste des Bundes wäre auch nicht ausreichend , um ein vollständiges Lagebild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten bekannt würden . Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes sowie die Entwicklung derselben in den vergangenen Jahren gewinnen. Diese Kenntnisse würden es ihnen ermöglichen, ihr Kommunikationsverhalten so zu verändern, dass eine zukünftige Erhebung dieser Daten zumindest erschwert und in vielen Fällen in Gänze vereitelt werden würde. Dies wiederum würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, wodurch letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Sofern derartige Informationen wegfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Damit wäre das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste Bundes nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes in einem Detaillierungsgrad , dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt und einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im Hinblick auf die Nachrichtendienste des Bundes im aktuellen Fall sowie (bei gleichlautender Anfrage und unverändertem Sachverhalt ) in Zukunft entgegensteht. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2018 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. a) Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software entstanden? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software zugreifen , nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber zugriffsberechtigt? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/7847 8. Wie viele Abfragen haben das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei , das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die Bundesländer (Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz) im zweiten Halbjahr 2018 mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des BKA vorgenommen, und wie viele Personen wurden dabei identifiziert? Im ersten Halbjahr 2018 wurden durch das BKA, die BPOL und die Bundesländer insgesamt 20 749 GES-Recherchen durchgeführt. Die Gesamtzahl der Identifikationen ist nicht bekannt, im Bereich der Bundespolizei konnten 320 Personen identifiziert werden. Weitere Behörden sind nicht an das polizeiliche GES angeschlossen. 9. An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten beteiligen sich welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hinsichtlich der Entwicklung verbesserter Verfahren zur Gesichtserkennung und welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt? Die Bundespolizei war im Berichtszeitraum mit dem Bundespolizeipräsidium am Pilotprojekt „Biometrische Gesichtserkennung“ des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat, des Bundeskriminalamtes und der Deutschen Bahn AG am Bahnhof Berlin Südkreuz zur Erprobung von Systemen zur intelligenten Videoanalyse beteiligt. Es endete nach 12- monatigem Testzeitraum am 31. Juli 2018. Ziel der Erprobung war es, die Funktionalität und Zuverlässigkeit aktueller Gesichtserkennungssysteme in Verbindung mit vorhandener Kameratechnik zu erheben. Derzeit untersucht das Fraunhofer Institut für Graphische Datenverarbeitung Darmstadt im Auftrag des BKA vergleichende Gesichtserkennungsalgorithmen. Das BSI arbeitet an Verfahren zur Steigerung der Überwindungssicherheit von biometrischen Systemen gegenüber gefälschten biometrischen Merkmalen; im Bereich der Gesichtserkennung im Rahmen von Studentenprojekten und dem Projekt FACETRUST. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung und kriminalistischer Fallbearbeitung aufschlüsseln ), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Die BPOL verwendet das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund des IT- Dienstleisters Dataport. Im Übrigen haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13205 vom 28. Juli 2017 ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung, Anpassung , den Service und die Pflege der Software im zweiten Halbjahr 2018 entstanden? Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im BKA für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 397 440 Euro entstanden. Für externe IT-Dienstleistungen für das Vorgangsbearbeitungssystem VBS fielen im Leistungszeitraum bis September 2018 Kosten i. H. v. 642 938 Euro an. Die Abrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2018 liegen noch nicht vor. Darüber hinaus wurden Weiterentwicklungsmaßnahmen i. H. v. 170 000 Euro für das Kriminaltechnische Informationssystems KISS sowie Kosten i. H. v. 14 000 Euro für das IT-Verfahren „Kriminaltechnisches Informationssystem Texte“ KISTE abgerechnet. Für die Evaluierung der Maßnahmen und Fachadministrationsaufgaben im laufenden Betrieb der Datenbankanwendungen können für das zweite Halbjahr 2018 Kosten i. H. v. ca. 5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden. Im zweiten Halbjahr 2018 entstanden der BPOL für Service, Wartung, Pflege und Anpassungen Kosten i. H. v. 587 000 Euro für das Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund und Kosten i. H. v. 229 875 Euro für das Fallbearbeitungssystem b-case. Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der BPOL können mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden. In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und Pflege des IT-Systems „IN-ZOLL“ im zweiten Halbjahr 2018 Kosten i. H. v. 3 881 006,30 Euro angefallen. Für den Betrieb, die Pflege und Wartung sowie die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens „ZenDa-ProFiS“ betrugen die Kosten im zweiten Halbjahr 2018 etwa 600 000,00 Euro. Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern des Zolls können mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden. b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch „Zusatzmodule “) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber vorigen Halbjahr ergeben? Im Bereich des Zolls, der BPOL und des BKA wurden im fragegegenständlichen Zeitraum keine weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions beschafft. c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/7847 11. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im zweiten Halbjahr 2018 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)? a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kamen dabei jeweils zur Anwendung? b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 11 bis 11e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Begriff „Trojaner“ ist zur Bezeichnung von Software zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung, wie bspw. Quellen- TKÜ oder Online-Durchsuchung, im Allgemeinen ungeeignet. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 6 genannten Gründen nicht möglich. 12. Welche Forschungen und Studien hat die Bundesregierung zu sogenannten OSINT-Verfahren („Open Source Intelligence“) zur Nachrichtengewinnung aus offenen Quellen und geschlossenen Foren betrieben oder beauftragt, bzw. welche Änderungen haben sich hier zum vergangenen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 19/3459, Frage 2; bitte auch mitteilen, welche Anwendungen betrachtet wurden)? Die Frage wird seitens der Bundesregierung so verstanden, dass sie sich nicht auf Forschungen und Studien im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung bezieht, sondern im Zusammenhang mit dieser Kleinen Anfrage nur solche Forschungen und Studien meint, die von Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, mit dem Ziel der „Nachrichtengewinnung“ im Sinne der Sammlung von Informationen im Kontext mit den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben der genannten Bundesbehörden beauftragt oder betrieben worden sind (vgl. z. B. § 2 Absatz 2 BKA-Gesetz, § 3 Absatz 1 BVerfSchG). Ebenso wie die Fragesteller bei den nachfolgenden Fragen 13 und 14 dieser Kleinen Anfrage auf die Bundestagsdrucksache 19/5874 referenzieren, legt die Bundesregierung ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage somit einheitlich ihr bei Frage 6 in der vorerwähnten Bundestagsdrucksache mitgeteiltes Verständnis zu Grunde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/7847 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das BKA, die BPOL, der Zoll sowie das BSI haben Forschungen und Studien im Sinne der Fragestellung weder betrieben noch beauftragt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Soft- und Hardware hat das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachgeordnete Sicherheitsbehörden für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber der Bundestagsdrucksache 19/5874 ergeben? Das BSI hat keine Soft- und Hardware im Sinne der Fragestellung beschafft. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes sowie des BKA ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. 14. Welche „Methoden der Computerlinguistik und der Künstlichen Intelligenz“ haben das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Sicherheitsbehörden zum Abgleich genutzt (Bundestagsdrucksache 19/5874, Antwort zu Frage 6)? Bei der BPOL sowie dem BSI wurden die in Rede stehenden Methoden nicht genutzt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Soweit sich die Fragestellung auf die Nachrichtendienste des Bundes bezieht, ist eine Beantwortung aus den in der Antwort zu Frage 1e genannten Gründen nicht möglich. 15. Welche „Methoden des maschinellen Lernens“ werden im Bundeskriminalamt „im Einzelfall anlassbezogen“ auf Datenbestände von Ermittlungsverfahren angewendet (Bundestagsdrucksache 19/5874, Antwort zu Frage 7)? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. In welchem Umfang haben die Behörden des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im zweiten Halbjahr 2018 die Möglichkeit genutzt , sich Zugang auf Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/7847 17. Inwiefern nehmen Bundesbehörden weiterhin am „Runden Tisch“ zum Thema „Sicherstellung der Kommunikationsüberwachung in der Zukunft“ (Bundestagsdrucksache 18/146) teil, und welche „Nachrichtendienste, Polizei - und Strafverfolgungsbehörden“ sind oder waren dort nach Kenntnis der Bundesregierung vertreten (bitte Angaben zu Bund und Ländern machen und auch die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes einzeln aufführen )? Am Runden Tisch nahmen Vertreter der Ressorts und deren Geschäftsbereich sowie in Einzelfällen Vertreter von Landesbehörden teil. Teilnehmer des Runden Tisches waren die Ressorts BMI, BKAmt, BMVg, BMF, BMWi, BMJV. Es waren alle Nachrichtendienste sowie Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes vertreten (BKA, BPOL, BfV, MAD, BND, ZKA, GBA). Durch die Arbeitsgruppen beteiligt wurden die Landeskriminalämter BY, NI, NW. Der „Runde Tisch“ hat seine Tätigkeit im Juni 2014 beendet. a) Welche Arbeitsgruppen wurden hierzu eingerichtet, und worin bestand oder besteht ihre jeweilige Aufgabe? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) In welchen Bundesministerien fanden welche Treffen des „Runden Tisches “ statt, und welche Themen wurden dort jeweils behandelt? Der „Runde Tisch“ traf sich zu seiner Einrichtung Anfang des Jahres 2013 im Bundesministerium des Innern in Berlin. Die einzelnen Arbeitsgruppen trafen sich im Jahr 2013 zu mehreren Sitzungen. Diese wurden eigenverantwortlich von den jeweiligen Arbeitsgruppen organisiert und durch die jeweils federführende Stelle durchgeführt. Die behandelten Themen ergeben sich aus den Bezeichnungen der Arbeitsgruppen. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 17a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333